Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 3, lautet: „(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraphen 6 bis 6 d als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten oder im Rahmen von Lehrpraxen (Paragraph 7,) bzw. in Lehrambulatorien (Paragraph 7, a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt." 2. Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde bzw. verliehen werden wird, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach bzw. des jeweiligen Teilgebietes." 3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „§ 4. (1) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 8,)." 4. Paragraph 4, Absatz 4, lautet: „(4) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7, a) absolviert werden." 5. Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet: „§ 5. (römisch eins) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden klinischen oder nichtklinischen Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen. Die Ausbildung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten (Paragraphen 6, a und 6 b) zu absolvieren. Die Ausbildung hat auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für Fachärzte, die eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches absolvieren. (2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (Paragraph 7,) bzw. in Lehrambulatorien (Paragraph 7, a) absolviert werden." 6. Paragraph 6, lautet: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt § 6. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 4, Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Solche Krankenanstalten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkann-

ten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in klinischen oder nichtklinischen Wahlfächern handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt im Sinne des Abs. 1 darf, unbeschadet Absatz 3 und 4, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Krankenanstalt hat der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge zu dienen; 2. die Krankenanstalt muß für alle Gebiete, auf denen die Turnusausbildung zu erfolgen hat (Paragraph 4, Absatz 2,), über Krankenabteilungen verfügen, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden; 3. die an den Krankenabteilungen erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können; 4. die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen. (3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann auch bei Fehlen von Krankenabteilungen auf den Gebieten Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2, a Absatz eins, lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/ 1957) sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte (Paragraph 7,) gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Krankenabteilungen auf allen der im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechende eingeschränkte Anerkennung zu erteilen. (4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt kann hinsichtlich eines Gebietes (Paragraph 4, Absatz 2,) die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können. (5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (6) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben. (7) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum praktischen Arzt ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Absatz 3 und 4), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. (8) Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Ausbildungsassistent) unterstützt werden." 7. Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6, a bis 6 d eingefügt: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches § 6 a. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 5, Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in einem klinischen Sonderfach handelt, jene Abteilungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines bestimmten klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches im Sinne des Absatz eins, darf, unbeschadet Abs. 3, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Abteilung bzw. Universitätsklinik hat der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger bzw. sonstiger stationärer Behandlungseinrichtungen bedürftiger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge zu dienen; 2. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß jeweils das gesamte Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches umfassen und von Fachärzten dieses Sonderfaches geleitet werden; 3. die an den Abteilungen erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können; 4. in den Abteilungen muß neben dem Abteilungsleiter mindestens ein weiterer zu selbständigen Berufsausbübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein; 5. die Abteilung bzw. Universitätsklinik muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen. (3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Abteilung bzw. Universitätsklinik nicht das gesamte Gebiet des betreffenden klinischen Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können. (4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches — ausgenommen Universitätskliniken — ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen. (5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben. (8) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Absatz 3,), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Absatz 4, hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. (9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines klinischen Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen. Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches § 6 b. (1) Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 5, Abs. 1 sind, soweit es sich um die Ausbildung in einem nichtklinischen Sonderfach handelt, die medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, die vom Bundeskanzler nach Anhö-

rung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. Die Ausbildung in einem klinischen oder nichtklinischen Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches im Sinne des Absatz eins, darf, unbeschadet Absatz 3,, nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung und Behandlung Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten dienen; 2. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß das gesamte Gebiet des jeweiligen nichtklinischen Sonderfaches umfassen und von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner nichtklinischer Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches betraut sein muß; 3. die an der Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet aneignen können; 4. neben dem Leiter der Ausbildungsstätte bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) muß mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein; 5. die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen. (3) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung bzw. Untersuchungsanstalt nicht das gesamte Gebiet des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches umfaßt oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können. (4) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches — ausgenommen Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung — ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden Arzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen. (5) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt dieses Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. (7) Die in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben.

