Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der letzte Satz. 2. Im Paragraph 5, Absatz eins, tritt anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400". 3. Im Paragraph 5, Absatz eins und im Paragraph 6, Absatz 3, tritt jeweils anstelle des Betrages von „2500 S" der Betrag von „3500 S". 4. In den Paragraphen 6, Absatz 3, 17, Absatz 2 und 43 Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes 1988". 5. Im Paragraph 10, Absatz 5, entfällt der letzte Satz. 6. Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe, b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der. Opferfürsorge, c) nach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften." 7. Im Paragraph 17, Absatz 2, tritt anstelle des Ausdruckes „nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/ 1956," der Ausdruck „nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,". 8. Im Paragraph 17, Absatz 3, tritt anstelle des Ausdruckes „nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152 aus 1956,, oder des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187 aus 1974,," der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679,". 9. Im Paragraph 30, a Absatz 4, tritt anstelle des Ausdruckes „des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,," der Ausdruck „des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,". 10. Im Paragraph 30, a Absatz 5, tritt anstelle des Ausdruckes „des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/ 1974" der Ausdruck „des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472". 11. Im Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz tritt anstelle des Ausdruckes „die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe" der Ausdruck „die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit". 12. Im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, tritt anstelle des Ausdruckes „vor Abzug der in den Bundesgesetzen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1972, und Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1972, vorgesehenen Ertragsanteile" der Ausdruck „vor Abzug aller im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile". 13. Paragraph 39, Absatz 5, Litera b, lautet: „b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer in Höhe von 2,29 vH;". 14. Paragraph 39, a Absatz 3, lautet: „(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen
für das Wochengeld (Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und Paragraph 25, c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) zu ersetzen." 15. Paragraph 41, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Dienstnehmer ist, wer in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 steht. (3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Abs. 1 Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988. (4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht: a) Ruhe- und Versorgungsbezüge, b) die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, c) die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge, d) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die im Ausland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich im Bundesgebiet nur vorübergehend, nicht länger als einen Monat, aufhalten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 15000 S, so verringert sie sich um 10000 S." Artikel römisch zwei Artikel römisch zwei Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1985, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 479, wird aufgehoben. Artikel römisch drei Artikel römisch eins Ziffer 2, 3, 4 und 15 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Waldheim Vranitzky