Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1984,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 19, Absatz 2, treten an die Stelle der Beträge von 20 S und 3000 S die Beträge von 30 S und 4500 S. 2. Paragraph 20, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Haben die in den Absatz 2 und 3 genannten Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch ihrer Befugnisse als leitende Angestellte (Paragraph 309,) eines Unternehmens oder unter Ausnützung der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in den Absatz 2 und 3 genannten Personen, wenn der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so tritt die Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war." 3. Nach Paragraph 20, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Abschöpfung der Bereicherung § 20 a. (1) Hat sich der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß 1 Million Schilling übersteigt. (2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Absatz eins, hat nicht zu erfolgen, soweit 1. nach Paragraph 20, vorzugehen ist, 2. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen entsprechen oder diesen übersteigen soll, 3. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder sich dazu vertraglich verpflichtet (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2,) hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder 4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen unbillig hart träfe. (3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen, daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest

durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Absatz 2, gilt dem Sinne nach. (4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung entsprechend zu ändern." 4. Im Paragraph 23, Absatz eins, hat die Ziffer eins, zu lauten: „1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die Sittlichkeit, nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951 oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen erfolgt," 5. Paragraph 42, hat zu lauten: „§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken." 6. Paragraph 43, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „ein Jahr" die Worte „zwei Jahre". b) Absatz 2, entfällt, und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)". 7. Nach Paragraph 43, werden folgende Bestimmungen eingefügt: „Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe § 43 a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen. (2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, bedingt nachgesehen werden kann. (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. (5) Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist." 8. Im Paragraph 44, Absatz eins, hat der zweite Satz zu lauten: „Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der beiden Strafen angewendet werden." 9. Paragraph 46, hat zu lauten: „Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. (3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen. (4) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend. Nach Paragraph 43, a Absatz 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen. (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken." 10. Paragraph 48, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre." b) Im Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten: „(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre." 11. Im Paragraph 53, hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (Paragraph 49,), begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich." 12. Paragraph 55, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „einer Strafe" die Worte „einer Strafe, eines Strafteiles". b) Im Absatz 2, treten an die Stelle der Worte „die Strafe" die Worte „die Strafe, ein Strafteil". 13. Paragraph 64, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) In der Ziffer eins, wird vor dem Wort „Hochverrat" folgende Bestimmung eingefügt: „Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (Paragraph 124,)," b) Ziffer 4, hat zu lauten: „4. erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), Sklavenhandel (Paragraph 104,), Menschenhandel (Paragraph 217,), Geldfälschung (Paragraph 232,), die nach Paragraph 232, strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (Paragraph 237,) und die nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951 strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;" c) In der Ziffer 5, hat die Litera d, zu lauten: „d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;" d) Am Ende der Ziffer 7, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende Ziffer angefügt: „8. Beteiligung (Paragraph 12,) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei (Paragraph 164,) in bezug auf eine im Inland begangene Tat." 14. Paragraph 65, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten: „2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art öder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann." b) Im Absatz 4, tritt am Ende der Ziffer 3, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende Zahl angefügt: „4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist." 15. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen des sechsten und dreizehnten Abschnittes die für die Beurteilung strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge von 5000 S und 100000 S jeweils auf 25000 S und 500000 S erhöht.

Ziffer 16 Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat." 17. Paragraph 92, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren". b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen." 18. Paragraph 108, hat zu lauten: „§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Absatz eins, (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen." 19. Paragraph 117, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, entfallen die letzten drei Sätze. b) Folgende neue Absatz 3 und 4 werden eingefügt: „(3) Der Täter ist wegen einer im Paragraph 115, mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im Paragraph 283, Absatz eins, bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht. (4) In den Fällen der Absatz 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist." c) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(5)". 20. Nach Paragraph 126, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Datenbeschädigung § 126 a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Unter Daten im Sinn des Absatz eins, sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme zu verstehen. (3) Wer durch die Tat an den Daten einen 25000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." 21. Im Paragraph 127, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" und der Absatz 2, 22. Im Paragraph 143, hat der erste Satz zu lauten: „Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Bandenmitglieds begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen." 23. Nach Paragraph 148, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch § 148 a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten (Paragraph 126, a Absatz 2,) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 25000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen." 24. Nach Paragraph 153, wird folgende Bestimmmung eingefügt: „Geschenkannahme durch Machthaber § 153 a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen

nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen." 25. Im Paragraph 166, Absatz eins, werden nach dem Wort „Sachbeschädigung," die Worte „eine Datenbeschädigung,", nach dem Wort „Betrug," die Worte „einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch," und nach dem Wort „Untreue" die Worte „ , eine Geschenkannahme durch Machthaber" eingefügt; der letzte Satz hat zu lauten: „Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt." 26. Im Paragraph 167, Absatz eins, werden nach dem Wort „wegen" die Worte „Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,", nach dem Wort „Unterschlagung," die Worte „dauernder Sachentziehung,", nach dem Wort „Betrugs," die Worte „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs," und nach dem Wort „Untreue," die Worte „Geschenkannahme durch Machthaber" eingefügt. 27. Im Besonderen Teil hat die Überschrift des siebenten Abschnittes zu lauten: „Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt" 28. An die Stelle der Paragraphen 180 und 181 treten folgende Bestimmungen: „Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt § 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch 1. eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder 2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder 1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder 2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500000 S übersteigt. Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt § 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwere Beeinträchtigung durch Lärm § 181 a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen § 181 b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag 1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder 2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz 2, entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen." 29. Paragraph 182 und seine Überschrift haben zu lauten: „Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes § 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, 1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder 2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet herbeiführt."

Ziffer 30 Nach Paragraph 183, werden folgende Bestimmungen eingefügt: „Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge § 183 a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen. (2) Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt. Tätige Reue § 183 b. (1) Wegen einer der in den Paragraphen 180, 181, und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist. (2) Paragraph 167, Absatz 4, ist dem Sinne nach anzuwenden." 31. Paragraph 283, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Absatz eins, bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht." 32. Dem Paragraph 302, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt." 33. Im Paragraph 304, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)"; davor wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils 25000 S, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen." 34. Die Paragraphen 305 bis 309 haben zu lauten: „Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens § 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt. Geschenkannahme durch Sachverständige § 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater § 306 a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. *) *) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/ 1988 Bestechung § 307. (1) Wer 1. einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz eins,), 2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vor-

nahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Absatz eins,), 3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,), 4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306, a Abs. 1) oder 5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306, a Abs. 2) für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Wer 1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (Paragraph 304, Absatz 2,) oder 2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305, Abs. 1) für ihn oder einem Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/ 1988 Verbotene Intervention § 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung nach Absatz eins, erfolgt unbeschadet einer Bestrafung nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei. (3) Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt. Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte § 309. (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der Paragraphen 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt. (2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich." Artikel römisch zwei Änderungen der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, wird wie folgt geändert: 1. Die Obergrenzen aller in der Strafprozeßordnung 1975 angedrohten Geldstrafen werden auf jeweils 10000 S erhöht. 2. Paragraph 2, Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) Im zweiten Satz entfallen die Worte „erster und zweiter Satz". b) Im letzten Satz tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 117 Absatz 2, letzter Satz StGB" der Ausdruck „§ 117 Absatz 4, letzter Satz StGB". 3. Im Paragraph 8, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt." 4. Im Paragraph 13, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten: „(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen 1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz), 2. der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),

Ziffer 3 des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Abs. 2 StGB, 4. der Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB), des Zwanges und der Nötigung zur Unzucht (Paragraphen 203, und 204 StGB), der Schändung (Paragraph 205, StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB), 5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges (Paragraphen 274 und 275 StGB), 6. des Mißbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und 7. des Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951, sonst dem Einzelrichter. (3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Absatz 3, 357, 410, a und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu." 5. Paragraph 14, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt." 6. Paragraph 26, hat zu lauten: „§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. (2) Ersuchen gemäß Absatz eins,, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind. (3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen auch an ausländische Behörden wenden, und zwar auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes vorgesehenen Weg." 7. Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 3, gilt für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist." 8. Paragraph 44, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht darzutun. Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens." 9. Im Paragraph 45, haben die Absatz 3 und 4 zu lauten: „(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst bis zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen 1. während der ersten vierzehn Tage der gerichtlichen Haft, es sei denn, daß anzunehmen ist, eine als Folge der Besprechung eintretende Beeinträchtigung von Beweismitteln sei auszuschließen, oder 2. wenn auf Grund besonderer Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluß angeordnet worden ist. (4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Absatz 3, erwähnten Voraussetzungen überwachen." 10. Nach Paragraph 47, wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 47 a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Verletzten über seine Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint. (2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Personen an der Wahrung ihres

höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist." 11. Im Paragraph 90, entfällt der Absatz 2,; der Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)". 12. Im Paragraph 109, Absatz eins, entfällt der zweite Satz. 13. Paragraph 112, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet (Paragraph 27,), binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde." 14. Nach Paragraph 144, wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 144 a. (1) Besteht der Verdacht, daß sich der Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach § 20 a StGB abgeschöpft werden wird, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Absatz eins, zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht. (3) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). (4) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind." 15. Im Paragraph 152, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 2, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende Zahl angefügt: „3. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist." 16. Dem Paragraph 153,, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, werden folgende Absätze angefügt: „(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem Fall ist nach Absatz eins, vorzugehen. (3) Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach Absatz eins, oder 2 zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen hierüber zu belehren." 17. Paragraph 162, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens vernommen." b) Die Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" und „(4)"; nach Absatz eins, wird folgende Bestimmung eingefügt: „(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei der Vernehmung." 18. Paragraph 166, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint." 19. Paragraph 180, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 5, tritt am Ende der Ziffer 7, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende Zahl angefügt: „8. die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers nach Paragraph 197, a." b) Dem Paragraph 180, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt: „Eine weitere Abschrift des Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft ist unverzüglich dem Gefangenenhaus zu übermitteln." 20. Im Paragraph 188, Absatz eins, wird nach den Worten „Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt" der Klammerausdruck „(Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes)" eingefügt.

Ziffer 21 Paragraph 192, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat." 22. Im Paragraph 194, Absatz eins, tritt im ersten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der Ausdruck „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins bis 6 oder 8" und im vorletzten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 180 Abs. 5 Ziffer eins bis 7 der Ausdruck „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins, bis 8". 23. Nach dem Paragraph 197, wird folgende Bestimmung eingefügt: „V. Vorläufige Bewährungshilfe § 197 a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (Paragraph 113,). (3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach." 24. Im Paragraph 213, Absatz eins, entfallen in der Ziffer 3, die Worte ", oder daß die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien". 25. Dem Paragraph 228,, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren Personenkreis führt. Die Aufnahme von Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung ist zu untersagen." 26. Dem Paragraph 229,, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich, insbesondere des Angeklagten oder eines Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Absatz eins, entsprechend." 27. Dem Paragraph 230, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „§ 162 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind dem Sinne nach anzuwenden." 28. Paragraph 240, hat zu lauten: „§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung." 29. Im Paragraph 241, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten: „Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben." 30. Paragraph 244, hat zu lauten: „§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen. (2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist. (3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern." 31. Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 249,, der die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird anstelle des letzten Satzes folgender Absatz angefügt: „(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen." 32. Im Paragraph 259, tritt am Ende der Ziffer 3, an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; die Ziffer 4, entfällt. 33. Dem Paragraph 268,, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2,Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar nach Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte zu belehren." 34. Paragraph 270, wird wie folgt geändert: a) Im Paragraph 270, Absatz 2, hat die Ziffer 2, zu lauten: „2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;" b) Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)"; folgender neuer Absatz 3, wird einfügt: „(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden, so ist in die Urteilsausfertigung ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß die im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels für die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende Frist vier Wochen beträgt." 35. An die Stelle des Paragraph 271, Absatz 5, treten folgende Bestimmungen: „(5) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzuzeichnen. Dies ist allen Beteiligten vorher bekanntzumachen. (6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden, so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe der Aufzeichnung zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufzeichnung nur, soweit der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die Tonaufzeichnung einer Hauptverhandlung kann, wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht werden." 36. Paragraph 281, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Anführung des § 244. b) Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Zahl eingefügt: „5 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;" c) Im Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, entfallen die Worte „oder ob die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gegeben seien,". d) Im Absatz eins, hat die Ziffer 11, zu lauten: „11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat." e) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, a und 5 a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden." 37. Paragraph 283, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird." 38. Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Absatz eins, für die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende Frist vier Wochen." 39. Im Paragraph 285, b entfällt der Absatz 6, 40. Im Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Ausdruck „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11, 41. Paragraph 285, f hat zu lauten: „§ 285 f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden." 42. Paragraph 285, i hat zu lauten: „§ 285 i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (Paragraph 285, e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte."

