Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes. (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (ARG-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1984, und Nr. 545 aus 1985, geändert wie folgt: 1. a) In Abschnitt römisch drei (Hüttenwerke und Metallverarbeitung) lautet die Ziffer 13 :, „13. Gemüse- und Obstkonservendosenerzeugung Sofern der Vorrat an gebrauchsfähigem Lagergut wegen des starken Anfalls von verderblichen Produkten nicht ausreicht: Bedienung der Dosenfertigungsanlage, die unmittelbar anschließende Verpackung des fertigen Produktes und der Abtransport ins Zwischenlager, Auslieferung des Produktes zum Konservenabfüller: 1. Juni bis 31. Oktober und an zwei Samstagen im November."

Litera b In Abschnitt römisch drei wird als Ziffer 17, angefügt: „17. Herstellung von Farbbildröhren Die Bedienung von Glühöfen zur Maskenkonditionierung und oxydierenden Behandlung der Metallteile, Pressen der konditionierten Masken, die Bedienung von synchrongeschalteten Bearbeitungsmaschinen zum Aufbringen der Leuchtstoffe, der Aluminiumschicht, zum Verschmelzen von Glasschirm und Glaskonus, des Elektronenstrahlsystems mit dem Glaskörper und zum Evakuieren und Verschließen des Glaskörpers." 2. In Abschnitt römisch neun (Chemie) wird als Ziffer 49, angefügt: „49. Herstellung von elastomeren Hochleistungsindustriewalzenbezügen Fertigung des Walzenunter- und -überbaues und alle im vollkontinuierlichen Betrieb damit verbundenen Fertigungsstufen." 3. In Abschnitt römisch sechzehn (Dienstleistungen) wird als Z 18 angefügt: „18. Kreditunternehmungen und deren Rechenzentren Unaufschiebbare Rechnungs- und Postarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses in den hiefür zuständigen organisatorischen Einheiten am 1. und 6. Jänner."

Dallinger