Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie Artikel römisch zwei, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes enthält, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in jenen Belangen Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. Artikel römisch zwei Das Mühlengesetz 1981, BGBl. Nr. 206, in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1982, BGBl. Nr. 306, der Mühlengesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 260, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1985, und der Mühlengesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 383, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Roggen auch für Triticale." 2. Am Ende des Paragraph eins, Absatz 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt: „6. Aktion eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils für ein Getreidewirtschaftsjahr im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbarende Maßnahme des Bundes, mit der die Erfassung (Kontraktaktion) oder Lagerung (Lageraktion) von Brotgetreide (Roggen, Durumweizen, Vulgareweizen) unterstützt wird, 7. Aktionsgetreide jenes Brotgetreide, auf das sich eine Aktion erstreckt." 3. Die Paragraphen 2, a, 2 b und 2 c erhalten die Bezeichnungen „§ 2 b", „§ 2 c" und „§ 2 d". 4. Paragraph 2, a lautet: „§ 2 a. (1) Jeder Mühleninhaber ist verpflichtet, zum Zwecke der Handelsvermahlung nur Aktionsgetreide zu vermahlen. Mahlweizen (Normalweizen) darf überdies nur nach Maßgabe des Paragraph 2, b vermahlen werden. (2) Läßt in einem Getreidewirtschaftsjahr die insgesamt zur Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, erster Satz nicht zu, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dies dem Mühlenfonds unter Bekanntgabe der zur Verfügung stehenden Aktionsgetreidemenge mitzuteilen. Das Mühlenkuratorium hat auf Grund dieser Mitteilung unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehende Menge an Aktionsgetreide die Verpflichtung zur Vermahlung von solchem Getreide für das betreffende Getreidewirtschaftsjahr einheitlich für alle Mühlen herabzusetzen und unter Bedachtnahme auf die sonst zur Verfügung stehende Menge an Brotgetreide festzulegen, ob und in welchem Ausmaß im betreffenden Getreidewirtschaftsjahr Triticale vermahlen werden darf; Paragraph 9, letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Die im Absatz eins, erster Satz oder auf Grund des Abs. 2 festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Mühleninhaber nachweist, daß die Gesamtmenge an Brotgetreide, die sich aus der am Anfang des Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge und der im Getreidewirtschaftsjahr redlicherweise als Aktionsgetreide gekauften Brotgetreidemenge zusammensetzt, mindestens so groß ist wie die aus der in diesem Getreidewirtschaftsjahr in Handelsvermahlung vermahlenen Brotgetreidemenge, der in diesem Getreidewirtschaftsjahr verkauften Menge an Aktionsgetreide und der am Ende dieses Getreidewirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Brotgetreidemenge gebildete Gesamtmenge an Brotgetreide. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für 1. Getreide, das für landwirtschaftliche Selbstversorger im Lohn vermahlen wird, 2. Getreide aus biologischem Anbau, aus biologischem Landbau oder aus biologischer Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86), 3. Getreide, a) das nicht oder soweit es nicht von einer Aktion erfaßt wird, dessen Vermahlung aber aus volkswirtschaftlich wichtigen Gründen geboten ist, weil die Mahlpro-
dukte zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse benötigt werden, und b) für dessen Vermahlung der Mühlenfonds auf Antrag des Mühleninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Verpflichtung des Absatz eins, erster Satz gewährt hat. (5) Hat ein Mühleninhaber im Getreidewirtschaftsjahr die Verpflichtung gemäß Absatz eins, erster Satz oder Absatz 2, nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, so gilt die Fehlmenge zu je einem Zwölftel als nicht bewilligte Vorvermahlung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, für die Monate September bis Juni des nächsten sowie Juli und August des übernächsten Getreidewirtschaftsjahres. Eine Unterschreitung des jeweiligen Zwölftels bis zu 100 kg ist nicht zu berücksichtigen." 5. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 2 a Absatz 5, durch „§ 2 b Absatz 5, ersetzt. 