Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1986,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3, lautet die Eintragung unter lit. a: „11,2 g/kWh" lit. b: „2,8 g/kWh" und lit. c: „14,4 g/kWh". 2. Dem Paragraph eins, d Absatz eins, wird in Einordnung unter die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle angefügt:
Ziffer 3 Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, Litera c, lautet: „c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6. April bis 14. November 1987 nicht verwendet werden." 4. Der Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)", und es wird angefügt: „(2) Für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,, entsprechen." 5. Im Paragraph 10, Absatz 5, lautet das zweite zwischen Klammern gesetzte Zitat: „(Paragraph 24, BO 1986)". 6. Im Paragraph 26, Absatz 5, zweiter Satz wird im letzten Satzteil nach dem Buchstaben „I," der Buchstabe „M," eingefügt. 7. Im Paragraph 27, a lautet der Absatz 2 :, „(2) Bei den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 bis 8, 10 bis 14, 18 und 19 angeführten Staaten ist Absatz eins, auch auf Motorfahrräder mit dem dauernden Standort in diesen Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach deren Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen führen müssen." 8. Im Paragraph 35, wird nach dem Absatz 6, eingefügt: „(6 a) Im Falle des Doppeltsehens (Absatz eins, Litera g,) ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben, wenn als Auflage die Verwendung einer entsprechenden optischen Vorrichtung wie schwarzes Glas, Mattglas usw., die die Sicht eines Auges ausschaltet, vorgeschrieben wird und Absatz 3, nicht entgegensteht." 9. Dem Paragraph 54, a wird angefügt: „(6) Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern müssen so ausgebildet sein, daß sie a) in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen noch bei geringen unbeabsichtigten Bewegungen des Fahrzeuges selbsttätig einklappen und b) bei Bewegung des vom Motor angetriebenen Fahrzeuges selbsttätig in die eingeklappte Stellung gelangen oder nur in der eingeklappten Stellung den Antrieb des Fahrzeuges durch den Motor ermöglichen." Artikel römisch zwei Die 10. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1980,, wird wie folgt geändert: Im Artikel römisch zwei, Absatz 4, lautet der letzte Satz: „Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden." Artikel römisch drei Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985,,
zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1986,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch drei, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt: „solche Fahrzeuge sind, wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1987 genehmigt worden sind, von Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, Litera c, ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen." 2. Dem Artikel römisch vier, wird angefügt: „(5) Von Artikel römisch eins, Ziffer 5, sind hinsichtlich des Paragraph 8, a Abs. 1 Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Jänner 1989) genehmigt worden sind." Artikel römisch vier (1) Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) und Ziffer 2, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind. (2) Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Artikel römisch fünf (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der Abs. 2 bis 5 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3,) tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Z 5 Litera a bis c mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (4) Artikel römisch eins, Ziffer 2, tritt hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Z 5 Litera e, mit 1. Jänner 1987 in Kraft. (5) Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,) tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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