Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982 und 567/1982 wird wie folgt
geändert:
1. An § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend
in Rückversicherung abgegeben werden."
2. § 2 lautet:
„(1) Unternehmen, die. ausschließlich den Betrieb
der Rückversicherung zum Gegenstand haben,
unterliegen nicht diesem Bundesgesetz; auf inländische
Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb
der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind
jedoch
1. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz,
Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 7 a Abs. 1 Z 2
bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, die §§ 81
bis 83, die §§ 99 bis 103, § 104 Abs. 1, § 105,
§ 107 Abs. 1, 2 und 4, § 108 Z 2, 6 und 7, die
§§ 109 und 110, die §§ 115 bis 118 und,
2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit betrieben
werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4,
die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4
und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und
5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, die §§ 63,
65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69.
bis 73, 84, 85, 96, 107 Abs. 3 und 114 dieses
Bundesgesetzes
anzuwenden. Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens,
das ausschließlich den
Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat,
und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen
Versicherungszweigen (Versicherungsarten)
den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der
Rückversicherung nicht den §§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und
5, 7 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 2 Z 1 und 3, den §§ 9, 13 bis
17, 79, 88, 93 und 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten
der Transportversicherung von der
Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, 7 Abs. 1
Z 4, 8 Abs. 2 Z 1 und 3, der §§ 9 und 106 Abs. 3
ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser
Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses
einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen
an geänderte Verhältnisse oder des
geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer,
zweckmäßig erscheint."
3. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „ihrem für
das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten"
durch die Worte „der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
im Inland" ersetzt.
4. Die §§ 4 und 5 lauten:
„§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung
bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen. Der Umfang der Konzession
richtet sich nach dem Geschäftsplan (§ 8).
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession
sind die im § 8 Abs. 2 angeführten Bestandteile
des Geschäftsplans, in den im § 18 Abs. 1 angeführten
Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen,
sowie eine Darstellung der
finanziellen Verhältnisse und der Grundsätze, nach
denen Rückversicherung abgegeben und übernommen
wird, vorzulegen.
(3) Die Konzession ist zu versagen, wenn
1. bei den Mitgliedern des Vorstandes oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
ein Ausschließungsgrund im Sinn des
§ 13 GewO 1973 vorliegt oder diese Personen
nicht die persönlichen Eigenschaften und die
fachliche Eignung besitzen, die für die Führung
des Betriebes erforderlich sind,
2. nach dem Geschäftsplan oder den Grundsätzen,
nach denen Rückversicherung abgegeben
und übernommen wird, die Belange der Ver-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370 aus 1982, und 567 aus 1982, wird wie folgt
geändert:
1. An Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend
in Rückversicherung abgegeben werden."
2. Paragraph 2, lautet:
„(1) Unternehmen, die. ausschließlich den Betrieb
der Rückversicherung zum Gegenstand haben,
unterliegen nicht diesem Bundesgesetz; auf inländische
Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb
der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind
jedoch
1. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz,
Abs. 3 Ziffer eins und 3 und Absatz 6,, Paragraph 7, a Absatz eins, Ziffer 2,
bis 6 und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, die Paragraphen 81,
bis 83, die Paragraphen 99 bis 103, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,,
§ 107 Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 108, Ziffer 2, 6 und 7, die
§§ 109 und 110, die Paragraphen 115 bis 118 und,
2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit betrieben
werden, die Paragraphen 26 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4,
die Paragraphen 36 bis 52, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4
und 5, die Paragraphen 54 und 55, Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und
5, die Paragraphen 57 bis 61, Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 63,,
65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, die Paragraphen 69,
bis 73, 84, 85, 96, 107 Absatz 3 und 114 dieses
Bundesgesetzes
anzuwenden. Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens,
das ausschließlich den
Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat,
und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen
Versicherungszweigen (Versicherungsarten)
den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der
Rückversicherung nicht den Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und
5, 7 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3, den Paragraphen 9, 13 bis
17, 79, 88, 93 und 106 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten
der Transportversicherung von der
Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 5, 7 Absatz eins,
Z 4, 8 Absatz 2, Ziffer eins und 3, der Paragraphen 9 und 106 Absatz 3,
ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser
Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses
einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen
an geänderte Verhältnisse oder des
geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer,
zweckmäßig erscheint."
3. Im Paragraph 3, Absatz 2, werden die Worte „ihrem für
das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten"
durch die Worte „der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
im Inland" ersetzt.
4. Die Paragraphen 4 und 5 lauten:
„§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung
bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit
schriftlich zu erteilen. Der Umfang der Konzession
richtet sich nach dem Geschäftsplan (Paragraph 8,).
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession
sind die im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Bestandteile
des Geschäftsplans, in den im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten
Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen,
sowie eine Darstellung der
finanziellen Verhältnisse und der Grundsätze, nach
denen Rückversicherung abgegeben und übernommen
wird, vorzulegen.
(3) Die Konzession ist zu versagen, wenn
1. bei den Mitgliedern des Vorstandes oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
ein Ausschließungsgrund im Sinn des
§ 13 GewO 1973 vorliegt oder diese Personen
nicht die persönlichen Eigenschaften und die
fachliche Eignung besitzen, die für die Führung
des Betriebes erforderlich sind,
2. nach dem Geschäftsplan oder den Grundsätzen,
nach denen Rückversicherung abgegeben
und übernommen wird, die Belange der Ver-
sichertensicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht als dauernd erfüllbar
anzusehen sind,
3. die Eigenmittel nicht ausreichen, um die
Gründungskosten, die Organisationskosten
und die auf Grund der beabsichtigten Tätigkeit
absehbaren Verluste zu decken; bei Versicherungsunternehmen,
auf die § 73 b anzuwenden
ist, ist diese Bestimmung maßgebend,
wobei für die Organisationskosten eine
angemessene Erhöhung der im Abs. 5 angeführten
Beträge vorzunehmen ist,
4. eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung
des Versicherungsmarktes zu erwarten
ist oder
5. die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem volkswirtschaftlichen
Interesse entspricht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des
Vorstandes oder der Geschäftsleitung einer Zweigniederlassung
die Eigenschaften und die Eignung
besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich
sind, ist insbesondere auch auf die Art der
Versicherungen, die betrieben werden sollen, und
den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht
zu nehmen.
(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen als dauernd erfüllbar
anzusehen sind, ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung
dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution
(§ 14) ersetzt werden kann.
(6) Einem inländischen Unternehmen ist die
Konzession überdies zu versagen, wenn
1. es keine zulässige Rechtsform (§ 3 Abs. 1)
aufweist,
2. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen
besteht,
3. die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
§ 5. (1) Die Vertragsversicherung darf von einem
ausländischen Versicherungsunternehmen im
Inland nur durch eine inländische Zweigniederlassung
unter einer eigenen Geschäftsleitung, die aus
mindestens zwei Personen besteht, betrieben werden.
(2) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
im Inland ist, unbeschadet des § 4 Abs. 3,
zu versagen, wenn
1. das ausländische Versicherungsunternehmen
keine Rechtsform aufweist, die den im § 3
Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar
ist,
2. der Geschäftsplan der inländischen Zweigniederlassung
Versicherungen umfaßt, die nach
gleichen oder ähnlichen Grundsätzen nicht
auch im Sitzstaat rechtmäßig betrieben werden,
3. dem ausländischen Versicherungsunternehmen
nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt
ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu
betreiben,
4. der Sitzstaat nicht Gegenseitigkeit gewährt, es
sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Erteilung der Konzession
besteht.
(3) Der Zweigniederlassung ist ein auf Schilling
lautendes Kapital auf Dauer zur Verfügung zu stellen
(Dotationskapital).
(4) Zu Mitgliedern der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung dürfen nur natürliche Personen
bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz
im Inland haben."
5. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „und des
Hauptbevollmächtigten" durch die Worte „und
ihrer Geschäftsleitung" ersetzt.
6. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung
sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung
gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb
im Inland ist ausgeschlossen. Die §§ 73 und 76
Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß."
7. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Die einem ausländischen Versicherungsunternehmen
gemäß § 5 Abs. 1 erteilte Konzession
ist zu entziehen, wenn
1. es keine Rechtsform aufweist, die den im § 3
Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar
ist,
2. es im Sitzstaat keine der im Inland betriebenen
Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen rechtmäßig betreibt, es sei
denn, daß der weitere Betrieb im Inland im
Interesse der Versicherten gelegen ist,
3. ihm nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt
ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu
betreiben,
4. durch eine Änderung der Satzung oder der
Geschäftsgebarung an seinem Sitz die
Belange der inländischen Versicherten nicht
ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen
des inländischen Bestandes nicht als dauernd
erfüllbar anzusehen sind.
(2) Die Genehmigung des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist zu
widerrufen, wenn Versicherungen nach gleichen
oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland im Sitzstaat
nicht rechtmäßig betrieben werden, es sei
denn, daß der weitere Betrieb im Inland im Interesse
der Versicherten gelegen ist.
(3) Die Entziehung der Konzession und der
Widerruf der Genehmigung des Betriebes einzelner
nicht ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht als dauernd erfüllbar
anzusehen sind,
3. die Eigenmittel nicht ausreichen, um die
Gründungskosten, die Organisationskosten
und die auf Grund der beabsichtigten Tätigkeit
absehbaren Verluste zu decken; bei Versicherungsunternehmen,
auf die Paragraph 73, b anzuwenden
ist, ist diese Bestimmung maßgebend,
wobei für die Organisationskosten eine
angemessene Erhöhung der im Absatz 5, angeführten
Beträge vorzunehmen ist,
4. eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung
des Versicherungsmarktes zu erwarten
ist oder
5. die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem volkswirtschaftlichen
Interesse entspricht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des
Vorstandes oder der Geschäftsleitung einer Zweigniederlassung
die Eigenschaften und die Eignung
besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich
sind, ist insbesondere auch auf die Art der
Versicherungen, die betrieben werden sollen, und
den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht
zu nehmen.
(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen als dauernd erfüllbar
anzusehen sind, ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung
dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution
(Paragraph 14,) ersetzt werden kann.
(6) Einem inländischen Unternehmen ist die
Konzession überdies zu versagen, wenn
1. es keine zulässige Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins,)
aufweist,
2. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen
besteht,
3. die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
§ 5. (1) Die Vertragsversicherung darf von einem
ausländischen Versicherungsunternehmen im
Inland nur durch eine inländische Zweigniederlassung
unter einer eigenen Geschäftsleitung, die aus
mindestens zwei Personen besteht, betrieben werden.
