Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Bezie-
hungen Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1986,) hinterlegt: Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Jemen 10. April 1986 Katar 6. Juni 1986 Thailand 23. Jänner 1985 Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt: JEMEN: 1. Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Artikel 36, des Übereinkommens vorgelegt wurde. 2. Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Artikel 27, Absatz 4, des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt. 3. Vorbehalt betreffend die in Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission: die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen dieses Absatzes nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden. KATAR: I. Zu Artikel 27, Absatz 3 :, Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei Fällen zu öffnen: 1. bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Absatz 4, des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht. In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium als auch die betreffende Mission benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums. Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt. 2. Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht, daß die genannten Verletzungen verübt worden sind. In einem solchen Fall wird das Gepäckstück nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums und in Beisein eines Mitglieds der betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an den Herkunftsort zurückgeschickt. II. zu Artikel 57, Absatz 2 :, Der Staat Katar erachtet sich nicht an Artikel 37, Abs. 2 gebunden.
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