Ziffer 43 Paragraph 288, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen." b) Im Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Ausdruckes „Z. 1 bis 5" der Ausdruck „Z. 1 bis 5 a". 44. Dem Paragraph 290, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ist der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen, als wäre auch die Berufung ergriffen worden." 45. Im Paragraph 294, haben die Absatz eins und 2 zu lauten: „(1) Die Berufung ist innerhalb der im Paragraph 284, bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen. (2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Paragraph 285, Absatz 3, gilt entsprechend. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls der Gerichtshof zweiter Instanz darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne." 46. Dem Paragraph 295, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird." 47. Paragraph 296, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof, sofern er nicht nach Paragraph 285, i vorgeht, auch über die Berufung." b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Berufung beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen, wenn er dies in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen." 48. Nach Paragraph 296, wird folgende Bestimmung eingefügt: „3. Gemeinsame Bestimmung § 296 a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung 1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder 2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen, so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (Paragraph 396,)." 49. Paragraph 307, hat zu lauten: „§ 307. Paragraph 244, gilt dem Sinne nach." 50. Im Paragraph 313, entfällt der zweite Satz. 51. Im Paragraph 344, hat der letzte Satz zu lauten: „An die Stelle der in den Paragraphen 285, a und 285 d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins,, und zwar im Paragraph 285, a die der Ziffer eins bis 13 und im Paragraph 285, d die der Ziffer eins bis 5, 10 a und 13." 52. Paragraph 345, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Anführung des § 307. b) Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 10, folgende Zahl eingefügt: „10 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;"

Litera c Im Absatz eins, hat die Ziffer 13, zu lauten: „13. wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat." d) Im Absatz 4, tritt an die Stelle des Ausdruckes „Abs. 1 Ziffer 2 und 7 der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, 7, und 10 a". 53. Im Paragraph 349, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 345 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 der Ausdruck „§ 345 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 10 a". 54. Im Paragraph 360, entfallen im Absatz eins, die Worte", sofern der Ankläger damit einverstanden ist," und der Absatz 2,; der Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)". 55. Im Paragraph 362, entfallen im Absatz 2, die Worte „und die Zustimmung des Generalprokurators". 56. Nach Paragraph 373, a wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 373 b. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, a StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des Paragraph 373, a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden." 57. Im Paragraph 376, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „neunhundert Schilling" der Betrag von 5000 S. 58. Im Paragraph 381, Absatz eins, tritt in Ziffer 2, 4 und 5 an die Stelle des Betrages von 250 S jeweils der Betrag von 1000 S. 59. Im Paragraph 389, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten: „Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über." 60. Der bisherige Inhalt des Paragraph 400, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Einen Beschluß nach Absatz eins, hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (Paragraph 270, Absatz 4,), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des Paragraph 270, Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden." 61. Im Paragraph 408, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages von 15000 S der Betrag von 30000 S. 62. Der erste Satz des Paragraph 410, a hat zu lauten: „Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Absatz 4, StGB und des Geldbetrages nach Paragraph 20, a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden." 63. Nach Paragraph 410, a wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 410 b. (1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. (2) Absatz eins, gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung." 64. Paragraph 411, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten aus Anlaß eines Gnadengesuches oder erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung des Strafvollzuges zur Durchführung der erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden anordnen. Die vorläufige Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im § 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben. Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln." 65. Paragraph 429, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, Ziffer 4, entfallen die Worte „dem Privatbeteiligten,". b) Absatz 3, hat zu lauten: „Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen." 66. Paragraph 431, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen." 67. Im Paragraph 435, tritt an die Stelle der Absatz 2 und 3 folgender Absatz: „(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten

oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden." 68. Paragraph 444, a hat zu lauten: „§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung." 69. Im Paragraph 451, hat der Absatz 2, zu lauten: „(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen." 70. Im Paragraph 452, hat die Ziffer 7, zu lauten: „7. Paragraph 41, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt." 71. Im Paragraph 457, hat der erste Satz zu lauten: „Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (Paragraph 244,)." 72. Im Paragraph 458, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten: „(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Hauptverhandlung (Paragraph 271,) durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält. Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Abschrift verlangen. (3) Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten: 1. die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe; 2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten; 3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten; 4. im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung; 5. im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren." 73. Im Paragraph 460, hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht." 74. Paragraph 467, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „§ 285 Absatz 3, gilt entsprechend." b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch."

