Auf Grund der §§ 29 Abs. 8, 30 Abs. 2, 32 Abs. 3
und 33 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl.
Nr. 326/1987, wird - hinsichtlich des § 33 Abs. 3
des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel
beziehen, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
— verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder
giftig (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 ChemG) einzustufen
sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in
der Folge als Gifte bezeichnet.
(2) Die Einstufung im Sinne des Abs. 1 ergibt
sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen
Giftliste (§ 58 ChemG), kundgemacht durch
die Verordnung BGBl. Nr. 209/1989, in Verbindung
mit den für die Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989.
(3) Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste
gemäß § 23 ChemG ist an Stelle der vorläufigen
Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen
Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit
der Chemikalienverordnung für die Einstufung
maßgeblich.
Giftbezugsbewilligung
§ 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
(§ 29 Abs. 1 ChemG) ist bei der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
(§ 29 Abs. 2 bis 6 ChemG) gegeben sind,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz
gemäß den in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen
Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes
der Gültigkeit einzutragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der
Giftbezugsbewilligung
1. darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung
und in Beipacktexten enthaltenen
Hinweise für die Verwendung und schadlose
Beseitigung des Giftes genau zu beachten
sind, und
2. allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen
vorzuschreiben, die im Hinblick auf
eine für das Leben oder die Gesundheit von
Auf Grund der Paragraphen 29, Absatz 8,, 30 Absatz 2,, 32 Absatz 3,
und 33 Absatz 3, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 326 aus 1987,, wird - hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 3,
des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
und, soweit sich diese Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel
beziehen, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
— verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig oder
giftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 ChemG) einzustufen
sind. Diese Stoffe und Zubereitungen werden in
der Folge als Gifte bezeichnet.
(2) Die Einstufung im Sinne des Absatz eins, ergibt
sich aus der Einstufung eines Stoffes in der vorläufigen
Giftliste (Paragraph 58, ChemG), kundgemacht durch
die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1989,, in Verbindung
mit den für die Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen geltenden Vorschriften der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989.
(3) Spätestens mit Inkrafttreten der Giftliste
gemäß Paragraph 23, ChemG ist an Stelle der vorläufigen
Giftliste diese, einschließlich ihrer jährlichen
Ergänzungen oder Änderungen, in Verbindung mit
der Chemikalienverordnung für die Einstufung
maßgeblich.
Giftbezugsbewilligung
§ 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung
(Paragraph 29, Absatz eins, ChemG) ist bei der
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
(Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 ChemG) gegeben sind,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz
gemäß den in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen
Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes
der Gültigkeit einzutragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der
Giftbezugsbewilligung
1. darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung
und in Beipacktexten enthaltenen
Hinweise für die Verwendung und schadlose
Beseitigung des Giftes genau zu beachten
sind, und
2. allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen
vorzuschreiben, die im Hinblick auf
eine für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen unbedenkliche Verwendung oder
schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich
sind.
(3) Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat
die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der
Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der
Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller
über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen
der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt.
Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz
auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung
der Durchführung von Maßnahmen der
Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.
§ 3. Beim Bezug von Giften auf Grund eines
Giftbezugsscheines hat der Abgeber des Giftes
darin das Datum der Abgabe und die Menge des
abgegebenen Giftes einzutragen sowie seinen Firmenstempel
und seine Unterschrift beizufügen.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 4. (1) Die Bestätigung gemäß § 28 Abs. 3 Z 2
ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute
vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der
Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen
Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
von der zuständigen Aufsichtsbehörde
auszustellen.
(2) Die Bestätigung kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer
Gifte in einer bestimmten Menge für die
Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten
Menge von Giften für die Höchstdauer
von drei Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines
derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In
begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum
festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom
Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen,
wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen
wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht
mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes
oder der Anstalt oder von diesem beauftragte
Personen als die zum Empfang bevollmächtigten
Personen namentlich zu bezeichnen.
