Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370 aus 1982, und 567 aus 1982, wird wie folgt geändert: 1. An Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden." 2. Paragraph 2, lautet: „(1) Unternehmen, die. ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen nicht diesem Bundesgesetz; auf inländische Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind jedoch 1. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Abs. 3 Ziffer eins und 3 und Absatz 6,, Paragraph 7, a Absatz eins, Ziffer 2, bis 6 und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, die Paragraphen 81, bis 83, die Paragraphen 99 bis 103, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, § 107 Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 108, Ziffer 2, 6 und 7, die §§ 109 und 110, die Paragraphen 115 bis 118 und, 2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die Paragraphen 26 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 36 bis 52, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54 und 55, Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die Paragraphen 57 bis 61, Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 63,, 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, die Paragraphen 69, bis 73, 84, 85, 96, 107 Absatz 3 und 114 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. (2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen Versicherungszweigen (Versicherungsarten) den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung nicht den Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 5, 7 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3, den Paragraphen 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 106 Absatz 3, dieses Bundesgesetzes. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten der Transportversicherung von der Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 5, 7 Absatz eins, Z 4, 8 Absatz 2, Ziffer eins und 3, der Paragraphen 9 und 106 Absatz 3, ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse oder des geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint." 3. Im Paragraph 3, Absatz 2, werden die Worte „ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten" durch die Worte „der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland" ersetzt. 4. Die Paragraphen 4 und 5 lauten: „§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Der Umfang der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan (Paragraph 8,). (2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession sind die im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans, in den im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen, sowie eine Darstellung der finanziellen Verhältnisse und der Grundsätze, nach denen Rückversicherung abgegeben und übernommen wird, vorzulegen. (3) Die Konzession ist zu versagen, wenn 1. bei den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1973 vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind, 2. nach dem Geschäftsplan oder den Grundsätzen, nach denen Rückversicherung abgegeben und übernommen wird, die Belange der Ver-

sicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind, 3. die Eigenmittel nicht ausreichen, um die Gründungskosten, die Organisationskosten und die auf Grund der beabsichtigten Tätigkeit absehbaren Verluste zu decken; bei Versicherungsunternehmen, auf die Paragraph 73, b anzuwenden ist, ist diese Bestimmung maßgebend, wobei für die Organisationskosten eine angemessene Erhöhung der im Absatz 5, angeführten Beträge vorzunehmen ist, 4. eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist oder 5. die beabsichtigte Tätigkeit nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht. (4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsleitung einer Zweigniederlassung die Eigenschaften und die Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind, ist insbesondere auch auf die Art der Versicherungen, die betrieben werden sollen, und den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht zu nehmen. (5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution (Paragraph 14,) ersetzt werden kann. (6) Einem inländischen Unternehmen ist die Konzession überdies zu versagen, wenn 1. es keine zulässige Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins,) aufweist, 2. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht, 3. die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt. § 5. (1) Die Vertragsversicherung darf von einem ausländischen Versicherungsunternehmen im Inland nur durch eine inländische Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung, die aus mindestens zwei Personen besteht, betrieben werden. (2) Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland ist, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3,, zu versagen, wenn 1. das ausländische Versicherungsunternehmen keine Rechtsform aufweist, die den im Paragraph 3, Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist, 2. der Geschäftsplan der inländischen Zweigniederlassung Versicherungen umfaßt, die nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen nicht auch im Sitzstaat rechtmäßig betrieben werden, 3. dem ausländischen Versicherungsunternehmen nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu betreiben, 4. der Sitzstaat nicht Gegenseitigkeit gewährt, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht. (3) Der Zweigniederlassung ist ein auf Schilling lautendes Kapital auf Dauer zur Verfügung zu stellen (Dotationskapital). (4) Zu Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben." 5. Im Paragraph 6, Absatz eins, werden die Worte „und des Hauptbevollmächtigten" durch die Worte „und ihrer Geschäftsleitung" ersetzt. 