Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung
auf die Betriebe der Hersteller, Depositeure und
Arzneimittel-Großhändler.
(2) Als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten alle
Betriebsstätten eines Betriebes im Sinne des Abs. 1,
auch wenn diese gemäß § 46 Abs. 6 der Gewerbeordnung
1973 nicht unter die Bestimmungen über
weitere Betriebsstätten fallen.
(3) Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Apotheken,
2. nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien,
die radioaktive Arzneimittel ausschließlich
zum Zwecke der unmittelbaren
Anwendung am Patienten herstellen oder
diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 227/1969, abgeben, sowie
3. Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in
denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen
des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt
werden.
(4) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, wird durch die
Betriebsordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Arbeitsraum" ist jeder Raum, in dem
Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder
kontrolliert werden.
(2) „Ausgangsmaterial" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von
Arzneimitteln verwendet werden.
(3) „Zwischenprodukt" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere
Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um
zur Bulkware zu werden.
(4) „Bulkware" ist jeder Stoff und jede Zubereitung
aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt
werden müssen, um zum Endprodukt zu
werden.
(5) „Verpackungsmaterial" sind alle Bestandteile
der Handelspackung von Arzneimitteln und alle
sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente
samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit
denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware
und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden,
einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.
Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien,
die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen
dienen.
(6) „Endprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch
nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 freigegeben
wurde.
(7) „Fertigprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle
durchlaufen hat und im Sinne des § 18 Abs. 1 Z6
freigegeben wurde.
Räumliche Erfordernisse
§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für die im Betrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in
hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine
dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,
Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle
der Arzneimittel gewährleistet ist.
(2) Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten
Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume
dürfen nicht widmungswidrig verwendet
werden. Der Verwendungszweck der einzelnen
Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung
auf die Betriebe der Hersteller, Depositeure und
Arzneimittel-Großhändler.
(2) Als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten alle
Betriebsstätten eines Betriebes im Sinne des Absatz eins,,
auch wenn diese gemäß Paragraph 46, Absatz 6, der Gewerbeordnung
1973 nicht unter die Bestimmungen über
weitere Betriebsstätten fallen.
(3) Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten
1. Apotheken,
2. nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien,
die radioaktive Arzneimittel ausschließlich
zum Zwecke der unmittelbaren
Anwendung am Patienten herstellen oder
diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 227 aus 1969,, abgeben, sowie
3. Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in
denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen
des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt
werden.
(4) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
BGBl. Nr. 218/1983, wird durch die
Betriebsordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Arbeitsraum" ist jeder Raum, in dem
Arzneimittel hergestellt, in Verkehr gebracht oder
kontrolliert werden.
(2) „Ausgangsmaterial" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die zur Herstellung von
Arzneimitteln verwendet werden.
(3) „Zwischenprodukt" ist jeder Stoff und jede
Zubereitung aus Stoffen, die noch eine oder mehrere
Herstellungsphasen durchlaufen müssen, um
zur Bulkware zu werden.
(4) „Bulkware" ist jeder Stoff und jede Zubereitung
aus Stoffen, die lediglich abgefüllt oder abgepackt
werden müssen, um zum Endprodukt zu
werden.
(5) „Verpackungsmaterial" sind alle Bestandteile
der Handelspackung von Arzneimitteln und alle
sonstigen Behältnisse sowie alle Packungselemente
samt Packungsbeilagen und allen Bestandteilen, mit
denen Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware
und Fertigprodukte in Verkehr gebracht werden,
einschließlich der jeweiligen Kennzeichnungen.
Nicht als Verpackungsmaterial gelten Materialien,
die zur weiteren Abpackung von Handelspackungen
dienen.
(6) „Endprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung durchlaufen hat, aber noch
nicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, freigegeben
wurde.
(7) „Fertigprodukt" ist ein Arzneimittel, das alle
Phasen der Herstellung und Qualitätskontrolle
durchlaufen hat und im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Z6
freigegeben wurde.
Räumliche Erfordernisse
§ 3. (1) Arbeitsräume müssen für die im Betrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in
hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine
dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,
Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle
der Arzneimittel gewährleistet ist.
(2) Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten
Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume
dürfen nicht widmungswidrig verwendet
werden. Der Verwendungszweck der einzelnen
Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen,
der im Betrieb aufliegen muß.
(3) Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder
zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und
reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge
gewährleistet ist.
(4) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und
Decken in den Arbeitsräumen müssen haltbar,
widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. In
Arbeitsräumen, die der Herstellung von Arzneimitteln
dienen, müssen diese Oberflächen überdies
möglichst glatt, möglichst fugenlos, frei von Rissen
und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, zu desinfizieren sein.
(5) Die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und
eine allfällige Klimatisierung der Arbeitsräume muß
den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden
Arbeitsgänge entsprechen und Voraussetzungen
schaffen, die den Anforderungen an die Qualität
der Arzneimittel genügen.
(6) Wo die Einhaltung einer bestimmten Raumtemperatur
oder relativen Luftfeuchtigkeit für die
Qualität der im Betrieb herzustellenden oder zu
lagernden Arzneimittel von Bedeutung ist, sind zur
Kontrolle der in den Arbeitsräumen herrschenden
klimatischen Bedingungen Instrumente zur Messung
der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit
anzubringen.
§ 4. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf
Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung
oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar
sind, müssen mit einem entsprechend
dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein.
(2) Das Absaugsystem gemäß Abs. 1 ist so zu
installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle
erfaßt werden. Die Ableitung muß in
der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im
Betrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung
und Raumlüftung dürfen einander nicht
ungünstig beeinflussen.
§ 5. Tierstallungen dürfen mit den Arbeitsräumen,
in denen Arzneimittel hergestellt oder gelagert
werden, nicht direkt in Verbindung stehen.
Die Tierstallungen müssen zweckentsprechende
Einrichtungen zur Tierhaltung, wie leicht zu reinigende
und zu desinfizierende Käfige, abwaschbare
Wände und Fußböden sowie erforderlichenfalls
eine Quarantänemöglichkeit, aufweisen.
§ 6. (1) Für die Herstellung, Kontrolle und Lagerhaltung
von Arzneimitteln sind jeweils gesonderte
Räume vorzusehen.
(2) Räume, in denen Arzneimittel hergestellt
werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein,
daß
1. verschiedene Herstellungsvorgänge, die in
denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten
ausgeführt werden, im Hinblick auf die
Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel
miteinander vereinbar sind, und
2. die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet
und bemessen sind, daß
a) die Gefahr von Verwechslungen zwischen
verschiedenen Arzneimitteln oder ihren
Bestandteilen hintangehalten wird,
b) gegenseitige Verunreinigungen vermieden
werden und
c) die Gefahr hintangehalten wird, daß ein
Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht
oder unsachgemäß durchgeführt wird.
(3) Für die
1. Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
bei der Herstellung von Arzneimitteln oder
2. Anwendung biotechnischer Methoden
sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren
Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel
entspricht.
(4) Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar
ist, kann nach Maßgabe der gemäß § 63 des
Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt
eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der
Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb
eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.