(2) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
im Inland ist, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3,,
zu versagen, wenn
1. das ausländische Versicherungsunternehmen
keine Rechtsform aufweist, die den im Paragraph 3,
Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar
ist,
2. der Geschäftsplan der inländischen Zweigniederlassung
Versicherungen umfaßt, die nach
gleichen oder ähnlichen Grundsätzen nicht
auch im Sitzstaat rechtmäßig betrieben werden,
3. dem ausländischen Versicherungsunternehmen
nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt
ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu
betreiben,
4. der Sitzstaat nicht Gegenseitigkeit gewährt, es
sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Erteilung der Konzession
besteht.
(3) Der Zweigniederlassung ist ein auf Schilling
lautendes Kapital auf Dauer zur Verfügung zu stellen
(Dotationskapital).
(4) Zu Mitgliedern der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung dürfen nur natürliche Personen
bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz
im Inland haben."
5. Im Paragraph 6, Absatz eins, werden die Worte „und des
Hauptbevollmächtigten" durch die Worte „und
ihrer Geschäftsleitung" ersetzt.
6. Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung
sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung
gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis
für den gesamten Geschäftsbetrieb
im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76
Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß."
7. Paragraph 7, lautet:
„§ 7. (1) Die einem ausländischen Versicherungsunternehmen
gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilte Konzession
ist zu entziehen, wenn
1. es keine Rechtsform aufweist, die den im Paragraph 3,
Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar
ist,
2. es im Sitzstaat keine der im Inland betriebenen
Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen rechtmäßig betreibt, es sei
denn, daß der weitere Betrieb im Inland im
Interesse der Versicherten gelegen ist,
3. ihm nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt
ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu
betreiben,
4. durch eine Änderung der Satzung oder der
Geschäftsgebarung an seinem Sitz die
Belange der inländischen Versicherten nicht
ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen
des inländischen Bestandes nicht als dauernd
erfüllbar anzusehen sind.
(2) Die Genehmigung des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist zu
widerrufen, wenn Versicherungen nach gleichen
oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland im Sitzstaat
nicht rechtmäßig betrieben werden, es sei
denn, daß der weitere Betrieb im Inland im Interesse
der Versicherten gelegen ist.
(3) Die Entziehung der Konzession und der
Widerruf der Genehmigung des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten) bewirken,
daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen
werden dürfen. Nach Entziehung der Konzession
gemäß Abs. 1 Z 4 müssen bestehende Versicherungsverträge
ehestmöglich beendet werden.
(4) Änderungen der Rechtsform oder des
Umfangs des Geschäftsbetriebes im Sitzstaat sowie
der Verlust der Berechtigung, die Vertragsversicherung
in Österreich zu betreiben, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
8. Nach dem § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
„Erlöschen der Konzession
§ 7 a. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des § 12
Abs. 4,
2. durch Zurücklegung,
3. mit dem Ende der Abwicklung des Unternehmens,
4. durch Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes
auf andere Versicherungsunternehmen,
5. durch Übergang oder Übertragung des
gesamten Vermögens auf andere Versicherungsunternehmen;
das gilt auch für die
Übertragung des gesamten Vermögens der
inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens auf
andere Versicherungsunternehmen,
6. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das
Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(3) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen
der Konzession nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 darf eine
Konzession nicht neu erteilt werden."
9. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 4 Abs. 3 gilt sinngemäß."
10. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Bezeichnung der Versicherungszweige
oder einzelner Versicherungsarten von Versicherungszweigen,
auf die sich der Betrieb
erstreckt; hiebei kann der Betriebsumfang
innerhalb der Versicherungszweige und Versicherungsarten
auf Teilbereiche eingeschränkt
werden,"
11. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Satzung hat Angaben darüber zu enthalten,
auf welche Versicherungszweige oder einzelne
Arten von Versicherungszweigen sowie auf welches
Gebiet, bei einem Betrieb im Ausland auf welche
Staaten sich der Betrieb erstreckt."
12. An den § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Genehmigung von Bestandteilen des
Geschäftsplans kann mit Auflagen verbunden werden,
die zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften
erforderlich sind oder der Klarheit der Gliederung
und der sprachlichen Fassung dienen."
13. Nach dem § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
„§ 8 a. (1) Die Genehmigung des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten)
erlischt
1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des § 12
Abs. 2 und 3,
2. durch Verzicht,
3. durch Übertragung des gesamten Bestandes
des Versicherungszweiges (der Versicherungsart)
auf andere Versicherungsunternehmen.
(2) § 7 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
14. An den § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen von Versicherungsbedingungen in
Versicherungsverträgen, die mit einer nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten Vielzahl von Versicherten
abgeschlossen werden, sind besonderen
Versicherungsbedingungen gleichzuhalten."
15. An den § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von
Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an
den Wert von Edelmetallen oder einer anderen
Währung sind unzulässig."
16. § 10 lautet:
„§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplans bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 2 und § 8
Abs. 6 gelten sinngemäß."
17. Im § 11 Abs. 2 erster Satz werden die Worte
„Person des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen
Versicherungsunternehmens und seines Stellvertreters"
durch die Worte „Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens"
ersetzt.
18. An den § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder der
Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der
Versicherungswirtschaft und auch sonst keine
Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige
Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens
zu beeinträchtigen."
19. § 12 Abs. 5 und 6 entfällt.
Versicherungszweige (Versicherungsarten) bewirken,
daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen
werden dürfen. Nach Entziehung der Konzession
gemäß Absatz eins, Ziffer 4, müssen bestehende Versicherungsverträge
ehestmöglich beendet werden.
(4) Änderungen der Rechtsform oder des
Umfangs des Geschäftsbetriebes im Sitzstaat sowie
der Verlust der Berechtigung, die Vertragsversicherung
in Österreich zu betreiben, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
8. Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7, a eingefügt:
„Erlöschen der Konzession
§ 7 a. (1) Die Konzession erlischt
1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des Paragraph 12,
Abs. 4,
2. durch Zurücklegung,
3. mit dem Ende der Abwicklung des Unternehmens,
4. durch Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes
auf andere Versicherungsunternehmen,
5. durch Übergang oder Übertragung des
gesamten Vermögens auf andere Versicherungsunternehmen;
das gilt auch für die
Übertragung des gesamten Vermögens der
inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens auf
andere Versicherungsunternehmen,
6. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das
Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(3) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen
der Konzession nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 darf eine
Konzession nicht neu erteilt werden."
9. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„§ 4 Absatz 3, gilt sinngemäß."
10. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. die Bezeichnung der Versicherungszweige
oder einzelner Versicherungsarten von Versicherungszweigen,
auf die sich der Betrieb
erstreckt; hiebei kann der Betriebsumfang
innerhalb der Versicherungszweige und Versicherungsarten
auf Teilbereiche eingeschränkt
werden,"
11. Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Satzung hat Angaben darüber zu enthalten,
auf welche Versicherungszweige oder einzelne
Arten von Versicherungszweigen sowie auf welches
Gebiet, bei einem Betrieb im Ausland auf welche
Staaten sich der Betrieb erstreckt."
12. An den Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Genehmigung von Bestandteilen des
Geschäftsplans kann mit Auflagen verbunden werden,
die zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften
erforderlich sind oder der Klarheit der Gliederung
und der sprachlichen Fassung dienen."
13. Nach dem Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8, a eingefügt:
„§ 8 a. (1) Die Genehmigung des Betriebes einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten)
erlischt
1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des Paragraph 12,
Abs. 2 und 3,
2. durch Verzicht,
3. durch Übertragung des gesamten Bestandes
des Versicherungszweiges (der Versicherungsart)
auf andere Versicherungsunternehmen.
(2) Paragraph 7, a Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß."
14. An den Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichungen von Versicherungsbedingungen in
Versicherungsverträgen, die mit einer nach allgemeinen
Merkmalen bestimmten Vielzahl von Versicherten
abgeschlossen werden, sind besonderen
Versicherungsbedingungen gleichzuhalten."
15. An den Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von
Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an
den Wert von Edelmetallen oder einer anderen
Währung sind unzulässig."
16. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplans bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 4 Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 8,
Abs. 6 gelten sinngemäß."
17. Im Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz werden die Worte
„Person des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen
Versicherungsunternehmens und seines Stellvertreters"
durch die Worte „Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens"
ersetzt.
18. An den Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder der
Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der
Versicherungswirtschaft und auch sonst keine
Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige
Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens
zu beeinträchtigen."
19. Paragraph 12, Absatz 5 und 6 entfällt.
20.Ziffer 20 § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, und
zwar auch dann, wenn sie in einem anderen
Rechtsgeschäft enthalten ist."
21. An den § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das übernehmende Versicherungsunternehmen
hat den betroffenen Versicherungsnehmern die
Bestandübertragung mitzuteilen."
22. An den § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung des gesamten Vermögens, das
der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zuzuordnen
ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens."
23. Im § 14 Abs. 3 werden nach den Worten
„ganz oder teilweise" die Worte „unter Bedachtnahme
auf die Berechnungsgrundlagen nach § 73 b
Abs. 4" eingefügt.
24. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
dafür zu sorgen, daß das Kautionserfordernis
durch die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte
stets voll erfüllt ist.
(2) Verfügungen über die der Kaution gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung ist zu versagen,
wenn die Verfügung die Erfüllung des Kautionserfordernisses
gefährdet oder der Kaution gewidmete
Vermögenswerte nicht durch zur Kautionswidmung
geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."
25. § 17 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch
schriftliche Verständigung des Verwahrers;
erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,
so bedarf es zur Kautionswidmung der bankmäßigen
Bestätigung durch den Verwahrer."
26. Nach dem § 17 werden folgende §§ 17 a bis
17 c eingefügt:
„Ausgliederungsverträge
§ 17 a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen,
durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,
insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung,
die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,
die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung
zur Gänze oder in wesentlichem
Umfang einem anderen Unternehmen, das
nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen
ist, übertragen werden (Ausgliederungsverträge),
bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem
Inhalt nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen
erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,
um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände
nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die
Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des
Vertragsverhältnisses verlangen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein
Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll
oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage
des Jahresabschlusses und anderer geeigneter
Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte
dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen
Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht
verweigert werden.
Interne Kontrolle
§ 17 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine
der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende
Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden
und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens
dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf
den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie
ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen
müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
gemeinsam getroffen werden.
Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu
berichten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen,
wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere
Kontrolleinrichtungen gesichert ist.
Rückversicherung
§ 17 c. (1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist
auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen des Rückversicherers und die
angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen
durch Versicherungsunternehmen, welche die
Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen
betreiben (§ 2 Abs. 2), ist auf die Erfüllbar-
Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, und
zwar auch dann, wenn sie in einem anderen
Rechtsgeschäft enthalten ist."
