Auf Grund des Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet: Artikel römisch eins Abschnitt römisch eins Dampfkessel S 1. Geltungsbereich (1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung gelten geschlossene Gefäße, die mit Brennstoffen, mit heißen Medien (Abhitzekessel), mit elektrischer Energie, mit Sonnenenergie oder Kernenergie beheizt sind und die den Zweck haben, Dämpfe von höherem als dem atmosphärischen Druck (Paragraph 2, Abs. 1) oder Flüssigkeiten mit einer über ihrer Sattdampftemperatur bei atmosphärischem Druck liegenden Temperatur (Heißwasser) zur Verwendung außerhalb des Gefäßes zu erzeugen. (2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel feuerloser Lokomotiven oder sonstige als geschlossene Gefäße ausgebildete Dampfspeicher oder Heißwasserspeicher. (3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer, ausgenommen bei kleinen und mittelgroßen Dampfkesseln (Paragraph 15,) sowie bei Lokomotiven, sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu behandeln. (4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10, Abschnitt A, bezeichneten Dampfkesselbauarten. § 2. Technische Begriffe (1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen. Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben. Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke von Gasen auf den Überdruck bezogen. (2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührt werden. Sie ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen. § 3. Werkstoff und Bauausführung (1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung und Ausrüstung den Regeln der Technik sowie den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Für die verwendeten Werkstoffe, die Bauart und die Bauausführung sind die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. römisch fünf.), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949,, in geltender Fassung maßgebend. Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die Bauart und die Bauausführung trägt der Erzeuger die Verantwortung. (2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Kesselwandungen nur dann verwendet werden, wenn: a) die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 bar nicht übersteigt, b) die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk unzugänglich umgeben sind, c) der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Gehäusewandungen von mit dem Dampfkessel unmittelbar verbundenen Dampfmaschinenzylindern sowie die Wandungen rauchgasbeheizter Speisewasservorwärmer. (3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen benützt werden. (4) Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, deren lichte Weite 80 mm nicht übersteigt.

  1. Absatz 5Als Wandungen der Dampfkessel sind alle durch den Druck des gespannten Kesselinhaltes beanspruchten Wandungen jener Hohlräume anzusehen, die zwischen den Absperr- und Entleerungsvorrichtungen (Paragraph 7,) liegen. Die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile sind den Kesselwandungen gleichzuhalten. (6) Befahrbare Dampfkessel sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfkessel zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen. § 4. Feuerzüge, Feuerlinie, Wasserlinie (1) Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an ihrer höchsten Stelle (Feuerlinie) mindestens 100 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande (Wasserlinie) liegen. Bei Dampfkesseln, deren Wasserspiegeloberfläche kleiner als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist, und bei allen Schiffskesseln muß dieser Abstand mindestens 150 mm betragen. Diese Mindestabstände müssen bei Schiffskesseln auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach der Seite neigt. Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über den von Heizgasen berührten Wandungen auf der Wasserseite zu messen. (2) In Ausnahmsfällen dürfen dampfberührte Wandungen von Heizgasen dann bestrichen werden, wenn ein Erglühen dieser Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu erachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, die von den Heizgasen vor Erreichung der vom Dampfe benetzten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist als die gesamte Rostfläche. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den Schornsteinzug herbeigeführte Luftzug, wenn er bei saugender Wirkung im Durchschnitt mehr als 2,5 mbar (gemessen hinter dem letzten Feuerzuge), bei Preßluft mehr als 3,0 mbar (gemessen unter dem Roste) beträgt. (3) Bei Dampfkesseln mit Gas-, Öl- oder Kohlenstaubfeuerung dürfen dampfberührte Kesselwandungen mit Ausnahme der Überhitzer von Heizgasen nicht bestrichen werden. Ausgenommen hievon sind stehende Rauchrohrkessel und Feuerbüchskessel mit vorgehenden Heizrohren, sofern ein Erglühen der Wandungen ausgeschlossen erscheint. Hiebei ist der Berechnung der vorgeschalteten wasserberührten Heizfläche eine der maximalen Brennerleistung entsprechende ideelle Rostfläche gleicher stündlicher Wärmeleistung zugrunde zu legen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine Anwendung auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 mm Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung dienenden rohrartigen Stücken bestehen. § 5. Ausrüstung (1) Die in den Paragraphen 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs (Armatur)stücke von Dampfkesseln sind unter Verantwortung des Betreibers stets im gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten. (2) Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert wird. (3) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. (4) Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende Vorrichtungen absperrbar sein. § 6. Speisevorrichtungen (1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Speisevorrichtungen versehen sein, die nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig sind. Mehrere gemeinsam betriebene Dampfkessel können hiebei wie e i n Dampfkessel behandelt werden. Mindestens eine Speisevorrichtung muß über den ganzen Druckbereich wirksam sein. (2) Die Förderleistung jeder Speisevorrichtung muß beim höchstzulässigen Betriebsdruck mindestens der 1,5fachen Normalleistung, bei Schiffskesseln der doppelten Normalleistung des Dampfkessels entsprechen. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Werden drei oder mehrere Speisevorrichtungen verwendet, so gilt die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn auch bei Ausfall der Vorrichtung mit der größten Leistung die Leistung der restlichen noch dem 1,5fachen, beziehungsweise zweifachen der Normalleistung entspricht. Maschinenspeisepumpen sind, wenn die Kessel beim Stillstand der Maschine auch noch Dampf für andere Zwecke abgeben müssen, nur dann als zweite Spei-

sevorrichtung anzusehen, wenn es dem Betriebsgebrauche entspricht, die Maschine zum Speisen in Gang zu setzen. Auf Schiffen kann auch eine der Speisevorrichtungen der Hauptdampfkessel als Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn getrennte Speiseleitungen vorhanden sind. (3) Handpumpen sind nur zulässig, wenn der Zahlenwert des Produktes der Heizfläche in Quadratmetern und der festgesetzten höchsten Dampfspannung in Bar die Zahl 80 nicht überschreitet. (4) Die unmittelbare Benützung einer Wasserleitung an Stelle einer der Speisevorrichtungen ist zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung am Dampfkessel ständig mindestens 2 bar mehr beträgt als der festgesetzte höchste Dampfdruck des Kessels. (5) In jeder Speiseleitung muß möglichst nahe am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei Abstellung der Speisung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. (6) Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen sein, daß sich der Dampfkessel bei undichtem Rückschlagventil (Absatz 5,) durch die Speiseleitung nicht entleeren kann. Lokomotiv- und Schiffskessel müssen mindestens mit zwei Speiseleitungen versehen sein. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Saug- oder Druckleitung, so muß jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar sein. Übereinanderliegende Verbundkessel mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können. Speiseleitungen, die an eine von der Schiffshauptmaschine oder von einer Transmission aus angetriebenen Pumpe angeschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein. § 7. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen (1) Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Dampfkessel, die mit verschieden hohen Dampfspannungen betrieben werden, ihren Dampf in gemeinschaftliche Dampfleitungen abgeben, so müssen in die Anschlußleitungen der Kessel mit niedrigerem Drucke Rückschlagventile eingeschaltet sein, auch dann, wenn Druckverminderungsvorrichtungen vorhanden sind. Bei angeschlossenen Dampfspeichern sind statt Einschaltung von Rückschlagventilen andere Vorkehrungen zu treffen, die einen höheren als den festgesetzten Dampfdruck in den Speichern zuverlässig verhindern. (2) Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper eine Absperrvorrichtung haben, auch wenn das Speiseventil von Hand aus abschließbar ist. (3) Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen sein, durch die er möglichst vollständig entleert werden kann. Bei Ablaßhähnen muß ein Herausschleudern des Hahnkegels wirksam verhindert sein. (4) Die Absperr- und Entleerungsvorrichtungen müssen gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein. (5) Jeder Dampfkessel mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel), dem nur Heißwasser entnommen wird, muß an der höchsten Stelle mit einem Entlüftungsventil ausgerüstet sein. § 8. Wasserstandsvorrichtungen (1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten voneinander unabhängigen Vorrichtungen zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel versehen sein, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß. Schiffskessel müssen mit mindestens drei solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, von denen wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen, die in gleicher Höhe und gleicher, möglichst großer Entfernung von der Kesselmitte abstehend anzubringen sind. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerseiten mit den drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen Seite mindestens ein Wasserstandsglas nahe der Kesselmitte angebracht werden. Wasserstandsgläser, die nicht schon durch ihre Bauart Schutz gegen Zerspringen bieten, müssen zuverlässige Schutzvorrichtungen haben, die jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht beeinträchtigen dürfen. (2) Jede Wasserstandsvorrichtung muß in der Regel für sich eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben und, wenn möglich, unmittelbar am Kesselkörper angebracht sein. Wasserstandsträger, an denen beide Wasserstandsvorrichtungen gemeinschaftlich angebracht sind, müssen sowohl selbst als auch in jeder ihrer Verbindungen zum Kessel einen Mindestdurchmesser von 80 mm lichter Weite besitzen. Verbindungsrohre einzelner Wasserstandsvorrichtungen mit dem Kessel müssen möglichst kurz sein und ohne scharfe Krümmung in den Kessel münden. Gerade Verbindungsrohre müssen mindestens 25 mm, gebogene mindestens 30 mm lichten Durchmesser, bei Schiffskesseln jedoch 35 mm und bei solchen mit mehr als 25 m² Heizfläche mindestens 45 mm lichten Durchmesser haben. Die zugehörigen Bohrungen in der Kesselwandung dürfen nicht kleiner sein. Sowohl die in den Wasserraum mündenden Verbindungsrohre als auch die unteren Verbindungen etwa zwischengeschalteter Wasserstandsträger dürfen keine Wassersäcke bilden. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an die Wasserstandsvorrichtungen sind unzulässig.

  1. Absatz 3Die lichte Weite von Wasserstandsgläsern mit kreisförmigem Querschnitt sowie die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe müssen mindestens 8 mm betragen. Die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen während des Betriebes in gerader Richtung durchgestoßen werden können. (4) Die Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen kräftig ausgebildet sein, Handgriffe von mindestens 100 mm Länge erhalten und sich womöglich ganz durchdrehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß auf dem Hahnkopf deutlich erkennbar sein. (5) Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Wasserstandsvorrichtung angewendet, so muß die unterste dieser Vorrichtungen in der Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes angebracht sein. Die Höhe der Wasserstandsgläser ist so zu wählen, daß die obere sichtbare Begrenzung des Schauglases mindestens 60 mm über, die untere mindestens 40 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegt. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven sind die Wasserstandsgläser derart anzuordnen, daß die untere sichtbare Begrenzung des Schauglases in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes liegt. Bei Schiffskesseln ist die Höhenlage der Wasserstandsgläser so zu wählen, daß sich der höchste Punkt der Feuerzüge mindestens 30 mm unterhalb der sichtbaren Begrenzung des Schauglases befindet, wobei der niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte des Glases liegen darf. (6) Die Wasserstandsvorrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das spielende Wasser im Glase muß vom Heizerstande oder vom gewöhnlichen Stande des den Kesselbetrieb unmittelbar leitenden und für die Speisung verantwortlichen Wärters aus beobachtet werden können. Es müssen Einrichtungen für ihre ständige genügende Beleuchtung während des Betriebes vorhanden sein. § 9. Sicherheitsventile (1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv- und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein. Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe verkeilt werden kann. Federventile mit unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten, daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein. (2) Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen. Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt der Ventile folgenden Bedingungen entspricht: (3) Änderungen jeder Art, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) vorgenommen werden. § 10. Dampfdruckmesser (Manometer) (1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem

Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, in die Augen fallende rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser muß die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß so angebracht sein, daß er gegen schädliche Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen möglichst geschützt ist und daß seine Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom Betriebswärterstande aus ablesbar sind. (2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters, der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser die miteinander verbundenen Dampfräume einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an jedem Ende ein Druckmesser angebracht sein. (3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. § 11. Wasserstandsmarke Neben oder hinter jedem Wasserstandsglase muß in der Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes am Kesselkörper ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand" mit einem bis nahe an das Wasserstandsglas reichenden waagrechten Zeiger (Wasserstandsmarke) dauerhaft angebracht sein. Bei Platzmangel kann die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand" in „N. W." abgekürzt werden. Das Schild darf weder mit den Schrauben der Armaturstücke noch an der Verkleidung befestigt werden. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die zur Verwendung auf Strecken mit stärkeren Bahnneigungen bestimmt sind, sind bei den Wasserstandsgläsern mehrere, den Bahnneigungen entsprechende Marken anzubringen. Die Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes ist, ausgenommen bei Lokomotivdampfkesseln, durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren Kesselteil in der Dampfkesselbescheinigung (Paragraph 44,) einzutragen. Werden bei Schiffskesseln die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Röhren befestigt, so ist außer der an der Kesselwandung anzubringenden festen Wasserstandsmarke das Schild an den Wasserstandskörpern oder Röhren in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes neben oder hinter jedem Wasserstandsglase dauerhaft zu befestigen. Zudem ist die Lage der höchsten Feuerzüge in leicht erkennbarer und dauerhafter Art durch die auf einem Schilde anzubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug" erkenntlich zu machen. Bei Platzmangel kann diese Bezeichnung in „H. F." abgekürzt werden. § 12. Fabrikschild (1) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, der Name des Erzeugers, der Erzeugungsort, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung des Dampfkessels auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. (2) Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben unmittelbar derart am Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des Kessels sichtbar bleibt. (3) Bei Dampfkesseln von Lokomotiven ist auf dem Fabrikschild auch die höchste Kante der Feuerbüchse durch einen waagrechten Strich mit der Bezeichnung „Feuerbüchsdecke" zu kennzeichnen. Bei Schiffskesseln ist der Abstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern anzugeben. § 13. Erleichterungen (1) Bei Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung 6 bar und das Produkt aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalte (bei Füllung bis zur Wässerstandsmarke) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, ist es zulässig, von der Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie eines zweiten Sicherheitsventils abzusehen und die lichte Weite des Wasserstandsglases und die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe auf 6 mm, die Länge der Handgriffe der Hahnkegel auf 80 mm zu ermäßigen. Für Schiffskessel gelten die Erleichterungen gemäß den Absatz 6 und 7. (2) Bei Kesseln von feuerlosen Lokomotiven kann von der Durchführung der Bestimmungen der §§ 6 und 11 sowie von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung und eines zweiten Sicherheitsventiles abgesehen werden. Als Wasserstandsvorrichtung kann auch eine solche mit mittelbarer Anzeige (Schwimmer und dergleichen) verwendet werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch im Stande sein, soviel Dampf abzuführen, daß der zulässige Betriebsdruck beim normalen Ladebetrieb im ungünstigsten Falle höchstens um 10% dieses Druckes überschritten wird. (3) Bei Dampfspeichern kann von der Forderung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchfüh-

rung der Bestimmungen des Paragraph 11, abgesehen werden. Es genügt, daß die Speisevorrichtung im Stande ist, mindestens die der Höchstleistung entsprechende Flüssigkeitsmenge während der normalen Ladezeit zu fördern. (4) Bei elektrisch beheizten Dampfkesseln braucht nur eine Speisevorrichtung vorhanden sein. Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) kann von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 11, abgesehen werden und es genügt, wenn die Speisewasservorrichtung imstande ist, mindestens die der Höchstleistung des Dampfkessels entsprechende Wassermenge zu fördern. (5) Bei Kesseln, denen ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar, erhitzte Flüssigkeit entnommen und den Kesseln in einem geschlossenen Kreislauf zwangsläufig wieder zugeführt wird, genügt es, wenn die Leistung der Speisevorrichtungen mindestens der Hälfte der möglichen Verdampfungsfähigkeit dieser Kessel entspricht. Dies gilt auch dann, wenn Dampf lediglich zum Betriebe des Kessels entnommen wird. (6) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 m² nicht übersteigt, ist es zulässig: a) nur ein Speiseventil anzubringen, b) von dem zweiten Druckmesser abzusehen, c) nur ein Wasserstandsglas neben Probierhähnen anzubringen, d) den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der höchsten Stelle der Feuerzüge auf 100 mm zu ermäßigen, wenn die Wasserspiegeloberfläche des Kessels größer als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist. (7) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche größer ist als 7,5 m² und 25 m² nicht übersteigt, ist es zulässig: a) nur ein Speiseventil anzubringen, b) von einer dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen. (8) Bei Dampfüberhitzern entfallen die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 8, 10, 11 und, sofern sie ohne Zwischenschaltung eines Absperrventiles direkt mit dem Dampfentwickler verbunden sind, auch jene des Paragraph 9, Hingegen sind sie, falls zwischen ihnen und dem Dampfkessel eine Absperrvorrichtung eingeschaltet ist, mit einem Sicherheitsventil auszurüsten. (9) Bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern entfallen die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 8 und 11, jedoch muß nahe des Speisewasseraustrittes ein Temperaturanzeiger angebracht sein. § 14. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfkessel oder für Dampfkesselgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. (2) Auf ausländische Dampfkessel, die auf die Dauer höchstens eines Jahres zur vorübergehenden Benützung in das Inland gelangen, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung, wenn die Kessel hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung den in ihrem Heimatlande gültigen Bestimmungen entsprechen und eine Bescheinigung hierüber vorliegt. (3) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erprobt und in Benützung genommen waren und für die die Bescheinigung vorhanden ist, sowie bei Dampfkesseln, die nachweisbar bereits bestellt waren, in Erzeugung oder auf Lager sich befanden, weiters bei Sicherheitsstandrohrvorrichtungen, die bereits genehmigt wurden, kann eine Abänderung der Bauart, des Baustoffes oder der Ausrüstung auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes nicht gefordert werden. Werden solche Kessel jedoch baulichen Änderungen (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b) unterzogen, so sind diese unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Abschnitt römisch II Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung von Dampfkesselanlagen § 15. Einteilung der Dampfkessel Dampfkessel werden bezüglich ihrer Aufstellung in Baulichkeiten wie folgt eingeteilt: a) Kleine Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke (Paragraph 11,) 1 m³, deren Dampfdruck 6 bar und deren lichter Durchmesser 1,2 m nicht übersteigt. b) Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke 1,5 m³, deren Dampfdruck 8 bar und deren lichter Durchmesser 1,3 m nicht übersteigt. c) Große Dampfkessel sind alle übrigen Dampfkessel. § 16. Kleine Dampfkessel Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.