(5) Eine Verwendung der im Abs. 1 genannten
Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte
als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß
§ 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung
und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte
nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher
Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.
(6) Ein wie immer geartetes Überlassen von
Arbeitsräumen an andere Betriebe zum Zweck der
Herstellung, Kontrolle oder Lagerung von Arzneimitteln
darf nur nach Maßgabe einer gemäß § 63
des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung
erfolgen. Die Erteilung der Bewilligung hat derjenige
zu erwirken, der die Arbeitsräume zur Verfügung
stellt. Die Verantwortung für die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Verordnung sowie von
allenfalls anläßlich der Erteilung der Bewilligung
verfügten Auflagen trägt derjenige, dem die
Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden.
(7) Über die Überlassung von Arbeitsräumen im
Sinne des Abs. 6 ist eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den Umfang der
Inanspruchnahme eindeutig festlegt.
(8) Die Vereinbarung gemäß Abs. 7 muß sowohl
in dem Betrieb, dem die Arbeitsräume zur Verfügung
gestellt werden, als auch in dem Betrieb, der
sie zur Verfügung stellt, im Original oder in Form
einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umwelt-
Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen,
der im Betrieb aufliegen muß.
(3) Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder
zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und
reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge
gewährleistet ist.
(4) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und
Decken in den Arbeitsräumen müssen haltbar,
widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. In
Arbeitsräumen, die der Herstellung von Arzneimitteln
dienen, müssen diese Oberflächen überdies
möglichst glatt, möglichst fugenlos, frei von Rissen
und, sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, zu desinfizieren sein.
(5) Die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und
eine allfällige Klimatisierung der Arbeitsräume muß
den jeweiligen Erfordernissen der durchzuführenden
Arbeitsgänge entsprechen und Voraussetzungen
schaffen, die den Anforderungen an die Qualität
der Arzneimittel genügen.
(6) Wo die Einhaltung einer bestimmten Raumtemperatur
oder relativen Luftfeuchtigkeit für die
Qualität der im Betrieb herzustellenden oder zu
lagernden Arzneimittel von Bedeutung ist, sind zur
Kontrolle der in den Arbeitsräumen herrschenden
klimatischen Bedingungen Instrumente zur Messung
der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit
anzubringen.
§ 4. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf
Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung
oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar
sind, müssen mit einem entsprechend
dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein.
(2) Das Absaugsystem gemäß Absatz eins, ist so zu
installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle
erfaßt werden. Die Ableitung muß in
der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im
Betrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung
und Raumlüftung dürfen einander nicht
ungünstig beeinflussen.
§ 5. Tierstallungen dürfen mit den Arbeitsräumen,
in denen Arzneimittel hergestellt oder gelagert
werden, nicht direkt in Verbindung stehen.
Die Tierstallungen müssen zweckentsprechende
Einrichtungen zur Tierhaltung, wie leicht zu reinigende
und zu desinfizierende Käfige, abwaschbare
Wände und Fußböden sowie erforderlichenfalls
eine Quarantänemöglichkeit, aufweisen.
§ 6. (1) Für die Herstellung, Kontrolle und Lagerhaltung
von Arzneimitteln sind jeweils gesonderte
Räume vorzusehen.
(2) Räume, in denen Arzneimittel hergestellt
werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein,
daß
1. verschiedene Herstellungsvorgänge, die in
denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten
ausgeführt werden, im Hinblick auf die
Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel
miteinander vereinbar sind, und
2. die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet
und bemessen sind, daß
a) die Gefahr von Verwechslungen zwischen
verschiedenen Arzneimitteln oder ihren
Bestandteilen hintangehalten wird,
b) gegenseitige Verunreinigungen vermieden
werden und
c) die Gefahr hintangehalten wird, daß ein
Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht
oder unsachgemäß durchgeführt wird.
(3) Für die
1. Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
bei der Herstellung von Arzneimitteln oder
2. Anwendung biotechnischer Methoden
sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren
Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel
entspricht.
(4) Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar
ist, kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 63, des
Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt
eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der
Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb
eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.
(5) Eine Verwendung der im Absatz eins, genannten
Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte
als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß
§ 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung
und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte
nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher
Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.
(6) Ein wie immer geartetes Überlassen von
Arbeitsräumen an andere Betriebe zum Zweck der
Herstellung, Kontrolle oder Lagerung von Arzneimitteln
darf nur nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 63,
des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung
erfolgen. Die Erteilung der Bewilligung hat derjenige
zu erwirken, der die Arbeitsräume zur Verfügung
stellt. Die Verantwortung für die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Verordnung sowie von
allenfalls anläßlich der Erteilung der Bewilligung
verfügten Auflagen trägt derjenige, dem die
Arbeitsräume zur Verfügung gestellt werden.
(7) Über die Überlassung von Arbeitsräumen im
Sinne des Absatz 6, ist eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den Umfang der
Inanspruchnahme eindeutig festlegt.
(8) Die Vereinbarung gemäß Absatz 7, muß sowohl
in dem Betrieb, dem die Arbeitsräume zur Verfügung
gestellt werden, als auch in dem Betrieb, der
sie zur Verfügung stellt, im Original oder in Form
einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umwelt-
schutzschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
§ 7. Für Arbeitsräume zur Herstellung von sterilen
Produkten ist zumindest vorzusorgen,
1. daß die Anlage und Verwendung der Räume
so erfolgt, daß das Einschleppen, die Entwicklung
und das Ablagern von mikrobiellen und
partikulären Verunreinigungen hintangehalten
werden,
2. daß durch Zufuhr von filtrierter Luft ein
Überdruck gegenüber den umgebenden Bereichen
aufrecht erhalten wird und ein geeignetes
selbsttätiges Warnsystem zur Meldung von
Störungen bei der Luftzufuhr besteht,
3. daß Rohrleitungen oder elektrische Installationen,
die frei verlegt sind, vermieden werden,
die Beheizung indirekt erfolgt und die
Räume nicht in direkter Verbindung mit der
Kanalisation stehen,
4. daß die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der
Vorbereitung der Ausgangsmaterialien, der
Produktzubereitung, der Abfüllung und der
Sterilisation in getrennten Bereichen und,
soweit dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, innerhalb des Sterilbereiches
erfolgen,
5. daß für die aseptische Herstellung innerhalb
des Sterilbereiches ein Bereich geeigneter
Reinheitsklasse zum Schutz der dort hergestellten
sterilen Produkte vor jeglicher sekundärer
mikrobieller Verunreinigung vorgesehen
wird, und
6. daß der Zugang zu den Arbeitsräumen im
Sterilbereich nur durch für Personal oder
Material vorgesehene Schleusen erfolgt, die
über entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung
einer Keimeinschleppung verfügen
müssen.
§ 8. Falls im Betrieb die Reinigung und Sterilisation
der zur Herstellung steriler Produkte notwendigen
Behältnisse sowie sonstiger Hilfsmittel durchgeführt
wird, muß dem Sterilbereich ein Waschraum,
der für die Verrichtung dieser Arbeiten entsprechend
eingerichtet ist, angeschlossen sein. Dieser
Raum darf von den Räumen des Sterilbereiches
aus nicht direkt zu betreten sein.
