Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die in Erfüllung der
Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung (KFG 1967) und des § 16 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, in der
jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen
werden.
(2) Abschnitte II., III., V. und VI. dieses Hauptstücks
sowie § 20 sind auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen
werden.
Freiwillige Versicherung
§ 2. (1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks
sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche
Geltungsbereich der Versicherung über das
Bundesgebiet hinaus erstreckt.
(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks
sind anzuwenden, soweit
1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen
vereinbart werden (freiwillige
Höherversicherung).
(3) Aul Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind
die Bestimmungen der §§ 158 b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 2/1959,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1
gelten.
II. Abschnitt
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen
mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen
festzusetzen. Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter
deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die
Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird
dadurch nicht berührt.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zum Nachteil der
Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen,
kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen
bei Vertragsabschluß, spätestens
gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede
Änderung der Versicherungsbedingungen ist den
Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis
zu bringen.
§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
haben Bestimmungen der im § 9 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/
1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG)
angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Art. 3, 4
und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über
die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 236/1972, beigefügten
Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die in Erfüllung der
Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils
geltenden Fassung (KFG 1967) und des Paragraph 16, Absatz eins,
des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, in der
jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen
werden.
(2) Abschnitte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Hauptstücks
sowie Paragraph 20, sind auf Versicherungsverträge
anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen
werden.
Freiwillige Versicherung
§ 2. (1) Abschnitte römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. dieses Hauptstücks
sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche
Geltungsbereich der Versicherung über das
Bundesgebiet hinaus erstreckt.
(2) Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks
sind anzuwenden, soweit
1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen
vereinbart werden (freiwillige
Höherversicherung).
(3) Aul Schadenereignisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
die Bestimmungen der Paragraphen 158, b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes
1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,,
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins,
gelten.
II. Abschnitt
Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
unter Einhaltung der in Paragraph 4, angeführten Voraussetzungen
mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen
festzusetzen. Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter
deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die
Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird
dadurch nicht berührt.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zum Nachteil der
Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen,
kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen
bei Vertragsabschluß, spätestens
gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede
Änderung der Versicherungsbedingungen ist den
Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis
zu bringen.
§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
haben Bestimmungen der im Paragraph 9, Absatz eins, des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/
1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG)
angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Artikel 3, 4,
und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über
die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, beigefügten
Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der
Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen
Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien
zu wahren.
(2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:
1. die im Versicherungsvertragsgesetz 1958
angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,
2. die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften, die für die vom
Versicherer getragene Gefahr erheblich sind,
soweit dies mit einem wirksamen Schutz der
Versicherten und der geschädigten Dritten
vereinbar ist,
3. die Erfüllung der für die Einstufung nach dem
Tarif maßgebenden Voraussetzungen,
4. Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung
und Abwehr des Anspruchs des geschädigten
Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen
und dem Versicherer vorzubehalten
sowie die Verfügung über die Ansprüche vor
ihrer Feststellung zu verhindern.
(3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 darf zum Nachteil der Versicherten
und der geschädigten Dritten nicht abgewichen
werden.
Besondere Versicherungsbedingungen
§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1
und 2 können von den Versicherungsunternehmen
besondere Versicherungsbedingungen festgelegt
werden. Für diese und ihre Änderungen ist der
Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden.
Danach dürfen neue Versicherungsverträge
nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder
geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.
(2) § 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen
sinngemäß anzuwenden.
Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen
§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge
oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden,
hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
die wegen der Eigenart dieser Versicherung
erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gemäß § 3
Abs. 1 festzusetzen.
(2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur
Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62
Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen
werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind.
Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen
und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung
der Prämienzahlung gilt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1
Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens
90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu
übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH
an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und
der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung
(§ 21) zu ermitteln.
III. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen
zugrunde zu legen:
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen
(Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
20 Millionen Schilling,
2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger,
die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen,
10 Millionen Schilling,
3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und
für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen
für je weitere angefangene fünf Plätze
5 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von
mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß
§ 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen
Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die
Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung
eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme
10 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter
§ 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende
Versicherungssummen zugrunde zu legen:
1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen
10 Millionen Schilling,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen 24 Millionen Schilling,
3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen
Schilling,
4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder
Sachschäden sind, 120000 S.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen
Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden
im Sinne des Abs. 4 Z 4.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit
Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten
Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse
an einem wirksamen Schutz der Versicherten
und der geschädigten Dritten zu angemessenen
Prämien entspricht.
Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen
Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien
zu wahren.
(2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:
1. die im Versicherungsvertragsgesetz 1958
angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,
2. die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften, die für die vom
Versicherer getragene Gefahr erheblich sind,
soweit dies mit einem wirksamen Schutz der
Versicherten und der geschädigten Dritten
vereinbar ist,
3. die Erfüllung der für die Einstufung nach dem
Tarif maßgebenden Voraussetzungen,
4. Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung
und Abwehr des Anspruchs des geschädigten
Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen
und dem Versicherer vorzubehalten
sowie die Verfügung über die Ansprüche vor
ihrer Feststellung zu verhindern.
(3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 darf zum Nachteil der Versicherten
und der geschädigten Dritten nicht abgewichen
werden.
Besondere Versicherungsbedingungen
§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
und 2 können von den Versicherungsunternehmen
besondere Versicherungsbedingungen festgelegt
werden. Für diese und ihre Änderungen ist der
Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden.
Danach dürfen neue Versicherungsverträge
nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder
geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.
(2) Paragraph 3, Absatz 3, ist auf besondere Versicherungsbedingungen
sinngemäß anzuwenden.
Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen
§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge
oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen
zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden,
hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
die wegen der Eigenart dieser Versicherung
erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen gemäß Paragraph 3,
Abs. 1 festzusetzen.
(2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur
Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62,
Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen
werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind.
Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen
und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung
der Prämienzahlung gilt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
für den Betrieb der Versicherung gemäß Paragraph eins,
Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens
90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu
übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH
an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und
der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung
(Paragraph 21,) zu ermitteln.
III. Abschnitt
Tarif
Versicherungssummen
§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen
zugrunde zu legen:
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen
(Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz
20 Millionen Schilling,
2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger,
die nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen,
10 Millionen Schilling,
3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und
für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen
für je weitere angefangene fünf Plätze
5 Millionen Schilling.
(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von
mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß
§ 106 Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen
Abs. 1 Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die
Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung
eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme
10 Millionen Schilling.
(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter
§ 16 Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende
Versicherungssummen zugrunde zu legen:
1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen
10 Millionen Schilling,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen 24 Millionen Schilling,
3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen
Schilling,
4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder
Sachschäden sind, 120000 S.
(5) Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen
Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden
im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4,
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit
Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten
Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse
an einem wirksamen Schutz der Versicherten
und der geschädigten Dritten zu angemessenen
Prämien entspricht.
Aufbau des Tarifes
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Gliederung des Tarifes gemäß den Abs. 2 bis 4 entsprechend
der unterschiedlichen vom Versicherer
getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.
(2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende
Fahrzeuge zu bilden:
1. Krafträder (§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967),
2. Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 3
Abs. 1 Z 2 lit. a und b KFG 1967),
3. Omnibusse (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c KFG 1967)
und Omnibusanhänger (§ 2 Z 25 a KFG
1967),
4. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren
(§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f KFG 1967),
5. Anhänger (§ 3 Abs. 1 Z 4 KFG 1967) außer
Omnibusanhängern,
6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt sind oder
mit denen gefährliche Güter befördert werden
(§ 1 Abs. 1 Z 2 GGSt).
(3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung
sind aus den in Abs. 2 angeführten
Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen
Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies
wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr
erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in
Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer
getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.
(4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung
der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und
deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz
zu angemessenen Prämien dient, ist
der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige
Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer
getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern.
Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung
kann innerhalb der Hauptgruppen im
Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr
die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den
Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung
vorgesehen werden.
Schadenersatzbeitrag
§ 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise
Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer
zu seinen Lasten erbracht hat, durch den
Versicherungsnehmer.
(2) Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des
Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 und
39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß
anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag
ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 133, in der
jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß
des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.
Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
§ 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem
Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie
unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen
zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag
erbracht hat oder zu erbringen
hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit
Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem
Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich
der Interessen der Versicherten untereinander
an einem wirksamen Versicherungsschutz zu
angemessenen Prämien dient.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit
Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen
eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
zu erfolgen hat.
Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht
auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers
als geschädigten Dritten gegen den
Versicherer, der eine Verminderung der von den
Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen
Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu
gewähren ist.
(2) Die Gewährung eines Nachlasses gemäß
Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. sich der Versicherungsnehmer verpflichtet,
auch die mitversicherten Personen zum Verzicht
auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
2. sich der Verzicht auch auf die Ansprüche
gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten
erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch
aus dem Versicherungsvertrag
zusteht.
Unternehmenstarif
§ 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen
für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb
des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge
in Form von Jahresprämien festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen können im
Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9)
vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer
getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient,
die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander
an einem wirksamen Versicherungsschutz zu
angemessenen Prämien auszugleichen. Die
Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im
Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge
dürfen nicht nach regionalen oder
altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.
Aufbau des Tarifes
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Gliederung des Tarifes gemäß den Absatz 2 bis 4 entsprechend
der unterschiedlichen vom Versicherer
getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.
(2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende
Fahrzeuge zu bilden:
1. Krafträder (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967),
2. Personen- und Kombinationskraftwagen (Paragraph 3,
Abs. 1 Ziffer 2, Litera a und b KFG 1967),
3. Omnibusse (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, KFG 1967)
und Omnibusanhänger (Paragraph 2, Ziffer 25, a KFG
1967),
4. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren
(Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d bis f KFG 1967),
5. Anhänger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967) außer
Omnibusanhängern,
6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt sind oder
mit denen gefährliche Güter befördert werden
(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GGSt).
(3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung
sind aus den in Absatz 2, angeführten
Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen
Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies
wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr
erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in
Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer
getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.
(4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung
der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und
deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz
zu angemessenen Prämien dient, ist
der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige
Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer
getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern.
Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung
kann innerhalb der Hauptgruppen im
Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr
die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den
Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung
vorgesehen werden.
Schadenersatzbeitrag
§ 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise
Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer
zu seinen Lasten erbracht hat, durch den
Versicherungsnehmer.
(2) Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des
Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die Paragraphen 38 und
39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß
anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag
ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der
jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß
des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.
Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
§ 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem
Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie
unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen
zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag
erbracht hat oder zu erbringen
hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit
Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem
Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich
der Interessen der Versicherten untereinander
an einem wirksamen Versicherungsschutz zu
angemessenen Prämien dient.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit
Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen
eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf
zu erfolgen hat.
Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht
auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers
als geschädigten Dritten gegen den
Versicherer, der eine Verminderung der von den
Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen
Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu
gewähren ist.
(2) Die Gewährung eines Nachlasses gemäß
Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. sich der Versicherungsnehmer verpflichtet,
auch die mitversicherten Personen zum Verzicht
auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
2. sich der Verzicht auch auf die Ansprüche
gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten
erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch
aus dem Versicherungsvertrag
zusteht.
Unternehmenstarif
§ 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen
für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb
des gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge
in Form von Jahresprämien festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen können im
Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (Paragraph 9,)
vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer
getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient,
die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander
an einem wirksamen Versicherungsschutz zu
angemessenen Prämien auszugleichen. Die
Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im
Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge
dürfen nicht nach regionalen oder
altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen
werden:
1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen
einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge
(unterjährige Zahlungsweise),
2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer
als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis
der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung
der Polizze und von Polizzennachträgen
sowie von Kosten, die dem Versicherer bei
der Einhebung der Prämie erwachsen
(Nebenleistungen).
(4) Neben den gemäß § 8 vorgesehenen Merkmalen
können die Versicherungsunternehmen weitere
Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung
vorsehen, die wegen der vom Versicherer
getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes
sachlich begründet sind. Das Interesse an einem
wirksamen Schutz aller Versicherten und der
geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien
darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit
die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen
ist (§ 10 Abs. 2), dürfen im Unternehmenstarif
keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf
vorgesehen werden.
Anwendung, Auflegung und Vorlage
des Unternehmenstarifs
§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen,
ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung
desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt
nur der 1. September jedes Kalenderjahres in
Betracht.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren
geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger
Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen
zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen
neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des
Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten
der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1
VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern
mitzuteilen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
neuen Unternehmenstarife und die Änderungen
von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen.
