Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)
sind lediglich zur unselbständigen Ausübung
der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten
in gemäß §§ 6 bis 6 d als Ausbildungsstätten anerkannten
Krankenanstalten oder im Rahmen von
Lehrpraxen (§ 7) bzw. in Lehrambulatorien (§ 7 a)
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden
Ärzte berechtigt."
2. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde
vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben
bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia
docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches
oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis
31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen
werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach
bzw. des jeweiligen Teilgebietes."
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„§ 4. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen
Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben
sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung
(Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den
Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 8)."
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
auf den einzelnen Gebieten vereinbar
ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung
(Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,
bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen
Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen
(§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7 a) absolviert
werden."
5. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 5. (I) Personen, die die im § 3 Abs. 2 angeführten
Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,
sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach
zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,
haben sich einer mindestens sechsjährigen
praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen
oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den
hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen
Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen. Die Ausbildung
ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in
den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten
(§§ 6 a und 6 b) zu absolvieren. Die
Ausbildung hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle
zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch
für Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches
absolvieren.
(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer
eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im
Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7) bzw. in
Lehrambulatorien (§ 7 a) absolviert werden."
6. § 6 lautet:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt
§ 6. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 4
Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen
Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung von Universitätskliniken hat der
Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
Solche Krankenanstalten sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkann-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, wird wie
folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)
sind lediglich zur unselbständigen Ausübung
der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten
in gemäß Paragraphen 6 bis 6 d als Ausbildungsstätten anerkannten
Krankenanstalten oder im Rahmen von
Lehrpraxen (Paragraph 7,) bzw. in Lehrambulatorien (Paragraph 7, a)
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden
Ärzte berechtigt."
2. Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde
vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben
bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia
docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches
oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis
31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen
werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach
bzw. des jeweiligen Teilgebietes."
3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„§ 4. (1) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen
Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben
sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung
(Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den
Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 8,)."
4. Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
auf den einzelnen Gebieten vereinbar
ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung
(Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres,
bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen
Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen
(Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7, a) absolviert
werden."
5. Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:
„§ 5. (römisch eins) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten
Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,
sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach
zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,
haben sich einer mindestens sechsjährigen
praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen
oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den
hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen
Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen. Die Ausbildung
ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in
den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten
(Paragraphen 6, a und 6 b) zu absolvieren. Die
Ausbildung hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle
zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch
für Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches
absolvieren.
(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes
vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung,
insgesamt bis zur Höchstdauer
eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im
Rahmen anerkannter Lehrpraxen (Paragraph 7,) bzw. in
Lehrambulatorien (Paragraph 7, a) absolviert werden."
6. Paragraph 6, lautet:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt
§ 6. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 4,
Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen
Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung von Universitätskliniken hat der
Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
Solche Krankenanstalten sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkann-
tenten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.
Soweit es sich um die Ausbildung in klinischen oder
nichtklinischen Wahlfächern handelt, gelten auch
die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum praktischen Arzt.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des
Abs. 1 darf, unbeschadet Abs. 3 und 4, nur erteilt
werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die Krankenanstalt hat der Untersuchung
und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie
der Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Krankenanstalt muß für alle Gebiete, auf
denen die Turnusausbildung zu erfolgen hat
(§ 4 Abs. 2), über Krankenabteilungen verfügen,
die von Fachärzten der betreffenden
Sonderfächer geleitet werden;
3. die an den Krankenabteilungen erbrachten
medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt
und Umfang gewährleisten, daß sich die in
Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf
dem gesamten Gebiet aneignen können;
4. die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen
Arzt kann auch bei Fehlen von Krankenabteilungen
auf den Gebieten Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut-
und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern
eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2 a Abs. 1
lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als
auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten
Lehrpraxen dieser Fachärzte (§ 7) gewährleistet
ist. In allen anderen Fällen, in denen die
Krankenanstalt nicht über Krankenabteilungen auf
allen der im § 4 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt,
ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung
zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich
eines Gebietes (§ 4 Abs. 2) die Anrechenbarkeit
der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich
eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt
nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten
medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(6) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer
unter Angabe des Namens und des
Geburtsdatums bekanntzugeben.
(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken
(Abs. 3 und 4), wenn sich die für die Anerkennung
als Ausbildungsstätte maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung herzustellen.
(8) Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung
dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer
Arzt verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
(Ausbildungsassistent) unterstützt werden."
7. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a bis 6 d eingefügt:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches
§ 6 a. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5
Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in
einem klinischen Sonderfach handelt, jene Abteilungen
von Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
eines bestimmten klinischen Sonderfaches
anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese
Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung
in einem klinischen oder nichtklinischen
Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung
zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte
erfolgen.
Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.
Soweit es sich um die Ausbildung in klinischen oder
nichtklinischen Wahlfächern handelt, gelten auch
die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten
Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum praktischen Arzt.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des
Abs. 1 darf, unbeschadet Absatz 3 und 4, nur erteilt
werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die Krankenanstalt hat der Untersuchung
und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie
der Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Krankenanstalt muß für alle Gebiete, auf
denen die Turnusausbildung zu erfolgen hat
(Paragraph 4, Absatz 2,), über Krankenabteilungen verfügen,
die von Fachärzten der betreffenden
Sonderfächer geleitet werden;
3. die an den Krankenabteilungen erbrachten
medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt
und Umfang gewährleisten, daß sich die in
Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf
dem gesamten Gebiet aneignen können;
4. die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen
Arzt kann auch bei Fehlen von Krankenabteilungen
auf den Gebieten Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut-
und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern
eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2, a Absatz eins,
lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als
auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten
Lehrpraxen dieser Fachärzte (Paragraph 7,) gewährleistet
ist. In allen anderen Fällen, in denen die
Krankenanstalt nicht über Krankenabteilungen auf
allen der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gebiete verfügt,
ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung
zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich
eines Gebietes (Paragraph 4, Absatz 2,) die Anrechenbarkeit
der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich
eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt
nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten
medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(6) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer
unter Angabe des Namens und des
Geburtsdatums bekanntzugeben.
(7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundeskanzler
nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken
(Absatz 3 und 4), wenn sich die für die Anerkennung
als Ausbildungsstätte maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung herzustellen.
(8) Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung
dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer
Arzt verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
(Ausbildungsassistent) unterstützt werden."
7. Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6, a bis 6 d eingefügt:
„Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches
§ 6 a. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 5,
Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in
einem klinischen Sonderfach handelt, jene Abteilungen
von Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
eines bestimmten klinischen Sonderfaches
anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese
Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung
in einem klinischen oder nichtklinischen
Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung
zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte
erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet
Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die Abteilung bzw. Universitätsklinik hat der
Untersuchung und Behandlung bettlägeriger
bzw. sonstiger stationärer Behandlungseinrichtungen
bedürftiger Kranker sowie der
Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß
jeweils das gesamte Gebiet des betreffenden
klinischen Sonderfaches umfassen und von
Fachärzten dieses Sonderfaches geleitet werden;
3. die an den Abteilungen erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet aneignen können;
4. in den Abteilungen muß neben dem Abteilungsleiter
mindestens ein weiterer zu selbständigen
Berufsausbübung berechtigter Facharzt
des betreffenden Sonderfaches beschäftigt
sein;
5. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß
über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlichen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie über das erforderliche
Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Abteilung bzw. Universitätsklinik nicht das gesamte
Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches
umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen
nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen
können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt
eines klinischen Sonderfaches — ausgenommen
Universitätskliniken — ist die Zahl der Ausbildungsstellen
für die Ausbildung im Hauptfach, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl,
des Inhaltes und Umfanges der medizinischen
Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen;
für jede Ausbildungsstelle muß neben dem
Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätskliniken
gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen
enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen
als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem
Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden
Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt
werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter
der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich die
für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich
hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen
bei Veränderungen der nach Abs. 4
hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen.
Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der
Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen
nach der Hälfte der Ausbildungszeit im
Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten
Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches
§ 6 b. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des § 5
Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in
einem nichtklinischen Sonderfach handelt, die
medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten
einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute
und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,
die vom Bundeskanzler nach Anhö-
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
im Sinne des Absatz eins, darf, unbeschadet
Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die Abteilung bzw. Universitätsklinik hat der
Untersuchung und Behandlung bettlägeriger
bzw. sonstiger stationärer Behandlungseinrichtungen
bedürftiger Kranker sowie der
Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß
jeweils das gesamte Gebiet des betreffenden
klinischen Sonderfaches umfassen und von
Fachärzten dieses Sonderfaches geleitet werden;
3. die an den Abteilungen erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet aneignen können;
4. in den Abteilungen muß neben dem Abteilungsleiter
mindestens ein weiterer zu selbständigen
Berufsausbübung berechtigter Facharzt
des betreffenden Sonderfaches beschäftigt
sein;
5. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß
über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlichen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie über das erforderliche
Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Abteilung bzw. Universitätsklinik nicht das gesamte
Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches
umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen
nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen
können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt
eines klinischen Sonderfaches — ausgenommen
Universitätskliniken — ist die Zahl der Ausbildungsstellen
für die Ausbildung im Hauptfach, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl,
des Inhaltes und Umfanges der medizinischen
Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen;
für jede Ausbildungsstelle muß neben dem
Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätskliniken
gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen
enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen
als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem
Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden
Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt
werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter
der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
bzw. einzuschränken (Absatz 3,), wenn sich die
für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich
hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen
bei Veränderungen der nach Absatz 4,
hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen.
Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der
Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen
nach der Hälfte der Ausbildungszeit im
Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten
Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches
§ 6 b. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 5,
Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in
einem nichtklinischen Sonderfach handelt, die
medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten
einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute
und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,
die vom Bundeskanzler nach Anhö-
rungrung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden
sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten
sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung
in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach
kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen
Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet
Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung
und Behandlung Kranker oder der
Vorbeugung von Krankheiten dienen;
2. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß das gesamte Gebiet des jeweiligen nichtklinischen
Sonderfaches umfassen und von
einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches
geleitet werden; unter Bedachtnahme auf
die Besonderheit einzelner nichtklinischer
Sonderfächer kann für diese durch Verordnung
des Bundeskanzlers nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Leitung
der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender
naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
mit der Maßgabe zugelassen werden,
daß mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt
des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches
betraut sein muß;
3. die an der Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
erbrachten medizinischen Leistungen
müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden
Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet
aneignen können;
4. neben dem Leiter der Ausbildungsstätte bzw.
dem mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte
betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz)
muß mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
5. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlichen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie über das erforderliche
Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt nicht das
gesamte Gebiet des betreffenden nichtklinischen
Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen
Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die
in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten
Gebiet aneignen können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches — ausgenommen
Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten
der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung — ist
die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden
darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen
fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes
und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie
der Zahl der ausbildenden Arzte festzusetzen; für
jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte
betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz)
mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und
in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den
Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betraute Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz)
ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem
Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden
Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt
werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom
Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der
Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden
sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten
sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung
in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach
kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen
Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches im Sinne des Absatz eins, darf, unbeschadet
Absatz 3,, nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung
und Behandlung Kranker oder der
Vorbeugung von Krankheiten dienen;
2. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß das gesamte Gebiet des jeweiligen nichtklinischen
Sonderfaches umfassen und von
einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches
geleitet werden; unter Bedachtnahme auf
die Besonderheit einzelner nichtklinischer
Sonderfächer kann für diese durch Verordnung
des Bundeskanzlers nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Leitung
der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender
naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
mit der Maßgabe zugelassen werden,
daß mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt
des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches
betraut sein muß;
3. die an der Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
erbrachten medizinischen Leistungen
müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden
Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet
aneignen können;
4. neben dem Leiter der Ausbildungsstätte bzw.
dem mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte
betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz)
muß mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
5. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt
muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlichen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie über das erforderliche
Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.
(3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt nicht das
gesamte Gebiet des betreffenden nichtklinischen
Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen
Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die
in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten
Gebiet aneignen können.
(4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches — ausgenommen
Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten
der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung — ist
die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden
darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen
fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes
und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie
der Zahl der ausbildenden Arzte festzusetzen; für
jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte
betrauten Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz)
mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und
in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den
Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind der Inhalt
und Umfang der medizinischen Leistungen und der
Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betraute Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz)
ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem
Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden
Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt
werden.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom
Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der
Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(8)Absatz 8,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
bzw. einzuschränken (Abs. 3), wenn sich
die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon
ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die
Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der
nach Abs. 4 hiefür maßgebenden Umstände neu
festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung
der Anerkennung Universitätsinstitute,
so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf
Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im
Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten
Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung im
Rahmen eines klinischen Sonderfaches
§ 6 c. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines klinischen Sonderfaches sind jene Abteilungen
von Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle
Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines
klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches
darf nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ausbildungsstätte hat der Untersuchung
und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie
der Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt
geleitet werden, der selbst über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet verfügt;
3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
gesamten Teilgebiet aneignen können;
4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter
mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt, der
selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden
Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
beschäftigt sein;
5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen
Sonderfaches — ausgenommen Universitätskliniken
— ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl
bzw. der vorhandenen fachlichen Einrichtungen
und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der
medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle
muß neben dem Abteilungsleiter mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst
über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet
des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In
Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den
Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl,
die vorhandenen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen
Leistungen zu berücksichtigen.
(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
im Rahmen eines klinischen Sonderfaches ist
zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann
hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden
Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent),
unterstützt werden.
(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,
Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
bzw. einzuschränken (Absatz 3,), wenn sich
die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung
erforderliche Voraussetzung schon
ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die
Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der
nach Absatz 4, hiefür maßgebenden Umstände neu
festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung
der Anerkennung Universitätsinstitute,
so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen.
(9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen
Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf
Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im
Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten
Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen.
Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung im
Rahmen eines klinischen Sonderfaches
§ 6 c. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines klinischen Sonderfaches sind jene Abteilungen
von Krankenanstalten einschließlich der
Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle
Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines
klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches
darf nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ausbildungsstätte hat der Untersuchung
und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie
der Vor- und Nachsorge zu dienen;
2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt
geleitet werden, der selbst über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet verfügt;
3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
gesamten Teilgebiet aneignen können;
4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter
mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt, der
selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden
Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
beschäftigt sein;
5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen
Sonderfaches — ausgenommen Universitätskliniken
— ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die
wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl
bzw. der vorhandenen fachlichen Einrichtungen
und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der
medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden
Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle
muß neben dem Abteilungsleiter mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst
über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet
des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In
Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den
Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen.
Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl,
die vorhandenen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen
Leistungen zu berücksichtigen.
(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
im Rahmen eines klinischen Sonderfaches ist
zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann
hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden
Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent),
unterstützt werden.
(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich
sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste
zu absolvieren.
(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,
wennwenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen
ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen
der nach Abs. 3 hiefür maßgebenden Umstände
neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung
Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung im
Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
§ 6 d. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines nichtklinischen Sonderfaches sind jene
medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten
einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute
und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,
die vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen
Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
darf nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ausbildungsstätte muß unmittelbar oder
mittelbar der Untersuchung und Behandlung
Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten
dienen;
2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt
geleitet werden, der selbst über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet verfügt; unter
Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner
Teilgebiete im Rahmen nichtklinischer Sonderfächer
kann für diese durch Verordnung
des Bundeskanzlers nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Leitung
der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender
naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
mit der Maßgabe zugelassen werden,
daß mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt
des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches,
der selbst über eine Ausbildung auf
dem Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
betraut sein muß;
3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
gesamten Teilgebiet aneignen können;
4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer
zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt, der selbst über eine
Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet
des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein;
5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen
Sonderfaches — ausgenommen Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung — ist die Zahl
der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges
nicht überschritten werden darf, auch
unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen
Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und
Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede
Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt mindestens ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung
auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches
verfügt, beschäftigt sein. In Universitätsinstituten
und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der
jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl
der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die
vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte
sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen
Leistungen zu berücksichtigen.
(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute
Facharzt ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt, der
gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches
verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt
werden.
sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen
ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen
der nach Absatz 3, hiefür maßgebenden Umstände
neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung
Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen.
Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung im
Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
§ 6 d. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines nichtklinischen Sonderfaches sind jene
medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten
einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute
und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung,
die vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen
Sonderfaches anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten
hat der Bundeskanzler das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind
in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis
der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
darf nur erteilt werden, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Ausbildungsstätte muß unmittelbar oder
mittelbar der Untersuchung und Behandlung
Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten
dienen;
2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt
geleitet werden, der selbst über eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet verfügt; unter
Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner
Teilgebiete im Rahmen nichtklinischer Sonderfächer
kann für diese durch Verordnung
des Bundeskanzlers nach Anhörung der
Österreichischen Ärztekammer die Leitung
der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender
naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
mit der Maßgabe zugelassen werden,
daß mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt
des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches,
der selbst über eine Ausbildung auf
dem Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
betraut sein muß;
3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen
Leistungen müssen nach Inhalt und
Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung
stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
gesamten Teilgebiet aneignen können;
4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung
und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer
zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt, der selbst über eine
Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet
des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein;
5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie
über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte
für eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen
Sonderfaches — ausgenommen Universitätsinstitute
und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung — ist die Zahl
der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges
nicht überschritten werden darf, auch
unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen
Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und
Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede
Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und
Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt mindestens ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung
auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches
verfügt, beschäftigt sein. In Universitätsinstituten
und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der
jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen
und Ärzteplanstellen als Höchstzahl
der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die
vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte
sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen
Leistungen zu berücksichtigen.
(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine
ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute
Facharzt ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet.
Er kann hiebei von einem zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Facharzt, der
gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches
verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt
werden.
(5)Absatz 5,Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen
ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen
der nach Abs. 3 hiefür maßgebenden Umstände
neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung
Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen."
8. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung
des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung
auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils
nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische
Ausbildung hat — ausgenommen die Fälle des § 6
Abs. 3 erster Satz — im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und
mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.
Dieses Arbeitsverhältnis kann mit dem bereits
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktischer Arzt oder Facharzt berechtigten
Arzt bis zur Dauer von sechs Monaten fortgesetzt
werden."
9. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
„Lehrambulatorien
§ 7 a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der §§ 4
Abs. 4 und 5 Abs. 2 sind jene Krankenanstalten in
der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die
vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Lehrambulatorien für
die Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt anerkannt worden sind. Solche
Ambulatorien sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis anerkannter Lehrambulatorien
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium darf
nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Für die Ausbildung muß ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches zur Verfügung
stehen (Leiter der Ausbildung); neben diesem
muß mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
2. der Leiter der Ausbildung bzw. dessen Stellvertreter
müssen in einem solchen Ausmaß
beschäftigt sein, daß durch deren Anwesenheit
während der Betriebszeit des Lehrambulatoriums
eine Tätigkeit der Turnusärzte nur
unter Anleitung und Aufsicht eines für die
Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgt;
3. die erbrachten medizinischen Leistungen müssen
nach Inhalt und Umfang gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden Arzte
auf dem jeweiligen Sonderfach erforderliche
wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen in
ambulanten Untersuchungen und Behandlungen
aneignen können;
4. das Lehrambulatorium muß über die zur
Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte
sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen;
5. die Betriebszeit muß die Einhaltung der im
Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeit
gewährleisten.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium
ist die Zahl der Ausbildungsstellen,
die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, unter Berücksichtigung des
Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen
und der Ausbildungseinrichtungen sowie der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. Für jede
Ausbildungsstelle muß neben dem Leiter der Ausbildung
mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches beschäftigt sein.
(4) Der Leiter der Ausbildung ist zur Ausbildung
der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen
Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer
Arzt oder Facharzt des betreffenden Sonderfaches
verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt
des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent)
unterstützt werden. Die praktische Ausbildung
ist zur Erreichung des Ausbildungszieles
möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage
der Woche aufzuteilen.
(5) Die in Ausbildung stehenden Ärzte sind vom
Leiter der Ausbildung vierteljährlich der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(6) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist
vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war."
Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen.
Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die
Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer
Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags
auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches
ist vom Bundeskanzler nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
maßgeblichen Umstände geändert
haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine
für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen
ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen
der nach Absatz 3, hiefür maßgebenden Umstände
neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung
Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung herzustellen."
8. Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung
des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung
auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils
nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische
Ausbildung hat — ausgenommen die Fälle des Paragraph 6,
Abs. 3 erster Satz — im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und
mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen.
Dieses Arbeitsverhältnis kann mit dem bereits
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktischer Arzt oder Facharzt berechtigten
Arzt bis zur Dauer von sechs Monaten fortgesetzt
werden."
9. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7, a eingefügt:
„Lehrambulatorien
§ 7 a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 4,
Abs. 4 und 5 Absatz 2, sind jene Krankenanstalten in
der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die
vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Lehrambulatorien für
die Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt anerkannt worden sind. Solche
Ambulatorien sind in das beim Bundeskanzleramt
geführte Verzeichnis anerkannter Lehrambulatorien
aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium darf
nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Für die Ausbildung muß ein zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches zur Verfügung
stehen (Leiter der Ausbildung); neben diesem
muß mindestens ein weiterer zur selbständigen
Berufsausübung berechtigter Facharzt des
betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein;
2. der Leiter der Ausbildung bzw. dessen Stellvertreter
müssen in einem solchen Ausmaß
beschäftigt sein, daß durch deren Anwesenheit
während der Betriebszeit des Lehrambulatoriums
eine Tätigkeit der Turnusärzte nur
unter Anleitung und Aufsicht eines für die
Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgt;
3. die erbrachten medizinischen Leistungen müssen
nach Inhalt und Umfang gewährleisten,
daß sich die in Ausbildung stehenden Arzte
auf dem jeweiligen Sonderfach erforderliche
wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen in
ambulanten Untersuchungen und Behandlungen
aneignen können;
4. das Lehrambulatorium muß über die zur
Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte
sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen;
5. die Betriebszeit muß die Einhaltung der im
Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeit
gewährleisten.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium
ist die Zahl der Ausbildungsstellen,
die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten
werden darf, unter Berücksichtigung des
Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen
und der Ausbildungseinrichtungen sowie der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. Für jede
Ausbildungsstelle muß neben dem Leiter der Ausbildung
mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Facharzt des betreffenden
Sonderfaches beschäftigt sein.
(4) Der Leiter der Ausbildung ist zur Ausbildung
der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen
Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer
Arzt oder Facharzt des betreffenden Sonderfaches
verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt
des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent)
unterstützt werden. Die praktische Ausbildung
ist zur Erreichung des Ausbildungszieles
möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage
der Woche aufzuteilen.
(5) Die in Ausbildung stehenden Ärzte sind vom
Leiter der Ausbildung vierteljährlich der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des
Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.
(6) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist
vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer zurückzunehmen, wenn
sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt,
daß eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht
erfüllt war."
10.Ziffer 10 § 8 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden
Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw.
Lehrambulatorien auszustellen."
11. § 10 Z 2 und 3 lautet:
„2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die
Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen
sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien
(§§ 6 bis 7 a),
3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den
Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien
(§§ 6 a Abs. 4, 6 b Abs. 4, 6 c Abs. 3, 6 d
Abs. 3 und 7 a Abs. 3), sowie über"
12. § 11 Abs. 1 lautet:
„§ 11. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen
Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur
Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu
führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen,
Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit
den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten
sowie Berufssitz, Dienstort bzw.
Wohnadresse bei Ärzten gemäß § 20 a öffentlich.
Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der
Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der
Österreichischen Ärztekammer festzusetzender
Kostenersatz zu leisten."
13. § 11 Abs. 6 bis 8 lautet:
„(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen
Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann
offen, in dessen Bereich die Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann
hat Bescheide, mit denen Berufungen
stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach
deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundeskanzler vorzulegen.
Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der
Österreichischen Ärztekammer der nach dem
gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ohne Verzug mitzuteilen.
(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom
Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche
Meldungen zu erstatten:
1. jede Verlegung des Berufssitzes oder des
Dienstortes, jeweils unter Angabe der
Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur
dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate
übersteigt;
2. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
(Adresse);
3. jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf
die Berufsausübung (§ 33) sowie deren Einstellung,
wenn sie voraussichtlich drei Monate
übersteigt;
4. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit
außerhalb des Berufssitzes (§ 19) sowie die
Beendigung einer solchen Tätigkeit;
5. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen
Nebentätigkeit;
6. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung
von Ordinations- und Apparategemeinschaften
sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung
an solchen;
7. die Wiederaufnahme der Berufsausübung
gemäß § 32 Abs. 5 und
8. die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes
bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit
gemäß § 32 Abs. 8."