Technische Ausrüstung
§ 9. Betriebseinrichtungen wie Maschinen,
Geräte, Apparate und Instrumente sowie sonstige
Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die im Betrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in
hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine
dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,
Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle
der Arzneimittel gewährleistet ist.
§ 10. (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des
§ 9 ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und
Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, dürfen die technische
Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem
Zustand verwendet werden.
(2) Falls Mängel an der technischen Ausrüstung
Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel
haben können, ist jener Teil der technischen
Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel
nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung
stillzulegen.
(3) Über die Behebung von Mängeln im Sinne
des Abs. 2 sind Aufzeichnungen zu führen, welche
im Betrieb mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren
nach deren Durchführung aufzubewahren sind.
§ 11. Die für die. Herstellung und Kontrolle von
Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen
Waagen, Gewichtsstücke und andere Meßeinrichtungen
müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz,
BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein.
§ 12. Die technische Ausrüstung darf nur dann
für die Herstellung von anderen Produkten als
Arzneimitteln verwendet werden, wenn nicht zu
besorgen ist, daß dadurch die Qualität der Arzneimittel
beeinträchtigt wird.
Betriebshygiene
§ 13. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Arzneimittel
und Verpackungsmaterial nicht durch äußere
Einwirkungen nachteilig beeinflußt werden.
(2) Die Vorsorge gemäß Abs. 1 hat nach einem
Hygieneprogramm zu erfolgen, das gemäß dem
Stand der Wissenschaften den Anforderungen an
die im Betrieb herzustellenden oder zu lagernden
Arzneimittel entspricht. Das Hygieneprogramm
muß im Betrieb aufliegen.
(3) Das Hygieneprogramm hat zumindest zu
enthalten:
1. Anweisungen über das hygienische Verhalten
bei der Herstellung und Lagerhaltung von
Arzneimitteln sowie Angaben über die zu verwendende
Arbeitskleidung,
2. Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs-
bzw. Desinfektionsmaßnahmen,
deren Häufigkeit und die zu verwendenden
Geräte und Hilfsmittel,
3. erforderlichenfalls Angaben über den zulässigen
Gehalt der Atmosphäre an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen sowie
Anweisungen über die Zeitabstände, in denen
diesbezügliche Messungen durchzuführen
sind, und
4. Angaben über die mit der Reinigung oder
Desinfektion beauftragten und die für die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten
verantwortlichen weisungsbefugten
Personen.
(4) Über die im Sinne des Abs. 3 Z 3 durchgeführten
Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen,
die im Betrieb zumindest innerhalb eines Zeit-
über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
§ 7. Für Arbeitsräume zur Herstellung von sterilen
Produkten ist zumindest vorzusorgen,
1. daß die Anlage und Verwendung der Räume
so erfolgt, daß das Einschleppen, die Entwicklung
und das Ablagern von mikrobiellen und
partikulären Verunreinigungen hintangehalten
werden,
2. daß durch Zufuhr von filtrierter Luft ein
Überdruck gegenüber den umgebenden Bereichen
aufrecht erhalten wird und ein geeignetes
selbsttätiges Warnsystem zur Meldung von
Störungen bei der Luftzufuhr besteht,
3. daß Rohrleitungen oder elektrische Installationen,
die frei verlegt sind, vermieden werden,
die Beheizung indirekt erfolgt und die
Räume nicht in direkter Verbindung mit der
Kanalisation stehen,
4. daß die verschiedenen Arbeitsabläufe bei der
Vorbereitung der Ausgangsmaterialien, der
Produktzubereitung, der Abfüllung und der
Sterilisation in getrennten Bereichen und,
soweit dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, innerhalb des Sterilbereiches
erfolgen,
5. daß für die aseptische Herstellung innerhalb
des Sterilbereiches ein Bereich geeigneter
Reinheitsklasse zum Schutz der dort hergestellten
sterilen Produkte vor jeglicher sekundärer
mikrobieller Verunreinigung vorgesehen
wird, und
6. daß der Zugang zu den Arbeitsräumen im
Sterilbereich nur durch für Personal oder
Material vorgesehene Schleusen erfolgt, die
über entsprechende Einrichtungen zur Vermeidung
einer Keimeinschleppung verfügen
müssen.
§ 8. Falls im Betrieb die Reinigung und Sterilisation
der zur Herstellung steriler Produkte notwendigen
Behältnisse sowie sonstiger Hilfsmittel durchgeführt
wird, muß dem Sterilbereich ein Waschraum,
der für die Verrichtung dieser Arbeiten entsprechend
eingerichtet ist, angeschlossen sein. Dieser
Raum darf von den Räumen des Sterilbereiches
aus nicht direkt zu betreten sein.
Technische Ausrüstung
§ 9. Betriebseinrichtungen wie Maschinen,
Geräte, Apparate und Instrumente sowie sonstige
Betriebs- und Hilfsmittel müssen für die im Betrieb
zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in
hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine
dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung,
Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle
der Arzneimittel gewährleistet ist.
§ 10. (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des
§ 9 ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und
Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit
erforderlich ist, dürfen die technische
Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem
Zustand verwendet werden.
(2) Falls Mängel an der technischen Ausrüstung
Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel
haben können, ist jener Teil der technischen
Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel
nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung
stillzulegen.
(3) Über die Behebung von Mängeln im Sinne
des Absatz 2, sind Aufzeichnungen zu führen, welche
im Betrieb mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren
nach deren Durchführung aufzubewahren sind.
§ 11. Die für die. Herstellung und Kontrolle von
Arzneimitteln verwendeten oder bereitgehaltenen
Waagen, Gewichtsstücke und andere Meßeinrichtungen
müssen gemäß dem Maß- und Eichgesetz,
BGBl. Nr. 152/1950, geeicht sein.
§ 12. Die technische Ausrüstung darf nur dann
für die Herstellung von anderen Produkten als
Arzneimitteln verwendet werden, wenn nicht zu
besorgen ist, daß dadurch die Qualität der Arzneimittel
beeinträchtigt wird.
Betriebshygiene
§ 13. (1) Es ist Vorsorge zu treffen, daß Arzneimittel
und Verpackungsmaterial nicht durch äußere
Einwirkungen nachteilig beeinflußt werden.
(2) Die Vorsorge gemäß Absatz eins, hat nach einem
Hygieneprogramm zu erfolgen, das gemäß dem
Stand der Wissenschaften den Anforderungen an
die im Betrieb herzustellenden oder zu lagernden
Arzneimittel entspricht. Das Hygieneprogramm
muß im Betrieb aufliegen.
(3) Das Hygieneprogramm hat zumindest zu
enthalten:
1. Anweisungen über das hygienische Verhalten
bei der Herstellung und Lagerhaltung von
Arzneimitteln sowie Angaben über die zu verwendende
Arbeitskleidung,
2. Anweisungen über die durchzuführenden Reinigungs-
bzw. Desinfektionsmaßnahmen,
deren Häufigkeit und die zu verwendenden
Geräte und Hilfsmittel,
3. erforderlichenfalls Angaben über den zulässigen
Gehalt der Atmosphäre an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen sowie
Anweisungen über die Zeitabstände, in denen
diesbezügliche Messungen durchzuführen
sind, und
4. Angaben über die mit der Reinigung oder
Desinfektion beauftragten und die für die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeiten
verantwortlichen weisungsbefugten
Personen.
