Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149 aus 1984,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1984,, 545 aus 1985, und 635 aus 1986, geändert wie folgt: 1. In Abschnitt römisch elf (Verkehr) lautet die Ziffer 4, lit. e: „e) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport nicht lagerfähiger oder zur kurzfristigen Verwendung bestimmter radioaktiver Arzneimittel;" Die bisherige Litera e, erhält die Bezeichnung Litera f, 2. In Abschnitt römisch dreizehn (Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen) lautet die Z 11: „11. Lotto, Toto Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur Erfassung der Wettscheine, zur Einsatzermittlung und Datensicherung sowie zur Überwachung der elektronischen Gewinnsortierung und die notwendigen Journaldienste." Die bisherige Ziffer 11, erhält die Bezeichnung Ziffer 12,

Dallinger