Ziffer 75 Paragraph 477, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird." b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Paragraph 296, a gilt dem Sinne nach." 76. In der Überschrift vor dem Paragraph 482, haben die Worte „und Nachsicht" zu entfallen; im Paragraph 482, tritt an die Stelle des Ausdrucks „Milderung oder Nachsicht der Strafe (Paragraphen 410 und 411)" der Ausdruck „Milderung der Strafe (Paragraph 410,)". 77. Im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6, entfallen die Worte „oder daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gegeben seien". 78. Paragraph 488, wird wie folgt geändert: a) Der Ziffer eins, ist folgender Satz anzufügen: „Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3,)" b) Die Ziffer 5, hat zu lauten: „5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern." c) Die Ziffer 7, hat zu lauten: „7. Der Paragraph 458, Absatz 2, ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3,), es sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist." 79. Im Paragraph 489, Absatz eins, tritt im letzten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 281 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 der Ausdruck „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins, a bis 5". 80. Im Paragraph 490, Absatz eins, entfallen die Worte „mit Ausnahme des Paragraph 362, 81. Vor Paragraph 495,, jedoch nach der Überschrift „III. Widerruf einer bedingten Nachsicht", werden folgende Bestimmungen eingefügt: „§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Verurteilung, bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen: 1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen, daß die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlaß bildet. 2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen wird. 3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in dem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt. 4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen. (2) Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 4, steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je neun Monaten nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschwornengericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daß die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. (3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Absatz eins, darzustellen vermag. (4) Die Entscheidungen nach Absatz eins, mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziffer 3, erster Satz sowie der Vorbehalt nach Absatz 2, ergehen mit Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluß und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbunden werden.

  1. Absatz 5,Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das gleichzeitig ergangene Urteil erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof hierüber und über die Beschwerde gemeinsam. (6) Die Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung setzt auch eine solche Entscheidung außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig. (7) Das erkennende Gericht hat alle Gerichte unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach Absatz eins, betroffen sind oder denen es nach Absatz 2, die Entscheidung vorbehalten hat. Diesen Gerichten stehen im Fall eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch die Entscheidungen über die Verlängerung der Probezeit, die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers zu. § 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins, Z. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen und der Ankläger dessen Unterbleiben nicht angefochten, so darf ein nachträglicher Ausspruch der Strafe oder ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war." 82. Paragraph 495, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Außer in den Fällen des Paragraph 494, a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat." 83. Im Paragraph 496, werden nach den Worten „einer Strafe" die Worte „oder eines Strafteiles" eingefügt. 84. Im Paragraph 501, entfällt der Absatz 3, Artikel römisch drei Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach Paragraph 9, zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen." 2. Im Paragraph 4, hat der erste Satz zu lauten: „Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken." 3. Paragraph 6, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder Z. 2 Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt." b) Die Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" und „(4)"; nach Absatz eins, wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4, des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den §§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat." 4. Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4,), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (Paragraph 114, Absatz eins,) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (Paragraph 116, Absatz 2,) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind." 5. Paragraph 16, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, hat der dritte Satz zu lauten: „Im Fall des Absatz 2, Ziffer 12, steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber aus-

schließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter." b) Im Absatz 2, entfällt die Ziffer 10, 6. Im Paragraph 17, Absatz 3, treten an die Stelle der Worte „seinem ausgewiesenen Verteidiger" die Worte „seinem Verteidiger (Paragraph 44, der Strafprozeßordnung 1975)". 7. Paragraph 18, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 3, entfällt der dritte Satz. b) Im Absatz 4, entfällt der zweite Satz. c) Im Absatz 5, tritt im ersten Satz nach dem Wort „besuchen" an die Stelle des Beistriches ein Punkt; der folgende Satzteil „die Kommission am Sitze des Landesgerichtes für Strafsachen Wien überdies die in Niederösterreich gelegenen." entfällt. 8. Im Paragraph 32, Absatz 2, treten an die Stelle der Beträge von 10000 S und 500 S die Beträge von 30000 S und 1500 S. 9. Paragraph 41, wird wie folgt geändert: a) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 32 und nach Paragraph 5, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2,) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt." b) Es wird folgender Absatz angefügt: „(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: 1. Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen. 2. Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen." 10. Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung entspricht." 11. Nach Paragraph 73, wird folgende Bestimmung eingefügt: „§ 73 a. Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts Leistungen erbracht oder Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenden Aufwandes auf den Bund über." 12. Paragraph 74, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen." b) Es wird folgender Absatz angefügt: „(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig vom Bund zu tragen, auf den insoweit die Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen. Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts während des Aufenthalts des Kindes in der Anstalt einlangen, können zur Deckung der Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen werden."