§ 17. Mittelgroße Dampfkessel Mittelgroße Dampfkessel dürfen frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden, jedoch nicht unmittelbar unter oder über bewohnten oder sonstigen zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen aufgestellt werden. Werden zwei oder mehrere mittelgroße Dampfkessel mit gemeinsamer Dampfleitung frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden aufgestellt, so ist jeder mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. § 18. Große Dampfkessel (1) Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit entfernt von Wohnungen aufgestellt werden. Von unmittelbar angrenzenden Arbeitsräumen müssen große Dampfkessel durch eine volle Ziegelmauer von mindestens 45 cm Stärke oder durch eine gleich widerstandsfähige Wand anderer Bauart getrennt sein. Unumgänglich nötige Verbindungsöffnungen in dieser sind gestattet, sofern der benachbarte Raum nicht zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe dient. Türen zu Räumen, in denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden, sind nur dann gestattet, wenn diese zum Betriebe des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind jedoch feuerhemmend, selbsttätig ins Schloß fallend und rauchdicht auszuführen. (2) Der Kesselraum darf nicht überbaut, nicht gewölbt und nur leicht überdeckt werden. Zulässig sind nur solche feste Konstruktionen über Teilen des Kesselraumes, die dem Betriebe, insbesondere der Rostbeschickung und der Bedienung der Dampfkessel dienen. An Nachbargebäuden angebaute Kessel haben eine von diesen baulich unabhängige Überdachung zu erhalten. Der Kesselraum muß mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben, dessen Türe leicht ins Schloß fallend und nach außen aufschlagend ausgeführt ist. Der Kessel-, der Entschlackungs- und Schlackenraum müssen ausreichend belüftet, belichtet beziehungsweise beleuchtet sein. Der Entschlackungsraum muß außer dem Zugang noch einen Fluchtweg erhalten. (3) Zwischen dem Kesselmauerwerk und den Wänden des Kesselhauses muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, der oben abgedeckt und an den Enden abzuschließen ist. Das Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von Gebäudeteilen benützt werden. Eine starre Verbindung der Bühnen und Treppen mit dem Kesselmauerwerk oder dem Kesselgerüst und Teilen der Gebäudewandungen ist nicht gestattet. Einsteigöffnungen im Kesselmauerwerk müssen bei rechteckiger Form mindestens 45 x 45 cm, bei runder Form mindestens 60 cm groß ausgeführt sein. Bei kohlenstaub- oder gas- oder ölbeheizten Dampfkesseln sind in den Rauchzügen Explosionsklappen einzubauen. Die Tiefe des Heizerstandes soll mindestens 2,50 m, die Breite der Gänge mindestens 70 cm, die freie Höhe oberhalb der Kesselplattform sowie über Bedienungsgängen mindestens 1,80 m betragen. Die Kesselplattform und die erforderlichen Bühnen müssen durch Geländer, Treppen durch Anhaltestangen, gesichert sein. § 19. Elektrisch beheizte Dampfkessel (1) Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 sinngemäß Anwendung. (2) Die Stromschalter sind mit Verriegelungen oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes verhindern. (3) Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes betätigt werden können. § 20. Erleichterungen (1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung wie kleine Dampfkessel nach Paragraph 16, zu behandeln. (2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden, die Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke nicht mehr als 5 m³ beträgt. Bei der Einmauerung sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen, welche die Wirkung von Zündung unverbrannter Gase zu mildern vermögen. Jeder solche Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine verwendet werden. (3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln, die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. (4) Die Aufstellung von großen elektrisch beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern oder von großen Heißwasserkesseln, bei

denen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens 10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. (5) Weitere Erleichterungen können in besonderen Fällen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. § 21. Genehmigungspflicht (1) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln unterliegt der Genehmigung. Diese wird für Anlagen, die auch der Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975 unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden, für Anlagen der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt. (2) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit kleinen Dampfkesseln bedarf, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung unterliegen, keiner besonderen Genehmigung, der Benützer hat aber vor ihrer Aufstellung die Anzeige unter Beibringung der Zustimmungserklärung des Hauseigentümers bei den im Absatz eins, bezeichneten Behörden und, sofern es sich nicht um einen von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommenen Dampfkessel handelt, auch beim zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 42,) zu erstatten. (3) Nicht genehmigungspflichtig sind weiters die beweglichen Dampfkesselanlagen, das sind Lokomotiven und solche, die auf eigenem Radgestell zur Verwendung an verschiedenen Orten dienen (Lokomobile, Straßenwalzen und dergleichen). (4) Unbeschadet einer bestehenden Genehmigungspflicht ist jeder Dampfkessel, mit Ausnahme der von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommenen Dampfkesseln, vor Inbetriebnahme durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer Erprobung mittels Wasserdruck und einer Betriebsprüfung zu unterziehen (Paragraphen 38 und 42). (5) Das Ansuchen um Genehmigung zur Aufstellung einer genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlage hat folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Wohnsitz des Betreibers, Ort der Dampfkesselanlage, b) den Verwendungszweck der Anlage, c) Bauart, Heizfläche, den höchsten zulässigen Betriebsdruck, Dampfleistung bei normalem und maximalem Dauerbetrieb, die Angabe, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Dampfkessel gemäß Paragraph 15, handelt, d) Art der Feuerung und des Brennstoffes und dessen beabsichtigte Lagermenge, e) eine Beschreibung der Dampfkesselanlage, darunter Angaben über die Speisewasserversorgung (Speisepumpen) und Aufbereitung, die Brennstofförderung, die Zugerzeugung und die Rückstandsabfuhr, f) die vom Betreiber der Dampfkesselanlage getroffene Wahl der Überwachungsart (Paragraph 42, Abs. 1). (6) Dem Ansuchen sind beizugeben: a) Ein Lage(Situations)plan, der die Lage der Dampfkesselanlage auf dem Grundstück und die Lage des letzteren zu angrenzenden Straßen und fremden Grundstücken erkennen läßt, b) maßstäbliche Zeichnungen der Dampfkesselanlage in Grund- und Aufriß, die alle baulichen Herstellungen, die Anordnung aller zu ihrem Betriebe gehörigen Einrichtungen einschließlich der Brennstoffzufuhr und Lagerung, der Rauchzüge und des Schornsteines, sowie die Lage der Zugänge des Kesselraumes, die Anordnung und die Abmessungen seiner Belichtungsöffnungen und Belüftungseinrichtungen deutlich erkennen lassen. Bei Schiffskesseln müssen diese Zeichnungen jenen Schiffsteil, der zum Einbau der Kessel dient, mit den benachbarten Räumen, sowie die Art der Lagerung und Befestigung der Dampfkessel enthalten. (7) Das Genehmigungsansuchen samt Beilagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der im Absatz eins, bezeichneten zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat eine Ausfertigung des Ansuchens dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zur Stellungnahme zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung als Sachverständiger beizuziehen ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides ist dem Überwachungsorgan zuzustellen. § 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Der Zutritt Unbefugter zu Dampfkesseln, Dampfspeichern und Heißwasserkesseln ist nicht zu gestatten. Dies ist an ihrem Aufstellungsorte in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. (2) Im Verkehrsbereiche befindliche heiße Rohrleitungen sind mit einer schützenden Hülle zu umgeben. (3) Bei in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkesseln ist Vorsorge zu treffen, daß der aus den Sicherheitsventilen abblasende Dampf ins Freie abgeführt wird.

  1. Absatz 4Bei befahrbaren Dampfkesseln muß bei Vorhandensein einer elektrischen Beleuchtung eine Anschlußleitung mit höchstens 40 Volt Betriebsspannung vorhanden sein. Die Benützung von leichtentzündlichen Beleuchtungsmitteln ist beim Befahren der Kessel nicht gestattet. (5) Bei Dampfkesseln, die im Freien zum zeitweisen Gebrauch aufgestellt werden (Lokomobile für Bauzwecke und dergleichen), muß zumindest der Heizerstand mit einem Flugdach überdeckt sein. (6) Schiffskessel müssen von allen Seiten gut zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. Bunker- und Schottwände müssen leicht zu entfernen oder mit Öffnungen versehen sein, die die Prüfung der Kesselteile gestatten. (7) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften aufgestellt waren, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie über die früheren Vorschriften hinausgehen, keine Anwendung. Abschnitt römisch III Dampfgefäße § 23. Geltungsbereich (1) Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck liegenden Temperatur aufgenommen werden oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße nicht Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sind. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten Dampfgefäßbauarten. § 24. Werkstoff und Bauausführung (1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins, (2) Gußeisen sowie Werkstoffe, die ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Wandungen und für die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile nur dann verwendet werden, wenn es aus Rücksichten des Betriebes erforderlich ist. Gußeiserne Wandungen dürfen jedoch der unmittelbaren Befeuerung nicht ausgesetzt sein. (3) Befahrbare Dampfgefäße sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfgefäße zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen. (4) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig. (5) Die Ausrüstungsstücke der Dampfgefäße müssen derart angebracht sein, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihren richtigen Gang geprüft werden können. (6) Die Dampfgefäße sind mit Vorrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, jedes einzelne für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung abzusperren. (7) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Alle Ausrüstungsstücke und Absperrvorrichtungen sind möglichst nahe am Gefäßkörper anzubringen. § 25. Ausrüstung (1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer) versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Doppelwandige, unmittelbar beheizte Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung (Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes im Mantelraume erhalten. (2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans (Paragraph 49,) statt des Druckmessers ein Thermometer verwendet werden, an dem die höchste zulässige Temperatur durch eine deutlich sichtbare Marke bezeichnet ist. (3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht dicht gehalten werden können oder verkleben, kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer angebracht werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen. Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie ohne schädigende Einwirkung entweichen können. (4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden. Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist

gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt, jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen, wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes nicht zu befürchten ist. (5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen Dampferzeugers, müssen mit einem in der Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer anderen vom Bundesminister für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung versehen sein. (6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden, die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum noch unter Druck steht. Ein Druckmesser genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der ÖNORM M 7321 entsprechen. (7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten, wenn durch das Abblasen Gefahren für die in der Nähe beschäftigten Personen entstehen können. § 26. Fabrikschild (1) An jedem Dampfgefäß müssen der Inhalt in Litern und der festgesetzte höchste Druck des Beschickungsraumes in Bar — bei doppelwandigen Gefäßen auch Inhalt und Druck des Dampfraumes —, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. (2) Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das am Dampfgefäße derart zu befestigen ist, daß es auch nach etwaiger Umhüllung, Verkleidung oder Ummauerung des Gefäßes sichtbar bleibt. § 27. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfgefäße oder Dampfgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. (2) Dampfgefäße, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiterverwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen. Abschnitt römisch IV Druckbehälter § 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen (1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind: a) Druckbehälter der Gruppe römisch eins, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von 1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck, 2. unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck, 3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 0C liegt oder bei 50 °C einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben, soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter (Litera b,) in Verkehr gebracht werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen. b) Druckbehälter der Gruppe römisch II, das sind ortsbewegliche (Paragraph 28, Absatz 6,), im folgenden stets als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 0C oder bei 50 0C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks, die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe römisch eins. (3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10, Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe römisch II, jedoch hat die Füllung der in den Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß Paragraph 36, a zu erfolgen. (4) Auf folgende Versandbehälter finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung: a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.

Litera b Versandbehälter, die aus dem Ausland oder von einem inländischen Verfertiger zur Füllung gebracht werden und danach zur Ausfuhr bestimmt sind. c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige Getränke sowie Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter aus dem Ausland im gefüllten Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder befüllt werden. d) Versandbehälter, die von Ausländern zu ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach Österreich gebracht und nach Beendigung des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen werden (Campingflaschen, Treibgastanks usw.). e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen). Die Versandbehälter gem. Litera a bis d müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen. Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien maßgebend. (5) Auf Versandbehälter gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, 5 und 7 finden die Bestimmungen der Paragraphen 35,, 35 a, 35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern oder deren Verpackung ist die Bezeichnung des Gases anzubringen. (6) Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern als Betriebsdruck: Der während des Betriebes eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche Innendruck; Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur sich einstellende Innendruck; Dampfdruck: Der bei der Umwandlung eines verflüssigten Gases in den gasförmigen Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur herrschende Druck; ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben Ort erfolgen muß; Berechnungstemperatur: Jene Temperatur, welche der Konstruktion des Versandbehälters zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die Wandungen ausgesetzt sind; Fülltemperatur: Die beim Befüllen der Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist. (7) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der Begriff „Tank" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer. (8) Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken, Eismaschinen usw. eingebaut sind und in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten nicht als Versandbehälter. A. Druckbehälter der Gruppe römisch eins § 29. Werkstoff und Bauausführung (1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins, (2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen. § 30. Ausrüstung (1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen Druckmesser zu versehen, auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs) druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist absperrbar einzurichten und muß zur Anbringung eines Prüfdruckmessers ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. (2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten, die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs- (Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen. (3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten. An Druckbehältern für reinen Sauerstoff und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen, daß der Behälter durch die strömende Luft eine Durchspülung erfährt. (4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen, daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe

bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs) druck betriebsmäßig miteinander verbunden sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden, so genügt die Anbringung eines Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik von der Anbringung dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen werden. (5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser mit großer Teilung vorzusehen. Dieser Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung verbunden sein, die spätestens beim Erreichen von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter in ständiger Beaufsichtigung stehen. (6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321 entsprechen. § 31. Fabrikschild An jedem Druckbehälter muß der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck in Bar und der Inhalt in Litern, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schild (Fabrikschild) anzubringen, das am Behälter derart zu befestigen ist, daß es auch bei einer Verkleidung des Behälters sichtbar bleibt. B. Druckbehälter der Gruppe römisch II (Versandbehälter) § 32. Gase (1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der nachstehenden Gaseliste (Absatz 4,) angeführten Gase eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die §§ 36 Absatz 9 und 57 Absatz 7, durch den Bundesminister für Bauten und Technik. (2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen (Paragraph 36, a Absatz 7 und 9). (3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt: a) nicht brennbar at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können. b) brennbar bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können. c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet, gelten die chemisch instabilen Gase als brennbar) ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können. Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung „ätzend" versehen. (4) Gaseliste: 1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur unter — 10 °C liegt, in reinem und technisch reinem Zustand: a) nicht brennbar Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff, Stickstoff, Tetrafluormethan (R 14). at) nicht brennbar, giftig Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid (ätzend). b) brennbar Deuterium, Methan, Wasserstoff. bt) brennbar, giftig Kohlenoxid. ct) chemisch instabil, giftig Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar). 2. Gemische aus Gasen der Ziffer eins :, a) nicht brennbar Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff, Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; nicht brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent Äthylen; Luft. b) brennbar Gemische von mindestens 90 Volumsprozent Methan mit Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b und 5 b; brennbare Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) und höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas (Naturgas). bt) brennbar, giftig Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwas-

serstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff; Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff; Wassergas; Synthesegas (zB nach Fischer-Tropsch); Gemische von Kohlenoxid mit Wasserstoff oder Methan. ct) chemisch instabil, giftig Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran; Gemische von Stickstoff oder Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran. 3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C in reinem und technisch reinem Zustand: a) nicht brennbar Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan (R 115), Chlortrifluoräthan (R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12), Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan (R 114), Octafluorcyclobutan (RC 318), Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar bei 15 °C verdichtetem Stickstoff. at) nicht brennbar, giftig Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend), Bromwasserstoff (ätzend), Chlor (ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen) (ätzend), Chlortrifluorid (ätzend), Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid, Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2), [Stickstofftetroxid (N2O4)] (ätzend), Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid. b) brennbar Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2, iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan (R 142 b), Cyclopropan, 1.1-Difluoräthan (R 152 a), Dimethyläther, Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan (R 143), Methylsilan. bt) brennbar, giftig Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylamin, Dimethylsilan, Methylamin, Methylchlorid, Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff, Selenwasserstoff, Trimethylamin, Trimethylsilan. c) chemisch instabil Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid. ct) chemisch instabil, giftig Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar) (ätzend), Chlortrifluoräthylen (R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther. 4. Gemische aus Gasen der Ziffer 3 :, a) nicht brennbar Gemische der in Ziffer 3, a aufgezählten Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen der Ziffer 3, at, die als — Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige von Dichlorfluormethan (1,30) nicht unterschreitet, — Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreitet, — Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige von Chlordifluormethan (1,09) nicht unterschreitet. Ferner: — Gemisch R 500: azeotropes Gemisch von Dichlordifluormethan (R 12) und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a); — Gemisch R 502: azeotropes Gemisch von Chlorpentafluoräthan (R 115) und Chlordifluormethan (R 22); — Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis 81 Gewichtsprozent Bromchlordifluormethan (R 12 B 1). Die Gemische F1, F 2, F 3 dürfen auch Anteile von R 11, R 113, R 133 enthalten, at) nicht brennbar, giftig Gemische von Methylbromid und Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 °C. b) brennbar Gemische der in Ziffer 3, b aufgezählten Kohlenwasserstoffe und von Äthan und Äthylen der Ziffer 5, b, die als — Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C den Wert von 0,525 nicht unterschreitet (Handelsname Butan); — Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C den Wert von 0,495 nicht unterschreitet (Handelsname Butan); — Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C den Wert von 0,485 nicht unterschreitet;

— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C den Wert von 0,450 nicht unterschreitet; — Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 bar und eine Dichte haben, die bei 50 °C den Wert von 0,440 nicht unterschreitet (Handelsname Propan); — Gemische von Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b und 5 b, die Methan enthalten. bt) brennbar, giftig Gemische aus zwei oder mehreren der folgenden Gase: Monomethylsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische von Methylchlorid und Methylenchlorid mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische von Methylbromid und Äthylenbromid, beide mit einem Dampfdruck von mehr als 3 bar bei 50 °C. c) chemisch instabil Gemische von Methylazetylen und Propadien und Kohlenwasserstoffen der Z 3 b, wobei die Analysewerte auf die flüssige Phase bezogen sind, und zwar — Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien und mit höchstens 24 Volumsprozent Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C, muß mindestens 14 Volumsprozent betragen; — Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien und mit höchstens 50 Volumsprozent Propan und Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C muß mindestens 5 Volumsprozent betragen; — Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent Methylazetylen und Propadien, 30 Volumsprozent Propan und 40 Volumsprozent Propen; der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen C4 muß mindestens 4 Volumsprozent betragen. ct) chemisch instabil, giftig Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid; Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat, mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 °C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei 50 °C; Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Gemische von Butadien-1.3 und Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b mit einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens 11 bar und einer Dichte bei 50 °C von nicht weniger als 0,525. 5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über —10 °C aber unter 70 °C in reinem oder technisch reinem Zustand: a) nicht brennbar Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan (R 13), Distickstoffoxid (N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99%, Hexafluoräthan (R 116), Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid (SF6), Trifluormethan (R 23), Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit auf höchstens 60 bar bei 15 °C verdichtetem Stickstoff. at) nicht brennbar, giftig Chlorwasserstoff (ätzend). b) brennbar Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff. bt) brennbar, giftig Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff. c) chemisch instabil 1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid. ct) chemisch instabil, giftig Diboran. 6. Gemische aus Gasen der Ziffer 5 :, a) nicht brennbar Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder Edelgasen; azeotropes Gemisch von Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan (R 23) (Gemisch R 503). c) chemisch instabil Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent Äthylenoxid. ct) chemisch instabil, giftig Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent, aber höchstens 50 Gewichtsprozent Kohlendioxid. 7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem oder technisch reinem Zustand: a) nicht brennbar Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium, Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff, Stickstoff, Xenon. b) brennbar Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff. 8. Gemische aus Gasen der Ziffer 7 :, a) nicht brennbar Gemische aus Gasen der Ziffer 7, a; Luft. b) brennbar Gemische aus Gasen der Ziffer 7, b; Erdgas. 9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und technisch reinem Zustand:

Sub-Litera, a, t nicht brennbar, giftig Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35 bis höchstens 40 Gewichtsprozent Ammoniak; Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent Ammoniak. c) chemisch instabil Azetylen, gelöst in von poröser Masse aufgesaugtem Aceton. ct) chemisch instabil, giftig Azetylen, gelöst in von poröser Masse aufgesaugtem Dimethylformamid (DMF). 10. Gase für Druckgaspackungen: Die zur Befüllung von Druckgaspackungen zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen. 11. Gase für Kartuschen: Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen. 12. Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste: Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit Dämpfen, sofern während der Beförderung und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist. 13. Versuchsgase: Gase und Gasgemische, die nicht unter den Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und die nur für Laborversuche Verwendung finden, vorausgesetzt, daß während der Beförderung oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch in jedem Fall gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist. (5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane, Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases ohne den Buchstaben R zulässig. (6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe. § 33. Bauarten und Bauausführungen (1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten unterschieden: a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge mit einem Rauminhalt bis zu 150 l. b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen desselben ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben. c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 l, soweit sie nicht Flaschen (Litera a,), Tankcontainer (Litera b,), Treibgastanks (Litera h,) oder Druckgaspackungen und Kartuschen (Litera j,) sind; hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen. d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen (Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge) dauernd fest verbundene Tanks, mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l. e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im leeren Zustand von diesem abnehmbar sind, mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l. f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen (Litera a,), die untereinander mit einer Sammelleitung verbunden und mit einem Metallrahmen festgehalten sind. g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend aus Versandbehältern nach Litera b,, c, d oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind; sie werden entsprechend ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt. h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff). i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter sind als Versandbehälter für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter. j) Druckgaspackungen und Kartuschen (Paragraph 28, Abs. 3) siehe Anlage 3. (2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung mit den nachstehend angegebenen Gasen nicht zugelassen (Bezeichnung nach Paragraph 32, Absatz 4, und 6): a) Flaschen (Absatz eins, Litera a,) für Gase der Ziffer 7,, 8 und 9 ct. b) Für Versandbehälter gemäß Absatz eins, Litera b bis i die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Ziffer eins, at), Stickstoffoxid (Ziffer eins, ct), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff (Ziffer 2, bt), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent

Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran (Ziffer 2, ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Ziffer 3, at), Methylsilan (Ziffer 3, b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Ziffer 3, bt), Äthylenoxid, Chlorcyan, Dicyan (Ziffer 3, ct), Gemische der Methylsilane (Ziffer 4, bt), Siliciumwasserstoff (Ziffer 5, b), Gase der Ziffer 5, bt und 5 ct sowie Gase der Ziffer 12 und 13. c) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Gefäße (Absatz eins, Litera c,) die Gase Äthylenoxid mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent Methylformiat; Distickstoffoxid der Ziffer 5, a, Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Ziffer 7, a, Gemische mit Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Ziffer 8, a, Gase der Ziffer 7, b und 8 b sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 ct). d) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Absatz eins, Litera b,, d, e, g) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat (Ziffer 4, ct), sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 et). Chlor und Chlorkohlenoxid (Ziffer 3, at) darf nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit einem Fassungsraum von mehr als 10000 l sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien gefüllt werden. e) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Flaschenbündel (Absatz eins, Litera f,) Gase der Ziffer 4, c und 4 et außer Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid (Ziffer 5, a) sowie Gase der Ziffer 7 und 8. f) Treibgastanks (Absatz eins, Litera h,) für Gase, die nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. (3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt sein. Es sind jedoch zugelassen: a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von 1. verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1 b, 1 bt, 2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt; 2. verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid der Ziffer 3, at, Äthylchlorid, Dimethyläther, Methylchlorid der Ziffer 3, bt, Vinylbromid der Ziffer 3, ct, der Gemische F 1, F 2 und F 3 der Ziffer 4, a, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct. b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für Versandbehälter zur Aufnahme von 1. verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1b, 1 bt, Stickstoffoxid der Ziffer eins, ct und verdichteten Gasen der Ziffer 2, a, 2 b und 2 bt; 2. verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid der Ziffer 3, at, verflüssigten Gasen der Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Ziffer 3, bt, Äthylenoxid der Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Ziffer 4, a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Ziffer 4, ct, verflüssigten Gasen der Ziffer 5, a und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a müssen trocken sein; Paragraph 36, Absatz 3,). c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für Behälter zur Aufnahme von Gasen der Ziffer 7, und 8. (4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende verflüssigte Gase befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten: Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid (Ziffer 3, at) sind auch starke Glasdruckflaschen zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlemmkreide oder einer Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit Trageinrichtungen versehen sein. (5) Die Gase der Ziffer 3, a und 3 b, ausgenommen Methylsilan, Ziffer 3, bt, ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan und Selenwasserstoff, Ziffer 3, c und 3 ct, ausgenommen Chlorcyan sowie die Gemische der Ziffer 4, a und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu dem in Paragraph 36, vorgesehenen Höchstge-

wicht der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach Paragraph 33, Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen. Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein. (6) Gase der 2 7 und 8 müssen in doppelwandige Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach Anlage 6 gefüllt werden. (7) Gase der 2 7 a, ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid, und Ziffer 8, a, ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid, dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt werden, die nicht luftdicht verschlossen sind: a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand und mit isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen; b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Behälter darf 100 l nicht übersteigen. (8) Die Metallkästen nach Absatz 7, Litera a und die Metallbehälter nach Absatz 7, Litera b, sind mit Trageinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Behälter nach Absatz 7, Litera b, müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (2 7 a) und für die Gemische mit Sauerstoff (2 8 a) müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter nach Absatz 7, Litera a, umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen. (9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen. (10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Hartlötung als geeignet anerkennt. (11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck mehr als 50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen auch geschweißt sein. (12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, dürfen, soweit in Paragraph 35, b nicht anders bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung von Gasen der Ziffer 3, b und 4 b dürfen diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen. (13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck von höchstens 50 bar zugelassen. § 34. Werkstoffe (1) Die für die Herstellung von Versandbehältern und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen und Temperaturen mit Sicherheit standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit und 2ähigkeit der Werkstoffe erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit der Füllung keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls aber zwischen — 20 °C und 50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter müssen Schweißeignung besitzen. 2ur Verwendung zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Absatz 2, bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen. Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik zulässig. Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase der Ziffer 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen in Paragraph 33, Absatz 4,, 5 und 7 sind hievon unberührt. (2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht für Fülltemperaturen unter — 20 °C bestimmt sind, ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung, für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm

Sub-Litera, i, n Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel, jedoch nicht weniger als 14% aufweisen. Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung an der ungealterten Probe (DVM) bei — 20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm² nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04% Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten. Die Streckgrenze darf 80% der garantierten Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm² nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer Zugfestigkeit über 800 N/mm², jedoch nicht mehr als 900 N/mm² (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung durch den Bundesminister für Bauten und Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 1 einzuhalten. (3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, müssen den für ortsfeste Druckbehälter (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen hinsichtlich Mindestanforderungen, Prüfung und Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung δ5 quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen 16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze darf 460 N/mm², die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm² nicht überschreiten. (4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2 einzuhalten. (5) Bei der Herstellung nahtloser oder geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und 4 einzuhalten. (6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer als in Absatz 5, angeführter geschweißter Versandbehälter müssen den für ortsfeste Druckbehälter (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen entsprechen. Hiebei darf das Verhältnis der garantierten Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige Aluminiumlegierungen, für Aluminium- Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion gemäß Paragraph 57, Absatz 18, zu erbringen. Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung δ5 in Querrichtung von 14% aufweisen. (7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen entsprechen. § 35. Bemessung und Herstellung (1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur überschreitet. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Ziffer 3, at gilt ferner Absatz 4, (2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen können: — Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung; — einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur Fahrtrichtung; — zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts; — einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts. Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen Beanspruchungen nicht überschritten werden. (3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke nach Absatz eins und 2 nicht berücksichtigt werden. (4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens 22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck). (5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge

des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Berechnungsformeln anzuwenden. (6) Die Erzeuger nahtloser Versandbehälter haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß sie imstande sind, Versandbehälter in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in geeigneter Weise laufend zu prüfen. (7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) entsprechend einer Bewertung der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen einzuhalten. (8) Die Erzeuger von hartgelöteten Versandbehältern müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen in gleichbleibender Güte auszuführen. (9) Die Erzeuger von vakuumisolierten Versandbehältern haben anzugeben, bis zu welcher Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken. (10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der Versandbehälter trägt der Erzeuger die Verantwortung. (11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung (Anlage 6 Punkt 4.3) hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, zu betragen: a) für Tanks aus Baustahl (Mindestzugfestigkeit 360 N/mm², Mindestbruchdehnung 27%) mit einem Innendurchmesser von nicht mehr als 1,80 m 3 mm; b) für Tanks aus Baustahl mit einem Innendurchmesser von mehr als 1,80 m 4 mm. c) Für Tanks aus anderen Werkstoffen sind die nach Litera a, oder Litera b, sich ergebenden Mindestwanddicken mit dem Faktor zu multiplizieren, wobei σB die garantierte Mindestzugfestigkeit und 5 die Mindestbruchdehnung des anderen Werkstoffes bedeutet. Ferner muß die Summe der Wanddicken des Außenmantels und des Tanks, bezogen auf Baustahl, bei einem Innendurchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m mindestens 5 mm, bei einem Innendurchmesser von mehr als 1,80 m mindestens 6 mm betragen. Die Verwendung anderer Werkstoffe darf durch Multiplikation der ausgeführten Wanddicken mit dem Reziprokwert des Faktors gemäß Litera c, berücksichtigt werden. (12) Die Bemessung und Herstellung von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Ziffer 3, b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen, darf abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, nach den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, erfolgen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Der Bemessungsdruck der Tanks muß dem Dampfdruck des in Betracht kommenden Gases bei 40°C entsprechen. b) Die Tanks sind mit dem 1,5fachen Bemessungsdruck zu erproben. c) Die Tanks sind gemäß Paragraphen 35, a und 35 b zu kennzeichnen und auszurüsten, wobei sie auch über eine Füllstandsanzeige verfügen müssen. d) Beim Befüllen des Tanks ist darauf zu achten, daß im Tank ein Freiraum von mindestens 15% des Rauminhaltes des Tanks erhalten bleibt. Für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist zu sorgen. Das Füllen und Entleeren des Tanks darf nur durch entsprechend geschultes, fachkundiges Personal vorgenommen werden. e) Während des Transportes des Tanks darf in diesem nur Gas in dampfförmiger Phase vorhanden sein, wobei der Druck im Tank bei 15 °C 2 bar nicht übersteigen darf. f) In der Versandbehälterbescheinigung und in dem Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Abs. 2) ist in der Rubrik „Bezeichnung des Gases nach Paragraph 32, DKV" die zusätzliche Angabe „gasförmig" sowie der Hinweis „Betrieb gemäß Paragraph 35, Absatz 12 ", einzutragen. § 35 a. Kennzeichnung (1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise zu vermerken: a) Name oder Zeichen des Erzeugers, b) laufende Erzeugungsnummer, c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen Wunsch, d) Nummer des Eigentümers auf dessen Wunsch, e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen nach Paragraph 32, Absatz 4, Die zusätzliche Angabe der chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe der Ziffer eins, a, 3 a, 3 at, 3 b, 3 ct, 4 a, 5 a, 6 a ist als Bezeichnung des Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe R, gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases zulässig; auf Versandbehältern für Edelgase darf als Bezeichnung des Gases