21. An den Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das übernehmende Versicherungsunternehmen
hat den betroffenen Versicherungsnehmern die
Bestandübertragung mitzuteilen."
22. An den Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung des gesamten Vermögens, das
der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zuzuordnen
ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens."
23. Im Paragraph 14, Absatz 3, werden nach den Worten
„ganz oder teilweise" die Worte „unter Bedachtnahme
auf die Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 73, b
Abs. 4" eingefügt.
24. Paragraph 15, lautet:
„§ 15. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
dafür zu sorgen, daß das Kautionserfordernis
durch die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte
stets voll erfüllt ist.
(2) Verfügungen über die der Kaution gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung ist zu versagen,
wenn die Verfügung die Erfüllung des Kautionserfordernisses
gefährdet oder der Kaution gewidmete
Vermögenswerte nicht durch zur Kautionswidmung
geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."
25. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch
schriftliche Verständigung des Verwahrers;
erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,
so bedarf es zur Kautionswidmung der bankmäßigen
Bestätigung durch den Verwahrer."
26. Nach dem Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17, a bis
17 c eingefügt:
„Ausgliederungsverträge
§ 17 a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen,
durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung,
insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung,
die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen,
die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung
zur Gänze oder in wesentlichem
Umfang einem anderen Unternehmen, das
nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen
ist, übertragen werden (Ausgliederungsverträge),
bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der
Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem
Inhalt nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen
erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,
um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(4) Treten die im Absatz 2, genannten Umstände
nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die
Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des
Vertragsverhältnisses verlangen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein
Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll
oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage
des Jahresabschlusses und anderer geeigneter
Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte
dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen
Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht
verweigert werden.
Interne Kontrolle
§ 17 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine
der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende
Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden
und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des
Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens
dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf
den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie
ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen
müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
gemeinsam getroffen werden.
Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu
berichten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen,
wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere
Kontrolleinrichtungen gesichert ist.
Rückversicherung
§ 17 c. (1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist
auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen des Rückversicherers und die
angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen
durch Versicherungsunternehmen, welche die
Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen
betreiben (Paragraph 2, Absatz 2,), ist auf die Erfüllbar-
keitkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung
Bedacht zu nehmen."
27. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist bei den im Abs. 1 angeführten Versicherungen
eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)
vorgesehen, so hat der Geschäftsplan die
Grundsätze für die Berechnung der Prämienrückerstattung
und für die Bildung der Rückstellung für
Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) zu
enthalten."
28. An den § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Lebensversicherungsverträge dürfen im
Inland nicht in fremder Währung abgeschlossen
werden."
29. Im § 19 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck
„(Beitragsrückerstattung)" durch den Ausdruck
„(Gewinnbeteiligung)" ersetzt.
30. § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch
schriftliche Verständigung des Verwahrers;
erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,
so bedarf es zur Deckungsstockwidmung der
bankmäßigen Bestätigung durch den Verwahrer."
31. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks
hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen
Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen,
so können für jede Abteilung gesondert
Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden,
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang
angemessen erscheint. Der Treuhänder und sein
Stellvertreter können von der Versicherungsaufsichtsbehörde
jederzeit abberufen werden. Im Verfahren
über die Bestellung und die Abberufung des
Treuhänders und des Stellvertreters ist das Versicherungsunternehmen
anzuhören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter
dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden,
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, in der jeweils geltenden Fassung
vorliegen,
2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens
angehören noch Angestellte dieses
Unternehmens sind und auch sonst nicht
in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem
stehen,
3. die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des
Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks
bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen
sind,
4. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres
beruflichen Werdegangs die erforderlichen
Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter
ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine
Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner
Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen
hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden
Kosten sind von den Versicherungsunternehmen
zu ersetzen."
32. § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung
die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses
gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung
geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."
33. § 23 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
über alle Wahrnehmungen, die
geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung
des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung
der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,
das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens
hervorzurufen, unverzüglich
zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb
von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu
erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die
Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und
dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung
gemäß Abs. 2, so kann das Versicherungsunternehmen
darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde
beantragen. Wird nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen des Antrages
entschieden, so gilt die Zustimmung als nicht
erteilt."
Abs. 6 erhält die Bezeichnung 7.
34. Im § 24 Abs. 2 werden im zweiten Satz die
Worte „der Hauptbevollmächtigte" durch die
Worte „ein Mitglied der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung" ersetzt und entfallen im dritten
Satz die Worte „nur dann".
35. Nach dem § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
„Zusatzkapital
§ 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations-
und Ergänzungskapital (§ 73 c Abs. 1
der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung
Bedacht zu nehmen."
27. Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3) Ist bei den im Absatz eins, angeführten Versicherungen
eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)
vorgesehen, so hat der Geschäftsplan die
Grundsätze für die Berechnung der Prämienrückerstattung
und für die Bildung der Rückstellung für
Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) zu
enthalten."
28. An den Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Lebensversicherungsverträge dürfen im
Inland nicht in fremder Währung abgeschlossen
werden."
29. Im Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck
„(Beitragsrückerstattung)" durch den Ausdruck
„(Gewinnbeteiligung)" ersetzt.
30. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch
schriftliche Verständigung des Verwahrers;
erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht,
so bedarf es zur Deckungsstockwidmung der
bankmäßigen Bestätigung durch den Verwahrer."
31. Paragraph 22, lautet:
„§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks
hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen
Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen,
so können für jede Abteilung gesondert
Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden,
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang
angemessen erscheint. Der Treuhänder und sein
Stellvertreter können von der Versicherungsaufsichtsbehörde
jederzeit abberufen werden. Im Verfahren
über die Bestellung und die Abberufung des
Treuhänders und des Stellvertreters ist das Versicherungsunternehmen
anzuhören.
(2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter
dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen
mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden,
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinn der Paragraphen 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, Bundesgesetzblatt
Nr. 125 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung
vorliegen,
2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens
angehören noch Angestellte dieses
Unternehmens sind und auch sonst nicht
in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem
stehen,
3. die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des
Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks
bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen
sind,
4. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres
beruflichen Werdegangs die erforderlichen
Eigenschaften besitzen.
(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter
ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine
Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner
Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen
hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden
Kosten sind von den Versicherungsunternehmen
zu ersetzen."
32. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung
die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses
gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete
Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung
geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden."
33. Paragraph 23, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
über alle Wahrnehmungen, die
geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung
des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung
der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,
das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens
hervorzurufen, unverzüglich
zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb
von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu
erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die
Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und
dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Kenntnis zu bringen.
(6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung
gemäß Absatz 2,, so kann das Versicherungsunternehmen
darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde
beantragen. Wird nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen des Antrages
entschieden, so gilt die Zustimmung als nicht
erteilt."
Abs. 6 erhält die Bezeichnung 7.
34. Im Paragraph 24, Absatz 2, werden im zweiten Satz die
Worte „der Hauptbevollmächtigte" durch die
Worte „ein Mitglied der Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung" ersetzt und entfallen im dritten
Satz die Worte „nur dann".
35. Nach dem Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41, a eingefügt:
„Zusatzkapital
§ 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations-
und Ergänzungskapital (Paragraph 73, c Absatz eins,
undund 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des
§ 73 c Abs. 3 Wertpapiere ausgeben."
36. Im § 61 Abs. 3 erster Satz wird nach dem
Wort „Umwandlungsbeschlusses" der Ausdruck
„(Abs. 5 und 6)" eingefügt.
37. § 61 Abs. 13 zweiter Satz lautet:
„Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt § 179
Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."
Der dritte Satz entfällt.
38. Im § 62 Abs. 1 letzter Satz wird die Zahl
„8000" durch die Zahl „10000" ersetzt.
39. Der Wortlaut des § 63 wird als Abs. 1
bezeichnet und nach dem Ausdruck „36 bis 39,"
der Ausdruck „41 a," eingefügt. Folgender Abs. 2
wird angefügt:
„(2) § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, § 11 Abs. 3, § 17 b,
§ 17 c Abs. 2 und der erste Abschnitt des Vierten
Hauptstückes sind auf kleine Versicherungsvereine
nicht anzuwenden."
40. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung
dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat,
sonst vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre
zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Das für die Bestellung zuständige Organ kann
die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung."
41. § 69 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
42. Die Überschrift des ersten Abschnitts des
Vierten Hauptstücks lautet:
„1. Abschnitt: Kapitalausstattung, Kapitalanlage"
43. Vor dem § 74 werden folgende §§ 73 a bis
73 d eingefügt:
„R isikorücklage
§ 73 a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz
gesondert auszuweisen.
(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der
um die Rückversicherungsabgabe verminderten
abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts
zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser
Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung
von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten
und erst nach Auflösung aller freien Rücklagen
verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist
die Rücklage neu zu bilden.
Kapitalausstattung
§ 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel
gemäß Abs. 4 oder 5 zu halten.
(2) Eigenmittel sind
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte
Grundkapital abzüglich des Buchwertes eigener
Aktien,
2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung
von Verlusten herangezogen werden
kann,
3. bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
das gemäß § 5 Abs. 3
zur Verfügung gestellte Dotationskapital,
4. bei allen Versicherungsunternehmen
a) das Partizipationskapital gemäß § 73 c
Abs. 1,
b) das Ergänzungskapital gemäß § 73 c
Abs. 2 bis 30 vH der übrigen Eigenmittel
abzüglich der Risikorücklage gemäß
§ 73 a, solange die Restlaufzeit noch mindestens
drei Jahre beträgt, und
c) die offenen Rücklagen, soweit sie nicht
durch Verpflichtungen belastet sind.
(3) Der Reinverlust ist von den Eigenmitteln
abzuziehen. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
(Gewinnbeteiligung) in der Lebens- und in der
Krankenversicherung, soweit sie zur Deckung von
Verlusten herangezogen werden können, sind den
Eigenmitteln hinzuzurechnen.
(4) Die Eigenmittel müssen vorbehaltlich des
Abs. 5 mindestens betragen
1. für die Lebensversicherung 3,5 vH der Deckungsrückstellung
und der Prämienüberträge
des gesamten direkten Geschäfts zuzüglich
0,25 vH des Risikokapitals aus dem gesamten
Geschäft, letzteres vermindert um den Anteil
der abgegebenen Rückversicherung, höchstens
jedoch um 15 vH; Risikokapital ist die
Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalls
zu dem für die Beurteilung der
Eigenmittelausstattung maßgebenden Zeitpunkt
fällig gewesen wäre, abzüglich der
Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge;
bei Rentenversicherungen tritt an die
Stelle der Versicherungssumme der Barwert
der Rente; negatives Risikokapital ist nicht zu
berücksichtigen;
2. für die Krankenversicherung das jeweils
höhere der folgenden Ergebnisse:
a) 12 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich
der Nebenleistungen des gesamten
Geschäfts im letzten Geschäftsjahr, vermindert
um die abgegrenzten abgegebenen
Rückversicherungsprämien, höchstens jedoch
um 15 vH,
b) 18 vH der durchschnittlichen abgegrenzten
Versicherungsleistungen des gesamten
Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,
vermindert um die abgegrenzten Versi-
2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des
§ 73 c Absatz 3, Wertpapiere ausgeben."
