Auf Grund des Artikels 28 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit vom 16. Juni 1987 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988, — im folgenden als Abkommen bezeichnet — haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird. Artikel 2 Verbindungsstellen Verbindungsstellen nach Artikel 29 des Abkommens sind in Österreich für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für die Familienbeihilfe: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, in Dänemark für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension: Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension, für alle anderen Fälle: Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit. Artikel 3 Aufgaben der Verbindungsstellen (1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Kapitel 2 Alter, Invalidität und Tod (Pensionen) Artikel 7 Bearbeitung der Leistungsanträge (1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten. (2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen. (3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten. Artikel 8 Zahlung von Pensionen Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Kapitel 3 Berufskrankheiten Artikel 9 Zahlung von Renten Auf Renten ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden. ABSCHNITT römisch vier SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales: Dr. Schuh Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie: Dr. Wohlmann Für den Minister für Sozialangelegenheiten: Poul Vorre Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, mit 1. März 1988 in Kraft.
Vranitzky