Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 9 Absatz 5, 12 A, b, s, 3 und 18 des Ahölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, wird - hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3, 12, Abs. 3 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst — verordnet: Abgrenzung von Altöl zu Sonderabfall § 1. Als Sonderabfall gelten auch Stoffe des Paragraph 2, Abs. 1 des Altölgesetzes 1986, die mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT) enthalten. Meßverfahren § 2. (1) Die Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen erfolgt nach DIN 51527 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Teil 1, Ausgabe Mai 1987. (2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) (Paragraphen 9, Absatz 5, oder 12 Absatz 2, des Altölgesetzes 1986) ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. (3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Absatz 4, einwandfrei erwiesen ist, daß der in Betracht kommende PCB/ PCT-Gehalt (Paragraph eins, dieser Verordnung oder Paragraph 12, Abs. 1 des Altölgesetzes 1986) unterschritten wird. (4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 *), Ausgabe August 1979, oder einem gleichwertigen Verfahren. Definition der Emissionsgrenzwerte § 3. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen (Anlage 1) geknüpft sind. Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen § 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden. (2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Absatz eins, dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 5, eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes. (3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen. Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen § 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz — DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
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