14. § 11 Abs. 9 entfällt; die bisherigen Abs. 10
und 11 erhalten die Bezeichnung „(9)" und „(10)",
wobei im neuen Abs. 9 die Wortfolge „derselben,
die sich nach den Abs. 1 bis 9 ergeben," entfällt.
15. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit
auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt
nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen
Betreuung im Sinne der §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972. Fachärzte
eines klinischen Sonderfaches dürfen unter
den Voraussetzungen des § 15 a in organisierten
Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
fächerüberschreitend tätig werden."
16. § 13 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich
tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende
fachärztliche Betreuung der Bevölkerung
in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches
in Aussicht genommenen Ort und dessen
Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist."
17. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
„§ 15 a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines
klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine
ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter
Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
auszuüben, haben einen Lehrgang
gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu
besuchen.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen
fachlichen Ausbildung eine theoretische und
praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu
vermitteln:
1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie
sowie Therapie von Störungen des Säure-,
Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
2. Intensivbehandlung;
3. Infusionstherapie;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der
Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen
sowie Verletzungen
der großen Körperhöhlen, der abdominellen
Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden
Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw.
Lehrambulatorien auszustellen."
11. Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 lautet:
„2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die
Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen
sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien
(Paragraphen 6 bis 7 a),
3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den
Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien
(Paragraphen 6, a Absatz 4, 6, b Absatz 4, 6, c Absatz 3, 6, d
Abs. 3 und 7 a Absatz 3,), sowie über"
12. Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„§ 11. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen
Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur
Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu
führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen,
Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit
den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten
sowie Berufssitz, Dienstort bzw.
Wohnadresse bei Ärzten gemäß Paragraph 20, a öffentlich.
Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der
Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der
Österreichischen Ärztekammer festzusetzender
Kostenersatz zu leisten."
13. Paragraph 11, Absatz 6 bis 8 lautet:
„(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen
Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann
offen, in dessen Bereich die Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann
hat Bescheide, mit denen Berufungen
stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach
deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen
dem Bundeskanzler vorzulegen.
Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der
Österreichischen Ärztekammer der nach dem
gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ohne Verzug mitzuteilen.
(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom
Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche
Meldungen zu erstatten:
1. jede Verlegung des Berufssitzes oder des
Dienstortes, jeweils unter Angabe der
Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur
dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate
übersteigt;
2. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes
(Adresse);
3. jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf
die Berufsausübung (Paragraph 33,) sowie deren Einstellung,
wenn sie voraussichtlich drei Monate
übersteigt;
4. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit
außerhalb des Berufssitzes (Paragraph 19,) sowie die
Beendigung einer solchen Tätigkeit;
5. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen
Nebentätigkeit;
6. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung
von Ordinations- und Apparategemeinschaften
sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung
an solchen;
7. die Wiederaufnahme der Berufsausübung
gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und
8. die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes
bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit
gemäß Paragraph 32, Absatz 8,
14. Paragraph 11, Absatz 9, entfällt; die bisherigen Absatz 10,
und 11 erhalten die Bezeichnung „(9)" und „(10)",
wobei im neuen Absatz 9, die Wortfolge „derselben,
die sich nach den Absatz eins bis 9 ergeben," entfällt.
15. Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit
auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt
nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen
Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234 aus 1972,. Fachärzte
eines klinischen Sonderfaches dürfen unter
den Voraussetzungen des Paragraph 15, a in organisierten
Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
fächerüberschreitend tätig werden."
16. Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich
tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende
fachärztliche Betreuung der Bevölkerung
in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches
in Aussicht genommenen Ort und dessen
Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist."
17. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15, a eingefügt:
„§ 15 a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines
klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine
ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter
Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
auszuüben, haben einen Lehrgang
gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu
besuchen.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen
fachlichen Ausbildung eine theoretische und
praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu
vermitteln:
1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie
sowie Therapie von Störungen des Säure-,
Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
2. Intensivbehandlung;
3. Infusionstherapie;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der
Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen
sowie Verletzungen
der großen Körperhöhlen, der abdominellen
Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
5.Ziffer 5 Diagnose und Therapie von Frakturen und
Verrenkungen und
6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie
einschließlich EKG-Diagnostik.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine
zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen
gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen
gemäß Abs. 3 haben die Ärztekammern zu
sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind
Bestätigungen auszustellen.
(5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen
Sonderfaches, die die Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit
im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben,
dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt" führen."
18. § 16 Abs. 1 lautet:
„§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen
Doktorate der Professoren eines medizinischen
Faches, die aus dem Ausland berufen und an
der medizinischen Fakultät einer österreichischen
Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren
ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte
Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia
docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen
oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als
Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia
docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches
beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken
und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen."
19. § 19 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung
der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und
Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des
§ 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/
1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung
gemäß §§ 22 ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 80/
1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner
Bewilligung."
20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
„§ 20 a. (1) Praktische Ärzte oder Fachärzte, die
ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche
Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder
eine Ordinationsstätte (§ 19 Abs. 2) erfordern noch
in einem Anstellungsverhältnis (§ 20) ausgeübt werden,
haben der Österreichischen Ärztekammer den
Wohnsitz bekanntzugeben.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten
jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten
Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener
oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11)
hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben
sind."
21. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm
in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied
der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei
nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und
Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden
Vorschriften das Wohl der Kranken und den
Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und
unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich
jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner
ständigen Aufsicht handeln.
(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung
des Krankenpflegefachdienstes berechtigte
Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme
subkutaner und intramuskulärer Injektionen
und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur
berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-
technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen
Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall
zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung
ermächtigen.
(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung
des Krankenpflegefachdienstes berechtigte
Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in
denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten
(insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)
die Anwesenheit eines zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Arztes ständig
gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser
Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung
ermächtigen.
(5) In den Fällen des Abs. 2 bis 4 hat sich der
Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende
Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt.
(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der
Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im
Sinne des § 12 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung
Medizin, BGBl. Nr. 123/1973) sind
zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 7
genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht
der ausbildenden Ärzte berechtigt.
Diagnose und Therapie von Frakturen und
Verrenkungen und
6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet
der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie
einschließlich EKG-Diagnostik.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine
zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
(4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen
gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen
gemäß Absatz 3, haben die Ärztekammern zu
sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind
Bestätigungen auszustellen.
(5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen
Sonderfaches, die die Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit
im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben,
dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt" führen."
18. Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen
Doktorate der Professoren eines medizinischen
Faches, die aus dem Ausland berufen und an
der medizinischen Fakultät einer österreichischen
Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren
ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte
Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia
docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen
oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als
Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia
docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches
beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken
und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen."
19. Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung
der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und
Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des
§ 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/
1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung
gemäß Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 80/
1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner
Bewilligung."
20. Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20, a eingefügt:
„§ 20 a. (1) Praktische Ärzte oder Fachärzte, die
ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche
Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder
eine Ordinationsstätte (Paragraph 19, Absatz 2,) erfordern noch
in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 20,) ausgeübt werden,
haben der Österreichischen Ärztekammer den
Wohnsitz bekanntzugeben.
(2) Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten
jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten
Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener
oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11,)
hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gegeben
sind."
21. Paragraph 22, lautet:
„§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm
in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen
Gesunden und Kranken ohne Unterschied
der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei
nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und
Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden
Vorschriften das Wohl der Kranken und den
Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und
unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich
jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach
seinen genauen Anordnungen und unter seiner
ständigen Aufsicht handeln.
(3) Ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung
des Krankenpflegefachdienstes berechtigte
Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme
subkutaner und intramuskulärer Injektionen
und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur
berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-
technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen
Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall
zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung
ermächtigen.
(4) Ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung
des Krankenpflegefachdienstes berechtigte
Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in
denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten
(insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)
die Anwesenheit eines zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Arztes ständig
gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser
Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung
ermächtigen.
(5) In den Fällen des Absatz 2 bis 4 hat sich der
Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende
Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
besitzt.