6. Paragraph 6, Absatz 4, lautet: „(4) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. Die Paragraphen 73 und 76 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß." 7. Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Die einem ausländischen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn 1. es keine Rechtsform aufweist, die den im Paragraph 3, Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist, 2. es im Sitzstaat keine der im Inland betriebenen Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere Betrieb im Inland im Interesse der Versicherten gelegen ist, 3. ihm nach dem Recht des Sitzstaates verwehrt ist, die Vertragsversicherung in Österreich zu betreiben, 4. durch eine Änderung der Satzung oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz die Belange der inländischen Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen des inländischen Bestandes nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind. (2) Die Genehmigung des Betriebes einzelner Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist zu widerrufen, wenn Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland im Sitzstaat nicht rechtmäßig betrieben werden, es sei denn, daß der weitere Betrieb im Inland im Interesse der Versicherten gelegen ist. (3) Die Entziehung der Konzession und der Widerruf der Genehmigung des Betriebes einzelner

Versicherungszweige (Versicherungsarten) bewirken, daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden dürfen. Nach Entziehung der Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 4, müssen bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden. (4) Änderungen der Rechtsform oder des Umfangs des Geschäftsbetriebes im Sitzstaat sowie der Verlust der Berechtigung, die Vertragsversicherung in Österreich zu betreiben, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen." 8. Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7, a eingefügt: „Erlöschen der Konzession § 7 a. (1) Die Konzession erlischt 1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des Paragraph 12, Abs. 4, 2. durch Zurücklegung, 3. mit dem Ende der Abwicklung des Unternehmens, 4. durch Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf andere Versicherungsunternehmen, 5. durch Übergang oder Übertragung des gesamten Vermögens auf andere Versicherungsunternehmen; das gilt auch für die Übertragung des gesamten Vermögens der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens auf andere Versicherungsunternehmen, 6. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen. (3) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Konzession nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden." 9. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 4 Absatz 3, gilt sinngemäß." 10. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. die Bezeichnung der Versicherungszweige oder einzelner Versicherungsarten von Versicherungszweigen, auf die sich der Betrieb erstreckt; hiebei kann der Betriebsumfang innerhalb der Versicherungszweige und Versicherungsarten auf Teilbereiche eingeschränkt werden," 11. Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Die Satzung hat Angaben darüber zu enthalten, auf welche Versicherungszweige oder einzelne Arten von Versicherungszweigen sowie auf welches Gebiet, bei einem Betrieb im Ausland auf welche Staaten sich der Betrieb erstreckt." 12. An den Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Genehmigung von Bestandteilen des Geschäftsplans kann mit Auflagen verbunden werden, die zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften erforderlich sind oder der Klarheit der Gliederung und der sprachlichen Fassung dienen." 13. Nach dem Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8, a eingefügt: „§ 8 a. (1) Die Genehmigung des Betriebes einzelner Versicherungszweige (Versicherungsarten) erlischt 1. durch Nichtausübung nach Maßgabe des Paragraph 12, Abs. 2 und 3, 2. durch Verzicht, 3. durch Übertragung des gesamten Bestandes des Versicherungszweiges (der Versicherungsart) auf andere Versicherungsunternehmen. (2) Paragraph 7, a Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß." 14. An den Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Abweichungen von Versicherungsbedingungen in Versicherungsverträgen, die mit einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Vielzahl von Versicherten abgeschlossen werden, sind besonderen Versicherungsbedingungen gleichzuhalten." 15. An den Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig." 16. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplans bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 8, Abs. 6 gelten sinngemäß." 17. Im Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz werden die Worte „Person des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens und seines Stellvertreters" durch die Worte „Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens" ersetzt. 18. An den Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen." 19. Paragraph 12, Absatz 5 und 6 entfällt.

