Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik — die beiden Seiten dieses Abkommens — sind, in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen, in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation, wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind. Artikel 2 (1) Die beiden Seiten konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Rechtsgrundlagen des Strahlenschutzes sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt. (2) Die beiden Seiten informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Artikel 3 (1) Die beiden Seiten benachrichtigen einander unverzüglich auf direktem Wege über nukleare Unfälle in Kernanlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten, die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe das Hoheitsgebiet des anderen Staates beeinflussen können. (2) Die beiden Seiten benachrichtigen einander über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Kernanlage oder bei einer sonstigen Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind. Artikel 4 Der Inhalt der gemäß Artikel 2 geführten Konsultationen und übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er wurde von einer Seite als vertraulich erklärt. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen. Artikel 5 (1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Seiten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. (2) Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Seiten zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt. (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens. (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit. Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Republik Österreich: Alois Mock Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik: Georg Sitzlack Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes 1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens: 1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben: — Name der Anlage — Standort und Adresse — Eigentümer — Betreiber — Zweck — Hauptparameter der Anlage — Gegenwärtiger Status — Betriebsweise
— Beschreibung des Standortes — Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe 1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben: — Reaktortyp — Leistung — Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte) — Reaktorgefäß — Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) — Dampferzeuger — zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt — Art des Sicherheitseinschlusses — Sicherheitssysteme 1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben. 1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert. 2. Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens: Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens: Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar, — der Aktivität und Dosisleistung, — der Radionuklide, — des Meßortes, — des Meßzeitpunktes, — der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung. 4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden, — seitens der Republik Österreich an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik, — seitens der Deutschen Demokratischen Republik an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich. 5. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt — seitens der Republik Österreich an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik Telefon: Berlin 5020 Telex: 112632 saas dd, — seitens der Deutschen Demokratischen Republik an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich Telefon: Wien 535 63 63 Telex: 114095 minn a Telefax: 535 63 64. Die Mitteilungen gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. April 1989 in Kraft.
Vranitzky