Höchstprämien
§ 14. Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien
im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen
bestehenden betriebswirtschaftlichen
Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage
der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist,
kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
Höchstprämien festsetzen.
Verbindlichkeit des Tarifs
§ 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht
abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder
Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem
sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt
anzusehen.
(2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt
auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte
Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer
sowie jede Herabsetzung anderer
Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers,
die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt
zu mindern.
Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen
§ 16. (1) Für Versicherungsverträge, die für
Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen
werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit
Verordnung eine der Eigenart dieser Versicherung
entsprechende, gegenüber § 8 vereinfachte Gliederung
des Tarifs festzusetzen.
(2) Die Prämie kann nach der Laufzeit des Vertrages
unterschiedlich festgesetzt werden.
IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag
Laufzeit; Kündigung
§ 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht
mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen
werden. Fällt der Versicherungsbeginn
nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die
Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten
nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere
Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als
auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen
ergebenden Zeitraum abgeschlossen.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um
jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer
weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag,
ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.
Wirkung auf bestehende Verträge
§ 18. Neue Versicherungsbedingungen und
Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch
für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende
Versicherungsverträge.
Wegfall des versicherten Interesses
§ 19. Der dauernde Wegfall des versicherten
Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur
wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer
Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen
werden:
1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen
einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge
(unterjährige Zahlungsweise),
2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer
als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis
der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),
3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung
der Polizze und von Polizzennachträgen
sowie von Kosten, die dem Versicherer bei
der Einhebung der Prämie erwachsen
(Nebenleistungen).
(4) Neben den gemäß Paragraph 8, vorgesehenen Merkmalen
können die Versicherungsunternehmen weitere
Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung
vorsehen, die wegen der vom Versicherer
getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes
sachlich begründet sind. Das Interesse an einem
wirksamen Schutz aller Versicherten und der
geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien
darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit
die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen
ist (Paragraph 10, Absatz 2,), dürfen im Unternehmenstarif
keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf
vorgesehen werden.
Anwendung, Auflegung und Vorlage
des Unternehmenstarifs
§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen,
ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung
desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt
nur der 1. September jedes Kalenderjahres in
Betracht.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren
geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger
Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen
zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen
neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des
Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten
der Versicherungsaufsichtsbehörde (Paragraph 115, Absatz eins,
VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern
mitzuteilen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
neuen Unternehmenstarife und die Änderungen
von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen.
Höchstprämien
§ 14. Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien
im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen
bestehenden betriebswirtschaftlichen
Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage
der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist,
kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
Höchstprämien festsetzen.
Verbindlichkeit des Tarifs
§ 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht
abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder
Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem
sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt
anzusehen.
(2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt
auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte
Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer
sowie jede Herabsetzung anderer
Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers,
die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt
zu mindern.
Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen
§ 16. (1) Für Versicherungsverträge, die für
Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht
gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen
werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit
Verordnung eine der Eigenart dieser Versicherung
entsprechende, gegenüber Paragraph 8, vereinfachte Gliederung
des Tarifs festzusetzen.
(2) Die Prämie kann nach der Laufzeit des Vertrages
unterschiedlich festgesetzt werden.
IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag
Laufzeit; Kündigung
§ 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht
mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen
werden. Fällt der Versicherungsbeginn
nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die
Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten
nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere
Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als
auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen
ergebenden Zeitraum abgeschlossen.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um
jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer
weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag,
ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.
Wirkung auf bestehende Verträge
§ 18. Neue Versicherungsbedingungen und
Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch
für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende
Versicherungsverträge.
Wegfall des versicherten Interesses
§ 19. Der dauernde Wegfall des versicherten
Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur
wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer
Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge
Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der
Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung
überlassen worden ist.
Forderungsübergang
§ 20. Der Versicherer kann eine gemäß § 158 f
des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn
übergegangene Forderung des geschädigten Dritten
nur gegen einen Versicherten geltend machen,
der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers
von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt
oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat.