Ziffer 20 Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Rechtsgeschäft enthalten ist." 21. An den Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Das übernehmende Versicherungsunternehmen hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen." 22. An den Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens." 23. Im Paragraph 14, Absatz 3, werden nach den Worten „ganz oder teilweise" die Worte „unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 73, b Abs. 4" eingefügt. 24. Paragraph 15, lautet: „§ 15. (1) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Kautionserfordernis durch die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. (2) Verfügungen über die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die Erfüllung des Kautionserfordernisses gefährdet oder der Kaution gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Kautionswidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden." 25. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch schriftliche Verständigung des Verwahrers; erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht, so bedarf es zur Kautionswidmung der bankmäßigen Bestätigung durch den Verwahrer." 26. Nach dem Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17, a bis 17 c eingefügt: „Ausgliederungsverträge § 17 a. (1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen, das nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist, übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten zu gefährden. (3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren. (4) Treten die im Absatz 2, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Interne Kontrolle § 17 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. (2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu berichten. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Kontrolleinrichtungen gesichert ist. Rückversicherung § 17 c. (1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen. (2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben (Paragraph 2, Absatz 2,), ist auf die Erfüllbar-

keit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen." 27. Paragraph 18, Absatz 3, lautet: „(3) Ist bei den im Absatz eins, angeführten Versicherungen eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) vorgesehen, so hat der Geschäftsplan die Grundsätze für die Berechnung der Prämienrückerstattung und für die Bildung der Rückstellung für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) zu enthalten." 28. An den Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Lebensversicherungsverträge dürfen im Inland nicht in fremder Währung abgeschlossen werden." 29. Im Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz wird der Ausdruck „(Beitragsrückerstattung)" durch den Ausdruck „(Gewinnbeteiligung)" ersetzt. 30. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. bei Wertpapieren und Wertrechten durch schriftliche Verständigung des Verwahrers; erfolgt eine schriftliche Verständigung nicht, so bedarf es zur Deckungsstockwidmung der bankmäßigen Bestätigung durch den Verwahrer." 31. Paragraph 22, lautet: „§ 22. (1) Für die Überwachung des Deckungsstocks hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen. Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so können für jede Abteilung gesondert Treuhänder und Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. Der Treuhänder und sein Stellvertreter können von der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit abberufen werden. Im Verfahren über die Bestellung und die Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters ist das Versicherungsunternehmen anzuhören. (2) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden, 1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der Paragraphen 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, 2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, 3. die nicht Treuhänder oder Stellvertreter des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks bei mehr als einem anderen Versicherungsunternehmen sind, 4. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs die erforderlichen Eigenschaften besitzen. (3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen." 32. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden." 33. Paragraph 23, Absatz 5 und 6 lautet: „(5) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungserfordernisses oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Ferner hat er ihr jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen. (6) Verweigert der Treuhänder seine Zustimmung gemäß Absatz 2,, so kann das Versicherungsunternehmen darüber die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde beantragen. Wird nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages entschieden, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt." Abs. 6 erhält die Bezeichnung 7. 34. Im Paragraph 24, Absatz 2, werden im zweiten Satz die Worte „der Hauptbevollmächtigte" durch die Worte „ein Mitglied der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung" ersetzt und entfallen im dritten Satz die Worte „nur dann". 35. Nach dem Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41, a eingefügt: „Zusatzkapital § 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (Paragraph 73, c Absatz eins,

und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des § 73 c Absatz 3, Wertpapiere ausgeben." 36. Im Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Umwandlungsbeschlusses" der Ausdruck „(Absatz 5 und 6)" eingefügt. 37. Paragraph 61, Absatz 13, zweiter Satz lautet: „Für nicht rechtzeitig behobene Aktien gilt Paragraph 179, Abs. 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß." Der dritte Satz entfällt. 38. Im Paragraph 62, Absatz eins, letzter Satz wird die Zahl „8000" durch die Zahl „10000" ersetzt. 39. Der Wortlaut des Paragraph 63, wird als Absatz eins, bezeichnet und nach dem Ausdruck „36 bis 39," der Ausdruck „41 a," eingefügt. Folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17, b, § 17 c Absatz 2 und der erste Abschnitt des Vierten Hauptstückes sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden." 40. Paragraph 68, Absatz eins, lautet: „(1) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat, sonst vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung." 41. Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz entfällt. 