Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zu der sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen durchzuführen und die Einnahmen aus diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen gemäß "Art". Ill Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben. Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich- Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen: 1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2981,560 Millionen Schilling, wenn a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert, b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt. 2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 1690,782 Millionen Schilling, wenn a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten,

Litera b dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann. 3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen Schilling zu überschreiten. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982,, die Zustimmung zur Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zu geben. (4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1986,, die Ausgabenansätze 1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 Millionen Schilling zu überschreiten. (5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Gesamtgebarungsabgang (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1987 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet. Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist. (2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Ansatzes überschritten wird. (3) Den in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen. Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages — lautet ein Ausgabenansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling — wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Ansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden; 2. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt, bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages — lautet ein Ausgabenansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling — wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Ansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 des selben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden, soweit es sich

hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt; 3. bei den Ausgabenansätzen des Konjunkturausgleich- Voranschlages (Anlage römisch zwei) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Ausgabenansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann; 4. bei den Ausgabenansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Ansatz überschritten werden; 5. bei Ausgabenansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Ansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Ansätze der Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können; 6. bei den Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Ansatz für Förderungen und/ oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages ausmachen darf; 7. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge; 8. bei Ausgabenansätzen der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Ansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses Ansatzbetrages nicht übersteigen darf; 9. bei den Ausgabenansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 39, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, und BGBl. Nr. 54 aus 1985,, bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/ oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann; 10. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 neben Überschreitungen gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von 500000 S je Ansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind; 11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Ansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann. Den Überschreitungen gemäß Ziffer eins bis 11 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen Ausgaben und/

oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt im Finanzjahr 1987 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben 1. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes und Artikel römisch zehn, Absatz eins, für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist; 2. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54717 und bei Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken; 3. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1987 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 4. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173 aus 1965,, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können; 5. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist; 6. beim Ansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel römisch zwei des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann; 7. bei den Ansätzen 1/11183 und 1/11188 bis zu einem Betrag von insgesamt 31 Millionen Schilling für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei Ausgabenansätzen des Titels 1/642 sichergestellt werden kann. Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben. Artikel römisch sieben. Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben, daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze. Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Artikel römisch eins l, enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1987 namens des Bundes Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn 1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt; 2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Zugrundele-

gung der folgenden finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50 aus 1984,) beträgt: p' = 100.(r'-1); 3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden nach der Formel laut Ziffer 2, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen in ausländischer Währung kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden in ausländischer Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Ziffer 2, auf Basis des Zinssatzes für die erste Verzinsungsperiode zu ermitteln. (2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, 1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige Verpflichtungen des Bundes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte Verpflichtungen des Bundes sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen anzurechnen; 2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert; b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden in den Folgejahren durchgeführt werden. Bei Finanzschulden in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt. Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung oder Konversion hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen; 3. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Artikel römisch eins, Absatz 2, aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.

  1. Absatz 3,Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: 1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen. 2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schillinge, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen. 3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Fremdwährungsbeträge. Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes 1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden; 2. die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 4500 Millionen Schilling nicht übersteigen; 3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht übersteigen; 4. die Haftung für Schuldverschreibungen einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 31, Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, in der Höhe von 100 Millionen Schilling zu übernehmen. (2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind die Zinsen und Kosten einzurechnen. (3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des "Art". römisch acht Absatz eins, entsprechen. (4) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der § 66 Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66, Abs. 2 Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden. Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1987 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile 1. der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung — wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Zweckrubriken (Voranschlagsposten) ersichtlich sein muß — genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren; 2. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/20504, 1/20505, 1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung von Ökologieflächen LWK), 1/62706, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung

von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind. Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens gemäß Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen: 1. gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens; 2. gemäß Paragraph 64, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert von 500000 S im Einzelfall; 3. gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250000 S im Einzelfall. Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des "Art". 42 Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. (2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Abs. 1 Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling nicht übersteigen. (3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens gemäß §§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen: (2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62, und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder 2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens. (3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62, und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten. Artikel römisch dreizehn. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1987 wird durch den Stellenplan 1987 festgelegt (Anlage römisch drei). Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes für das Jahr 1987 getroffen. Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den eine Anlage des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 getroffen. Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am I.April 1987 in Kraft und gilt für die Zeit vom I.Jänner bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe, daß die auf Grund des Artikel 51, Absatz 5, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 212 aus 1986,, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1987 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der sich aufgrund des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, und des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, über die Bildung eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen

zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz UWFG), Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien, zu Gunsten und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 1987 als vollzogen gelten. Artikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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