Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 5 und 10 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1976,, 521 aus 1976,, 327 aus 1978, und 22 aus 1985, wird wie folgt geändert: Die Anlage römisch drei hat zu lauten: „Anlage römisch drei Strafvollzug an weiblichen Verurteilten in Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe Für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten sind die nachstehend angeführten Gefangenenhäuser hinsichtlich der im folgenden angeführten Gerichtssprengel zuständig: Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
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