36. Im Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz wird nach dem
Wort „Umwandlungsbeschlusses" der Ausdruck
„(Absatz 5 und 6)" eingefügt.
37. Paragraph 61, Absatz 13, zweiter Satz lautet:
„Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179,
Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."
Der dritte Satz entfällt.
38. Im Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz wird die Zahl
„8000" durch die Zahl „10000" ersetzt.
39. Der Wortlaut des Paragraph 63, wird als Absatz eins,
bezeichnet und nach dem Ausdruck „36 bis 39,"
der Ausdruck „41 a," eingefügt. Folgender Absatz 2,
wird angefügt:
„(2) Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17, b,
§ 17 c Absatz 2 und der erste Abschnitt des Vierten
Hauptstückes sind auf kleine Versicherungsvereine
nicht anzuwenden."
40. Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung
dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat,
sonst vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre
zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
Das für die Bestellung zuständige Organ kann
die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung."
41. Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
42. Die Überschrift des ersten Abschnitts des
Vierten Hauptstücks lautet:
„1. Abschnitt: Kapitalausstattung, Kapitalanlage"
43. Vor dem Paragraph 74, werden folgende Paragraphen 73, a bis
73 d eingefügt:
„R isikorücklage
§ 73 a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz
gesondert auszuweisen.
(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der
um die Rückversicherungsabgabe verminderten
abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts
zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser
Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung
von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten
und erst nach Auflösung aller freien Rücklagen
verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist
die Rücklage neu zu bilden.
Kapitalausstattung
§ 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel
gemäß Absatz 4, oder 5 zu halten.
(2) Eigenmittel sind
1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte
Grundkapital abzüglich des Buchwertes eigener
Aktien,
2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung
von Verlusten herangezogen werden
kann,
3. bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
das gemäß Paragraph 5, Absatz 3,
zur Verfügung gestellte Dotationskapital,
4. bei allen Versicherungsunternehmen
a) das Partizipationskapital gemäß Paragraph 73, c
Abs. 1,
b) das Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73, c
Abs. 2 bis 30 vH der übrigen Eigenmittel
abzüglich der Risikorücklage gemäß
§ 73 a, solange die Restlaufzeit noch mindestens
drei Jahre beträgt, und
c) die offenen Rücklagen, soweit sie nicht
durch Verpflichtungen belastet sind.
(3) Der Reinverlust ist von den Eigenmitteln
abzuziehen. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
(Gewinnbeteiligung) in der Lebens- und in der
Krankenversicherung, soweit sie zur Deckung von
Verlusten herangezogen werden können, sind den
Eigenmitteln hinzuzurechnen.
(4) Die Eigenmittel müssen vorbehaltlich des
Abs. 5 mindestens betragen
1. für die Lebensversicherung 3,5 vH der Deckungsrückstellung
und der Prämienüberträge
des gesamten direkten Geschäfts zuzüglich
0,25 vH des Risikokapitals aus dem gesamten
Geschäft, letzteres vermindert um den Anteil
der abgegebenen Rückversicherung, höchstens
jedoch um 15 vH; Risikokapital ist die
Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalls
zu dem für die Beurteilung der
Eigenmittelausstattung maßgebenden Zeitpunkt
fällig gewesen wäre, abzüglich der
Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge;
bei Rentenversicherungen tritt an die
Stelle der Versicherungssumme der Barwert
der Rente; negatives Risikokapital ist nicht zu
berücksichtigen;
2. für die Krankenversicherung das jeweils
höhere der folgenden Ergebnisse:
a) 12 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich
der Nebenleistungen des gesamten
Geschäfts im letzten Geschäftsjahr, vermindert
um die abgegrenzten abgegebenen
Rückversicherungsprämien, höchstens jedoch
um 15 vH,
b) 18 vH der durchschnittlichen abgegrenzten
Versicherungsleistungen des gesamten
Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,
vermindert um die abgegrenzten Versi-
cherungsleistungencherungsleistungen der Rückversicherer,
höchstens jedoch um 15 vH,
3. für die Schaden- und Unfallversicherung das
jeweils höhere der folgenden Ergebnisse:
a) 18 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich
der Nebenleistungen des
gesamten Geschäfts im letzten Geschäftsjahr,
vermindert um die abgegrenzten
abgegebenen Rückversicherungsprämien,
höchstens jedoch um 40 vH,
b) 26 vH der durchschnittlichen abgegrenzten
Versicherungsleistungen des gesamten
Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,
vermindert um die abgegrenzten
Versicherungsleistungen der Rückversicherer,
höchstens jedoch um 40 vH.
(5) Die Eigenmittel müssen mindestens betragen
1. bei Versicherungsunternehmen, die nur die
Rechtsschutz-, die Kredit- und Kautions- oder
die Transportversicherung betreiben,
30 Millionen Schilling,
2. bei Versicherungsunternehmen, die nur die
Personenversicherung (Lebens-, Kranken-
und Unfallversicherung) oder die Schaden-
und Unfallversicherung betreiben, 70 Millionen
Schilling,
3. bei allen anderen Versicherungsunternehmen
100 Millionen Schilling.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
bestimmen, daß bei Versicherungsunternehmen, die
nicht unter Abs. 5 Z 1 fallen, jedoch einen ebenso
eingeschränkten Geschäftsumfang innerhalb der
Schaden- und Unfallversicherung aufweisen, die
Eigenmittel nur mindestens 30 Millionen Schilling
betragen müssen.
(7) Die Bestimmungen über die Kaution bleiben
unberührt.
Zusatzkapital
§ 73 c. (1) Partizipationskapital (§ 73 b Abs. 2
Z 4 lit. a) ist eingezahltes Kapital,
1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht
auf die außerordentliche und ordentliche
Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. das vom Versicherungsunternehmen nur
unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen
Kapitalherabsetzungsvorschriften
zurückgezahlt werden kann,
3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei
als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn
ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung
offener Rücklagen anzusehen ist,
4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am
Verlust teilnimmt und
5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös
verbunden ist und erst nach
Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen
Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
(2) Ergänzungskapital (§ 73 b Abs. 2 Z 4 lit. b) ist
eingezahltes Kapital,
1. das vereinbarungsgemäß dem Versicherungsunternehmen
auf mindestens acht Jahre unter
Verzicht auf die außerordentliche und
ordentliche Kündigung zur Verfügung
gestellt wird,
2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen,
soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher
Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung
von Rücklagen) gedeckt sind,
3. das vor Liquidation nur unter anteiligem
Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen
Nettoverluste zurückgezahlt werden
darf und
4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung
oder Sicherstellung jener Forderungen
zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch
Partizipationskapital darstellen.
(3) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital
dürfen Wertpapiere ausgegeben werden.
Auf Partizipationsscheine ist das Wertpapier-
Emissionsgesetz 1979, BGBl. Nr. 65, nicht anzuwenden.
Wird durch eine Maßnahme das bestehende
Verhältnis zwischen den Vermögensrechten
der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit
dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten
geändert, so ist dies angemessen auszugleichen.
Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in
§ 174 des Aktiengesetzes genannten Schuldverschreibungen
und Genußrechten; zu diesem Zweck
kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß
§ 174 Abs. 4 des Aktiengesetzes ausgeschlossen
werden.
(4) Vor der Ausgabe von Partizipationskapital ist
vom Versicherungsunternehmen ein von einem
Wirtschaftsprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen.
§ 4 Abs. 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf
diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden.
(5) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das
Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung
des obersten Organs teilzunehmen und
Auskünfte im Sinn des § 112 des Aktiengesetzes zu
begehren.
(6) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten
als Eigenmittel, sobald ein Wirtschaftsprüfer die
Gesetzmäßigkeit festgestellt hat. Der Schilling-
Gegenwert eines auf Fremdwährung lautenden
Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils
mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten
Devisenmittelkurs anzusetzen. Das Partizipationskapital
und das Ergänzungskapital sind den
Eigenmitteln nicht zuzurechnen, insoweit den Versicherungsunternehmen
gleichartige Forderungen
gegen andere Versicherungsunternehmen zustehen.
Unternehmensgruppen
§ 73 d. (1) Für Gruppen von Versicherungsunternehmen
(Unternehmensgruppen) sind die Eigen-
der Rückversicherer,
höchstens jedoch um 15 vH,
3. für die Schaden- und Unfallversicherung das
jeweils höhere der folgenden Ergebnisse:
a) 18 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich
der Nebenleistungen des
gesamten Geschäfts im letzten Geschäftsjahr,
vermindert um die abgegrenzten
abgegebenen Rückversicherungsprämien,
höchstens jedoch um 40 vH,
b) 26 vH der durchschnittlichen abgegrenzten
Versicherungsleistungen des gesamten
Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren,
vermindert um die abgegrenzten
Versicherungsleistungen der Rückversicherer,
höchstens jedoch um 40 vH.
(5) Die Eigenmittel müssen mindestens betragen
1. bei Versicherungsunternehmen, die nur die
Rechtsschutz-, die Kredit- und Kautions- oder
die Transportversicherung betreiben,
30 Millionen Schilling,
2. bei Versicherungsunternehmen, die nur die
Personenversicherung (Lebens-, Kranken-
und Unfallversicherung) oder die Schaden-
und Unfallversicherung betreiben, 70 Millionen
Schilling,
3. bei allen anderen Versicherungsunternehmen
100 Millionen Schilling.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
bestimmen, daß bei Versicherungsunternehmen, die
nicht unter Absatz 5, Ziffer eins, fallen, jedoch einen ebenso
eingeschränkten Geschäftsumfang innerhalb der
Schaden- und Unfallversicherung aufweisen, die
Eigenmittel nur mindestens 30 Millionen Schilling
betragen müssen.
(7) Die Bestimmungen über die Kaution bleiben
unberührt.
