Auf Grund des Paragraph 77, Absatz 4, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1982, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985, BGBl. Nr. 287, über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe wird wie folgt geändert: Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 4 und 5 angefügt: „§ 4. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der Paragraph eins, anzuwenden ist, ein Abschlag von 5% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 15% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975. § 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der Paragraph 2, anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 vom geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins von 12,5% des Wertes nach Paragraph 77, Absatz 2, des Berggesetzes 1975."

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