Ziffer 13 Paragraph 81, hat zu lauten: „§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ergibt." 14. Im Paragraph 88, Absatz eins, hat die Ziffer eins, zu lauten: „1. mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern, Gerichten und anderen Behörden sowie der Volksanwaltschaft;" 15. Im Paragraph 90, Absatz eins, treten an die Stelle des bisherigen ersten Satzes folgende Sätze: „Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an den Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz oder an die Volksanwaltschaft oder unter der Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, an den Bundesminister für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet, ferner Briefe und Eingaben an die Europäische Kommission und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung die davon betroffene Person vom Inhalt der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen in Briefen zurückzuhalten." 16. Paragraph 91, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, hat der dritte Satz zu lauten: „Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten." b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung. „(4)"; vor ihm wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, auszuschließen. In diesem Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen nach Absatz 2, im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen." 17. Dem Paragraph 102, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen hintangehalten werden." 18. Im Paragraph 113, tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der Betrag von 1500 S. 19. Paragraph 131, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 2, bei sich behalten. Paragraph 74, Absatz 3, gilt auch für diese Fälle." 20. Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz angefügt: „(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion, unter Anschluß von Ausfertigungen der nach Absatz 4, gewonnenen Unterlagen und einer Handschriftenprobe (Paragraph 135, Absatz 2,) zu verständigen." 21. Paragraph 138, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) An Vergünstigungen dürfen die im Paragraph 24, Abs. 3 Ziffer 4, 5 und 7 genannten gestattet werden, andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz." 22. Paragraph 145, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten: „Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend." b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Sind im Entlassungsvollzug nach Paragraph 144, Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist." 23. Dem Paragraph 146, wird folgender Absatz angefügt: „(3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbeson-

dere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen, zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gestattet werden, die andere Rechtsträger als der Bund für vergleichbare Zwecke betreiben oder durchführen. Werden die Kosten dafür nicht von anderer Seite getragen, so kann sie der Bund bis zu dem Ausmaß übernehmen, das für vergleichbare Einrichtungen oder Veranstaltungen des Bundes aufgewendet werden müßte." 24. An die Stelle des bisherigen Paragraph 152, treten folgende Bestimmungen: „Entscheidung über eine bedingte Entlassung § 152. (1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, des Strafgesetzbuches erfüllt haben wird. Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Abs. 2 Ziffer 12,). (2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung hat das Gericht in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und des Staatsanwaltes einzuholen. Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder der Staatsanwalt selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben. (3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet, so ist vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 152 a. (1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, oder 5 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden. (2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören. (3) Verzichten der Staatsanwalt und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Vernehmungen nach Absatz eins und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat." 25. Dem Paragraph 158, werden folgende Absätze angefügt: „(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten (Paragraph 165,) ergeben. Die Anstalten sind zur Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten zu verpflichten. (4) Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten vollzogen werden, wenn 1. unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung (Paragraph 167, a Absatz 2, letzter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen, 2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung erteilen und 3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden ist. (5) Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abtei-

lungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden." 26. Paragraph 159, hat zu lauten: „§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinn nach. (2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (Paragraph 68, a) durchgeführt werden." 27. Paragraph 160, hat zu lauten: „§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinn nach. (2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden (Paragraph 10,)." 28. Paragraph 161, hat zu lauten: „§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins, und 2 und 160 Absatz eins und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Absatz eins, gilt dem Sinne nach." 29. Paragraph 162, Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) Die Ziffer eins, hat zu lauten: „1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);". b) Am Ende der Ziffer 2, tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; die Ziffer 3, entfällt. 30. Dem Paragraph 166, Absatz eins, wird folgende Zahl angefügt: „4. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben: a) Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges zulässig. b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß bis zu einem Monat betragen. c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint, kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen. d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten zu einem der in der Litera b, bezeichneten Zwecke ein Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens 12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes ist nicht erforderlich." 31. Dem Paragraph 167, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden." 32. Nach Paragraph 167, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten § 167 a. (1) Die öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten. (2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Abs. 1 Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47,