  1. Absatz 8,Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen bzw. einzuschränken (Absatz 3,), wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Absatz 4, hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme bzw. Einschränkung der Anerkennung Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. (9) Den in Ausbildung zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches stehenden Ärzten ist auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen. Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines klinischen Sonderfaches § 6 c. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches sind jene Abteilungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Ausbildungsstätte hat der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge zu dienen; 2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt geleitet werden, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet verfügt; 3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können; 4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein; 5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches — ausgenommen Universitätskliniken — ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der Bettenzahl bzw. der vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In Universitätskliniken gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, die vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen. (4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt werden. (5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines klinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen,

wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Absatz 3, hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung Universitätskliniken, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches § 6 d. (1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches sind jene medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Ausbildungsstätte muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung und Behandlung Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten dienen; 2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt geleitet werden, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet verfügt; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Teilgebiete im Rahmen nichtklinischer Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, betraut sein muß; 3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können; 4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein; 5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches — ausgenommen Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung — ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen. (4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt werden.

  1. Absatz 5,Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. (6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Absatz 3, hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen." 8. Paragraph 7, Absatz 3, lautet: „(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat — ausgenommen die Fälle des Paragraph 6, Abs. 3 erster Satz — im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen. Dieses Arbeitsverhältnis kann mit dem bereits zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt berechtigten Arzt bis zur Dauer von sechs Monaten fortgesetzt werden." 9. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7, a eingefügt: „Lehrambulatorien § 7 a. (1) Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 4, Abs. 4 und 5 Absatz 2, sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung von Ärzten zum praktischen Arzt oder zum Facharzt anerkannt worden sind. Solche Ambulatorien sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis anerkannter Lehrambulatorien aufzunehmen. (2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium darf nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Für die Ausbildung muß ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung stehen (Leiter der Ausbildung); neben diesem muß mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein; 2. der Leiter der Ausbildung bzw. dessen Stellvertreter müssen in einem solchen Ausmaß beschäftigt sein, daß durch deren Anwesenheit während der Betriebszeit des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgt; 3. die erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Arzte auf dem jeweiligen Sonderfach erforderliche wesentliche Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen aneignen können; 4. das Lehrambulatorium muß über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen; 5. die Betriebszeit muß die Einhaltung der im Abs. 4 vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeit gewährleisten. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. Für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Leiter der Ausbildung mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt sein. (4) Der Leiter der Ausbildung ist zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Berufsausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt des betreffenden Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden. Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. (5) Die in Ausbildung stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildung vierteljährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben. (6) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war."

Ziffer 10 Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz lautet: „(3) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden Ärzten der Ausbildungsstätten, Lehrpraxen bzw. Lehrambulatorien auszustellen." 11. Paragraph 10, Ziffer 2 und 3 lautet: „2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen sowie die Anerkennung von Lehrambulatorien (Paragraphen 6 bis 7 a), 3. die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (Paragraphen 6, a Absatz 4, 6, b Absatz 4, 6, c Absatz 3, 6, d Abs. 3 und 7 a Absatz 3,), sowie über" 12. Paragraph 11, Absatz eins, lautet: „§ 11. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Ärzteliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Verträge mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort bzw. Wohnadresse bei Ärzten gemäß Paragraph 20, a öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten." 13. Paragraph 11, Absatz 6 bis 8 lautet: „(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist von der Österreichischen Ärztekammer der nach dem gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug mitzuteilen. (8) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten: 1. jede Verlegung des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeweils unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt; 2. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse); 3. jeder dauernde oder zeitweilige Verzicht auf die Berufsausübung (Paragraph 33,) sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt; 4. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des Berufssitzes (Paragraph 19,) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit; 5. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit; 6. die Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen; 7. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 8. die Bekanntgabe des ordentlichen Wohnsitzes bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz 8, 14. Paragraph 11, Absatz 9, entfällt; die bisherigen Absatz 10, und 11 erhalten die Bezeichnung „(9)" und „(10)", wobei im neuen Absatz 9, die Wortfolge „derselben, die sich nach den Absatz eins bis 9 ergeben," entfällt. 15. Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234 aus 1972,. Fachärzte eines klinischen Sonderfaches dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, a in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden." 16. Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist." 17. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15, a eingefügt: „§ 15 a. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. (2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln: 1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes; 2. Intensivbehandlung; 3. Infusionstherapie; 4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

