Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken haben, im Bestreben, die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern, geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen des Vertrages über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1956,, des Abkommens über die wirtschaftlichwissenschaftlich- technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968, des Abkommens über die Entwicklung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 1. Februar 1973, des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 30. Mai 1975 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1975, sowie des Langfristigen Programms über die Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Jahre 1981 bis 1990 vom 19. Jänner 1981, das mit Protokoll vom 4. Oktober 1985 erweitert und verlangen wurde, günstige Möglichkeiten für eine zusätzliche Steigerung des Warenverkehrs und für die Verbesserung seiner Struktur feststellend und deren Ausnützung im Interesse beider Länder anstrebend, aussichtsreichen Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft Bedeutung beimessend, in der Erwägung, daß die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken donaunahe Staaten sind und der Donau, als internationales Gewässer, eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zukommt,

beschlossen, ein Abkommen über den donaunahen Handel abzuschließen und folgendes vereinbart: Artikel 1 Der donaunahe Handel zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird nach Maßgabe der in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften in Form gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen auf ausgeglichener Grundlage abgewickelt werden. Beide Seiten werden die Ausweitung der Nomenklatur gegenseitiger Warenlieferungen und Dienstleistungen anstreben. Eine beispielsweise Aufzählung von Waren ist in den diesem Abkommen angeschlossenen Listen 1 und 2 enthalten. Diese Listen können einvernehmlich geändert werden. Artikel 2 Der donaunahe Handel wird auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die zwischen österreichischen natürlichen und juristischen Personen einerseits sowie den jeweiligen Außenhandelsorganisationen der Ukrainischen SSR und der Moldauischen SSR andererseits abgeschlossen werden. In Einzelfällen können Verträge sowjetischerseits auch von anderen Außenhandelsorganisationen abgeschlossen werden. In den in diesem Artikel genannten Verträgen werden die Bedingungen für die Warenlieferungen und Dienstleistungen vereinbart werden. Artikel 3 Bei Abschluß eines Vertrages bzw. von Verträgen werden die österreichischen natürlichen und juristischen Personen sowie die jeweiligen sowjetischen Außenhandelsorganisationen von der Ausgewogenheit der gegenseitigen Warenlieferungen und Dienstleistungen ausgehen, sodaß in der Regel innerhalb einer bestimmten Periode der Wert der Waren und Dienstleistungen aus einem Land mit dem Wert der Waren und Dienstleistungen aus dem anderen Land übereinstimmt. Artikel 4 Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen der entsprechenden Waren abgewickelt werden. Für Waren ohne Weltmarktpreise werden Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart werden.

Artikel 5 Die Zahlungen gemäß dem vorliegenden Abkommen erfolgen in frei konvertierbarer Währung. Artikel 6 Nach gegenseitiger Abstimmung werden Vertreter zuständiger Organe beider Länder im Rahmen der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zusammentreffen, um bei Erfüllung dieses Abkommens entstehende Fragen zu prüfen sowie erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge und Empfehlungen auszuarbeiten. Artikel 7 Sofern das vorliegende Abkommen keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vorerwähnten Vertrages über Handel und Schiffahrt vom 17. Oktober 1955 sowie des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 30. Mai 1975. Artikel 8 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden. Artikel 9 Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen. Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Graf Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Aristow

Anlage zum Abkommen vom 9. Juli 1987 LISTE 1 Sowjetische Waren für den Export nach Österreich Verschiedene Arten von Maschinen und Ausrüstungen, ua. Geräte und Werkzeuge Landwirtschaftliche Geräte Erdölprodukte, ua. Erdölschlamm Flüssiggas, ua. Propan Butan Mineralische Bodenschätze, ua. feuerfester Ton Roheisen für die Erzeugung von sphärolytischem Gußeisen Chemische Produkte Düngemittel Baustoffe und -teile Holz, ua. Nadelrundholz (Stammholz) Nadelschleifholz Paletten und deren Elemente Rauhwaren Saatgut und Setzlinge, ua. Saatgut von Ölpflanzen (Sonnenblumen, Senf, Sesam, Mohn) Saatgut von Melonenkulturen (Kürbisse) Saatgut von ätherischen Ölpflanzen (Koriander) Hörner und Hufe Rohstoffe zur Herstellung von Lebens- und Genußmitteln, ua. Schlachtpferde Malz Hopfen Maisstärkepulver Lebens- und Genußmittel, ua. Konserven Wild Innereien von Haustieren, Geflügel und Wild Fruchtsaftkonzentrate Pilze, frisch, getrocknet, gesalzen Sonnenblumenöl Bienenhonig Industrielle Konsumgüter, ua. Gewebe Bekleidung und Wäsche

Kurzwaren, auch aus Textilien, Natur- und Kunstleder Strümpfe und Socken Fernsehgeräte Kühlschränke Fotoapparate Schuhe Porzellanwaren Waren des täglichen Bedarfes, ua. Haushaltsartikel Sportwaren und -zubehör Druckerzeugnisse Musikinstrumente kunstgewerbliche Erzeugnisse Spielzeug Bürozubehör Sonstige Waren, ua. Alt- und Abfallstoffe für Recycling- Zwecke Anlage zum Abkommen vom 9. Juli 1987 LISTE 2 Österreichische Waren für den Export in die UdSSR Verschiedene Arten von Ausrüstungen für einzelne Industriezweige, ua. Ausrüstungen für die Gewinnung und Bearbeitung von Blöcken und Platten aus Naturstein Ausrüstungen für die Lebensmittel-, Genußmittel- und Leichtindustrie Ausrüstungen für die Baustoffindustrie Geräte und Werkzeuge Landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen und Geräte Chemische Produkte Farben und Lacke Schädlingsbekämpfungsmittel für die Landwirtschaft Baustoffe und -teile Furniere Zellulose- und Papiererzeugnisse Saatgut (Mais) und Setzlinge Zuchtrinder Zuchtviehsperma Rohstoffe für die Lebens- und Genußmittelerzeugung, ua. Getreide

Lebens- und Genußmittel, ua. Fleisch und Fleischprodukte Butter Milchpulver Fruchtsäfte Industrielle Konsumgüter, ua. Gewebe Konfektion Trikotage Garne Schuhe Andere Konsumgüter Sonstige Waren Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, mit 9. Juli 1987 in Kraft getreten.

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