Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 — UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 2, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen diese Bestimmung oder Paragraph eins, verstößt, ist jedenfalls zulässig." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung des Artikels römisch eins ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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