oder Gasgemisches „Edelgase", für Gasgemische der Ziffer 12, „Gasgemisch", für Gase der Z 13 „Versuchsgas" angegeben werden, wenn die genaue Bezeichnung des jeweils eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter in dauerhafter Weise in gut erkennbarer Schrift angegeben ist. An Versandbehältern, die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen sind (Paragraph 36, Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen Inhaltes zusätzlich während der Verwendung dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild anzubringen. An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, sind zusätzlich die Kennzeichen nach ÖNORM M 7375 anzubringen. f) Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des Versandbehälters). g) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters, einschließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile. h) Höhe des Probedruckes. i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter zulässigen höchsten Füllungsdruckes bei 15 °C, bei Versandbehältern für Druckbe- und Druckentladung die Höhe des zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes. j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der Z 1 at, für Gase der Ziffer 3 bis 8 und für gelöste Gase der Ziffer 9, das zulässige Höchstgewicht der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen höchsten Füllgewichte. k) Bei Versandbehältern für die unter Litera j, genannten Gase sowie auf Wunsch auch für andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters in Liter. 1) Bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7 und 8 der festgesetzte höchste Betriebsdruck, m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen der Ziffer 9, c und 9 ct 1. der zulässige höchste Füllungsdruck, 2. der Rauminhalt in Liter, 3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen), 4. das Gewicht des leeren Versandbehälters einschließlich Ventil, poröser Masse und Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters), 5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton ist. n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten Werkstoffes und das Glühzeichen, nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete Flaschen anzubringen. o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung; bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der weiteren Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,). p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Absatz 6,), das die erste Erprobung bzw. die weitere Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) vorgenommen hat, neben dem Datum. q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für Atemschutzgeräte. r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für Tauchgeräte. s) Buchstabenfolge „PRG" für Flaschen für Prüfgase. (2) Die Vermerke gemäß Absatz eins, sind auf einem verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft und starr befestigten (angenieteten) Ring oder einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem Werkstoff einzuschlagen. Die in Absatz eins, Litera e, vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien angebracht werden. Bei angenieteten Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel (Absatz eins, Litera p,) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern muß zusätzlich auf dem Mantel der Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Absatz eins, angenietet werden, wenn die Vermerke nach Absatz eins, am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt sind. (3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich anzuwenden. (4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen, Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig, wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen und andere Änderungen dürfen nur an vollständig von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern und nur mit Zustimmung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen werden, das solche Behälter vor der neuerlichen Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer erneuten Druckprobe (Paragraph 57,) zu unterziehen und in der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes (Absatz 6,) einzuschlagen,

ausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen nach Absatz eins, Litera c, oder d. (5) Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen: a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben: Sauerstoff blau brennbare Gase rot Stickstoff grün Azetylen weiß alle anderen Gase grau. Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht beeinträchtigen und muß in sichtbarem Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung ist auch entsprochen, wenn der Behälter als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, sind von der Farbkennzeichnung befreit. b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 3, bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen Streifen in Höhe der Tankachse allseitig um den Tank. c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens drei, aus hinreichend beständigem Material bestehenden Gefahrzetteln nach Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge der Gefahrzettel hat 50 mm zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel kleiner sein. (6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane (Schlagstempel) sind derart auszuführen, daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation das die Prüfung oder Erprobung durchführende Überwachungsorgan (Paragraph 49,) angehört. Schadhafte Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter Weise zu vernichten. (7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Absatz eins, ist auf Tanks anzugeben: a) Registernummer der Bauart (Paragraph 57, a). b) Baujahr des Tanks. c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei Gasen, die nicht in Absatz eins, Litera k, angeführt sind. d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur der Tanks, wenn sie über 50 °C oder unter —20 °C liegen. e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert" an Tanks mit Wärmeisolierung. f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung, ausgedrückt als absoluter Druck in Millibar. Die Vermerke nach Absatz eins, Litera f und g können entfallen. (8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern für Gase der Ziffer 3 bis 8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel anzugeben: a) Name des Betreibers, b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage gebracht wird, c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit, d) niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn diese niedriger als —20 °C ist, e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase. Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen. Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Ziffer 3 und 4, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Paragraph 36, a Absatz 6, geeignet sind, der Hinweis „geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung" sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6 Z 5) anzubringen. (9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen, auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben: a) Probedruck, b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen, c) Anzahl der Tanks, d) gesamter Rauminhalt der Tanks, e) Gasbezeichnung nach Absatz eins,, f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten Gasen. (10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu versehen. (11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht einschließlich der Schutzkappe angegeben ist, dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht" durch die Bezeichnung „ + SK" ergänzt wird. (12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 4, weiterhin verwendet werden,

wenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen haben. (13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR bzw. RID mit den in Betracht kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern bzw. Versandstücken die Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen dürfen. § 35 b. Ausrüstung (1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile müssen den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen, welche zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten, bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten. Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter und der Handhabung derselben gegen Losreißen und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges gewährleistet sein. (2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen, die in der Regel als Spindelventile mit Teller oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen und Bestimmungen für die Bauartprüfung ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß folgende Kennzeichen tragen: a) Nummer der Bauartzulassung, b) Nummer oder Firmenzeichen des Erzeugers des Ventiles, c) Nenndruck, d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn das Ventil für Temperaturen unter — 20 °C bestimmt ist, e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer, Aufsetztanks und Fahrzeugtanks bestimmt ist, f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener Durchflußrichtung. (3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor der Ziffer eins, at, Chlortrifluorid der Ziffer 3, at und Chlorcyan der Ziffer 3, ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein, die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile, die im Inneren der Versandbehälter angeordnet und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe. (4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder Fluor (Ziffer eins, at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid oder flüssiges Ammoniak (Ziffer 3, at), in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 9, at), Äthylamin, Dimethylamin, Trimethylamin oder Methylamin (Ziffer 3, bt) sind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Metall, das durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht zulässig. (5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen der Versandbehälter für Sauerstoff (Ziffer eins, a), Fluor (Ziffer eins, at), Gemische von Sauerstoff (Ziffer 2, a), Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Ziffer 3, at), Distickstoffoxid (Ziffer 5, a), Sauerstoff (Ziffer 7, a), Gasgemische der Ziffer 8, a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden. (6) An Versandbehältern für die Gemische P 1, P 2, P 3 der Ziffer 4, c und für gelöstes Azetylen der Z 9 c und 9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten. (7) Für Versandbehälter nach Paragraph 33, Absatz 4,, 5 und 7 sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, maßgebend. (8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung von Absatz 2, der ÖNORM M 7390 Teil 1, Teil 2 und Teil 3 entsprechen. (9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet werden, sind mit einer Standfläche auszubilden. Ausgenommen sind jene Flaschen, die in Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in Fahrzeugen eingebaute Flaschen. (10) Rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet (zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages). Nicht rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben kann.

  1. Absatz 11Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend. (12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen versehen sein, die ihre sichere Handhabung gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß anzuwenden. (13) Wärmeisolierte Versandbehälter (Paragraph 33, Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende Anforderungen erfüllen: a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter angegebenen Betriebsdruck (Paragraph 35, a Absatz eins, lit. 1) öffnet. Es muß so gebaut sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeitet. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder durch eine Bauartprüfung festzustellen und nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten, deren Ansprechdruck jenem des Sicherheitsventils entsprechen muß. Die Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der Anlage 6 entsprechen. b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der Versandbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit verhindern. c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen Öffnen durch Unbefugte gesichert sein. d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen sein. e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen. (14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser 420 mm übersteigt sind durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich deren Ausführung und Prüfung sind die bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten. Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) darf im Einvernehmen mit dem Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung von Inspektionsöffnungen von der ÖNORM M 7320 abweichen. (15) Tanks (Paragraph 28, Absatz 7,) sind sicher und zuverlässig am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung, Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die von der äußeren Absperrvorrichtung nach Absatz 2, unabhängig und mit dem Tank verbunden sein muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von oben oder von unten betätigt werden können. In beiden Fällen muß deren Stellung „offen" oder „geschlossen" — wenn möglich vom Boden aus — kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung und deren Sitz müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein. Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen: a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen Absperreinrichtungen auch außen angebracht sein, wenn die Armaturen gegen äußere Beschädigung durch einen stabilen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert sind. b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung brennbarer Gase dürfen keine beweglichen Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem, nicht rostfreiem Stahl aufweisen, wenn sie mit der Aluminiumwandung in schlagende oder reibende Berührung kommen können. c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen zum Befallen und Entleeren (Paragraph 33, Absatz 12,) auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Überfüllsicherungen, Thermometern und Manometern sowie mit Bohrungen für die Entlüftung versehen sein, soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit oder den Umweltschutz notwendig sind. d) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens 20 cm² betragen muß. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das

0,9fache bis 1,0 fache des Probedruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen. e) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 1 bis 9, die für die Almungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können (toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe gemäß Anlage 6 angebracht. f) Tanks für die Beförderung von Gasen der Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es die betriebsmäßig durch Verdampfung entstehenden Gase abführen kann, wobei der Druck im Tank den festgesetzten höchsten Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die Sicherheitsventile müssen gemeinsam eine solche Abblaseleistung haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums oder bei einer Beschädigung im Ausmaß von 20% der Isolierung der Probedruck nicht überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Probedruck des Behälters ansprechen muß. Ferner sind die Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend. g) An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und der verschlossenen Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung versehen sein. h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer Einrichtung versehen werden, welche zumindest den höchsten zulässigen Füllstand bei den in Betracht kommenden Gastemperaturen (Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre. Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar durch die Tankwandung hindurchgesteckt sein. Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a, 4 b können ferner mit automatisch wirkenden Überfüllsicherungen ausgerüstet werden. i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und Schwefeldioxid (Ziffer 3, at), Methylmercaptan und Schwefelwasserstoff (Ziffer 3, bt) dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/ oder giftige Gase müssen die inneren Absperreinrichtungen der Öffnungen für das Befüllen und Entleeren schnellschließend sein und bei einem ungewollten Verschieben des Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens automatisch schließen. Das Schließen dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können, k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden Öffnungen für das Befüllen und Entleeren der Tanks müssen durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung abgeschlossen werden können. (16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder Tankcontainer aus mehreren Tankelementen (Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende Zusatzbestimmungen: a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen auszurüsten und befinden sich zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen, so muß jedes Tankelement mit einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen Sicherheitsventilen versehen sein. b) Tankelemente für verdichtete Gase (Ziffer eins und 2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können (toxisch), und für brennbare Gase müssen einzeln durch ein Ventil verschlossen werden können. c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Ziffer 3 bis 6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombierbares Ventil getrennt werden können. d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein. e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen Sammelrohr angebracht sein. (17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende Bestimmungen maßgebend: a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an Tanks für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach oder aus einer Isolierung gemäß Anlage 6 bestehen. b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3, (Ziffer 3, c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und Chlortrifluoräthylen (Ziffer 3, ct) müssen ein Sonnenschutzdach gemäß Anlage 6 haben. c) Tanks für Gase der Ziffer 7 und 8 müssen mit einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen sein. d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur bei Atmosphärendruck unter — 182°C liegt, dürfen weder die Isolierung noch die Einrichtungen zu deren Befestigung am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten. An Tanks für Argon, Helium, Neon und Stickstoff der Ziffer 7, a und Wasserstoff der Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen Innen- und Außenbehälter Kunststoffe enthalten, sofern das zuständige Dampfkes-

selüberwachungsorgan die Zustimmung hiezu erteilt. (18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand befördert werden, sind durch Schwallwände in Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens 7500 l, bei Tankcontainern höchstens 5000 l betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen, daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges die Eigenbewegung der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird und daß die bei einer Belastung durch das zweifache Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen den Bestimmungen des Paragraph 35, entsprechen. Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen. Schwallwände sind derart auszubilden oder mit einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung der inneren Untersuchung möglich ist. (19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten Treibgastanks für verflüssigte Gase sind folgende weitere Anforderungen maßgebend: a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit: 1. einem Füllanschluß, 2. einem Entnahmeanschluß, 3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger, 4. einem Sicherheitsventil, 5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung, 6. einer Marke, welche die Einbaulage des Behälters kennzeichnet. Die Überfüllsicherung nach Ziffer 5, kann durch eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen in sicheren Abständen von den Schweißnähten des Behälters angeordnet sein. Am Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung für seine Reinigung vorhanden sein. Diese muß durch einen Schraubverschluß abschließbar sein, der nicht über die Außenseite des Behälters hinausragt und durch Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer den Öffnungen für das Sicherheitsventil und den Füllanschluß müssen alle Öffnungen, durch die ein Querschnitt von mehr als 2 mm² für den Austritt von Treibgas aus dem Behälter betriebsmäßig freigegeben werden kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rohrbruchventil versehen sein. Die unter Ziffer eins bis 5 angeführten Vorrichtungen müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen werden können. Nachträgliche Schweißungen an dem Behälter (zB zur Anbringung von Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes durchgeführt werden. b) Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt. Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten, gegen unbeabsichtigtes Lockern sicheren Verschlußkappe versehen sein, die durch eine hinreichend lange Kette oder eine gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen gesichert ist. Der im Inneren des Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses muß im Dampfraum des Behälters enden, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß nachstehender Konstruktionszeichnung aus geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt ist und das sichere und dichte Anschließen der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage an den Druckbehälter ermöglicht. Der Füllanschluß muß derart ausgebildet sein, daß die Klauenkupplung in der Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen Beschädigung geschützt angeordnet werden kann. Die Verbindungsleitung zwischen Klauenkupplung und Behälter muß für einen Innendruck von 30 bar geeignet sein und unmittelbar vor der Klauenkupplung ein Rückschlagventil aufweisen. c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten Teil des Behälters reichen und mit einem Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung versehen sein; außerhalb des Behälters muß er mit einem von Hand zu betätigenden Absperrventil versehen sein. d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis des Behälters mit flüssigem Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung mit 80% des Fassungsraumes entsprechende Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so

ausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige dauernd gewährleistet ist; sie müssen im Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler, die durch Quer- oder Längsneigungen des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung des Flüssigkeitsstandanzeigers mit anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme von Flüssiggas ausgeschlossen ist. e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck von 24. bar ± 2 bar ansprechen und eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden Öffnung mit einem lichten Durchmesser von mindestens 10 mm entspricht; sie müssen spätestens bei einem Überdruck von 30 bar mindestens 6 m³ Luft (bezogen auf den Normalzustand) je Minute durchlassen, bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90% des Öffnungsdruckes wieder schließen und nach dem Schließen gegen die Atmosphäre gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil austretende Gas muß durch eine gasdichte Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden. f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung muß das Befüllen des Behälters über 80% seines Fassungsraumes zuverlässig verhindern. Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung muß mit einem im Behälter oder am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr versehen sein, das so weit ins Innere des Behälters reicht, daß sich die Mündung des Rohres in der Einbaulage des Behälters auf der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet, wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können. Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung, durch den Treibgas ins Freie austreten kann, darf 2 mm² nicht übersteigen. Die Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen sein, durch das das Rohr dicht abschließbar ist. Die Lage der Mündung des Ventiles muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß die betätigende Person von dem austretenden Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können. (20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten. Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr ist gestattet. (21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente und dergleichen müssen an dem Versandbehälter derart angeordnet werden, daß weder gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen entstehen können. (22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile ist durch eine Bauartprüfung nach Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan nachzuweisen. § 36. Betrieb (1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach § 33 Absatz 7,, müssen nach dem Füllen verschlossen werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 8, dürfen nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter, die für ein Gas der Ziffer 3, a oder 4 a, oder für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan oder Trifluormethan der Ziffer 5, a geprüft wurden, auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck des Versandbehälters und das zu befördernde Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die für Kohlenwasserstoffgase der Ziffer 3, b oder 4 b geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas gefüllt werden. Darüber hinausgehende Erleichterungen für die wechselweise Verwendung von Versandbehältern können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden. Der Versandbehälter ist dann entsprechend seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen. (2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen verflüssigten Gasen der Ziffer 3 bis 8 innerhalb einer Gruppe unter Maßgabe folgender Gruppeneinteilung statthaft: Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der Z 3 a und 4 a. Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffer 3, b und 4 b, Butadien-1.3 der Ziffer 3, c und Gemische von Butadien-1.3 mit Kohlenwasserstoffen der Ziffer 4, c. Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 3, at), Dimethyläther (Ziffer 3, b), Äthylamin, Dimethylamin, Methylamin und Trimethylamin (Ziffer 3, bt) und Vinylchlorid (Ziffer 3, c).