(4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde
haben unverzüglich nach Ausstellung der
Bestätigung eine Abschrift derselben der für das
Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Aufbewahrungspflicht
§ 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen
gemäß § 4 sind sorgfältig gegen Mißbrauch und
Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach
Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf
behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch
Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG und
bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte
durch den Abgeber selbst hat der Erwerber
1. die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung
gemäß § 4 vorzulegen und seine Identität
nachzuweisen oder
2. als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner
Identität schriftlich zu erklären, daß er das
Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung über den Empfang des Giftes
hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem
Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift
hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er
das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung
oder die Bestätigung gemäß § 4
ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde
verwenden wird. Wird das Gift an eine Person
abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten
gemäß § 33 Abs. 1 ChemG zum Empfang des Giftes
ermächtigt wurde, so hat diese in der vom
Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung
auch die Übernahme des Giftes
für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen.
Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer
Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
(3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines
gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Abgeber oder sein Zusteller
gemäß § 3 vorzugehen.
(4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte
gemäß § 28 Abs. 2 ChemG einschließlich
der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten
beauftragten Spediteure oder hiezu
befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als
Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3
ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die
Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur
ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und
Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und
die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte
erfolgt.
(5) Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß
§ 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern
vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure
oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen
an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden,
so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische
Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch
Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG sind
der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 (beide jeweils im Original) oder die
Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß § 4
Abs. 2 Z 2 (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzu-
Menschen unbedenkliche Verwendung oder
schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich
sind.
(3) Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat
die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der
Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der
Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller
über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen
der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt.
Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz
auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung
der Durchführung von Maßnahmen der
Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.
§ 3. Beim Bezug von Giften auf Grund eines
Giftbezugsscheines hat der Abgeber des Giftes
darin das Datum der Abgabe und die Menge des
abgegebenen Giftes einzutragen sowie seinen Firmenstempel
und seine Unterschrift beizufügen.
Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde
§ 4. (1) Die Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2,
ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute
vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der
Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen
Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
von der zuständigen Aufsichtsbehörde
auszustellen.
(2) Die Bestätigung kann
1. für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer
Gifte in einer bestimmten Menge für die
Höchstdauer von drei Monaten oder
2. für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten
Menge von Giften für die Höchstdauer
von drei Jahren
ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines
derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In
begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum
festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom
Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen,
wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen
wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht
mehr gegeben ist.
(3) In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes
oder der Anstalt oder von diesem beauftragte
Personen als die zum Empfang bevollmächtigten
Personen namentlich zu bezeichnen.
(4) Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde
haben unverzüglich nach Ausstellung der
Bestätigung eine Abschrift derselben der für das
Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Aufbewahrungspflicht
§ 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen
gemäß Paragraph 4, sind sorgfältig gegen Mißbrauch und
Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach
Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf
behördliche Aufforderung vorzulegen.
Bezug und Abgabe von Giften
§ 6. (1) Beim direkten Bezug von Giften durch
Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG und
bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte
durch den Abgeber selbst hat der Erwerber
1. die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung
gemäß Paragraph 4, vorzulegen und seine Identität
nachzuweisen oder
2. als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner
Identität schriftlich zu erklären, daß er das
Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung über den Empfang des Giftes
hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem
Muster der Anlage 3 zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift
hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er
das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung
oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4,
ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde
verwenden wird. Wird das Gift an eine Person
abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten
gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ChemG zum Empfang des Giftes
ermächtigt wurde, so hat diese in der vom
Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung
auch die Übernahme des Giftes
für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen.
Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer
Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
(3) Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines
gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Abgeber oder sein Zusteller
gemäß Paragraph 3, vorzugehen.
(4) Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte
gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG einschließlich
der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten
beauftragten Spediteure oder hiezu
befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als
Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 32, Absatz 3,
ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die
Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur
ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und
Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und
die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte
erfolgt.
(5) Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß
§ 28 Absatz 3, ChemG nicht direkt bezogen, sondern
vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure
oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen
an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden,
so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische
Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch
Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG sind
der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß
§ 4 Absatz 2, Ziffer eins, (beide jeweils im Original) oder die
Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4,
Abs. 2 Ziffer 2, (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzu-
schließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung
die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie
das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen,
und die Bestellung mit der persönlich gefertigten
Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den
Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen
Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig
mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln.
Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen
Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem
ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die
Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch
Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber
oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt
der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung
auszufolgen. Im Falle der Zustellung
der Gifte im Wege beauftragter Spediteure
oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist
die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich
nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich
rückzusenden.
(6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von
Giften durch gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigte
untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht
gemäß § 8. Der Abgeber hat sich aber in
zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen,
daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß
§ 28 Abs. 2 ChemG verfügt.
Giftvormerkbuch
§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß § 28
Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an
Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG
abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der
Anlage 4 vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch
sind im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren
Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung
einzutragen:
1. die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen
und Adresse,
2. die genaue Bezeichnung der vorhandenen
Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung
gemäß § 4 und deren Ausstellungstag,
3. die Handelsbezeichnung oder die chemische
Bezeichnung und die Menge des abgegebenen
Giftes und dessen Verwendungszweck,
4. der Name der das Gift abgebenden Person,
5. die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers,
sofern dieser den Empfang nicht gesondert
schriftlich bestätigt, und
6. das Abgabedatum.
(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die
chronologische und lückenlose Sammlung der mit
einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen
gleichzuhalten.
(3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch
sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die während eines Kalenderjahres erstellte
Sammlung gemäß Abs. 2 ist noch sieben Jahre nach
Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte
herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder
sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG
berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen
über Menge, Herkunft und Verbleib jedes
Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen
auch durch eine entsprechende Kartei oder durch
eine gesonderte chronologische und lückenlose
Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des
Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen
oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen
auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung
geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen
müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner
Menge sowie die Menge jedes hergestellten,
erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes
und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein.
Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres
oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres
mit einer zusammenfassenden Aufstellung
(Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sind ein sich aus der ordnungsgemäßen
Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund
und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke
verwendete Menge jedes Giftes gesondert
auszuweisen.
(2) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt
ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von
Abs. 1 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und
den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes
Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte
chronologische und lückenlose Sammlung
der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen
usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes
Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt,
auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke
er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet
hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung
über die Verwendung von Giften ausgenommen,
wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel
handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz
oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und
diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Aufzeichnungen
und Unterlagen sind noch sieben Jahre,
gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen
und die gemäß § 4 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen
und
schließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung
die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie
das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen,
und die Bestellung mit der persönlich gefertigten
Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den
Giftbezugsschein mit der gemäß Paragraph 3, erforderlichen
Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig
mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln.
Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen
Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem
ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die
Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch
Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber
oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt
der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung
auszufolgen. Im Falle der Zustellung
der Gifte im Wege beauftragter Spediteure
oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist
die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich
nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich
rückzusenden.
(6) In Fällen des Bezuges und der Abgabe von
Giften durch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigte
untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht
gemäß Paragraph 8, Der Abgeber hat sich aber in
zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen,
daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß
§ 28 Absatz 2, ChemG verfügt.
Giftvormerkbuch
§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß Paragraph 28,
Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an
Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG
abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der
Anlage 4 vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch
sind im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren
Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung
einzutragen:
1. die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen
und Adresse,
2. die genaue Bezeichnung der vorhandenen
Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung
gemäß Paragraph 4 und deren Ausstellungstag,
3. die Handelsbezeichnung oder die chemische
Bezeichnung und die Menge des abgegebenen
Giftes und dessen Verwendungszweck,
4. der Name der das Gift abgebenden Person,
5. die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers,
sofern dieser den Empfang nicht gesondert
schriftlich bestätigt, und
6. das Abgabedatum.
(2) Der Führung des Giftvormerkbuches ist die
chronologische und lückenlose Sammlung der mit
einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen
gleichzuhalten.
(3) Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch
sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die während eines Kalenderjahres erstellte
Sammlung gemäß Absatz 2, ist noch sieben Jahre nach
Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Unbeschadet des Paragraph 7, hat jeder, der Gifte
herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder
sonst zum Erwerb der Gifte gemäß Paragraph 28, ChemG
berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen
über Menge, Herkunft und Verbleib jedes
Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen
auch durch eine entsprechende Kartei oder durch
eine gesonderte chronologische und lückenlose
Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des
Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen
oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen
auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung
geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen
müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner
Menge sowie die Menge jedes hergestellten,
erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes
und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein.
Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres
oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres
mit einer zusammenfassenden Aufstellung
(Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
sind ein sich aus der ordnungsgemäßen
Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund
und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke
verwendete Menge jedes Giftes gesondert
auszuweisen.
(2) Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt
ist (Paragraph 28, Absatz 3, ChemG), darf abweichend von
Abs. 1 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und
den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes
Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte
chronologische und lückenlose Sammlung
der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen
usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes
Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt,
auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke
er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet
hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung
über die Verwendung von Giften ausgenommen,
wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel
handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz
oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und
diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
(3) Die in den Absatz eins und 2 genannten Aufzeichnungen
und Unterlagen sind noch sieben Jahre,
gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Register
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen
und die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erhaltenen Bestätigungen
und
2.Ziffer 2 über die gemäß den §§ 220 bis 223 der
Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen
— soweit diese die Herstellung oder den
Handel mit Giften betreffen —
ein Register zu führen, das jeweils nach den
Namen der Erwerbsberechtigten (§ 28 Abs. 3 Z 1
und Z 2 ChemG) und der Konzessionäre (§ 28
Abs. 2 Z 1 ChemG) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen,
die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft
— insbesondere im Sinne der Erlangung
einer zumutbaren Kenntnis gemäß § 6 Abs. 6 —
glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte
aus diesem Register zu erteilen.
Verpackungen
§ 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem
Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere
Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von
Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln
oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen
Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer
schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht
1. als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet
oder
2. von gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten
nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer
sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos
weiter verwendet werden können.
Zusätzliche Kennzeichnung von Giften
§ 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte
in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen
oder Überverpackungen), die auch zur
Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher
gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG bestimmt sind, nur
in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit
einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind,
das in weißer und dauerhafter Schrift in einer
Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben
„Vorsicht — Gift!" und „Bezugsbewilligung
erforderlich" enthält. § 18 Abs. 5 ChemG ist anzuwenden.
(2) Das Giftband muß endlos um die Verpackung
herumgeführt sein oder in seiner Länge
zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung
vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung
entsprechen. Die Höhe des Giftbandes
muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband
muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung
oder der Kennzeichnung angebracht und mit
der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf
die Kennzeichnung nicht überdecken.
(3) Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter
denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig
erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung
des Giftbandes nicht erforderlich.
Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten
Hilfe
§ 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung
vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild
oder Beipacktext) sind, wenn und
insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung
des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:
1. konkrete Hinweise auf Maßnahmen der
Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige
Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen,
die vom Verwender oder auch von nicht
sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden
können, und
2. das entsprechende Gegengift (Antidot),
sofern ein solches nach der Art des Giftes
bekannt ist, und
3. die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.
(2) Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten
Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise
wie zB „Zum Erbrechen bringen", „Kein
Erbrechen auslösen", „Reichlich Wasser zuführen",
„Reichlich Milch zuführen", „Keinen Alkohol
zuführen", „Für frische Luft sorgen", „Betroffene
Hautstellen reichlich mit Wasser spülen" und
dergleichen zu verstehen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung
von Giften
§ 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür
bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig
gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar
und für Unbefugte unzugänglich sein.
(2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das
Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür
bestimmten Räumen, insbesondere wegen der
geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen
Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich,
so darf die Lagerung, die Aufbewahrung
und das Vorrätighalten in versperrbaren und für
Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam
mit anderen Waren, aber von diesen deutlich
getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In
diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel,
Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum
Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte
Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten
werden.
(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit
anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig
gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber
aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise
nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen,
müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren
und für Unbefugte unzugänglichen, nur für
Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert,
aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten
werden.
