Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 295/1984, wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge
von 20 S und 3000 S die Beträge von 30 S und
4500 S.
2. § 20 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Haben die in den Abs. 2 und 3 genannten
Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch
ihrer Befugnisse als leitende Angestellte
(§ 309) eines Unternehmens oder unter Ausnützung
der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen
Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer
des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles
tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit
den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen, wenn
der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare
Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren
Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder
erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren
Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit
beigetragen hat. Steht das Unternehmen im
Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so tritt die
Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der
strafbaren Handlung zumindest durch auffallende
Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine
Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut
war."
3. Nach § 20 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Abschöpfung der Bereicherung
§ 20 a. (1) Hat sich der Täter durch die Begehung
einer oder mehrerer strafbarer Handlungen
unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung
eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden
Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß
1 Million Schilling übersteigt.
(2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages
nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, soweit
1. nach § 20 vorzugehen ist,
2. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe
zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der
strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen
entsprechen oder diesen übersteigen soll,
3. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder
sich dazu vertraglich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 Z 2)
hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt
wird oder
4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen
Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster
Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus
der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen
unbillig hart träfe.
(3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare
Handlung eines leitenden Angestellten in einem
1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß
unrechtmäßig bereichert worden und hat der
Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der
strafbaren Handlung zumindest durch auffallende
Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen,
daß der Eigentümer einen der Bereicherung
entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat.
Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf,
zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 295 aus 1984,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 19, Absatz 2, treten an die Stelle der Beträge
von 20 S und 3000 S die Beträge von 30 S und
4500 S.
2. Paragraph 20, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Haben die in den Absatz 2 und 3 genannten
Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch
ihrer Befugnisse als leitende Angestellte
(Paragraph 309,) eines Unternehmens oder unter Ausnützung
der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen
Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer
des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles
tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit
den in den Absatz 2 und 3 genannten Personen, wenn
der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare
Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren
Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder
erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren
Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit
beigetragen hat. Steht das Unternehmen im
Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so tritt die
Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der
strafbaren Handlung zumindest durch auffallende
Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine
Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut
war."
3. Nach Paragraph 20, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Abschöpfung der Bereicherung
§ 20 a. (1) Hat sich der Täter durch die Begehung
einer oder mehrerer strafbarer Handlungen
unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung
eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden
Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß
1 Million Schilling übersteigt.
(2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages
nach Absatz eins, hat nicht zu erfolgen, soweit
1. nach Paragraph 20, vorzugehen ist,
2. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe
zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der
strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen
entsprechen oder diesen übersteigen soll,
3. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder
sich dazu vertraglich verpflichtet (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2,)
hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt
wird oder
4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen
Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster
Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus
der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen
unbillig hart träfe.
(3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare
Handlung eines leitenden Angestellten in einem
1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß
unrechtmäßig bereichert worden und hat der
Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der
strafbaren Handlung zumindest durch auffallende
Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen,
daß der Eigentümer einen der Bereicherung
entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat.
Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf,
zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest
durchdurch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu
haben, auch nur eine Person trifft, die mit der
Geschäftsführung betraut war. Abs. 2 gilt dem
Sinne nach.
(4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf
Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung
eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen
wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung
entsprechend zu ändern."
4. Im § 23 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten:
„1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder
überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
strafbarer Handlungen gegen Leib
und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes
Vermögen unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt gegen eine Person, gegen
die Sittlichkeit, nach § 12 des Suchtgiftgesetzes
1951 oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
gemeingefährlicher strafbarer
Handlungen erfolgt,"
5. § 42 hat zu lauten:
„§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende
Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe
und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht
strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter
zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen
der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder
sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den
Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken."
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „ein
Jahr" die Worte „zwei Jahre".
b) Abs. 2 entfällt, und der bisherige Abs. 3 erhält
die Absatzbezeichnung „(2)".
7. Nach § 43 werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 43 a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und
treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil
der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil
bedingt nachzusehen.
(2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu
erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für
eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so
ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen,
wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der
Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden
kann.
(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren
erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf
frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder
die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach
Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen
des § 43 ein Teil der Strafe bedingt
nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil
der Strafe muß mindestens einen Monat und darf
nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der
Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen
des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die bedingte Nachsicht eines Teiles der
Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
von mindestens zehn Jahren bedroht
ist."
8. Im § 44 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
„Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser
Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen
werde, so können die §§ 43 und 43 a auf jede der
beiden Strafen angewendet werden."
9. § 46 hat zu lauten:
„Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten
zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,
wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung
des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten
zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,
es sei denn, daß besondere Gründe befürchten
lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere
strafbare Handlungen begehen.
(3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte
Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein
Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen
und seine Aufführung während der Vollstreckung
sowie der Umstand zu berücksichtigen,
ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung
des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer
auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu
haben, auch nur eine Person trifft, die mit der
Geschäftsführung betraut war. Absatz 2, gilt dem
Sinne nach.
(4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren
Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf
Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung
eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen
wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung
entsprechend zu ändern."
4. Im Paragraph 23, Absatz eins, hat die Ziffer eins, zu lauten:
„1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder
überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
strafbarer Handlungen gegen Leib
und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes
Vermögen unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt gegen eine Person, gegen
die Sittlichkeit, nach Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes
1951 oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
gemeingefährlicher strafbarer
Handlungen erfolgt,"
5. Paragraph 42, hat zu lauten:
„§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende
Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe
und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht
strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter
zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen
der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder
sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den
Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken."
6. Paragraph 43, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „ein
Jahr" die Worte „zwei Jahre".
b) Absatz 2, entfällt, und der bisherige Absatz 3, erhält
die Absatzbezeichnung „(2)".
7. Nach Paragraph 43, werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 43 a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und
treffen die Voraussetzungen des Paragraph 43, auf einen Teil
der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil
bedingt nachzusehen.
(2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu
erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für
eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so
ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen,
wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der
Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, bedingt nachgesehen werden
kann.
(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren
erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf
frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder
die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach
Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen
des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt
nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil
der Strafe muß mindestens einen Monat und darf
nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der
Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen
begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen
des Paragraph 43, ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.
Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die bedingte Nachsicht eines Teiles der
Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe
von mindestens zehn Jahren bedroht
ist."
8. Im Paragraph 44, Absatz eins, hat der zweite Satz zu lauten:
„Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser
Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen
werde, so können die Paragraphen 43 und 43 a auf jede der
beiden Strafen angewendet werden."
9. Paragraph 46, hat zu lauten:
„Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten
zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,
wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung
des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im
Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten
zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei
Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,
es sei denn, daß besondere Gründe befürchten
lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere
strafbare Handlungen begehen.
(3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte
Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein
Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen
und seine Aufführung während der Vollstreckung
sowie der Umstand zu berücksichtigen,
ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung
des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in
Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.
(4) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander
mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer
maßgebend. Nach § 43 a Abs. 3 und 4 nicht
bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben
jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung
aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht
bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre
verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er
gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn
nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten
auf ein redliches Fortkommen und seiner
Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen
ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde und es trotz der
Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung
bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken."
10. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung
aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt
der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so
beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten
Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe
beträgt die Probezeit zehn Jahre."
b) Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
„(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt
zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende
strafbare Handlung aber mit keiner strengeren
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren
bedroht, nur fünf Jahre."
11. Im § 53 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während
der Probezeit begangenen strafbaren Handlung
verurteilt, so hat das Gericht die bedingte
Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe,
den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen,
wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung
zusätzlich zu dieser geboten erscheint,
um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung,
die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung
erster Instanz und der Rechtskraft der
Entscheidung über die Gewährung der bedingten
Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder
während einer behördlichen Anhaltung, die in die
Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen
hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren
Handlung gleich."
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „einer
Strafe" die Worte „einer Strafe, eines Strafteiles".
b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „die
Strafe" die Worte „die Strafe, ein Strafteil".
13. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 wird vor dem Wort „Hochverrat"
folgende Bestimmung eingefügt:
„Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
zugunsten des Auslands (§ 124),"
b) Z 4 hat zu lauten:
„4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung
an eine ausländische Macht (§ 103),
Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel
(§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232
strafbare Fälschung besonders geschützter
Wertpapiere (§ 237) und die nach § 12 des
Suchtgiftgesetzes 1951 strafbaren Handlungen,
wenn durch die Tat österreichische Interessen
verletzt worden sind oder der Täter
nicht ausgeliefert werden kann;"
c) In der Z 5 hat die lit. d zu lauten:
„d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht
ausgeliefert werden kann;"
d) Am Ende der Z 7 tritt an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt; danach wird folgende Ziffer
angefügt:
„8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung,
die der unmittelbare Täter im Inland begangen
hat, sowie Hehlerei (§ 164) in bezug auf eine
im Inland begangene Tat."
14. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 hat die Z 2 zu lauten:
„2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer
war, im Inland betreten wird und aus einem
anderen Grund als wegen der Art öder Eigenschaft
seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert
werden kann."
b) Im Abs. 4 tritt am Ende der Z 3 an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende
Zahl angefügt:
„4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen
Gericht verhängten Strafe ganz oder
teilweise ausgesetzt ist."
15. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen
des sechsten und dreizehnten Abschnittes
die für die Beurteilung strafbarer Handlungen
maßgebenden Beträge von 5000 S und 100000 S
jeweils auf 25000 S und 500000 S erhöht.
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in
Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.
(4) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander
mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer
maßgebend. Nach Paragraph 43, a Absatz 3 und 4 nicht
bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben
jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung
aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.
(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht
bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre
verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er
gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn
nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten
auf ein redliches Fortkommen und seiner
Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen
ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde und es trotz der
Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung
bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken."
10. Paragraph 48, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung
aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt
der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so
beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten
Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe
beträgt die Probezeit zehn Jahre."
b) Im Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten:
„(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt
zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende
strafbare Handlung aber mit keiner strengeren
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren
bedroht, nur fünf Jahre."
11. Im Paragraph 53, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während
der Probezeit begangenen strafbaren Handlung
verurteilt, so hat das Gericht die bedingte
Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe,
den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen,
wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung
zusätzlich zu dieser geboten erscheint,
um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren
Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung,
die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung
erster Instanz und der Rechtskraft der
Entscheidung über die Gewährung der bedingten
Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder
während einer behördlichen Anhaltung, die in die
Probezeit nicht einzurechnen ist (Paragraph 49,), begangen
hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren
Handlung gleich."
12. Paragraph 55, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „einer
Strafe" die Worte „einer Strafe, eines Strafteiles".
b) Im Absatz 2, treten an die Stelle der Worte „die
Strafe" die Worte „die Strafe, ein Strafteil".
13. Paragraph 64, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In der Ziffer eins, wird vor dem Wort „Hochverrat"
folgende Bestimmung eingefügt:
„Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
zugunsten des Auslands (Paragraph 124,),"
b) Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung
an eine ausländische Macht (Paragraph 103,),
Sklavenhandel (Paragraph 104,), Menschenhandel
(Paragraph 217,), Geldfälschung (Paragraph 232,), die nach Paragraph 232,
strafbare Fälschung besonders geschützter
Wertpapiere (Paragraph 237,) und die nach Paragraph 12, des
Suchtgiftgesetzes 1951 strafbaren Handlungen,
wenn durch die Tat österreichische Interessen
verletzt worden sind oder der Täter
nicht ausgeliefert werden kann;"
c) In der Ziffer 5, hat die Litera d, zu lauten:
„d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht
ausgeliefert werden kann;"
d) Am Ende der Ziffer 7, tritt an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt; danach wird folgende Ziffer
angefügt:
„8. Beteiligung (Paragraph 12,) an einer strafbaren Handlung,
die der unmittelbare Täter im Inland begangen
hat, sowie Hehlerei (Paragraph 164,) in bezug auf eine
im Inland begangene Tat."
14. Paragraph 65, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, hat die Ziffer 2, zu lauten:
„2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer
war, im Inland betreten wird und aus einem
anderen Grund als wegen der Art öder Eigenschaft
seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert
werden kann."
b) Im Absatz 4, tritt am Ende der Ziffer 3, an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende
Zahl angefügt:
„4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen
Gericht verhängten Strafe ganz oder
teilweise ausgesetzt ist."
15. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen
des sechsten und dreizehnten Abschnittes
die für die Beurteilung strafbarer Handlungen
maßgebenden Beträge von 5000 S und 100000 S
jeweils auf 25000 S und 500000 S erhöht.
16.Ziffer 16 Dem § 84 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er
mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen
Anlaß und unter Anwendung erheblicher
Gewalt begangen hat."
17. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren".
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen."
18. § 108 hat zu lauten:
„§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten
dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er
ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn
des Abs. 1.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen."
19. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 entfallen die letzten drei Sätze.
b) Folgende neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit
Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des
Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen,
wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1
bezeichneten Gruppen richtet und entweder in
einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung
oder in einer die Menschenwürde verletzenden
Beschimpfung oder Verspottung besteht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte
jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen.
Verfolgt der öffentliche Ankläger eine
solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von
der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst
zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der
Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte
durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben
der Verfolgung oder weiteren Verfolgung
verständigt worden ist."
c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(5)".
20. Nach § 126 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Datenbeschädigung
§ 126 a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt,
daß er automationsunterstützt verarbeitete,
übermittelte oder überlassene Daten, über die er
nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,
löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Unter Daten im Sinn des Abs. 1 sind sowohl
personenbezogene und nicht personenbezogene
Daten als auch Programme zu verstehen.
(3) Wer durch die Tat an den Daten einen
25000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen
500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen."
21. Im § 127 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Abs. 2.
22. Im § 143 hat der erste Satz zu lauten:
„Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter
Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds
begeht oder wer einen Raub unter Verwendung
einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."
23. Nach § 148 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148 a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder
einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen
anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er
das Ergebnis einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms,
durch Eingabe, Veränderung oder
Löschung von Daten (§ 126 a Abs. 2) oder sonst
durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs
beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder
durch die Tat einen 25000 S übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, wer durch die Tat einen 500000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
24. Nach § 153 wird folgende Bestimmmung eingefügt:
„Geschenkannahme durch Machthaber
§ 153 a. Wer für die Ausübung der ihm durch
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen
Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er
mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen
Anlaß und unter Anwendung erheblicher
Gewalt begangen hat."
17. Paragraph 92, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren".
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit
schweren Dauerfolgen (Paragraph 85,) zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen."
18. Paragraph 108, hat zu lauten:
„§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten
dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er
ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn
des Absatz eins,
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen."
19. Paragraph 117, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2, entfallen die letzten drei Sätze.
b) Folgende neue Absatz 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Der Täter ist wegen einer im Paragraph 115, mit
Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des
Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen,
wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im Paragraph 283, Absatz eins,
bezeichneten Gruppen richtet und entweder in
einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung
oder in einer die Menschenwürde verletzenden
Beschimpfung oder Verspottung besteht.
(4) In den Fällen der Absatz 2 und 3 ist der Verletzte
jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen.
