Der Nationalrat hat beschlossen: Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607 aus 1987, wird geändert wie folgt: Artikel römisch eins § 4 Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen ist auf Antrag anstelle der Begünstigung nach Paragraph 3, ein Nachlaß bis zu 60 vH zu gewähren, sofern dadurch die der Förderung zugrundeliegenden aushaftenden Darlehen (Förderungs- und allfällige Hypothekardarlehen) so konvertierbar sind, daß die Annuität (Tilgungsrate) für das Konversionsdarlehen nicht höher ist als die laufende Leistung für die zu konvertierende Schuld. Der Berechnung des Nachlasses ist stets ein Zinsfuß von 8 vH und eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zugrunde zu legen. Ergibt sich aus dieser Berechnung kein Nachlaß, der zwischen den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grenzen und 60 vH liegt, so ist jedenfalls die in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegte Begünstigung zu gewähren. Die Laufzeit des Konversionsdarlehens ergibt sich aus dem tatsächlich zu gewährenden Nachlaß. Bei der Aufnahme des Konversionsdarlehens ist ein Zinsfuß gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zu vereinbaren. Die Konvertierung des Förderungsdarlehens bildet für Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 keinen Einstellungsgrund. Die Zuschußhöhe richtet sich nach den in den Schuldscheinen vor der Konvertierung zugrundeliegenden Darlehen." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und — soweit das zu begünstigende Förderungsdarlehen vom Land gegeben worden ist — die Landesregierungen betraut.

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