(6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der
Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im
Sinne des Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung
Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,) sind
zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 7,
genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht
der ausbildenden Ärzte berechtigt.
(7)Absatz 7,Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung
einschließlich Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner
Injektionen und
5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten."
22. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich
tätigen Ärzten im Sinne des § 22 Abs. 2 kann bei
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden
Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von
Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)
und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen. Eine solche Zusammenarbeit
darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in
Erscheinung treten.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften
dürfen nur zwischen den im Abs. 1 genannten Ärzten
begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft
muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit
im Sinne des § 22 Abs. 2 anzusehen sein, und
es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der
Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des § 22 Abs. 2
tätig werden."
23. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Ausübung der Ärzten gemäß Abs. 1 bis
3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen
und juristischen Personen untersagt."
24. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung
besteht weiters dann nicht, wenn die für die Honorar-
bzw. Medikamentenabrechnung gegenüber
den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten,
sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen
Unterlagen zum Zweck der Abrechnung,
auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.
Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen,
daß Betroffene weder bestimmt werden können
noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar
sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich
mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige
Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben."
25. § 32 samt Überschrift lautet:
„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung
zur Berufsausübung; Streichung
aus der Ärzteliste
§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall eines im § 3 Abs. 2 angeführten
Erfordernisses oder
2. wenn hervorkommt, daß eines der im § 3
Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht
gegeben ist.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ruht auf Grund
1. eines erklärten dauernden oder zeitweiligen
Verzichts,
2. eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer
der festgesetzten Untersagung oder
3. einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung
einer beruflichen Tätigkeit, für die eine
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderlich ist.
(3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das
Ruhen der Berechtigung nach Abs. 1 und 2 Z 2 und
3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
(4) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Österreichische
Ärztekammer die Streichung aus der
Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen,
daß eine Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes — unbeschadet Abs. 8 — nicht
besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel
eines der im § 3 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse
nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen,
daß eine Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den
Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht
die Berufung an den Landeshauptmann offen, in
dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt
worden ist.
(5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß
Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde,
binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter
Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler
vorzulegen. Dieser kann gegen solche
Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald
er die Erfordernisse gemäß § 3 neuerlich nachzuweisen
in der Lage ist, die Wiederaufnahme der
Berufsausübung unter Einhaltung des § 11 anmelden.
(7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch
das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(8) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 3 bleibt der
Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner
eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder
in auf- und absteigender Linie samt
ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder
samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen
Haushalt leben, befugt."
26. § 33 lautet:
„§ 33. Ein Arzt kann dauernd oder zeitweilig auf
die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Tätigkeiten im Sinne des Absatz 6, sind:
1. Erhebung der Anamnese,
2. einfache physikalische Krankenuntersuchung
einschließlich Blutdruckmessung,
3. Blutabnahme aus der Vene,
4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner
Injektionen und
5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten."
22. Paragraph 23, lautet:
„§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich
tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, kann bei
Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden
Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von
Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)
und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen. Eine solche Zusammenarbeit
darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in
Erscheinung treten.
(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften
dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten
begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft
muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit
im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, anzusehen sein, und
es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der
Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,
tätig werden."
23. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Ausübung der Ärzten gemäß Absatz eins bis
3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen
und juristischen Personen untersagt."
24. Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die im Absatz eins, vorgesehene Verpflichtung
besteht weiters dann nicht, wenn die für die Honorar-
bzw. Medikamentenabrechnung gegenüber
den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten,
sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen
Unterlagen zum Zweck der Abrechnung,
auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.
Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen,
daß Betroffene weder bestimmt werden können
noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar
sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich
mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige
Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben."
25. Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung
zur Berufsausübung; Streichung
aus der Ärzteliste
§ 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten
Erfordernisses oder
2. wenn hervorkommt, daß eines der im Paragraph 3,
Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht
gegeben ist.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ruht auf Grund
1. eines erklärten dauernden oder zeitweiligen
Verzichts,
2. eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer
der festgesetzten Untersagung oder
3. einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung
einer beruflichen Tätigkeit, für die eine
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes erforderlich ist.
(3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das
Ruhen der Berechtigung nach Absatz eins und 2 Ziffer 2 und
3 sind von Amts wegen wahrzunehmen.
(4) In allen Fällen der Absatz eins und 2 hat die Österreichische
Ärztekammer die Streichung aus der
Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen,
daß eine Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes — unbeschadet Absatz 8, — nicht
besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel
eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 angeführten Erfordernisse
nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen,
daß eine Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den
Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht
die Berufung an den Landeshauptmann offen, in
dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt
worden ist.
(5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß
Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde,
binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter
Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler
vorzulegen. Dieser kann gegen solche
Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald
er die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, neuerlich nachzuweisen
in der Lage ist, die Wiederaufnahme der
Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 11, anmelden.
(7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch
das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer
ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(8) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 bleibt der
Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner
eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder
in auf- und absteigender Linie samt
ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder
samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen
Haushalt leben, befugt."
26. Paragraph 33, lautet:
„§ 33. Ein Arzt kann dauernd oder zeitweilig auf
die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Österreichischen
Ärztekammer (§ 11 Abs. 8 Z 3) schriftlich
zu melden, die davon die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen hat.
Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens
der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer
wirksam."
27. Im § 34 entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" sowie Abs. 2.
28. Im § 36 wird das Zitat „(§ 11 Abs. 9)" durch
das Zitat „(§ 32 Abs. 4)" ersetzt.
29. Dem § 38 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Ärztekammern sind im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der
jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen berufsbezogenen Daten
der Ärzte ermächtigt.
(5) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem
Umfang zu übermitteln:
1. An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
die für die Durchführung
der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen
vom Kassenhonorar gemäß § 41
notwendigen Daten;
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden
Daten der Ärzte einschließlich
der Änderungen zur Durchführung der auf
Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen
Maßnahmen.
(6) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger
gemäß Abs. 5 ist untersagt."
30. § 40 Abs. 1 lautet:
„§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet
§ 61 Abs. 6, als ordentliche Kammerangehörige
alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser
Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 2 Abs. 3,
§ 19 Abs. 2 und 4, § 20 und § 20 a) und in der bei
der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste
(§ 11) eingetragen sind."
31. § 40 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. seinen Berufssitz (§ 19 Abs. 2), seinen Dienstort
(§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20 a) in
den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd
verlegt hat,"
32. § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen
sind zwei Vizepräsidenten und bei
Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen
sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei
Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen
ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden
Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten
zu wählen. Die Zahl der zu wählenden
Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der
Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung
(§ 49 Abs. 1) "
33. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine
und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
für die Dauer von vier Jahren
berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche
Abgabe der Stimme oder in Form eines
eingeschriebenen Briefes auszuüben."
34. § 47 Abs. 1 lautet:
„§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen
Kammerangehörigen (§ 40 Abs. 1), die am Tag der
Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzen."
35. § 51 Abs. 4Z3 lautet:
„3. zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden
Finanzreferenten sowie allfälliger
weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben."
36. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:
„§ 51 a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes
ist für alle mit der Ausbildung zum
praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden
Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.
(2) Mitglieder dieser Kommission können nur
ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die
Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder
und ihn: Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand."
37. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung
eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor
muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor
sowie das erforderliche Personal werden
vom Vorstand bestellt."
38. § 56 lautet:
„§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich
der Vollversammlung
1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag
für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß
für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse
für die Durchführung der im § 38 dieses Bundesgesetzes
angeführten, den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben, ausgenommen jedoch für den
im § 38 Abs. 2 Z 6 genannten Wohlfahrtsfonds,
sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung
heben die Ärztekammern von sämtlichen
Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Österreichischen
Ärztekammer (Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 3,) schriftlich
zu melden, die davon die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen hat.
Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens
der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer
wirksam."
27. Im Paragraph 34, entfallen die Absatzbezeichnung
„(1)" sowie Absatz 2,
28. Im Paragraph 36, wird das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 9,)" durch
das Zitat „(Paragraph 32, Absatz 4,)" ersetzt.
29. Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Ärztekammern sind im Sinne des
Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der
jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen berufsbezogenen Daten
der Ärzte ermächtigt.
