Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Schweden mit 11. November 1988 den anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1986,) zu Artikel 9, erklärten Vorbehalt wie folgt abgeändert: „Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Absatz eins, vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens wohnhaften Personen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt."
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