(4) Über die im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durchgeführten
Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen,
die im Betrieb zumindest innerhalb eines Zeit-
raumesraumes von drei Jahren nach Durchführung der
jeweiligen Maßnahme aufzubewahren sind.
(5) Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen
zu beachten ist, den mit der Herstellung, der
Kontrolle oder der Lagerhaltung von Arzneimitteln
oder Verpackungsmaterial betrauten Personen und
den Personen im Sinne des Abs. 3 Z 4 vor Beginn
ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms
und in der Folge zumindest einmal
jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Betriebsorganisation
§ 14. (1) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
innerhalb des Betriebes sind in einem Organisationsschema
festzulegen, das im Betrieb aufliegen
muß.
(2) Dem Organisationsschema muß die Zuordnung
sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
im Rahmen der Herstellung, der Qualitätskontrolle
und der Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen
sein.
Qualitätskontrolle
§ 15. In Betrieben, in denen Ausgangsmaterialien,
Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte im Sinne des § 18
geprüft oder freigegeben werden, ist ein Kontrolllabor
einzurichten.
§ 16. (1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist
eine Person zu betrauen, die den Anforderungen
der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
und praktische Ausbildung des Leiters
eines Kontrollabors, BGBl. Nr. 405/1984, entspricht.
Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß § 70
Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind
die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom
Konzessionsinhaber, vom gewerberechtlichen
Pächter, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer
oder vom gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer
wahrzunehmen.
(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die
sachgemäße Durchführung der Prüfungen und
Freigaben und die Einhaltung der §§ 17 bis 20 die
Verantwortung.
(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der
fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor
durchzuführenden Prüfungen von anderen
Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig
sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut
sein, die von anderen Organisationseinheiten des
Betriebes zu erfüllen sind.
§ 17. (1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen
haben die erforderlichen Probenentnahmen
entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu
überwachen.
(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß
§ 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat,
dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für
Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung
von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial
herangezogen werden.
§ 18. (1) Dem Kontrollabor obliegen insbesondere
folgende Aufgaben, sofern diese im Betrieb
durchzuführen sind:
1. Ausarbeitung von Qualitätsnormen und Prüfvorschriften,
2. Validierung von Prüfvorschriften,
3. Probenentnahme,
4. Prüfung der Ausgangsmaterialien, der Bulkware,
des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,
5. Prüfung der Haltbarkeit,
6. Freigabe oder Zurückweisung des Ausgangsmaterials,
der Bulkware, des Verpackungsmaterials
und der Endprodukte,
7. Überprüfung von Arzneimitteln, bei denen
auf Grund von Beanstandungen außerhalb
des Betriebes Qualitätsmängel zu besorgen
sind,
8. Festlegung der Menge der Belegmuster im
Sinne des Abs. 5 und
9. Überprüfung des Gehaltes an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen (§ 13
Abs. 3 Z 3).
(2) Ausgangsmaterialien, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte dürfen erst nach
deren Freigabe durch das Kontrollabor der nächsten,
gesonderten Phase der Herstellung oder des
Inverkehrbringens zugeleitet werden.
(3) Falls dies nach der Herstellungsvorschrift
gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 vorgesehen ist, obliegen
auch die Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung
von Zwischenprodukten im Sinne des Abs. 1 dem
Kontrollabor. In diesem Fall gilt für Zwischenprodukte
Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Kontrollabor hat mit den jeweils betroffenen
Organisationseinheiten des Betriebes insbesondere
bei folgenden Aufgaben zusammenzuwirken,
sofern diese im Betrieb durchzuführen sind:
1. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Lagerung (§§ 31 bis 34),
2. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung der technischen Ausrüstung
(§ 10) und
3. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung und Desinfizierung der
Arbeitsräume sowie die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über die allgemeinen
hygienischen Bedingungen (§ 13).
(5) Von allen geprüften Fertigprodukten und
Ausgangsmaterialien sind Belegmuster in genügender
Menge im Betrieb aufzubewahren, um die Prüfungen
erforderlichenfalls wiederholen zu können.
Erfolgt durch den Betrieb lediglich das Abfüllen,
Abpacken oder Kennzeichnen von bereits freigege-
von drei Jahren nach Durchführung der
jeweiligen Maßnahme aufzubewahren sind.
(5) Das Hygieneprogramm ist, soweit es von diesen
zu beachten ist, den mit der Herstellung, der
Kontrolle oder der Lagerhaltung von Arzneimitteln
oder Verpackungsmaterial betrauten Personen und
den Personen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, vor Beginn
ihrer Tätigkeit, nach jeder Änderung des Hygieneprogramms
und in der Folge zumindest einmal
jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Betriebsorganisation
§ 14. (1) Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
innerhalb des Betriebes sind in einem Organisationsschema
festzulegen, das im Betrieb aufliegen
muß.
(2) Dem Organisationsschema muß die Zuordnung
sämtlicher Aufgaben- und Verantwortungsbereiche
im Rahmen der Herstellung, der Qualitätskontrolle
und der Lagerhaltung eindeutig zu entnehmen
sein.
Qualitätskontrolle
§ 15. In Betrieben, in denen Ausgangsmaterialien,
Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte im Sinne des Paragraph 18,
geprüft oder freigegeben werden, ist ein Kontrolllabor
einzurichten.
§ 16. (1) Mit der Leitung des Kontrollabors ist
eine Person zu betrauen, die den Anforderungen
der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
und praktische Ausbildung des Leiters
eines Kontrollabors, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984,, entspricht.
Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz eine Ausnahme gemäß Paragraph 70,
Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, sind
die Aufgaben des Leiters des Kontrollabors vom
Konzessionsinhaber, vom gewerberechtlichen
Pächter, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer
oder vom gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer
wahrzunehmen.
(2) Der Leiter des Kontrollabors trägt für die
sachgemäße Durchführung der Prüfungen und
Freigaben und die Einhaltung der Paragraphen 17 bis 20 die
Verantwortung.
(3) Der Leiter des Kontrollabors muß bei der
fachlichen Beurteilung im Rahmen der vom Kontrollabor
durchzuführenden Prüfungen von anderen
Organisationseinheiten des Betriebes unabhängig
sein. Er darf auch nicht mit Aufgaben betraut
sein, die von anderen Organisationseinheiten des
Betriebes zu erfüllen sind.
§ 17. (1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen
haben die erforderlichen Probenentnahmen
entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu
überwachen.
(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß
§ 70 Absatz 5, des Arzneimittelgesetzes gewährt hat,
dürfen die im Absatz eins, genannten Personen nicht für
Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung
von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial
herangezogen werden.