Verfolgt der öffentliche Ankläger eine
solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von
der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst
zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der
Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte
durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben
der Verfolgung oder weiteren Verfolgung
verständigt worden ist."
c) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung
„(5)".
20. Nach Paragraph 126, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Datenbeschädigung
§ 126 a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt,
daß er automationsunterstützt verarbeitete,
übermittelte oder überlassene Daten, über die er
nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,
löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Unter Daten im Sinn des Absatz eins, sind sowohl
personenbezogene und nicht personenbezogene
Daten als auch Programme zu verstehen.
(3) Wer durch die Tat an den Daten einen
25000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen
500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen."
21. Im Paragraph 127, entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" und der Absatz 2,
22. Im Paragraph 143, hat der erste Satz zu lauten:
„Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter
Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Bandenmitglieds
begeht oder wer einen Raub unter Verwendung
einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."
23. Nach Paragraph 148, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§ 148 a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder
einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen
anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er
das Ergebnis einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms,
durch Eingabe, Veränderung oder
Löschung von Daten (Paragraph 126, a Absatz 2,) oder sonst
durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs
beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder
durch die Tat einen 25000 S übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, wer durch die Tat einen 500000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
24. Nach Paragraph 153, wird folgende Bestimmmung eingefügt:
„Geschenkannahme durch Machthaber
§ 153 a. Wer für die Ausübung der ihm durch
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen
nichtnicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen
hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
25. Im § 166 Abs. 1 werden nach dem Wort
„Sachbeschädigung," die Worte „eine Datenbeschädigung,",
nach dem Wort „Betrug," die Worte
„einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch,"
und nach dem Wort „Untreue" die Worte
„ , eine Geschenkannahme durch Machthaber" eingefügt;
der letzte Satz hat zu lauten:
„Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum
Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt
worden ist, wird jedoch nicht begünstigt."
26. Im § 167 Abs. 1 werden nach dem Wort
„wegen" die Worte „Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,",
nach dem Wort „Unterschlagung,"
die Worte „dauernder Sachentziehung,", nach dem
Wort „Betrugs," die Worte „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs,"
und nach dem Wort
„Untreue," die Worte „Geschenkannahme durch
Machthaber" eingefügt.
27. Im Besonderen Teil hat die Überschrift des
siebenten Abschnittes zu lauten:
„Gemeingefährliche strafbare Handlungen und
strafbare Handlungen gegen die Umwelt"
28. An die Stelle der §§ 180 und 181 treten folgende
Bestimmungen:
„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den
Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer
größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in einem größeren Gebiet
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein
Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt
oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt,
daß entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für
immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung
der Verunreinigung oder Beeinträchtigung
unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder
Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500000 S
übersteigt.
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine der
im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181 a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem
solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen
erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere
Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler
Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und
Betreiben von Anlagen
§ 181 b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag
1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
abläßt oder sonst beseitigt oder
2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so
betreibt,
daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung
nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen."
29. § 182 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet
ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter
Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder
Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers
oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine
Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in
einem größeren Gebiet herbeiführt."
bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen
hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
25. Im Paragraph 166, Absatz eins, werden nach dem Wort
„Sachbeschädigung," die Worte „eine Datenbeschädigung,",
nach dem Wort „Betrug," die Worte
„einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch,"
und nach dem Wort „Untreue" die Worte
„ , eine Geschenkannahme durch Machthaber" eingefügt;
der letzte Satz hat zu lauten:
„Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum
Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt
worden ist, wird jedoch nicht begünstigt."
26. Im Paragraph 167, Absatz eins, werden nach dem Wort
„wegen" die Worte „Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,",
nach dem Wort „Unterschlagung,"
die Worte „dauernder Sachentziehung,", nach dem
Wort „Betrugs," die Worte „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs,"
und nach dem Wort
„Untreue," die Worte „Geschenkannahme durch
Machthaber" eingefügt.
27. Im Besonderen Teil hat die Überschrift des
siebenten Abschnittes zu lauten:
„Gemeingefährliche strafbare Handlungen und
strafbare Handlungen gegen die Umwelt"
28. An die Stelle der Paragraphen 180 und 181 treten folgende
Bestimmungen:
„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den
Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer
größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand
in einem größeren Gebiet
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein
Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt
oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt,
daß entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für
immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung
der Verunreinigung oder Beeinträchtigung
unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder
Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500000 S
übersteigt.
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag eine der
im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181 a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem
solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen
erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere
Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler
Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und
Betreiben von Anlagen
§ 181 b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag
1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
abläßt oder sonst beseitigt oder
2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so
betreibt,
daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung
nach Art und Umfang des Paragraph 180, Absatz 2,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen."
29. Paragraph 182 und seine Überschrift haben zu lauten:
„Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet
ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter
Tieren herbeizuführen oder
2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder
Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers
oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
auf andere als die im Paragraph 180, bezeichnete Weise eine
Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in
einem größeren Gebiet herbeiführt."
30.Ziffer 30 Nach § 183 werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche
Aufträge
§ 183 a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der
§§ 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag nicht
bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner
Beschäftigung oder sonst den Umständen nach
dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein
Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen
Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er
im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach
diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181 und 183
entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.
Tätige Reue
§ 183 b. (1) Wegen einer der in den §§ 180, 181
und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen
ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden
erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren,
Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen
beseitigt, sofern es nicht schon zu einer
Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder
Pflanzenbestandes gekommen ist.
(2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden."
31. § 283 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich
gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise beschimpft oder verächtlich zu
machen sucht."
32. Dem § 302 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen
500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt."
33. Im § 304 erhält der bisherige Abs. 3 die
Absatzbezeichnung „(4)"; davor wird folgender
Absatz eingefügt:
„(3) Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils
25000 S, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen."
34. Die §§ 305 bis 309 haben zu lauten:
„Geschenkannahme durch leitende Angestellte
eines öffentlichen Unternehmens
§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung, die er als leitender
Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen
kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil
für sich oder einen Dritten fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz
auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der
Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen
geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich
versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.
Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen
Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter
Sachverständiger, der für die Erstattung eines
unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem
anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige
Berater
§ 306 a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden
Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die
Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge
oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser
Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung
durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt
tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder
einen leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte
oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte,
Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt
und in dieser Eigenschaft für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten
gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt. *)
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/
1988
Bestechung
§ 307. (1) Wer
1. einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
(§ 304 Abs. 1),
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für die pflichtwidrige Vor-
Nach Paragraph 183, werden folgende Bestimmungen
eingefügt:
„Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche
Aufträge
§ 183 a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der
§§ 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag nicht
bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner
Beschäftigung oder sonst den Umständen nach
dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein
Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen
Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er
im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach
diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2) Absatz eins, gilt in den Fällen der Paragraphen 181 und 183
entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.
Tätige Reue
§ 183 b. (1) Wegen einer der in den Paragraphen 180, 181,
und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen
ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die
Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden
erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren,
Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen
beseitigt, sofern es nicht schon zu einer
Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder
Pflanzenbestandes gekommen ist.
(2) Paragraph 167, Absatz 4, ist dem Sinne nach anzuwenden."
31. Paragraph 283, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich
gegen eine der im Absatz eins, bezeichneten Gruppen
hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise beschimpft oder verächtlich zu
machen sucht."
32. Dem Paragraph 302, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen
500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt."
33. Im Paragraph 304, erhält der bisherige Absatz 3, die
Absatzbezeichnung „(4)"; davor wird folgender
Absatz eingefügt:
„(3) Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils
25000 S, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des
Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen."
34. Die Paragraphen 305 bis 309 haben zu lauten:
„Geschenkannahme durch leitende Angestellte
eines öffentlichen Unternehmens
§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung, die er als leitender
Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen
kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil
für sich oder einen Dritten fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz
auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der
Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen
geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich
versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.
Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen
Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter
Sachverständiger, der für die Erstattung eines
unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem
anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige
Berater
§ 306 a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden
Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die
Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge
oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser
Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung
durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt
tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder
einen leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte
oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte,
Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt
und in dieser Eigenschaft für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten
gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt. *)
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/
1988
Bestechung
§ 307. (1) Wer
1. einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
(Paragraph 304, Absatz eins,),
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für die pflichtwidrige Vor-
nahmenahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
(§ 305 Abs. 1),
3. einem Sachverständigen für die Erstattung
eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens
(§ 306),
4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten
eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306 a
Abs. 1) oder
5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen
Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer
Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306 a
Abs. 2)
für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer
1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
(§ 304 Abs. 2) oder
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305
Abs. 1)
für ihn oder einem Dritten einen nicht bloß
geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus,
daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen
oder gewährt hat, nach den Umständen kein
Vorwurf gemacht werden kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/
1988
Verbotene Intervention
§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar
darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein
leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens
oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers
eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich
vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
annimmt oder sich versprechen läßt, ist
nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die
Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung
nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung
nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im
Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung
handelt.
Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
§ 309. (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne
der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von
einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst
betrieben wird oder an dem eine oder mehrere
Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar
mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes
Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung
durch den Rechnungshof unterliegt.
(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der
§§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens,
auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher
Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands
oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis
gleich."
Artikel II
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 164/1986, wird wie folgt geändert:
1. Die Obergrenzen aller in der Strafprozeßordnung
1975 angedrohten Geldstrafen werden auf
jeweils 10000 S erhöht.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz entfallen die Worte „erster
und zweiter Satz".
b) Im letzten Satz tritt an die Stelle des Ausdrucks
„§ 117 Abs. 2 letzter Satz StGB" der Ausdruck
„§ 117 Abs. 4 letzter Satz StGB".
3. Im § 8 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte
nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe
der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die
Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze
nach den §§ 39 oder 313 StGB nur zu berücksichtigen,
wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt."
4. Im § 13 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:
„(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen
strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt
dem Schöffengericht in den Fällen
1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren
Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster
Satz),
2. der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der
Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der
Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
oder Unterlassung einer Rechtshandlung
(Paragraph 305, Absatz eins,),
3. einem Sachverständigen für die Erstattung
eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens
(Paragraph 306,),
4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten
eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306, a
Abs. 1) oder
5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen
Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer
Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306, a
Abs. 2)
für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer
1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
(Paragraph 304, Absatz 2,) oder
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Paragraph 305,
Abs. 1)
für ihn oder einem Dritten einen nicht bloß
geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus,
daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen
oder gewährt hat, nach den Umständen kein
Vorwurf gemacht werden kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/
1988
Verbotene Intervention
§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar
darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein
leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens
oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers
eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich
vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
annimmt oder sich versprechen läßt, ist
nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die
Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung
nach Absatz eins, erfolgt unbeschadet einer Bestrafung
nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.
(3) Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im
Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung
handelt.
Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
§ 309. (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne
der Paragraphen 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von
einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst
betrieben wird oder an dem eine oder mehrere
Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar
mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes
Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung
durch den Rechnungshof unterliegt.
(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der
§§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens,
auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher
Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands
oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis
gleich."
Artikel römisch zwei
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 164 aus 1986,, wird wie folgt geändert:
1. Die Obergrenzen aller in der Strafprozeßordnung
1975 angedrohten Geldstrafen werden auf
jeweils 10000 S erhöht.
2. Paragraph 2, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz entfallen die Worte „erster
und zweiter Satz".
b) Im letzten Satz tritt an die Stelle des Ausdrucks
„§ 117 Absatz 2, letzter Satz StGB" der Ausdruck
„§ 117 Absatz 4, letzter Satz StGB".
3. Im Paragraph 8, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte
nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe
der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die
Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze
nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB nur zu berücksichtigen,
wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt."
4. Im Paragraph 13, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
„(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen
strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt
dem Schöffengericht in den Fällen
1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren
Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster
Satz),
2. der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der
Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der
Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
3.Ziffer 3 des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der
Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB)
und des minder schweren Raubes nach § 142
Abs. 2 StGB,
4. der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB), des
Zwanges und der Nötigung zur Unzucht (§§ 203
und 204 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und
der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),
5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges
(§§ 274 und 275 StGB),
6. des Mißbrauches der Amtsgewalt
(§ 302 StGB) und
7. des § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951,
sonst dem Einzelrichter.
(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den
§§ 260 Abs. 3, 357, 410 a und 495 vorgesehenen
Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im
schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden
Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster
Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von
denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen
einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung
dem Vorsitzenden allein zu."
5. § 14 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4
sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden
Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß
anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt."
6. § 26 hat zu lauten:
„§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur
Durchführung der Strafrechtspflege mit allen
Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie
mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares
Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.
Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung
zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden
Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben;
erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten
einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit
dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen
zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es
sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene
Daten handelt, nur dann abgelehnt
werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich
auch gegenüber Strafgerichten auferlegt
sind oder wenn der Beantwortung überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen
anzuführen und zu begründen sind.
(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe
des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit
Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen
auch an ausländische Behörden wenden, und zwar
auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes
vorgesehenen Weg."
7. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Abs. 3 gilt für die Hauptverhandlung vor
dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat,
außer in den Fällen der §§ 129 Z. 1 bis 3 und 164
Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe
angedroht ist."
8. § 44 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers
ist durch eine schriftliche Vollmacht darzutun.
Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten
einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu
sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme
einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen
Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens."
9. Im § 45 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:
„(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit
seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson
besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder
ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in
Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst bis
zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung
mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung
des Gesprächsinhaltes beiwohnen
1. während der ersten vierzehn Tage der gerichtlichen
Haft, es sei denn, daß anzunehmen ist, eine
als Folge der Besprechung eintretende Beeinträchtigung
von Beweismitteln sei auszuschließen, oder
2. wenn auf Grund besonderer Umstände zu
befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger
werde sonst zu einer Beeinträchtigung von
Beweismitteln führen, und die Überwachung mit
Beschluß angeordnet worden ist.
(4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr
des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger
nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen
überwachen."
10. Nach § 47 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 47 a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden
sind verpflichtet, den Verletzten über seine
Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies
den Umständen nach erforderlich erscheint.
(2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden
haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der
Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten
Interessen der durch eine strafbare Handlung
verletzten Personen an der Wahrung ihres
des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der
Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB)
und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142,
Abs. 2 StGB,
4. der Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB), des
Zwanges und der Nötigung zur Unzucht (Paragraphen 203,
und 204 StGB), der Schändung (Paragraph 205, StGB) und
der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges
(Paragraphen 274 und 275 StGB),
6. des Mißbrauches der Amtsgewalt
(Paragraph 302, StGB) und
7. des Paragraph 12, des Suchtgiftgesetzes 1951,
sonst dem Einzelrichter.
(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den
§§ 260 Absatz 3, 357, 410, a und 495 vorgesehenen
Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im
schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden
Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster
Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von
denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen
einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung
dem Vorsitzenden allein zu."
5. Paragraph 14, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4
sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren
außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden
Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß
anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt."