Gruppe 4: Methylbromid (Ziffer 3, at), Äthylchlorid und Methylchlorid (Ziffer 3, bt). Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid und von Äthylenoxid mit Stickstoff (Ziffer 4, ct). Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O), Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff (Ziffer 7, a), Luft und Gemische von Stickstoff mit Edelgasen, Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten (Ziffer 8, a). Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Ziffer 7, b), Gemische von Methan und Äthan, auch mit Zusatz von Propan und Butan (Ziffer 8, b). Ferner gilt folgendes: a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder 2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen Gas derselben Gruppe kein Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase enthalten. b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis 7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit einem anderen, derselben Gruppe angehörenden Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung in flüssiger Phase enthalten und müssen entspannt sein. c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig, wenn alle Bedingungen für die im selben Tank zu befördernden Gase eingehalten sind und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dieser wechselweisen Verwendung zustimmt. d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die Befüllung mit einem Gas einer anderen Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks vorher von verflüssigten Gasen vollkommen entleert, entspannt und entgast werden. Die Entgasung der Behälter muß durch das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan überprüft und bescheinigt werden. (3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen befördert werden, müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein; hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid der Ziffer 3, at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a nur im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden. (4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen nicht angreifen, weder mit dem Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen eingehen und auch bei längerem Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen bis 60 °C weder zusammensinken noch gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen im Behälter muß durch die Füllmasse bei Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung der porösen Füllmasse und das Verhalten des Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c, 9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen ist. Auch die Menge des Lösungsmittels und des eingefüllten Azetylens muß dem in der Zulassung festgelegten Wert entsprechen. (5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend ÖNORM M 7395 zu erfolgen. (6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck bei 15 °C die in der nachstehenden Liste angegebenen Werte nicht überschreiten:

  1. Absatz 7Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen des Füllvolumens (Nenninhalt): (8.) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Ziffer 3, at) sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit zu überwachen, ehe sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung des Absenders den Transportpapieren beizugeben. (9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2 und C des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 enthaltenen Werte für die höchste zulässige Füllung. Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten und Technik. Treibgastanks dürfen bei der Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes gefüllt werden.
  1. Absatz 10Versandbehälter für Gase der Ziffer 7, a und 8 a dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7, b und 8 b ist der Füllungsgrad so zu bemessen, daß bei Erwärmung des Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet. (11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den Straßenverkehr mit mehr als 7500 l Rauminhalt für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Rauminhalt unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer mit mehr als 5000 l Rauminhalt gilt diese Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände in Abteile von höchstens 5000 l unterteilt sind. (12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 und 8 Füllschläuche verwendet, so müssen diese mit mindestens einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck abgesichert sein. (13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist, sind rechtzeitig zu erneuern. (14) Versandbehälter für Gase der Ziffer 4, c und 4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich über die flüssige Phase entleert werden. (15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid und Methylmercaptan dürfen nicht mit Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent haben. In der Gasphase von Butadien — 1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht überschreiten. (16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle 3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Verringerung des Vakuums über das zulässige Maß (Paragraph 35, Absatz 9,) oder eine übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden. (17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet werden (Paragraph 57, Absatz 11,). (18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern gebildeten Versandstücken sind ferner die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden. (19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen verwendete Aufsetztanks ist stets das Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Absatz 2,) im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen vorzuweisen. (20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Ziffer 3 bis 6 und der Ziffer 9 bis 13 sind während der Lagerung, des Transportes und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der Regel über 40 °C) zu schützen. § 36 a. Füllstellen (1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Ausgenommen für Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung eines Dampfkesselüberwachungsorganes nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt werden, das vom Anlagenbetreiber laufend geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan einsehen kann. (2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nach Paragraph 57, noch nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen. (3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen, daß in dem Versandbehälter keine schädlichen Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile von Fett oder Öl zu reinigen. (4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, daß der zulässige höchste Füllungsdruck des Versandbehälters

(Paragraph 35, a Absatz eins, Litera i,) und der höchste Füllungsdruck gemäß Paragraph 36, Absatz 6, nicht überschritten werden. (5) Werden Versandbehälter nach dem Druck gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan nachweislich mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen. (6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5% vom Skalenendwert verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten Versandbehälter sind mittels einer geeichten Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für Gase der Ziffer 7, a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gemäß Anlage 6 Ziffer 5, gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren. (7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter feststellbar, so muß der Versandbehälter vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden. (8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden. (9) Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2, zu beurteilen, und es sind danach die erforderlichen Füllanweisungen und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger beizuziehen. (10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen zu prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe beim Transport gewährleistet sein. (11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für Gase der Ziffer 7, a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei brennbaren oder die Verbrennung fördernden sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu gewährleisten. (12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Absatz 2, oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan zu melden. (.13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen. (14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen. (15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf das Füllen a) von Versandbehältern mit Druckbe- oder Druckentladung (Paragraph 33, Absatz eins, Litera i,), b) von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten Druckbehältern Gase der Ziffer 3, b oder 4 b für die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen, c) von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen entsprechen:

Ziffer eins Die Flaschen müssen für einen Probedruck von mindestens 225 bar bemessen sein, 2. neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm² nicht überschreiten, 3. das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer Füllstelle nach Paragraph 36, a darf nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte, fachkundige Personen erfolgen, 4. jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung (Paragraph 57, Absatz 12,) angegeben ist, 5. jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventiles beizugeben; d) von Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und folgenden Bedingungen entsprechen: 1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit einem Fülldruck von höchstens 250 bar und der Kennzeichnung ASG oder TG erfolgen, 2. die Flaschen müssen für einen Probedruck von 375 bar bemessen sein. C Sonstige Bestimmungen § 37. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. (2) Druckbehälter der Gruppe römisch eins, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiter verwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen. (3) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen Bedingungen weiter verwendet werden, wenn anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff, welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen. Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff auszuschließen. Zum Zeichen der positiv durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben „W" der Gasbezeichnung „Wasserstoff" gemäß § 35 a einzuschlagen. (4) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen hergestellt und erprobt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu einer Dauer von 30 Jahren ab erster Inbetriebnahme (Baujahr) weiterverwendet werden, wenn die Schweißnähte nach Weisung des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes einer zerstörungsfreien Prüfung auf äußere und innere Fehler unterzogen worden sind und die wiederkehrenden Untersuchungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden und wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan auf Gund einer eingehenden Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen. Bei Tanks gemäß Anlage 7 (Tanks mit Druckbe- oder Druckentladung) darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von den nachträglich vorzunehmenden Schweißnahtprüfungen auf innere Fehler abgesehen werden. In diesem Falle sind die wiederkehrenden Untersuchungen gemäß der Anlage 7 Ziffer 5, vorzunehmen. (5) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit. Abschnitt römisch fünf Überwachung A. Druckgefäße (Dampfkessel und Dampfgefäße) § 38. Bauprüfung, erste Erprobung und Betriebsprüfung (1) Alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße sind, soweit sie vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch eins und römisch III nicht ausgenommen sind, vor ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck (Paragraph 41,) und einer Betriebsprüfung durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zu unterziehen und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu überwachen (Paragraph 45,).

  1. Absatz 2Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind Druckgefäße auf Eisenbahnfahrzeugen fremder Bahnverwaltungen und auf Schiffen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder mit besonderer Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorübergehend auf österreichisches Gebiet gelangen. (3) a) Die Bauprüfung erfolgt bei allen neu hergestellten Druckgefäßen und erstreckt sich auf die bauliche Ausbildung und auf die Nachrechnung der Wandstärken als Vorprüfung sowie auf die Überprüfung der planmäßigen Ausführung hinsichtlich der Abmessungen, der verwendeten Baustoffe und der Beschaffenheit des Druckgefäßes. Hiezu sind vom Erzeuger (Verkäufer) dem Überwachungsorgan alle nötigen Unterlagen, insbesondere die Kesselzeichnung und der Einmauerungsplan in je zwei Ausfertigungen zur Verfügung zu stellen und der Nachweis zu erbringen, daß die zu den Wandungen verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Überdies hat der Erzeuger die erforderlichen Unterlagen darüber beizubringen, daß den Bauvorschriften entsprochen worden ist. Die Vorprüfung soll möglichst vor Beginn der Fertigungsarbeiten vorgenommen werden; b) Die Überprüfung erfolgt bei allen bereits in Betriebe gestandenen und erneut aufzustellenden Druckgefäßen. Sie bezweckt die Feststellung ihres Zustandes und die Beurteilung ihrer weiteren Betriebstauglichkeit auf Grund einer eingehenden inneren und äußeren Untersuchung des Druckgefäßkörpers und eine allfällige Neufestsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mit dem das Druckgefäß weiterhin betrieben werden darf; c) Die erste Erprobung mittels Wasserdruck erfolgt gemäß Paragraph 41 ;, d) Durch die Betriebsprüfung ist festzustellen, ob die Ausrüstung der Dampfkesselanlage oder des Dampfgefäßes den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht; e) Das Ergebnis der Bauprüfung oder der Überprüfung, der Druckprobe und der Betriebsprüfung ist in die Bescheinigung (Paragraph 44,) einzutragen. Eine vom Erzeuger beizustellende Bauzeichnung mit Einmauerungsplan des Druckgefäßes (Blaupause) ist der Bescheinigung anzuschließen. In der Zeichnung müssen die wichtigsten Abmessungen, die Wandstärken sowie die Art der Blechverbindungen eingetragen sein. (4) Die Bauprüfung ist in der Regel am Erzeugungsort, wenn erforderlich auch während der Erzeugung vorzunehmen. Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen darf die Bauprüfung und die erste Erprobung auch im Ausland erfolgen. Die zu deren Durchführung befugten Sachverständigen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen vorgesehen sind, sind diese im Inland durchzuführen. Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen können die Dampfkesselüberwachungsorgane staatliche oder staatlich autorisierte Technische Versuchsanstalten beiziehen. (5) Bei Druckgefäßen, die vom Erzeuger zum späteren Verkaufe insbesondere in Reihenherstellung erzeugt werden, kann der Erzeuger die Bauprüfung und die erste Erprobung nach seiner Wahl durch ein für den Erzeugungsort zuständiges Überwachungsorgan (Paragraph 49, Absatz eins,) vornehmen lassen. Die hierüber ausgestellten Bescheinigungen behalten auch für den künftigen Aufstellungsort der Druckgefäße ihre Gültigkeit. (6) Die erste Erprobung von Druckgefäßen ist in der Regel am Orte der künftigen Benützung und vor der Einmauerung oder Ummantelung (Verkleidung) des Druckgefäßes, bei Schiffskesseln vor der Einschiffung, vorzunehmen. Als Schiffskessel gelten alle auf Schiffen oder schwimmenden Geräten aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen Dampfkessel. (7) Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen am Orte der Erzeugung ist zulässig: a) Bei beweglichen Druckgefäßen, die an wechselnden Betriebsstätten verwendet werden sollen und den Ort der Erzeugung im betriebsfähigen Zustande verlassen (Lokomotiven, Lokomobile auf eigenem Radgestell usw.), sowie bei Schiffskesseln; b) bei ortsfesten Druckgefäßen, wenn sie zum Zwecke der Beförderung an den Benützungsort nicht zerlegt werden müssen, oder in dem im Absatz 5, angeführten Falle. Wenn es jedoch das zur weiteren Überwachung eines solchen Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan (Paragraph 49,) für notwendig hält, so ist die Erprobung am Benützungsorte zu wiederholen. (8) Die Vornahme der ersten Erprobung von Druckgefäßen nach der Ummantelung (Verkleidung) ist nur gestattet: a) Bei Lokomotivkesseln und bei Lokomobilkesseln auf eigenem Radgestelle, wenn sie aus dem Auslande im fertigen Zustande bezogen, dort nachweisbar amtlich erprobt wurden und wenn das die Erprobung vornehmende Überwachungsorgan die Entfernung der Ummantelung (Verkleidung) nicht für notwendig erachtet; b) bei Schiffskesseln, die mit dem Schiffe aus dem Ausland bezogen und dort nachweisbar amtlich erprobt wurden.
  1. Absatz 9Bei der Vornahme der ersten Erprobung müssen die vorgeschriebenen Ausrüstungs(Armatur) stücke, mit Ausnahme der Speisevorrichtung bei Dampfkesseln, am Druckgefäße angebracht sein. (10) Die Betriebsprüfung hat vor der regelmäßigen Inbetriebnahme des Druckgefäßes und unter Dampfdruck zu erfolgen. Sie ersetzt die nach Paragraph 45, Abs. 2 vorzunehmende äußere Untersuchung im 1. Betriebsjahre. Bei der Betriebsprüfung ist die Einstellung der Sicherheitsventile zu überprüfen und bei federbelasteten Sicherheitsventilen die Höhe der Sperrhülsen festzustellen und in der Bescheinigung einzutragen. § 39. Wiederholung der Erprobung (1) Die Erprobung von Druckgefäßen mit Wasserdruck ist, sofern nicht für einzelne Gattungen abweichende Anordnungen vom Bundesminister für Bauten und Technik erlassen werden, zu wiederholen: a) nach einer wesentlichen Veränderung der Bauart; b) nach der Auswechslung von Wandungen, wenn sie bei Dampfkesseln mehr als den zwanzigsten Teil, bei Dampfgefäßen und Druckbehältern der Gruppe römisch eins mehr als den zehnten Teil der Oberfläche des Druckgefäßes umfaßt. Feuerrohre bis zu 140 mm innerem Durchmesser sind bei Berechnung der Gefäßoberfläche nicht zu berücksichtigen. Die Auswechslung solcher Rohre bedingt auch keine Wiedererprobung; c) wenn ein bereits gebrauchtes Druckgefäß an einen anderen Benützungsort gebracht oder von einer Lokomotive auf eine andere oder von einem Schiff auf ein anderes übertragen wird, sofern die Erprobung nicht gemäß Paragraph 40, Abs. 1 entfallen kann; d) wenn ein Druckgefäß durch Wassermangel oder Schadenfeuer überhitzt, im Betriebe unter Wasser gesetzt oder auf andere Weise beschädigt wurde, oder der Verdacht einer solchen Beschädigung besteht; e) wenn das zur Überwachung des Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan eine Erprobung aus Sicherheitsgründen für notwendig erachtet oder wenn der Benützer um deren Vornahme ersucht; f) in Zeitabschnitten von je sechs Jahren. (2) Bei der Wiederholung von Druckproben sind Einmauerungen, äußere und innere Verkleidungen der Druckgefäße nur dann und so weit zu entfernen, als dies zur Beurteilung des Zustandes des Druckgefäßes unbedingt erforderlich ist. § 40. Überprüfung und Erprobung gebrauchter oder alter in den Handel gebrachter Druckgefäße (1) Wird ein in Überwachung stehendes Druckgefäß nach einem anderen Benützungsort überstellt, so ist es in der Regel am Orte der Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung und einer Erprobung (Paragraph 39, Abs. 1 Litera c,) zu unterziehen. Die Erprobung kann entfallen, wenn das Druckgefäß gelegentlich der Ortsveränderung nicht zerlegt wurde und das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan eine neuerliche Erprobung nicht für notwendig erachtet. Bei fahrbaren Druckgefäßen auf eigenen Radgestellen kann die Überprüfung und die Erprobung unterbleiben, wenn die Druckgefäße von dem bisherigen Betreiber unmittelbar an den künftigen Betreiber übergehen. Diese Erleichterungen setzen jedoch voraus, daß die regelmäßigen Untersuchungsfristen (Paragraph 45, Absatz 3,) nicht überschritten waren. Auf Dampfkessel von Lokomotiven der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. (2) Alte, in den Handel gebrachte und zur Wiederbenützung bestimmte Druckgefäße, über die Bescheinigungen vorliegen, sind vor ihrer Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich der inneren Untersuchung sowie einer neuerlichen Erprobung zu unterziehen. Die Überprüfung und Erprobung ist in der Regel am Orte der künftigen Wiederbenützung vorzunehmen. Dies gilt ausnahmslos, wenn das Druckgefäß bei Überstellung an seine Betriebsstätte zerlegt worden ist. Andernfalls kann die Überprüfung und Erprobung auch am bisherigen Aufstellungs- oder Lagerungsorte erfolgen, wenn sie das zur weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan vornimmt und dieses die Wiederholung am künftigen Benützungsorte nicht für notwendig erachtet. (3) Über Untersuchungen und Erprobungen, die im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines alten Druckgefäßes vom Verkäufer (Händler) veranlaßt werden, dürfen Befunde in die bestehende Bescheinigung nicht eingetragen werden. Hierüber ist auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. (4) Dem Ansuchen um Vornahme der Untersuchung und Erprobung ist die Ursprungsbescheinigung oder eine, möglichst mit den früheren Untersuchungsvermerken versehene beglaubigte Zweitausfertigung derselben beizuschließen. (5) Alte, in den Handel gebrachte Druckgefäße, für welche Bescheinigungen nicht vorliegen, sowie Druckgefäße, die den Bestimmungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 24, nicht entsprechen, sind in der Regel von der Wiederbenützung auszuschließen. Auf begründetes Ansuchen kann der Bundesminister für Bauten und Technik die Zulassung zur Wiederbenützung eines solchen Druckgefäßes ausnahmsweise bewilligen. Solchen Ansuchen ist ein Antrag samt Befund über die von einem Überwachungsorgan durchgeführte Überprüfung und Erprobung des Druckgefäßes anzuschließen.
  1. Absatz 6Bei alten, in den Handel gebrachten Druckgefäßen ohne Bescheinigung ist bei der Festsetzung des höchstzulässigen Betriebsdruckes keine höhere Festigkeit als 300 N/mm² für Flußstahl und 200 N/ -mm² für Kupfer in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Druckgefäße, die aus Teilen alter Druckgefäße mit Hinzufügung neuer Teile hergestellt sind. § 41. Erprobung und Probedruck (1) Die Erprobung der Druckgefäße erfolgt mittels Wasserdruckes (Druckprobe). Die Wandungen müssen während der Dauer der Erprobung dem Probedrucke widerstehen, ohne daß Undichtheiten, bleibende Formveränderungen oder Risse auftreten. Genietete Druckgefäße sind als undicht zu erachten, wenn das Wasser beim Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Verbindungen dringt. (2) Nach anstandslosem Ergebnisse sind vom Überwachungsorgan (Paragraph 49,) die Befestigungsnieten des Fabrikschildes oder dessen Befestigung am Druckgefäß mit dem Prägestempel zu versehen. (3) Bezeichnet p die für ein Druckgefäß festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, so hat der Probedruck zu betragen: a) bei Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen, Rauchgasvorwärmern und Überhitzern) in der Regel 1,3 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck; b) bei Dampfkesseln und Dampfgefäßen, die im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können, 1,5 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck; c) bei Dampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln oder Sammlern und daran befestigten Rohren bestehen, 1,2 p, auch wenn sie im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können. Dies gilt auch für derartige Dampfkessel mit eingenieteten Böden. (4) Bei emaillierten Druckgefäßen darf mit Zustimmung des Überwachungsorganes die Druckprobe vor dem Emaillieren durchgeführt werden, wenn nach dem Emaillieren eine Druckprobe mit 1,1 p, mindestens aber einem Bar Mehrdruck durchgeführt wird. (5) Bei Druckgefäßen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisbar amtlich erprobt wurden, ist bei der wiederholten Erprobung kein höherer als jener Probedruck anzuwenden, mit dem die früheren Erprobungen durchgeführt worden sind. § 42. Anzeigepflicht für Druckgefäße (1) Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung (Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung nach seiner Wahl entweder dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist oder zu werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor (Paragraph 49, Absatz eins,) schriftlich anzuzeigen. Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven, ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen Bahnen übergehen können, ist die Anzeige dieser Behörde zu erstatten. (2) Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkessel- beziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung und weiters a) bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen den Genehmigungsbescheid, wenn er bereits vorliegt, oder die im Paragraph 21, Absatz 5 und 6 angeführten Angaben und Beilagen; b) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die im Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Angaben; c) bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz des Betreibers, den Verwendungszweck und den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen Dampferzeugers. Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Bei einer Wiederholung der Erprobung nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b gelten sinngemäß die vorstehenden Anordnungen. § 43. Erhöhung oder Herabsetzung der festgesetzten höchsten Spannung Das zuständige Überwachungsorgan oder die Eisenbahnbehörde kann eine Erhöhung des Betriebsdruckes über die ursprüngliche festgesetzte höchste Spannung bewilligen, wenn der Erzeuger des Druckgefäßes die ihm gemäß Paragraph 3 und Paragraph 24, obliegende Verantwortung auch für die höhere Spannung übernimmt und die Berechnung und der Zustand des Druckgefäßes eine solche Maßnahme ohne Gefährdung der Sicherheit zulässig erscheinen lassen, und die entsprechend der erhöhten Spannung vorgenommene Druckprobe anstandslos verläuft. Wenn der Zustand des Druckgefäßes dessen Weiterbetrieb mit der festgesetzten höchsten Spannung als gefährlich erscheinen läßt, hat das Überwachungsorgan eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder bei Gefahr im Verzuge die Einstellung des Betriebes des Druckgefäßes zu ver-

