Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1987 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen:
Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich
um jene Beträge, die voraussichtlich während des
Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen
anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum
Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden
Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen
durchzuführen und die Einnahmen aus
diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des
Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der
Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung
ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene
Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen
mit der Oesterreichischen Nationalbank
nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling
lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich
bei internationalen Finanzinstitutionen,
BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und
erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der
Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. Ill
Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die
durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu
bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des
Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu
dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
2981,560 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis
zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den
einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und
bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 1690,782 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1987 wird nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen:
Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich
um jene Beträge, die voraussichtlich während des
Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen
anfallen und nicht für die Bedeckung
von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3,
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs oder zum
Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen
werden.
Artikel römisch zwei. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, bis zu der sich aus Artikel römisch eins, ergebenden
Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen
durchzuführen und die Einnahmen aus
diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des
Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der
Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung
ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene
Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen
mit der Oesterreichischen Nationalbank
nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling
lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich
bei internationalen Finanzinstitutionen,
BGBl. Nr. 466 aus 1985,, aufgenommen werden und
erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der
Ausnützung der Ermächtigungen gemäß "Art". Ill
Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.
Artikel römisch drei. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung
im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als
zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die
durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu
bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Ansätzen des
Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu
dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
2981,560 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis
zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den
einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und
bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 1690,782 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten,
b)Litera b dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme
aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der
Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.
Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur
Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537
bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen
Schilling zu geben.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der
Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, BGBl. Nr. 215/1981, in
der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze
1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag
von insgesamt 1500 Millionen Schilling zu überschreiten.
(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres
1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen gegenüber den veranschlagten
Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete
Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer
Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den sich
dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen
(Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist
dann gegeben, wenn sich gegenüber der der
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen
Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft
während des Finanzjahres 1987 eine Minderung
um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des
Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit
Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung
dieser Investitionen für den betreffenden
Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben
zu tätigen sind, kann der Bundesminister für
Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz
einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen.
Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben)
nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz
veranschlagt, so kann die Überschreitung auch
dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene
Ausgabenteil des Ansatzes überschritten
wird.
(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen
Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,
ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,
übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Ausgabenansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen
Schilling, dann bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling — wenn die Bedeckung
für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen
bei Ansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben
Paragraphen sichergestellt werden kann.
Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des
einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet
werden;
2. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743,
753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich
hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen handelt, bis
zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Ausgabenansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen
Schilling, dann bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling — wenn die Bedeckung
für diese Überschreitung bei Ansätzen des
Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8
des selben Titels sichergestellt werden
kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu
30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden, soweit es sich
dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
werden kann.
3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der
gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen
Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach
der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten
Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens
bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz
1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme
aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen
Schilling zu überschreiten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der
Inanspruchnahme nach Paragraph 64, Absatz 11, AlVG, Bundesgesetzblatt
Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982,, die Zustimmung zur
Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537
bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen
Schilling zu geben.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der
Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes
1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in
der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1986,, die Ausgabenansätze
1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag
von insgesamt 1500 Millionen Schilling zu überschreiten.
(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres
1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben
der Einnahmen gegenüber den veranschlagten
Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete
Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer
Gesamtgebarungsabgang (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den sich
dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang
bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen
(Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist
dann gegeben, wenn sich gegenüber der der
Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes
1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen
Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft
während des Finanzjahres 1987 eine Minderung
um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
Artikel römisch vier. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erzielt werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen des
Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim
betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit
Ausgaben für derartige Investitionen in diesem
Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung
dieser Investitionen für den betreffenden
Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben
zu tätigen sind, kann der Bundesminister für
Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz
einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden
zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen.
Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben)
nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz
veranschlagt, so kann die Überschreitung auch
dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene
Ausgabenteil des Ansatzes überschritten
wird.
(3) Den in den Absatz eins und 2 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen
Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche
Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,
ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,
übersteigen.
Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 die Zustimmung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65
bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Ausgabenansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen
Schilling, dann bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling — wenn die Bedeckung
für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen
bei Ansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben
Paragraphen sichergestellt werden kann.
Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des
einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet
werden;
2. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743,
753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich
hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen handelt, bis
zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Betrages — lautet ein Ausgabenansatz
auf einen Betrag unter 4 Millionen
Schilling, dann bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling — wenn die Bedeckung
für diese Überschreitung bei Ansätzen des
Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8
des selben Titels sichergestellt werden
kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu
30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages
verwendet werden, soweit es sich
hiebeihiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen handelt;
3. bei den Ausgabenansätzen des Konjunkturausgleich-
Voranschlages (Anlage II) bis zu
einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,
wenn dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich
zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
bei einem anderen Ausgabenansatz
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
sichergestellt werden kann;
4. bei den Ausgabenansätzen der Titel 602
und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
einem anderen Ansatz dieses Titels und im
Rahmen der Gesamtplanung des Grünen
Planes zurückgestellt werden können; die
Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/60396 und 1/60398 dürfen unter den
genannten Bedingungen bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens
jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages
beim jeweiligen anderen Ansatz überschritten
werden;
5. bei Ausgabenansätzen des Titels 642 bis zu
einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen bei anderen
Ansätzen des Titels 642, ausgenommen der
Ansatz 1/64297 und die Ansätze der Paragraphe
6425 und 6426, sichergestellt werden
kann. Die Überschreitung darf nur
genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur
Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Ansatz desselben Titels
und im Rahmen der Gesamtplanung der
Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt
werden können;
6. bei den Ausgabenansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen
1551 und 1552 bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabeneinsparung beim
jeweiligen Ansatz für Förderungen und/
oder Aufwendungen des entsprechenden
Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung
höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages
ausmachen darf;
7. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969 in der
derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe
der dem Bund vom Reservefonds nach
dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu
einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge;
8. bei Ausgabenansätzen der Paragraphe
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe
von Ausgabeneinsparungen bei anderen
Ansätzen desselben Paragraphen, wobei
die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses
Ansatzbetrages nicht übersteigen darf;
9. bei den Ausgabenansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß § 39 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr. 638/1982 und
BGBl. Nr. 54/1985, bis zu einem Betrag von
insgesamt 500 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Mehreinnahmen und/
oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt
werden kann;
10. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilung 3 und 8 neben Überschreitungen
gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von
500000 S je Ansatz, soweit die Bedeckung
für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann. Werden
für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann
eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten
sind;
11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und
1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung
durch die Kassenwertgebarung
verursacht ist und in Mehreinnahmen bei
den Ansätzen 2/20104 und/oder 2/20304
bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 11 darf nur
zugestimmt werden, wenn über den bei einem
Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben
dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme
die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung
im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem
Zeitpunkt bei anderen Ansätzen Ausgaben und/
nicht um Ausgaben nach Maßgabe
zweckgebundener Einnahmen handelt;
3. bei den Ausgabenansätzen des Konjunkturausgleich-
Voranschlages (Anlage römisch zwei) bis zu
einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,
wenn dies im Sinne der konjunkturellen
Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich
zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag
durch gleichhohe Ausgabenrückstellung
bei einem anderen Ausgabenansatz
des Konjunkturausgleich-Voranschlages
sichergestellt werden kann;
4. bei den Ausgabenansätzen der Titel 602
und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des
veranschlagten Betrages, wenn die dem
Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei
einem anderen Ansatz dieses Titels und im
Rahmen der Gesamtplanung des Grünen
Planes zurückgestellt werden können; die
Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
1/60396 und 1/60398 dürfen unter den
genannten Bedingungen bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens
jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages
beim jeweiligen anderen Ansatz überschritten
werden;
5. bei Ausgabenansätzen des Titels 642 bis zu
einem Betrag von 25 vH des veranschlagten
Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen bei anderen
Ansätzen des Titels 642, ausgenommen der
Ansatz 1/64297 und die Ansätze der Paragraphe
6425 und 6426, sichergestellt werden
kann. Die Überschreitung darf nur
genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur
Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen
B, S und A erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Ansatz desselben Titels
und im Rahmen der Gesamtplanung der
Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt
werden können;
6. bei den Ausgabenansätzen des Ermessens
der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen
1551 und 1552 bis zur Höhe einer
erzielbaren Ausgabeneinsparung beim
jeweiligen Ansatz für Förderungen und/
oder Aufwendungen des entsprechenden
Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung
höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages
ausmachen darf;
7. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der
derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe
der dem Bund vom Reservefonds nach
dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu
einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge;
8. bei Ausgabenansätzen der Paragraphe
1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe
von Ausgabeneinsparungen bei anderen
Ansätzen desselben Paragraphen, wobei
die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses
Ansatzbetrages nicht übersteigen darf;
9. bei den Ausgabenansätzen 1/15525,
1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische
Maßnahmen gemäß Paragraph 39, a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, und
BGBl. Nr. 54 aus 1985,, bis zu einem Betrag von
insgesamt 500 Millionen Schilling, wenn die
Bedeckung durch Mehreinnahmen und/
oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt
werden kann;
10. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der
Unterteilung 3 und 8 neben Überschreitungen
gemäß Ziffer eins und 2 bis zum Betrag von
500000 S je Ansatz, soweit die Bedeckung
für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann. Werden
für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann
eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt
werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur
Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten
sind;
11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und
1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des
veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung
durch die Kassenwertgebarung
verursacht ist und in Mehreinnahmen bei
den Ansätzen 2/20104 und/oder 2/20304
bedeckt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Ziffer eins bis 11 darf nur
zugestimmt werden, wenn über den bei einem
Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben
dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme
die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung
im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem
Zeitpunkt bei anderen Ansätzen Ausgaben und/
oderoder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der
Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt
werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt im Finanzjahr 1987 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes
und Art. X Abs. 1 für
die Rücklagenzuführung vorgesehenen
Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
2. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe, in der in Vorjahren
zugunsten dieser Ansätze Beträge
einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens
jedoch im Gesamtbetrag von 2000 Millionen
Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen
Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten
Ansatzbetrages nicht übersteigen;
ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen
Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der
Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling überschritten werden; bei
den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,
1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54717 und bei
Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung
bis zur Höhe der in den Vorjahren
zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt
werden; in der zweckgebundenen Gebarung
kann solchen Überschreitungen bereits in
einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem
der voraussichtliche Anfall der veranschlagten
zweckgebundenen Einnahmen zwar
belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
zweckgebundenen Einnahmen
aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen,
die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen
zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
3. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1987 betragen und beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
4. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß
BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinahmen oder
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden
können;
5. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des
gemäß § 64 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 für die Überweisung
an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen
Betrages zu geben, wobei die
Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen
Teilen der Ausgabenansätze bzw.
zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
6. beim Ansatz 1/53448 zur Verwendung von
Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes
1986 zu geben, wenn die Bedeckung
durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds
reservierten Rücklagen sichergestellt
werden kann;
7. bei den Ansätzen 1/11183 und 1/11188 bis
zu einem Betrag von insgesamt 31 Millionen
Schilling für die Beschaffung und Erhaltung
von Einrichtungen zur Überwachung des
Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung
der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
in Angelegenheiten der
Straßenpolizei, wenn die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe
bei Ausgabenansätzen des Titels 1/642
sichergestellt werden kann.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat
im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Ausgabenansätzen des
Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils
geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund
vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen
Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge zu geben.
Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den
einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen
Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck
ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge
sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben, daher nicht die Eigenschaft
finanzgesetzlicher Ansätze.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Art. Il enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1987 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für
den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Zugrundele-
Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der
Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt
werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt im Finanzjahr 1987 die Genehmigung
zu Überschreitungen zu geben
1. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels
512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, des Bundeshaushaltsgesetzes
und Artikel römisch zehn, Absatz eins, für
die Rücklagenzuführung vorgesehenen
Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht
in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze
bzw. zweckgebundenen Einnahmen
zu finden ist;
2. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe, in der in Vorjahren
zugunsten dieser Ansätze Beträge
einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens
jedoch im Gesamtbetrag von 2000 Millionen
Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen
Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten
Ansatzbetrages nicht übersteigen;
ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen
Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der
Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von
1 Million Schilling überschritten werden; bei
den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,
1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54717 und bei
Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung
bis zur Höhe der in den Vorjahren
zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt
werden; in der zweckgebundenen Gebarung
kann solchen Überschreitungen bereits in
einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem
der voraussichtliche Anfall der veranschlagten
zweckgebundenen Einnahmen zwar
belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen
zweckgebundenen Einnahmen
aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen,
die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen
zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
3. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in
Katastrophenfällen im In- und Ausland, in
Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die
Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen
Tagungen und ähnlichem, wenn die
für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben
im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht
vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall
oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,
wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen
erfolgen, die Ausgaben hiefür
jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling
im Finanzjahr 1987 betragen und beim Paragraphen
5181 bedeckt werden können;
4. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen
1116 für Auslandseinsätze gemäß
BGBl. Nr. 173 aus 1965,, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im
Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinahmen oder
beim Paragraphen 5181 bedeckt werden
können;
5. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des
gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 für die Überweisung
an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen
Betrages zu geben, wobei die
Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen
Teilen der Ausgabenansätze bzw.
zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
6. beim Ansatz 1/53448 zur Verwendung von
Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen
gemäß Artikel römisch zwei des Katastrophenfondsgesetzes
1986 zu geben, wenn die Bedeckung
durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds
reservierten Rücklagen sichergestellt
werden kann;
7. bei den Ansätzen 1/11183 und 1/11188 bis
zu einem Betrag von insgesamt 31 Millionen
Schilling für die Beschaffung und Erhaltung
von Einrichtungen zur Überwachung des
Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung
der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
in Angelegenheiten der
Straßenpolizei, wenn die Bedeckung durch
Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe
bei Ausgabenansätzen des Titels 1/642
sichergestellt werden kann.
Artikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen hat
im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den Ausgabenansätzen des
Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
gemäß Paragraph 51, Absatz 6, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31 aus 1969, in der jeweils
geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund
vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen
Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen
Ansatzbeträge zu geben.
Artikel römisch sieben. Die im Bundesvoranschlag bei den
einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen
Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck
ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge
sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben, daher nicht die Eigenschaft
finanzgesetzlicher Ansätze.
Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf in Ausübung der in Artikel römisch eins l, enthaltenen
Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen
im Finanzjahr 1987 namens des Bundes
Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern eingehen, wenn
1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für
den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden unter Zugrundele-
gunggung der folgenden finanzmathematischen
Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 50/1984) beträgt:
p' = 100.(r'-1);
3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für
den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden nach der Formel
laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen
über Kreditoperationen in ausländischer
Währung kann vereinbart werden, daß für
Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen
Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, wie nach
Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
bei anderen Verbindlichkeiten des
Bundes aus Finanzschulden in ausländischer
Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,
bei welchen die Zinssätze variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut Z 2 auf Basis des Zinssatzes für die
erste Verzinsungsperiode zu ermitteln.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt,
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit
einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in
einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige
Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes
den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung
aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist
in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche
bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte
Verpflichtungen des Bundes sind auf die in
diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen
zur Vornahme von Kreditoperationen
anzurechnen;
2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
8 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden zu konvertieren, wenn
die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Aufnahmen auf
Grund dieser Ermächtigung können auch
für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden in den
Folgejahren durchgeführt werden. Bei
Finanzschulden in ausländischer Währung
muß zum Zeitpunkt der Aufnahme
die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf
dem für die entsprechende Kreditoperation
maßgeblichen Devisenmarkt der
Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.
Die Bestimmungen dieses
Absatzes finden auch Anwendung, wenn
in der Person des Gläubigers ein Wechsel
eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konversion hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel
des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag
erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung
dieser Ermächtigung ergeben. Die
Verrechnung aus solchen Entgegennahmen
(Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen.