6. Paragraph 26, hat zu lauten:
„§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur
Durchführung der Strafrechtspflege mit allen
Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie
mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares
Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.
Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung
zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden
Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben;
erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Ersuchen gemäß Absatz eins,, die sich auf Straftaten
einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit
dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen
zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es
sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene
Daten handelt, nur dann abgelehnt
werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich
auch gegenüber Strafgerichten auferlegt
sind oder wenn der Beantwortung überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen
anzuführen und zu begründen sind.
(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe
des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit
Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen
auch an ausländische Behörden wenden, und zwar
auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes
vorgesehenen Weg."
7. Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Absatz 3, gilt für die Hauptverhandlung vor
dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat,
außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164
Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe
angedroht ist."
8. Paragraph 44, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers
ist durch eine schriftliche Vollmacht darzutun.
Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten
einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu
sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme
einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen
Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens."
9. Im Paragraph 45, haben die Absatz 3 und 4 zu lauten:
„(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit
seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson
besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder
ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in
Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst bis
zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung
mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung
des Gesprächsinhaltes beiwohnen
1. während der ersten vierzehn Tage der gerichtlichen
Haft, es sei denn, daß anzunehmen ist, eine
als Folge der Besprechung eintretende Beeinträchtigung
von Beweismitteln sei auszuschließen, oder
2. wenn auf Grund besonderer Umstände zu
befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger
werde sonst zu einer Beeinträchtigung von
Beweismitteln führen, und die Überwachung mit
Beschluß angeordnet worden ist.
(4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr
des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger
nur unter den im Absatz 3, erwähnten Voraussetzungen
überwachen."
10. Nach Paragraph 47, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 47 a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden
sind verpflichtet, den Verletzten über seine
Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies
den Umständen nach erforderlich erscheint.
(2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden
haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der
Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten
Interessen der durch eine strafbare Handlung
verletzten Personen an der Wahrung ihres
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten.
Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern
und die Mitteilung von Angaben zur Person,
die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in
einem größeren Personenkreis führen können,
ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege
geboten ist."
11. Im § 90 entfällt der Abs. 2; der Abs. 3 erhält
die Absatzbezeichnung „(2)".
12. Im § 109 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
13. § 112 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat
der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt
zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet
(§ 27), binnen vierzehn Tagen nach Empfang
der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter
einzubringen oder ihm die Akten
mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen
Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung
finde."
14. Nach § 144 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 144 a. (1) Besteht der Verdacht, daß sich der
Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren
Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist
anzunehmen, daß diese Bereicherung nach
§ 20 a StGB abgeschöpft werden wird, so hat die
Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur
Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige
Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß
andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet
oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige
Verfügung gelten, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der
Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen
sinngemäß.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen
werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu
sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige
Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht
dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu
(§ 114).
(4) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen
sind."
15. Im § 152 Abs. 1 tritt am Ende der Z 2 an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird
folgende Zahl angefügt:
„3. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder
Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung
gesetzlich für geheim erklärt ist."
16. Dem § 153, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, werden folgende
Absätze angefügt:
„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung
von Fragen nach Umständen aus ihrem
höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten
der strafbaren Handlung, deren Schilderung
sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem
Fall ist nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit
einer Zeugnisverweigerung nach Abs. 1 oder 2
zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen
hierüber zu belehren."
17. § 162 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte
werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig
ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens
vernommen."
b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)"; nach Abs. 1 wird folgende
Bestimmung eingefügt:
„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht
auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei
der Vernehmung."
18. § 166 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen
Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang
sowie Fragen nach Umständen aus dem
höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen
nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach
den besonderen Umständen des Falles unumgänglich
notwendig erscheint."
19. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 5 tritt am Ende der Z 7 an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende
Zahl angefügt:
„8. die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers
nach § 197 a."
b) Dem § 180 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Eine weitere Abschrift des Beschlusses auf Verhängung
der Untersuchungshaft ist unverzüglich
dem Gefangenenhaus zu übermitteln."
20. Im § 188 Abs. 1 wird nach den Worten „Verkehr
der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt"
der Klammerausdruck „(§§ 86 bis 100 des
Strafvollzugsgesetzes)" eingefügt.
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten.
Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern
und die Mitteilung von Angaben zur Person,
die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in
einem größeren Personenkreis führen können,
ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege
geboten ist."
11. Im Paragraph 90, entfällt der Absatz 2,; der Absatz 3, erhält
die Absatzbezeichnung „(2)".
12. Im Paragraph 109, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
13. Paragraph 112, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat
der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt
zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet
(Paragraph 27,), binnen vierzehn Tagen nach Empfang
der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter
einzubringen oder ihm die Akten
mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen
Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung
finde."
14. Nach Paragraph 144, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 144 a. (1) Besteht der Verdacht, daß sich der
Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren
Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist
anzunehmen, daß diese Bereicherung nach
§ 20 a StGB abgeschöpft werden wird, so hat die
Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur
Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige
Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß
andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet
oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige
Verfügung gelten, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der
Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen
sinngemäß.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen
werden, wenn die Höhe des nach Absatz eins, zu
sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige
Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht
dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu
(Paragraph 114,).
(4) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben,
sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen
sind."
15. Im Paragraph 152, Absatz eins, tritt am Ende der Ziffer 2, an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird
folgende Zahl angefügt:
„3. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder
Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung
gesetzlich für geheim erklärt ist."
16. Dem Paragraph 153,, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, werden folgende
Absätze angefügt:
„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung
von Fragen nach Umständen aus ihrem
höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten
der strafbaren Handlung, deren Schilderung
sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem
Fall ist nach Absatz eins, vorzugehen.
(3) Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit
einer Zeugnisverweigerung nach Absatz eins, oder 2
zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen
hierüber zu belehren."
17. Paragraph 162, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte
werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig
ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens
vernommen."
b) Die Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)"; nach Absatz eins, wird folgende
Bestimmung eingefügt:
„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht
auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei
der Vernehmung."
18. Paragraph 166, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen
Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang
sowie Fragen nach Umständen aus dem
höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen
nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach
den besonderen Umständen des Falles unumgänglich
notwendig erscheint."
19. Paragraph 180, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 5, tritt am Ende der Ziffer 7, an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende
Zahl angefügt:
„8. die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers
nach Paragraph 197, a."
b) Dem Paragraph 180, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Eine weitere Abschrift des Beschlusses auf Verhängung
der Untersuchungshaft ist unverzüglich
dem Gefangenenhaus zu übermitteln."
20. Im Paragraph 188, Absatz eins, wird nach den Worten „Verkehr
der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt"
der Klammerausdruck „(Paragraphen 86 bis 100 des
Strafvollzugsgesetzes)" eingefügt.
21.Ziffer 21 § 192 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren
durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig
beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst,
sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat."
22. Im § 194 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die
Stelle des Ausdrucks „§ 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6" der
Ausdruck „§ 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 oder 8" und im
vorletzten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 180
Abs. 5 Z. 1 bis 7" der Ausdruck „§ 180 Abs. 5 Z. 1
bis 8".
23. Nach dem § 197 wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„V. Vorläufige Bewährungshilfe
§ 197 a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung
eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen
von ihm fernzuhalten und ihm zu einer
Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen,
die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so
kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten
mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer
bestellen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter,
so ist der Beschluß über die vorläufige
Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem
zuzustellen (§ 113).
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens
mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
über die Bewährungshilfe dem Sinne nach."
24. Im § 213 Abs. 1 entfallen in der Z 3 die
Worte ", oder daß die Voraussetzungen des
§ 42 StGB gegeben seien".
25. Dem § 228, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst
nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der
durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren
Personenkreis führt. Die Aufnahme von
Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung
ist zu untersagen."
26. Dem § 229, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Vor der Erörterung von Umständen aus
dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich,
insbesondere des Angeklagten oder eines
Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen
schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von
Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für
einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend."
27. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 162 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind dem
Sinne nach anzuwenden."
28. § 240 hat zu lauten:
„§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den
Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen
sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort
seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen
seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift
und erforderlichenfalls über andere persönliche
Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit
auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang
der Verhandlung."
29. Im § 241 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:
„Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen
aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren
Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende
teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung
aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt
sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten
haben."
30. § 244 hat zu lauten:
„§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten
sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das
Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind
alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu
begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage
erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten
ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu
nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes
zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt
zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.
(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der
Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte
von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend
in Kenntnis gesetzt ist.
(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag
der Anklage mit einer Gegenäußerung zu
erwidern."
31. Dem bisherigen Inhalt des § 249, der die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird anstelle des
letzten Satzes folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen
zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen
erscheinen, kann er untersagen."
32. Im § 259 tritt am Ende der Z 3 an die Stelle
des Strichpunktes ein Punkt; die Z 4 entfällt.
33. Dem § 268, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Absatz angefügt:
Paragraph 192, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren
durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig
beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst,
sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat."
22. Im Paragraph 194, Absatz eins, tritt im ersten Satz an die
Stelle des Ausdrucks „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der
Ausdruck „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins bis 6 oder 8" und im
vorletzten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 180
Abs. 5 Ziffer eins bis 7 der Ausdruck „§ 180 Absatz 5, Ziffer eins,
bis 8".
23. Nach dem Paragraph 197, wird folgende Bestimmung
eingefügt:
„V. Vorläufige Bewährungshilfe
§ 197 a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung
eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen
von ihm fernzuhalten und ihm zu einer
Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen,
die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so
kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten
mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer
bestellen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter,
so ist der Beschluß über die vorläufige
Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem
zuzustellen (Paragraph 113,).
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens
mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.
Im übrigen gelten die Bestimmungen
über die Bewährungshilfe dem Sinne nach."
24. Im Paragraph 213, Absatz eins, entfallen in der Ziffer 3, die
Worte ", oder daß die Voraussetzungen des
§ 42 StGB gegeben seien".
25. Dem Paragraph 228,, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst
nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der
durch eine strafbare Handlung in ihrer
Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren
Personenkreis führt. Die Aufnahme von
Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung
ist zu untersagen."
26. Dem Paragraph 229,, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Vor der Erörterung von Umständen aus
dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich,
insbesondere des Angeklagten oder eines
Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen
schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von
Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für
einen solchen Beschluß gilt im übrigen Absatz eins, entsprechend."
27. Dem Paragraph 230, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 162 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind dem
Sinne nach anzuwenden."
28. Paragraph 240, hat zu lauten:
„§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den
Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen
sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort
seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen
seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift
und erforderlichenfalls über andere persönliche
Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit
auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang
der Verhandlung."
29. Im Paragraph 241, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen
aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren
Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende
teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung
aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt
sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten
haben."
30. Paragraph 244, hat zu lauten:
„§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten
sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das
Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind
alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu
begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage
erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten
ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu
nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes
zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt
zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.
(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der
Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte
von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend
in Kenntnis gesetzt ist.
(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag
der Anklage mit einer Gegenäußerung zu
erwidern."
31. Dem bisherigen Inhalt des Paragraph 249,, der die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird anstelle des
letzten Satzes folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen
zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen
erscheinen, kann er untersagen."
32. Im Paragraph 259, tritt am Ende der Ziffer 3, an die Stelle
des Strichpunktes ein Punkt; die Ziffer 4, entfällt.
33. Dem Paragraph 268,, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Absatz angefügt:
„(2)Absatz 2,Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar
nach Verkündung des Urteils ohne Beisein
eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen
drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen
werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte
zu belehren."
34. § 270 wird wie folgt geändert:
a) Im § 270 Abs. 2 hat die Z 2 zu lauten:
„2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle
früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten
sowie den Namen des Verteidigers;"
b) Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)";
folgender neuer Abs. 3 wird einfügt:
„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf
Tagen stattgefunden, so ist in die Urteilsausfertigung
ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß die im
Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels für die Ausführung
der Beschwerdegründe offenstehende Frist
vier Wochen beträgt."
35. An die Stelle des § 271 Abs. 5 treten folgende
Bestimmungen:
„(5) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig
erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe
der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen
Einrichtungen auch durch die Verwendung
eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In
diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der
Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzuzeichnen.
Dies ist allen Beteiligten vorher
bekanntzumachen.
(6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes
rechtliches Interesse daran glaubhaft machen,
andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene
Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu
nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen
herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung
mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden,
so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe
der Aufzeichnung zu verlangen. Zu übertragen ist
eine solche Aufzeichnung nur, soweit der Vorsitzende
es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine
Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes
rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die
Tonaufzeichnung einer Hauptverhandlung kann,
wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen
etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei
Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht
werden."
36. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 Z 3 entfällt die Anführung des
§ 244.
b) Im Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Zahl
eingefügt:
„5 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken
gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch
über die Schuld zugrunde gelegten
entscheidenden Tatsachen ergeben;"
c) Im Abs. 1 Z 9 lit. b entfallen die Worte „oder
ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben
seien,".
d) Im Abs. 1 hat die Z 11 zu lauten:
„11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis
überschritten oder bei dem Ausspruch über
die Strafe für die Strafbemessung maßgebende
entscheidende Tatsachen offenbar
unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer
Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung
verstoßen hat."
e) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 a und 5 a erwähnten
Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des
Angeklagten nicht geltend gemacht werden."
37. § 283 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe
kann die Berufung von allen zur Ergreifung der
Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden.
Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung
einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten
Strafe kann mit Berufung nur dann geltend
gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus
anderen Gründen ergriffen wird."
38. Dem § 285 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf
Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Abs. 1 für
die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende
Frist vier Wochen."
39. Im § 285 b entfällt der Abs. 6.
40. Im § 285 d Abs. 1 Z. 2 tritt an die Stelle des
Ausdruckes „§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8" der Ausdruck
„§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8 und 11".
41. § 285 f hat zu lauten:
„§ 285 f. Bei der nichtöffentlichen Beratung
kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen
über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel
angeordnet werden."
42. § 285 i hat zu lauten:
„§ 285 i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher
Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde
oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung
durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und
war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung
verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof
zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde
eines Angeklagten sofort Folge
gegeben wird (§ 285 e) und der Oberste Gerichtshof
nur noch über die Berufung in Ansehung eines
anderen Angeklagten zu entscheiden hätte."
Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar
nach Verkündung des Urteils ohne Beisein
eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen
drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen
werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte
zu belehren."
34. Paragraph 270, wird wie folgt geändert:
a) Im Paragraph 270, Absatz 2, hat die Ziffer 2, zu lauten:
„2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle
früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten
sowie den Namen des Verteidigers;"
b) Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)";
folgender neuer Absatz 3, wird einfügt:
„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf
Tagen stattgefunden, so ist in die Urteilsausfertigung
ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß die im
Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels für die Ausführung
der Beschwerdegründe offenstehende Frist
vier Wochen beträgt."
35. An die Stelle des Paragraph 271, Absatz 5, treten folgende
Bestimmungen:
„(5) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig
erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe
der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen
Einrichtungen auch durch die Verwendung
eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In
diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der
Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzuzeichnen.
