Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. 2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. (Übersetzung) Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Ver-

tragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958, , die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen; besorgt über die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen und die sich daraus ergebenden Folgen; in dem Bewußtsein, daß dieses Problem die in der als „Europäische Charta des Sports für alle" bekannten Resolution (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates enthaltenen Grundsätze gefährdet; unter Betonung des bedeutenden Beitrages, den der Sport und — auf Grund ihrer Häufigkeit — insbesondere Fußballspiele zwischen National- und Vereinsmannschaften europäischer Staaten zur internationalen Verständigung leisten; in der Erwägung, daß sowohl die staatlichen Stellen als auch die unabhängigen Sportorganisationen verschiedene, aber einander ergänzende Aufgaben bei der Bekämpfung der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Sportorganisationen auch in Fragen der Sicherheit Verantwortung tragen und ganz allgemein für den ordnungsgemäßen Ablauf der von ihnen organisierten Veranstaltungen zu sorgen haben; weiterhin in der Erwägung, daß die genannten Stellen und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten sollten; in der Erwägung, daß Gewalttätigkeit ein aktuelles gesellschaftliches Phänomen mit weitreichenden Auswirkungen ist, dessen Wurzeln überwiegend außerhalb des Sports liegen, und daß der Sport häufig die Szene für Gewaltausbrüche darstellt;

entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu unternehmen, um die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen zu verhindern und unter Kontrolle zu bekommen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Ziel des Übereinkommens 1. Die Parteien verpflichten sich, zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen. 2. Die Parteien wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf andere Sportarten und Sportveranstaltungen an, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, und zwar nach Maßgabe der spezifischen Erfordernisse dieser Sportarten und Sportveranstaltungen. Artikel 2 Innerstaatliche Koordination Die Parteien koordinieren die Maßnahmen und Aktionen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen gegen Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern, gegebenenfalls durch die Einrichtung koordinierender Gremien. Artikel 3 Maßnahmen 1. Die Parteien verpflichten sich, für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern zu sorgen, insbesondere: a) sicherzustellen, daß ausreichend öffentliche Ord-

nungskräfte eingesetzt werden, um Ausbrüchen der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens entgegenzuwirken, und zwar sowohl in den Stadien als auch in deren unmittelbarer Umgebung und entlang der von den Zuschauern benützten Zufahrtsstraßen; b) die enge Zusammenarbeit und den Austausch geeigneter Informationen zwischen den Polizeikräften der verschiedenen betroffenen oder voraussichtlich betroffenen Örtlichkeiten zu erleichtern; c) Gesetze anzuwenden oder, falls notwendig, zu schaffen, die dafür sorgen, daß jenen, die schuldig befunden wurden, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern begangen zu haben, angemessene Strafen auferlegt oder gegebenenfalls geeignete administrative Maßnahmen gegen sie ergriffen werden. 2. Die Parteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Organisation und das ordnungsgemäße Verhalten von Anhängerklubs sowie die Bestellung von Vertrauensleuten aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu fördern, die die Aufgabe haben, die Kontrolle und die Information der Zuschauer bei Spielen zu erleichtern und Anhängergruppen auf der Reise zu Auswärtsspielen zu begleiten. 3. Soweit rechtlich möglich, fördern die Parteien die Koordinierung der Organisation von Reisen ab dem Ort der Abreise in Zusammenarbeit mit Klubs, organisierten Anhängern und Reisebüros, um so potentielle Unruhestifter an der Abreise zu Spielen zu hindern. 4. Die Parteien bemühen sich, falls notwendig durch die Einführung entsprechender Gesetze, welche Sanktionen für ihre Nichteinhaltung beinhalten; oder

durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß Sportorganisationen und Klubs — gegebenenfalls gemeinsam mit den Eigentümern der Stadien sowie den staatlichen Behörden — überall dort, wo Ausbrüche von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht begründeten Verpflichtungen im Umkreis von und in den Stadien konkrete Maßnahmen ergreifen, um solche Gewalttätigkeit oder solches Fehlverhalten zu verhindern oder unter Kontrolle zu bringen, und zwar insbesondere: a) sicherzustellen, daß die Planung und die bauliche Ausführung von Stadien die Sicherheit der Zuschauer gewährleisten, Gewalttätigkeiten zwischen Zuschauern nicht ohne weiteres erleichtern, eine wirksame Kontrolle der Massen ermöglichen, entsprechende Barrieren oder Zäune aufweisen und Sicherheits- und Polizeikräften den Einsatz ermöglichen; b) Gruppen rivalisierender Anhänger dadurch wirksam von einander zu trennen, indem man Gruppen angereister Anhänger beim Einlaß gesonderte Tribünen zuweist; c) diese Trennung durch eine strenge Kontrolle des Kartenverkaufes sicherzustellen und in der Zeit unmittelbar vor dem Spiel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; d) bekannte oder potentielle Unruhestifter sowie unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehende Personen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von Spielen und aus Stadien auszuschließen oder ihnen den Zutritt zu verwehren; e) Stadien mit einem wirksamen Verlautbarungssystem auszustatten und dafür zu sorgen, daß dieses sowie Programme und andere