Ziffer 5 Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und 6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik. (3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. (4) Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, haben die Ärztekammern zu sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen. (5) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt" führen." 18. Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu ordentlichen Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines klinischen oder nichtklinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen." 19. Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz lautet: „Die Tätigkeit in einer Einrichtung zur Beratung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstelle) im Sinne des § 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/ 1954, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/ 1974, geförderten Beratungsstelle bedarf keiner Bewilligung." 20. Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20, a eingefügt: „§ 20 a. (1) Praktische Ärzte oder Fachärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 19, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 20,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben. (2) Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen. (3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gegeben sind." 21. Paragraph 22, lautet: „§ 22. (1) Der Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. (2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten, auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. (3) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person sowie eine Hebamme im Einzelfall zur Vornahme subkutaner und intramuskulärer Injektionen und zur Blutabnahme aus der Vene, eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch- technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person im Einzelfall zur Blutabnahme aus der Vene nach seiner Anordnung ermächtigen. (4) Ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt darf eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheit der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, im Einzelfall zur Vornahme intravenöser Injektionen und Infusionen nach seiner Anordnung ermächtigen. (5) In den Fällen des Absatz 2 bis 4 hat sich der Arzt jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. (6) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Famulanten und Pflichtfamulanten im Sinne des Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973,) sind zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 7, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.

  1. Absatz 7,Tätigkeiten im Sinne des Absatz 6, sind: 1. Erhebung der Anamnese, 2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung, 3. Blutabnahme aus der Vene, 4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und 5. Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten." 22. Paragraph 23, lautet: „§ 23. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes auch in der gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft) bestehen. Eine solche Zusammenarbeit darf jedoch nach außen hin nicht als Gesellschaft in Erscheinung treten. (2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen nur zwischen den im Absatz eins, genannten Ärzten begründet werden. Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß ausschließlich als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, anzusehen sein, und es muß jeder einzelne Arzt im Rahmen der Gemeinschaft freiberuflich im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, tätig werden." 23. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Ausübung der Ärzten gemäß Absatz eins bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt." 24. Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die im Absatz eins, vorgesehene Verpflichtung besteht weiters dann nicht, wenn die für die Honorar- bzw. Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben." 25. Paragraph 32, samt Überschrift lautet: „Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung; Streichung aus der Ärzteliste § 32. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt: 1. durch den Wegfall eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Erfordernisses oder 2. wenn hervorkommt, daß eines der im Paragraph 3, Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist. (2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht auf Grund 1. eines erklärten dauernden oder zeitweiligen Verzichts, 2. eines Disziplinarerkenntnisses für die Dauer der festgesetzten Untersagung oder 3. einer länger als zwei Jahre dauernden Einstellung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlich ist. (3) Die Gründe für das Erlöschen bzw. für das Ruhen der Berechtigung nach Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 3 sind von Amts wegen wahrzunehmen. (4) In allen Fällen der Absatz eins und 2 hat die Österreichische Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes — unbeschadet Absatz 8, — nicht besteht. Wird der ursprünglich bestandene Mangel eines der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nachträglich offenbar, ist mit Bescheid festzustellen, daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden ist. (5) Der Landeshauptmann hat Bescheide gemäß Abs. 4, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundeskanzler vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 11, anmelden. (7) Das Erlöschen bzw. das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge. (8) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt." 26. Paragraph 33, lautet: „§ 33. Ein Arzt kann dauernd oder zeitweilig auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 3,) schriftlich zu melden, die davon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen hat. Der Verzicht wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer wirksam." 27. Im Paragraph 34, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" sowie Absatz 2, 28. Im Paragraph 36, wird das Zitat „(Paragraph 11, Absatz 9,)" durch das Zitat „(Paragraph 32, Absatz 4,)" ersetzt. 29. Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt: „(4) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt. (5) Die Ärztekammern sind berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln: 1. An die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge und -umlagen vom Kassenhonorar gemäß Paragraph 41, notwendigen Daten; 2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen. (6) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 5, ist untersagt." 30. Paragraph 40, Absatz eins, lautet: „§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehören, unbeschadet Paragraph 61, Absatz 6,, als ordentliche Kammerangehörige alle Ärzte an, die ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer tatsächlich ausüben (Paragraph 2, Absatz 3,, § 19 Absatz 2 und 4, Paragraph 20 und Paragraph 20, a) und in der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste (Paragraph 11,) eingetragen sind." 31. Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. seinen Berufssitz (Paragraph 19, Absatz 2,), seinen Dienstort (Paragraph 20,) oder seinen Wohnsitz (Paragraph 20, a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt hat," 32. Paragraph 44, Absatz 2, lautet: „(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen sind zwei Vizepräsidenten und bei Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung (Paragraph 49, Absatz eins,) " 33. Paragraph 45, Absatz 2, lautet: „(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben." 34. Paragraph 47, Absatz eins, lautet: „§ 47. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 40, Absatz eins,), die am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen." 35. Paragraph 51, Absatz 4 Z, 3, lautet: „3. zur Bestellung des Finanzreferenten, des stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für bestimmte Aufgaben." 36. Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51, a eingefügt: „§ 51 a. (1) Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten. (2) Mitglieder dieser Kommission können nur ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihn: Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand." 37. Paragraph 53, Absatz 2, lautet: „(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt." 38. Paragraph 56, lautet: „§ 56. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung 1. bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und 2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen. (2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im Paragraph 38, dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

