Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 5 und 17 Absatz 2, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 18 Absatz 6, des Chemikaliengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel betreffen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet: I. ABSCHNITT § 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über 1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG, 2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, ChemG (Paragraph 17, Abs. 1 und 2 ChemG), 3. die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen (Paragraph 17, Absatz 3 und 4 ChemG) und 4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen (Paragraph 18, ChemG). II. ABSCHNITT Gefährliche Eigenschaften, Einstufung Gefährliche Eigenschaften § 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 15 ChemG ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen. Einstufung gefährlicher Stoffe § 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach den gefährlichen Eigenschaften des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG hat zu erfolgen: 1. nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste, Anhang A), 2. für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Eigenschaften nach der vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Verordnung gemäß Paragraph 23, ChemG erlassenen Giftliste, 3. für die in den Listen gemäß Ziffer eins und 2 nicht enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten gefährlichen Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1 und 2. (2) Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG, die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens nach dem Stand der Technik unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen unterworfen sind, sind nach den sich aus der mittleren Zusammensetzung ergebenden gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist jedoch von den maximalen Masseanteilen der in den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften keine toxikologischen Prüfungen vor, so ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen, wobei die chemischen Elemente und chemischen Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer Zubereitung zu behandeln sind.
Einstufung gefährlicher Zubereitungen § 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften des Paragraph 2, Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 7, Absatz 2, zu erfolgen: 1. nach den in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen, oder 2. für Zubereitungen, die nicht nach Ziffer eins, eingestuft werden können, nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B). (2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 10 ChemG können bis 31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach Paragraph 5 und Oberflächenbehandlungsmittel auch nach Paragraph 6, eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel, die Wirkstoffe gegen Pilz- oder Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel. Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Lösungsmitteln § 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet werden sollen und die 1. einen oder mehrere der in Anhang C, Punkt römisch zwei (Liste der eingestuften gefährlichen Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten, 2. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die in der Stoffliste (Anhang A) oder in der Giftliste bezeichnet sind, oder 3. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen, können, sofern sie nicht unter Paragraph 6, fallen, nach der Einstufungsrichtlinie in Anhang C eingestuft werden. Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln § 6. Zubereitungen, die 1. zur Verwendung als a) Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben, Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs- und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen, Isoliergrund, Abbeizmittel, Entfettungsmittel, Industriereiniger, Künstlerfarben und Trennmittel, b) Oberflächenschutzmittel einschließlich Holzbeizen bestimmt sind, oder 2. für die Herstellung oder Verarbeitung der in Z 1 genannten Zubereitungen notwendig sind, können nach der Einstufungsrichtlinie in Anhang D eingestuft werden. Grundsätze und Grundlagen der Einstufung § 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste wird die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ChemG, sich über schädliche Wirkungen und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen, nicht berührt. (2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen: 1. physikalisch-chemische Daten, 2. Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen, 3. das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen. Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen; wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind Zubereitungen nach dem unter Ziffer 3, genannten Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Eigenschaften enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter Z 3 genannte Berechnungsverfahren anzuwenden; liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Ziffer 2, vor, die auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind diese der Einstufung zugrundezulegen. (3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß Paragraph 2, Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach Paragraph 3, Absatz 2, einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind. (4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet: 1. 0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoffen, 2. 1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend eingestuften Stoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste niedrigere Werte
festgelegt sind oder die Zubereitung mehrere Stoffe mit jeweils sehr giftigen oder ätzenden Eigenschaften enthält, deren Masseanteile in Summe die unter Z 1 oder 2 genannten Werte erreichen oder überschreiten. (5) Die Einstufung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/ 1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der Anmeldepflicht des Paragraph 4, ChemG unterliegen, können unter anderem die Ergebnisse vorliegender Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, oder Informationen, die für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind, sowie Informationen aus der wissenschaftlichen Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen gewonnen wurden, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können. (6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf die Durchführung von Tierversuchen auf Grund verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere Literatur, auf Grund im vergleichbaren Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer Anmelder (Paragraph 7, Absatz 3, ChemG) möglich ist. Die Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen vorgenommen, so sind in erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden, die die Gefährdung des Menschen in entsprechender Weise widerspiegeln. (8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG ausreichende Erfahrungen aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen toxikologischer Untersuchungen an biologischen Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch- chemischen Eigenschaften ergeben, so sind diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen. (9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor, daß bei einer Einstufung auf Grund des in Absatz 2, Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf Grund von synergistischen oder potenzierenden Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung dieser Wirkungen einzustufen. (10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen der Stoffe gemäß den Angaben in der Giftliste bzw. den Tabellen römisch zwei und römisch drei der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2. und 3.9.3., geboten ist. Neueinstufung § 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder für die Vermarktung erforderliche Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen Verwendungszwecke oder -arten, so hat der Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen. (2) Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 15 ChemG ist zu überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß 1. die in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste oder in den Tabellen in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9., angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, 2. Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration — ausgedrückt in Masseanteilen — eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten:
