Auf Grund der Paragraphen 29, Absatz 8,, 30 Absatz 2,, 32 Absatz 3, und 33 Absatz 3, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, wird - hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 3, des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder giftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 ChemG) einzustufen sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in der Folge als Gifte bezeichnet. (2) Die Einstufung im Sinne des Absatz eins, ergibt sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen Giftliste (Paragraph 58, ChemG), kundgemacht durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, in Verbindung mit den für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989. (3) Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste gemäß Paragraph 23, ChemG ist an Stelle der vorläufigen Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit der Chemikalienverordnung für die Einstufung maßgeblich. Giftbezugsbewilligung § 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (Paragraph 29, Absatz eins, ChemG) ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 ChemG) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung 1. darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung und in Beipacktexten enthaltenen Hinweise für die Verwendung und schadlose Beseitigung des Giftes genau zu beachten sind, und 2. allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, die im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen unbedenkliche Verwendung oder schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich sind. (3) Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt. Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben. § 3. Beim Bezug von Giften auf Grund eines Giftbezugsscheines hat der Abgeber des Giftes darin das Datum der Abgabe und die Menge des abgegebenen Giftes einzutragen sowie seinen Firmenstempel und seine Unterschrift beizufügen. Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde § 4. (1) Die Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. (2) Die Bestätigung kann 1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder 2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von drei Jahren ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist. (3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes oder der Anstalt oder von diesem beauftragte Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen. (4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde haben unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Abschrift derselben der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Aufbewahrungspflicht § 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 4, sind sorgfältig gegen Mißbrauch und Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen. Bezug und Abgabe von Giften § 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG und bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte durch den Abgeber selbst hat der Erwerber 1. die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, vorzulegen und seine Identität nachzuweisen oder 2. als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner Identität schriftlich zu erklären, daß er das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt, und den Empfang schriftlich zu bestätigen. (2) Die Bestätigung über den Empfang des Giftes hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde verwenden wird. Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ChemG zum Empfang des Giftes ermächtigt wurde, so hat diese in der vom Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung auch die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen. (3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Abgeber oder sein Zusteller gemäß Paragraph 3, vorzugehen. (4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt. (5) Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Absatz 3, ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG sind der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß § 4 Absatz 2, Ziffer eins, (beide jeweils im Original) oder die Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Abs. 2 Ziffer 2, (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzu-

schließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen, und die Bestellung mit der persönlich gefertigten Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den Giftbezugsschein mit der gemäß Paragraph 3, erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzusenden. (6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von Giften durch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigte untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Der Abgeber hat sich aber in zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß § 28 Absatz 2, ChemG verfügt. Giftvormerkbuch § 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß Paragraph 28, Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen: 1. die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse, 2. die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß Paragraph 4 und deren Ausstellungstag, 3. die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck, 4. der Name der das Gift abgebenden Person, 5. die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und 6. das Abgabedatum. (2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen gleichzuhalten. (3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Absatz 2, ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren. Sonstige Aufzeichnungspflichten § 8. (1) Unbeschadet des Paragraph 7, hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß Paragraph 28, ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge sowie die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein. Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung (Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen. (2) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (Paragraph 28, Absatz 3, ChemG), darf abweichend von Abs. 1 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden. (3) Die in den Absatz eins und 2 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren. Register § 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über 1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erhaltenen Bestätigungen und

Ziffer 2 über die gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen — soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen — ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, und Ziffer 2, ChemG) und der Konzessionäre (Paragraph 28, Abs. 2 Ziffer eins, ChemG) alphabetisch geordnet ist. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft — insbesondere im Sinne der Erlangung einer zumutbaren Kenntnis gemäß Paragraph 6, Absatz 6, — glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. Verpackungen § 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht 1. als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet oder 2. von gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos weiter verwendet werden können. Zusätzliche Kennzeichnung von Giften § 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen oder Überverpackungen), die auch zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG bestimmt sind, nur in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind, das in weißer und dauerhafter Schrift in einer Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben „Vorsicht — Gift!" und „Bezugsbewilligung erforderlich" enthält. Paragraph 18, Absatz 5, ChemG ist anzuwenden. (2) Das Giftband muß endlos um die Verpackung herumgeführt sein oder in seiner Länge zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung entsprechen. Die Höhe des Giftbandes muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung oder der Kennzeichnung angebracht und mit der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf die Kennzeichnung nicht überdecken. (3) Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung des Giftbandes nicht erforderlich. Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe § 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild oder Beipacktext) sind, wenn und insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben: 1. konkrete Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen, die vom Verwender oder auch von nicht sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden können, und 2. das entsprechende Gegengift (Antidot), sofern ein solches nach der Art des Giftes bekannt ist, und 3. die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale. (2) Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise wie zB „Zum Erbrechen bringen", „Kein Erbrechen auslösen", „Reichlich Wasser zuführen", „Reichlich Milch zuführen", „Keinen Alkohol zuführen", „Für frische Luft sorgen", „Betroffene Hautstellen reichlich mit Wasser spülen" und dergleichen zu verstehen. Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften § 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar und für Unbefugte unzugänglich sein. (2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür bestimmten Räumen, insbesondere wegen der geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich, so darf die Lagerung, die Aufbewahrung und das Vorrätighalten in versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam mit anderen Waren, aber von diesen deutlich getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. (3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen, müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren und für Unbefugte unzugänglichen, nur für Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert, aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten werden.

  1. Absatz 4Räume gemäß Absatz eins und 2 und Metall-Sicherheitsschränke gemäß Absatz 3, müssen durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte Aufschrift „Gift" gekennzeichnet sein. (5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen, wie Absperrungen und dergleichen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, daß für Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist. (6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Absatz 3, Ziffer eins, ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt" gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt" deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. (7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung von Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung 1973 oder der Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften zum Chemikaliengesetz zu beachten sind, nicht berührt. § 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere die auf den Verpackungen und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Schlußbestimmungen § 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1990 in Kraft. (2) Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar 1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung in Verbindung mit der vorläufigen Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen gemäß den Paragraphen 2 und 4 dieser Verordnung frühestens drei Monate vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden. (3) Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, oder auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (Paragraph 32, Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt. (4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 31 und 35 der Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, erlassen worden sind, außer Kraft.

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