Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 17, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 646 aus 1987,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und II. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 224, Absatz 4, wird aufgehoben. 2. Paragraph 241, Absatz 7, wird wie folgt geändert: a) im ersten Satz treten an die Stelle der Worte „soweit die Exekution oder die Eintreibung (Paragraph 224, Absatz 4,) zulässig sind" die Worte „soweit die Exekution zulässig ist"; b) im letzten Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt: „sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt." 3. Im letzten Satz des Paragraph 631, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, GEG 1962 in der Fassung der GEG Nov. 1965, Paragraph 224, Absatz 4,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2, GEG 1962)" ersetzt. Artikel römisch zwei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1988 in Kraft.
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