§ 18. (1) Dem Kontrollabor obliegen insbesondere
folgende Aufgaben, sofern diese im Betrieb
durchzuführen sind:
1. Ausarbeitung von Qualitätsnormen und Prüfvorschriften,
2. Validierung von Prüfvorschriften,
3. Probenentnahme,
4. Prüfung der Ausgangsmaterialien, der Bulkware,
des Verpackungsmaterials und der Endprodukte,
5. Prüfung der Haltbarkeit,
6. Freigabe oder Zurückweisung des Ausgangsmaterials,
der Bulkware, des Verpackungsmaterials
und der Endprodukte,
7. Überprüfung von Arzneimitteln, bei denen
auf Grund von Beanstandungen außerhalb
des Betriebes Qualitätsmängel zu besorgen
sind,
8. Festlegung der Menge der Belegmuster im
Sinne des Absatz 5 und
9. Überprüfung des Gehaltes an mikrobiellen
und partikulären Verunreinigungen (Paragraph 13,
Abs. 3 Ziffer 3,).
(2) Ausgangsmaterialien, Bulkware, Verpackungsmaterial
und Endprodukte dürfen erst nach
deren Freigabe durch das Kontrollabor der nächsten,
gesonderten Phase der Herstellung oder des
Inverkehrbringens zugeleitet werden.
(3) Falls dies nach der Herstellungsvorschrift
gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 8, vorgesehen ist, obliegen
auch die Prüfung, Freigabe oder Zurückweisung
von Zwischenprodukten im Sinne des Absatz eins, dem
Kontrollabor. In diesem Fall gilt für Zwischenprodukte
Absatz 2, sinngemäß.
(4) Das Kontrollabor hat mit den jeweils betroffenen
Organisationseinheiten des Betriebes insbesondere
bei folgenden Aufgaben zusammenzuwirken,
sofern diese im Betrieb durchzuführen sind:
1. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Lagerung (Paragraphen 31 bis 34),
2. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung der technischen Ausrüstung
(Paragraph 10,) und
3. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über die Reinigung und Desinfizierung der
Arbeitsräume sowie die Kontrolle der Einhaltung
der Vorschriften über die allgemeinen
hygienischen Bedingungen (Paragraph 13,).
(5) Von allen geprüften Fertigprodukten und
Ausgangsmaterialien sind Belegmuster in genügender
Menge im Betrieb aufzubewahren, um die Prüfungen
erforderlichenfalls wiederholen zu können.
Erfolgt durch den Betrieb lediglich das Abfüllen,
Abpacken oder Kennzeichnen von bereits freigege-
benenbenen Arzneimitteln, die keine Arzneispezialitäten
sind, müssen nur Belegmuster des nicht abgefüllten,
abgepackten oder gekennzeichneten Arzneimittels
aufbewahrt werden.
(6) Belegmuster im Sinne des Abs. 5 von Arzneimitteln,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, sind
zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende
der Laufzeit aufzubewahren. Ist keine Laufzeit
festgelegt, sind die Belegmuster zumindest für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erstellung des
Protokolls im Sinne des § 20 Abs. 1 aufzubewahren,
es sei denn, es handelt sich um Ausgangsmaterialien,
bei denen die Haltbarkeit über diesen Zeitraum
nicht gegeben ist. Die Aufbewahrung der
Belegmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen
im Sinne des § 32 Abs. 1 zu erfolgen.
§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende
Prüfung muß eine dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift
aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten
Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur
Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen
vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift
genehmigt sein.
(2) In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls
auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher
die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen
entsprechen.
(3) Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch
Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen,
mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen
und als ungültig zu kennzeichnen.
(4) Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift
zeitlich geordnet im Betrieb aufzubewahren.
§ 20. (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung
ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede
Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 6 ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen,
das eindeutig die Ergebnisse aller zugrunde liegenden
Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen
und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten
muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des
Kontrollabors bestätigt sein.
(2) Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind
diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach
Ende der Laufzeit im Betrieb aufzubewahren. Ist
keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
ihrer Erstellung aufzubewahren.
(3) Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch
alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen
(insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher)
im Betrieb aufzubewahren.
§ 21. (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors,
ausgenommen solche gemäß § 18 Abs. 1
Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen
betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den
Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig
festlegt.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 muß im
Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig
aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in
Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung
dafür, daß nur solche außerbetriebliche
Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors
betraut werden, deren Personal und Ausstattung
Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die
dem Stand der Wissenschaften entsprechen.
§ 22. Sofern im Betrieb gemäß § 15 kein Kontrollabor
eingerichtet werden muß, sind die Kontrollen
gemäß § 18 Abs. 4 vom Konzessionsinhaber,
vom gewerberechtlichen Pächter, vom gewerberechtlichen
Geschäftsführer oder vom gewerberechtlichen
Filialgeschäftsführer durchzuführen.
Für diese Kontrollen gilt § 20 sinngemäß.
Herstellung von Arzneimitteln
§ 23. (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel
hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu
bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der
Arzneimittel und für die Einhaltung der §§ 24 bis
30 die Verantwortung trägt.
(2) Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person
bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische
Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb
herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung
und praktischen Ausbildung gleichgehalten
werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen
Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als
Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige
Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession
gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung
1973 vorgeschrieben ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebe, in
denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen
werden, für die eine Konzession gemäß
§ 222 der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.
§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind
Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über
das darin befindliche Produkt oder das herzustellende
Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung
zu kennzeichnen.
§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener
Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens,
das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist
im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch
geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von
Arzneimitteln, die keine Arzneispezialitäten
sind, müssen nur Belegmuster des nicht abgefüllten,
abgepackten oder gekennzeichneten Arzneimittels
aufbewahrt werden.
(6) Belegmuster im Sinne des Absatz 5, von Arzneimitteln,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, sind
zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende
der Laufzeit aufzubewahren. Ist keine Laufzeit
festgelegt, sind die Belegmuster zumindest für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erstellung des
Protokolls im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, aufzubewahren,
es sei denn, es handelt sich um Ausgangsmaterialien,
bei denen die Haltbarkeit über diesen Zeitraum
nicht gegeben ist. Die Aufbewahrung der
Belegmuster hat entsprechend den Lagerungsbedingungen
im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, zu erfolgen.
§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende
Prüfung muß eine dem jeweiligen
Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift
aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten
Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur
Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen
vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift
genehmigt sein.
(2) In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls
auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher
die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen
entsprechen.
(3) Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch
Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen,
mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen
und als ungültig zu kennzeichnen.
(4) Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift
zeitlich geordnet im Betrieb aufzubewahren.
§ 20. (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung
ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede
Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des Paragraph 18,
Abs. 1 Ziffer 6, ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen,
das eindeutig die Ergebnisse aller zugrunde liegenden
Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen
und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten
muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des
Kontrollabors bestätigt sein.
(2) Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel,
für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind
diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach
Ende der Laufzeit im Betrieb aufzubewahren. Ist
keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen
zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach
ihrer Erstellung aufzubewahren.
(3) Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch
alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen
(insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher)
im Betrieb aufzubewahren.
§ 21. (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors,
ausgenommen solche gemäß Paragraph 18, Absatz eins,
Z 6, können auch außerbetriebliche Einrichtungen
betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den
Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig
festlegt.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, muß im
Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig
aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in
Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
(3) Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung
dafür, daß nur solche außerbetriebliche
Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors
betraut werden, deren Personal und Ausstattung
Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die
dem Stand der Wissenschaften entsprechen.
