Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5, sowie der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605, wird verordnet: Artikel römisch eins Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen: 1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ein Jahr übersteigt; 2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) ein Jahr nicht übersteigt: a) allgemeiner Strafvollzug; b) Erstvollzug (Paragraph 127, StVG); c) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (Paragraph 128, StVG); 3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind; 4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen. (2) Für den Jugendstraf- und -maßnahmenvollzug gilt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt § 2. (1) In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. (2) Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt § 3. Für die Einleitung und Durchführung des allgemeinen Strafvollzuges, des Erstvollzuges (Paragraph 127, StVG) und des Vollzuges von Strafen, die wegen Fahrlässigkeitstaten verhängt worden sind (Paragraph 128, StVG), an Verurteilten, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz, Außenstellen dieser Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Justizanstalten) allgemein angeordnet. Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist § 4. Ist nach Paragraph 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind § 5. Für die Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, wird die Zuständigkeit der Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien allgemein angeordnet. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen § 6. (1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) ist die Justizanstalt Göllersdorf, für die Unterbringung von männlichen

zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) die Justizanstalt Mittersteig (Wien) und für die Unterbringung von männlichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) die Sonderanstalt Favoriten (Wien) für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet. (2) Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) und die Unterbringung von weiblichen entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) sind in den hiefür eingerichteten besonderen Abteilungen der Strafvollzugsanstalt Schwarzau zu vollziehen. (3) Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. Artikel römisch zwei Im Paragraph 4, der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 674 aus 1988,, tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 2 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974" der Ausdruck „§ 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 236/1989". Artikel römisch drei Schlußbestimmung (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1976, und 521 aus 1976,, 327/ 1978, 22 aus 1985, und 183 aus 1988, außer Kraft.

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