fügen. Von jeder solchen Änderung des Betriebsdruckes hat das Überwachungsorgan die Anzeige an die Genehmigungsbehörde zu erstatten. § 44. Bescheinigung (1) Nach Durchführung der Bauprüfung (Überprüfung) und der ersten Erprobung eines Druckgefäßes ist bei anstandslosem Ergebnis vom Überwachungsorgan eine Bescheinigung auszustellen. Einheitliche Vordrucke der Bescheinigungen für die verschiedenen Druckgefäßgattungen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik festgesetzt. (2) In die Bescheinigung sind vom Überwachungsorgan anläßlich der wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) alle Änderungen in der baulichen Ausführung des Druckgefäßes und der Ausrüstung, alle Ausbesserungen, ferner der Wechsel des Betreibers, die Überstellung an einen anderen Benützungsort und dergleichen sowie die Ergebnisse der wiederkehrenden Erprobungen und Untersuchungen, allfällige Verfügungen und die Unterschrift leserlich einzutragen. Bei Druckgefäßen, die der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen gehören, erläßt diese Behörde die Vorschriften über die Eintragungen. (3) Die Bescheinigung ist gegen Beschädigung geschützt so aufzubewahren, daß sie dem Überwachungsorgan und sonstigen amtlichen Organen jederzeit vorgewiesen werden kann. (4) Die Bescheinigung ist stempelfrei. Für die Ausfertigung von Bescheinigungen sowie von Zweitausfertigungen sind die hiefür jeweils auflaufenden Auslagen vom Betreiber des Druckgefäßes zu ersetzen. (5) Von jeder Bescheinigung hat das Überwachungsorgan eine Abschrift samt Zeichnung dem Amte der Landesregierung oder der Eisenbahnbehörde behufs Aufbewahrung vorzulegen. Die Abschriften von Bescheinigungen, die von einer behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ausgestellt wurden, sind bei dieser in Aufbewahrung zu nehmen. (6) Zweitausfertigungen von Bescheinigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Urbescheinigung in Verlust geraten oder derart beschädigt ist, daß die Deutlichkeit gelitten hat oder einzelne Teile fehlen. Der Betreiber des Druckgefäßes hat unter Angabe der Gründe um die Ausstellung einer Zweitausfertigung beim Amte der Landesregierung oder bei der Eisenbahnbehörde oder bei der privaten Überwachungsstelle anzusuchen und, außer im Falle des Verlustes, auch die Urbescheinigung beizuschließen. Diese Behörden oder die private Überwachungsstelle haben die vorgelegte untauglich gewordene Bescheinigung einzuziehen und die als solche gekennzeichnete Zweitausfertigung auszustellen, in die nach Möglichkeit auch alle früheren Befunde und sonstigen Vermerke aufzunehmen sind. (7) Findet das Überwachungsorgan bei der Bauprüfung (Überprüfung) Mängel, die die Erprobung unzulässig machen, oder zeigen sich bei der Erprobung Anstände, die die Benützung des Druckgefäßes ausschließen, so ist die Ausstellung der Bescheinigung zu verweigern und anzugeben, ob das Druckgefäß auf Grund der festgestellten Mängel gänzlich untauglich ist oder welcher Verbesserungen, Ergänzungen oder Veränderungen es bedarf, um nach deren Ausführung einer neuerlichen Probe unterzogen werden zu können. Auf Verlangen des Betreibers ist der Befund schriftlich mitzuteilen. § 45. Wiederkehrende Untersuchungen (1) Jedes Druckgefäß, gleichviel ob es ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsunterbrechungen wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. (2) Es werden folgende Arten von wiederkehrenden Untersuchungen unterschieden: a) äußere Untersuchungen, die sich auf die zugänglichen Teile des in. oder außer Betrieb befindlichen Druckgefäßes, insbesondere auf den Zustand und auf die Wirksamkeit der Ausrüstungsstücke, erstrecken; b) innere Untersuchungen, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckgefäßes beziehen, soweit diese zugänglich sind oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar werden. Zur Vornahme der inneren Untersuchung hat der Benützer das Druckgefäß auf eigene Kosten sowohl innen wie außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereitzuhalten; c) Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren und einer äußeren Untersuchung in Verbindung mit der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera f, vorzunehmenden Druckprobe bestehen. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung des Kessels verlangt werden. (3) In der Regel sind vorzunehmen: a) Hauptuntersuchungen in Zeitabschnitten von je sechs Jahren nach der letzten Erprobung des Druckgefäßes; b) innere Untersuchungen im dritten Jahre nach der ersten Erprobung oder nach der letzten Hauptuntersuchung des Druckgefäßes. Sie entfallen bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern; c) äußere Untersuchungen in jenen Betriebsjahren, in denen eine innere oder Hauptuntersuchung nicht fällig ist. Sie entfallen bei Über-

hitzern und rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern. (4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann eine Vermehrung dieser wiederkehrenden Untersuchungen entweder für einzelne oder für bestimmte Gattungen von Druckgefäßen anordnen sowie eine Verminderung solcher Untersuchungen gestatten. (5) Die innere Untersuchung kann aus begründetem Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt oder durch eine Wasserdruckprobe (Paragraph 41,) ergänzt werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer. (6) Von der Vornahme einer vom Betreiber gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, als fällig angezeigten inneren oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens zwei Wochen vorher zu verständigen. Es kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger Aufschub der fälligen inneren oder Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben werden. (7) Bei ausgekleideten Dampfgefäßen, deren Innenfläche mit irgendeinem Stoffe, ausgenommen Anstrich, Verbleiung usw., bedeckt ist, der die Wandungen vor dem Einfluß der Beschickung schützen soll, kann bei gutem Zustande der Auskleidung die Druckprobe anläßlich der Hauptuntersuchung bis zur erforderlichen Erneuerung der Auskleidung hinausgeschoben werden, wenn zu befürchten ist, daß die Auskleidung durch die Wirkung der Erprobung einen Schaden erleiden könnte. Wenn eine Erneuerung der Auskleidung erfolgt, so ist dies dem Überwachungsorgan anzuzeigen. Dieses hat auf Grund einer Untersuchung des entkleideten Gefäßes zu beurteilen, ob eine Erprobung stattzufinden hat. Sobald aber eine Erneuerung der Auskleidung nach Ablauf des sechsjährigen Zeitabschnittes erfolgt, ist jedenfalls eine Druckprobe vorzunehmen. (8) Über die Fristen und die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern der der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen werden von dieser Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik besondere Anordnungen erlassen. (9) Das Überwachungsorgan trägt für Schäden, die im Zuge der sachgerechten Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen entstehen, keine Verantwortung. § 46. Behandlung außer Betrieb stehender Druckgefäße (1) Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen Untersuchungen (Paragraph 45,) nicht zu unterziehen, wenn der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich angezeigt hat. (2) Der beabsichtigte neuerliche Betrieb eines durch ein Jahr oder länger außer Betrieb gemeldet gewesenen Druckgefäßes ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen. Vor Vornahme der Untersuchung darf ein solches Druckgefäß nicht in Betrieb gesetzt werden. (3) Druckgefäße, die zeitweilig in Betrieb stehen, sind bezüglich der Untersuchungspflicht den Druckgefäßen gleichzuhalten, die fortlaufend in Betrieb stehen. (4) Die außer Betrieb gemeldeten Druckgefäße sind von dem zuständigen Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde in Vormerkung zu führen. § 47. Behandlung austauschbarer Teile von Druckgefäßen Für die Erprobung und wiederkehrende Untersuchung austauschbarer (Ersatz-)Teile von Druckgefäßen, wie ausziehbarer Rohrbündel u. dgl., gelten die gleichen Bestimmungen wie für vollständige Druckgefäße. Das bloße betriebsmäßige Zusammenfügen der bleibenden und austauschbaren Teile eines Druckgefäßes bietet jedoch für sich allein keinen Anlaß zu einer Wiederholung der Erprobung. Die austauschbaren Teile sind mit besonderen Bezeichnungen zu versehen und mit diesen in der Bescheinigung des zugehörigen Druckgefäßes anzuführen. Die erste Erprobung eines Druckgefäßes ist auch mit jedem der austauschbaren Teile vorzunehmen, bei den wiederholten Erprobungen sind die austauschbaren Teile nach Möglichkeit abwechselnd der Druckprobe zu unterziehen. § 48. Obliegenheiten des Betreibers von Druckgefäßen (1) Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt: a) die wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,) zeitgerecht zu veranlassen und b) alle Veränderungen von Druckgefäßen, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis d eine Wiederholung ihrer Erprobung bedingen, c) die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere Ausbesserungen im Schweißverfahren, d) die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung, insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles oder dessen Teilstücke, einer

Speisevorrichtung sowie eine Änderung der Feuerungsanlage, e) den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße (Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer des Verbleibens am neuen. Standorte, f) die Veräußerung eines Druckgefäßes unter Angabe des Käufers, dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen, womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen Vorschriften nicht berührt wird. (2) Die für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen, das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u. dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten zum Umkleiden und zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen. § 49. Überwachungsorgane (1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär" oder, wenn sie Organe einer autorisierten privaten Überwachungsstelle sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor". In dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zur Überwachung der übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen. Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten verantwortlich. (2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen ein einschlägiges Studium an einer Technischen Universität absolviert und die römisch II. Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen Erfordernissen des Überwachungsdienstes durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden. Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre aus dem Stande der Beamten der öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer Funktion belassen oder wieder bestellt werden. (3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse den Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat. Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle ist deren Leitung anzuhören. Die Namen, Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane sind zu verlautbaren. (4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. § 50. Berufung gegen Verfügungen der Überwachungsorgane Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann (auch als Schiffahrtsbehörde), oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, einzubringen. § 51. Wechsel der Überwachung Der Betreiber eines Druckgefäßes kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Landeshauptmannes in eine andere Überwachung übertreten. In diesem Falle werden Verfügungen des früheren Überwachungsorganes nicht berührt. Das frühere Überwachungsorgan ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören. § 52. Verhalten bei Gefahr im Druckgefäßbetriebe Die bei der Bedienung oder Betrieb von Druckgefäßen verwendeten Personen sind, wenn ihnen irgendeine Gefahr hiebei bekannt wird, und der Betreiber oder sein Stellvertreter trotz einer ihm erstatteten Meldung über die drohende Gefahr nicht unverzüglich diese beseitigt, zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige ist dem zuständigen Überwachungsorgan, bei der Eisenbahnbehörde unterstehenden Druckgefäßen und Druckbehältern dieser Behörde, zu erstatten. § 53. Verhalten bei Explosionen von Druckgefäßen (1) Eine Druckgefäßexplosion liegt vor, wenn eine Trennung der Gefäßwandungen durch den Betrieb in einem solchen Umfange eintritt, daß ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen erfolgt und der Betrieb des Druckgefäßes damit von selbst ein Ende findet.