§ 22. Sofern im Betrieb gemäß Paragraph 15, kein Kontrollabor
eingerichtet werden muß, sind die Kontrollen
gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vom Konzessionsinhaber,
vom gewerberechtlichen Pächter, vom gewerberechtlichen
Geschäftsführer oder vom gewerberechtlichen
Filialgeschäftsführer durchzuführen.
Für diese Kontrollen gilt Paragraph 20, sinngemäß.
Herstellung von Arzneimitteln
§ 23. (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel
hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu
bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der
Arzneimittel und für die Einhaltung der Paragraphen 24 bis
30 die Verantwortung trägt.
(2) Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person
bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische
Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb
herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung
und praktischen Ausbildung gleichgehalten
werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen
Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als
Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige
Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession
gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, der Gewerbeordnung
1973 vorgeschrieben ist.
(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Betriebe, in
denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen
werden, für die eine Konzession gemäß
§ 222 der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.
§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind
Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über
das darin befindliche Produkt oder das herzustellende
Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung
zu kennzeichnen.
§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener
Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens,
das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist
im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch
geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von
Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer
und chemischer Kontrollen während der
Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten
wird.
§ 26. Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen
1. Ausgangsmaterial,
2. Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln
in Berührung kommt oder ihre Qualität
beeinflussen kann, und
3. bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial,
auf dem der Druck ein Teil
der Gestaltung des Fertigproduktes ist,
erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 6 verwendet werden.
§ 27. (1) Für jedes im Betrieb herzustellende Arzneimittel
muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
entsprechende Herstellungsvorschrift
aufliegen und, soweit sie von diesen zu beachten
ist, allen an der Herstellung beteiligten Personen
während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Herstellung von Arzneimitteln hat
gemäß der Herstellungsvorschrift zu erfolgen.
(3) Die Herstellungsvorschrift hat sich auf eine
Standard-Chargengröße oder auf die jeweils vorgesehene
Chargengröße zu beziehen und muß zumindest
folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des herzustellenden Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art und Menge der zu verwendenden
Bestandteile einschließlich allfällig zulässiger
Toleranzwerte,
4. Angaben über die zu verwendende technische
Ausrüstung und gegebenenfalls über
deren Vorbereitung,
5. Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
einschließlich allfälliger für die einwandfreie
Beschaffenheit des Produktes einzuhaltender
Vorkehrungen,
6. Beschreibung des herzustellenden Produktes
mit Angaben über Maße und Gewichte oder
Volumina pro Einheit einschließlich der
zulässigen Abweichungen,
7. die zu erwartende Ausbeute und die zulässigen
Abweichungen,
8. Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung
Kontrollen durchzuführen sind, die
Art der Kontrollen und Anweisungen darüber,
von welcher Organisationseinheit des
Betriebes diese durchzuführen sind,
9. Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung
des Verpackungsmaterials,
10. Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse,
in denen das Produkt in Verkehr
gebracht wird, und ihrer Verschlußsysteme
und
11. Anweisungen über die Lagerung des hergestellten
Produktes.
(4) Die Änderung der Herstellungsvorschrift hat
durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Herstellungsvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage
einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(5) Außer Kraft gesetzte Herstellungsvorschriften
sind zumindest für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach der letzten Herstellung gemäß dieser
Herstellungsvorschrift im Betrieb aufzubewahren.
§ 28. (1) Über jede einzelne im Betrieb hergestellte
Charge eines Arzneimittels ist im Zuge des
Herstellungsvorganges ein Herstellungsbericht zu
verfassen.
(2) Der Herstellungsbericht muß zumindest folgende
Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des hergestellten Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Chargenbezeichnung und Größe der
Charge,
4. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung
der verwendeten Bestandteile, auch
wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten
sind, wobei die tatsächlich eingesetzten
Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen
sind,
5. Angaben, die das Auffinden der die Charge
betreffenden Protokolle gemäß § 20 Abs. 1
im Betrieb sicherstellen,
6. Bestätigung über die Durchführung aller
gemäß § 27 Abs. 3 Z 8 während der Herstellung
vorgeschriebenen Kontrollen, die mit
Datum und Unterschrift des für die jeweilige
Kontrolle Verantwortlichen versehen ist,
einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
7. mit Datum und Unterschrift des für den
jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen
versehene Bestätigung über die der
Herstellungsvorschrift entsprechende
Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
und Aufzeichnungen über allenfalls
getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie
sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse,
8. die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung
der jeweiligen theoretischen
Ausbeute,
9. die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert
nach Packungsgrößen, sowie den
Hinweis auf eine allfällige Restmenge,
10. mit Datum der Beendigung der Herstellung
und Unterschrift versehene Bestätigung des
Herstellungsleiters, daß alle Herstellungsschritte
der Herstellungsvorschrift entsprechend
durchgeführt wurden, und
11. mit Datum und Unterschrift versehene
Bestätigung des Kontrollabors über die Freigabe
oder Zurückweisung der Charge (§ 18
Abs. 1 Z 6).
Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer
und chemischer Kontrollen während der
Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten
wird.
§ 26. Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen
1. Ausgangsmaterial,
2. Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln
in Berührung kommt oder ihre Qualität
beeinflussen kann, und
3. bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial,
auf dem der Druck ein Teil
der Gestaltung des Fertigproduktes ist,
erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß
§ 18 Absatz eins, Ziffer 6, verwendet werden.
§ 27. (1) Für jedes im Betrieb herzustellende Arzneimittel
muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften
entsprechende Herstellungsvorschrift
aufliegen und, soweit sie von diesen zu beachten
ist, allen an der Herstellung beteiligten Personen
während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Herstellung von Arzneimitteln hat
gemäß der Herstellungsvorschrift zu erfolgen.
(3) Die Herstellungsvorschrift hat sich auf eine
Standard-Chargengröße oder auf die jeweils vorgesehene
Chargengröße zu beziehen und muß zumindest
folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des herzustellenden Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art und Menge der zu verwendenden
Bestandteile einschließlich allfällig zulässiger
Toleranzwerte,
4. Angaben über die zu verwendende technische
Ausrüstung und gegebenenfalls über
deren Vorbereitung,
5. Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
einschließlich allfälliger für die einwandfreie
Beschaffenheit des Produktes einzuhaltender
Vorkehrungen,
6. Beschreibung des herzustellenden Produktes
mit Angaben über Maße und Gewichte oder
Volumina pro Einheit einschließlich der
zulässigen Abweichungen,
7. die zu erwartende Ausbeute und die zulässigen
Abweichungen,
8. Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung
Kontrollen durchzuführen sind, die
Art der Kontrollen und Anweisungen darüber,
von welcher Organisationseinheit des
Betriebes diese durchzuführen sind,
9. Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung
des Verpackungsmaterials,
10. Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse,
in denen das Produkt in Verkehr
gebracht wird, und ihrer Verschlußsysteme
und
11. Anweisungen über die Lagerung des hergestellten
Produktes.
