Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1988 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1988 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1988 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Artikel römisch drei, Abs. 1 bis 5 ergeben. Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1988 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich- Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen: 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2820,088 Millionen Schilling, wenn a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert, b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1674,888 Millionen Schilling, wenn a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten, b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 den Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling zu überschreiten. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, die Zustimmung zur Überschreitung des Voranschlagsansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, die Voranschlagsansätze 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1000 Millionen Schilling zu überschreiten. (5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1988 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1988 mit 3,4 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1988 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet. Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist. (2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird. (3) Den in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen. Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages — lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling — wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden; 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt, bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages — lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling — wenn die
Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt; 3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich- Voranschlages (Anlage römisch zwei) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich- Voranschlages sichergestellt werden kann; 4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; 5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/ 64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können; 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages ausmachen darf; 7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/ 1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge; 8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses Ansatzbetrages nicht übersteigen darf; 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß Paragraphen 15, a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183 aus 1947,, 14 a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73 a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27 aus 1964, — alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung — wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann; die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen; 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 39, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann; 11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur
Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Getreidepreisausgleich zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen 1/62006, 1/62506 und 1/62706 sichergestellt werden kann; 13. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 neben Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 500000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind; 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/ oder 2/20304 bedeckt werden kann. Den Überschreitungen gemäß Ziffer eins bis 14 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt im Finanzjahr 1988 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, Absatz eins, für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist; 2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Voranschlagsansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Voranschlagsansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Voranschlagsansätzen 1/ 13046, 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54718, 1/79333 und bei Voranschlagsansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken; 3. bei Voranschlagsansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1988 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 4. zwecks sachgeordneter Verrechnung bis zur Höhe von 20 Millionen Schilling für Ausgaben von Veranstaltungen und Maßnahmen aus Anlaß des Gedenkjahres 1988, wenn die Ausgaben hiefür im Einzelfall nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen und diese Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparun-
gen beim Voranschlagssatz 1/10006 bedeckt werden können; 5. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173 aus 1965,, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 6. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1989 in Höhe des gemäß Paragraph 64, Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AIVG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist; 7. beim Voranschlagsansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel römisch zwei des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann; Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1988 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben. Artikel römisch sieben. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Voranschlagsansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs- Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben daher nicht gesetzliche Wirkung. Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Artikel römisch zwei, enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1988 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn 1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt; 2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der in Ziffer 4, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,) beträgt; 3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; 4. die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen in ausländischer Währung kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden in ausländischer Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode zu ermitteln. (2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, 1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1988 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Solche bis 31. Dezember 1988 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur
Vornanme von Kreditoperationen anzurechnen; 2. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt; 3. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Artikel römisch eins, Absatz 2, aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. (3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: 1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen. 2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen. 3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge. Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung 1. Ausfallsbürgschaften (Paragraphen 1346, 1356, ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden; 2. die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2250 Millionen Schilling an Kapital und 2250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
Ziffer 3 die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital und 25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt; 4. die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 31, Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen. (2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des "Art". römisch acht Absatz eins, entsprechen. (3) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der § 66 Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden. Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1988 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung — wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß — genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren; 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK, gebundene Post), 1/62706, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/ 65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind. Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen: 1. gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens; 2. gemäß Paragraph 64, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500000 S im Einzelfall; 3. gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 S im Einzelfall. Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des "Art". 42 Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. (2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Abs. 1 Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen. (3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 62 und 63 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62, und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung 1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder 2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens. (3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62, und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch dreizehn. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1988 wird durch den Stellenplan 1988 festgelegt (Anlage römisch drei). Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1988 (Anlage römisch vier) getroffen. Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1988 (Anlage römisch fünf) getroffen. Artikel römisch sechzehn. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, falls im Finanzjahr 1988 bei Personalausgaben (Unterteilung 0) ein unabweisbarer Mehraufwand entsteht, zur Bedeckung dieses Mehraufwandes im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen. Artikel römisch siebzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am I.Jänner 1988 in Kraft. Artikel römisch achtzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Waldheim Vranitzky