(5) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im
Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem
Umfang zu übermitteln:
1. An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
die für die Durchführung
der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen
vom Kassenhonorar gemäß Paragraph 41,
notwendigen Daten;
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden
Daten der Ärzte einschließlich
der Änderungen zur Durchführung der auf
Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen
Maßnahmen.
(6) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger
gemäß Absatz 5, ist untersagt."
30. Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
„§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet
Paragraph 61, Absatz 6,, als ordentliche Kammerangehörige
alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser
Ärztekammer tatsächlich ausüben (Paragraph 2, Absatz 3,,
§ 19 Absatz 2 und 4, Paragraph 20 und Paragraph 20, a) und in der bei
der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste
(Paragraph 11,) eingetragen sind."
31. Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. seinen Berufssitz (Paragraph 19, Absatz 2,), seinen Dienstort
(Paragraph 20,) oder seinen Wohnsitz (Paragraph 20, a) in
den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd
verlegt hat,"
32. Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen
sind zwei Vizepräsidenten und bei
Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen
sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei
Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen
ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden
Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten
zu wählen. Die Zahl der zu wählenden
Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der
Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung
(Paragraph 49, Absatz eins,) "
33. Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine
und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
für die Dauer von vier Jahren
berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche
Abgabe der Stimme oder in Form eines
eingeschriebenen Briefes auszuüben."
34. Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen
Kammerangehörigen (Paragraph 40, Absatz eins,), die am Tag der
Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzen."
35. Paragraph 51, Absatz 4 Z, 3, lautet:
„3. zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden
Finanzreferenten sowie allfälliger
weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben."
36. Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51, a eingefügt:
„§ 51 a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes
ist für alle mit der Ausbildung zum
praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden
Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.
(2) Mitglieder dieser Kommission können nur
ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die
Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder
und ihn: Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand."
37. Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung
eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor
muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor
sowie das erforderliche Personal werden
vom Vorstand bestellt."
38. Paragraph 56, lautet:
„§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich
der Vollversammlung
1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag
für das nächste Jahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß
für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse
für die Durchführung der im Paragraph 38, dieses Bundesgesetzes
angeführten, den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben, ausgenommen jedoch für den
im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Wohlfahrtsfonds,
sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung
heben die Ärztekammern von sämtlichen
Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(3)Absatz 3,Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Festsetzung und
Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen
oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über
die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen
von Kassenhonorar durch die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
bei Vertragsärzten, vorsehen.
(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der
Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung
kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß
Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,
verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt
schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage
erforderlichen Angaben zu machen und auf
Verlangen die geforderten Nachweise über die
Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser
Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf
Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Kammerumlage
bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich im
Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten
und spätestens bis zum 15. Tag nach
Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für
Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß
der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung
zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen der
Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung
der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage
erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine
Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer
an Dritte ist unzulässig.
(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren
ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten
steht den Betroffenen das Recht der
Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für
das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
(AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds
und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen
Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser
Einrichtungen aufzubringen."
39. § 60 Abs. 1 lautet:
„§ 60. (1) Der Kammervorstand kann gegen
Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der
ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden
Pflichten (§ 41), sofern nicht disziplinär vorzugehen
ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung
oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer
Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen."
40. § 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach
§ 75 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung
der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß,
kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem
Umfang diese Leistungen dem tatsächlich
geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch
für die Grundleistung."
41. § 67 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG
1972) — ausgenommen die durch das Gesetz
als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte
und Entschädigungen aus einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis — beziehen,
sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, jeweils
festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;"
42. § 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern
nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt,
auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem
Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist, wenn ihm der
Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte
gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen
gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen
(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf
der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die
Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der
frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
an seinem Sterbetag Anspruch gehabt
hat, es sei denn,
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den
Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz,
dRGBl. 1938 I S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
das 40. Lebensjahr vollendet.
Die Voraussetzung nach Z 3 entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein
Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten
ein gemeinsames Wahlkind angenommen
haben und das Kind am Sterbe-
Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Festsetzung und
Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen
oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über
die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen
von Kassenhonorar durch die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
bei Vertragsärzten, vorsehen.
(4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter
Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der
Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung
kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß
Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,
verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt
schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage
erforderlichen Angaben zu machen und auf
Verlangen die geforderten Nachweise über die
Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser
Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf
Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Kammerumlage
bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich im
Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten
und spätestens bis zum 15. Tag nach
Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für
Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß
der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung
zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen der
Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung
der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage
erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine
Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer
an Dritte ist unzulässig.
(6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren
ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten
steht den Betroffenen das Recht der
Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für
das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
(AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
(7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds
und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen
Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser
Einrichtungen aufzubringen."
39. Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„§ 60. (1) Der Kammervorstand kann gegen
Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der
ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden
Pflichten (Paragraph 41,), sofern nicht disziplinär vorzugehen
ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung
oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer
Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen."
40. Paragraph 64, Absatz 4, lautet:
„(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach
§ 75 Absatz 3, nicht das zur finanziellen Sicherstellung
der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß,
kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem
Umfang diese Leistungen dem tatsächlich
geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch
für die Grundleistung."
41. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG
1972) — ausgenommen die durch das Gesetz
als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte
und Entschädigungen aus einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis — beziehen,
sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils
festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;"
42. Paragraph 68, Absatz 3, lautet:
„(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern
nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt,
auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem
Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden worden ist, wenn ihm der
Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte
gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen
gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen
(Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf
der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die
Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der
frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
an seinem Sterbetag Anspruch gehabt
hat, es sei denn,
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den
Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz,
dRGBl. 1938 römisch eins S 807,
2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und
3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
das 40. Lebensjahr vollendet.
Die Voraussetzung nach Ziffer 3, entfällt, wenn
a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt
des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils
erwerbsunfähig ist oder
b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein
Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten
ein gemeinsames Wahlkind angenommen
haben und das Kind am Sterbe-
tagtag des Kammerangehörigen dem Haushalt
des früheren Ehegatten angehört und
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
entfällt bei nachgeborenen Kindern.
Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung
des früheren Ehegatten dürfen zusammen
jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene
Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die
Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls
entsprechend zu kürzen. Die Witwen
(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten
ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e)
anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann
ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu
bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n)
anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen
hätte."
43. § 68 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt
60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die
dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß
§ 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der
Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden."
44. § 70 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im
Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden und werden die
Kosten der Bestattung von einer anderen Person als
dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger
getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz
der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der
Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache
der Grundleistung nicht übersteigen darf."
45. § 72 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die
den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis
ausüben (§ 19 Abs. 2 und § 20 a Abs. 1), ist
die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 221/1979, bis zur Höchstdauer von
20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des
Abs. 1 gleichzuhalten."
46. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters
im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach
Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt
haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der
geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende
Leistungen gewährt werden. Das gleiche
gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine
Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen."
47. § 75 Abs. 5 bis 7 lautet:
„(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Festsetzung und
Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen
oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über
die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen
von Kassenhonorar durch die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber
hinaus kann die Beitragsordnung nähere
Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in
einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind,
alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu
bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die
Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen
die geforderten Nachweise über die Richtigkeit
dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen
wird, erfolgt die Vorschreibung auf
Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Beiträge
bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich in
einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage
jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt.
Zu diesem gehören nicht die Beihilfen,
Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68
EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach § 67
EStG 1972.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber
einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag
nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß
für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen
gemäß der Verordnung betreffend Regelung der
Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen
der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur
Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages
erforderlichen Daten zu übermitteln.
Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer
an Dritte ist unzulässig."
48. § 76 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beiträge für die im Abi. 1 angeführten
Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung
bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages
vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger
Arzt (§ 19 Abs. 2) zu entrichten hat, der in keinem
Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger
steht."
49. § 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem
Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden
Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei
weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren
Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt.
Die Kammerräte werden von der Vollversammlung
für die Dauer ihrer Funktionsperiode
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
gewählt."
des Kammerangehörigen dem Haushalt
des früheren Ehegatten angehört und
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
entfällt bei nachgeborenen Kindern.
Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung
des früheren Ehegatten dürfen zusammen
jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene
Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die
Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls
entsprechend zu kürzen. Die Witwen
(Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten
ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e)
anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann
ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu
bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n)
anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen
hätte."
43. Paragraph 68, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt
60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die
dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß
§ 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der
Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden."
