Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612 aus 1983,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 5, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich." 2. Paragraph 6, ist folgender Absatz 4, anzufügen: „(4) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126, b Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ehrenamtlich aus." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Waldheim Vranitzky