Zusatzkapital
§ 73 c. (1) Partizipationskapital (Paragraph 73, b Absatz 2,
Z 4 Litera a,) ist eingezahltes Kapital,
1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht
auf die außerordentliche und ordentliche
Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. das vom Versicherungsunternehmen nur
unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen
Kapitalherabsetzungsvorschriften
zurückgezahlt werden kann,
3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei
als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn
ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung
offener Rücklagen anzusehen ist,
4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am
Verlust teilnimmt und
5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös
verbunden ist und erst nach
Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen
Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
(2) Ergänzungskapital (Paragraph 73, b Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,) ist
eingezahltes Kapital,
1. das vereinbarungsgemäß dem Versicherungsunternehmen
auf mindestens acht Jahre unter
Verzicht auf die außerordentliche und
ordentliche Kündigung zur Verfügung
gestellt wird,
2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen,
soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher
Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung
von Rücklagen) gedeckt sind,
3. das vor Liquidation nur unter anteiligem
Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen
Nettoverluste zurückgezahlt werden
darf und
4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung
oder Sicherstellung jener Forderungen
zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch
Partizipationskapital darstellen.
(3) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital
dürfen Wertpapiere ausgegeben werden.
Auf Partizipationsscheine ist das Wertpapier-
Emissionsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 65, nicht anzuwenden.
Wird durch eine Maßnahme das bestehende
Verhältnis zwischen den Vermögensrechten
der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit
dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten
geändert, so ist dies angemessen auszugleichen.
Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in
§ 174 des Aktiengesetzes genannten Schuldverschreibungen
und Genußrechten; zu diesem Zweck
kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß
§ 174 Absatz 4, des Aktiengesetzes ausgeschlossen
werden.
(4) Vor der Ausgabe von Partizipationskapital ist
vom Versicherungsunternehmen ein von einem
Wirtschaftsprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen.
§ 4 Absatz 2, des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf
diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden.
(5) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das
Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung
des obersten Organs teilzunehmen und
Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, des Aktiengesetzes zu
begehren.
(6) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten
als Eigenmittel, sobald ein Wirtschaftsprüfer die
Gesetzmäßigkeit festgestellt hat. Der Schilling-
Gegenwert eines auf Fremdwährung lautenden
Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils
mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten
Devisenmittelkurs anzusetzen. Das Partizipationskapital
und das Ergänzungskapital sind den
Eigenmitteln nicht zuzurechnen, insoweit den Versicherungsunternehmen
gleichartige Forderungen
gegen andere Versicherungsunternehmen zustehen.
Unternehmensgruppen
§ 73 d. (1) Für Gruppen von Versicherungsunternehmen
(Unternehmensgruppen) sind die Eigen-
mittelmittel und ihre Mindestbeträge gesondert zu ermitteln.
(2) Eine Unternehmensgruppe liegt vor, wenn
ein inländisches Versicherungsunternehmen, auf
das § 73 b Abs. 4 anzuwenden ist (übergeordnetes
Unternehmen), an einer oder mehreren Versicherungsaktiengesellschaften
(nachgeordneten Unternehmen)
zu mindestens 50 vH unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist. Hiebei sind mittelbare Beteiligungen
dann zu berücksichtigen, wenn das übergeordnete
Unternehmen an dem Unternehmen, das
die Beteiligung vermittelt, zu mindestens 25 vH
beteiligt ist.
(3) Das übergeordnete Unternehmen hat die
Bemessungsgrundlagen gemäß § 73 b Abs. 4 und
die Eigenmittel der nachgeordneten Unternehmen
seinem jeweiligen Eigenkapitalanteil entsprechend
mit den eigenen Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 73 b Abs. 4 und den eigenen Eigenmitteln zu konsolidieren
und die Buchwerte ihrer Eigenkapitalanteile
beim nachgeordneten Unternehmen von ihren
Eigenmitteln abzuziehen. Bei mittelbaren Beteiligungen
sind solche Buchwerte entsprechend den
mittelbaren Anteilen abzuziehen. Zur Ermittlung
der Mindesteigenmittel der Unternehmensgruppe
hat das übergeordnete Unternehmen die konsolidierten
Bemessungsgrundlagen gemäß § 73 b Abs. 4
den konsolidierten Eigenmitteln gegenüberzustellen.
(4) Der Abzug der Buchwerte der Eigenkapitalanteile
beim nachgeordneten Unternehmen kann
unterbleiben, wenn die dem Eigenkapitalanteil entsprechenden
Eigenmittel des nachgeordneten
Unternehmens den Eigenmitteln nicht zugerechnet
werden. Auf ausländische nachgeordnete Unternehmen
ist § 73 b Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine ungenügende Eigenmittelausstattung
der Unternehmensgruppe ist durch das übergeordnete
Unternehmen auszugleichen.
(6) Hält ein Versicherungsunternehmen unmittelbar
oder mittelbar Anteilsrechte an einem anderen
Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß
Abs. 2 konsolidierungspflichtig sind, so hat es zur
Ermittlung der Mindesteigenmittel den Buchwert
dieser Anteilsrechte oder die dem Eigenkapitalanteil
entsprechenden Eigenmittel des anderen Versicherungsunternehmens
von den eigenen Eigenmitteln
abzuziehen. Desgleichen ist der Buchwert
anderer Aktiven abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich
bei einem anderen Versicherungsunternehmen
als Eigenmittel anerkannt werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
weitere Abzugsverpflichtungen feststellen,
soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung
von Eigenmitteln erforderlich ist.
(7) Ein Abzug gemäß Abs. 6 ist nur insoweit
durchzuführen, als er 3 vH der Bemessungsgrundlage
nach § 73 b Abs. 4 übersteigt."
44. Die Überschrift zu § 74 lautet:
„Grundsätze der Kapitalanlagen"
45. Im § 75 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die
Worte „nur dann".
46. An den § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Veräußerung oder hypothekarische
Belastung von Liegenschaften sowie der Abbruch
oder die Errichtung eines Gebäudes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen."
47. § 76 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens
an einer Aktiengesellschaft oder einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH
des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft
oder deren Kaufpreis 10 vH des Grundkapitals, der
Sicherheitsrücklage oder des Dotationskapitals des
Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der
Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher
Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung bereits
genehmigter Beteiligungen, wenn die vorstehenden
Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch
überschritten werden."
48. Im § 76 Abs. 3 entfallen die Worte „nur
dann".
49. § 76 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Auflösung des Beteiligungsverhältnisses zu verlangen,
wenn
1. die im Abs. 3 genannten Umstände nach
Erteilung der Genehmigung eintreten oder
2. das Unternehmen, an dem sich das Versicherungsunternehmen
beteiligt hat, dauernd
einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es
sei denn, daß für diese Beteiligung berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen."
50. An den § 76 werden folgende Abs. 7 und 8
angefügt:
„(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung
von genehmigten Beteiligungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens
an eine Gesellschaft, an der es sich
mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung beteiligt
hat, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen."
51. § 77 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Abs. 2 bis 4, nur gewidmet werden
1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere
Wertpapiere im Sinn der §§ 230 b und 230 c
ABGB,
und ihre Mindestbeträge gesondert zu ermitteln.
(2) Eine Unternehmensgruppe liegt vor, wenn
ein inländisches Versicherungsunternehmen, auf
das Paragraph 73, b Absatz 4, anzuwenden ist (übergeordnetes
Unternehmen), an einer oder mehreren Versicherungsaktiengesellschaften
(nachgeordneten Unternehmen)
zu mindestens 50 vH unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist. Hiebei sind mittelbare Beteiligungen
dann zu berücksichtigen, wenn das übergeordnete
Unternehmen an dem Unternehmen, das
die Beteiligung vermittelt, zu mindestens 25 vH
beteiligt ist.
(3) Das übergeordnete Unternehmen hat die
Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 73, b Absatz 4 und
die Eigenmittel der nachgeordneten Unternehmen
seinem jeweiligen Eigenkapitalanteil entsprechend
mit den eigenen Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 73 b Absatz 4 und den eigenen Eigenmitteln zu konsolidieren
und die Buchwerte ihrer Eigenkapitalanteile
beim nachgeordneten Unternehmen von ihren
Eigenmitteln abzuziehen. Bei mittelbaren Beteiligungen
sind solche Buchwerte entsprechend den
mittelbaren Anteilen abzuziehen. Zur Ermittlung
der Mindesteigenmittel der Unternehmensgruppe
hat das übergeordnete Unternehmen die konsolidierten
Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 73, b Absatz 4,
den konsolidierten Eigenmitteln gegenüberzustellen.
(4) Der Abzug der Buchwerte der Eigenkapitalanteile
beim nachgeordneten Unternehmen kann
unterbleiben, wenn die dem Eigenkapitalanteil entsprechenden
Eigenmittel des nachgeordneten
Unternehmens den Eigenmitteln nicht zugerechnet
werden. Auf ausländische nachgeordnete Unternehmen
ist Paragraph 73, b Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine ungenügende Eigenmittelausstattung
der Unternehmensgruppe ist durch das übergeordnete
Unternehmen auszugleichen.
(6) Hält ein Versicherungsunternehmen unmittelbar
oder mittelbar Anteilsrechte an einem anderen
Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß
Abs. 2 konsolidierungspflichtig sind, so hat es zur
Ermittlung der Mindesteigenmittel den Buchwert
dieser Anteilsrechte oder die dem Eigenkapitalanteil
entsprechenden Eigenmittel des anderen Versicherungsunternehmens
von den eigenen Eigenmitteln
abzuziehen. Desgleichen ist der Buchwert
anderer Aktiven abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich
bei einem anderen Versicherungsunternehmen
als Eigenmittel anerkannt werden. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung
weitere Abzugsverpflichtungen feststellen,
soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung
von Eigenmitteln erforderlich ist.
(7) Ein Abzug gemäß Absatz 6, ist nur insoweit
durchzuführen, als er 3 vH der Bemessungsgrundlage
nach Paragraph 73, b Absatz 4, übersteigt."
44. Die Überschrift zu Paragraph 74, lautet:
„Grundsätze der Kapitalanlagen"
45. Im Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die
Worte „nur dann".
46. An den Paragraph 75, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Veräußerung oder hypothekarische
Belastung von Liegenschaften sowie der Abbruch
oder die Errichtung eines Gebäudes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen."
47. Paragraph 76, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens
an einer Aktiengesellschaft oder einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH
des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft
oder deren Kaufpreis 10 vH des Grundkapitals, der
Sicherheitsrücklage oder des Dotationskapitals des
Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der
Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher
Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung bereits
genehmigter Beteiligungen, wenn die vorstehenden
Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch
überschritten werden."
48. Im Paragraph 76, Absatz 3, entfallen die Worte „nur
dann".
49. Paragraph 76, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Auflösung des Beteiligungsverhältnisses zu verlangen,
wenn
1. die im Absatz 3, genannten Umstände nach
Erteilung der Genehmigung eintreten oder
2. das Unternehmen, an dem sich das Versicherungsunternehmen
beteiligt hat, dauernd
einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es
sei denn, daß für diese Beteiligung berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen."