oder 3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG sind. III. ABSCHNITT Verpackung Verpackungspflicht, Anforderungen § 9. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann; 2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen zu versehen; 3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten; 4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann. (2) Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen Materialien bestehen, die im erforderlichen Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen und chemischen Beanspruchungen, insbesondere gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung, ausreichend lange beständig sind. (3) Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen kann, wenn die damit verbundene Gefahr geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen (zB Lüftungseinrichtungen) oder bei nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung verbundenen Gefahren vermieden werden. (4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, für Versandstücke, die entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts aus der Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen ist. (5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen dürfen 1. keine besondere Form oder graphische Dekorationen aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, 2. keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erweckt, 3. keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht giftig", „nicht umweltgefährlich" oder „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich", enthalten. (6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen oder anderen Behältnissen, die nach ihrer besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln, Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können. Ausnahmen § 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält. (2) Die Bestimmungen über die Verpackung gelten nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von über 1000 l. (3) Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften geeignete Behältnisse abgegeben werden. Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach die-
sen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, enthält. (4) Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann. Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise § 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Paragraph 9, Abs. 1 Ziffer 2, müssen jedenfalls Verpackungen von sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet werden: 1. mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet und 2. mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein. Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei Kilogramm übersteigt. (2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am 1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs E entsprechen. IV. ABSCHNITT Kennzeichnung 1. Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung Kennzeichnungspflicht § 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 2, Absatz 5, ChemG) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich sein. (2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe und ihr Masseanteil nach Maßgabe des Paragraph 13,; 2. Name (Firma), Adresse und Telephonnummer des Herstellers oder des Importeurs; wird der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung in der Originalverpackung des ausländischen Herstellers abgegeben, so ist auch dieser anzugeben; 3. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren (Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des § 14; 4. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe des Paragraph 15,; 5. Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge (S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.) nach Maßgabe des Paragraph 16,; 6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nach Maßgabe des Paragraph 17,; 7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach Maßgabe des Paragraph 18, (3) Sofern der Hersteller oder Importeur die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ChemG von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 16, Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung — nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung — enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind. (4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen Verpackung kann bei gleicher Einstufung das Gefahrensymbol gemäß Absatz 2, Ziffer 3, durch das entsprechende Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet. (5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung zur gewerblichen oder industriellen Verwendung hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich den Anforderungen der ÖNORM Ziffer 1008,, ausgegeben am 1. August 1987, entspricht. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. (6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben ist, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, und eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist. (7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis hat die Angaben nach Absatz 2, zu enthalten. Bei der Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß. (8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die zur Ausfuhr in andere als die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung eine vollständige Kennzeichnung aufweisen, wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung auf den Einzelverpackungen eine eindeutige Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen; diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden Bestimmungen des Einfuhrstaates erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in Tankcontainern,Tankfahrzeugen oder Kesselwagen ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben, die alle Angaben gemäß Absatz 2, enthält, wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß. Name und Masseanteil des Stoffes § 13. (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften nach Paragraph 2, Absatz 5, ChemG die Namen der Stoffe, die zur Einstufung der Zubereitung nach diesen gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht bezeichnet sind, nach international anerkannten Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen Bezeichnung, anzugeben. (2) Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen ist, sowie der Name der reizenden Stoffe, denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend eingestuften Zubereitungen durch die Angabe der wichtigsten funktioneilen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen Verwendung als Additive für Schmiermittel oder als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze, Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten funktioneilen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale sind in einer Weise anzuführen, die die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht. (3) Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind, sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende Abstufung: (4) Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der Zusatzbezeichnung „Gruppe römisch eins (sehr stark gefährdend)", „Gruppe römisch zwei (stark gefährdend)" oder „Gruppe römisch drei (gefährdend)" zu versehen, wenn die in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet. Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen, so ist diejenige anzugeben, die den höheren bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung mit dem R-Satz (Paragraph 15,) anzubringen, der sich auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung bezieht. (5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß Paragraph 2, Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach Paragraph 3, Absatz 2,, und von Zubereitungen, die nach Paragraph 7, Absatz 3, einzu-
stufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Abs. 5 Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung maßgeblich sind, angegeben werden. Für chemische Elemente und chemische Verbindungen mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile anzugeben. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen § 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen (Anhang B, Punkt 4.1.) hat entsprechend der Einstufung der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Zubereitungen nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste oder nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu erfolgen. (2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann 1. bei Kennzeichnungen als „sehr giftig" die Kennzeichnung als „giftig", „mindergiftig", „ätzend" oder „reizend" entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist, 2. bei Kennzeichnungen als „giftig" die Kennzeichnung als „mindergiftig", „ätzend" oder „reizend" entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste nicht anderes bestimmt ist, 3. bei Kennzeichnung als „ätzend" die Kennzeichnung als „reizend" oder „mindergiftig" entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig" ergibt sich aus der Einstufung nach der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) Punkt 2., 4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich" die Kennzeichnung als „hochentzündlich", „leichtentzündlich" oder „brandfördernd" entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) nicht anderes bestimmt ist, 5. bei Kennzeichnung als „mindergiftig" die Kennzeichnung als „reizend" entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste nicht anderes bestimmt ist. Zur Kennzeichnung der nicht mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung ausgewiesenen gefährlichen Eigenschaften sind aber jedenfalls die entsprechenden R- und S-Sätze anzuführen. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) § 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1. (2) In der Regel müssen nicht mehr als vier R- Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken. (3) Die R-Sätze „hochentzündlich" (R 12) oder „leichtentzündlich" (R 11) müssen nicht angebracht werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung mit dem zugehörigen Gefahrensymbol (Anhang B, Punkt 4.1.) auf der Kennzeichnung befindet. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) § 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben. (2) Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall § 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu geben, welche Maßnahmen der Verwender oder Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer Verwendung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben, um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern. Hinweise zur schadlosen Beseitigung § 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur industriellen oder
gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben am 1. Juni 1983, und S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. (2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden kann oder dafür nicht geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5 angeführten Piktogramme in der Kennzeichnung deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen. Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung des Abgebers gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ChemG hinzuweisen. Ausführung der Kennzeichnung § 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung 1. bis zu 0,125 1 einem Format in angemessener Größe, 2. von mehr als 0,125 1 bis 3 1 mindestens dem Format 52 mm x 74 mm, 3. von mehr als 3 1 bis 50 1 mindestens dem Format 74 mm x 105 mm, 4. von mehr als 50 1 bis 500 1 mindestens dem Format 105 mm x 148 mm, 5. von mehr als 500 1 mindestens dem Format 148 mm x 210 mm entsprechen. (2) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm² groß sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall sind die Abmessungen nach Absatz eins, entsprechend zu vergrößern. (3) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol deutlich davon abhebt. (4) Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens 1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt ist. (5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder geringen Größe der Verpackung nicht möglich, muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Schild angebracht sein. (6) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unverpackt abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung anzubringen. (7) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S- Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen Beseitigung sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher, Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann die Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder Lieferung erfolgen. (8) Die Kennzeichnung und der Beipacktext von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu Verwechslungen führen. (9) Die Hinweise auf besondere Gefahren (R- Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen und reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften in der Kennzeichnung nicht angeführt werden, wenn die Verpackung nicht mehr als 0,125 1 enthält und eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für Letztverbraucher erhältlich sind. 2. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Lösungsmittel § 20. Für Lösungsmittel (Paragraph 5,) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maß-
gabe, daß in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, anzugeben sind: 1. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen sehr giftigen oder giftigen Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2% enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen nach folgenden Abstufungen: Der Name und der Masseanteil müssen nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist. 2. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt römisch eins (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt: bei Stoffen der Klasse II/a 3% bei Stoffen der Klasse II/b 6% bei Stoffen der Klasse II/c 10% bei Stoffen der Klasse II/d 20% Der Name muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist. 3. Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle römisch vier der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet. 4. Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen R 42, R 43 oder R 42/43 gemäß der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu kennzeichnen sind und deren Masseanteil den in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) angegebenen Grenzwert oder die Konzentrationsgrenze gemäß Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder überschreitet. 5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) oder die in Tabelle römisch sechs der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten. Der Name der in Ziffer eins bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Oberflächenbehandlungsmittel § 21.(1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (Paragraph 6,) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, anzugeben sind: 1. Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt römisch zwei), in der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste oder in den Tabellen römisch eins bis römisch vier der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten. 2. Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt römisch zwei), der Stoffliste (Anhang A) oder in den Tabellen römisch vier und römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4. und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten und die Zubereitung außerdem keine sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffe enthält. 3. Der Name der sehr giftigen oder giftigen Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil von mehr als 0,2% in der Zubereitung enthalten sind. 4. Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Lösungsmittel nach Paragraph 20, Ziffer 2 bis 4, 5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) oder die in Tabelle römisch sechs der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten. Der Name der in Ziffer eins bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist. (2) Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), der Giftliste oder der Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige, cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden § 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein: 1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke: Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,25% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten: „Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können". Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 1 kann die Aufschrift wie folgt lauten: „Achtung, enthält Blei". 2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat: Die Kennzeichnung der Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten: „Cyanacrylat Gefahr Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen". Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden. 3. Isocyanathaltige Zubereitungen: Die Kennzeichnung der Verpackungen von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten: „Enthält Isocyanate Hinweise des Herstellers beachten". 4. Epoxidhaltige Zubereitungen: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht < 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten: „Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten". 5. Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden: Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten. V. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln § 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in Paragraph 4, Abs. 2 und den Paragraphen 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992 zulässig. Übergangsbestimmungen § 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung noch bis 1. Februar 1991 abgegeben werden.
Flemming