42. Die Überschrift des ersten Abschnitts des Vierten Hauptstücks lautet: „1. Abschnitt: Kapitalausstattung, Kapitalanlage" 43. Vor dem Paragraph 74, werden folgende Paragraphen 73, a bis 73 d eingefügt: „R isikorücklage § 73 a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. (2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden. Kapitalausstattung § 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel gemäß Absatz 4, oder 5 zu halten. (2) Eigenmittel sind 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Buchwertes eigener Aktien, 2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, 3. bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zur Verfügung gestellte Dotationskapital, 4. bei allen Versicherungsunternehmen a) das Partizipationskapital gemäß Paragraph 73, c Abs. 1, b) das Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73, c Abs. 2 bis 30 vH der übrigen Eigenmittel abzüglich der Risikorücklage gemäß § 73 a, solange die Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt, und c) die offenen Rücklagen, soweit sie nicht durch Verpflichtungen belastet sind. (3) Der Reinverlust ist von den Eigenmitteln abzuziehen. Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung) in der Lebens- und in der Krankenversicherung, soweit sie zur Deckung von Verlusten herangezogen werden können, sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen. (4) Die Eigenmittel müssen vorbehaltlich des Abs. 5 mindestens betragen 1. für die Lebensversicherung 3,5 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge des gesamten direkten Geschäfts zuzüglich 0,25 vH des Risikokapitals aus dem gesamten Geschäft, letzteres vermindert um den Anteil der abgegebenen Rückversicherung, höchstens jedoch um 15 vH; Risikokapital ist die Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu dem für die Beurteilung der Eigenmittelausstattung maßgebenden Zeitpunkt fällig gewesen wäre, abzüglich der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge; bei Rentenversicherungen tritt an die Stelle der Versicherungssumme der Barwert der Rente; negatives Risikokapital ist nicht zu berücksichtigen; 2. für die Krankenversicherung das jeweils höhere der folgenden Ergebnisse: a) 12 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich der Nebenleistungen des gesamten Geschäfts im letzten Geschäftsjahr, vermindert um die abgegrenzten abgegebenen Rückversicherungsprämien, höchstens jedoch um 15 vH, b) 18 vH der durchschnittlichen abgegrenzten Versicherungsleistungen des gesamten Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren, vermindert um die abgegrenzten Versi-

cherungsleistungen der Rückversicherer, höchstens jedoch um 15 vH, 3. für die Schaden- und Unfallversicherung das jeweils höhere der folgenden Ergebnisse: a) 18 vH der abgegrenzten Prämien einschließlich der Nebenleistungen des gesamten Geschäfts im letzten Geschäftsjahr, vermindert um die abgegrenzten abgegebenen Rückversicherungsprämien, höchstens jedoch um 40 vH, b) 26 vH der durchschnittlichen abgegrenzten Versicherungsleistungen des gesamten Geschäfts in den letzten drei Geschäftsjahren, vermindert um die abgegrenzten Versicherungsleistungen der Rückversicherer, höchstens jedoch um 40 vH. (5) Die Eigenmittel müssen mindestens betragen 1. bei Versicherungsunternehmen, die nur die Rechtsschutz-, die Kredit- und Kautions- oder die Transportversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling, 2. bei Versicherungsunternehmen, die nur die Personenversicherung (Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung) oder die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 70 Millionen Schilling, 3. bei allen anderen Versicherungsunternehmen 100 Millionen Schilling. (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß bei Versicherungsunternehmen, die nicht unter Absatz 5, Ziffer eins, fallen, jedoch einen ebenso eingeschränkten Geschäftsumfang innerhalb der Schaden- und Unfallversicherung aufweisen, die Eigenmittel nur mindestens 30 Millionen Schilling betragen müssen. (7) Die Bestimmungen über die Kaution bleiben unberührt. Zusatzkapital § 73 c. (1) Partizipationskapital (Paragraph 73, b Absatz 2, Z 4 Litera a,) ist eingezahltes Kapital, 1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die außerordentliche und ordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, 2. das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann, 3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn ohne Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist, 4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und 5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf. (2) Ergänzungskapital (Paragraph 73, b Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,) ist eingezahltes Kapital, 1. das vereinbarungsgemäß dem Versicherungsunternehmen auf mindestens acht Jahre unter Verzicht auf die außerordentliche und ordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, 2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Reingewinn (handelsrechtlicher Gewinn unter Berücksichtigung der Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind, 3. das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und 4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen. (3) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Auf Partizipationsscheine ist das Wertpapier- Emissionsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 65, nicht anzuwenden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 des Aktiengesetzes genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Absatz 4, des Aktiengesetzes ausgeschlossen werden. (4) Vor der Ausgabe von Partizipationskapital ist vom Versicherungsunternehmen ein von einem Wirtschaftsprüfer überprüfter Prospekt aufzulegen. § 4 Absatz 2, des Wertpapier-Emissionsgesetzes ist auf diesen Prospekt sinngemäß anzuwenden. (5) Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, des Aktiengesetzes zu begehren. (6) Partizipations- und Ergänzungskapital gelten als Eigenmittel, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat. Der Schilling- Gegenwert eines auf Fremdwährung lautenden Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten Devisenmittelkurs anzusetzen. Das Partizipationskapital und das Ergänzungskapital sind den Eigenmitteln nicht zuzurechnen, insoweit den Versicherungsunternehmen gleichartige Forderungen gegen andere Versicherungsunternehmen zustehen. Unternehmensgruppen § 73 d. (1) Für Gruppen von Versicherungsunternehmen (Unternehmensgruppen) sind die Eigen-

