Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558 aus 1986, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen, BGBl. Nr. 163 aus 1982,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 120 aus 1984, und Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1986, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 653 aus 1978,," durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. Im Paragraph eins, Absatz 2, entfallen die Worte „im Sinn des § 1 Absatz 3, der Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung.". 3. Im Paragraph eins, Absatz 3, werden die Worte „Verordnung über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen durch Unternehmen der Vertragsversicherung" durch die Worte „Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1987 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 4. Im Paragraph 2, Absatz 4, werden nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 654 aus 1978,," die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Artikel römisch zwei Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1986 anzuwenden.

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