(4) Die Änderung der Herstellungsvorschrift hat
durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Herstellungsvorschrift
ist bei Ausgabe der Neuauflage
einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(5) Außer Kraft gesetzte Herstellungsvorschriften
sind zumindest für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach der letzten Herstellung gemäß dieser
Herstellungsvorschrift im Betrieb aufzubewahren.
§ 28. (1) Über jede einzelne im Betrieb hergestellte
Charge eines Arzneimittels ist im Zuge des
Herstellungsvorganges ein Herstellungsbericht zu
verfassen.
(2) Der Herstellungsbericht muß zumindest folgende
Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des hergestellten Produktes,
2. zutreffendenfalls Arzneiform,
3. Chargenbezeichnung und Größe der
Charge,
4. Angaben über die Ausgangsmaterialien nach
Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung
der verwendeten Bestandteile, auch
wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten
sind, wobei die tatsächlich eingesetzten
Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen
sind,
5. Angaben, die das Auffinden der die Charge
betreffenden Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
im Betrieb sicherstellen,
6. Bestätigung über die Durchführung aller
gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 8, während der Herstellung
vorgeschriebenen Kontrollen, die mit
Datum und Unterschrift des für die jeweilige
Kontrolle Verantwortlichen versehen ist,
einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
7. mit Datum und Unterschrift des für den
jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen
versehene Bestätigung über die der
Herstellungsvorschrift entsprechende
Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes
und Aufzeichnungen über allenfalls
getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie
sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse,
8. die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung
der jeweiligen theoretischen
Ausbeute,
9. die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert
nach Packungsgrößen, sowie den
Hinweis auf eine allfällige Restmenge,
10. mit Datum der Beendigung der Herstellung
und Unterschrift versehene Bestätigung des
Herstellungsleiters, daß alle Herstellungsschritte
der Herstellungsvorschrift entsprechend
durchgeführt wurden, und
11. mit Datum und Unterschrift versehene
Bestätigung des Kontrollabors über die Freigabe
oder Zurückweisung der Charge (Paragraph 18,
Abs. 1 Ziffer 6,).
(3)Absatz 3Besteht eine im Betrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung
lediglich aus der Einzelabfüllung
eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches
keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht
Angaben gemäß Abs. 2 Z 4, 6 bis 9
und 11 entfallen.
(4) Beziehen sich die Herstellungsberichte auf
Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so
sind diese Herstellungsberichte zumindest bis zum
Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im
Betrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt,
sind die Herstellungsberichte zumindest für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung
aufzubewahren.
§ 29. (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren
müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über
die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die
im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet
oder in Verkehr gebracht werden, während
der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Zeit aufliegen. Es
ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß
§ 28 und Belegmuster gemäß § 18 Abs. 5 auch über
Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt
sind, während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes
unverzüglich beschafft werden können.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler,
welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers
oder Depositeurs übernehmen.
(3) Der Depositeur hat in seinem Unternehmen
Protokolle im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe
von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel
aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit
durch einen anderen Betrieb übernommen
wurde.
§ 30. (1) Betriebe, in denen Arzneimittel hergestellt
werden, haben ein Verzeichnis aller hergestellten
Arzneimittelchargen zu führen. In diesem
Verzeichnis sind Arzneimittelherstellungen, die im
Lohnauftrag durchgeführt oder vergeben werden,
besonders zu bezeichnen.
(2) Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen,
die die Herstellung von Arzneimitteln
betreffen, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen,
die ständig im Original oder in Form einer
Kopie im Betrieb aufliegen muß. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für
im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird
durch Vereinbarungen gemäß Abs. 2 nicht berührt.
Lagerhaltung
§ 31. Alle Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte,
Bulkwaren, Verpackungsmaterialien, Endprodukte
und Fertigprodukte sind übersichtlich zu
lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen,
wie zB durch getrennte Lagerhaltung oder
auffällige Kennzeichnung, hintanzuhalten.
§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung
von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift
gemäß § 27 Abs. 3 Z 11 dieser
Verordnung oder im Arzneibuch gemäß § 1 des
Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, besondere
Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die
Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem
Stand der Wissenschaften entsprechen und die die
Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen
des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.
(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme
der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte,
der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus
einem der Eigenart des zu lagernden Produktes
entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen
keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des
Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht-
und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu
versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.
§ 33. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen,
sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen
entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu
sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt
ist.
(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Herstellers
oder Depositeurs durch einen anderen Betrieb
übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den
Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt.
Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht
einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag
vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen
des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des
§ 18 Abs. 4 durchzuführen.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im
Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig
aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in
Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
§ 34. (1) Über sämtliche Ausgangsmaterialien,
Zwischenprodukte, Bulkwaren und Verpackungsmaterialien,
die in die der Lagerung dienenden
Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben
werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche
zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
1. die Art und Menge der Produkte,
2. das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls
des Abganges,
3. zutreffendenfalls die Chargennummer und
4. Angaben darüber, woher die Produkte übernommen
und zutreffendenfalls an wen sie
abgegeben wurden.
Besteht eine im Betrieb durchgeführte Arzneimittelherstellung
lediglich aus der Einzelabfüllung
eines bereits freigegebenen Arzneimittels, welches
keine Arzneispezialität ist, so können im Herstellungsbericht
Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, 6 bis 9
und 11 entfallen.
(4) Beziehen sich die Herstellungsberichte auf
Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so
sind diese Herstellungsberichte zumindest bis zum
Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im
Betrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt,
sind die Herstellungsberichte zumindest für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung
aufzubewahren.
§ 29. (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren
müssen Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, über
die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die
im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet
oder in Verkehr gebracht werden, während
der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeit aufliegen. Es
ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß
§ 28 und Belegmuster gemäß Paragraph 18, Absatz 5, auch über
Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt
sind, während des im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Zeitraumes
unverzüglich beschafft werden können.
(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler,
welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers
oder Depositeurs übernehmen.
(3) Der Depositeur hat in seinem Unternehmen
Protokolle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe
von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel
aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit
durch einen anderen Betrieb übernommen
wurde.
§ 30. (1) Betriebe, in denen Arzneimittel hergestellt
werden, haben ein Verzeichnis aller hergestellten
Arzneimittelchargen zu führen. In diesem
Verzeichnis sind Arzneimittelherstellungen, die im
Lohnauftrag durchgeführt oder vergeben werden,
besonders zu bezeichnen.
(2) Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen,
die die Herstellung von Arzneimitteln
betreffen, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen,
die ständig im Original oder in Form einer
Kopie im Betrieb aufliegen muß. Liegt die Vereinbarung
lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem
Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung
nachzuweisen.
(3) Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für
im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird
durch Vereinbarungen gemäß Absatz 2, nicht berührt.
Lagerhaltung
§ 31. Alle Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte,
Bulkwaren, Verpackungsmaterialien, Endprodukte
und Fertigprodukte sind übersichtlich zu
lagern. Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen,
wie zB durch getrennte Lagerhaltung oder
auffällige Kennzeichnung, hintanzuhalten.