V. Abschnitt
Rechnungslegung
Gesonderte Erfolgsrechnung
§ 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte
Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des
Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden
Aufwendungen und Erträge zu enthalten,
die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens
abzuleiten sind. Soweit
Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar
sind, sind sie nach ihrer Verursachung
anteilsmäßig zuzurechnen.
(3) § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d VAG bleibt unberührt.
VI. Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm
zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen
des betreffenden Versicherungsvertrages auch
gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer
und der ersatzpflichtige Versicherte haften
als Gesamtschuldner.
(2) § 158 c Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 ist nicht anzuwenden.
Verjährung
§ 23. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten
Dritten gegen den Versicherer unterliegt der
gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit
dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt,
endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten
Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so
ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen
Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch
ablehnt, gehemmt. Weitere
Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches
hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung
oder die Unterbrechung der Verjährung des
Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen
Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder
die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung
des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer
und umgekehrt.
Urteilswirkung
§ 24. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein
Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten
aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen
dem geschädigten Dritten und dem Versicherer
ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es
zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten
ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.
Pflichten des geschädigten Dritten
§ 25. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen
Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
Versicherten oder gegen den Versicherer geltend
machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen
vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich
anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers
Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte
müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich
geltend macht, hat er dies dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Versicherer kann vom geschädigten
Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung
des Schadenereignisses und der Höhe des
Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten
zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der
geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm
die Beschaffung zugemutet werden kann.
(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten
gemäß Abs. 1 und 2, so beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf den Betrag, den er auch
bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten
gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der
Pflichten gemäß Abs. 2 nur ein, wenn der Versicherer
den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich
schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen
hat.
(4) Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß, wenn der
Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung
des Versicherers einen Vergleich
abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Die §§ 158 d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 sind nicht anzuwenden.
Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge
Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der
Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung
überlassen worden ist.
Forderungsübergang
§ 20. Der Versicherer kann eine gemäß Paragraph 158, f
des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn
übergegangene Forderung des geschädigten Dritten
nur gegen einen Versicherten geltend machen,
der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers
von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt
oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat.
V. Abschnitt
Rechnungslegung
Gesonderte Erfolgsrechnung
§ 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte
Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des
Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.
(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden
Aufwendungen und Erträge zu enthalten,
die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens
abzuleiten sind. Soweit
Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar
sind, sind sie nach ihrer Verursachung
anteilsmäßig zuzurechnen.
(3) Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, VAG bleibt unberührt.
VI. Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm
zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen
des betreffenden Versicherungsvertrages auch
gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer
und der ersatzpflichtige Versicherte haften
als Gesamtschuldner.
(2) Paragraph 158, c Absatz 5, des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 ist nicht anzuwenden.
Verjährung
§ 23. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten
Dritten gegen den Versicherer unterliegt der
gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit
dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt,
endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten
Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so
ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen
Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch
ablehnt, gehemmt. Weitere
Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches
hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung
oder die Unterbrechung der Verjährung des
Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen
Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder
die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung
des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer
und umgekehrt.
Urteilswirkung
§ 24. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein
Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten
aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen
dem geschädigten Dritten und dem Versicherer
ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es
zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten
ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.
Pflichten des geschädigten Dritten
§ 25. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen
Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen
Versicherten oder gegen den Versicherer geltend
machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen
vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich
anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers
Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte
müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch
gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich
geltend macht, hat er dies dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Versicherer kann vom geschädigten
Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung
des Schadenereignisses und der Höhe des
Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten
zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der
geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm
die Beschaffung zugemutet werden kann.
(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten
gemäß Absatz eins und 2, so beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf den Betrag, den er auch
bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten
gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der
Pflichten gemäß Absatz 2, nur ein, wenn der Versicherer
den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich
schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen
hat.
(4) Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß, wenn der
Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung
des Versicherers einen Vergleich
abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154,
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Die Paragraphen 158, d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes
1958 sind nicht anzuwenden.
VH. Abschnitt
Außergewöhnliche Risken
Anspruchsberechtigung
§ 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können,
daß drei Versicherungsunternehmen, die die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben
dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages
für ein der Versicherungspflicht unterliegendes
Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem
Fachverband der Versicherungsunternehmungen
den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen
wird. Die Versicherungsunternehmen, die den
Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen,
haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen
der Verpflichtung gemäß Abs. 1
nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die
Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des
Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer
zuzuweisen.
