Der Nationalrat hat beschlossen: ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG- HAFTPFLICHTVERSICHERUNG I. Abschnitt Anwendungsbereich Pflichtversicherung § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (KFG 1967) und des Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen werden. (2) Abschnitte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Hauptstücks sowie Paragraph 20, sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden. Freiwillige Versicherung § 2. (1) Abschnitte römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. (2) Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit 1. Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten, 2. höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung). (3) Aul Schadenereignisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 158, b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, gelten. II. Abschnitt Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen § 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in Paragraph 4, angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen. Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt. (2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen. (3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. § 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im Paragraph 9, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/ 1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Artikel 3, 4, und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der

Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren. (2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden: 1. die im Versicherungsvertragsgesetz 1958 angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers, 2. die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die für die vom Versicherer getragene Gefahr erheblich sind, soweit dies mit einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten vereinbar ist, 3. die Erfüllung der für die Einstufung nach dem Tarif maßgebenden Voraussetzungen, 4. Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung und Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen und dem Versicherer vorzubehalten sowie die Verfügung über die Ansprüche vor ihrer Feststellung zu verhindern. (3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden. Besondere Versicherungsbedingungen § 5. (1) Für Versicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden. (2) Paragraph 3, Absatz 3, ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen § 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die wegen der Eigenart dieser Versicherung erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß Paragraph 3, Abs. 1 festzusetzen. (2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß Paragraph eins, Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (Paragraph 21,) zu ermitteln. III. Abschnitt Tarif Versicherungssummen § 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen: 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling, 2. für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling, 3. für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling. (2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Absatz 5, KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Ziffer eins und bei mehr als 19 Personen Ziffer 3, anzuwenden. (3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling. (4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Absatz eins, GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen: 1. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling, 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling, 3. für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling, 4. für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120000 S. (5) Die in Absatz eins, angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4, (6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Absatz eins bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.

Aufbau des Tarifes § 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung des Tarifes gemäß den Absatz 2 bis 4 entsprechend der unterschiedlichen vom Versicherer getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen. (2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende Fahrzeuge zu bilden: 1. Krafträder (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967), 2. Personen- und Kombinationskraftwagen (Paragraph 3, Abs. 1 Ziffer 2, Litera a und b KFG 1967), 3. Omnibusse (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, KFG 1967) und Omnibusanhänger (Paragraph 2, Ziffer 25, a KFG 1967), 4. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d bis f KFG 1967), 5. Anhänger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967) außer Omnibusanhängern, 6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GGSt). (3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung sind aus den in Absatz 2, angeführten Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen. (4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient, ist der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern. Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung kann innerhalb der Hauptgruppen im Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung vorgesehen werden. Schadenersatzbeitrag § 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer. (2) Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die Paragraphen 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen. Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf § 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erbracht hat oder zu erbringen hat. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich der Interessen der Versicherten untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu erfolgen hat. Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht § 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers als geschädigten Dritten gegen den Versicherer, der eine Verminderung der von den Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu gewähren ist. (2) Die Gewährung eines Nachlasses gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn 1. sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen, 2. sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Unternehmenstarif § 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß Paragraph 8, vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen. (2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (Paragraph 9,) vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient, die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien auszugleichen. Die Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge dürfen nicht nach regionalen oder altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.

  1. Absatz 3,Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden: 1. die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise), 2. der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif), 3. eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen). (4) Neben den gemäß Paragraph 8, vorgesehenen Merkmalen können die Versicherungsunternehmen weitere Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung vorsehen, die wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes sachlich begründet sind. Das Interesse an einem wirksamen Schutz aller Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen ist (Paragraph 10, Absatz 2,), dürfen im Unternehmenstarif keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf vorgesehen werden. Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs § 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht. (2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen. (3) Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (Paragraph 115, Absatz eins, VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die neuen Unternehmenstarife und die Änderungen von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Höchstprämien § 14. Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen bestehenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Höchstprämien festsetzen. Verbindlichkeit des Tarifs § 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt anzusehen. (2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer sowie jede Herabsetzung anderer Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers, die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt zu mindern. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen § 16. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung eine der Eigenart dieser Versicherung entsprechende, gegenüber Paragraph 8, vereinfachte Gliederung des Tarifs festzusetzen. (2) Die Prämie kann nach der Laufzeit des Vertrages unterschiedlich festgesetzt werden. IV. Abschnitt Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag Laufzeit; Kündigung § 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Fällt der Versicherungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zeitraum abgeschlossen. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf. Wirkung auf bestehende Verträge § 18. Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge. Wegfall des versicherten Interesses § 19. Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer

Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung überlassen worden ist. Forderungsübergang § 20. Der Versicherer kann eine gemäß Paragraph 158, f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat. V. Abschnitt Rechnungslegung Gesonderte Erfolgsrechnung § 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens. (2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen. (3) Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, VAG bleibt unberührt. VI. Abschnitt Direktes Klagerecht Anspruchsberechtigung § 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. (2) Paragraph 158, c Absatz 5, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden. Verjährung § 23. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis. (2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. Urteilswirkung § 24. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers. Pflichten des geschädigten Dritten § 25. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann. (3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Absatz eins und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Absatz 2, nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat. (4) Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; Paragraph 154, Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Paragraphen 158, d und 158 e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