50. An den Paragraph 76, werden folgende Absatz 7 und 8
angefügt:
„(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung
von genehmigten Beteiligungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens
an eine Gesellschaft, an der es sich
mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung beteiligt
hat, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen."
51. Paragraph 77, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Absatz 2 bis 4, nur gewidmet werden
1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere
Wertpapiere im Sinn der Paragraphen 230, b und 230 c
ABGB,
2.Ziffer 2 sonstige Darlehen an den Bund oder ein Bundesland
sowie solche, für deren Verzinsung
und Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland
haftet, soweit sie nicht unter Z 1 fallen,
3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und vorwiegend Wohn- oder
Geschäftszwecken dienen, bis höchstens
30 vH des Deckungserfordernisses,
4. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien von inländischen Unternehmen, sofern
sie 5 vH des Grundkapitals dieser Unternehmen
nicht übersteigen, und Wertpapiere über
Partizipations- oder Ergänzungskapital
gemäß § 12 Abs. 7 und 8 des Kreditwesengesetzes
oder gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes
sowie Investmentzertifikate von Rentenfonds
inländischer Kapitalanlagegesellschaften
bis insgesamt höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses;
hiebei dürfen einzelne
Anlagen 1 vH des Deckungserfordernisses
nicht übersteigen,
5. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft
berechtigten Banken bis höchstens 10 vH des
Deckungserfordernisses.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 festgesetzte Grenze für die
dort angeführten Kapitalanlagen insgesamt kann
durch Verordnung bis auf 20 vH erhöht werden,
soweit dies aus volkswirtschaftlichen Interessen
gerechtfertigt und mit den Interessen der Versicherten
vereinbar ist. Im Einzelfall kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
aus berücksichtigungswürdigen
Gründen eine Überschreitung der im
Abs. 1 Z 3 bis 5 festgesetzten Grenzen gestatten."
52. An den § 77 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Aktien, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen, dürfen
jedoch keinesfalls dem Deckungsstock gewidmet
werden."
53. Im § 77 Abs. 5 dritter Satz werden nach den
Worten „Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann" die Worte „für festverzinsliche Wertpapiere
unter Verhängung eines Veräußerungsverbots" eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten
Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag
aushaftenden Forderungen abzuziehen."
54. Im § 77 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort
„vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.
55. § 77 Abs. 7 lautet:
„(7) Im Deckungsstockverzeichnis sind der Ort
und die Art der Verwahrung beweglicher Werte
anzugeben. Verwahrungsverträge mit ausländischen
Verwahrern bedürfen der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann aus Gründen der
Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen
des Ortes und der Art der Verwahrung anordnen."
56. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Technische Verbindlichkeiten aus dem
Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen
selbst oder hinsichtlich der von ihm
übernommenen Rückversicherung von einem zum
Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer
ein Deckungsstock zu bilden ist, sind gemäß
Abs. 3 bis 6 zu bedecken."
57. § 78 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere
die Prämienüberträge, die Rückstellung für
schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung
für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)
und sonstige Rückstellungen für Vergütungen
an Versicherungsnehmer sowie die Rückstellung
für den schwankenden Jahresbedarf."
58. § 78 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
sind, vorbehaltlich der Abs. 4 bis 6,
geeignet:
1. die im § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten
Anlagen,
2. durch Hypotheken besicherte Forderungen
bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswerts
a) auf inländischen Liegenschaften, auch
soweit die Forderungen nicht unter Z 1
fallen,
b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,
3. Darlehen an Gemeinden sowie solche, für
deren Verzinsung und Rückzahlung eine
Gemeinde haftet, sofern dafür Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich
geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,
4. Darlehen
a) an Energieversorgungsunternehmen,
deren Anteile ausschließlich oder überwiegend
im Eigentum des Bundes oder
eines Bundeslandes stehen,
b) an Fonds, die vom Bund oder einem
Bundesland errichtet sind, sofern sie
durch die Abtretung von Ansprüchen
gesichert werden, die dem Darlehensnehmer
gegen Dritte zustehen,
5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Z 1
fallen, oder Hypotheken, die unter Z 1 oder
2 fallen, verpfändet worden sind,
6. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Schuldverschreibungen, die auf Geld
lauten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, bis
höchstens 25 vH der technischen Verbindlichkeiten,
7. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien, sofern sie 5 vH des Grundkapitals
nicht übersteigen, und Wertpapiere über
Partizipations- oder Ergänzungskapital
gemäß § 12 Abs. 7 und 8 des Kreditwesenge-
sonstige Darlehen an den Bund oder ein Bundesland
sowie solche, für deren Verzinsung
und Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland
haftet, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen,
3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und vorwiegend Wohn- oder
Geschäftszwecken dienen, bis höchstens
30 vH des Deckungserfordernisses,
4. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien von inländischen Unternehmen, sofern
sie 5 vH des Grundkapitals dieser Unternehmen
nicht übersteigen, und Wertpapiere über
Partizipations- oder Ergänzungskapital
gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes
oder gemäß Paragraph 73, c dieses Bundesgesetzes
sowie Investmentzertifikate von Rentenfonds
inländischer Kapitalanlagegesellschaften
bis insgesamt höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses;
hiebei dürfen einzelne
Anlagen 1 vH des Deckungserfordernisses
nicht übersteigen,
5. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft
berechtigten Banken bis höchstens 10 vH des
Deckungserfordernisses.
(2) Die in Absatz eins, Ziffer 4, festgesetzte Grenze für die
dort angeführten Kapitalanlagen insgesamt kann
durch Verordnung bis auf 20 vH erhöht werden,
soweit dies aus volkswirtschaftlichen Interessen
gerechtfertigt und mit den Interessen der Versicherten
vereinbar ist. Im Einzelfall kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
aus berücksichtigungswürdigen
Gründen eine Überschreitung der im
Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 festgesetzten Grenzen gestatten."
52. An den Paragraph 77, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Aktien, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallen, dürfen
jedoch keinesfalls dem Deckungsstock gewidmet
werden."
53. Im Paragraph 77, Absatz 5, dritter Satz werden nach den
Worten „Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann" die Worte „für festverzinsliche Wertpapiere
unter Verhängung eines Veräußerungsverbots" eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten
Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag
aushaftenden Forderungen abzuziehen."
54. Im Paragraph 77, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort
„vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.
55. Paragraph 77, Absatz 7, lautet:
„(7) Im Deckungsstockverzeichnis sind der Ort
und die Art der Verwahrung beweglicher Werte
anzugeben. Verwahrungsverträge mit ausländischen
Verwahrern bedürfen der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann aus Gründen der
Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen
des Ortes und der Art der Verwahrung anordnen."
56. Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1) Technische Verbindlichkeiten aus dem
Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen
selbst oder hinsichtlich der von ihm
übernommenen Rückversicherung von einem zum
Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer
ein Deckungsstock zu bilden ist, sind gemäß
Abs. 3 bis 6 zu bedecken."
57. Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere
die Prämienüberträge, die Rückstellung für
schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung
für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung)
und sonstige Rückstellungen für Vergütungen
an Versicherungsnehmer sowie die Rückstellung
für den schwankenden Jahresbedarf."
58. Paragraph 78, Absatz 3, lautet:
„(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
sind, vorbehaltlich der Absatz 4 bis 6,
geeignet:
1. die im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten
Anlagen,
2. durch Hypotheken besicherte Forderungen
bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswerts
a) auf inländischen Liegenschaften, auch
soweit die Forderungen nicht unter Ziffer eins,
fallen,
b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,
3. Darlehen an Gemeinden sowie solche, für
deren Verzinsung und Rückzahlung eine
Gemeinde haftet, sofern dafür Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich
geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,
4. Darlehen
a) an Energieversorgungsunternehmen,
deren Anteile ausschließlich oder überwiegend
im Eigentum des Bundes oder
eines Bundeslandes stehen,
b) an Fonds, die vom Bund oder einem
Bundesland errichtet sind, sofern sie
durch die Abtretung von Ansprüchen
gesichert werden, die dem Darlehensnehmer
gegen Dritte zustehen,
5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Ziffer eins,
fallen, oder Hypotheken, die unter Ziffer eins, oder
2 fallen, verpfändet worden sind,
6. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Schuldverschreibungen, die auf Geld
lauten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, bis
höchstens 25 vH der technischen Verbindlichkeiten,
7. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien, sofern sie 5 vH des Grundkapitals
nicht übersteigen, und Wertpapiere über
Partizipations- oder Ergänzungskapital
gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und 8 des Kreditwesenge-
setzessetzes oder gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes
bis zusammen höchstens 20 vH der technischen
Verbindlichkeiten; hiebei dürfen
einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
8. Investmentzertifikate inländischer Kapitalanlagegesellschaften
bis höchstens 10 vH der
technischen Verbindlichkeiten; hiebei dürfen
einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
9. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen oder erwarten lassen
oder ausschließlich oder überwiegend für
den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind,
bis höchstens 30 vH der technischen Verbindlichkeiten,
10. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft
berechtigten Banken bis höchstens 20 vH der
technischen Verbindlichkeiten."
59. Im § 78 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 Z 6
bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 6 bis 10"
ersetzt.
60. § 78 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
festsetzen, daß andere Werte für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind,
wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender
Ertrag jenen der in Abs. 3 angeführten Anlagen
annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür vorliegen."
61. Im § 78 Abs. 7 wird das Wort „gewidmeten"
durch das Wort „geeigneten" ersetzt.
62. § 78 Abs. 8 lautet:
„(8) Kassenbestände können auf die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten angerechnet
werden."
63. Im § 81 Abs. 4 wird vor den Worten „den
Prüfungsauftrag" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
64. § 81 Abs. 5 lautet:
„(5) Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen
festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
gefährdet oder die für den Betrieb
der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften
für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen
der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Kenntnis
zu bringen."
Die Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und
7.
65. Nach dem § 81 wird folgender § 81 a eingefügt:
„§ 81 a. Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
über seine Beurteilung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens
sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene
Tatsachen, welche die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
beeinträchtigen, jährlich schriftlich
zu berichten. Der Bericht hat insbesondere
Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der
Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten."
66. Im § 82 wird das Wort „ehestmöglich" durch
die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb von
sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"
ersetzt.