  1. Absatz 3,Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen von Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen. (4) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Umlagenordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. (5) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig. (6) Erste Instanz für das Kammerumlageverfahren ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Im übrigen ist für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. (7) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen aufzubringen." 39. Paragraph 60, Absatz eins, lautet: „§ 60. (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 41,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20000 S verhängen." 40. Paragraph 64, Absatz 4, lautet: „(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach § 75 Absatz 3, nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden. Dies gilt auch für die Grundleistung." 41. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) — ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis — beziehen, sofern diese den im Paragraph 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;" 42. Paragraph 68, Absatz 3, lautet: „(3) Witwen(Witwer)versorgung gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2, vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten, dessen Ehe mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen (Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn, 1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 807, 2. die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Die Voraussetzung nach Ziffer 3, entfällt, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbe-

tag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. Die Witwen(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen (Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Kammerangehörige eine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen hätte." 43. Paragraph 68, Absatz 5, lautet: „(5) Die Witwen(Witwer)versorgung beträgt 60 vH der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach der gemäß § 57 festzustellenden finanziellen Sicherstellung der Leistungen kann diese bis 75 vH erhöht werden." 44. Paragraph 70, Absatz 5, lautet: „(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im Sinne des Absatz 3, nicht vorhanden und werden die Kosten der Bestattung von einer anderen Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger getragen, so gebührt dieser auf Antrag der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag, der das Sechsfache der Grundleistung nicht übersteigen darf." 45. Paragraph 72, Absatz 5, lautet: „(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben (Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 20, a Absatz eins,), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten." 46. Paragraph 73, Absatz 2, lautet: „(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen." 47. Paragraph 75, Absatz 5 bis 7 lautet: „(5) Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, über die Einbehalte der Kammerbeiträge und Vorauszahlungen von Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorsehen. Darüber hinaus kann die Beitragsordnung nähere Bestimmungen vorsehen, daß Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Beiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen. (6) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1972 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1972. (7) Die Beiträge nach Absatz 6, sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1986,. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig." 48. Paragraph 76, Absatz 2, lautet: „(2) Die Beiträge für die im Abi. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung bis zur Höhe des durchschnittlichen Jahresbeitrages vorzuschreiben, den ein freiberuflich tätiger Arzt (Paragraph 19, Absatz 2,) zu entrichten hat, der in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger steht." 49. Paragraph 79, Absatz 2, lautet: „(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt."

Ziffer 50 Paragraph 79, Absatz 5, lautet: „(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit, die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter in je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts, jeweils aus dem Kreis der Kammerangehörigen, zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß nicht angehören." 51. Paragraph 81, Absatz eins, lautet: „§ 81. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe, Krankenunterstützung usw.) satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (Paragraph 32, Absatz 4,) gebührt ihm der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht zwischenzeitig eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht." 52. Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt." 53. Paragraph 87, Ziffer eins, lautet: „1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;" 54. Paragraph 89, Absatz eins, lautet: „§ 89. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die eine finanzielle Angelegenheit der Österreichischen Ärztekammer betreffen, sind überdies vom Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent" („stellvertretender Finanzreferent") mitzuzeichnen." 55. Paragraph 89, Absatz 2, letzter Satz entfällt. 56. Im Paragraph 89, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Endet die Funktion des Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (Paragraph 86, Abs. 1), so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer von vier Jahren (Absatz 2,) für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten bzw. Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident oder Vizepräsident einer Ärztekammer (Paragraph 86, Absatz eins,), so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident oder Vizepräsident." 57. Paragraph 98, Absatz 2, lautet: „(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarsenat zu übersenden. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen." 58. Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz lautet: „(3) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundeskanzleramt." 59. Paragraph 103, Absatz eins, lautet: „§ 103. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20000 S verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu." 60. Paragraph 103, Absatz 4, lautet: „(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Betroffene beim Disziplinarsenat binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben. Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen."

