Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 9 Absatz 5, 12 A, b, s, 3 und 18 des Ahölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, wird - hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3, 12, Abs. 3 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst — verordnet: Abgrenzung von Altöl zu Sonderabfall § 1. Als Sonderabfall gelten auch Stoffe des Paragraph 2, Abs. 1 des Altölgesetzes 1986, die mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT) enthalten. Meßverfahren § 2. (1) Die Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen erfolgt nach DIN 51527 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Teil 1, Ausgabe Mai 1987. (2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) (Paragraphen 9, Absatz 5, oder 12 Absatz 2, des Altölgesetzes 1986) ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. (3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Absatz 4, einwandfrei erwiesen ist, daß der in Betracht kommende PCB/ PCT-Gehalt (Paragraph eins, dieser Verordnung oder Paragraph 12, Abs. 1 des Altölgesetzes 1986) unterschritten wird. (4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 *), Ausgabe August 1979, oder einem gleichwertigen Verfahren. Definition der Emissionsgrenzwerte § 3. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen (Anlage 1) geknüpft sind. Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen § 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden. (2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Absatz eins, dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 5, eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes. (3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen. Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen § 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz — DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

  1. Absatz 2,Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung insbesondere für staubförmige Emissionen 50 mg/m³ (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m³ sowie Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,2 mg/m³) und für organischen Kohlenstoff (C) 100 mg/m³, vorgeschrieben werden, wenn dadurch den Zielsetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, des Altölgesetzes 1986 entsprochen wird. Mischfeuerung § 6. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den Paragraphen 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HC1), angegeben als Cl, dürfen bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m³ nicht überschreiten. (2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den Paragraphen 4, und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen. § 7. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden: 1. Halogenhältige Zusätze, 2. Cadmium und dessen Verbindungen, 3. Quecksilber und dessen Verbindungen, 4. Arsen und dessen Verbindungen. Wirksamwerden § 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt. (2) Anlagen, in denen bereits vor dem 1. September 1986 nach den Bestimmungen des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138 aus 1979,, Altöl einer Energiegewinnung zugeführt worden ist, müssen spätestens am 1. Mai 1989 den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechen, oder es ist die Altölverfeuerung ab diesem Zeitpunkt einzustellen.

Graf