67. An den § 83 Abs. 2 Z 1 werden folgende lit. d
und e angefügt:
„d) über die Erstellung einer gesonderten
Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige
(Versicherungsarten),
e) über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen,
die im Verhältnis der Versicherer
untereinander gleich der Mitversicherung
gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer
als solche ausgewiesen zu werden,"
68. § 83 Abs. 2 Z 4 und 5 lautet:
„4. Vorschriften über die Durchführung der
Abschlußprüfung, den Prüfungsbericht und
den Bericht des Abschlußprüfers an die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß § 81 a,
5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,
insbesondere über
Aufgliederungen und Nachweisungen zum
Jahresabschluß und die Verwendung von
Formblättern und maschinell lesbaren Datenträgern
hiefür sowie über Vorlagefristen; die
Aufgliederungen und Nachweisungen haben
auch die Ergebnisse der abgegebenen und
übernommenen Rückversicherung gesondert
darzustellen."
69. § 85 Abs. 1 dritter Satz entfällt.
70. Im § 86 Abs. 1 werden die Worte „der
Hauptbevollmächtigte" durch die Worte „die
Geschäftsleitung" ersetzt.
71. Im § 86 Abs. 4 wird das Won „ehestmöglich"
durch die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb
von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"
ersetzt.
oder gemäß Paragraph 73, c dieses Bundesgesetzes
bis zusammen höchstens 20 vH der technischen
Verbindlichkeiten; hiebei dürfen
einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
8. Investmentzertifikate inländischer Kapitalanlagegesellschaften
bis höchstens 10 vH der
technischen Verbindlichkeiten; hiebei dürfen
einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
9. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen oder erwarten lassen
oder ausschließlich oder überwiegend für
den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind,
bis höchstens 30 vH der technischen Verbindlichkeiten,
10. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft
berechtigten Banken bis höchstens 20 vH der
technischen Verbindlichkeiten."
59. Im Paragraph 78, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 6,
bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 6 bis 10
ersetzt.
60. Paragraph 78, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
festsetzen, daß andere Werte für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind,
wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender
Ertrag jenen der in Absatz 3, angeführten Anlagen
annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür vorliegen."
61. Im Paragraph 78, Absatz 7, wird das Wort „gewidmeten"
durch das Wort „geeigneten" ersetzt.
62. Paragraph 78, Absatz 8, lautet:
„(8) Kassenbestände können auf die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten angerechnet
werden."
63. Im Paragraph 81, Absatz 4, wird vor den Worten „den
Prüfungsauftrag" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
64. Paragraph 81, Absatz 5, lautet:
„(5) Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen
festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
gefährdet oder die für den Betrieb
der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften
für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen
der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens zur Kenntnis
zu bringen."
Die Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und
7.
65. Nach dem Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81, a eingefügt:
„§ 81 a. Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
über seine Beurteilung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens
sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene
Tatsachen, welche die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
beeinträchtigen, jährlich schriftlich
zu berichten. Der Bericht hat insbesondere
Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der
Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten."
66. Im Paragraph 82, wird das Wort „ehestmöglich" durch
die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb von
sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"
ersetzt.
67. An den Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, werden folgende Litera d,
und e angefügt:
„d) über die Erstellung einer gesonderten
Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige
(Versicherungsarten),
e) über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen,
die im Verhältnis der Versicherer
untereinander gleich der Mitversicherung
gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer
als solche ausgewiesen zu werden,"
68. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lautet:
„4. Vorschriften über die Durchführung der
Abschlußprüfung, den Prüfungsbericht und
den Bericht des Abschlußprüfers an die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß Paragraph 81, a,
5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,
insbesondere über
Aufgliederungen und Nachweisungen zum
Jahresabschluß und die Verwendung von
Formblättern und maschinell lesbaren Datenträgern
hiefür sowie über Vorlagefristen; die
Aufgliederungen und Nachweisungen haben
auch die Ergebnisse der abgegebenen und
übernommenen Rückversicherung gesondert
darzustellen."
69. Paragraph 85, Absatz eins, dritter Satz entfällt.
70. Im Paragraph 86, Absatz eins, werden die Worte „der
Hauptbevollmächtigte" durch die Worte „die
Geschäftsleitung" ersetzt.
71. Im Paragraph 86, Absatz 4, wird das Won „ehestmöglich"
durch die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb
von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres"
ersetzt.
72.Ziffer 72 Im § 100 lautet die Überschrift:
„Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und
Anzeigepflicht"
Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Das Versicherungsunternehmen hat der
Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen führen können."
73. § 101 samt Überschrift lautet:
„Prüfung vor Ort
§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen
jederzeit vor Ort prüfen.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden,
denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen
worden sind, und zwar unabhängig davon,
ob gemäß § 17 a die Übertragung der Genehmigung
bedarf.
(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung
erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
Prüfungsorgane bestellen, die nicht
der Versicheruhgsaufsichtsbehörde angehören.
Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen
Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen
Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind
vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen."
74. In § 102 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die
Worte „der Versicherungsaufsichtsbehörde".
75. An den § 104 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Für die Befolgung von Anordnungen, die zu
einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene
Frist zu setzen."
76. .§ 104 Abs. 2 lautet:
„(2) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr
Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler,
selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen
gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes
übertragen wurden, und zwar unabhängig
davon, ob gemäß § 17 a die Übertragung der
Genehmigung bedarf."
77. § 104 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 erhält die
Bezeichnung 3. In seinem ersten Satz werden vor
dem Wort „Handlungen" die Worte „ihr durch die
Überwachung der Geschäftsgebarung (§ 99)
bekannt gewordenen" eingefügt.
78. § 104 Abs. 5 und 6 entfällt.
79. In der Überschrift und im ersten Satz des
§ 105 wird der Ausdruck „(des obersten Organs)"
jeweils durch den Ausdruck „(Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung)" ersetzt.
80. Die §§ 106 und 107 lauten:
„Gefahr für die Belange der Versicherten
§ 106. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die
Belange der Versicherten, insbesondere für die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
befristete Maßnahmen durch
Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach
Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
(2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
insbesondere
1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
die Geschäftsführung ganz oder teilweise
untersagen,
2. einen Regierungskommissär bestellen,
3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des
Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner
eine Änderung des Geschäftsplans für neu
abzuschließende und die Verlängerung bestehender
Versicherungsverträge anordnen.
(4) Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen
nur Personen bestellt werden, bei denen nicht
ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 1 vorliegt.
Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte
gemäß §§ 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen
zur Abwendung einer Gefahr
im Sinn des Abs. 1 die Vornahme bestimmter
Geschäfte untersagen. § 22 Abs. 3 ist auf den
Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
(5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach
Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den
betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
Entziehung der Konzession
§ 107. (1) Die Konzession ist, unbeschadet des
§ 7 Abs. 1, zu entziehen, wenn
1. nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund
eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen
nach den §§ 104 bis 106 nicht behoben werden
kann,
2. das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige
Anordnung nach § 104 Abs. 1 oder 3
oder § 106 Abs. 3 nicht befolgt.
(2) Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß
Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden
dürfen und bestehende Versicherungsverträge
ehestmöglich beendet werden müssen.
Im Paragraph 100, lautet die Überschrift:
„Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und
Anzeigepflicht"
Folgender Absatz 3, wird angefügt:
„(3) Das Versicherungsunternehmen hat der
Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen führen können."
73. Paragraph 101, samt Überschrift lautet:
„Prüfung vor Ort
§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen
jederzeit vor Ort prüfen.
(2) Absatz eins, ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden,
denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen
worden sind, und zwar unabhängig davon,
ob gemäß Paragraph 17, a die Übertragung der Genehmigung
bedarf.
(3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung
erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
Prüfungsorgane bestellen, die nicht
der Versicheruhgsaufsichtsbehörde angehören.
Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen
Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen
Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind
vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen."
74. In Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die
Worte „der Versicherungsaufsichtsbehörde".
75. An den Paragraph 104, Absatz eins, wird folgender Satz
angefügt:
„Für die Befolgung von Anordnungen, die zu
einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene
Frist zu setzen."
76. .Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2) Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr
Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler,
selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen
gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes
übertragen wurden, und zwar unabhängig
davon, ob gemäß Paragraph 17, a die Übertragung der
Genehmigung bedarf."
77. Paragraph 104, Absatz 3, entfällt. Absatz 4, erhält die
Bezeichnung 3. In seinem ersten Satz werden vor
dem Wort „Handlungen" die Worte „ihr durch die
Überwachung der Geschäftsgebarung (Paragraph 99,)
bekannt gewordenen" eingefügt.
78. Paragraph 104, Absatz 5 und 6 entfällt.
79. In der Überschrift und im ersten Satz des
§ 105 wird der Ausdruck „(des obersten Organs)"
jeweils durch den Ausdruck „(Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung)" ersetzt.
80. Die Paragraphen 106 und 107 lauten:
„Gefahr für die Belange der Versicherten
§ 106. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die
Belange der Versicherten, insbesondere für die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen,
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
befristete Maßnahmen durch
Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach
Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
(2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
insbesondere
1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
die Geschäftsführung ganz oder teilweise
untersagen,
2. einen Regierungskommissär bestellen,
3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz
oder teilweise untersagen.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des
Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner
eine Änderung des Geschäftsplans für neu
abzuschließende und die Verlängerung bestehender
Versicherungsverträge anordnen.
(4) Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen
nur Personen bestellt werden, bei denen nicht
ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, vorliegt.
Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte
gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen
zur Abwendung einer Gefahr
im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter
Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den
Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden.
(5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach
Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den
betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen.
Entziehung der Konzession
§ 107. (1) Die Konzession ist, unbeschadet des
§ 7 Absatz eins,, zu entziehen, wenn
1. nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund
eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen
nach den Paragraphen 104 bis 106 nicht behoben werden
kann,
2. das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige
Anordnung nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3
oder Paragraph 106, Absatz 3, nicht befolgt.
(2) Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß
Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden
dürfen und bestehende Versicherungsverträge
ehestmöglich beendet werden müssen.
(3)Absatz 3,Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt die Entziehung der Konzession wie ein
Auflösungsbeschluß.
(4) Die Entziehung der Konzession ist auf
Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das
Handelsregister einzutragen.
(5) Die Genehmigung zum Betrieb einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist,
unbeschadet des § 7 Abs. 2, zu widerrufen, wenn
die in Abs. 1 angeführten Gründe nur bei ihnen
vorliegen. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
81. Im § 108 werden
a) in der Z 2 die Worte „für das keine Konzession
erteilt wurde oder für das die Konzession
auf Grund des § 12 Abs. 2 bis 4 erloschen
ist" durch die Worte „das keine Konzession
besitzt" ersetzt,
b) in der Z 6 nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde"
die Worte „oder einer
Untersagung des Regierungskommissärs
(§ 106 Abs. 4 dritter Satz)" eingefügt,
c) in der Z 7 das Wort „oder" durch einen Beistrich
ersetzt und nach den Worten „als selbständiger
Versicherungsvertreter" ein. Beistrich
und die Worte „als Prüfer gemäß § 101
Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß
§ 106 Abs. 2 Z 2" eingefügt und
d) die Zahl „30000,-" durch die Zahl
„300000" ersetzt.