Dies ist allen Beteiligten vorher
bekanntzumachen.
(6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes
rechtliches Interesse daran glaubhaft machen,
andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene
Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu
nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen
herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung
mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden,
so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe
der Aufzeichnung zu verlangen. Zu übertragen ist
eine solche Aufzeichnung nur, soweit der Vorsitzende
es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine
Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes
rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die
Tonaufzeichnung einer Hauptverhandlung kann,
wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen
etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei
Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht
werden."
36. Paragraph 281, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Anführung des
§ 244.
b) Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 5, folgende Zahl
eingefügt:
„5 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken
gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch
über die Schuld zugrunde gelegten
entscheidenden Tatsachen ergeben;"
c) Im Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, entfallen die Worte „oder
ob die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB gegeben
seien,".
d) Im Absatz eins, hat die Ziffer 11, zu lauten:
„11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis
überschritten oder bei dem Ausspruch über
die Strafe für die Strafbemessung maßgebende
entscheidende Tatsachen offenbar
unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer
Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung
verstoßen hat."
e) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, a und 5 a erwähnten
Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des
Angeklagten nicht geltend gemacht werden."
37. Paragraph 283, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe
kann die Berufung von allen zur Ergreifung der
Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden.
Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung
einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten
Strafe kann mit Berufung nur dann geltend
gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus
anderen Gründen ergriffen wird."
38. Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf
Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Absatz eins, für
die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende
Frist vier Wochen."
39. Im Paragraph 285, b entfällt der Absatz 6,
40. Im Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des
Ausdruckes „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Ausdruck
„§ 281 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11,
41. Paragraph 285, f hat zu lauten:
„§ 285 f. Bei der nichtöffentlichen Beratung
kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen
über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel
angeordnet werden."
42. Paragraph 285, i hat zu lauten:
„§ 285 i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher
Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde
oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung
durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und
war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung
verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof
zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde
eines Angeklagten sofort Folge
gegeben wird (Paragraph 285, e) und der Oberste Gerichtshof
nur noch über die Berufung in Ansehung eines
anderen Angeklagten zu entscheiden hätte."
43.Ziffer 43 § 288 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde
unbegründet, so hat er sie zu verwerfen."
b) Im Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Z. 1 bis 5" der Ausdruck „Z. 1 bis 5 a".
44. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der im § 281 Abs. 1 Z. 11 angeführte Nichtigkeitsgrund
geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen,
als wäre auch die Berufung ergriffen worden."
45. Im § 294 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
„(1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284
bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz
anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei
denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe
einstweilen antreten zu wollen.
(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift
zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das
Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung
der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber
erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt
wurde, binnen vierzehn Tagen nach der
Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu
überreichen. § 285 Abs. 3 gilt entsprechend. Er muß
entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung
erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die
Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen
Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls
der Gerichtshof zweiter Instanz darauf
keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine
Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen
worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären,
gegen welche von ihnen sich die Berufung
richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe
enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung
ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen,
daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung
überreichen könne."
46. Dem § 295 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner
Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt
werden, die nicht bedingt nachgesehen
wird."
47. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof,
sofern er nicht nach § 285 i vorgeht, auch über
die Berufung."
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet
der Oberste Gerichtshof über die Berufung
beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung
über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist
zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte
stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten
Angeklagten zu veranlassen, wenn er dies
in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt
hat oder die Vorführung sonst im Interesse
der Rechtspflege geboten erscheint. Ist die Berufung
gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen
Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte
vorzuladen."
48. Nach § 296 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296 a. Ist nach der Entscheidung über eine
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen
Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme
zu vollziehen oder
2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof
zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes
davon sogleich unter Anschluß der
erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei
denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei
einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten
ergeht (§ 396)."
49. § 307 hat zu lauten:
„§ 307. § 244 gilt dem Sinne nach."
50. Im § 313 entfällt der zweite Satz.
51. Im § 344 hat der letzte Satz zu lauten:
„An die Stelle der in den §§ 285 a und 285 d
bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden
Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar
im § 285 a die der Z. 1 bis 13 und im § 285 d die
der Z. 1 bis 5, 10 a und 13."
52. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 Z 4 entfällt die Anführung des
§ 307.
b) Im Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Zahl
eingefügt:
„10 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken
gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch
der Geschwornen festgestellten entscheidenden
Tatsachen ergeben;"
Paragraph 288, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde
unbegründet, so hat er sie zu verwerfen."
b) Im Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Z. 1 bis 5" der Ausdruck „Z. 1 bis 5 a".
44. Dem Paragraph 290, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Ist der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Nichtigkeitsgrund
geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen,
als wäre auch die Berufung ergriffen worden."
45. Im Paragraph 294, haben die Absatz eins und 2 zu lauten:
„(1) Die Berufung ist innerhalb der im Paragraph 284,
bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz
anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei
denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe
einstweilen antreten zu wollen.
(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift
zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das
Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung
der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber
erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt
wurde, binnen vierzehn Tagen nach der
Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu
überreichen. Paragraph 285, Absatz 3, gilt entsprechend. Er muß
entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung
erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die
Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen
Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls
der Gerichtshof zweiter Instanz darauf
keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine
Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen
worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären,
gegen welche von ihnen sich die Berufung
richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe
enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung
ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen,
daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung
überreichen könne."
46. Dem Paragraph 295, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner
Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt
werden, die nicht bedingt nachgesehen
wird."
47. Paragraph 296, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten:
„In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof,
sofern er nicht nach Paragraph 285, i vorgeht, auch über
die Berufung."
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Wird über die Berufung nicht schon in der
nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet
der Oberste Gerichtshof über die Berufung
beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung
über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist
zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte
stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten
Angeklagten zu veranlassen, wenn er dies
in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt
hat oder die Vorführung sonst im Interesse
der Rechtspflege geboten erscheint. Ist die Berufung
gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen
Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte
vorzuladen."
48. Nach Paragraph 296, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296 a. Ist nach der Entscheidung über eine
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen
Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme
zu vollziehen oder
2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof
zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes
davon sogleich unter Anschluß der
erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei
denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei
einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten
ergeht (Paragraph 396,)."
49. Paragraph 307, hat zu lauten:
„§ 307. Paragraph 244, gilt dem Sinne nach."
50. Im Paragraph 313, entfällt der zweite Satz.
51. Im Paragraph 344, hat der letzte Satz zu lauten:
„An die Stelle der in den Paragraphen 285, a und 285 d
bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden
Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins,, und zwar
im Paragraph 285, a die der Ziffer eins bis 13 und im Paragraph 285, d die
der Ziffer eins bis 5, 10 a und 13."
52. Paragraph 345, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Anführung des
§ 307.
b) Im Absatz eins, wird nach der Ziffer 10, folgende Zahl
eingefügt:
„10 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken
gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch
der Geschwornen festgestellten entscheidenden
Tatsachen ergeben;"
c)Litera c Im Abs. 1 hat die Z 13 zu lauten:
„13. wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis
überschritten oder bei dem Ausspruch
über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende
entscheidende Tatsachen offenbar
unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer
Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung
verstoßen hat."
d) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Abs. 1 Z. 2 und 7" der Ausdruck „Abs. 1 Z. 2, 7
und 10 a".
53. Im § 349 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„§ 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9" der Ausdruck
„§ 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10 a".
54. Im § 360 entfallen im Abs. 1 die Worte",
sofern der Ankläger damit einverstanden ist,"
und der Abs. 2; der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(2)".
55. Im § 362 entfallen im Abs. 2 die Worte „und
die Zustimmung des Generalprokurators".
56. Nach § 373 a wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 373 b. Ist im Fall einer Abschöpfung der
Bereicherung nach § 20 a StGB dem durch die
strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung
zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht
geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet
des § 373 a das Recht zu verlangen, daß seine
Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten
Geldbetrag befriedigt werden."
57. Im § 376 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
„neunhundert Schilling" der Betrag von
5000 S.
58. Im § 381 Abs. 1 tritt in Z 2, 4 und 5 an die
Stelle des Betrages von 250 S jeweils der Betrag von
1000 S.
59. Im § 389 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft
jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine
Person; sie geht nicht auf die Erben über."
60. Der bisherige Inhalt des § 400 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)". Folgender Absatz wird
angefügt:
„(2) Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende
auf Antrag oder von Amts wegen auch dann
zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer
Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe
(§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung
fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende
jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 4), zum Nachteil
des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil
nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf
gerichteten Antrages sowie die vorgenommene
Berichtigung können nach Maßgabe des § 270
Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden."
61. Im § 408 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 15000 S der Betrag von 30000 S.
62. Der erste Satz des § 410 a hat zu lauten:
„Über die Neubemessung des Tagessatzes nach
§ 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20 a
Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz
erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden."
63. Nach § 410 a wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 410 b. (1) Mit dem Tod des Verurteilten
erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen,
soweit sie noch nicht vollzogen worden
sind.
(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und
Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung."
64. § 411 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann
jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten
aus Anlaß eines Gnadengesuches oder
erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung
des Strafvollzuges zur Durchführung der
erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von
Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen
Behörden anordnen. Die vorläufige
Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate
angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen
Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im
§ 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist
von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während
der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit
einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben.
Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern
nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet
wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln."
65. § 429 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 Z 4 entfallen die Worte „dem Privatbeteiligten,".
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige
Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen."
66. § 431 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Von der Anordnung der Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm
zuständige Gericht zu verständigen."
67. Im § 435 tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3
folgender Absatz:
„(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer
der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten
Im Absatz eins, hat die Ziffer 13, zu lauten:
„13. wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis
überschritten oder bei dem Ausspruch
über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende
entscheidende Tatsachen offenbar
unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer
Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung
verstoßen hat."
d) Im Absatz 4, tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Abs. 1 Ziffer 2 und 7 der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, 7,
und 10 a".
53. Im Paragraph 349, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdruckes
„§ 345 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 der Ausdruck
„§ 345 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 10 a".
54. Im Paragraph 360, entfallen im Absatz eins, die Worte",
sofern der Ankläger damit einverstanden ist,"
und der Absatz 2,; der Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung
„(2)".
55. Im Paragraph 362, entfallen im Absatz 2, die Worte „und
die Zustimmung des Generalprokurators".
56. Nach Paragraph 373, a wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 373 b. Ist im Fall einer Abschöpfung der
Bereicherung nach Paragraph 20, a StGB dem durch die
strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung
zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht
geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet
des Paragraph 373, a das Recht zu verlangen, daß seine
Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten
Geldbetrag befriedigt werden."
57. Im Paragraph 376, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages
„neunhundert Schilling" der Betrag von
5000 S.
58. Im Paragraph 381, Absatz eins, tritt in Ziffer 2, 4 und 5 an die
Stelle des Betrages von 250 S jeweils der Betrag von
1000 S.
59. Im Paragraph 389, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft
jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine
Person; sie geht nicht auf die Erben über."
60. Der bisherige Inhalt des Paragraph 400, erhält die
Absatzbezeichnung „(1)". Folgender Absatz wird
angefügt:
„(2) Einen Beschluß nach Absatz eins, hat der Vorsitzende
auf Antrag oder von Amts wegen auch dann
zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer
Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe
(Paragraph 66, StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung
fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende
jederzeit zu berichtigen (Paragraph 270, Absatz 4,), zum Nachteil
des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil
nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf
gerichteten Antrages sowie die vorgenommene
Berichtigung können nach Maßgabe des Paragraph 270,
Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden."
61. Im Paragraph 408, Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages
von 15000 S der Betrag von 30000 S.
62. Der erste Satz des Paragraph 410, a hat zu lauten:
„Über die Neubemessung des Tagessatzes nach
§ 19 Absatz 4, StGB und des Geldbetrages nach Paragraph 20, a
Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz
erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden."
63. Nach Paragraph 410, a wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 410 b. (1) Mit dem Tod des Verurteilten
erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen,
soweit sie noch nicht vollzogen worden
sind.
(2) Absatz eins, gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und
Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung."
64. Paragraph 411, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann
jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten
aus Anlaß eines Gnadengesuches oder
erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung
des Strafvollzuges zur Durchführung der
erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von
Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen
Behörden anordnen. Die vorläufige
Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate
angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen
Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im
§ 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist
von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während
der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit
einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben.
Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern
nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet
wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln."
65. Paragraph 429, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2, Ziffer 4, entfallen die Worte „dem Privatbeteiligten,".
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige
Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen."
66. Paragraph 431, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Von der Anordnung der Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm
zuständige Gericht zu verständigen."
67. Im Paragraph 435, tritt an die Stelle der Absatz 2 und 3
folgender Absatz:
„(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer
der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten
oderoder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe und kann zugunsten und
zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde
und mit Berufung angefochten werden."
68. § 444 a hat zu lauten:
„§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem
Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den
Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der
Bereicherung."
69. Im § 451 hat der Abs. 2 zu lauten:
„(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die
dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz
nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände
vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben
oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen
ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß
einzustellen."
70. Im § 452 hat die Z 7 zu lauten:
„7. § 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger
beizugeben ist, wenn das im Verfahren
auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich
schwieriger Sach- oder Rechtslage,
aus besonderen, in der Person des
Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der
Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft
oder zur Ausführung angemeldeter
Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren
im Interesse der Rechtspflege erforderlich
ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher in Betracht kommt."
71. Im § 457 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der
Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des
Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen
Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244)."
72. Im § 458 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:
„(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen
oder nach einem umfassenden und durch die
übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten
Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren
Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils
auf die andere Art erledigt und verzichten in allen
diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel
oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden
Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll
über die Hauptverhandlung (§ 271) durch
einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden
Vermerk ersetzt werden, der lediglich
die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält.
Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein
rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger,
der Privatbeteiligte und der Beschuldigte
können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung
des Urteils die Herstellung des Protokolls und die
Zustellung einer Abschrift verlangen.
(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten
Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter
Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher angeordnet wird. Die
gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
1. die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit
Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung
maßgebenden Umstände in Schlagworten;
3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen
bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung
des Tagessatzes maßgebenden Umstände
(§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;
4. im Falle einer Verurteilung unter Verweisung
eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen
auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2)
die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen
in gedrängter Darstellung;
5. im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf,
daß die Tat nicht als erwiesen angenommen
worden ist oder welche anderen Gründe für die
Entscheidung maßgebend waren."
73. Im § 460 hat der Abs. 1 zu lauten:
„(1) Wird von einer Behörde oder von einem
Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher
Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher
Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt,
oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur
Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden
Umstände aus, so kann der Richter die Strafe
ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung
festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von
nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet.
Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von
Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher
Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie
eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte
Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche
geltend macht."
74. § 467 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 285 Abs. 3 gilt entsprechend."
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene
Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung
gegen die Aussprüche über die Schuld und die
Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches
über die Schuld auch als Berufung gegen
den Strafausspruch."
ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe und kann zugunsten und
zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde
und mit Berufung angefochten werden."
68. Paragraph 444, a hat zu lauten:
„§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem
Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den
Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der
Bereicherung."
69. Im Paragraph 451, hat der Absatz 2, zu lauten:
„(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die
dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz
nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände
vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben
oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen
ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß
einzustellen."
70. Im Paragraph 452, hat die Ziffer 7, zu lauten:
„7. Paragraph 41, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger
beizugeben ist, wenn das im Verfahren
auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich
schwieriger Sach- oder Rechtslage,
aus besonderen, in der Person des
Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der
Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft
oder zur Ausführung angemeldeter
Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren
im Interesse der Rechtspflege erforderlich
ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher in Betracht kommt."
71. Im Paragraph 457, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der
Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des
Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen
Verteidiger hat, des Beschuldigten (Paragraph 244,)."
72. Im Paragraph 458, haben die Absatz 2 und 3 zu lauten:
„(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen
oder nach einem umfassenden und durch die
übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten
Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren
Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils
auf die andere Art erledigt und verzichten in allen
diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel
oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden
Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll
über die Hauptverhandlung (Paragraph 271,) durch
einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden
Vermerk ersetzt werden, der lediglich
die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält.
Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein
rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger,
der Privatbeteiligte und der Beschuldigte
können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung
des Urteils die Herstellung des Protokolls und die
Zustellung einer Abschrift verlangen.
(3) Unter den im Absatz 2, erster Satz bezeichneten
Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter
Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher angeordnet wird. Die
gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
1. die im Paragraph 270, Absatz 2, erwähnten Angaben mit
Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung
maßgebenden Umstände in Schlagworten;
3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen
bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung
des Tagessatzes maßgebenden Umstände
(Paragraph 19, Absatz 2, StGB) in Schlagworten;
4. im Falle einer Verurteilung unter Verweisung
eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen
auf den Zivilrechtsweg (Paragraph 366, Absatz 2,)
die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen
in gedrängter Darstellung;
5. im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf,
daß die Tat nicht als erwiesen angenommen
worden ist oder welche anderen Gründe für die
Entscheidung maßgebend waren."
73. Im Paragraph 460, hat der Absatz eins, zu lauten:
„(1) Wird von einer Behörde oder von einem
Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher
Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher
Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt,
oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur
Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden
Umstände aus, so kann der Richter die Strafe
ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung
festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von
nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet.
Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von
Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher
Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie
eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte
Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche
geltend macht."
74. Paragraph 467, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 285 Absatz 3, gilt entsprechend."
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene
Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung
gegen die Aussprüche über die Schuld und die
Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches
über die Schuld auch als Berufung gegen
den Strafausspruch."
75.Ziffer 75 § 477 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner
Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt
werden, die nicht bedingt nachgesehen
wird."
b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) § 296 a gilt dem Sinne nach."
76. In der Überschrift vor dem § 482 haben die
Worte „und Nachsicht" zu entfallen; im § 482 tritt
an die Stelle des Ausdrucks „Milderung oder
Nachsicht der Strafe (§§ 410 und 411)" der Ausdruck
„Milderung der Strafe (§ 410)".
77. Im § 485 Abs. 1 Z 6 entfallen die Worte
„oder daß die Voraussetzungen des § 42 StGB
gegeben seien".
78. § 488 wird wie folgt geändert:
a) Der Z 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 vor
und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben
(§ 41 Abs. 3)"
b) Die Z 5 hat zu lauten:
„5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so
steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag
der Anklage mit einer Gegenäußerung zu
erwidern."
c) Die Z 7 hat zu lauten:
„7. Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil
kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz
bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter
Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es
sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe
verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme
angeordnet worden ist."
79. Im § 489 Abs. 1 tritt im letzten Satz an die
Stelle des Ausdrucks „§ 281 Abs. 1 Z 2 bis 5" der
Ausdruck „§ 281 Abs. 1 Z 1 a bis 5".
80. Im § 490 Abs. 1 entfallen die Worte „mit
Ausnahme des § 362".
81. Vor § 495, jedoch nach der Überschrift „III.
Widerruf einer bedingten Nachsicht", werden folgende
Bestimmungen eingefügt:
„§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit
nach einer bedingten Verurteilung, bedingten
Strafnachsicht oder bedingten Entlassung
begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach
den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben
des nachträglichen Ausspruches der Strafe
(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen,
daß die neue Verurteilung für einen solchen
Ausspruch keinen Anlaß bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen
vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder
bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen,
daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung
abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Ausspruch der Strafe (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes)
vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch
so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung
wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam
erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in
dem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung
ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch
nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf
einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung
vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem
Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur
bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von
je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht
nur bei Strafen und Strafresten, die das
Ausmaß von je neun Monaten nicht übersteigen.
Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder
Geschwornengericht vorbehalten. Soweit das
erkennende Gericht sonach eine Entscheidung
nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen,
daß die Entscheidung über den Widerruf
dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung
zukäme.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den
Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer
zu hören und Einsicht in die Akten über die
frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung
des Angeklagten kann abgesehen werden,
wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird
und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 erfolgt.
Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann
abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen
Strafausspruch oder einen Widerruf
nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die
Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in
eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn
dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung
nach Abs. 1 darzustellen vermag.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme
des Strafausspruches nach Z. 3 erster Satz
sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit
Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem
Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der
Beschluß und sein Unterbleiben können mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde
kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung verbunden werden.
Paragraph 477, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner
Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt
werden, die nicht bedingt nachgesehen
wird."
b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Paragraph 296, a gilt dem Sinne nach."
76. In der Überschrift vor dem Paragraph 482, haben die
Worte „und Nachsicht" zu entfallen; im Paragraph 482, tritt
an die Stelle des Ausdrucks „Milderung oder
Nachsicht der Strafe (Paragraphen 410 und 411)" der Ausdruck
„Milderung der Strafe (Paragraph 410,)".
77. Im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6, entfallen die Worte
„oder daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB
gegeben seien".
78. Paragraph 488, wird wie folgt geändert:
a) Der Ziffer eins, ist folgender Satz anzufügen:
„Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, vor
und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben
(Paragraph 41, Absatz 3,)"
b) Die Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so
steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag
der Anklage mit einer Gegenäußerung zu
erwidern."
c) Die Ziffer 7, hat zu lauten:
„7. Der Paragraph 458, Absatz 2, ist anzuwenden. Das Urteil
kann unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz
bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter
Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3,), es
sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe
verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme
angeordnet worden ist."
79. Im Paragraph 489, Absatz eins, tritt im letzten Satz an die
Stelle des Ausdrucks „§ 281 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 der
Ausdruck „§ 281 Absatz eins, Ziffer eins, a bis 5".
80. Im Paragraph 490, Absatz eins, entfallen die Worte „mit
Ausnahme des Paragraph 362,
81. Vor Paragraph 495,, jedoch nach der Überschrift „III.
Widerruf einer bedingten Nachsicht", werden folgende
Bestimmungen eingefügt:
„§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit
nach einer bedingten Verurteilung, bedingten
Strafnachsicht oder bedingten Entlassung
begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach
den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben
des nachträglichen Ausspruches der Strafe
(Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen,
daß die neue Verurteilung für einen solchen
Ausspruch keinen Anlaß bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen
vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder
bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen,
daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung
abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Ausspruch der Strafe (Paragraph 13, des Jugendgerichtsgesetzes)
vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch
so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung
wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam
erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in
dem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung
ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch
nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf
einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung
vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
(2) Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 4, steht dem
Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur
bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von
je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht
nur bei Strafen und Strafresten, die das
Ausmaß von je neun Monaten nicht übersteigen.
Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder
Geschwornengericht vorbehalten. Soweit das
erkennende Gericht sonach eine Entscheidung
nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht treffen darf, hat es auszusprechen,
daß die Entscheidung über den Widerruf
dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung
zukäme.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den
Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer
zu hören und Einsicht in die Akten über die
frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung
des Angeklagten kann abgesehen werden,
wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird
und ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfolgt.
Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann
abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen
Strafausspruch oder einen Widerruf
nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die
Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in
eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn
dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung
nach Absatz eins, darzustellen vermag.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz eins, mit Ausnahme
des Strafausspruches nach Ziffer 3, erster Satz
sowie der Vorbehalt nach Absatz 2, ergehen mit
Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem
Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der
Beschluß und sein Unterbleiben können mit
Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde
kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung verbunden werden.
(5)Absatz 5,Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
gegen das gleichzeitig ergangene Urteil erhoben,
so entscheidet der für deren Erledigung
zuständige Gerichtshof hierüber und über die
Beschwerde gemeinsam.
(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2
können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung
getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung
setzt auch eine solche Entscheidung
außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen
diese Entscheidung ist unzulässig.
(7) Das erkennende Gericht hat alle Gerichte
unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen
von einer Entscheidung nach Abs. 1 betroffen
sind oder denen es nach Abs. 2 die Entscheidung
vorbehalten hat. Diesen Gerichten stehen im
Fall eines Ausspruches nach Abs. 1 Z. 1 und 2 auch
die Entscheidungen über die Verlängerung der
Probezeit, die Erteilung von Weisungen und die
Bestellung eines Bewährungshelfers zu.
§ 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der
Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494 a Abs. 1
Z. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen und der Ankläger
dessen Unterbleiben nicht angefochten, so darf
ein nachträglicher Ausspruch der Strafe oder ein
Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten
Entlassung aus Anlaß der neuen Verurteilung
nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung
oder die bedingte Entlassung aktenkundig
war."
82. § 495 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Außer in den Fällen des § 494 a entscheidet
über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer
Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Rechtsfolge das Gericht in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in
jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht
ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt
hat."
83. Im § 496 werden nach den Worten „einer
Strafe" die Worte „oder eines Strafteiles" eingefügt.
84. Im § 501 entfällt der Abs. 3.
Artikel III
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1982, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe
zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen
und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung
des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der
Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser
Verständigung oder so bald wie möglich ist der
Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu
übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten
oder sein sonstiger Gesundheitszustand im
Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige
Personen untersucht worden, so ist der Verständigung
auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen."
2. Im § 4 hat der erste Satz zu lauten:
„Wird der Verurteilte an eine ausländische
Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über
ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen,
es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des
unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z. 1 oder
Z. 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im
Fall der Z. 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers
gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag
zustimmt."
b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)"; nach Abs. 1 wird folgender
Absatz eingefügt:
„(2) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe
ist ferner nach Anhörung des Verurteilten
aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines
Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen
Ausspruch der Strafe (§§ 13 Abs. 2, 46 Abs. 4
des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder den Widerruf
der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe,
des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten
Entlassung das dafür nach § 495 StPO oder den
§§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige
Gericht hierüber noch nicht entschieden und im
Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder
Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet
hat."
4. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen
Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen
die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten
Zelle (§ 103 Abs. 2 Z. 4), die Anhaltung in
einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) und
die Absonderung in einem besonderen Einzelraum
(§ 116 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen
werden, die sonst auch für andere Strafgefangene
bestimmt sind."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:
„Im Fall des Abs. 2 Z. 12 steht sie einer Versammlung
von drei Richtern zu, wenn es sich aber aus-
Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
gegen das gleichzeitig ergangene Urteil erhoben,
so entscheidet der für deren Erledigung
zuständige Gerichtshof hierüber und über die
Beschwerde gemeinsam.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2
können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung
getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung
setzt auch eine solche Entscheidung
außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen
diese Entscheidung ist unzulässig.
(7) Das erkennende Gericht hat alle Gerichte
unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen
von einer Entscheidung nach Absatz eins, betroffen
sind oder denen es nach Absatz 2, die Entscheidung
vorbehalten hat. Diesen Gerichten stehen im
Fall eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch
die Entscheidungen über die Verlängerung der
Probezeit, die Erteilung von Weisungen und die
Bestellung eines Bewährungshelfers zu.
§ 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der
Urteilsfällung einen Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins,
Z. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen und der Ankläger
dessen Unterbleiben nicht angefochten, so darf
ein nachträglicher Ausspruch der Strafe oder ein
Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten
Entlassung aus Anlaß der neuen Verurteilung
nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung
oder die bedingte Entlassung aktenkundig
war."
82. Paragraph 495, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Außer in den Fällen des Paragraph 494, a entscheidet
über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer
Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Rechtsfolge das Gericht in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in
jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht
ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt
hat."
83. Im Paragraph 496, werden nach den Worten „einer
Strafe" die Worte „oder eines Strafteiles" eingefügt.
84. Im Paragraph 501, entfällt der Absatz 3,
Artikel römisch drei
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1982,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe
zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen
und die nach Paragraph 9, zur Einleitung oder Durchführung
des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der
Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser
Verständigung oder so bald wie möglich ist der
Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu
übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten
oder sein sonstiger Gesundheitszustand im
Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige
Personen untersucht worden, so ist der Verständigung
auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen."
2. Im Paragraph 4, hat der erste Satz zu lauten:
„Wird der Verurteilte an eine ausländische
Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über
ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen,
es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des
unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."
3. Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder
Z. 2 Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im
Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers
gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag
zustimmt."
b) Die Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)"; nach Absatz eins, wird folgender
Absatz eingefügt:
„(2) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe
ist ferner nach Anhörung des Verurteilten
aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines
Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen
Ausspruch der Strafe (Paragraphen 13, Absatz 2, 46, Absatz 4,
des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder den Widerruf
der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe,
des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten
Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den
§§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige
Gericht hierüber noch nicht entschieden und im
Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder
Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet
hat."
4. Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen
Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen
die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten
Zelle (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4,), die Anhaltung in
einem besonderen Einzelraum (Paragraph 114, Absatz eins,) und
die Absonderung in einem besonderen Einzelraum
(Paragraph 116, Absatz 2,) gleichwohl in Räumen vollzogen
werden, die sonst auch für andere Strafgefangene
bestimmt sind."
5. Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, hat der dritte Satz zu lauten:
„Im Fall des Absatz 2, Ziffer 12, steht sie einer Versammlung
von drei Richtern zu, wenn es sich aber aus-
schließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe
handelt, die in einem Verfahren verhängt worden
ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter
erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung
von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers
oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter."
b) Im Abs. 2 entfällt die Z 10.
6. Im § 17 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
„seinem ausgewiesenen Verteidiger" die Worte
„seinem Verteidiger (§ 44 der Strafprozeßordnung
1975)".
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 entfällt der dritte Satz.
b) Im Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
c) Im Abs. 5 tritt im ersten Satz nach dem Wort
„besuchen" an die Stelle des Beistriches ein Punkt;
der folgende Satzteil „die Kommission am Sitze
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien überdies
die in Niederösterreich gelegenen." entfällt.
8. Im § 32 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge
von 10000 S und 500 S die Beträge von 30000 S
und 1500 S.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten
Gegenstände und das Eigengeldguthaben
jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende
Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes
nach § 32 und nach § 5 des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen.
Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe
desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei
monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt,
dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf
Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am
Anstaltsgut (§ 32 Abs. 2) gepfändet werden. Bei der
Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände
und das Geld auszufolgen, soweit sich aus
dem Vorstehenden nichts anderes ergibt."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen veräußert, vernichtet
oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne
nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse
im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen
Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
1. Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
2. Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen,
sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind
nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die
Dokumente benützen will, um sich einer wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr
als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen."
10. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte
Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe
zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter
Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung
entspricht."
11. Nach § 73 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 73 a. Hat der Bund infolge eines Ereignisses,
das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen
bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses
Unterabschnitts Leistungen erbracht oder
Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen
auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche
gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche
bis zur Höhe des dem Bund erwachsenden Aufwandes
auf den Bund über."
12. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht
auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,
dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß
davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre.
Mit den gleichen Einschränkungen kann der
Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die
Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt
der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch
ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr
zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei
sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt
des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig
vom Bund zu tragen, auf den insoweit die
Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung
des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen.
Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges
gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz
des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne
nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts
während des Aufenthalts des Kindes in der
Anstalt einlangen, können zur Deckung der
Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen
werden."
schließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe
handelt, die in einem Verfahren verhängt worden
ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter
erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung
von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers
oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter."
b) Im Absatz 2, entfällt die Ziffer 10,
6. Im Paragraph 17, Absatz 3, treten an die Stelle der Worte
„seinem ausgewiesenen Verteidiger" die Worte
„seinem Verteidiger (Paragraph 44, der Strafprozeßordnung
1975)".
7. Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
b) Im Absatz 4, entfällt der zweite Satz.
c) Im Absatz 5, tritt im ersten Satz nach dem Wort
„besuchen" an die Stelle des Beistriches ein Punkt;
der folgende Satzteil „die Kommission am Sitze
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien überdies
die in Niederösterreich gelegenen." entfällt.
8. Im Paragraph 32, Absatz 2, treten an die Stelle der Beträge
von 10000 S und 500 S die Beträge von 30000 S
und 1500 S.
9. Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten
Gegenstände und das Eigengeldguthaben
jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende
Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes
nach Paragraph 32 und nach Paragraph 5, des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen.
Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe
desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei
monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt,
dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf
Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am
Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2,) gepfändet werden. Bei der
Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände
und das Geld auszufolgen, soweit sich aus
dem Vorstehenden nichts anderes ergibt."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen veräußert, vernichtet
oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne
nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse
im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1963,, enthaltenen
Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
1. Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
2. Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen,
sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind
nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die
Dokumente benützen will, um sich einer wegen
einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr
als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen."
10. Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte
Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe
zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter
Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung
entspricht."
11. Nach Paragraph 73, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 73 a. Hat der Bund infolge eines Ereignisses,
das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen
bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses
Unterabschnitts Leistungen erbracht oder
Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen
auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche
gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche
bis zur Höhe des dem Bund erwachsenden Aufwandes
auf den Bund über."
12. Paragraph 74, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht
auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,
dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß
davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre.
Mit den gleichen Einschränkungen kann der
Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen
zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die
Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt
der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch
ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr
zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei
sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt
des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig
vom Bund zu tragen, auf den insoweit die
Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung
des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen.
Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges
gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz
des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne
nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts
während des Aufenthalts des Kindes in der
Anstalt einlangen, können zur Deckung der
Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen
werden."
13.Ziffer 13 § 81 hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente
gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages,
der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
ergibt."
14. Im § 88 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten:
„1. mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern,
Gerichten und anderen Behörden sowie
der Volksanwaltschaft;"
15. Im § 90 Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen
ersten Satzes folgende Sätze:
„Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener
unter zutreffender Angabe des Absenders an den
Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den
Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz
oder an die Volksanwaltschaft oder unter der
Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates, an den Bundesminister
für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet,
ferner Briefe und Eingaben an die Europäische
Kommission und an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen
Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie
sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind
darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung
die davon betroffene Person vom Inhalt
der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in
Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der
gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit
zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte
Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen
in Briefen zurückzuhalten."
16. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei-
und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs-
und Genußmittel, die nicht ohne weitere
Zubereitung genossen werden können, überhaupt
nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie
Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von
je 250 g enthalten."
b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung.
„(4)"; vor ihm wird folgender Absatz
eingefügt:
„(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht
werden, um Strafgefangenen Gegenstände
zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für
die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für
die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu
befürchten wäre, und die Aussonderung solcher
Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand
möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die
betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von
Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. In diesem
Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils
Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes
einer außerordentlichen Arbeitsvergütung
(§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von
Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt
für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen
nach Abs. 2 im voraus verzichten oder für
die keine solchen Sendungen einlangen."
17. Dem § 102 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu
treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen
durch Strafgefangene als auch die Begehung
strafbarer Handlungen an Strafgefangenen
hintangehalten werden."
18. Im § 113 tritt an die Stelle des Betrages von
500 S der Betrag von 1500 S.
19. § 131 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf
die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,
dürfen diese nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 bei sich
behalten. § 74 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle."
20. Dem § 132 wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen
ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in
dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion,
unter Anschluß von Ausfertigungen
der nach Abs. 4 gewonnenen Unterlagen und
einer Handschriftenprobe (§ 135 Abs. 2) zu verständigen."
21. § 138 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24
Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden,
andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Justiz."
22. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
„Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der
Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen
wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der
voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend."
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144
Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie
dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen
werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt
worden ist."
23. Dem § 146 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung
in das Leben in Freiheit, insbeson-
Paragraph 81, hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente
gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages,
der sich aus dem Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
ergibt."
14. Im Paragraph 88, Absatz eins, hat die Ziffer eins, zu lauten:
„1. mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern,
Gerichten und anderen Behörden sowie
der Volksanwaltschaft;"
15. Im Paragraph 90, Absatz eins, treten an die Stelle des bisherigen
ersten Satzes folgende Sätze:
„Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener
unter zutreffender Angabe des Absenders an den
Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den
Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz
oder an die Volksanwaltschaft oder unter der
Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates, an den Bundesminister
für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet,
ferner Briefe und Eingaben an die Europäische
Kommission und an den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen
Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie
sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind
darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung
die davon betroffene Person vom Inhalt
der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in
Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der
gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit
zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte
Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen
in Briefen zurückzuhalten."
16. Paragraph 91, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2, hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei-
und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs-
und Genußmittel, die nicht ohne weitere
Zubereitung genossen werden können, überhaupt
nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie
Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von
je 250 g enthalten."
b) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung.
„(4)"; vor ihm wird folgender Absatz
eingefügt:
„(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die
Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht
werden, um Strafgefangenen Gegenstände
zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für
die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für
die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu
befürchten wäre, und die Aussonderung solcher
Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand
möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die
betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von
Sendungen nach Absatz 2, auszuschließen. In diesem
Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils
Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes
einer außerordentlichen Arbeitsvergütung
(Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von
Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt
für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen
nach Absatz 2, im voraus verzichten oder für
die keine solchen Sendungen einlangen."
17. Dem Paragraph 102, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu
treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen
durch Strafgefangene als auch die Begehung
strafbarer Handlungen an Strafgefangenen
hintangehalten werden."
18. Im Paragraph 113, tritt an die Stelle des Betrages von
500 S der Betrag von 1500 S.
19. Paragraph 131, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf
die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,
dürfen diese nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 2, bei sich
behalten. Paragraph 74, Absatz 3, gilt auch für diese Fälle."
20. Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz angefügt:
„(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen
ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in
dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion,
unter Anschluß von Ausfertigungen
der nach Absatz 4, gewonnenen Unterlagen und
einer Handschriftenprobe (Paragraph 135, Absatz 2,) zu verständigen."
21. Paragraph 138, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) An Vergünstigungen dürfen die im Paragraph 24,
Abs. 3 Ziffer 4, 5 und 7 genannten gestattet werden,
andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Justiz."
22. Paragraph 145, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2, hat der erste Satz zu lauten:
„Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der
Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen
wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der
voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend."
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Sind im Entlassungsvollzug nach Paragraph 144,
Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie
dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen
werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt
worden ist."
23. Dem Paragraph 146, wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung
in das Leben in Freiheit, insbeson-
deredere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen,
zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen
der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung
von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen
gestattet werden, die andere Rechtsträger
als der Bund für vergleichbare Zwecke betreiben
oder durchführen. Werden die Kosten dafür
nicht von anderer Seite getragen, so kann sie der
Bund bis zu dem Ausmaß übernehmen, das für vergleichbare
Einrichtungen oder Veranstaltungen des
Bundes aufgewendet werden müßte."
24. An die Stelle des bisherigen § 152 treten folgende
Bestimmungen:
„Entscheidung über eine bedingte Entlassung
§ 152. (1) Über die bedingte Entlassung eines
Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf
Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes
zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten
steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von
Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines
Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten
Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer
bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
erfüllt haben wird. Die Entscheidung
steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16
Abs. 2 Z. 12).
(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte
Entlassung hat das Gericht in die Akten über das
Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen
Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte
Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das
Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen,
des Anstaltsleiters und des Staatsanwaltes einzuholen.
Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere
dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte
sich aus der Person des Strafgefangenen,
seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu
erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt
einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung
des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung
von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der
Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder der Staatsanwalt
selbst den Entlassungsantrag gestellt und
entsprechend begründet haben.
(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet,
so ist vor der Entscheidung über eine
bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden,
in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten
hat und voraussichtlich aufhalten wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 152 a. (1) Vor der Entscheidung hat das
Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn,
daß eine solche Anhörung nach den Umständen
des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt
der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten
Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen
des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches zum
ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur
unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung
bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen
womöglich auch die Entscheidung durch
das Gericht mündlich zu verkünden.
(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige
Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint,
hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen
wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu
besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und
andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe
tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch
einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen
zu hören.
(3) Verzichten der Staatsanwalt und der Verurteilte
auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder
melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden
Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll
über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die
Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreibenden
Vermerk ersetzt werden, der die Namen der
vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden
Personen sowie in Schlagworten die für die
Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten
hat."
25. Dem § 158 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der
Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse
Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang
mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten
(§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur
Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten
zu verpflichten.
(4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine
öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten
vollzogen werden, wenn
1. unter Berücksichtigung des Zustandes des
unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen
das Auslangen gefunden werden kann,
wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die
Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund
einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm
zuständigen Gerichtes aufgenommen
worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung
(§ 167 a Abs. 2 letzter Satz) aber mit den
danach vorgesehenen Einrichtungen,
2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter
ihre Zustimmung erteilen und
3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu
einer Äußerung gegeben worden ist.
(5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abtei-
der Aussichten auf ein redliches Fortkommen,
zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen
der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung
von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen
gestattet werden, die andere Rechtsträger
als der Bund für vergleichbare Zwecke betreiben
oder durchführen. Werden die Kosten dafür
nicht von anderer Seite getragen, so kann sie der
Bund bis zu dem Ausmaß übernehmen, das für vergleichbare
Einrichtungen oder Veranstaltungen des
Bundes aufgewendet werden müßte."
24. An die Stelle des bisherigen Paragraph 152, treten folgende
Bestimmungen:
„Entscheidung über eine bedingte Entlassung
§ 152. (1) Über die bedingte Entlassung eines
Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf
Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes
zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten
steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von
Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines
Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten
Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer
bedingten Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, des Strafgesetzbuches
erfüllt haben wird. Die Entscheidung
steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16,
Abs. 2 Ziffer 12,).
(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte
Entlassung hat das Gericht in die Akten über das
Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen
Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte
Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das
Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen,
des Anstaltsleiters und des Staatsanwaltes einzuholen.
Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere
dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte
sich aus der Person des Strafgefangenen,
seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu
erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt
einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung
des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung
von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der
Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder der Staatsanwalt
selbst den Entlassungsantrag gestellt und
entsprechend begründet haben.
(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet,
so ist vor der Entscheidung über eine
bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden,
in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten
hat und voraussichtlich aufhalten wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 152 a. (1) Vor der Entscheidung hat das
Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn,
daß eine solche Anhörung nach den Umständen
des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt
der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten
Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen
des Paragraph 46, Absatz 2, oder 5 des Strafgesetzbuches zum
ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur
unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung
bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen
womöglich auch die Entscheidung durch
das Gericht mündlich zu verkünden.
(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige
Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint,
hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen
wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu
besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und
andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe
tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch
einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen
zu hören.
(3) Verzichten der Staatsanwalt und der Verurteilte
auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder
melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden
Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll
über die Vernehmungen nach Absatz eins und 2 und die
Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterschreibenden
Vermerk ersetzt werden, der die Namen der
vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden
Personen sowie in Schlagworten die für die
Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten
hat."
25. Dem Paragraph 158, werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der
Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches
dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse
Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang
mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten
(Paragraph 165,) ergeben. Die Anstalten sind zur
Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten
zu verpflichten.
(4) Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des
Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine
öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten
vollzogen werden, wenn
1. unter Berücksichtigung des Zustandes des
unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen
das Auslangen gefunden werden kann,
wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die
Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund
einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm
zuständigen Gerichtes aufgenommen
worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung
(Paragraph 167, a Absatz 2, letzter Satz) aber mit den
danach vorgesehenen Einrichtungen,
2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter
ihre Zustimmung erteilen und
3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu
einer Äußerung gegeben worden ist.
(5) Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des
Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abtei-
lungenlungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
vollzogen werden."
26. § 159 hat zu lauten:
„§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger
Rechtsbrecher ist in den dafür besonders
bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen
der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn
nach.
(2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf
auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen
Strafgefangenen (§ 68 a) durchgeführt werden."
27. § 160 hat zu lauten:
„§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher
Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten
Anstalten oder in besonderen Abteilungen der
Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.
(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche
Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen
durchgeführt werden (§ 10)."
28. § 161 hat zu lauten:
„§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher
von mehreren Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug
allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist,
steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso
stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug
in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1
und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort
genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen
ist, dem Bundesministerium für Justiz zu.
§ 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach."
29. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 hat zu lauten:
„1. über die Notwendigkeit der Unterbringung
oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches),
über die bedingte Entlassung aus einer
dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden
Anordnungen, über den Widerruf der
bedingten Entlassung und darüber, daß die
bedingte Entlassung endgültig geworden ist,
soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes
bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des
Strafgesetzbuches);".
b) Am Ende der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes
ein Punkt; die Z 3 entfällt.
30. Dem § 166 Abs. 1 wird folgende Zahl angefügt:
„4. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf
nur gewährt werden, wenn aus besonderen
Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte
während der Zeit der Unterbrechung
keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen
wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne
nach mit folgenden Maßgaben:
a) Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe
anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung
der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein
bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges
zulässig.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden,
soweit dies zur Behandlung des Zustandes des
Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung
auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig
erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche
Ausmaß bis zu einem Monat betragen.
c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des
Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung
auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint,
kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten
eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier
Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im
Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich
vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.
d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten
zu einem der in der lit. b bezeichneten Zwecke ein
Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens
12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im
Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich
erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in
Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person
zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes
ist nicht erforderlich."