mittel und ihre Mindestbeträge gesondert zu ermitteln. (2) Eine Unternehmensgruppe liegt vor, wenn ein inländisches Versicherungsunternehmen, auf das Paragraph 73, b Absatz 4, anzuwenden ist (übergeordnetes Unternehmen), an einer oder mehreren Versicherungsaktiengesellschaften (nachgeordneten Unternehmen) zu mindestens 50 vH unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Hiebei sind mittelbare Beteiligungen dann zu berücksichtigen, wenn das übergeordnete Unternehmen an dem Unternehmen, das die Beteiligung vermittelt, zu mindestens 25 vH beteiligt ist. (3) Das übergeordnete Unternehmen hat die Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 73, b Absatz 4 und die Eigenmittel der nachgeordneten Unternehmen seinem jeweiligen Eigenkapitalanteil entsprechend mit den eigenen Bemessungsgrundlagen gemäß § 73 b Absatz 4 und den eigenen Eigenmitteln zu konsolidieren und die Buchwerte ihrer Eigenkapitalanteile beim nachgeordneten Unternehmen von ihren Eigenmitteln abzuziehen. Bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte entsprechend den mittelbaren Anteilen abzuziehen. Zur Ermittlung der Mindesteigenmittel der Unternehmensgruppe hat das übergeordnete Unternehmen die konsolidierten Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 73, b Absatz 4, den konsolidierten Eigenmitteln gegenüberzustellen. (4) Der Abzug der Buchwerte der Eigenkapitalanteile beim nachgeordneten Unternehmen kann unterbleiben, wenn die dem Eigenkapitalanteil entsprechenden Eigenmittel des nachgeordneten Unternehmens den Eigenmitteln nicht zugerechnet werden. Auf ausländische nachgeordnete Unternehmen ist Paragraph 73, b Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (5) Eine ungenügende Eigenmittelausstattung der Unternehmensgruppe ist durch das übergeordnete Unternehmen auszugleichen. (6) Hält ein Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem anderen Versicherungsunternehmen, die nicht gemäß Abs. 2 konsolidierungspflichtig sind, so hat es zur Ermittlung der Mindesteigenmittel den Buchwert dieser Anteilsrechte oder die dem Eigenkapitalanteil entsprechenden Eigenmittel des anderen Versicherungsunternehmens von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen. Desgleichen ist der Buchwert anderer Aktiven abzuziehen, soweit diese wirtschaftlich bei einem anderen Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung weitere Abzugsverpflichtungen feststellen, soweit dies zur Vermeidung der Doppelverwendung von Eigenmitteln erforderlich ist. (7) Ein Abzug gemäß Absatz 6, ist nur insoweit durchzuführen, als er 3 vH der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 73, b Absatz 4, übersteigt." 44. Die Überschrift zu Paragraph 74, lautet: „Grundsätze der Kapitalanlagen" 45. Im Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die Worte „nur dann". 46. An den Paragraph 75, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Veräußerung oder hypothekarische Belastung von Liegenschaften sowie der Abbruch oder die Errichtung eines Gebäudes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen." 47. Paragraph 76, Absatz eins, lautet: „(1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 vH des Grundkapitals, der Sicherheitsrücklage oder des Dotationskapitals des Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung bereits genehmigter Beteiligungen, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden." 48. Im Paragraph 76, Absatz 3, entfallen die Worte „nur dann". 49. Paragraph 76, Absatz 5, lautet: „(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Auflösung des Beteiligungsverhältnisses zu verlangen, wenn 1. die im Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung eintreten oder 2. das Unternehmen, an dem sich das Versicherungsunternehmen beteiligt hat, dauernd einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es sei denn, daß für diese Beteiligung berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen." 50. An den Paragraph 76, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von genehmigten Beteiligungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens an eine Gesellschaft, an der es sich mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung beteiligt hat, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen." 51. Paragraph 77, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4, nur gewidmet werden 1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere Wertpapiere im Sinn der Paragraphen 230, b und 230 c ABGB,

Ziffer 2 sonstige Darlehen an den Bund oder ein Bundesland sowie solche, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland haftet, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, 3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen Ertrag abwerfen und vorwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, bis höchstens 30 vH des Deckungserfordernisses, 4. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene Aktien von inländischen Unternehmen, sofern sie 5 vH des Grundkapitals dieser Unternehmen nicht übersteigen, und Wertpapiere über Partizipations- oder Ergänzungskapital gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Paragraph 73, c dieses Bundesgesetzes sowie Investmentzertifikate von Rentenfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften bis insgesamt höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses; hiebei dürfen einzelne Anlagen 1 vH des Deckungserfordernisses nicht übersteigen, 5. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken bis höchstens 10 vH des Deckungserfordernisses. (2) Die in Absatz eins, Ziffer 4, festgesetzte Grenze für die dort angeführten Kapitalanlagen insgesamt kann durch Verordnung bis auf 20 vH erhöht werden, soweit dies aus volkswirtschaftlichen Interessen gerechtfertigt und mit den Interessen der Versicherten vereinbar ist. Im Einzelfall kann die Versicherungsaufsichtsbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung der im Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 festgesetzten Grenzen gestatten." 52. An den Paragraph 77, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Aktien, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallen, dürfen jedoch keinesfalls dem Deckungsstock gewidmet werden." 