82. Im § 109 wird die Zahl „50000,—" durch die
Zahl „500000" ersetzt.
83. Im § 110 werden die Worte „ohne Konzession,
nach Untersagung des Geschäftsbetriebes
oder nachdem die Konzession auf Grund des § 12
Abs. 2 bis 4 erloschen ist" durch die Worte „ohne
Konzession oder nach Untersagung des Geschäftsbetriebes"
und die Zahl „100000,—" durch die
Zahl „1000000" ersetzt.
84. Im § 112 Abs. 2 werden vor dem Wort „verwahrt"
die Worte „angelegt und" eingefügt.
85. Im § 116 Abs. 1 Z 3 lit. i werden nach den
Worten „das Erlöschen" die Worte „oder die Entziehung"
eingefügt.
86. § 116 Abs. 1 Z 3 lit. k entfällt. Lit. 1 erhält die
Bezeichnung k.
87. § 117 lautet:
„§ 117. (1) Der Personal- und Sachaufwand der
Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht)
mit Ausnahme der Kosten gemäß
§ 22 Abs. 3 zweiter Satz, § 101 Abs. 3 dritter Satz
und § 106 Abs. 5 ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen
mit einer Gebühr zu erstatten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden
die verrechneten Prämien des gesamten inländischen
Geschäftes einschließlich der Nebenleistungen
der Versicherungsnehmer.
(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis
von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht
zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage
nach Abs. 2. Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
jährlich auf Grund der
Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres
festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille
und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr
sind zulässig. Der Gebührensatz darf
1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht
überschreiten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen
vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens
einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben
zu behandeln.
(5) Für Versicherungsunternehmen, die unter § 2
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine
ermäßigte Gebühr festgesetzt werden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt
ist, ist der Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an dessen Bestimmungen
anzupassen.
(4) Für Versicherungen, die unter Art. I Z 1 fallen,
ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Konzession zu beantragen.
(5) Art. I Z 2 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsunternehmen
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß ihnen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
als erteilt gilt, jedoch nach
Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu entziehen ist, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung
der Konzession nicht erfüllen.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestellte Hauptbevollmächtigte von
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
und ihre Stellvertreter gelten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder
der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung
gemäß Art. I Z 3.
(7) Von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsunter-
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt die Entziehung der Konzession wie ein
Auflösungsbeschluß.
(4) Die Entziehung der Konzession ist auf
Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das
Handelsregister einzutragen.
(5) Die Genehmigung zum Betrieb einzelner
Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist,
unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2,, zu widerrufen, wenn
die in Absatz eins, angeführten Gründe nur bei ihnen
vorliegen. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden."
81. Im Paragraph 108, werden
a) in der Ziffer 2, die Worte „für das keine Konzession
erteilt wurde oder für das die Konzession
auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erloschen
ist" durch die Worte „das keine Konzession
besitzt" ersetzt,
b) in der Ziffer 6, nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde"
die Worte „oder einer
Untersagung des Regierungskommissärs
(Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz)" eingefügt,
c) in der Ziffer 7, das Wort „oder" durch einen Beistrich
ersetzt und nach den Worten „als selbständiger
Versicherungsvertreter" ein. Beistrich
und die Worte „als Prüfer gemäß Paragraph 101,
Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß
§ 106 Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt und
d) die Zahl „30000,-" durch die Zahl
„300000" ersetzt.
82. Im Paragraph 109, wird die Zahl „50000,—" durch die
Zahl „500000" ersetzt.
83. Im Paragraph 110, werden die Worte „ohne Konzession,
nach Untersagung des Geschäftsbetriebes
oder nachdem die Konzession auf Grund des Paragraph 12,
Abs. 2 bis 4 erloschen ist" durch die Worte „ohne
Konzession oder nach Untersagung des Geschäftsbetriebes"
und die Zahl „100000,—" durch die
Zahl „1000000" ersetzt.
84. Im Paragraph 112, Absatz 2, werden vor dem Wort „verwahrt"
die Worte „angelegt und" eingefügt.
85. Im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, werden nach den
Worten „das Erlöschen" die Worte „oder die Entziehung"
eingefügt.
86. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, entfällt. Lit. 1 erhält die
Bezeichnung k.
87. Paragraph 117, lautet:
„§ 117. (1) Der Personal- und Sachaufwand der
Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht)
mit Ausnahme der Kosten gemäß
§ 22 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 101, Absatz 3, dritter Satz
und Paragraph 106, Absatz 5, ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen
mit einer Gebühr zu erstatten.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden
die verrechneten Prämien des gesamten inländischen
Geschäftes einschließlich der Nebenleistungen
der Versicherungsnehmer.
(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis
von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht
zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage
nach Absatz 2, Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
jährlich auf Grund der
Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres
festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille
und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr
sind zulässig. Der Gebührensatz darf
1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, nicht
überschreiten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen
vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens
einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben
zu behandeln.
(5) Für Versicherungsunternehmen, die unter Paragraph 2,
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine
ermäßigte Gebühr festgesetzt werden."
Artikel römisch zwei
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt
ist, ist der Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an dessen Bestimmungen
anzupassen.
(4) Für Versicherungen, die unter Artikel römisch eins, Ziffer eins, fallen,
ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Konzession zu beantragen.
(5) Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsunternehmen
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß ihnen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
als erteilt gilt, jedoch nach
Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu entziehen ist, wenn sie zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung
der Konzession nicht erfüllen.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestellte Hauptbevollmächtigte von
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
und ihre Stellvertreter gelten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder
der Geschäftsleitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung
gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 3,
(7) Von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsunter-
nehmennehmen sind die in § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 in der Fassung
gemäß Art. I Z 4 angeführten Voraussetzungen
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(8) § 5 Abs. 1 in der Fassung gemäß Art. I Z 4 ist
von bestehenden Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erfüllen. Art. I Z 6 ist ab Erfüllung dieser
Voraussetzungen anzuwenden.
(9) § 5 Abs. 3 in der Fassung gemäß Art. I Z 4 ist
auf bestehende Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen anzuwenden.
(10) Art. I Z 14 gilt nicht für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Versicherungsverträge.
(11) Art. I Z 18 ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder
und Mitglieder der Geschäftsleitung
von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
nach Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(12) § 17 a Abs. 4 und 5 in der Fassung gemäß
Art. I Z 26 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Ausgliederungsverträge
anzuwenden. Solche Verträge sind der
Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(13) § 17 b in der Fassung gemäß Art. I Z 26 ist
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Zu erfüllen.
(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellte Treuhänder und Stellvertreter
bedürfen bis zum Ablauf des Zeitraums, für
den sie bestellt sind, längstens jedoch während
zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keiner Bestellung gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung
gemäß Art. I Z 31. § 22 Abs. 3 in der Fassung
gemäß Art. I Z 31 gilt für sie während dieses Zeitraums
nicht.
(15) § 23 Abs. 5 zweiter und dritter Satz in der
Fassung gemäß Art. I Z 33 ist erstmals auf das erste
Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beginnt.
(16) § 73 b Abs. 4 in der Fassung gemäß Art. I
Z 43 ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das frühestens sechs Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Versicherungsunternehmen haben die
Voraussetzungen des § 73 b Abs. 5 in der Fassung
gemäß Art. I Z 43 innerhalb von fünf Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu 60 vH,
innerhalb von sechs Jahren zu 80 vH, innerhalb von
sieben Jahren zur Gänze zu erfüllen.
(17) § 76 Abs. 1 zweiter Satz, 5, 7 und 8 in der
Fassung gemäß Art. I Z 47, 49 und 50 ist auf vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigte
Beteiligungen anzuwenden.
(18) Art. I Z 65 ist erstmals auf das erste
Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beginnt.
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
außer Kraft:
1. das Bundesgesetz betreffend Fremdwährungsverpflichtungen
und Goldklauseln in Lebensversicherungsverträgen,
BGBl. Nr. 131/1936,
2. Art. II des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 124, womit das Gesetz über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen geändert
wird.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z 36, 37, 40 und 84 der Bundesminister
für Justiz, sonst der Bundesminister für
Finanzen betraut.
sind die in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 in der Fassung
gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, angeführten Voraussetzungen
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.
(8) Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist
von bestehenden Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erfüllen. Artikel römisch eins, Ziffer 6, ist ab Erfüllung dieser
Voraussetzungen anzuwenden.
(9) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist
auf bestehende Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen anzuwenden.
(10) Artikel römisch eins, Ziffer 14, gilt nicht für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende
Versicherungsverträge.
(11) Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder
und Mitglieder der Geschäftsleitung
von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
nach Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(12) Paragraph 17, a Absatz 4 und 5 in der Fassung gemäß
"Art". römisch eins Ziffer 26, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Ausgliederungsverträge
anzuwenden. Solche Verträge sind der
Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines
Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(13) Paragraph 17, b in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Zu erfüllen.
(14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestellte Treuhänder und Stellvertreter
bedürfen bis zum Ablauf des Zeitraums, für
den sie bestellt sind, längstens jedoch während
zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keiner Bestellung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung
gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 31, Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung
gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 31, gilt für sie während dieses Zeitraums
nicht.
(15) Paragraph 23, Absatz 5, zweiter und dritter Satz in der
Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist erstmals auf das erste
Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beginnt.
(16) Paragraph 73, b Absatz 4, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins,
Z 43 ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden,
das frühestens sechs Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Versicherungsunternehmen haben die
Voraussetzungen des Paragraph 73, b Absatz 5, in der Fassung
gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 43, innerhalb von fünf Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu 60 vH,
innerhalb von sechs Jahren zu 80 vH, innerhalb von
sieben Jahren zur Gänze zu erfüllen.
(17) Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz, 5, 7 und 8 in der
Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 47, 49 und 50 ist auf vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigte
Beteiligungen anzuwenden.
(18) Artikel römisch eins, Ziffer 65, ist erstmals auf das erste
Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beginnt.
Artikel römisch drei
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
außer Kraft:
1. das Bundesgesetz betreffend Fremdwährungsverpflichtungen
und Goldklauseln in Lebensversicherungsverträgen,
BGBl. Nr. 131 aus 1936,,
2. Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 124, womit das Gesetz über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen geändert
wird.
Artikel römisch vier
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 36, 37, 40 und 84 der Bundesminister
für Justiz, sonst der Bundesminister für
Finanzen betraut.
Waldheim
Vranitzky