Der Nationalrat hat beschlossen: Genehmigung der Kabotage § 1. (1) Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219 aus 1987,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. (2) Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn 1. Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und 2. die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige liegt. (3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. (4) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden. (5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

Strafbestimmung § 2. Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen. Durchführung anderer Vertragsbestimmungen § 3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219 aus 1987,, anzuwenden. Vollziehung § 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des Paragraph eins, Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Abs. 2 Ziffer 2 und — soweit gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Waldheim Vranitzky