Prospekte voll genützt werden, um die Zuschauer zu korrektem Benehmen aufzufordern; f) den Zuschauern zu untersagen, alkoholische Getränke in Stadien mitzubringen; den Verkauf und jeglichen Ausschank alkoholischer Getränke in Stadien einzuschränken oder am besten zu verbieten und sicherzustellen, daß alle erhältlichen Getränke in ungefährliche Behälter abgefüllt sind; g) Kontrollen einzurichten, um zu gewährleisten, daß die Zuschauer weder Gegenstände, die bei Akten der Gewalttätigkeit verwendet werden könnten, noch Feuerwerkskörper oder ähnliche Gegenstände ins Stadion mitbringen; h) dafür zu sorgen, daß vor den Spielen Verbindungsleute gemeinsam mit den zuständigen Stellen Vorkehrungen zur Kontrolle der Massen ausarbeiten, damit die einschlägigen Vorschriften in einer konzertierten Aktion durchgesetzt werden. 5. Die Parteien ergreifen — im Bewußtsein der potentiellen Bedeutung der Massenmedien — geeignete soziale und erzieherische Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeit beim Sport und im Zusammenhang damit; dies insbesondere dadurch, daß das sportliche Ideal durch Bildungs- und andere Kampagnen propagiert wird, der Begriff des „fair play" vor allem bei jungen Menschen unterstützt und so die gegenseitige Achtung sowohl unter den Zuschauern als auch zwischen Sportlern begünstigt wird sowie dadurch, daß eine vermehrte aktive Teilnahme am Sport gefördert wird. Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit 1. Die Parteien arbeiten in den Angelegenheiten, die von diesem

Übereinkommen erfaßt werden, eng zusammen und fördern eine angemessene analoge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen nationalen Sportinstitutionen. 2. Vor internationalen Vereins- und Auswahlspielen oder -turnieren laden die jeweiligen Parteien ihre zuständigen Stellen, insbesondere die Sportorganisationen, ein, die Spiele zu bezeichnen, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten seitens der Zuschauer zu befürchten sind. Im Falle einer solchen Mitteilung leiten die zuständigen Behörden des Gastlandes Konsultationen zwischen den Beteiligten in die Wege. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, und zwar nach Möglichkeit nicht später als zwei Wochen vor Austragung des Spiels, und umfassen Anordnungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die vor, während und nach dem Spiel zu treffen sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung zusätzlicher, nicht in diesem Übereinkommen enthaltener Maßnahmen. Artikel 5 Identifizierung und Behandlung von Straftätern 1. Die Parteien bemühen sich, unter Einhaltung der bestehenden rechtlichen Verfahrensweisen und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit dafür zu sorgen, daß Zuschauer, die Akte der Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlungen begehen, identifiziert und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verfolgt werden. 2. Die Parteien erwägen gegebenenfalls, insbesondere bei ausländischen Zuschauern, in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen a) die Abtretung des Verfahrens gegen Personen, die im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder anderen strafbaren Handlungen bei Sportveranstaltungen festgenommen worden sind, an ihr Heimatland;