über die gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der
Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen
— soweit diese die Herstellung oder den
Handel mit Giften betreffen —
ein Register zu führen, das jeweils nach den
Namen der Erwerbsberechtigten (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,
und Ziffer 2, ChemG) und der Konzessionäre (Paragraph 28,
Abs. 2 Ziffer eins, ChemG) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen,
die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft
— insbesondere im Sinne der Erlangung
einer zumutbaren Kenntnis gemäß Paragraph 6, Absatz 6, —
glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte
aus diesem Register zu erteilen.
Verpackungen
§ 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem
Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere
Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von
Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln
oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen
Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer
schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht
1. als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet
oder
2. von gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten
nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer
sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos
weiter verwendet werden können.
Zusätzliche Kennzeichnung von Giften
§ 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte
in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen
oder Überverpackungen), die auch zur
Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher
gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG bestimmt sind, nur
in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit
einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind,
das in weißer und dauerhafter Schrift in einer
Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben
„Vorsicht — Gift!" und „Bezugsbewilligung
erforderlich" enthält. Paragraph 18, Absatz 5, ChemG ist anzuwenden.
(2) Das Giftband muß endlos um die Verpackung
herumgeführt sein oder in seiner Länge
zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung
vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung
entsprechen. Die Höhe des Giftbandes
muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband
muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung
oder der Kennzeichnung angebracht und mit
der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf
die Kennzeichnung nicht überdecken.
(3) Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter
denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig
erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung
des Giftbandes nicht erforderlich.
Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten
Hilfe
§ 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung
vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild
oder Beipacktext) sind, wenn und
insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung
des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:
1. konkrete Hinweise auf Maßnahmen der
Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige
Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen,
die vom Verwender oder auch von nicht
sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden
können, und
2. das entsprechende Gegengift (Antidot),
sofern ein solches nach der Art des Giftes
bekannt ist, und
3. die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.
(2) Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten
Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise
wie zB „Zum Erbrechen bringen", „Kein
Erbrechen auslösen", „Reichlich Wasser zuführen",
„Reichlich Milch zuführen", „Keinen Alkohol
zuführen", „Für frische Luft sorgen", „Betroffene
Hautstellen reichlich mit Wasser spülen" und
dergleichen zu verstehen.
Schutzmaßnahmen bei der Lagerung und Aufbewahrung
von Giften
§ 13. (1) Gifte dürfen nur in ausschließlich hiefür
bestimmten Räumen gelagert, aufbewahrt oder vorrätig
gehalten werden. Diese Räume müssen versperrbar
und für Unbefugte unzugänglich sein.
(2) Ist die Lagerung, die Aufbewahrung oder das
Vorrätighalten von Giften in ausschließlich hiefür
bestimmten Räumen, insbesondere wegen der
geringen Betriebsgröße oder wegen der geringen
Menge der Gifte, nicht möglich oder nicht erforderlich,
so darf die Lagerung, die Aufbewahrung
und das Vorrätighalten in versperrbaren und für
Unbefugte unzugänglichen Räumen auch gemeinsam
mit anderen Waren, aber von diesen deutlich
getrennt und übersichtlich angeordnet erfolgen. In
diesen Räumen dürfen jedenfalls keine Arzneimittel,
Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige zum
Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmte
Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten
werden.
(3) In Räumen, in denen Gifte gemeinsam mit
anderen Waren gelagert, aufbewahrt, vorrätig
gehalten oder feilgehalten werden dürfen, die aber
aus betrieblichen Gründen ständig oder zeitweise
nicht versperrt werden, insbesondere in Verkaufsräumen,
müssen Gifte jedenfalls in einem versperrbaren
und für Unbefugte unzugänglichen, nur für
Gifte bestimmten Metall-Sicherheitsschrank gelagert,
aufbewahrt, vorrätig gehalten oder feilgehalten
werden.
(4)Absatz 4Räume gemäß Abs. 1 und 2 und
Metall-Sicherheitsschränke gemäß Abs. 3 müssen
durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte
Aufschrift „Gift" gekennzeichnet sein.
(5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das
Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen
ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete
Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche
Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen,
wie Absperrungen und dergleichen, sowie
durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen
sichergestellt wird, daß für
Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.