44. Paragraph 70, Absatz 5, lautet:
„(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im
Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die
Kosten der Bestattung von einer anderen Person als
dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger
getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz
der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der
Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache
der Grundleistung nicht übersteigen darf."
45. Paragraph 72, Absatz 5, lautet:
„(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die
den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis
ausüben (Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 20, a Absatz eins,), ist
die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den
§§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 221 aus 1979,, bis zur Höchstdauer von
20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des
Abs. 1 gleichzuhalten."
46. Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters
im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach
Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt
haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der
geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende
Leistungen gewährt werden. Das gleiche
gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine
Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen."
47. Paragraph 75, Absatz 5 bis 7 lautet:
„(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Festsetzung und
Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen
oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über
die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen
von Kassenhonorar durch die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber
hinaus kann die Beitragsordnung nähere
Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in
einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind,
alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu
bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die
Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen
die geforderten Nachweise über die Richtigkeit
dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen
wird, erfolgt die Vorschreibung auf
Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung
aller für die Errechnung der Beiträge
bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
(6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich in
einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage
jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt.
Zu diesem gehören nicht die Beihilfen,
Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68,
EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67,
EStG 1972.
(7) Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber
einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag
nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß
für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen
gemäß der Verordnung betreffend Regelung der
Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen
der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur
Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages
erforderlichen Daten zu übermitteln.
Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer
an Dritte ist unzulässig."
48. Paragraph 76, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Beiträge für die im Abi. 1 angeführten
Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung
bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages
vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger
Arzt (Paragraph 19, Absatz 2,) zu entrichten hat, der in keinem
Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger
steht."
49. Paragraph 79, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem
Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden
Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei
weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren
Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt.
Die Kammerräte werden von der Vollversammlung
für die Dauer ihrer Funktionsperiode
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
gewählt."
50.Ziffer 50 § 79 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für
den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter
zu bestellen. Von der Vollversammlung sind
für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende
und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit,
die weiteren Mitglieder und deren
Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus
dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen
dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß
und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören."
51. § 81 Abs. 1 lautet:
„§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen
Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich
einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der
Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum
Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer
entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen
Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte
Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung
usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile
bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages
außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen
aus der Ärzteliste (§ 32 Abs. 4)
gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in
Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung
gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 oder 3, gebührt dieser Rückersatz
nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht
bzw. der Einstellung der Berufsausübung,
sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung
in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf
Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht."
52. Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im
Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte
ermächtigt."
53. § 87 Z 1 lautet:
„1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten,
des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten;"
54. § 89 Abs. 1 lautet:
„§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische
Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt
die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
und des Vorstandes. Der Präsident leitet
die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen
von Geschäftsstücken, die eine finanzielle
Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer
betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten
(stellvertretenden Finanzreferenten) unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent"
(„stellvertretender Finanzreferent") mitzuzeichnen."
55. § 89 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
56. Im § 89 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a
eingefügt:
„(3 a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw.
Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten
der Österreichischen Ärztekammer als Präsident
oder Vizepräsident einer Ärztekammer (§ 86
Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren
(Abs. 2) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten
bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden
Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion
eines Vizepräsidenten der Österreichischen
Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident
einer Ärztekammer (§ 86 Abs. 1), so tritt an seine
Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der
jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder
Vizepräsident."
57. § 98 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist
beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem
Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er
binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen
kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen
oder nach Ablauf der hiezu bestimmten
Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu
übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist
bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen."
58. § 98 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Über die Berufung erkennt in oberster
Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen
Ärztekammer beim Bundeskanzleramt."
59. § 103 Abs. 1 lautet:
„§ 103. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der
Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung
der ihnen gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer obliegenden Pflichten
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen.
Die Strafgelder fließen der Österreichischen
Ärztekammer zu."
60. § 103 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
kann der Betroffene beim Disziplinarsenat
binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben.
Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat
entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe
ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates
auszusetzen."
Paragraph 79, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für
den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter
zu bestellen. Von der Vollversammlung sind
für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende
und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit,
die weiteren Mitglieder und deren
Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus
dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen
dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß
und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören."
51. Paragraph 81, Absatz eins, lautet:
„§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen
Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich
einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der
Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum
Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer
entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen
Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte
Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung
usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile
bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages
außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen
aus der Ärzteliste (Paragraph 32, Absatz 4,)
gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in
Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung
gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3, gebührt dieser Rückersatz
nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht
bzw. der Einstellung der Berufsausübung,
sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung
in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf
Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht."
52. Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im
Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung
von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte
ermächtigt."
53. Paragraph 87, Ziffer eins, lautet:
„1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten,
des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten;"
54. Paragraph 89, Absatz eins, lautet:
„§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische
Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt
die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung
und des Vorstandes. Der Präsident leitet
die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen
von Geschäftsstücken, die eine finanzielle
Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer
betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten
(stellvertretenden Finanzreferenten) unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent"
(„stellvertretender Finanzreferent") mitzuzeichnen."
55. Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
56. Im Paragraph 89, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3, a
eingefügt:
„(3 a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw.
Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten
der Österreichischen Ärztekammer als Präsident
oder Vizepräsident einer Ärztekammer (Paragraph 86,
Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren
(Absatz 2,) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten
bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden
Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion
eines Vizepräsidenten der Österreichischen
Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident
einer Ärztekammer (Paragraph 86, Absatz eins,), so tritt an seine
Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der
jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder
Vizepräsident."
57. Paragraph 98, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist
beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem
Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er
binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen
kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen
oder nach Ablauf der hiezu bestimmten
Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu
übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist
bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen."
58. Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Über die Berufung erkennt in oberster
Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen
Ärztekammer beim Bundeskanzleramt."
59. Paragraph 103, Absatz eins, lautet:
„§ 103. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der
Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung
der ihnen gegenüber der Österreichischen
Ärztekammer obliegenden Pflichten
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen.
Die Strafgelder fließen der Österreichischen
Ärztekammer zu."
60. Paragraph 103, Absatz 4, lautet:
„(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
kann der Betroffene beim Disziplinarsenat
binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben.
Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat
entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe
ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates
auszusetzen."
61.Ziffer 61 (Grundsatzbestimmung) § 105 Abs. 2 lautet:
„(2) In Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten
zum praktischen Arzt anerkannt sind, ist auf
je 15 Spitalsbetten mindestens ein in Ausbildung
zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen."
62. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 und 3
umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach
diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den im
§ 2 Abs. 1 und 3,
§ 3,
§ 11 Abs. 2 und 8,
§ 13 Abs. 2,
§ 16 Abs. 5 dritter Satz,
§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6,
§ 19 Abs. 3,
§ 20,
§ 20 a Abs. 1,
§ 21,
§ 22 Abs. 1,
§ 25,
§ 26 Abs. 1,
§ 28,
§ 29 Abs. 1,
§ 33 zweiter Satz oder
§ 36
enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die
in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
63. § 109 Abs. 1 lautet:
„§ 109. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des § 22 Abs. 6 und 7 der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. im übrigen der Bundeskanzler,
a) hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken
bzw. Universitätsinstituten
als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme
oder Einschränkung solcher Anerkennungen
(§§ 6 Abs. 1 und 7, 6 a Abs. 1
und 8, 6 b Abs. 1 und 8, 6 c Abs. 1 und 6
sowie 6 d Abs. 1 und 6) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung,
b) hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales
betraut."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 158/1987, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der
Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Z 11 wird
angefügt:
„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten
im Sinne des § 20 a des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373."
2. Im § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3
Z 3 und 6 und § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i
sowie Z 4 und 5 bezeichneten Personen" durch den
Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 3, 6 und 11 und § 8 Abs. 1
Z 1 lit. c, Z 3 lit. f, h und i sowie Z 4 und 5 bezeichneten
Personen" ersetzt.
3. § 14 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. wenn sie gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 8, 10 und
11 den Dienstnehmern gleichgestellt sind;"
4. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „für die im
§ 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 bis 9" durch den Ausdruck
„für die im § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4, 6 bis 9 und
11" ersetzt.
5. Im § 51 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3
Z 10" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 10 und
11" ersetzt.