des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/ 1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, dem Sinne nach. Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes) trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen. (3) Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen." 33. Dem Paragraph 170, wird folgender Satz angefügt: „Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden." 34. Dem Paragraph 178, wird folgender Satz angefügt: „Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden." 35. Nach Paragraph 178, wird folgender Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN § 178 a. (1) Bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die im Paragraph 24, des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge des Vollzuges gegenüber einer an demselben Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt worden ist. (2) Sind an derselben Person die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und eine oder mehrere Freiheitsstrafen, deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu vollziehen, so ist nach Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, vorzugehen. (3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen, die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet worden sind." 36. Dem Paragraph 179,, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender Absatz angefügt: „(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet das nach Maßgabe des Paragraph 494, a der Strafprozeßordnung 1975 zuständige Gericht." 37. Nach Paragraph 179, wird folgende Bestimmung eingefügt: „Ärztliche Nachbetreuung § 179 a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben. (2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen, hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200 aus 1967,) hat der Entlassene nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu." Artikel römisch vier Änderung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes Im Strafvollzugsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1986,, werden die Artikel römisch drei und römisch vier aufgehoben. Artikel römisch fünf Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz "Art". römisch sieben des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145 aus 1969,, hat zu lauten: „ARTIKEL römisch sieben Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen (1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher Weise schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder bei einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der im Absatz eins, bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu." Artikel römisch sechs Änderungen des Bewährungshilfegesetzes Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/ 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454 aus 1984,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten: „Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein." 2. Im Paragraph 5, Absatz 2, entfallen die Worte „und dem Leiter der Dienststelle in Wien hinsichtlich der Dienststellen in Niederösterreich". 3. Paragraph 13, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist." b) Im Absatz 3, Ziffer 2, hat der erste Halbsatz zu lauten: „in dem Heim nur Personen desselben Geschlechtes untergebracht werden oder im Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechtes die zur Wahrung der Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche Trennung gewährleistet erscheint,". c) Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge verpflichtet sind, für die ihnen gewährte Unterkunft und allfällige Verpflegung ein ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu entrichten." 4. Paragraph 19, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen." 5. Nach dem Paragraph 27, wird folgender Abschnitt angefügt: „VIERTER ABSCHNITT Freiwillige Betreuung § 27 a. (1) Soweit eine Betreuung oder weitere Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und die Übernahme der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung der betreffenden Personen anordnen: 1. eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, 2. eine weitere Betreuung in den Fällen einer bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder einer bedingten Entlassung, wenn die Probezeit abgelaufen ist. (2) Die Anordnung gilt für die den Umständen nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung endet jedenfalls, sobald derselben Person vom Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist. Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine

weitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers, so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung der Betreuung anzuordnen. (3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigen Bewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl des Bewährungshelfers Bedacht zu nehmen. (4) Für die Betreuung nach Absatz eins, gelten Paragraph 52, Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben: 1. An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe; 2. der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten Bericht zu erstatten und sich in seinen Berichten jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Betreuung zu äußern." 6. Die Bezeichnungen des bisherigen vierten, fünften und sechsten Abschnittes werden in „FÜNFTER ABSCHNITT", „SECHSTER ABSCHNITT" und „SIEBENTER ABSCHNITT" geändert. Artikel römisch sieben Änderung der Bewährungshilfegesetznovelle 1980 Im Bundesgesetz, mit dem das Bewährungshilfegesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,, tritt im "Art". römisch zwei Absatz eins, am Ende der Litera b, an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; die Litera c, entfällt. Artikel römisch acht Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972 Das Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz angefügt: „(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird." 2. Paragraph 3, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 1 hat die Ziffer 3, zu lauten: „3. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist;" b) Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß." 3. Paragraph 4, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt jedoch unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung die Tilgung anderer Verurteilungen." b) Dem Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Das Entsprechende gilt für die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches." 4. Paragraph 6, wird wie folgt geändert: a) Die Absatz eins bis 3 haben zu lauten: „(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden 1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein, 2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden und 3. den Behörden nach Paragraph 28, a Absatz 5, des Waffengesetzes 1986 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit sowie zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe. (2) Die Beschränkung nach Absatz eins, tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn 1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, 2. die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgt ist und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder 3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. (3) Übersteigt in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Absatz eins, erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind." b) Die Absatz 5 und 6 haben zu lauten: „(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Absatz eins, Z. 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben. (6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten handelt, achtzehn Monate nicht übersteigt." Artikel römisch neun Änderungen des Strafregistergesetzes 1968 Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1974,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz eins, haben die Ziffer eins und 2 zu lauten: „1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte; 2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;" 2. Im Paragraph 3, Absatz 2, haben in der Ziffer 6, die Satzteile bis zum zweiten Strichpunkt zu lauten: „alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist;" 3. Paragraph 4, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen." b) Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist." Artikel römisch zehn Änderung des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (Verfassungsbestimmung) Im Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1862,, hat Paragraph 9, Absatz 2, zu lauten: „Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat." Artikel römisch elf Änderungen des Militärstrafgesetzes Im Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,, treten im Paragraph 2, Ziffer 4, an die Stelle des Betrages von 100000 S der Betrag von 500000 S und im Paragraph 32, an die Stelle des Betrages von 10000 S der Betrag von 25000 S.