VH. Abschnitt Außergewöhnliche Risken Anspruchsberechtigung § 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen, haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. (2) Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer zuzuweisen. (3) Als Versicherer darf gemäß Absatz eins, oder 2 nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen. (4) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer gemäß Absatz eins, oder 2 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht beschränken; eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, Ziffer eins, ist jedoch zulässig. Prämienbemessung § 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß Paragraph 26, kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen höheren Gefahr entweder 1. ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder 2. unbeschadet eines gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf. VIII. Abschnitt Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Zusammensetzung § 28. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring- Clubs zu entsenden. (2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. (3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Verfahren § 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. (3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind. (4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen. ZWEITES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNGEN DES KFG 1967 UND DES GGST § 30. Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 45, Absatz 3, Litera c,, Paragraph 46, Abs. 2 erster Satz, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 106, Absatz 5, dritter Satz entfallen jeweils die Worte „in zweifacher Ausfertigung". 2. Im Paragraph 43, Absatz 4, Litera d, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 59, Absatz 3,)". 3. Im Paragraph 59, Absatz 2, dritter Satz entfallen die Worte „dem nach Paragraph 60, Absatz 2, festgesetzten Tarif zugrunde liegenden".

Ziffer 4 Paragraph 59, Absatz 3 und 5 entfallen. 5. Paragraphen 59, a und 60 entfallen. 6. Paragraph 61, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. (2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von a) der Zulassung des Fahrzeuges, b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens, c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen." 7. Im Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz entfallen die Worte „im Umfang der Paragraphen 59 und 60, 8. Im Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz entfällt das Zitat „nach Absatz 3, 9. Paragraph 62, Absatz 3 bis 6 entfallen. 10. Paragraph 63, entfällt. 11. Paragraph 136, Absatz eins, Litera c, lautet: „c) des Paragraph 59, Absatz eins und 2 und des Paragraph 62, Absatz eins, 7, und 8 mit den Bundesministern für Justiz und für Finanzen;" 12. Paragraph 136, Absatz 2, lautet: „(2) Mit der Vollziehung des Paragraph 45, Absatz 6, dritter Satz zweiter Halbsatz, des Paragraph 57, Absatz 6, zweiter Satz, des Paragraph 62, Absatz 2,, des Paragraph 67, Absatz 4, a letzter Satz und Abs. 7, des Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz und des Paragraph 77, Abs. 1 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat bei der Vollziehung des § 62 Absatz 2, erster Satz mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Einvernehmen zu pflegen." 13. Paragraph 136, Absatz 3, entfällt. § 31. Das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/ 1979, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 16, Absatz eins, entfallen die Worte „nach Maßgabe des Absatz 2, 2. Paragraph 16, Absatz 2, entfällt. 3. Paragraph 16, Absatz 3, lautet: »(3) Paragraphen 59, Absatz 2, 61 und 62 KFG 1967 gelten sinngemäß." 4. Paragraph 46, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung des Paragraph 16,, soweit damit nicht gemäß Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen betraut ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 3, hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 und des Paragraph 31, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Er hat bei der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 3, hinsichtlich des Paragraph 62, Abs. 2 erster Satz KFG 1967 und des Paragraph 31, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu pflegen." 5. Paragraph 46, Absatz 3, entfällt. DRITTES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNG DES KARTELLGESETZES § 32. Das Kartellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, wird geändert wie folgt: § 5 Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. auf Kartelle von Banken, Bausparkassen oder privaten Versicherungsunternehmen — mit Ausnahme von Kartellen über Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung —, die der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) und des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 569, über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, unterstehen." VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten § 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Der römisch fünf. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen § 34. Solange nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Abs. 1 erlassen wurde, gelten die mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 492, festgesetzten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1985) mit Ausnahme des Paragraph 4, Abs. 2 erster bis dritter Satz, des Paragraph 11, Absatz eins und des Paragraph 13, Absatz eins und 2, Bestehender Tarif § 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine Änderung des Tarifs gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angewendet wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden. § 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden. (2) Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif oder eine Änderung des Unternehmenstarifs angewendet wird (Paragraph 13, Absatz eins,), kommt auch der 1. März 1988 in Betracht. Bestehende Verträge § 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen Bestimmungen ergibt, gelten die Paragraphen 17 bis 20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. Ausschuß § 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 28,) ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu leiten hat. Vollziehung § 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 3, Absatz 2,, des § 9 Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2,, der Paragraphen 18 bis 20, der Paragraphen 22 bis 25, des Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins,, des Paragraph 32,, des Paragraph 34 und des Paragraph 36, der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich der Paragraphen 30 und 31 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen, und zwar a) hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, des § 4, des Paragraph 6, Absatz eins,, des Paragraph 7, Absatz 5,, des Paragraph 8,, des Paragraph 10, Absatz 2 und 3, des Paragraph 14 und des § 16 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; b) hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, des § 4 und des Paragraph 6, Absatz eins, auch des Bundesministers für Justiz; c) hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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