53. Im Paragraph 77, Absatz 5, dritter Satz werden nach den Worten „Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann" die Worte „für festverzinsliche Wertpapiere unter Verhängung eines Veräußerungsverbots" eingefügt. Folgender Satz wird angefügt: „Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen." 54. Im Paragraph 77, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt. 55. Paragraph 77, Absatz 7, lautet: „(7) Im Deckungsstockverzeichnis sind der Ort und die Art der Verwahrung beweglicher Werte anzugeben. Verwahrungsverträge mit ausländischen Verwahrern bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen des Ortes und der Art der Verwahrung anordnen." 56. Paragraph 78, Absatz eins, lautet: „(1) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind gemäß Abs. 3 bis 6 zu bedecken." 57. Paragraph 78, Absatz 2, erster Satz lautet: „Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere die Prämienüberträge, die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung für Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) und sonstige Rückstellungen für Vergütungen an Versicherungsnehmer sowie die Rückstellung für den schwankenden Jahresbedarf." 58. Paragraph 78, Absatz 3, lautet: „(3) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind, vorbehaltlich der Absatz 4 bis 6, geeignet: 1. die im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Anlagen, 2. durch Hypotheken besicherte Forderungen bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswerts a) auf inländischen Liegenschaften, auch soweit die Forderungen nicht unter Ziffer eins, fallen, b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre, 3. Darlehen an Gemeinden sowie solche, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine Gemeinde haftet, sofern dafür Bundesabgabenertragsanteile oder bundesgesetzlich geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden, 4. Darlehen a) an Energieversorgungsunternehmen, deren Anteile ausschließlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes oder eines Bundeslandes stehen, b) an Fonds, die vom Bund oder einem Bundesland errichtet sind, sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen gesichert werden, die dem Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen, 5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Ziffer eins, fallen, oder Hypotheken, die unter Ziffer eins, oder 2 fallen, verpfändet worden sind, 6. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene Schuldverschreibungen, die auf Geld lauten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, bis höchstens 25 vH der technischen Verbindlichkeiten, 7. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene Aktien, sofern sie 5 vH des Grundkapitals nicht übersteigen, und Wertpapiere über Partizipations- oder Ergänzungskapital gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und 8 des Kreditwesenge-

setzes oder gemäß Paragraph 73, c dieses Bundesgesetzes bis zusammen höchstens 20 vH der technischen Verbindlichkeiten; hiebei dürfen einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten nicht übersteigen, 8. Investmentzertifikate inländischer Kapitalanlagegesellschaften bis höchstens 10 vH der technischen Verbindlichkeiten; hiebei dürfen einzelne Anlagen 1 vH der technischen Verbindlichkeiten nicht übersteigen, 9. inländische Liegenschaften, die einen ständigen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen oder ausschließlich oder überwiegend für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, bis höchstens 30 vH der technischen Verbindlichkeiten, 10. Guthaben bei im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken bis höchstens 20 vH der technischen Verbindlichkeiten." 59. Im Paragraph 78, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 6, bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 6 bis 10 ersetzt. 60. Paragraph 78, Absatz 6, lautet: „(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann festsetzen, daß andere Werte für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten geeignet sind, wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der in Absatz 3, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen." 61. Im Paragraph 78, Absatz 7, wird das Wort „gewidmeten" durch das Wort „geeigneten" ersetzt. 62. Paragraph 78, Absatz 8, lautet: „(8) Kassenbestände können auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden." 63. Im Paragraph 81, Absatz 4, wird vor den Worten „den Prüfungsauftrag" das Wort „unverzüglich" eingefügt. 64. Paragraph 81, Absatz 5, lautet: „(5) Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet oder die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen." Die Absatz 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und 7. 65. Nach dem Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81, a eingefügt: „§ 81 a. Der Abschlußprüfer hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, jährlich schriftlich zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten." 66. Im Paragraph 82, wird das Wort „ehestmöglich" durch die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres" ersetzt. 67. An den Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, werden folgende Litera d, und e angefügt: „d) über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige (Versicherungsarten), e) über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden," 68. Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 lautet: „4. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung, den Prüfungsbericht und den Bericht des Abschlußprüfers an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 81, a, 5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde, insbesondere über Aufgliederungen und Nachweisungen zum Jahresabschluß und die Verwendung von Formblättern und maschinell lesbaren Datenträgern hiefür sowie über Vorlagefristen; die Aufgliederungen und Nachweisungen haben auch die Ergebnisse der abgegebenen und übernommenen Rückversicherung gesondert darzustellen." 69. Paragraph 85, Absatz eins, dritter Satz entfällt. 70. Im Paragraph 86, Absatz eins, werden die Worte „der Hauptbevollmächtigte" durch die Worte „die Geschäftsleitung" ersetzt. 71. Im Paragraph 86, Absatz 4, wird das Won „ehestmöglich" durch die Worte „unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres" ersetzt.

