Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt an die Stelle des Punktes am Ende der Litera f, ein Strichpunkt. Folgende Litera g, wird angefügt: „g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt." 2. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, lautet: „4. die Gewähr gegeben erscheint, daß der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;" 3. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt. 4. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt. 5. Paragraph 4, Absatz 5, lautet: „(5) Soweit Kontingente (Paragraph 12,) festgesetzt sind und es sich nicht um die erstmalige Beschäftigungsaufnahme des Ausländers im Bundesgebiet nach diesem Bundesgesetz handelt, entfallen die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz eins und die Anhörung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 20, Abs. 2." 6. Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes erteilt werden." 7. Paragraph 7, Absatz 7, lautet: „(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung vier Wochen vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert. Erfolgt die Antragstellung innerhalb der letzten vier Wochen vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, so gilt diese nur dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert, wenn dieser ohne Verschulden oder lediglich auf Grund einer entschuldbaren Fehlleistung des Antragstellers verspätet eingebracht wurde. Andernfalls gilt die Beschäftigungsbewilligung nur bis zur Feststellung des zuständigen Arbeitsamtes, daß die verspätete Einbringung nicht entschuldbar ist, als verlängert." 8. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der NichtVerlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt." 9. Paragraph 9, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß." 10. Paragraph 11, Absatz eins, lautet: „(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird."

Ziffer 11 Im Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, tritt an die Stelle der Wendung „Abs. 3 Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 die Wendung „Abs. 3 Ziffer eins, 4, 6 und 12, 12. In den Paragraphen 12, Absatz eins, 17 und 20 Absatz 2, tritt an die Stelle der Wendung „kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" jeweils die Wendung „kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer". 13. Paragraph 12, Absatz 3, Litera c, lautet: „c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für Lehrlinge, jeweils nach dem zuletzt festgestellten Arbeitsplatz (Paragraph 6, Absatz eins,) des Befreiungsscheininhabers." 14. Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, lautet: „c) die Befreiungsscheine, ausgenommen jene für Lehrlinge." 15. Paragraph 15, lautet: „§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn 1. der Ausländer vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens acht Jahre im Bundesgebiet ununterbrochen gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Abs. 2) war, oder 2. der Ausländer mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder 3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder 4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Ziffer 3, bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich seither mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (2) Als Beschäftigungszeiten im Sinne des Absatz eins, Z 1 gelten bis zu insgesamt 18 Monaten, bei Mutterschaft, wenn die Ausländerin Wochengeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder Karenzurlaubsgeld erhalten hat, bis zu insgesamt 24 Monaten, auch Zeiten (Ersatzzeiten), während derer 1. der Ausländer auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen, das im Bundesgebiet seinen Betriebssitz hat, nach einer mindestens sechsmonatigen Beschäftigung im Bundesgebiet vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes beschäftigt war; 2. der Ausländer, ohne daß er in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist, arbeitsunfähig war und während seiner Arbeitsunfähigkeit Leistungen aus der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, ausgenommen Rentenleistungen, oder Leistungen aus der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, erhalten hat; 3. die Ausländerin Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 erhalten hat; 4. der Ausländer Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, bezogen hat oder im Anschluß daran bei einem inländischen Arbeitsamt arbeitsuchend vorgemerkt war; 5. eine Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz unbeschadet der Ziffer 2, 3 und 4 bis zu drei Monaten nicht bestanden hat. (3) Der Lauf der Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt. (4) Ist ein Elternteil österreichischer Staatsbürger, oder ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die in Absatz eins, Ziffer 3, normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles. (5) Das Arbeitsamt kann nach Anhörung des gemäß Paragraph 44, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes eingerichteten Vermittlungsausschusses bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, eine drei Monate im Kalenderjahr übersteigende, nicht von Absatz 2, Z 1 oder Absatz 3, erfaßte Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn sie durch Studienaufenthalt oder sonstige wichtige soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe bedingt ist. (6) Der Befreiungsschein darf jeweils längstens für drei Jahre ausgestellt werden. (7) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt." 16. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15, a samt Überschrift eingefügt: „Verlängerung § 15 a. (1) Der Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Abs. 1 Ziffer eins, ist zu verlängern, wenn der Ausländer

