Der Nationalrat hat beschlossen. Artikel römisch eins Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 121 aus 1980, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, a Absatz eins, lautet: „§ 3a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einstandspreis ist der Preis, der sich nach Abzug aller Rabatte oder sonstiger Preisnachlässe ergibt, die vom Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung eingeräumt werden." 2. Die Paragraphen 3, b und 3 c entfallen. 3. Im Paragraph 7, Absatz 2, wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Zum Antrag nach Paragraph 3, a Absatz eins, sind auch Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, bei denen zumindest die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder eine nach dem Handelskammergesetz, Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen errichtete Körperschaft öffentlichen Rechts Mitglied ist, berechtigt." 4. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Paragraphen 5 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut." Artikel römisch zwei Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes.

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