(3) Als Versicherer darf gemäß Abs. 1 oder 2 nur
ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden,
das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen
sind in alphabetischer Reihenfolge
zuzuweisen.
(4) Das Versicherungsunternehmen, das dem
Fahrzeugbesitzer gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen
wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug
einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht
beschränken; eine Erweiterung
des örtlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1 ist jedoch zulässig.
Prämienbemessung
§ 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß § 26
kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen
höheren Gefahr entweder
1. ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif
ergebenden Prämie von höchstens
50 vH oder
2. unbeschadet eines gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehenen
Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag
vorgesehen werden, der für ein
Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie
nicht übersteigen darf.
VIII. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zusammensetzung
§ 28. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zu bilden. In diesen sind je ein
Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen,
des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen
Automobil-, Motorrad- und Touring-
Clubs zu entsenden.
(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter des Vorsitzenden
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig.
Verfahren
§ 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben.
(2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
können begründete Minderheitsvoten abgeben, die
dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu
bringen sind.
(4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter
des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten,
in denen das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen
ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen.
Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf
ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
ZWEITES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNGEN
DES KFG 1967 UND DES GGST
§ 30. Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 106/1986, wird geändert wie folgt:
1. Im § 37 Abs. 2 lit. b, § 45 Abs. 3 lit. c, § 46
Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 2 und § 106 Abs. 5 dritter
Satz entfallen jeweils die Worte „in zweifacher
Ausfertigung".
2. Im § 43 Abs. 4 lit. d entfällt der Klammerausdruck
„(§ 59 Abs. 3)".
3. Im § 59 Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte
„dem nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Tarif
zugrunde liegenden".
VH. Abschnitt
Außergewöhnliche Risken
Anspruchsberechtigung
§ 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können,
daß drei Versicherungsunternehmen, die die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben
dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages
für ein der Versicherungspflicht unterliegendes
Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem
Fachverband der Versicherungsunternehmungen
den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen
wird. Die Versicherungsunternehmen, die den
Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen,
haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen
der Verpflichtung gemäß Absatz eins,
nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die
Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des
Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer
zuzuweisen.
(3) Als Versicherer darf gemäß Absatz eins, oder 2 nur
ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden,
das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen
sind in alphabetischer Reihenfolge
zuzuweisen.
(4) Das Versicherungsunternehmen, das dem
Fahrzeugbesitzer gemäß Absatz eins, oder 2 zugewiesen
wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug
einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht
beschränken; eine Erweiterung
des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
und Absatz 2, Ziffer eins, ist jedoch zulässig.
Prämienbemessung
§ 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 26,
kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen
höheren Gefahr entweder
1. ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif
ergebenden Prämie von höchstens
50 vH oder
2. unbeschadet eines gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen
Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag
vorgesehen werden, der für ein
Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie
nicht übersteigen darf.
VIII. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zusammensetzung
§ 28. (1) Zur Beratung des Bundesministers für
Finanzen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zu bilden. In diesen sind je ein
Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen,
des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen
Automobil-, Motorrad- und Touring-
Clubs zu entsenden.
(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes
Ehrenamt.
(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter des Vorsitzenden
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig.
Verfahren
§ 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben.
(2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.
(3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
können begründete Minderheitsvoten abgeben, die
dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu
bringen sind.
(4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter
des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten,
in denen das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen
ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen.
Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf
ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
ZWEITES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNGEN
DES KFG 1967 UND DES GGST
§ 30. Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 106 aus 1986,, wird geändert wie folgt:
1. Im Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 45, Absatz 3, Litera c,, Paragraph 46,
Abs. 2 erster Satz, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 106, Absatz 5, dritter
Satz entfallen jeweils die Worte „in zweifacher
Ausfertigung".
2. Im Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, entfällt der Klammerausdruck
„(Paragraph 59, Absatz 3,)".
3. Im Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz entfallen die Worte
„dem nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Tarif
zugrunde liegenden".
4.Ziffer 4 § 59 Abs. 3 und 5 entfallen.
5. §§ 59 a und 60 entfallen.
6. § 61 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der
Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser
Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,
kostenlos auszustellen.
