Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. Nr. 186/ 1988) hinterlegt: Staaten bzw. internationale Organisationen: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Ägypten 6. Juli 1988 Guatemala 8. August 1988 Irak 21. Juli 1988 Mexiko 10. Mai 1988 Polen 24. März 1988 Schweiz 31. Mai 1988 WHO 10. August 1988

Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Ägypten „Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden "Art". 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Artikel eins, des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann. Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Artikel 11, Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet." Irak „Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter." Polen „Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens als nicht gebunden." WHO „In Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist, als die leitende und koordinierende Behörde im internationalen Gesundheitswesen in den durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet der nationalen Zuständigkeit eines jeden ihrer Mitgliedstaaten."

Vranitzky