Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und Irland, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des zwischen den vertragschließenden Parteien am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1968, (im folgenden „Abkommen" genannt) abzuschließen, haben folgendes vereinbart: Artikel römisch eins Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind a) in Österreich: i) die Einkommensteuer; ii) die Körperschaftsteuer (im folgenden „österreichische Steuer" genannt) und in dem in den Artikeln 6 und 22 vorgesehenen Ausmaß die in diesen Artikeln besonders erwähnten Steuern; b) in Irland: i) die Einkommensteuer (income tax); ii) die Einkommensabgabe (income levy);
iii die Körperschaftsteuer (corporation tax) und iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen (capital gains tax) (im folgenden „irische Steuer" genannt)." Artikel römisch zwei (1) Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich; b) umfaßt der Ausdruck „Irland" auch die außerhalb des Küstenmeeres Irlands gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften Irlands über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte Irlands in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können; c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Irland; d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem Zusammenhang, die österreichische Steuer oder die irische Steuer; e) umfaßt der Ausdruck. „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" 1. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen, 2. in Irland: die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter." (2) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „(2) Werden nach irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte in einem der Vertragsstaaten von der Steuer entlastet und ist eine natürliche Person nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht in bezug auf diese Einkünfte dort nicht mit dem gesamten Betrag steuerpflichtig, sondern nur mit dem Betrag, der in den anderen Ver-
tragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann gilt die nach diesem Abkommen im erstgenannten Vertragsstaat zu gewährende Steuerentlastung nur für die in den anderen Vertragsstaat überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Beträge." Artikel römisch drei Unmittelbar nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt: „Artikel 2 A (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. Die Ausdrücke „in Irland ansässige Person" und „in Österreich ansässige Person" sind demgemäß auszulegen. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet." Artikel römisch vier (1) Der Punkt am Ende von Artikel 3 Absatz 2 lit. g des Abkommens wird durch einen Beistrich
ersetzt und unmittelbar nach Litera g, folgender neuer Unterabsatz eingefügt: „h) eine Einrichtung zur Erforschung von Bodenschätzen." (2) Unmittelbar nach Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt: „(4 A) Übt eine Person in Irland eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung des in Irland gelegenen Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze aus, so wird sie so behandelt, als übe sie eine gewerbliche Tätigkeit durch eine Betriebsstätte in Irland aus." Artikel römisch fünf Artikel 8 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „Artikel 8 (1) a) Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt, können in Österreich besteuert werden. b) Hat eine in Österreich ansässige Person gemäß Absatz 2 einen Anspruch auf Steueranrechnung in bezug auf solche Dividenden, so kann die Steuer auch in Irland nach dem Recht Irlands von der Summe des Betrages oder Wertes der Dividende und des Steueranrechnungsbetrages mit einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden Satz erhoben werden. c) Vorbehaltlich der obigen Bestimmung sind Dividenden, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, in Irland von jeglicher Steuer befreit, mit der Dividenden belastet werden können. (2) Eine in Österreich ansässige Person, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 und unter der Voraussetzung, daß sie der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, denselben Anspruch auf Steueranrechnung in Irland und denselben Anspruch auf Zahlung jenes Steueranrechnungsbetrages, der die Steuerschuld in Irland übersteigt, wie eine in Irland ansässige natürliche Person, die diese Dividende bezieht. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividende eine Gesellschaft ist, die allein oder zusammen mit einer oder mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividende zahlenden Gesellschaft kontrolliert. Im Sinne dieses Absatzes gelten zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine
unmittelbar oder mittelbar von der anderen beherrscht wird oder beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden. (4) Ungeachtet des Absatzes 1 Litera a, sind Dividenden, die von einer in Irland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, von der österreichischen Steuer befreit. Diese Befreiung ist jedoch nur anzuwenden, wenn diese Dividenden nach österreichischem Recht steuerbefreit wären, falls die erstgenannte Gesellschaft in Österreich und nicht in Irland ansässig wäre. (5) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese Dividenden können auch in Österreich nach österreichischem Recht besteuert werden; die Steuer darf aber unter der Voraussetzung, daß der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in Irland ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. (6) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (7) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. (8) Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 5 anzuwenden. (9) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst
wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen." Artikel römisch sechs Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen die nach Artikel 8 zu behandelnden Einkünfte." Artikel römisch sieben Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „Artikel 11 (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. (2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Wert zumindest überwiegend direkt oder indirekt auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen ist und die an keiner Börse notieren, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Besteht dieses bewegliche Vermögen in Aktien und können die Gewinne aus der Veräußerung dieser Aktien nach Absatz 2 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses unbewegliche Vermögen liegt, werden die genannten Gewinne nur in diesem Staat besteuert. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und des beweglichen Vermögens, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, nur in dem Ver-
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine natürliche Person nach dem Recht dieses Vertragsstaates in bezug auf solche Gewinne dort nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der in diesen Vertragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes in bezug auf den Teil der Gewinne nicht anzuwenden, der nicht in diesen Vertragsstaat überwiesen oder dort in Empfang genommen wird. (6) Für Zwecke dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2." Artikel römisch acht Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „Artikel 22 (1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die nach diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, so rechnet Österreich auf die österreichische Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen Einkünften oder Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne entfällt. (2) Gemäß den irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze hiervon) a) wird die nach den Gesetzen Österreichs und nach diesem Abkommen für Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende Steuer (ausgenommen die Steuer für Gewinne, aus denen Dividenden gezahlt werden) auf die irische Steuer angerechnet, die auf die Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne entfällt, hinsichtlich derer die österreichische Steuer ermittelt wurde, b) wird bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Irland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft kontrolliert, bei der Anrechnung (neben einer nach Litera a, anrechenbaren österreichischen Steuer) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, zu zahlende österreichische Steuer berücksichtigt. (3) Im Sinne des Absatzes 2 umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer" die Gewerbesteuer, soweit sie vom Gewerbeertrag erhoben wird, und die Aufsichtsratsabgabe. (4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Einkünfte, Gewinne und Veräußerungsgewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus Quellen in diesem anderen Vertragsstaat stammend." Artikel römisch neun (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen; b) in Irland i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen; ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1983 beginnen; iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 1974 und für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre; iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen. (3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung als das Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen, sind a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre; b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist. Für die Republik Österreich: Dr. Gerhard W. Rainer Für Irland: Brian Lenihan Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel römisch neun, Absatz 2, mit 1. März 1989 in Kraft.
Vranitzky