Ziffer 61 (Grundsatzbestimmung) Paragraph 105, Absatz 2, lautet: „(2) In Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannt sind, ist auf je 15 Spitalsbetten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen." 62. Paragraph 108, lautet: „§ 108. (1) Wer eine im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Absatz eins und 3, § 3, § 11 Absatz 2 und 8, § 13 Absatz 2,, § 16 Absatz 5, dritter Satz, § 18 Absatz 2, 3, 4 und 6, § 19 Absatz 3,, § 20, § 20 a Absatz eins,, § 21, § 22 Absatz eins,, § 25, § 26 Absatz eins,, § 28, § 29 Absatz eins,, § 33 zweiter Satz oder § 36 enthaltenen Anordnungen und Verboten zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar." 63. Paragraph 109, Absatz eins, lautet: „§ 109. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 6 und 7 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, 2. im übrigen der Bundeskanzler, a) hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen (Paragraphen 6, Absatz eins und 7, 6 a Absatz eins, und 8, 6 b Absatz eins und 8, 6 c Absatz eins und 6 sowie 6 d Absatz eins und 6) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, b) hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut." Artikel römisch zwei Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; als Ziffer 11, wird angefügt: „11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 20, a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373." 2. Im Paragraph 10, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Z 3 und 6 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera f, h und i sowie Ziffer 4 und 5 bezeichneten Personen" durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 3, 6 und 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Z 1 Litera c,, Ziffer 3, Litera f, h und i sowie Ziffer 4 und 5 bezeichneten Personen" ersetzt. 3. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 8, 10 und 11 den Dienstnehmern gleichgestellt sind;" 4. Im Paragraph 30, Absatz 3, wird der Ausdruck „für die im § 4 Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 9 durch den Ausdruck „für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt. 5. Im Paragraph 51, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Z 10" durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 3, Ziffer 10 und 11" ersetzt. Artikel römisch drei Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1975,, wird wie folgt geändert: § 54 lautet: „§ 54. (1) Personen, die eine der in den Paragraphen 5, 26,, 37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist ihnen untersagt.

  1. Absatz 2,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, subkutane und intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. (3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. (4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch- technischen Laboratoriumsdienstes, des radiologisch-technischen Dienstes oder des medizinisch- technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat." Artikel römisch vier (1) Dieses Bundesgesetz tritt, unbeschadet der Abs. 2 und 3 sowie der Artikel römisch fünf und römisch sechs, mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) Artikel römisch eins, Ziffer 12, 24, 29, 38, 47 und 52 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17 tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft. (4) Paragraph 7, Absatz 3, Schlußsatz des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft. Artikel römisch fünf (Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7) (1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften ohne behördliche Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist. (2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des Paragraph 6, a Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, b Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, c Abs. 2 Ziffer 4, oder Paragraph 6, d Absatz 2, Ziffer 4, entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1989 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben. (3) Die Paragraphen 6, a Absatz 4, erster Satz, 6 b Absatz 4, erster Satz, 6 c Absatz 3, erster Satz und 6 d Absatz 3, erster Satz in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 7, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß erst mit 1. Jänner 1995 1. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, 2. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein muß. Artikel römisch sechs (Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 15 und 17) (1) Bis 31. Dezember 1991 können praktische Ärzte sowie, auch fächerüberschreitend, Fachärzte für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie in organisierten Notarztdiensten auch ohne Besuch eines Lehrganges gemäß Paragraph 15, a Abs. 2 in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, gegebenen Fassung tätig werden. (2) Bis 31. Dezember 1993 können auch Turnusärzte, die in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie stehen, in organisierten Notarztdiensten tätig werden, wenn sie bereits das letzte Jahr der Facharztausbildung im Hauptfach absolvieren und darüber hinaus der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung erfolgt, bestätigt, daß der Turnusarzt über die zur Ausübung notfallmedizinischer Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Artikel römisch sieben (1) Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 28, 52 bis 60, 62 und 63 sowie der Artikel römisch drei bis römisch sechs ist der

Bundeskanzler, mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, bis 51 ist die zuständige Landesregierung betraut. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. (3) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu "Art". römisch eins Ziffer 61, binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß "Art". 15 Absatz 8, B-VG ist der Bundeskanzler betraut.

Waldheim Vranitzky