6. Paragraph 3, Absatz 4, wird wie folgt geändert: a) Ziffer 2, lautet: „2. Nachvermahlungen sind innerhalb dreier aufeinanderfolgender Monate nach jenem Monat, in dem die zur Verfügung stehende Vermahlungsmenge nicht ausgenützt wurde, bzw. in Fällen des Absatz 3, innerhalb dreier aufeinanderfolgender Monate ab Bewilligung der Fremdvermahlung zulässig; sie sind dem Mühlenfonds anzuzeigen." b) Der letzte Satz lautet: „Vorvermahlungen und Nachvermahlungen von Zusatzvermahlungen (Paragraph 5, Absatz eins, d) sind unzulässig" 7. Paragraph 4, a lautet: „§ 4 a. (1) Direkte Exportvermahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vermahlungen von Roggen und Weizen zu Mahlprodukten, die über die Zollgrenze ausgeführt werden. Solche Vermahlungen sind auf die Vermahlungsmenge der Mühle nicht anzurechnen. (2) Der Mühleninhaber hat direkte Exportvermahlungen unter Angabe der Type oder Bezeichnung und der Menge der ausgeführten oder auszuführenden Mahlprodukte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu melden. Er hat die Ausfuhr von Mahlprodukten über die Zollgrenze dem Mühlenfonds durch Vorlage von Austrittsbestätigungen nach den zollgesetzlichen Vorschriften innerhalb von vier Monaten nach Durchführung der Vermahlung nachzuweisen. Fehlen diese Voraussetzungen oder wurden die ausgeführten Mahlprodukte als zollfreie Rückware zurückgebracht, so sind diese Vermahlungen auf die Vermahlungsmenge anzurechnen." 8. Paragraph 4, c Absatz eins, lautet: „§ 4 c. (1) Bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen von Exportvermahlungen (Paragraph 4, a Absatz eins und Paragraph 4, b Abs. 1) ist in der Anmeldung die gemäß Paragraph 4, a Absatz eins, auf die Vermahlungsmenge der Mühle nicht anzurechnende oder die der Gewährung des Zuschusses gemäß Paragraph 4, b Absatz 3, zugrundeliegende Menge an Mahlprodukten zu erklären. Diese Waren sind austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften." 9. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „§ 5. (1) Ist der Eigentümer einer Mühle zu ihrer dauernden Stillegung bereit, so kann der Mühlenfonds (Paragraph 6,) nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel für diese Stillegung, wenn oder soweit sie nicht nach Absatz 2, erfolgt, Ablösebeträge zahlen. Stillegungsanträge sind spätestens zwei Monate vor dem Tag, an dem die Stillegung wirksam werden soll, unwiderruflich zu stellen." 10. Nach Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Absatz eins, a bis 1 e eingefügt: „(1 a) Der Mühlenfonds hat bei der Berechnung der Ablösebeträge die tatsächliche Ausnützung der Vermahlungsmenge in den letzten fünf Jahren vor der Stillegung zu berücksichtigen und dem öffentlichen Interesse an der möglichst raschen Verbesserung der Struktur der österreichischen Mühlenwirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, daß durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für Ablösebeträge in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989 ein einheitlicher Höchstsatz je Monatstonne der bescheidmäßigen und in den letzten fünf Jahren vor der Stillegung nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 8 und 9 voll ausgenützten Vermahlungsmenge bestimmt wird, der sich im Feber 1989 um ein Einundvierzigstel und in der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in jedem Monat um ein Einundvierzigstel mehr als im Vormonat verringert; bei nicht vollständiger Ausnützung der Vermahlungsmenge ist für die Berechnung der Ablösebeträge der der tatsächlichen Ausnützung der Vermahlungsmenge entsprechende Teil des Höchstsatzes oder des in Betracht kommenden verringerten Höchstsatzes heranzuziehen. (1 b) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die Höchstsumme jener Vermahlungsmengen festzusetzen, deren Freiwerden durch Stillegung im Interesse der Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft anzustreben und in Anbetracht der zur Durchführung der Stillegungen erforderlichen finanziellen Mittel erreichbar ist. Wird diese Höchstsumme durch die nach den eingebrachten Stillegungsanträgen für ein Freiwerden in Betracht kommenden Vermahlungsmengen überschritten, so hat der Mühlenfonds die Stillegungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die im ersten Satz angeführte Höchstsumme und der Höchstsatz gemäß Absatz eins, a sind vom Mühlenfonds im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen.