  1. Absatz 2Im Falle der Explosion eines Druckgefäßes hat der Betreiber hierüber unverzüglich die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Berghauptmannschaft, Eisenbahnbehörde) zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde hat das zuständige Überwachungsorgan behufs gemeinschaftlichen Vorgehens bei der Erhebung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Vor dem Eintreffen des Überwachungsorganes darf an dem Zustande und der Lage des Druckgefäßes sowie an den von der Explosion betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, daß dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle und Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde hat, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichtes zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist. (3) Die Aufsichtsbehörde hat unter Beiziehung des zuständigen Überwachungsorganes Untersuchungen über die Ursache der Explosion zu pflegen, erforderlichenfalls auch die Baustoffprüfung der zertrennten Teile des Druckgefäßes zu veranlassen. Über das Ergebnis der Untersuchungen ist, wenn es sich nicht um Anlagen handelt, die der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehen, unter Beigabe von Zeichnungen über die Bauausführung des Druckgefäßes, eines Lageplanes, aus dem der Wirkungsbereich der Explosion zu ersehen ist, und, wenn nötig, auch von Lichtbildern des zerstörten Druckgefäßes im Wege des Amtes der Landesregierung an das Bundesministerium für Bauten und Technik zu berichten. (4) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 nicht berührt. § 54. Statistik Über die im Betriebe von Druckgefäßen und Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung stehenden Druckgefäße und der zugehörigen Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren durch die private Überwachungsstelle alljährlich an das Amt der Landesregierung zu berichten, das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegt. Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über die Durchführung der statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik besondere Weisungen erlassen. B. Druckbehälter § 55. Allgemeine Bestimmungen für die Erprobung von Druckbehältern (1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom Geltungsbereich des Abschnittes römisch IV ausgenommen sind (Paragraph 28,), vor ihrer Inbetriebnahme im Inlande einer Bauprüfung (Überprüfung) und, sofern sich aus § 56 Absatz 8 und 9 nicht anderes ergibt, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruckes zu unterziehen sowie durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin zu überwachen (Paragraphen 56 und 57). (2) Der Befund der Bauprüfung (Überprüfung) und das Ergebnis der ersten Erprobung ist vom Überwachungsorgan (Paragraph 49,) für jeden Druckbehälter in einer Bescheinigung nach einem vom Bundesministerium für Bauten und Technik festzusetzenden Vordrucke einzutragen. Diese Bescheinigungen sind für Druckbehälter der Gruppe römisch eins an der Benützungsstelle und für Druckbehälter der Gruppe römisch II (Versandbehälter) in der Regel von der Füllstelle in Verwahrung zu halten. Für Versandbehälter gleicher Verwendungsart ist auch die Ausstellung von Sammelbescheinigungen zulässig. Für jeden Straßenfahrzeugtank sowie für jeden auf Straßenfahrzeugen verwendeten Aufsetztank ist zusätzlich ein zum Mitführen im Fahrzeug vorgesehenes Versandbehälterbegleitblatt auszustellen. (3) Im übrigen sind auf Druckbehälter die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 54, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch stehen, sinngemäß anzuwenden. § 56. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe römisch eins (1) Jeder Druckbehälter, gleichgültig ob er ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten eines Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsstörungen folgenden wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen: a) einer inneren Untersuchung, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckbehälters, soweit diese zugänglich oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar sind, zu erstrecken hat. Zur Vornahme dieser Untersuchung hat der Betreiber den Druckbehälter auf seine Kosten sowohl innen als auch außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereit zu halten; b) einer Hauptuntersuchung (Paragraph 45, Absatz 2,). (2) In der Regel sind vorzunehmen: a) innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen hievon sind Druckluftbehälter. b) Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre. (3) Bei nicht befahrbaren Druckbehältern ist an Stelle der inneren Untersuchung eine Erprobung mittels Wasserdruck vorzunehmen.
  1. Absatz 4Druckbehälter für Chlor, Schwefelwasserstoff, Chlorkohlenoxid, Stickstofftetroxid, schweflige Säure, Borfluorid und Leuchtgas sind alle zwei Jahre einer Hauptuntersuchung, befahrbare Druckbehälter für Chlor und schweflige Säure jedoch alle zwei Jahre einer Innenuntersuchung und alle sechs Jahre einer Erprobung mittels Wasserdruck zu unterziehen. (5) Der Probedruck hat, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Regel das 1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens aber ein Bar Mehrdruck zu betragen. Der Probedruck hat jedoch zu betragen: a) bei Druckbehältern, die im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können, das 1,5 fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes, b) bei Druckbehältern für Schwefelwasserstoff 45 bar, Ammoniak 25 bar, Chlor, Stickstofftetroxid 22 bar, Chlorkohlenoxid 15 bar, schweflige Säure 2 bar. (6) Bei Druckbehältern, die der Sonnenbestrahlung oder anderen Wärmeeinflüssen ausgesetzt sind, ist der Ermittlung des Probedruckes nicht der Betriebs(Füllungs)druck, sondern der erfahrungsgemäß auftretende höhere Druck zugrunde zu legen. (7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen) gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen höchstzulässigen Betriebsdruckes ist, kann von der Vornahme der Druckprobe bei jeder zweiten Hauptuntersuchung abgesehen werden, wenn das Überwachungsorgan dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand auf Grund der inneren Untersuchung als zulässig findet und der rechnungsmäßige höchstzulässige Betriebsdruck in der Bescheinigung (Paragraph 55, Absatz 2,) vermerkt ist. (8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken, das sind Druckbehälter, in denen Atomreaktor- Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung zu erteilen, daß die Erprobungen mittels Luftdruckes durchgeführt werden, wenn innerhalb des nach der Größe des Druckbehälters und des anzuwendenden Luftdruckes erfahrungsgemäß sich ergebenden Gefahrenbereiches eine widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums nicht zu erwarten ist. Vor Beginn der Druckprobe ist sicherzustellen, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Die Anordnung der bei der Druckprobe verwendeten Meßgeräte muß eine Feststellung der Werte ohne Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich gestatten. (9) Zur Erprobung von Druckbehältern können als Druckmittel statt Wasser auch andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, N-Oxiden oder Preßluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden. § 57. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe römisch II (Versandbehälter) (1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr setzt. (2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln. Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser 420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen: 1. Eine Bauartprüfung nach Paragraph 57, a kann durchgeführt werden. 2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden. 3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach Paragraph 57, a Absatz eins, oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung. 4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit einem Rauminhalt ab 450 l sind einer 100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. 5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach deren Montage eine Dichtheitsprüfung des Versandbehälters nach Absatz 16, vorzunehmen.

Ziffer 6 Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung und Kennzeichnung der Versandbehälter zu prüfen. (3) Die auf den Versandbehältern nach Paragraph 35, a anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken. (4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (Paragraph 36, Absatz 4,) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind. (5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (Paragraph 35, a) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (Paragraph 35, a Absatz 6,) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen. (6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (Paragraph 41,) erfolgt bei verdichteten Gasen der Z l, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt: Fluor (Ziffer eins, at) 200 bar Bortrifluorid (Ziffer eins, at) 300 bar Bortrifluorid mit einer Füllmenge von höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar Stickstoffoxid (NO) (Ziffer eins, ct) 200 bar Gase der Ziffer 2, bt, ausgenommen Stadtgas, Wassergas, Synthesegas, Gemische von Kohlenoxid und Wasserstoff oder Methan 200 bar Gase der Ziffer 2, ct 200 bar (7) Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Ziffer 13, erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.

Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für Gase der Ziffer 3, und 4

 

 

 

Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Ziffer 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht kommt

Tabelle A 3

Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für Gase der Z 3 und 4

 

Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Ziffer 5 und 6

  1. Absatz 8Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Ziffer 9, erfolgt mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken: Tabelle C (9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen. (10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung ist die erste Wasserdruckprobe vor dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen. (11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach Paragraph 36, Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (Paragraph 35, a Absatz 6,) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist. (12) Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Absatz 11,) sind folgende Fristen maßgebend: 1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks: alle 5 Jahre. Ausnahmen: a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Ziffer eins, at und 1 ct, Stadtgas der Z 2 bt, Gase der Ziffer 3, at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Ziffer 3, ct und für Gase der Ziffer 5, at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium: alle 2 Jahre. b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet: alle 3 Jahre. c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet: alle 6 Jahre. d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Ziffer eins, a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Ziffer 3, a, Ziffer 3, b, ausgenommen 1.1 -Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Ziffer 4, a und der Ziffer 4, b, ausgenommen

Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse: alle 10 Jahre. e) Flaschen für Gase der Ziffer eins, a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit. 2. Tankcontainer: alle 5 Jahre. Ausnahmen: a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Ziffer eins, at), Stadtgas (Ziffer 2, bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Ziffer 3, at), Schwefelwasserstoff (Ziffer 3, bt), für die ätzenden Gase der Ziffer 4, at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Ziffer 5, at): alle 21/2 Jahre. b) Tankcontainer für Gase der Ziffer 7 und 8: 6 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre. Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender Frist: alle 21/2 Jahre. Ausnahme für Tankcontainer gemäß Litera b, :, alle 6 Jahre. 3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr auf öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen: alle 6 Jahre. Ausnahmen: a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in diesem Absatz unter Ziffer 2, Litera a, genannten Gase: alle 3 Jahre. b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Ziffer 7 und 8: 6 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre. Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender Frist: alle 3 Jahre. Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß Litera b, :, alle 6 Jahre. 4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen: Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen, mindestens aber alle 8 Jahre. Ausnahmen: a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Ziffer 2, Litera a, genannten Gase: mindestens alle 4 Jahre. b) Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 7 und 8: mindestens 8 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre. Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender Frist: mindestens alle 4 Jahre. Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß Litera b, :, mindestens alle 6 Jahre. 5. Flaschenbündel: Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen geltenden Fristen. Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche mit den Kennzeichen ASG und TG, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung der Flaschen zugewartet werden. (13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach Abs. 12 Z l durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Z l0 bis 12 zu beachten. (14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (Paragraph 33, Absatz 7,), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit. (15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Auf-

setztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Absatz 11,) durch eine Dichtheitsprüfung (Absatz 16,) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist. (16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Absatz 2 und 15 für Gase der Ziffer eins bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffer 7, und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen. (17) Für die Durchführung der Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben: Gas, Erzeugungsnummer, Baujahr, Monat und Jahr der letzten Erprobung, Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich um Azetylenflaschen handelt, Prüfstempel, Leergewicht „soll", Leergewicht „ist". (18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, erfolgt auf folgende Weise: a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/ Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen. b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/ Magnesiumlegierung sind die Proben sieben Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen. c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm² (33,3 x 30 mm) ist während 24 Stunden mit 1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 22 °C zu behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken. d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon — vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren — mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist hiezu das Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan herzustellen. e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes. Über das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und Gutachten zu erstellen. (19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der ersten Erprobung oder der wiederkehrenden Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter für denselben Verwendungszweck wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen. (20) In Abweichung von den Bestimmungen des § 55 Absatz 2, ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich. § 57 a. Bauartzulassung (1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel die zur Bauprüfung nach Paragraph 57, gehörenden Prüfungen. Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller, Typenbezeichnung und Zeichnungsnummern zu kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen wurde, aus einem Buchstaben entsprechend dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes (Paragraph 48, Absatz 4, KFG 1967,

BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellten Kesselprüfer vorgenommen wurde, aus den Buchstaben BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der Zulassung. (2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung auch auf die Befestigungseinrichtung des Tanks am Fahrzeug. (3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet sich nach den Bestimmungen in Anlage 5. § 57 b. Ausnahmen Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. Abschnitt römisch VI Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen § 58. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich (1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die a) mindestens 18 Jahre alt sind, b) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen, c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und d) ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen. (2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen handelt, ist dem Prüfungskommissär (Paragraph 62,) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach Paragraph 16, der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, durch ein Zeugnis von nach Paragraph 35, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen. (3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind: a) Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen betriebenen Kraftfahrzeugen (Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit Verbrennungskraftmaschinen betriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter) behördlich zugelassen sind; b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern, von Niederdruck- und von Zwergkesseln (Anlage 10) verwendet werden; c) Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven in den Dienststellen des maschinentechnischen Dienstes zugelassen sind. (4) Personen, denen die geistige und körperliche Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht zugelassen werden. (5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Absatz eins, lit. d) sind Personen für die Wartung a) von Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert des Produktes aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalt (Paragraph 11,) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Absatz 6, vorgesehenen Ausnahmen; b) von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt, mit den im Absatz 6, vorgesehenen Ausnahmen; c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 370 kW, d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben werden; e) von Außenbordmotoren. (6) Absatz 5, gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren, Krane usw.) mit Ausnahme der unter Absatz 5, lit. d und e angegebenen Fälle. (7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch geprüfte Wärter (Paragraphen 59 und 60) hat unter der Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift" zu kontrollieren und die nach Eintritt von Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Strahlen-

schutzbeauftragten (Paragraph 2, lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift (bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein. § 59. Einteilung der Betriebswärter Die Betriebswärter werden eingeteilt in: a) Dampfkesselwärter: Stufe 1 für konventionell beheizte Dampfkessel, Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear beheizte Dampfkessel, Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear beheizte Dampfkessel. b) Dampfmaschinen-, Dampfturbinen-, Motoren- und Gasturbinenwärter (Maschinenwärter), c) Schiffsdampfmaschinen-, Schiffsdampfturbinen- und Schiffsmotorenwärter (Schiffs- [Boots]maschinenwärter), d) Lokomotivführer für Dampf- und Motorlokomotiven. § 60. Zulassung zur Prüfung Verwendungspraxis (1) Um zur Prüfung als Betriebswärter zugelassen zu werden, muß der Bewerber außer den im § 58 Absatz eins, Litera a und b angeführten Erfordernissen nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beim Betriebe eines Dampfkessels oder jener Gattung von Wärmekraftmaschinen, für deren Wartung er die Berechtigung anstrebt, sich durch eine in der Regel nicht unter neun Monaten dauernde praktische Verwendung angeeignet hat. Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine mindestens einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb sowie eine erfolgreich abgeschlossene Spezialausbildung für den Betrieb von nuklear beheizten Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht kommenden Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes für diese Spezialausbildung werden vom Bundesminister für Bauten und Technik im Erlaßwege bestimmt. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 2 müssen eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung einschlägiger Fachrichtung (wie Metallhandwerk, Elektriker, Meß- und Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 müssen zumindest eine Höhere Technische Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung absolviert und die Reifeprüfung bestanden haben oder eine vom Bundesminister für Bauten und Technik als gleichwertig anerkannte Ausbildung für die Wartung von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die praktische Verwendung hat bei persönlicher Betätigung während der ganzen erforderlichen Dauer unter Aufsicht eines für die betreffende Anlage geprüften Betriebswärters zu erfolgen, die ganze tägliche Arbeitszeit oder Schicht und alle Obliegenheiten des Wartungsdienstes zu umfassen. Ihre Beendigung darf nicht länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung zurückliegen. Die Verwendungspraxis ist in der Regel ohne Unterbrechung abzuleisten, doch kann sie bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nur zeitweise verwendet werden (Druschlokomobilen, Reservemaschinen u. dgl.), auch in zwei oder mehreren Betriebsabschnitten (Kampagnen) desselben Jahres oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren abgeleistet werden. Über begründetes Ansuchen kann vom Bundesminister für Bauten und Technik, falls es sich um Betriebswärter bei der Eisenbahn handelt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Nachsicht von der Erfüllung einzelner dieser Bestimmungen gewährt werden. Die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb hat an einem nuklear beheizten Dampfkessel zu erfolgen, dessen Bauart im wesentlichen jener des zu wartenden Dampfkessels entspricht. Während dieser praktischen Verwendung muß ein Brennelementwechsel des bestrahlten Cores erfolgen. (3) Der Nachweis über eine gleichzeitige ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Dampfkessel- und Dampfmaschinen(Lokomotiv)betriebe gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung sowohl zur Dampfkesselwärter- als auch zur Dampfmaschinenwärter(Lokomotivführer)prüfung. (4) Der Nachweis über eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Betriebe einer Lokomotive oder Schiffsmaschine gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung als Maschinenwärter sonstiger Kraftmaschinen derselben Gattung (Dampfkraft- oder Verbrennungskraftmaschinen). § 61. Erleichterungen der Verwendungspraxis (1) Die im Paragraph 60, vorgeschriebene neunmonatige praktische Verwendung kann verkürzt werden: a) um sechs Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine berufsbildende höhere Schule einschlägiger Fachrichtung oder eine Ausbildung zum Werkmeister einschlägiger Fachrichtung mit Erfolg absolviert hat; b) um fünf Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine Fachschule für Maschinenschlosser oder einen Sonderkurs über Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln, Dampfmaschinen und Verbrennungskraftmaschinen an einer gewerblichen Bundeslehranstalt mit Erfolg besucht hat, ferner um den gleichen Zeitraum, wenn lediglich die Berechtigung zur Wartung von in landwirtschaftlichen