Artikel III
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 426/1975, wird wie folgt geändert:
§ 54 lautet:
„§ 54. (1) Personen, die eine der in den §§ 5, 26,
37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen
Arztes genau einzuhalten. Jede eigenmächtige
Heilbehandlung, insbesondere jede eigenmächtige
Vornahme von Eingriffen, ist ihnen untersagt.
(Grundsatzbestimmung) Paragraph 105, Absatz 2, lautet:
„(2) In Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten
zum praktischen Arzt anerkannt sind, ist auf
je 15 Spitalsbetten mindestens ein in Ausbildung
zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen."
62. Paragraph 108, lautet:
„§ 108. (1) Wer eine im Paragraph eins, Absatz 2 und 3
umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach
diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den im
§ 2 Absatz eins und 3,
§ 3,
§ 11 Absatz 2 und 8,
§ 13 Absatz 2,,
§ 16 Absatz 5, dritter Satz,
§ 18 Absatz 2, 3, 4 und 6,
§ 19 Absatz 3,,
§ 20,
§ 20 a Absatz eins,,
§ 21,
§ 22 Absatz eins,,
§ 25,
§ 26 Absatz eins,,
§ 28,
§ 29 Absatz eins,,
§ 33 zweiter Satz oder
§ 36
enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt,
macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die
in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."
63. Paragraph 109, Absatz eins, lautet:
„§ 109. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 6 und 7 der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
2. im übrigen der Bundeskanzler,
a) hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken
bzw. Universitätsinstituten
als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme
oder Einschränkung solcher Anerkennungen
(Paragraphen 6, Absatz eins und 7, 6 a Absatz eins,
und 8, 6 b Absatz eins und 8, 6 c Absatz eins und 6
sowie 6 d Absatz eins und 6) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung,
b) hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales
betraut."
Artikel römisch zwei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 158 aus 1987,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der
Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Ziffer 11, wird
angefügt:
„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten
im Sinne des Paragraph 20, a des Ärztegesetzes 1984,
BGBl. Nr. 373."
2. Im Paragraph 10, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3,
Z 3 und 6 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera f, h und i
sowie Ziffer 4 und 5 bezeichneten Personen" durch den
Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 11 und Paragraph 8, Absatz eins,
Z 1 Litera c,, Ziffer 3, Litera f, h und i sowie Ziffer 4 und 5 bezeichneten
Personen" ersetzt.
3. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 8, 10 und
11 den Dienstnehmern gleichgestellt sind;"
4. Im Paragraph 30, Absatz 3, wird der Ausdruck „für die im
§ 4 Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 9 durch den Ausdruck
„für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9 und
11" ersetzt.
5. Im Paragraph 51, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3,
Z 10" durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 10 und
11" ersetzt.
Artikel römisch drei
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt
Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1975,, wird wie folgt geändert:
§ 54 lautet:
„§ 54. (1) Personen, die eine der in den Paragraphen 5, 26,,
37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen
Arztes genau einzuhalten. Jede eigenmächtige
Heilbehandlung, insbesondere jede eigenmächtige
Vornahme von Eingriffen, ist ihnen untersagt.
(2)Absatz 2,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
berechtigte Person ist befugt,
subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie
Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung
vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt
im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
berechtigte Person ist befugt,
in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen
wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere
Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)
die Anwesenheit eines zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben
ist, intravenöse Injektionen und Infusionen
nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie
der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung
berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt
hat.
(4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienstes, des
radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-
technischen Fachdienstes berechtigte Person
ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der
Vene abzunehmen, wenn sie der verantwortliche,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt
im Einzelfall hiezu ermächtigt hat."
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, unbeschadet der
Abs. 2 und 3 sowie der Art. V und VI, mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Art. I Z 12, 24, 29, 38, 47 und 52 tritt mit
1. Jänner 1987 in Kraft.
(3) Art. I Z 15 und 17 tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(4) § 7 Abs. 3 Schlußsatz des Ärztegesetzes 1984
in der Fassung des Art. I Z 8 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.
Artikel V
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 6 und 7)
(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und
Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften
ohne behördliche Bewilligung als anerkannte
Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb
von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die
entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte
zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf
die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter
erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die
Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der
sechsmonatigen Antragsfrist.
(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis
des § 6 a Abs. 2 Z 4, § 6 b Abs. 2 Z 4, § 6 c
Abs. 2 Z 4 oder § 6 d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren
mit 1. Jänner 1989 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte.
Dies gilt nicht im Hinblick auf
Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle
der betreffenden Ausbildungsstätte
begonnen haben.
(3) Die §§ 6 a Abs. 4 erster Satz, 6 b Abs. 4 erster
Satz, 6 c Abs. 3 erster Satz und 6 d Abs. 3 erster
Satz idF Art. I Z 7 treten mit der Maßgabe in Kraft,
daß erst mit 1. Jänner 1995
1. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
2. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
der selbst über eine Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
beschäftigt sein muß.
Artikel VI
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 15 und 17)
(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische
Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte
für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und
Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten
auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß § 15 a
Abs. 2 in der durch Art. I Z 17 gegebenen Fassung
tätig werden.
(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte,
die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie,
Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie
stehen, in organisierten Notarztdiensten
tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der
Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und
darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren
Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der
Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer
Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügt.
Artikel VII
(1) Mit der Vollziehung der Art. I Z 1 bis 28, 52
bis 60, 62 und 63 sowie der Art. III bis VI ist der
Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
berechtigte Person ist befugt,
subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie
Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung
vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt
im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes
berechtigte Person ist befugt,
in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen
wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere
Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen)
die Anwesenheit eines zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben
ist, intravenöse Injektionen und Infusionen
nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie
der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung
berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt
hat.
(4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-
technischen Laboratoriumsdienstes, des
radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-
technischen Fachdienstes berechtigte Person
ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der
Vene abzunehmen, wenn sie der verantwortliche,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt
im Einzelfall hiezu ermächtigt hat."
Artikel römisch vier
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, unbeschadet der
Abs. 2 und 3 sowie der Artikel römisch fünf und römisch sechs, mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Artikel römisch eins, Ziffer 12, 24, 29, 38, 47 und 52 tritt mit
1. Jänner 1987 in Kraft.
(3) Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17 tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(4) Paragraph 7, Absatz 3, Schlußsatz des Ärztegesetzes 1984
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.
Artikel römisch fünf
(Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7)
(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und
Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften
ohne behördliche Bewilligung als anerkannte
Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb
von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die
entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte
zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf
die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter
erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die
Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der
sechsmonatigen Antragsfrist.
(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis
des Paragraph 6, a Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, b Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, c
Abs. 2 Ziffer 4, oder Paragraph 6, d Absatz 2, Ziffer 4, entsprechen, verlieren
mit 1. Jänner 1989 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte.
Dies gilt nicht im Hinblick auf
Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle
der betreffenden Ausbildungsstätte
begonnen haben.
(3) Die Paragraphen 6, a Absatz 4, erster Satz, 6 b Absatz 4, erster
Satz, 6 c Absatz 3, erster Satz und 6 d Absatz 3, erster
Satz in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 7, treten mit der Maßgabe in Kraft,
daß erst mit 1. Jänner 1995
1. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
2. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter
bzw. dem mit der unmittelbaren
Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden
Ärzte betrauten Facharzt mindestens
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
der selbst über eine Ausbildung auf dem
betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
beschäftigt sein muß.
Artikel römisch sechs
(Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17)
(1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische
Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte
für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und
Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten
auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß Paragraph 15, a
Abs. 2 in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, gegebenen Fassung
tätig werden.
(2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte,
die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie,
Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie
stehen, in organisierten Notarztdiensten
tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der
Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und
darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren
Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der
Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer
Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen verfügt.
Artikel römisch sieben
(1) Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 28, 52
bis 60, 62 und 63 sowie der Artikel römisch drei bis römisch sechs ist der
Bundeskanzler, mit der Vollziehung des Art. I Z 29
bis 51 ist die zuständige Landesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut.
(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu
Art. I Z 61 binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundeskanzler betraut.
Bundeskanzler, mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 29,
bis 51 ist die zuständige Landesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, ist der Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut.
(3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu
"Art". römisch eins Ziffer 61, binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß
"Art". 15 Absatz 8, B-VG ist der Bundeskanzler betraut.
Waldheim
Vranitzky