(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen
Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt
worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens,
zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeuges,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung
der Zulassung, sofern der Versicherer
nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet
hat.
In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung
sowie im Falle der lit. a die in
ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein
eingetragenen Wortlaut anzuführen."
7. Im § 62 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte
„im Umfang der §§ 59 und 60".
8. Im § 62 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Zitat
„nach Abs. 3".
9. § 62 Abs. 3 bis 6 entfallen.
10. § 63 entfällt.
11. § 136 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) des § 59 Abs. 1 und 2 und des § 62 Abs. 1, 7
und 8 mit den Bundesministern für Justiz und
für Finanzen;"
12. § 136 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung des § 45 Abs. 6 dritter
Satz zweiter Halbsatz, des § 57 Abs. 6 zweiter Satz,
des § 62 Abs. 2, des § 67 Abs. 4 a letzter Satz und
Abs. 7, des § 68 Abs. 2 zweiter Satz und des § 77
Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für
Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des
§ 62 Abs. 2 erster Satz mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen
zu pflegen."
13. § 136 Abs. 3 entfällt.
§ 31. Das Bundesgesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und über eine
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/
1979, wird geändert wie folgt:
1. Im § 16 Abs. 1 entfallen die Worte „nach
Maßgabe des Abs. 2".
2. § 16 Abs. 2 entfällt.
3. § 16 Abs. 3 lautet:
»(3) §§ 59 Abs. 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten
sinngemäß."
4. § 46 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung
des § 16, soweit damit nicht gemäß Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen betraut ist, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich
des § 62 Abs. 2 KFG 1967 und des § 31 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat bei der
Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich des § 62
Abs. 2 erster Satz KFG 1967 und des § 31 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu pflegen."
5. § 46 Abs. 3 entfällt.
DRITTES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNG DES
KARTELLGESETZES
§ 32. Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 501/1984, wird geändert wie folgt:
§ 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. auf Kartelle von Banken, Bausparkassen oder
privaten Versicherungsunternehmen — mit
Ausnahme von Kartellen über Prämienbeträge
des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung —, die der Aufsicht
des Bundesministers für Finanzen auf Grund
des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG)
und des Bundesgesetzes vom 18. Oktober
1978, BGBl. Nr. 569, über den Betrieb und
die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(VAG), beide Gesetze in der jeweils geltenden
Fassung, unterstehen."
VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(3) Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist
erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.
Paragraph 59, Absatz 3 und 5 entfallen.
5. Paragraphen 59, a und 60 entfallen.
6. Paragraph 61, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der
Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser
Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,
kostenlos auszustellen.
(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen
Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt
worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens,
zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeuges,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung
der Zulassung, sofern der Versicherer
nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet
hat.
In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung
sowie im Falle der Litera a, die in
ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein
eingetragenen Wortlaut anzuführen."
7. Im Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz entfallen die Worte
„im Umfang der Paragraphen 59 und 60,
8. Im Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz entfällt das Zitat
„nach Absatz 3,
9. Paragraph 62, Absatz 3 bis 6 entfallen.
10. Paragraph 63, entfällt.
11. Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, lautet:
„c) des Paragraph 59, Absatz eins und 2 und des Paragraph 62, Absatz eins, 7,
und 8 mit den Bundesministern für Justiz und
für Finanzen;"
12. Paragraph 136, Absatz 2, lautet:
„(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 45, Absatz 6, dritter
Satz zweiter Halbsatz, des Paragraph 57, Absatz 6, zweiter Satz,
des Paragraph 62, Absatz 2,, des Paragraph 67, Absatz 4, a letzter Satz und
Abs. 7, des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 77,
Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für
Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des
§ 62 Absatz 2, erster Satz mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen
zu pflegen."
13. Paragraph 136, Absatz 3, entfällt.
§ 31. Das Bundesgesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und über eine
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/
1979, wird geändert wie folgt:
1. Im Paragraph 16, Absatz eins, entfallen die Worte „nach
Maßgabe des Absatz 2,
2. Paragraph 16, Absatz 2, entfällt.
3. Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
»(3) Paragraphen 59, Absatz 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten
sinngemäß."
