(4)Absatz 4,Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
zwischen zwei oder mehr Kandidaten
entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.
§ 4. Besteht an der Schule ein Elternverein im
Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes, so ist
dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden
berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte
von Schülern der betreffenden Schule entsendet
werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und
nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion
an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums
teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.
Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)
§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen
Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten
Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter
gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt wird.
(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime
Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf
Antrag eines Wahlberechtigten (Abs. 3) ist offen
abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner
der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.
(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden
Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine
Stimme zu.
(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
§ 6. (1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung
gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit
und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem
(den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden
ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende
hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe
zu sorgen.
§ 7. (1) Im Anschluß an eine geheime Abstimmung
hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der
Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen
Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel
ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung
gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welchem Kandidaten der
Wähler seine Stimme geben wollte,
3. der Name keines Kandidaten oder
4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
§ 8. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über
jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.
(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende
die Zahl der für die einzelnen Kandidaten
abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.
§ 9. (1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
zwischen zwei oder mehr Kandidaten
entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende
Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter
wird.
(2) Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der
Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.
(3) Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.
§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel,
schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis)
sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand
in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten
Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der
Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 446/1986, außer
Kraft.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
zwischen zwei oder mehr Kandidaten
entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.
§ 4. Besteht an der Schule ein Elternverein im
Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes, so ist
dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden
berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte
von Schülern der betreffenden Schule entsendet
werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und
nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion
an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums
teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.
Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)
§ 5. (1) Der Klassenelternvertreter und dessen
Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten
Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter
gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz bestimmt wird.
(2) Die Wahl ist durch persönliche und geheime
Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf
Antrag eines Wahlberechtigten (Absatz 3,) ist offen
abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner
der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.
(3) Für jeden die betreffende Klasse besuchenden
Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine
Stimme zu.
(4) Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten
Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
§ 6. (1) Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung
gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit
und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem
(den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden
ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende
hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe
zu sorgen.
§ 7. (1) Im Anschluß an eine geheime Abstimmung
hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der
Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen
Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten
der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel
ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung
gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2. der Stimmzettel durch Beschädigung derart
beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig
hervorgeht, welchem Kandidaten der
Wähler seine Stimme geben wollte,
3. der Name keines Kandidaten oder
4. die Namen von zwei oder mehr Kandidaten
angebracht wurden.
§ 8. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über
jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.
(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende
die Zahl der für die einzelnen Kandidaten
abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.
§ 9. (1) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
zwischen zwei oder mehr Kandidaten
entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende
Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter
wird.
(2) Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der
Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.
(3) Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.
§ 10. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel,
schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis)
sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand
in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten
Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der
Klassenelternvertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1986,, außer
Kraft.