während der letzten drei Jahre im Bundesgebiet ununterbrochen gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war. Die Bestimmungen über die Ersatzzeiten (Paragraph 15, Absatz 2,) und die Hemmungsgründe (Paragraph 15, Absatz 3,) gelten sinngemäß. (2) Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 ist zu verlängern, wenn sich der Ausländer abgesehen von Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und 5 mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (3) Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt sinngemäß." 17. Paragraph 16, lautet: „§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn 1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, 2. der Ausländer während der Geltungsdauer des Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, a) entweder seine Beschäftigung unbeschadet des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 länger als drei Monate oder b) seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unbeschadet des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 länger als drei Monate im Kalenderjahr unterbricht, 3. die Voraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr vorliegen, wenn für den Ausländer nicht bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 in Betracht kommt, oder 4. der Ausländer gegen die im Paragraph 25, genannten Vorschriften verstoßen hat. (2) Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß. (3) Der widerrufene Befreiungsschein ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen." 18. Paragraph 19, Absatz 5, lautet: „(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ist vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung, der Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer eines bereits ausgestellten Befreiungsscheines einzubringen. Läuft die Geltungsdauer eines Befreiungsscheines während eines Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ab, so ist der Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines spätestens drei Monate nach Ende dieser Zeiten einzubringen." 19. Paragraph 19, Absatz 7, lautet: „(7) Bei einer Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 40, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder der Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat. Der Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist auch dann von Amts wegen auszustellen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht." 20. Dem Paragraph 20, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt: „Die zuständigen kollektiwertragsfähigen Körperschaften bzw. der Verwaltungsausschuß können festlegen, daß bei amtswegigen Erteilungen von Beschäftigungsbewilligungen (Paragraph 19, Absatz 7,) und in den Fällen der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer die Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen als befürwortet gilt. Für die amtswegige Ausstellung und die Verlängerung von Befreiungsscheinen gilt dies sinngemäß." 21. Dem Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Die Berufung gegen die Feststellung, daß die verspätete Einbringung eines Verlängerungsantrages nicht entschuldbar ist (Paragraph 7, Absatz 7,), hat keine aufschiebende Wirkung." 22. Im Paragraph 23, Absatz eins, wird der Klammerausdruck durch „(Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)" ersetzt. 23. Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 19, Absatz 7,) sind die im Abs. 2 genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen." 24. Paragraph 26, Absatz 2, lautet: „(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, 1. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, und 2. den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers mit einem Befreiungsschein unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen" 25. Dem Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt: „Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über die Versicherungszeiten auf

automationsunterstütztem Weg den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden." 26. Paragraph 28, lautet: „§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1. wer a) entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 7) erteilt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5000 S bis 60000 S, im Wiederholungsfalle von 10000 S bis 120000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10000 S bis 120000 S, im Wiederholungsfalle von 20000 S bis 240000 S; 2. wer a) entgegen dem Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 5 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen, b) entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen, oder c) entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekannt gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt, mit Geldstrafe von 2000 S bis 30000 S; 3. wer a) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 2, den Beginn oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers nicht unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt anzeigt, oder b) entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) vorsätzlich nicht zurückstellt, mit Geldstrafe bis 10000 S. (2) Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt ein Jahr. (3) Die Eingänge aus den gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu." 27. Paragraph 29, lautet samt Überschrift: „Ansprüche des Ausländers § 29. (1) Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu. (2) Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen. (3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen." 28. Abschnitt römisch sieben lautet samt Überschrift: „Abschnitt VH Abgabenrechtliche Bestimmung § 31. Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gemäß Paragraph 19, Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit." 28 a. Paragraph 32, entfällt.

Ziffer 29 Paragraph 35, Litera a, lautet: „a) hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, der Bundeskanzler," Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 zu erteilen, wenn 1. nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen, 2. sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und 3. sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 15 Absatz 4, gilt sinngemäß. (2) Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 15 Absatz 5, gilt sinngemäß. (3) Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Alle bisher auf Grund des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8, abgegebenen Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) verlieren mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) der Bundeskanzler; 2. hinsichtlich des Artikel römisch drei, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 28, der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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