Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 60, Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976, wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, römisch fünf 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn" in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Ziffer 151 -, c, h, /, k, u,, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.
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