(6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß
§ 28 Abs. 3 Z 1 ChemG verwendet werden und bei
ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung
kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen,
müssen mit der Aufschrift „Für Gifte
bestimmt" gekennzeichnet sein. Solche Geräte
sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach
jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte
dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel,
Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren
des täglichen Gebrauchs verwendet werden und
sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet
werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die
ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
von Land- oder Forstwirten oder von
sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen
verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch
für Gifte bestimmt" deutlich lesbar und dauerhaft
angebracht sein.
(7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen
bei der Lagerung und Aufbewahrung von
Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,
insbesondere der Vorschriften betreffend
die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in
ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung
1973 oder der Vorschriften zum Schutz von
Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften
zum Chemikaliengesetz zu
beachten sind, nicht berührt.
§ 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Er hat insbesondere die auf den Verpackungen
und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu
befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom
Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu
beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu
machen.
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1990 in Kraft.
(2) Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar
1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung
in Verbindung mit der vorläufigen
Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen
gemäß den §§ 2 und 4 dieser Verordnung
frühestens drei Monate vor dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.
(3) Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund
der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung,
BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, oder
auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig
ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls
mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben
werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im
Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden
oder durch Automaten (§ 32
Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Bescheide, die auf Grund der §§ 31 und 35 der
Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968,
erlassen worden sind, außer Kraft.
Räume gemäß Absatz eins und 2 und
Metall-Sicherheitsschränke gemäß Absatz 3, müssen
durch die gut lesbare und dauerhaft angebrachte
Aufschrift „Gift" gekennzeichnet sein.
(5) Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das
Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen
ist nicht zulässig, es sei denn, daß durch geeignete
Maßnahmen, insbesondere durch eine bauliche
Umschließung, zusätzliche technische Einrichtungen,
wie Absperrungen und dergleichen, sowie
durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen
sichergestellt wird, daß für
Unbefugte ein Zugang nicht möglich ist.
(6) Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß
§ 28 Absatz 3, Ziffer eins, ChemG verwendet werden und bei
ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung
kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen,
müssen mit der Aufschrift „Für Gifte
bestimmt" gekennzeichnet sein. Solche Geräte
sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach
jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte
dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel,
Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren
des täglichen Gebrauchs verwendet werden und
sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet
werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die
ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
von Land- oder Forstwirten oder von
sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen
verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch
für Gifte bestimmt" deutlich lesbar und dauerhaft
angebracht sein.
(7) Durch diese Verordnung werden Schutzmaßnahmen
bei der Lagerung und Aufbewahrung von
Giften, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften,
insbesondere der Vorschriften betreffend
die Lagerung und Aufbewahrung von Giften in
ortsfesten Anlagen auf Grund der Gewerbeordnung
1973 oder der Vorschriften zum Schutz von
Arbeitnehmern, oder auf Grund anderer Durchführungsvorschriften
zum Chemikaliengesetz zu
beachten sind, nicht berührt.
§ 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.
Er hat insbesondere die auf den Verpackungen
und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu
befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom
Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu
beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu
machen.
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1990 in Kraft.
(2) Für Gifte, die bereits vor dem 1. Februar
1990 gemäß den Bestimmungen der Chemikalienverordnung
in Verbindung mit der vorläufigen
Giftliste eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
sind, dürfen Giftbezugsbewilligungen oder Bestätigungen
gemäß den Paragraphen 2 und 4 dieser Verordnung
frühestens drei Monate vor dem in Absatz eins, genannten
Zeitpunkt beantragt und ausgestellt werden.
(3) Sofern dies nicht bereits vorher auf Grund
der mit 1. Februar 1990 außer Kraft tretenden Giftverordnung,
BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert
durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,, oder
auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften unzulässig
ist, dürfen Gifte ab diesem Zeitpunkt keinesfalls
mehr im Wege der Selbstbedienung abgegeben
werden. Das Verbot der Abgabe von Giften im
Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden
oder durch Automaten (Paragraph 32,
Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Bescheide, die auf Grund der Paragraphen 31 und 35 der
Giftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1928,, zuletzt geändert
durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1968,,
erlassen worden sind, außer Kraft.
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