§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung
von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß
§ 7 Absatz 2, Ziffer 6, des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift
gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 11, dieser
Verordnung oder im Arzneibuch gemäß Paragraph eins, des
Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, besondere
Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die
Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem
Stand der Wissenschaften entsprechen und die die
Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen
des Paragraph 4, des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.
(2) Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme
der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte,
der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus
einem der Eigenart des zu lagernden Produktes
entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen
keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des
Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht-
und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu
versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.
§ 33. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen,
sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen
entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu
sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt
ist.
(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Herstellers
oder Depositeurs durch einen anderen Betrieb
übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung
zu treffen, die die Dauer und den
Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt.
Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht
einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag
vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen
des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des
§ 18 Absatz 4, durchzuführen.
(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 2, muß im
Betrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig
aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in
Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen
das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
§ 34. (1) Über sämtliche Ausgangsmaterialien,
Zwischenprodukte, Bulkwaren und Verpackungsmaterialien,
die in die der Lagerung dienenden
Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben
werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche
zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
1. die Art und Menge der Produkte,
2. das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls
des Abganges,
3. zutreffendenfalls die Chargennummer und
4. Angaben darüber, woher die Produkte übernommen
und zutreffendenfalls an wen sie
abgegeben wurden.
Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb zumindest
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
(2) Im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Produkte
ist durch deren Kennzeichnung oder andere
geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung
zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß § 18 Abs. 1
Z 6 freigegeben ist oder ob die Entscheidung über
Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen
wurde.
(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes
Verpackungsmaterial sind als solche zu
kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten
zu lagern.
Tierhaltung
§ 35. (1) Tiere, die für die Herstellung oder Prüfung
von Arzneimitteln verwendet werden, sind
nach ihrem Einlangen im Betrieb von einem Tierarzt
zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in
einem im Hinblick auf die Verwendung der Tiere
ausreichenden Ausmaß, zumindest aber einmal
monatlich, zu wiederholen.
(2) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
dürfen nur Tiere verwendet werden, die
nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung
keine Krankheiten, Körperschäden oder sonstige
Merkmale aufweisen, die geeignet sind, Arzneimittel
oder deren Prüfung nachteilig zu beeinflussen.
(3) Sofern die vorgesehene Verwendung der
Tiere im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
eine Quarantäne erfordert, sind diese über den
jeweils erforderlichen Zeitraum in einem Quarantänestall
unterzubringen. Personal, das mit der Pflege
und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten
Tiere beschäftigt ist, darf nicht ohne ausreichende
Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen
eingesetzt werden.
(4) Über die im Betrieb vorhandenen Tiere sind
nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen,
die zumindest folgende Angaben zu enthalten
haben:
1. Anzahl der Tiere,
2. Bezugsquelle und Datum des Erwerbs,
3. Rasse oder Stamm,
4. Kennzeichnung,
5. Beginn und Ende einer allfälligen Quarantänezeit,
6. Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen,
7. Art und Zeitraum der Verwendung und
8. Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Eintragung
im Betrieb aufzubewahren.
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln
§ 36. (1) Nicht verkehrsfähig sind
1. Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
und
2. zugelassene Arzneispezialitäten, die für die
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie
dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
(2) Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort
auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend
auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten
oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(3) Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur, Arzneimittel-
Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler
ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben
hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung
zurückzunehmen, wenn
1. die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
2. die Arzneimittel auf Grund behördlicher
Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder
abgegeben werden dürfen, oder
3. die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in
Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
§ 57. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln
ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen,
die im Betrieb aufliegen müssen.
(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt
haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit
durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen
gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes sowie die
getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten
haben vorzusorgen, daß in ihrem
Unternehmen eine vollständige Dokumentation
aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen,
sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im
Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten
sowie die Dokumentation im Sinne des Abs. 2
jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-
Großhändler, die die klinische Prüfung
eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen,
daß im Unternehmen während der Durchführung
der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des
Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine
vollständige Dokumentation aller Unterlagen im
Sinne des § 30 des Arzneimittelgesetzes jederzeit
zur Verfügung steht.
Inkrafttreten
§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb zumindest
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
(2) Im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Produkte
ist durch deren Kennzeichnung oder andere
geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung
zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß Paragraph 18, Absatz eins,
Z 6 freigegeben ist oder ob die Entscheidung über
Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen
wurde.
(3) Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes
Verpackungsmaterial sind als solche zu
kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten
zu lagern.
Tierhaltung
§ 35. (1) Tiere, die für die Herstellung oder Prüfung
von Arzneimitteln verwendet werden, sind
nach ihrem Einlangen im Betrieb von einem Tierarzt
zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in
einem im Hinblick auf die Verwendung der Tiere
ausreichenden Ausmaß, zumindest aber einmal
monatlich, zu wiederholen.
(2) Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
dürfen nur Tiere verwendet werden, die
nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung
keine Krankheiten, Körperschäden oder sonstige
Merkmale aufweisen, die geeignet sind, Arzneimittel
oder deren Prüfung nachteilig zu beeinflussen.
(3) Sofern die vorgesehene Verwendung der
Tiere im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit
eine Quarantäne erfordert, sind diese über den
jeweils erforderlichen Zeitraum in einem Quarantänestall
unterzubringen. Personal, das mit der Pflege
und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten
Tiere beschäftigt ist, darf nicht ohne ausreichende
Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen
eingesetzt werden.
(4) Über die im Betrieb vorhandenen Tiere sind
nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen,
die zumindest folgende Angaben zu enthalten
haben:
1. Anzahl der Tiere,
2. Bezugsquelle und Datum des Erwerbs,
3. Rasse oder Stamm,
4. Kennzeichnung,
5. Beginn und Ende einer allfälligen Quarantänezeit,
6. Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen,
7. Art und Zeitraum der Verwendung und
8. Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Eintragung
im Betrieb aufzubewahren.
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln
§ 36. (1) Nicht verkehrsfähig sind
1. Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
und
2. zugelassene Arzneispezialitäten, die für die
Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie
dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
(2) Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort
auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend
auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten
oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(3) Jeder Arzneimittelhersteller, Depositeur, Arzneimittel-
Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler
ist verpflichtet, Arzneimittel, die er abgegeben
hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung
zurückzunehmen, wenn
1. die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
2. die Arzneimittel auf Grund behördlicher
Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder
abgegeben werden dürfen, oder
3. die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in
Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
§ 57. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln
ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen,
die im Betrieb aufliegen müssen.
(2) Alle Tatsachen, die zur Feststellung von
Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt
haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit
durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen
gemäß Paragraph 75, des Arzneimittelgesetzes sowie die
getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten
haben vorzusorgen, daß in ihrem
Unternehmen eine vollständige Dokumentation
aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen,
sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im
Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten
sowie die Dokumentation im Sinne des Absatz 2,
jederzeit zur Verfügung stehen.
(4) Arzneimittelhersteller, Depositeure und Arzneimittel-
Großhändler, die die klinische Prüfung
eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen,
daß im Unternehmen während der Durchführung
der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des
Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine
vollständige Dokumentation aller Unterlagen im
Sinne des Paragraph 30, des Arzneimittelgesetzes jederzeit
zur Verfügung steht.
Inkrafttreten
§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
Kreuzer