(1 c) Der Mühlenfonds hat die nach Absatz eins, freiwerdenden Vermahlungsmengen Mühleninhabern, die über eine bescheidmäßige Vermahlungsmenge verfügen, durch Ausschreibung bis 31. Jänner 1989 zu dem Betrag, den er hiefür gezahlt hat, zum Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist anzubieten. In den folgenden 41 Monaten kann der Mühlenfonds solche Vermahlungsmengen zu jenem Betrag zum Erwerb anbieten, der sich ergibt, wenn man das Hundertfache des im betreffenden Monat dem stillegenden Mühleninhaber gemäß Absatz eins, a zu entrichtenden Ablösebetrages durch den nach Abs. 2 in diesem Monat in Betracht kommenden Hundertsatz der Vermahlungsmenge teilt. Solche Anbote sind im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Gehen zu einem Anbot Annahmen über insgesamt mehr als die ausgeschriebene Vermahlungsmenge ein, so hat der Mühlenfonds dem jeweiligen annehmenden Mühleninhaber einen der bescheidmäßigen Vermahlungsmenge dieses Mühleninhabers entsprechenden Anteil an der zur Verfügung stehenden Vermahlungsmenge mit Bescheid zuzuerkennen. Nicht berücksichtigte Annahmen sind durch Bescheid abzuweisen. Veranlassungen nach den vorstehenden Sätzen bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch das Mühlenkuratorium. (1 d) Erreichen die Annahmen innerhalb der vom Mühlenfonds festgesetzten Frist nicht die ausgeschriebene Vermahlungsmenge, so hat der Mühlenfonds durch Beschluß des Mühlenkuratoriums eine Zusatzvermahlung im Umfang der nicht zugeteilten Vermahlungsmenge unter Berücksichtigung der zu erwartenden Inanspruchnahme monatlich für alle Mühlen in einem einheitlichen Hundertsatz der Vermahlungsmenge (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Abs. 8) allgemein festzusetzen. Paragraph 9, letzter Satz gilt sinngemäß. Die Zusatzvermahlung ist auf die Vermahlungsmenge der Mühle nicht anzurechnen. Als Zusatzvermahlungen gelten nur im Monat der Festsetzung durchgeführte Vermahlungen, die in der Vermahlungsmeldung dieses Monats als solche ausgewiesen sind. Überschreiten die als Zusatzvermahlung gemeldeten Vermahlungsmengen die hiefür festgesetzten Mengen, so sind die darüber liegenden Mengen auf die Vermahlungsmengen der Mühlen anzurechnen. Überschreitet die tatsächliche Zusatzvermahlung die freigewordene, aber nicht zum Erwerb angenommene Menge, so ist im folgenden Monat eine entsprechend geringere Zusatzvermahlung festzusetzen. Wird dagegen die Restmenge der freigewordenen und nicht gemäß Abs. 1 c vergebenen Vermahlungsmengen nicht oder nicht zur Gänze als Zusatzvermahlung in Anspruch genommen, so hat der Mühlenfonds diese Restmenge für den nächsten Monat als Zusatzvermahlung festzusetzen bzw. einer bereits festgesetzten Zusatzvermahlung zuzuschlagen. (1 e) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums für je 100 kg Zusatzvermahlung einen Zusatzbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen Zuschusses zu den Kosten der indirekten Exportvermahlung (Paragraph 4, b Absatz 3,) vorzuschreiben. Ist zu erwarten, daß die Zusatzvermahlung wegen der Höhe der Zusatzbeiträge nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen wird, so ist der Zusatzbeitrag so festzusetzen, daß die Zusatzvermahlung von den Mühlen durchgeführt werden kann. Für Zusatzvermahlungen sind keine Grundbeiträge zu entrichten. Paragraph 9, letzter Satz gilt sinngemäß." 11. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Wenn der Eigentümer zur dauernden Stillegung seiner Mühle ohne volle oder teilweise Zahlung eines Ablösebetrages bereit ist, hat der Mühlenfonds auf seinen Antrag durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die durch die Stillegung freiwerdende Vermahlungsmenge (Paragraph 2,) mit Bescheid einer oder mehreren anderen Mühlen mit Zustimmung des jeweiligen Inhabers zu übertragen. In der Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Jänner 1989 ist die Vermahlungsmenge der stillzulegenden Mühle bei einer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 8 und 9 in den letzten fünf Jahren vor der Stillegung voll ausgenützten bescheidmäßigen Vermahlungsmenge zu 100 vH, bei nur teilweiser Ausnutzung jedoch nur anteilig, zu übertragen. Im Feber 1989 verringert sich dieser Hundertsatz um 2 vH und in der Zeit vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1992 in jedem Monat um 2 vH mehr als im Vormonat. Durch solche Stillegungen freigewordene Vermahlungsmengen sind auf die Höchstsumme gemäß Abs. 1 b anzurechnen." 12. Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz lautet: „(6) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen gemäß Absatz eins, 2, oder 2 a oder bei sonstigen durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Maßnahmen zur Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft wirtschaftliche oder soziale Härten für die in den betroffenen Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen, um ihnen, zum Beispiel durch Übersiedlungsbeihilfen oder Umschulungsbeihilfen, den Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder um durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen ältere Arbeitnehmer, für die kein zumutbarer Arbeitsplatz gefunden werden konnte, zu unterstützen." 13. Paragraph 8, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) Nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2, a eingefügt: „2 a. Herabsetzung der Verpflichtung zur Vermahlung von Aktionsgetreide und Zulassung der Vermahlung von Triticale gemäß § 2 a Absatz 2,;"
Litera b 2 3 lautet: „3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens (Normalweizens) an der Handelsvermahlung für Vulgareweizen gemäß Paragraph 2, b Absatz 3,;" c) Ziffer 8, lautet: „8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen gemäß Paragraph 4, b Absatz 3,;" d) Ziffer 9, lautet: „9. Festlegung der Höhe des Zuschlages zu den Grundbeiträgen gemäß Paragraph 4, b Absatz 8,;" e) Nach der Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10, a eingefügt: „10 a. Festsetzung des Höchstsatzes der Ablösebeträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, a, Festsetzung der Vermahlungsmengen-Höchstsumme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, b, Veranlassungen betreffend freiwerdende Vermahlungsmengen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, c, Festsetzung der Zusatzvermahlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, d und Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, e sowie Übertragung der Vermahlungsmenge gemäß Paragraph 5, Abs. 2;" 14. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. Zahlungen gemäß Paragraph 2, d;" 15. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. Zahlungen gemäß Paragraph 4, b Absatz 8,;" 16. Dem Paragraph 13, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt: „Soweit es zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 5 Absatz eins, a bis 1 c zwingend geboten ist, hat der Mühlenfonds durch Beschluß des Mühlenkuratoriums über die im ersten Satz festgesetzten Höchstbeträge hinaus die Grundbeiträge zeitlich befristet bis zu einem Betrag zu erhöhen, der für die Bedeckung dieser Maßnahmen unter Bedachtnahme auf eine möglichst rasche Verbesserung der Struktur der österreichischen Mühlenwirtschaft erforderlich ist. Bei der Errechnung dieses Betrages ist so vorzugehen, daß bei Ablauf der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die finanziellen Mittel des Mühlenfonds unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen zweckgebunden verwendet sind. Paragraph 9, letzter Satz gilt sinngemäß." 17. Paragraph 18, Absatz 4, lautet: „(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 und 5, des Paragraph 12 und des Paragraph 17, Absatz 3 und 5 mit Ablauf des 30. Juni 1992 außer Kraft." 18. Paragraph 18, Absatz 6 und 7 lautet: „(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist — sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt — der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar hinsichtlich des Paragraph 15, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 2, b Absatz 2,, des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4,, des Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 10, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 5, Abs. 3, des Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz und des Paragraph 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Paragraph 2, a Absatz 4, Ziffer 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2 und des Paragraph 16, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Arbeit und Soziales. (7) Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6,, des § 2 a Absatz 2 und des Paragraph 2, b Absatz 3, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung des Paragraph 4, c der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 17, Absatz 5, der Bundesminister für Justiz betraut." Artikel römisch drei (1) Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikel römisch zwei, richtet sich nach Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Mühlengesetzes 1981 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 18, dieser Novelle.
Waldheim Vranitzky