Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 587 aus 1983,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt: „9. für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind." 2. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Steuersatz „8,5 vH" durch „10 vH" ersetzt. Artikel römisch zwei (1) Artikel römisch eins, Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 fällig werden. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Waldheim Vranitzky