Ziffer 72 Im Paragraph 100, lautet die Überschrift: „Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht" Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können." 73. Paragraph 101, samt Überschrift lautet: „Prüfung vor Ort § 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen. (2) Absatz eins, ist sinngemäß auf Unternehmen anzuwenden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17, a die Übertragung der Genehmigung bedarf. (3) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde Prüfungsorgane bestellen, die nicht der Versicheruhgsaufsichtsbehörde angehören. Ihnen ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die dem Bund dadurch entstehenden Kosten sind vom Versicherungsunternehmen zu ersetzen." 74. In Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz entfallen die Worte „der Versicherungsaufsichtsbehörde". 75. An den Paragraph 104, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Für die Befolgung von Anordnungen, die zu einem Handeln verpflichten, ist eine angemessene Frist zu setzen." 76. .Paragraph 104, Absatz 2, lautet: „(2) Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler, selbständige Versicherungsvertreter und Unternehmen gerichtet werden, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß Paragraph 17, a die Übertragung der Genehmigung bedarf." 77. Paragraph 104, Absatz 3, entfällt. Absatz 4, erhält die Bezeichnung 3. In seinem ersten Satz werden vor dem Wort „Handlungen" die Worte „ihr durch die Überwachung der Geschäftsgebarung (Paragraph 99,) bekannt gewordenen" eingefügt. 78. Paragraph 104, Absatz 5 und 6 entfällt. 79. In der Überschrift und im ersten Satz des § 105 wird der Ausdruck „(des obersten Organs)" jeweils durch den Ausdruck „(Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung)" ersetzt. 80. Die Paragraphen 106 und 107 lauten: „Gefahr für die Belange der Versicherten § 106. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Belange der Versicherten, insbesondere für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde befristete Maßnahmen durch Bescheid ergreifen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. (2) Hiezu kann die Versicherungsaufsichtsbehörde insbesondere 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, 2. einen Regierungskommissär bestellen, 3. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen. (3) Zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Abs. 1 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde ferner eine Änderung des Geschäftsplans für neu abzuschließende und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge anordnen. (4) Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, vorliegt. Ihm stehen alle aufsichtsbehördlichen Rechte gemäß Paragraphen 100 und 103 zu. Er kann dem Versicherungsunternehmen zur Abwendung einer Gefahr im Sinn des Absatz eins, die Vornahme bestimmter Geschäfte untersagen. Paragraph 22, Absatz 3, ist auf den Regierungskommissär sinngemäß anzuwenden. (5) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 entstehenden Kosten sind von den betroffenen Versicherungsunternehmen zu ersetzen. Entziehung der Konzession § 107. (1) Die Konzession ist, unbeschadet des § 7 Absatz eins,, zu entziehen, wenn 1. nach ihrer Erteilung ein Versagungsgrund eingetreten ist und dieser durch Maßnahmen nach den Paragraphen 104 bis 106 nicht behoben werden kann, 2. das Versicherungsunternehmen eine bescheidmäßige Anordnung nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 106, Absatz 3, nicht befolgt. (2) Die Entziehung der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

  1. Absatz 3,Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt die Entziehung der Konzession wie ein Auflösungsbeschluß. (4) Die Entziehung der Konzession ist auf Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister einzutragen. (5) Die Genehmigung zum Betrieb einzelner Versicherungszweige (Versicherungsarten) ist, unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2,, zu widerrufen, wenn die in Absatz eins, angeführten Gründe nur bei ihnen vorliegen. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden." 81. Im Paragraph 108, werden a) in der Ziffer 2, die Worte „für das keine Konzession erteilt wurde oder für das die Konzession auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erloschen ist" durch die Worte „das keine Konzession besitzt" ersetzt, b) in der Ziffer 6, nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsbehörde" die Worte „oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (Paragraph 106, Absatz 4, dritter Satz)" eingefügt, c) in der Ziffer 7, das Wort „oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach den Worten „als selbständiger Versicherungsvertreter" ein. Beistrich und die Worte „als Prüfer gemäß Paragraph 101, Abs. 3 oder als Regierungskommissär gemäß § 106 Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt und d) die Zahl „30000,-" durch die Zahl „300000" ersetzt. 82. Im Paragraph 109, wird die Zahl „50000,—" durch die Zahl „500000" ersetzt. 83. Im Paragraph 110, werden die Worte „ohne Konzession, nach Untersagung des Geschäftsbetriebes oder nachdem die Konzession auf Grund des Paragraph 12, Abs. 2 bis 4 erloschen ist" durch die Worte „ohne Konzession oder nach Untersagung des Geschäftsbetriebes" und die Zahl „100000,—" durch die Zahl „1000000" ersetzt. 