Artikel römisch zwölf Änderung des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes Im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135 aus 1946,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, wird im Paragraph 37, Abs. 1 die Obergrenze der Ordnungsstrafe mit 10000 S festgesetzt. Artikel römisch dreizehn Änderung des Datenschutzgesetzes Im Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1986,, hat Paragraph 49, zu lauten: „Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr § 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen." Artikel römisch vierzehn Änderung des Ausfuhrverbotsgesetzes Im Ausfuhrverbotsgesetz, StGBl. Nr. 90 aus 1918,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1985,, tritt im Paragraph 6, Absatz 2, an die Stelle des Betrages von 5000 S der Betrag von 25000 S. Artikel römisch fünfzehn Änderungen des Devisengesetzes Im Devisengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/ 1978, tritt im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a bis d an die Stelle des Betrages von 50000 S jeweils der Betrag von 500000 S. Artikel römisch sechzehn Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 Im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, hat § 81 Absatz eins, zu lauten: „(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten, den Betrag von 250000 S übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen." Artikel römisch siebzehn Änderungen des Außenhandelsgesetzes 1984 Im Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1987,, tritt im Paragraph 17, Absatz 2 und im Paragraph 18, Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 100000 S jeweils der Betrag von 500000 S. Artikel römisch achtzehn Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, werden dem § 114 folgende Absätze angefügt: „(3) Der nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der Verhandlung 1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder 2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. (4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene Verpflichtung nicht einhält." Artikel römisch neunzehn Inkrafttreten (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Paragraphen 180, 181, 181, a, 181 b, 182, 183 a und 183 b StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, 29 und 30 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft. (3) Die Paragraphen 152, a Absatz eins, zweiter Satz, 167 Absatz eins, zweiter Satz, 170 zweiter Satz und 178 zweiter Satz StVG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 24, 31, 33, und 34 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 179, a Absatz 2, StVG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 37, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft. (4) Die Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972 und des Strafregistergesetzes 1968 durch die

"Art". römisch acht und römisch neun dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Artikel römisch zwanzig Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen. (2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des Paragraph 23, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, so hat dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht (Paragraphen 16, 162,), sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 StVG ist anzuwenden. (3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach Paragraph 46, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden. (4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches aufgehoben wird. (5) Artikel römisch drei des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1986,, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des Ausdruckes „31. Dezember 1987" der Ausdruck „29. Feber 1988" tritt. (6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig ist. (7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich aber auf die im Artikel römisch neunzehn, Absatz 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im "Art". römisch neunzehn Absatz 4, bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten. (8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. Artikel römisch 21 Vollziehung (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Bei der Vollziehung des Artikel römisch drei, Ziffer 10 bis 14 und 30 bis 33 hat der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe des Paragraph 182, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,, das Einvernehmen mit den in dieser Bestimmung erwähnten Bundesministern zu pflegen. (3) Mit der Vollziehung des Artikel römisch acht, Ziffer 4 und des Artikel römisch neun, Ziffer eins, ist der Bundesminister für Inneres, mit der Vollziehung des Artikel römisch zehn, die Bundesregierung betraut.

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