Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird in der
Anlage die vom Bundesrat am 20. April 1989
beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des
Bundesrates kundgemacht.
Auf Grund des Artikel 37, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird in der
Anlage die vom Bundesrat am 20. April 1989
beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des
Bundesrates kundgemacht.