84. Im Paragraph 112, Absatz 2, werden vor dem Wort „verwahrt" die Worte „angelegt und" eingefügt. 85. Im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, werden nach den Worten „das Erlöschen" die Worte „oder die Entziehung" eingefügt. 86. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, entfällt. Lit. 1 erhält die Bezeichnung k. 87. Paragraph 117, lautet: „§ 117. (1) Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsaufsichtsbehörde (Kosten der Versicherungsaufsicht) mit Ausnahme der Kosten gemäß § 22 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 101, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 106, Absatz 5, ist dem Bund von den Versicherungsunternehmen mit einer Gebühr zu erstatten. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten inländischen Geschäftes einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer. (3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis von neun Zehntel der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Er ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 1 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, nicht überschreiten. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Gebühr jedem einzelnen Versicherungsunternehmen vorzuschreiben. Die Gebühr ist längstens einen Monat nach ihrer Vorschreibung zu entrichten. Fällige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben zu behandeln. (5) Für Versicherungsunternehmen, die unter Paragraph 2, Abs. 1 dieses Bundesgesetzes fallen, kann eine ermäßigte Gebühr festgesetzt werden." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, ist der Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen. (4) Für Versicherungen, die unter Artikel römisch eins, Ziffer eins, fallen, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Konzession zu beantragen. (5) Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß ihnen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung als erteilt gilt, jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu entziehen ist, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht erfüllen. (6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Hauptbevollmächtigte von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und ihre Stellvertreter gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 3, (7) Von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Versicherungsunter-

nehmen sind die in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. (8) Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist von bestehenden Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Artikel römisch eins, Ziffer 6, ist ab Erfüllung dieser Voraussetzungen anzuwenden. (9) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4, ist auf bestehende Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen anzuwenden. (10) Artikel römisch eins, Ziffer 14, gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge. (11) Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsleitung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (12) Paragraph 17, a Absatz 4 und 5 in der Fassung gemäß "Art". römisch eins Ziffer 26, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden. Solche Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzulegen. (13) Paragraph 17, b in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Zu erfüllen. (14) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Treuhänder und Stellvertreter bedürfen bis zum Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt sind, längstens jedoch während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keiner Bestellung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 31, Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 31, gilt für sie während dieses Zeitraums nicht. (15) Paragraph 23, Absatz 5, zweiter und dritter Satz in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (16) Paragraph 73, b Absatz 4, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Z 43 ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsunternehmen haben die Voraussetzungen des Paragraph 73, b Absatz 5, in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 43, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu 60 vH, innerhalb von sechs Jahren zu 80 vH, innerhalb von sieben Jahren zur Gänze zu erfüllen. (17) Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz, 5, 7 und 8 in der Fassung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 47, 49 und 50 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigte Beteiligungen anzuwenden. (18) Artikel römisch eins, Ziffer 65, ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Artikel römisch drei Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Bundesgesetz betreffend Fremdwährungsverpflichtungen und Goldklauseln in Lebensversicherungsverträgen, BGBl. Nr. 131 aus 1936,, 2. Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 124, womit das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen geändert wird. Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 36, 37, 40 und 84 der Bundesminister für Justiz, sonst der Bundesminister für Finanzen betraut.

Waldheim Vranitzky