Litera b die Auslieferung von Personen, die der Gewalttätigkeit oder anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verdächtigt werden, zu verlangen; c) Personen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder wegen anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verurteilt wurden, zur Verbüßung ihrer Strafe in das entsprechende Land zu überstellen. Artikel 6 Zusätzliche Maßnahmen 1. Die Parteien verpflichten sich zur engen Zusammenarbeit mit ihren zuständigen nationalen Sportorganisationen und -vereinen sowie gegebenenfalls mit den Eigentümern der Stadien, um Vorkehrungen für die Planung und Ausführung von Änderungen — einschließlich solcher an den Zu- und Abgängen der Stadien — zu treffen, die zur Verbesserung der Sicherheit und zur Verhinderung von Gewalttätigkeit notwendig sind. 2. Die Parteien verpflichten sich, wo es notwendig und angemessen ist, ein System von Kriterien für die Auswahl von Stadien zu entwickeln, welche der Sicherheit der Zuschauer und der Verhinderung von Gewalttätigkeit unter ihnen Rechnung tragen, insbesondere für Stadien, die voraussichtlich mit ihren Spielen große oder erregte Massen anziehen. 3. Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Sportorganisationen aufzufordern, ihre Reglements ständig zu überprüfen, um die Faktoren, die zu Gewaltausbrüchen unter Spielern oder Zuschauern führen könnten, unter Kontrolle zu halten. Artikel 7 Bereitstellung von Informationen Jede Partei leitet alle zweckdienlichen Informationen bezug-

lich der in ihrem Land zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarates an den Generalsekretär des Europarates weiter. Artikel 8 Ständiges Komitee 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiges Komitee eingerichtet. 2. Jede Partei kann mit einem oder mehreren Delegierten im Ständigen Komitee vertreten sein. Jede Partei hat eine Stimme. 3. Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann im Komitee als Beobachter vertreten sein. 4. Das Ständige Komitee kann durch einstimmigen Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates und nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, sowie jede interessierte Sportorganisation einladen, durch einen Beobachter bei einer oder mehreren seiner Sitzungen vertreten zu sein. 5. Das Ständige Komitee wird vom Generalsekretär des Europarates einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Danach tritt das Komitee mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die Mehrheit der Parteien dies verlangt. 6. Die Mehrheit der Parteien stellt das Quorum für die Einberufung einer Sitzung des Ständigen Komitees dar. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das Ständige Komitee seine

Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an. Artikel 9 1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Ständigen Komitee. Es kann insbesondere: a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und jede notwendige Änderung erwägen; b) Konsultationen mit den zuständigen Sportorganisationen abhalten; c) den Parteien Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens empfehlen; d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Aktivitäten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen; e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten; f) jeden Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten. 2. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Ständige Komitee auf eigene Initiative Expertentreffen anberaumen. Artikel 10 Nach jeder Sitzung übermittelt das Ständige Komitee dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über seine Arbeit und über die Wirksamkeit des Übereinkommens. Artikel 11 Änderungen 1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Par-

tei, vom Ministerkomitee des Europarates oder vom Ständigen Komitee vorgeschlagen werden. 2. Jeder Anderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarates den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen Nichtmitgliedstaaten des Europarates, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder gemäß Artikel 14 zum Eintritt eingeladen worden sind, zugeleitet. 3. Jeder von einer Partei oder vom Ministerkomitee eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Ständigen Komitee spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, zugeleitet. Das Ständige Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor, gegebenenfalls nach Konsultierung der zuständigen Sportorganisationen. 4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom Ständigen Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen. 5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossenen Änderung wird an die Parteien zur Genehmigung weitergeleitet. 6. Jede gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem alle Parteien den Generalsekretär von ihrer Genehmigung dieser Änderung verständigt haben, in Kraft. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12 1. Dieses Übereinkommen steht Mitgliedstaaten des Europarates sowie anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung offen.

Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken durch: a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung 2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Artikel 13 1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an das Übereinkommen gebunden zu sein, in Kraft. 2. Für jeden Signatarstaat, der zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung erklärt, an das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Artikel 14 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates nach Konsultierung der Parteien durch Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel 20 (d) des Statuts des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; die Zustimmung der Vertreter aller Vertragsstaaten, die Recht auf Sitz im Ministerkomitee haben, ist erforderlich. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft. Artikel 15 1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jede Partei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausweiten. Für dieses Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem die Erklärung dem Generalsekretär zugegangen ist, in Kraft. 3. Jede Erklärung gemäß Absatz 1 oder 2 dieses Artikels kann für jedes in einer derartigen Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Artikel 16 1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 17 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung gemäß Artikel 12; b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 oder 14; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 13 und 14; d) jede gemäß Artikel 7 weitergeleitete Information; e) jeden gemäß Artikel 10 erstellten Bericht; f) jeden Änderungsvorschlag und jede beschlossene Änderung gemäß Artikel 11 sowie den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt; g) jede Erklärung gemäß Artikel 15; h) jede gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 erfolgte Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 19. August 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarates, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens sowie jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert: Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben: „Die in Artikel 3, Absatz 4, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung des Publikums zu ermöglichen. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet."

Vranitzky