31. Dem § 167 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
32. Nach § 167 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten
§ 167 a. (1) Die öffentlichen Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach
den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen
aufzunehmen und anzuhalten.
(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen
sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166
Abs. 1 Z. 4 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47
der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
vollzogen werden."
26. Paragraph 159, hat zu lauten:
„§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger
Rechtsbrecher ist in den dafür besonders
bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen
der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinn
nach.
(2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf
auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen
Strafgefangenen (Paragraph 68, a) durchgeführt werden."
27. Paragraph 160, hat zu lauten:
„§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher
Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten
Anstalten oder in besonderen Abteilungen der
Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird. Paragraph 8, Absatz 4, gilt dem Sinn nach.
(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche
Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen
durchgeführt werden (Paragraph 10,)."
28. Paragraph 161, hat zu lauten:
„§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher
von mehreren Anstalten für geistig abnorme
Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug
allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist,
steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso
stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug
in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins,
und 2 und 160 Absatz eins und 2 in einer der dort
genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen
ist, dem Bundesministerium für Justiz zu.
§ 10 Absatz eins, gilt dem Sinne nach."
29. Paragraph 162, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Die Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. über die Notwendigkeit der Unterbringung
oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches),
über die bedingte Entlassung aus einer
dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden
Anordnungen, über den Widerruf der
bedingten Entlassung und darüber, daß die
bedingte Entlassung endgültig geworden ist,
soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes
bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des
Strafgesetzbuches);".
b) Am Ende der Ziffer 2, tritt an die Stelle des Strichpunktes
ein Punkt; die Ziffer 3, entfällt.
30. Dem Paragraph 166, Absatz eins, wird folgende Zahl angefügt:
„4. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf
nur gewährt werden, wenn aus besonderen
Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte
während der Zeit der Unterbrechung
keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen
wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne
nach mit folgenden Maßgaben:
a) Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe
anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung
der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein
bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges
zulässig.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden,
soweit dies zur Behandlung des Zustandes des
Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung
auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig
erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche
Ausmaß bis zu einem Monat betragen.
c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des
Untergebrachten (Absatz 2,) oder zur Vorbereitung
auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint,
kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten
eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier
Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im
Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich
vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.
d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten
zu einem der in der Litera b, bezeichneten Zwecke ein
Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens
12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im
Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich
erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in
Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person
zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes
ist nicht erforderlich."
31. Dem Paragraph 167, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
32. Nach Paragraph 167, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten
§ 167 a. (1) Die öffentlichen Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach
den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen
aufzunehmen und anzuhalten.
(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen
sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166
Abs. 1 Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47,
desdes Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten
für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf
Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm
zuständigen Gerichtes aufgenommen
worden sind, dem Sinne nach. Auf § 164 ist nach
Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren
(§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes)
trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht,
daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen
bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z. 1) zur
Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher
zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden,
kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt
eine Vereinbarung über die Vergütung solcher
Aufwendungen abschließen.
(3) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54
Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden
Beträge für die Untergebrachten zu überweisen
hat. Die Krankenanstalten haben die zur
Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen."
33. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
34. Dem § 178 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
35. Nach § 178 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN
UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 178 a. (1) Bei der Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die
im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge
des Vollzuges gegenüber einer an demselben
Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe
auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe
nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung
verhängt worden ist.
(2) Sind an derselben Person die Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und eine oder mehrere Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu
vollziehen, so ist nach § 68 a Abs. 1 lit. b vorzugehen.
(3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für
geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen,
die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet
worden sind."
36. Dem § 179, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Absatz angefügt:
„(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung
aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet
das nach Maßgabe des § 494 a der Strafprozeßordnung
1975 zuständige Gericht."
37. Nach § 179 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Ärztliche Nachbetreuung
§ 179 a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt
entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin
einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen
oder sonst einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
auch mit der Maßgabe erteilt werden,
daß die Behandlung für den Verurteilten
unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird,
der sich zur Durchführung solcher Behandlungen
dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet
hat. Die Durchführung einer solchen
Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet
des § 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre
Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen
ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet
haben.
(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung
erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung,
einer psychotherapeutischen oder einer
anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen,
hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende
Leistungen aus einer Krankenversicherung
und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung
der Behandlungskosten sein Fortkommen
erschwert, so hat die Kosten der Behandlung ganz
oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur
bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen
könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter versichert
wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967) hat der Entlassene nicht
zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme
der Kosten steht dem für die Erteilung der
Weisung zuständigen Gericht zu."
Artikel IV
Änderung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes
Im Strafvollzugsanpassungsgesetz, BGBl.
Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundes-
Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten
für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen
des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf
Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm
zuständigen Gerichtes aufgenommen
worden sind, dem Sinne nach. Auf Paragraph 164, ist nach
Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren
(Paragraph 27, Absatz eins, des Krankenanstaltengesetzes)
trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht,
daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen
bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur
Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher
zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden,
kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt
eine Vereinbarung über die Vergütung solcher
Aufwendungen abschließen.
(3) Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54,
Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden
Beträge für die Untergebrachten zu überweisen
hat. Die Krankenanstalten haben die zur
Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen."
33. Dem Paragraph 170, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
34. Dem Paragraph 178, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das
Gericht vor der Entscheidung über die bedingte
Entlassung (Paragraph 152, a) hat mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren stattzufinden."
35. Nach Paragraph 178, wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN
UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 178 a. (1) Bei der Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die
im Paragraph 24, des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge
des Vollzuges gegenüber einer an demselben
Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe
auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe
nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung
verhängt worden ist.
(2) Sind an derselben Person die Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und eine oder mehrere Freiheitsstrafen,
deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu
vollziehen, so ist nach Paragraph 68, a Absatz eins, Litera b, vorzugehen.
(3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für
geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen,
die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet
worden sind."
36. Dem Paragraph 179,, dessen bisheriger Inhalt die
Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Absatz angefügt:
„(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung
aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet
das nach Maßgabe des Paragraph 494, a der Strafprozeßordnung
1975 zuständige Gericht."
37. Nach Paragraph 179, wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Ärztliche Nachbetreuung
§ 179 a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt
entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin
einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen
oder sonst einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, des Strafgesetzbuches),
auch mit der Maßgabe erteilt werden,
daß die Behandlung für den Verurteilten
unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird,
der sich zur Durchführung solcher Behandlungen
dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet
hat. Die Durchführung einer solchen
Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet
des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre
Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen
ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet
haben.
(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung
erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung,
einer psychotherapeutischen oder einer
anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen,
hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende
Leistungen aus einer Krankenversicherung
und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung
der Behandlungskosten sein Fortkommen
erschwert, so hat die Kosten der Behandlung ganz
oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur
bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen
könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter versichert
wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200 aus 1967,) hat der Entlassene nicht
zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme
der Kosten steht dem für die Erteilung der
Weisung zuständigen Gericht zu."
Artikel römisch vier
Änderung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes
Im Strafvollzugsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 424 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetzgesetz BGBl. Nr. 554/1986, werden die Artikel III
und IV aufgehoben.
Artikel V
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz
Art. VII des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,
BGBl. Nr. 145/1969, hat zu lauten:
„ARTIKEL VII
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in
vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher
Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen
oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher
Weise schriftlich oder mündlich verkehrt
oder sich auf andere Weise verständigt oder bei
einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in
ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer
der im Abs. 1 bezeichneten Personen übermittelt
oder von einer solchen Person empfängt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung
steht der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
aber dieser zu."
Artikel VI
Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 454/1984, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes
in einem Bundesland, in dem mehrere
Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind,
und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die
ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte
der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete
des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein."
2. Im § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „und dem
Leiter der Dienststelle in Wien hinsichtlich der
Dienststellen in Niederösterreich".
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen
Verpflegung der Schützlinge in den Heimen
zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung
tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig
oder zweckmäßig ist."
b) Im Abs. 3 Z 2 hat der erste Halbsatz zu lauten:
„in dem Heim nur Personen desselben
Geschlechtes untergebracht werden oder im
Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen
Geschlechtes die zur Wahrung der
Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche
Trennung gewährleistet erscheint,".
c) Abs. 3 Z 3 hat zu lauten:
„3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge
verpflichtet sind, für die ihnen gewährte
Unterkunft und allfällige Verpflegung ein
ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu
entrichten."
4. § 19 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem
Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte
über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in
die über den Schützling geführten Akten zu gewähren,
wenn keine wichtigen Bedenken dagegen
bestehen."
5. Nach dem § 27 wird folgender Abschnitt angefügt:
„VIERTER ABSCHNITT
Freiwillige Betreuung
§ 27 a. (1) Soweit eine Betreuung oder weitere
Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig
erscheint, um sie von der Begehung strafbarer
Handlungen abzuhalten, und die Übernahme
der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung
der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich
ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe
auf Ersuchen oder mit Zustimmung der
betreffenden Personen anordnen:
1. eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme,
2. eine weitere Betreuung in den Fällen einer
bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht
einer Strafe oder eines Strafteiles oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme oder einer bedingten Entlassung, wenn
die Probezeit abgelaufen ist.
(2) Die Anordnung gilt für die den Umständen
nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die
Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung
oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung
endet jedenfalls, sobald derselben Person vom
Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist.
Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine
Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1986,, werden die Artikel römisch drei
und römisch vier aufgehoben.
Artikel römisch fünf
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz
"Art". römisch sieben des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,
BGBl. Nr. 145 aus 1969,, hat zu lauten:
„ARTIKEL römisch sieben
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in
vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher
Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen
oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher
Weise schriftlich oder mündlich verkehrt
oder sich auf andere Weise verständigt oder bei
einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in
ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer
der im Absatz eins, bezeichneten Personen übermittelt
oder von einer solchen Person empfängt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung
steht der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
aber dieser zu."
Artikel römisch sechs
Änderungen des Bewährungshilfegesetzes
Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/
1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 454 aus 1984,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes
in einem Bundesland, in dem mehrere
Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind,
und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die
ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte
der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete
des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein."
2. Im Paragraph 5, Absatz 2, entfallen die Worte „und dem
Leiter der Dienststelle in Wien hinsichtlich der
Dienststellen in Niederösterreich".
3. Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen
Verpflegung der Schützlinge in den Heimen
zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung
tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig
oder zweckmäßig ist."
b) Im Absatz 3, Ziffer 2, hat der erste Halbsatz zu lauten:
„in dem Heim nur Personen desselben
Geschlechtes untergebracht werden oder im
Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen
Geschlechtes die zur Wahrung der
Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche
Trennung gewährleistet erscheint,".
c) Absatz 3, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge
verpflichtet sind, für die ihnen gewährte
Unterkunft und allfällige Verpflegung ein
ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu
entrichten."
4. Paragraph 19, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem
Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte
über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in
die über den Schützling geführten Akten zu gewähren,
wenn keine wichtigen Bedenken dagegen
bestehen."
5. Nach dem Paragraph 27, wird folgender Abschnitt angefügt:
„VIERTER ABSCHNITT
Freiwillige Betreuung
§ 27 a. (1) Soweit eine Betreuung oder weitere
Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig
erscheint, um sie von der Begehung strafbarer
Handlungen abzuhalten, und die Übernahme
der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung
der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich
ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe
auf Ersuchen oder mit Zustimmung der
betreffenden Personen anordnen:
1. eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme,
2. eine weitere Betreuung in den Fällen einer
bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht
einer Strafe oder eines Strafteiles oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme oder einer bedingten Entlassung, wenn
die Probezeit abgelaufen ist.
(2) Die Anordnung gilt für die den Umständen
nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die
Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung
oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung
endet jedenfalls, sobald derselben Person vom
Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist.
Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine
weitereweitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie
sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers,
so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung
der Betreuung anzuordnen.
(3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten
Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigen
Bewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel
der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei
einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht
mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl
des Bewährungshelfers Bedacht zu nehmen.
(4) Für die Betreuung nach Abs. 1 gelten § 52
Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und
dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne
nach mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter
der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe;
2. der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer
hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten
Bericht zu erstatten und sich in seinen Berichten
jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
der Betreuung zu äußern."
6. Die Bezeichnungen des bisherigen vierten,
fünften und sechsten Abschnittes werden in
„FÜNFTER ABSCHNITT", „SECHSTER ABSCHNITT"
und „SIEBENTER ABSCHNITT"
geändert.
Artikel VII
Änderung der Bewährungshilfegesetznovelle 1980
Im Bundesgesetz, mit dem das Bewährungshilfegesetz
geändert wird, BGBl. Nr. 578/1980, tritt im
Art. II Abs. 1 am Ende der lit. b an die Stelle des
Strichpunktes ein Punkt; die lit. c entfällt.
Artikel VIII
Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz
auch Urteile zu verstehen, mit denen die
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
angeordnet wird."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 hat die Z 3 zu lauten:
„3. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als
dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder
seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1
des Strafgesetzbuches angeordnet worden
ist;"
b) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen
und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet
der Z. 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen
keinen Einfluß."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt jedoch
unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen
vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung
die Tilgung anderer Verurteilungen."
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Entsprechende gilt für die Anordnung der
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:
„(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen
aus dem Strafregister bei Vorliegen der in
den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
lediglich Auskunft erteilt werden
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen
zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder
Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten
oder gegen jemand, der verdächtig ist,
an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu
sein,
2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten,
das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine
Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft,
den damit befaßten Behörden und
3. den Behörden nach § 28 a Abs. 5 des Waffengesetzes
1986 zum Zwecke der Vollziehung
dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden
zum Zwecke der Überprüfung der in
den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen
Vorschriften geforderten Verläßlichkeit
sowie zum Zwecke der Mitwirkung an
der Vollziehung der gewerberechtlichen
Bestimmungen über Waffengewerbe.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit
Rechtskraft des Urteils ein, wenn
1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige
Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
2. die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten
erfolgt ist und keine strengere Strafe als eine
höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt
worden ist, oder
3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie
sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers,
so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung
der Betreuung anzuordnen.
(3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten
Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigen
Bewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel
der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei
einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht
mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl
des Bewährungshelfers Bedacht zu nehmen.
(4) Für die Betreuung nach Absatz eins, gelten Paragraph 52,
Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und
dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne
nach mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter
der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe;
2. der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer
hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten
Bericht zu erstatten und sich in seinen Berichten
jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
der Betreuung zu äußern."
6. Die Bezeichnungen des bisherigen vierten,
fünften und sechsten Abschnittes werden in
„FÜNFTER ABSCHNITT", „SECHSTER ABSCHNITT"
und „SIEBENTER ABSCHNITT"
geändert.