der folgenden finanzmathematischen
Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 50 aus 1984,) beträgt:
p' = 100.(r'-1);
3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für
den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen
Finanzschulden nach der Formel
laut Ziffer 2, nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den im
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden
Schilling nicht übersteigen. In Verträgen
über Kreditoperationen in ausländischer
Währung kann vereinbart werden, daß für
Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen
Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, wie nach
Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
bei anderen Verbindlichkeiten des
Bundes aus Finanzschulden in ausländischer
Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,
bei welchen die Zinssätze variabel
festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel
laut Ziffer 2, auf Basis des Zinssatzes für die
erste Verzinsungsperiode zu ermitteln.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt,
1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Verpflichtungen des Bundes mit
einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in
einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige
Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes
den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden
Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung
aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist
in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche
bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte
Verpflichtungen des Bundes sind auf die in
diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen
zur Vornahme von Kreditoperationen
anzurechnen;
2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 vH der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die
jeweils zu prolongierende Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von
8 Milliarden Schilling und die neue
Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und sich dadurch
der Stand der Finanzschulden des Bundes
nicht ändert;
b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der
zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus
Finanzschulden zu konvertieren, wenn
die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig
Jahren nicht übersteigt und die
Gesamtbelastung für den Bund die in
Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und die Höhe
der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
der Höhe der neuen Schuldaufnahme
entspricht. Aufnahmen auf
Grund dieser Ermächtigung können auch
für Konversionen von Verpflichtungen
des Bundes aus Finanzschulden in den
Folgejahren durchgeführt werden. Bei
Finanzschulden in ausländischer Währung
muß zum Zeitpunkt der Aufnahme
die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung
zum jeweiligen Kurs auf
dem für die entsprechende Kreditoperation
maßgeblichen Devisenmarkt der
Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.
Die Bestimmungen dieses
Absatzes finden auch Anwendung, wenn
in der Person des Gläubigers ein Wechsel
eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konversion hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen;
3. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste
Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer
früher begebener Anleihen des Bundes
anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von
Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen.
Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen
wird für jeden einzelnen
Zeichner höchstens mit einem Viertel
des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Artikel römisch eins, Absatz 2, aufgezeigte Betrag
erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung
dieser Ermächtigung ergeben. Die
Verrechnung aus solchen Entgegennahmen
(Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen:
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind
die aus dem Währungstausch letztendlich
erhaltenen Fremdwährungsbeträge.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des
Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von
insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen;
solche Haftungen können auch für Kredite
übernommen werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des
aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für
einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung
der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79/1987,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 4500 Millionen Schilling
nicht übersteigen;
3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen
Finanzierung der ihm durch das
Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht
übersteigen;
4. die Haftung für Schuldverschreibungen einer
Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31
Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von
100 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und
Kosten einzurechnen.
(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden,
wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 entsprechen.
(4) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der
§ 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes,
auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66
Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht
anzuwenden.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1987 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und
der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738
als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung
— wobei die Zweckbestimmung
für bewegliches Anlagevermögen auch aus
den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
ersichtlich sein muß — genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
(allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den
Österreichischen Filmförderungsfonds),
1/14146, 1/14156, 1/20504, 1/20505,
1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung
von Ökologieflächen LWK), 1/62706,
1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit
diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen
benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren
Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt
den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen
aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung
Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung
ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1
und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden
Grundsätzen vorzunehmen:
1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem
Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta
bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde
zu legen.
2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der
Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung
gegen österreichische Schillinge, ist der
Anrechnung der von der Oesterreichischen
Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte
Kurs zugrunde zu legen.
3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen
sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Grundlage für die Anrechnung sind
die aus dem Währungstausch letztendlich
erhaltenen Fremdwährungsbeträge.
Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des
Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von
insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen;
solche Haftungen können auch für Kredite
übernommen werden, die zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des
aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für
einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung
der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,
BGBl. Nr. 79 aus 1987,,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 4500 Millionen Schilling
nicht übersteigen;
3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen
Finanzierung der ihm durch das
Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,,
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht
übersteigen;
4. die Haftung für Schuldverschreibungen einer
Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 31,
Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, in der Höhe von
100 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme
gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind die Zinsen und
Kosten einzurechnen.
(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß
Abs. 1 Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden,
wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des
"Art". römisch acht Absatz eins, entsprechen.
(4) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der
§ 66 Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes,
auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66,
Abs. 2 Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht
anzuwenden.
Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung
in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr
1987 durch Zahlung nicht in Anspruch
genommenen Teile
1. der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und
der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738
als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung
— wobei die Zweckbestimmung
für bewegliches Anlagevermögen auch aus
den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)
ersichtlich sein muß — genehmigten Ausgabenbeträge
im Wege einer Rücklagenzuführung
(allgemeine Rücklage) zu reservieren;
2. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den
Österreichischen Filmförderungsfonds),
1/14146, 1/14156, 1/20504, 1/20505,
1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung
von Ökologieflächen LWK), 1/62706,
1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten
Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung
(besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann
Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit
diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen
benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren
Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt
den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen
aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung
vonvon Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen
Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis
einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens
gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Entgelt
(Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den
einzelnen Bestandteil des unbeweglichen
Bundesvermögens;
2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert von
500000 S im Einzelfall;
3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert der Belastung
von 250000 S im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,
bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen
ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64
Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen
insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling
nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für
den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen
Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen
Schilling übersteigt, hat der Bundesminister
für Finanzen den mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf
dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens gemäß
§§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder
der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,
oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, über die
durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig
verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die
vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine
Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62
und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forderung, auf die verzichtet wurde,
oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über
das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der
Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß
des Nationalrates über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen
einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1987 wird durch den
Stellenplan 1987 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine Anlage
des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Datenverarbeitungsanlagen des
Bundes für das Jahr 1987 getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am
I.April 1987 in Kraft und gilt für die Zeit vom
I.Jänner bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe,
daß die auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Z 1
B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1986,
BGBl. Nr. 212/1986, in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. März 1987 vollzogenen Gebarungen unter
Berücksichtigung der sich aufgrund des Bundesgesetzes
vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz
1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz
und das Lebensmittelgesetz 1975
geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987, und des
Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, über die Bildung
eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen
Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen
Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis
einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens
gemäß Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
1. gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Entgelt
(Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den
einzelnen Bestandteil des unbeweglichen
Bundesvermögens;
2. gemäß Paragraph 64, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert von
500000 S im Einzelfall;
3. gemäß Paragraph 64, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes
bis zu einem Schätzwert der Belastung
von 250000 S im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,
bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten
Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der
Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des
"Art". 42 Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen
ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64,
Abs. 1 Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß
Abs. 1 Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen
insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling
nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene
Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des
Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für
den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen
Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen
Schilling übersteigt, hat der Bundesminister
für Finanzen den mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf
dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens gemäß
§§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach
Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62,
und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder
der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens,
über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,
oder
2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, über die
durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig
verfügt wird, insgesamt 150 Millionen
Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung
durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42,
Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die
vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine
Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62,
und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Forderung, auf die verzichtet wurde,
oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles
des beweglichen Bundesvermögens, über
das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der
Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß
des Nationalrates über jede derartige im
laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen
einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres
zusammenfassend zu berichten.
Artikel römisch dreizehn. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete
für das Jahr 1987 wird durch den
Stellenplan 1987 festgelegt (Anlage römisch drei).
Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine Anlage
des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.
Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Datenverarbeitungsanlagen des
Bundes für das Jahr 1987 getroffen.
Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am
I.April 1987 in Kraft und gilt für die Zeit vom
I.Jänner bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe,
daß die auf Grund des Artikel 51, Absatz 5, Ziffer eins,
B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1986,
BGBl. Nr. 212 aus 1986,, in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. März 1987 vollzogenen Gebarungen unter
Berücksichtigung der sich aufgrund des Bundesgesetzes
vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz
1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz
und das Lebensmittelgesetz 1975
geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, und des
Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, über die Bildung
eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen
zumzum Schutz der Umwelt und zur Förderung der
Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
UWFG), BGBl.
Nr. 79/1987, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten
einzelner Bundesministerien, zu Gunsten
und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen-
und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages
für das Jahr 1987 als vollzogen gelten.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden,
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Schutz der Umwelt und zur Förderung der
Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
UWFG), Bundesgesetzblatt
Nr. 79 aus 1987,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten
einzelner Bundesministerien, zu Gunsten
und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen-
und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages
für das Jahr 1987 als vollzogen gelten.
Artikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der den obersten
Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften
zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen
über den Stellenplan getroffen werden,
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Waldheim
Vranitzky