Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 16, Absatz 3, hat zu lauten wie folgt: „(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind. Ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Schallträger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind." 2. Nach Paragraph 87, a wird der folgende Paragraph 87, b samt Überschrift eingefügt: „Anspruch auf Auskunft § 87 b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbrin-

gen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation erloschen ist (Paragraph 16, Absatz 3,), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Schallträger zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist." 3. Paragraph 90, Absatz eins, hat zu lauten wie folgt: „(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen." Artikel römisch zwei Schlußbestimmungen (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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