Auf Grund des Paragraph 35, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie und für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen. (2) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten gefährlichen Güter bedarf einer Streckenbewilligung durch die Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, GGSt, wenn die jeweils in Spalte 4 des Anhanges 1 angegebenen Mengen je Beförderungseinheit überschritten werden. (3) Werden verschiedene im Anhang 1 dieser Verordnung angeführte gefährliche Güter, die gemeinsam befördert werden dürfen, in geringeren Mengen als in der Spalte 4 des Anhanges 1 angegeben ist, in einer Beförderungseinheit befördert, bedarf die Beförderung einer Streckenbewilligung, wenn die Nettomasse der zusammen in einer Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter insgesamt 5000 kg übersteigt. (4) Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Gase der Klasse 2 ADR, BGBl. Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung, ausgenommen Fluor (Rn. 2201 Ziffer eins, at ADR) und tiefgekühlte verflüssigte, brennbare Gase (Rn. 2201 Z 7 b und 8 b ADR), bedarf dann keiner Streckenbewilligung, wenn diese Gase in Versandbehältern mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 Liter je Versandbehälter enthalten sind. Antragstellung § 2. (1) Der Antrag auf Streckenbewilligung ist beim Landeshautpmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung erfolgen soll, zu stellen. (2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag bei jenem Landeshauptmann zu stellen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Ausgangsort der Beförderung gelegen ist. Wird eine Beförderungseinheit in das Bundesgebiet eingebracht, gilt der Ort des Grenzeintrittszollamtes als Ausgangsort der Beförderung. (3) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern erfolgen, ist der Antrag beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu stellen. (4) Der Antragsteller hat für den Antrag das Muster im Anhang 2 dieser Verordnung zu verwenden. Dieses ist in allen Ämtern der Landesregierungen und Grenzzollämtern sowie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzulegen. (5) Reichen die Angaben im Antrag zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen. Streckenbewilligung § 3. (1) Die Streckenbewilligung ist für eine einzelne Beförderung oder eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes von den gemäß Paragraph 24, Abs. 2 oder 3 GGSt zuständigen Behörden zu erteilen, wenn bei nationalen Beförderungen die gemäß § 2 Absatz eins, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften und bei internationalen Beförderungen die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, GGSt in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten werden. Paragraph 24, Absatz 4, GGSt findet keine Anwendung. (2) Soll die Beförderung im örtlichen Wirkungsbereich von zwei Landeshauptmännern erfolgen,

haben die beteiligten Landeshauptmänner gemäß § 4 Absatz eins, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, in der geltenden Fassung einvernehmlich vorzugehen. (3) Die Behörde hat die Beförderungsstrecke in der Streckenbewilligung festzulegen und dabei von der im Antrag angegebenen Strecke abzuweichen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, vor Gefahren für die Umwelt oder vor erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist. (4) Die Streckenbewilligung ist unter den sicherheitstechnisch notwendigen Auflagen und zeitlichen oder sachlichen Einschränkungen zu erteilen. Hiebei können insbesondere folgende Auflagen und Einschränkungen vorgesehen werden: 1. Festlegung der Beförderungszeit, 2. Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, 3. Beschränkungen bezüglich der Ladung, 4. Pflicht zur Unterbrechung der Fahrt bei schlechten Straßen-, Sicht- oder anderen ungünstigen Verkehrsverhältnissen, 5. Pflicht zum Mitführen bestimmter, zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände und 6. besondere Begleitung der Beförderungseinheit durch Begleitfahrzeuge. (5) Der Spruch des Bescheides über die Streckenbewilligung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des Antragstellers, 2. die Festlegung des Zeitraumes, für welchen die Streckenbewilligung gültig ist, sowie Angaben über die zulässige Anzahl von Beförderungen innerhalb dieses Zeitraumes, 3. die Bezeichnung des Ausgangsortes der Beförderung und des Entladeortes sowie die Angabe der Beförderungsstrecke im Bundesgebiet, 4. die Art, den Zulassungsstaat und das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie eines allenfalls vorhandenen Anhängers, 5. die Bezeichnung des Ladegutes gemäß der in der Anlage A des ADR in Kursivschrift hervorgehobenen Benennung; sofern der Stoffname im ADR nicht angegeben ist, die chemische Benennung, 6. die Klassifizierung des Ladegutes nach Klasse und Ziffer der Anlage A des ADR, bei Beförderungen auf Grund von Sondervereinbarungen gemäß dem ADR auch die Angabe der Rechtsquelle (Nummer und Jahr der Herausgabe des Bundesgesetzblattes), 7. die Höchstmenge des Ladegutes je Beförderung, 8. allfällige Auflagen und zeitliche oder sachliche Einschränkungen und 9. die Kosten der Bewilligung. Pflichten des durch die Streckenbewilligung Berechtigten und des Lenkers der Beförderungseinheit § 4. (1) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat den Bescheid über die Streckenbewilligung dem Lenker der Beförderungseinheit vor Antritt der Fahrt zu übergeben und den Lenker auf dessen Inhalt und die Gefährlichkeit des zu befördernden Gutes hinzuweisen. (2) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte hat, sofern die Streckenbewilligung für eine begrenzte Anzahl von Beförderungen erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß Aufzeichnungen über die Anzahl der auf Grund dieser Bewilligung bereits erfolgten Beförderungen geführt werden und daß diese Aufzeichnungen dem Lenker vor Antritt der Fahrt übergeben werden. (3) Der durch die Streckenbewilligung Berechtigte und der Lenker der Beförderungseinheit sind zur Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen im Bescheid über die Streckenbewilligung verpflichtet. (4) Der Lenker der Beförderungseinheit hat den Bescheid über die Streckenbewilligung und die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, während der Beförderung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Aufhebung und Einschränkung der Streckenbewilligung § 5. (1) Die Streckenbewilligung ist von jener Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, aufzuheben oder durch Bedingungen oder Auflagen einzuschränken, wenn 1. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder 2. sich die auferlegten Sicherheitsvorschriften als unzureichend erweisen oder 3. die in der Streckenbewilligung enthaltenen Auflagen und Einschränkungen nicht eingehalten wurden und die Gefahr weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens besteht. (2) Wurde die Streckenbewilligung eingeschränkt oder entzogen, hat der durch die Streckenbewilligung Berechtigte das ihm zugestellte Exemplar des Bescheides über die Streckenbewilligung unverzüglich jener Behörde, welche die Streckenbewilligung erteilt hat, zurückzugeben. Inkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1988 in Kraft.

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