4. Paragraph 46, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung
des Paragraph 16,, soweit damit nicht gemäß Absatz 2, der Bundesminister
für Finanzen betraut ist, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 3, hinsichtlich
des Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 und des Paragraph 31, ist der
Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat bei der
Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 3, hinsichtlich des Paragraph 62,
Abs. 2 erster Satz KFG 1967 und des Paragraph 31, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr zu pflegen."
5. Paragraph 46, Absatz 3, entfällt.
DRITTES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNG DES
KARTELLGESETZES
§ 32. Das Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 501 aus 1984,, wird geändert wie folgt:
§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
„4. auf Kartelle von Banken, Bausparkassen oder
privaten Versicherungsunternehmen — mit
Ausnahme von Kartellen über Prämienbeträge
des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung —, die der Aufsicht
des Bundesministers für Finanzen auf Grund
des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979,
BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG)
und des Bundesgesetzes vom 18. Oktober
1978, Bundesgesetzblatt Nr. 569, über den Betrieb und
die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung
(VAG), beide Gesetze in der jeweils geltenden
Fassung, unterstehen."
VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
(3) Der römisch fünf. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist
erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 34. Solange nicht eine Verordnung gemäß § 3
Abs. 1 erlassen wurde, gelten die mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom 11. November
1985, BGBl. Nr. 492, festgesetzten Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 1985) mit Ausnahme des § 4
Abs. 2 erster bis dritter Satz, des § 11 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 und 2.
Bestehender Tarif
§ 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine
Änderung des Tarifs gemäß § 13 Abs. 1 angewendet
wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.
§ 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden.
(2) Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif
oder eine Änderung des Unternehmenstarifs
angewendet wird (§ 13 Abs. 1), kommt auch
der 1. März 1988 in Betracht.
Bestehende Verträge
§ 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen
Bestimmungen ergibt, gelten die §§ 17 bis
20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Versicherungsverträge.
Ausschuß
§ 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(§ 28) ist innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister
für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die
Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung
zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines
Stellvertreters zu leiten hat.
Vollziehung
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2, des
§ 9 Abs. 2 erster Satz, des § 17 Abs. 1 dritter
Satz und Abs. 2, der §§ 18 bis 20, der §§ 22 bis
25, des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1, des § 32, des § 34 und des § 36 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 30 und 31 der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen, und zwar
a) hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des
§ 4, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 5, des § 8,
des § 10 Abs. 2 und 3, des § 14 und des
§ 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr;
b) hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des
§ 4 und des § 6 Abs. 1 auch des Bundesministers
für Justiz;
c) hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 34. Solange nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 3,
Abs. 1 erlassen wurde, gelten die mit Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom 11. November
1985, Bundesgesetzblatt Nr. 492, festgesetzten Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 1985) mit Ausnahme des Paragraph 4,
Abs. 2 erster bis dritter Satz, des Paragraph 11, Absatz eins und
des Paragraph 13, Absatz eins und 2,
Bestehender Tarif
§ 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine
Änderung des Tarifs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angewendet
wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.
§ 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden.
(2) Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif
oder eine Änderung des Unternehmenstarifs
angewendet wird (Paragraph 13, Absatz eins,), kommt auch
der 1. März 1988 in Betracht.
Bestehende Verträge
§ 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen
Bestimmungen ergibt, gelten die Paragraphen 17 bis
20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Versicherungsverträge.
Ausschuß
§ 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Paragraph 28,) ist innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister
für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die
Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung
zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines
Stellvertreters zu leiten hat.
Vollziehung
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 3, Absatz 2,, des
§ 9 Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 17, Absatz eins, dritter
Satz und Absatz 2,, der Paragraphen 18 bis 20, der Paragraphen 22 bis
25, des Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung
mit Absatz eins,, des Paragraph 32,, des Paragraph 34 und des Paragraph 36, der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der Paragraphen 30 und 31 der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen, und zwar
a) hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, des
§ 4, des Paragraph 6, Absatz eins,, des Paragraph 7, Absatz 5,, des Paragraph 8,,
des Paragraph 10, Absatz 2 und 3, des Paragraph 14 und des
§ 16 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr;
b) hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, des
§ 4 und des Paragraph 6, Absatz eins, auch des Bundesministers
für Justiz;
c) hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz.
Waldheim
Vranitzky