Artikel römisch sieben
Änderung der Bewährungshilfegesetznovelle 1980
Im Bundesgesetz, mit dem das Bewährungshilfegesetz
geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,, tritt im
"Art". römisch zwei Absatz eins, am Ende der Litera b, an die Stelle des
Strichpunktes ein Punkt; die Litera c, entfällt.
Artikel römisch acht
Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz
auch Urteile zu verstehen, mit denen die
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches
angeordnet wird."
2. Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 hat die Ziffer 3, zu lauten:
„3. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als
dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder
seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins,
des Strafgesetzbuches angeordnet worden
ist;"
b) Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen
und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet
der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen
keinen Einfluß."
3. Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt jedoch
unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen
vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung
die Tilgung anderer Verurteilungen."
b) Dem Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Entsprechende gilt für die Anordnung der
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches."
4. Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Die Absatz eins bis 3 haben zu lauten:
„(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen
aus dem Strafregister bei Vorliegen der in
den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen
lediglich Auskunft erteilt werden
1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen
zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder
Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten
oder gegen jemand, der verdächtig ist,
an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu
sein,
2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten,
das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine
Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft,
den damit befaßten Behörden und
3. den Behörden nach Paragraph 28, a Absatz 5, des Waffengesetzes
1986 zum Zwecke der Vollziehung
dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden
zum Zwecke der Überprüfung der in
den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen
Vorschriften geforderten Verläßlichkeit
sowie zum Zwecke der Mitwirkung an
der Vollziehung der gewerberechtlichen
Bestimmungen über Waffengewerbe.
(2) Die Beschränkung nach Absatz eins, tritt sofort mit
Rechtskraft des Urteils ein, wenn
1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige
Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
2. die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten
erfolgt ist und keine strengere Strafe als eine
höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt
worden ist, oder
3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des
Strafgesetzbuches erkannt worden ist.
Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend,
bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und
einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat
dreißig Tagen gleichzuhalten.
(3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß
der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe
oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber
sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber
ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst
ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall
einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen
oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen
worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten
Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung
drei Jahre verstrichen sind."
b) Die Abs. 5 und 6 haben zu lauten:
„(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1
Z. 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet,
die Verurteilung anzugeben.
(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden
ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft
auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt
Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst
mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für
jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des
Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen
vier und die Summe der Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich
aber um Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten
handelt, achtzehn Monate nicht übersteigt."
Artikel IX
Änderungen des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1974, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 haben die Z 1 und 2 zu lauten:
„1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch
inländische Strafgerichte sowie die auf Grund
solcher Verurteilungen im Zusammenhang
mit einer Übernahme der Überwachung oder
der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
ausländischer Strafgerichte;
2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer
Staatsbürger und solcher Personen,
die in Österreich ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische
Strafgerichte sowie die auf Grund
solcher Verurteilungen im Zusammenhang
mit einer Übernahme der Überwachung oder
der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
inländischer Strafgerichte;"
2. Im § 3 Abs. 2 haben in der Z 6 die Satzteile bis
zum zweiten Strichpunkt zu lauten:
„alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen,
ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß
keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom
Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im
Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich
der Angabe, ob die Unterbringung nach
§ 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist;"
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne
des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
oder zu einer ganz oder zum Teil
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren
Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt
der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im
ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch
diese Entlassung mitzuteilen."
b) Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen
beziehenden Entscheidungen, Verfügungen
und Mitteilungen ausländischer Organe sind
der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen
Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon
Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt
ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits
eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist."
Artikel X
Änderung des Gesetzes zum Schutze der
persönlichen Freiheit
(Verfassungsbestimmung)
Im Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit,
RGBl. Nr. 87/1862, hat § 9 Abs. 2 zu lauten:
„Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, bei Verurteilung zu
einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten
hat."
Artikel XI
Änderungen des Militärstrafgesetzes
Im Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 511/1974, treten im § 2 Z 4 an die Stelle des
Betrages von 100000 S der Betrag von 500000 S
und im § 32 an die Stelle des Betrages von 10000 S
der Betrag von 25000 S.
Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend,
bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und
einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat
dreißig Tagen gleichzuhalten.
(3) Übersteigt in den Fällen des Absatz 2, das Ausmaß
der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe
oder deren Summe drei Monate (Ziffer eins,), nicht aber
sechs Monate, oder sechs Monate (Ziffer 2,), nicht aber
ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Absatz eins, erst
ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall
einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen
oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen
worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten
Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung
drei Jahre verstrichen sind."
b) Die Absatz 5 und 6 haben zu lauten:
„(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Absatz eins,
Z. 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet,
die Verurteilung anzugeben.
(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Absatz eins, des Strafgesetzbuches erkannt worden
ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft
auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt
Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst
mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen
der Absatz eins bis 4 nur anzuwenden, wenn für
jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des
Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen
vier und die Summe der Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich
aber um Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten
handelt, achtzehn Monate nicht übersteigt."
Artikel römisch neun
Änderungen des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 797 aus 1974,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, haben die Ziffer eins und 2 zu lauten:
„1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch
inländische Strafgerichte sowie die auf Grund
solcher Verurteilungen im Zusammenhang
mit einer Übernahme der Überwachung oder
der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
ausländischer Strafgerichte;
2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer
Staatsbürger und solcher Personen,
die in Österreich ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische
Strafgerichte sowie die auf Grund
solcher Verurteilungen im Zusammenhang
mit einer Übernahme der Überwachung oder
der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen
inländischer Strafgerichte;"
2. Im Paragraph 3, Absatz 2, haben in der Ziffer 6, die Satzteile bis
zum zweiten Strichpunkt zu lauten:
„alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen,
ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß
keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom
Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im
Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich
der Angabe, ob die Unterbringung nach
§ 21 Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist;"
3. Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne
des Paragraph 6, Absatz 4, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
oder zu einer ganz oder zum Teil
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren
Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt
der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im
ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch
diese Entlassung mitzuteilen."
b) Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen
beziehenden Entscheidungen, Verfügungen
und Mitteilungen ausländischer Organe sind
der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen
Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon
Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt
ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits
eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist."
Artikel römisch zehn
Änderung des Gesetzes zum Schutze der
persönlichen Freiheit
(Verfassungsbestimmung)
Im Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit,
RGBl. Nr. 87 aus 1862,, hat Paragraph 9, Absatz 2, zu lauten:
„Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, bei Verurteilung zu
einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe
aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten
hat."
Artikel römisch elf
Änderungen des Militärstrafgesetzes
Im Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 511 aus 1974,, treten im Paragraph 2, Ziffer 4, an die Stelle des
Betrages von 100000 S der Betrag von 500000 S
und im Paragraph 32, an die Stelle des Betrages von 10000 S
der Betrag von 25000 S.
Artikel XII
Änderung des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes
Im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,
BGBl. Nr. 135/1946, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, wird im § 37
Abs. 1 die Obergrenze der Ordnungsstrafe mit
10000 S festgesetzt.
Artikel XIII
Änderung des Datenschutzgesetzes
Im Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 370/1986, hat § 49 zu lauten:
„Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr
§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen
Rechten dadurch absichtlich einen Schaden
zufügt, daß er sich automationsunterstützt verarbeitete
Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
Artikel XIV
Änderung des Ausfuhrverbotsgesetzes
Im Ausfuhrverbotsgesetz, StGBl. Nr. 90/1918,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 253/1985, tritt im § 6 Abs. 2 an die Stelle des
Betrages von 5000 S der Betrag von 25000 S.
Artikel XV
Änderungen des Devisengesetzes
Im Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/
1978, tritt im § 24 Abs. 1 lit. a bis d an die Stelle des
Betrages von 50000 S jeweils der Betrag von
500000 S.
Artikel XVI
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, hat
§ 81 Abs. 1 zu lauten:
„(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr
Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche
Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende
Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung
nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400000 S, wenn
aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom
Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen
Urkunden lauten, den Betrag von 250000 S
übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten
des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages
zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die
angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen.
Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Urkunden sind einzuziehen."
Artikel XVII
Änderungen des Außenhandelsgesetzes 1984
Im Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 511/1987, tritt im § 17 Abs. 2 und im § 18
Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 100000 S
jeweils der Betrag von 500000 S.
Artikel XVIII
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987, werden dem
§ 114 folgende Absätze angefügt:
„(3) Der nach Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist
nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der
Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt
oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger
gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der
ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten
Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der
Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3 Z. 2 eingegangene
Verpflichtung nicht einhält."
Artikel XIX
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in
Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Die §§ 180, 181, 181 a, 181 b, 182, 183 a und
183 b StGB in der Fassung des Art. I Z 28, 29 und
30 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(3) Die §§ 152 a Abs. 1 zweiter Satz, 167 Abs. 1
zweiter Satz, 170 zweiter Satz und 178 zweiter
Satz StVG in der Fassung des Art. III Z 24, 31, 33
und 34 dieses Bundesgesetzes sowie § 179 a Abs. 2
StVG in der Fassung des Art. III Z 37 dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4) Die Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972
und des Strafregistergesetzes 1968 durch die
Artikel römisch zwölf
Änderung des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes
Im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,
BGBl. Nr. 135 aus 1946,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, wird im Paragraph 37,
Abs. 1 die Obergrenze der Ordnungsstrafe mit
10000 S festgesetzt.
Artikel römisch dreizehn
Änderung des Datenschutzgesetzes
Im Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 370 aus 1986,, hat Paragraph 49, zu lauten:
„Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr
§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen
Rechten dadurch absichtlich einen Schaden
zufügt, daß er sich automationsunterstützt verarbeitete
Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
Artikel römisch vierzehn
Änderung des Ausfuhrverbotsgesetzes
Im Ausfuhrverbotsgesetz, StGBl. Nr. 90 aus 1918,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 253 aus 1985,, tritt im Paragraph 6, Absatz 2, an die Stelle des
Betrages von 5000 S der Betrag von 25000 S.
Artikel römisch fünfzehn
Änderungen des Devisengesetzes
Im Devisengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/
1978, tritt im Paragraph 24, Absatz eins, Litera a bis d an die Stelle des
Betrages von 50000 S jeweils der Betrag von
500000 S.
Artikel römisch sechzehn
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, hat
§ 81 Absatz eins, zu lauten:
„(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr
Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche
Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende
Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung
nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400000 S, wenn
aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom
Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen
Urkunden lauten, den Betrag von 250000 S
übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten
des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages
zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die
angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen.
Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Urkunden sind einzuziehen."
Artikel römisch siebzehn
Änderungen des Außenhandelsgesetzes 1984
Im Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 511 aus 1987,, tritt im Paragraph 17, Absatz 2 und im Paragraph 18,
Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 100000 S
jeweils der Betrag von 500000 S.
Artikel römisch achtzehn
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,, werden dem
§ 114 folgende Absätze angefügt:
„(3) Der nach Absatz eins, oder 2 Verantwortliche ist
nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der
Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt
oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger
gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der
ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten
Zeit verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der
Zahlungsverpflichtete seine nach Absatz 3, Ziffer 2, eingegangene
Verpflichtung nicht einhält."
Artikel römisch neunzehn
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in
Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Die Paragraphen 180, 181, 181, a, 181 b, 182, 183 a und
183 b StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, 29 und
30 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(3) Die Paragraphen 152, a Absatz eins, zweiter Satz, 167 Absatz eins,
zweiter Satz, 170 zweiter Satz und 178 zweiter
Satz StVG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 24, 31, 33,
und 34 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 179, a Absatz 2,
StVG in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 37, dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(4) Die Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972
und des Strafregistergesetzes 1968 durch die
Art. VIII und IX dieses Bundesgesetzes treten mit
1. Jänner 1990 in Kraft.
Artikel XX
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem Inkrafttreten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung oder Wiederaufnahme des
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist
jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet
worden ist, die Voraussetzungen dieser
Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der
Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat
dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht
(§§ 16, 162), sonst das erkennende Gericht
von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen
Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das
Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig
zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam
werden kann, das erkennende Gericht spätestens
anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen
Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist
anzuwenden.
(3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung
nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden,
dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam
werden.
(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der
Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind
diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen.
Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn
nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen
ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens
oder infolge eines Einspruches aufgehoben
wird.
(5) Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des
Ausdruckes „31. Dezember 1987" der Ausdruck
„29. Feber 1988" tritt.
(6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben
werden, die entweder selbst nicht der
Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im
Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen
Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so
vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft
nicht mehr zulässig ist.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988,
soweit sie sich aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und
3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens
mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im
Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen,
frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.
(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen
zu beziehen.
Artikel XXI
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Vollziehung des Art. III Z 10 bis 14
und 30 bis 33 hat der Bundesminister für Justiz
nach Maßgabe des § 182 des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 424/1974, das Einvernehmen mit
den in dieser Bestimmung erwähnten Bundesministern
zu pflegen.
(3) Mit der Vollziehung des Art. VIII Z 4 und
des Art. IX Z 1 ist der Bundesminister für Inneres,
mit der Vollziehung des Art. X die Bundesregierung
betraut.
"Art". römisch acht und römisch neun dieses Bundesgesetzes treten mit
1. Jänner 1990 in Kraft.
Artikel römisch zwanzig
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,
in denen vor ihrem Inkrafttreten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung oder Wiederaufnahme des
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist
jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
(2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet
worden ist, die Voraussetzungen dieser
Unterbringung auf Grund des Paragraph 23, StGB in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, so hat
dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht
(Paragraphen 16, 162,), sonst das erkennende Gericht
von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen
Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das
Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig
zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam
werden kann, das erkennende Gericht spätestens
anläßlich der im Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz StGB vorgesehenen
Prüfung. Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 StVG ist
anzuwenden.
(3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung
nach Paragraph 46, StGB in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, dieses
Bundesgesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden,
dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam
werden.
(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der
Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind
diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen.
Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn
nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen
ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens
oder infolge eines Einspruches aufgehoben
wird.
(5) Artikel römisch drei des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424 aus 1974,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1986,, ist bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des
Ausdruckes „31. Dezember 1987" der Ausdruck
„29. Feber 1988" tritt.
(6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene
Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister
kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben
werden, die entweder selbst nicht der
Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im
Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen
Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so
vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft
nicht mehr zulässig ist.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988,
soweit sie sich aber auf die im Artikel römisch neunzehn, Absatz 2 und
3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens
mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im
"Art". römisch neunzehn Absatz 4, bezogenen Bestimmungen gründen,
frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.
(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen
auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen
zu beziehen.
Artikel römisch 21
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Vollziehung des Artikel römisch drei, Ziffer 10 bis 14
und 30 bis 33 hat der Bundesminister für Justiz
nach Maßgabe des Paragraph 182, des Strafvollzugsgesetzes,
BGBl. Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,, das Einvernehmen mit
den in dieser Bestimmung erwähnten Bundesministern
zu pflegen.
(3) Mit der Vollziehung des Artikel römisch acht, Ziffer 4 und
des Artikel römisch neun, Ziffer eins, ist der Bundesminister für Inneres,
mit der Vollziehung des Artikel römisch zehn, die Bundesregierung
betraut.
Waldheim
Vranitzky