Betrieben verwendeten Lokomobildampfkesseln und Lokomobildampfmaschinen angestrebt wird, wobei jedoch die Befugnis zur selbständigen Wartung (Bedienung) ausschließlich auf solche Dampfkessel und Dampfmaschinen zu beschränken und im Befähigungszeugnisse zu vermerken ist; c) um drei Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er das Kupferschmied-, Schlosser-, Spengler-, Mechaniker- oder das Gas- oder Wasserleitungsinstallationsgewerbe ordnungsmäßig erlernt hat oder daß er mindestens 12 Monate ununterbrochen bei der Erzeugung oder Reparatur von Dampfkesseln bzw. von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in werktätiger Verwendung gestanden ist. (2) Die praktische Verwendung beim Betriebe von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen kann gänzlich erlassen werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 12 Monate als Richtmeister (Monteur) bei der Erzeugung von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in Verwendung gestanden ist. (3) Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes den im Absatz eins, angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig sind, wird vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt. (4) Die im Paragraph 60, Absatz eins, vorgeschriebene einjährige praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann verkürzt werden, a) wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens ein Jahr lang bei der Errichtung des Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und hiebei eingehende Kenntnisse des Aufbaues des Reaktors und seiner Sicherheitssysteme erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, um drei Monate; b) wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und einschlägige Tätigkeiten unter Aufsicht des verantwortlichen Betriebswärters nachweislich ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser Tätigkeit; c) wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung an einem mindestens einwöchigen Simulatortraining erfolgreich teilgenommen hat, um drei Monate. Die gesamte unter Litera a bis c angeführte Verkürzung darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen. (5) Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen Wartung von Schiffs(Boots)maschinen, deren Leistung die im Paragraph 58, Absatz 5, Litera c, angeführten Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und 2 nicht erforderlich. (6) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Ansuchen der Bundesminister für Bauten und Technik, bei Anlagen der Eisenbahn oder der Schiffahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch sonst noch eine Kürzung der Verwendungspraxis bewilligen oder im Falle einer besonderen fachlichen Eignung des Bewerbers vom Erfordernis der Verwendungspraxis mit oder ohne Befugnisbeschränkung absehen. § 62. Prüfungskommissäre (1) Zur Abnahme der Prüfungen für Betriebswärter werden vom Bundesminister für Bauten und Technik, für den Bereich der Eisenbahnbehörde von dieser Behörde, zur Abnahme von Prüfungen für Betriebswärter auf Schiffen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Prüfungskommissäre bestellt. Die zur Überwachung von Dampfkesseln berufenen Überwachungsorgane (Paragraph 49,) sind ohne besondere Bestellung zur Abnahme der Prüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 1 berechtigt. (2) Die Namen und Wohnsitze der Prüfungskommissäre sowie der Umfang ihrer Prüfungsbefugnis sind zu verlautbaren. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz kann zu den Prüfungen und Ergänzungsprüfungen von Dampfkesselwärtern der Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für den Bereich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen entsenden. § 63. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (1) Um Zulassung zur Prüfung als Betriebswärter ist ein ordnungsmäßig gestempeltes Gesuch an einen für die Prüfungsgattung zuständigen Prüfungskommissär zu richten. Dem Gesuch müssen alle Zeugnisse oder Bestätigungen angeschlossen werden, durch die die Erfüllung der zur Zulassung zur Prüfung in den Paragraphen 58 und 60 angeführten Erfordernisse nachgewiesen wird. Wird die Nachsicht von der Erfüllung einzelner Zulassungserfordernisse (Paragraph 60, Absatz 2,) oder eine teilweise oder gänzliche Erlassung der vorgeschriebenen neunmonatigen Verwendungspraxis (Paragraph 61, Absatz 6,) angestrebt, so ist das Gesuch beim Bundesministerium für Bauten und Technik bzw. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzubringen, wobei die Umstände, auf die sich ein solches Ansuchen stützt, genau anzugeben und durch Zeugnisse usw. zu erweisen sind. (2) Die Verwendungszeugnisse müssen vom Betreiber der Anlage, bei der sich der Prüfungswerber der praktischen Verwendung unterzogen hat, ausgestellt und unterfertigt sein. Ist der Prüfungswerber selbst der Betreiber der Anlage, bei der er

sich praktisch betätigt hat, so ist das Zeugnis vom Gemeindevorsteher oder auf sonst verläßliche Weise zu bestätigen. Weiters hat die im Verwendungszeugnisse angegebene praktische Verwendung der geprüfte Betriebswärter zu bestätigen, unter dessen Aufsicht die Praxis stattgefunden hat. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so ist die Tatsache der Aufsicht auf andere verläßliche Weise zu bestätigen. (3) Kann der Bewerber außer den im Paragraph 58, Absatz eins, lit. a und b angeführten Erfordernissen eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 60 und 61 (Absatz eins und 2) nachweisen, so hat ihn der Prüfungskommissär zur Prüfung zuzulassen. Mit der Verständigung hierüber ist dem Bewerber der Zeitpunkt und der Ort der Prüfung, die Höhe der vorgeschriebenen Prüfungsgebühr (Paragraph 75,) und deren Abstattungsart bekanntzugeben. Bei abweisendem Bescheide steht dem Bewerber die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet einzubringen. § 64. Gegenstand der Prüfungen Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt mündlich; Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 haben die Prüfung auch schriftlich abzulegen. Die Prüfung erstreckt sich, je nachdem welche Betriebswärterprüfung abgelegt wird, auf Fragen über das Wesen, den Bau und den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, über Art und Zweck der Sicherheitsvorrichtungen und sonstiger Bau- und Ausrüstungsteile und der HilfsVorrichtungen, über die Grundsätze ihrer Handhabung und Bedienung, über die Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Betriebsgefahren, über Abgabe schädlicher Emissionen und deren Vermeidung, über die Folgen, die eine Vernachlässigung des Dienstes nach sich ziehen könnten, über das Verhalten in besonderen Fällen, über die in Betracht kommenden grundlegenden theoretischen Begriffe und über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 hat zusätzlich Fragen des Strahlenschutzes zu umfassen. Bei der Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner Fragen über Bruchmechanik, Auswirkung von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion und der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen auf die Festigkeit von Metallen zu behandeln. Kenntnisse, die ein besonderes Dienstverhältnis voraussetzen, wie Signalisierungsvorschriften, Dienstunterweisungen usw., bilden nicht Gegenstand der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich, durch eine praktische Verwendungsprobe zu ergänzen. Eine solche muß stattfinden bei der Prüfung von Bewerbern um die Berechtigung zur Wartung von Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung von Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist ferner vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern der Stufen 2 oder 3, wobei bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung der Hilfseinrichtungen, der Meß-, Schalt-, Sicherheits- und Warneinrichtungen nachzuweisen und deren Aufgaben im normalen Betrieb sowie bei Störfällen zu erörtern sind. Bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner mögliche Störfälle und Unfälle, beispielsweise Ausfall der Kesselspeisung oder der Hauptwärmesenke, Auftreten größerer Leckagen usw. eingehend zu diskutieren. § 65. Befähigungszeugnis (1) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung stellt der Prüfungskommissär nach Beibringung des Zeugnisstempels sowie nach Erlag der Drucksortengebühr durch den Prüfungswerber ein Befähigungszeugnis aus, das ehestens auszufolgen ist. Einheitliche Vordrucke für Befähigungszeugnisse werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik festgesetzt. (2) Die Inhaber von Befähigungszeugnissen für Lokomotivführer oder Schiffsmaschinenwärter sind auch zur selbständigen Wartung ortsfester und beweglicher Wärmekraftmaschinen der gleichen Gattung berechtigt. (3) Personen, die zur Wartung von Dampfturbinen und für Verbrennungskraftmaschinen befugt sind, sind auch zur Wartung von Gasturbinen befugt. Der befugte Gasturbinenwärter ist auch zur Wartung von Dampfturbinen und Verbrennungskraftmaschinen befugt. (4) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf jene nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken, an der die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb nach Paragraph 60, Absatz 2, erfolgte. Die Geltungsdauer des Zeugnisses ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung bzw. Ergänzungsprüfung zu beschränken. § 66. Wiederholung der Prüfung (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist er zur Wiederholung erst nach Ablauf von sechs Monaten zuzulassen. Für die Zulassung zur Wiederholung genügt nicht eine Verwendungspraxis, deren Beendigung länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens zurückliegt. Hat der Bewerber auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung vor Ablauf eines Jahres nicht zugelassen werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht statthaft. Das ungünstige Ergebnis einer Prüfung hat der Prüfungskommissär auf dem Verwendungszeugnisse,

auf Grund dessen die Zulassung zur Prüfung erbeten wurde, unter Angabe der Zurückweisungsfrist zu vermerken. (2) Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt, daß sie den in den Paragraphen 58 und 60 angeführten Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist sich neuerlich der Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu, welche die Befugnis aberkannt hat. (3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer des Befähigungszeugnisses (Paragraph 65, Absatz 3,) abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining. Bei dieser Prüfung sind insbesondere Störfälle zu behandeln. (4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining, und eine praktische Verwendungsprobe, wobei eingehend die erforderlichen Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren sind. § 67. Anzeigen über bei der Prüfung zurückgewiesene Prüfungswerber Der Prüfungskommissär hat Namen, Wohnort und Geburtsdaten des zurückgewiesenen Prüfungswerbers unter Angabe des Prüfungstages, der Prüfungsgattung und der für die Wiederholung der Prüfung festgesetzten Frist unmittelbar nach der Prüfung dem Landeshauptmanne, in dessen Bereich die Prüfung stattgefunden hat, anzuzeigen. Von diesen Anzeigen hat der Landeshauptmann die in seinem Bereiche befindlichen übrigen Prüfungskommissäre zur Vormerkung und die anderen Landeshauptmänner zur gleichen Vorsorge zu verständigen. Sofern es sich um von der Eisenbahn- oder der Schiffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommissäre handelt, sind diese Anzeigen unmittelbar an diese Behörde zu richten, die sie den Landeshauptmännern mitteilt. § 68. Aufbewahrung der Prüfungsakten, Zweitausfertigung von Befähigungszeugnissen (1) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren. Wird der Prüfungskommissär in ein anderes Bundesland versetzt oder von seiner Funktion enthoben, so sind die Aufzeichnungen und Akten behufs amtlicher Verwahrung an das Amt der Landesregierung abzuliefern. (2) Der Prüfungskommissär hat von den ausgestellten Befähigungszeugnissen noch vor deren Aushändigung als solche gekennzeichnete Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, längstens bis 15. Juli bzw. 15. Jänner des Folgejahres, dem Amte der Landesregierung behufs Aufbewahrung gesammelt vorzulegen. (3) Ansuchen um die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses sind unter Angabe des Ortes und des Jahres, in dem die Prüfung abgenommen wurde, und des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem sie abgelegt wurde, an das Amt der Landesregierung zu richten, in deren Bereich der Prüfungskommissär bestellt war. Wenn die Prüfung bei einem von der Eisenbahnbehörde bestellten Prüfungskommissär abgelegt wurde, ist das Ansuchen bei dieser Behörde einzubringen. (4) Soweit es sich um von der Eisenbahnbehörde bestellte Prüfungskommissäre (Paragraph 62,) handelt, werden den Vorschriften der Absatz eins und 2 entsprechende Anordnungen von dieser Behörde getroffen. § 69. Pflichten der Betriebswärter (1) Die Betriebswärter sind verpflichtet, ihren Dienst derart zu versehen, daß durch den Betrieb der von ihnen gewarteten Anlage die Sicherheit nicht gefährdet wird. Sie haben für die ordnungsmäßige Instandhaltung der Anlage zu sorgen, alle schädlichen Einflüsse auf deren Wirkungsweise und Zustand hintanzuhalten, bestehende Vorschriften zu befolgen und den Anordnungen der Überwachungsorgane Folge zu leisten. Die Betriebswärter haben ihre Befähigungszeugnisse so zu verwahren, daß sie Aufsichtspersonen jederzeit vorgewiesen werden können. (2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in einer „Betriebsvorschrift" schriftlich die Pflichten der einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen. Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter zu unterfertigen, von jedem zur Verwendung gelangenden Betriebswärter nachweislich zur Kenntnis zu nehmen und in der Schaltwarte frei zugänglich aufzubewahren. Der Betrieb des Reaktordruckgefäßes ist sofort einzustellen, wenn bei einem Störfall eine unzulässig hohe Beanspruchung des Reaktordruckgefäßes oder einer seiner Komponenten oder wenn eine nicht behebbare Störung in einem Sicherheitssystem festgestellt wird. Die bei Eintritt eines Störfalles oder Unfalles zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen der „Betriebsvorschrift" in einem „Alarmplan" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.

§ 70. Ausübung des Betriebswärterdienstes (1) Die selbständige Bedienung und Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat in der Regel durch die geprüften Betriebswärter selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit zusammenhängenden Vorrichtungen durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein, denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der „Betriebsvorschrift" (Paragraph 69, Absatz 2,) festzulegen ist. Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der Bedienung und Wartung von konventionell beheizten Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden. (2) Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung von geprüften Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auch Personen verwendet werden, die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt haben, jedoch den Erfordernissen des Paragraph 58, Abs. 1 Litera a bis c genügen. Diese Personen sind unter Anführung der ihre Eignung dartuenden Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Paragraph 71, Absatz eins,) anzuzeigen. Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden geprüften Wärter das gesetzlich zustehende Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten nicht für die Wartung von nuklear beheizten Dampfkesseln. (3) Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher Verhinderung von geprüften Betriebswärtern finden die Bestimmungen des Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat. (4) Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben Person besorgt werden, wenn diese für beide Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande leicht bedient werden kann. Im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5, lit. d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung beider Dienste auf begründetes Ansuchen auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen. (5) Für bestimmte Bauarten von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen oder für besondere Betriebs- und Wartungsbedingungen können die in der Anlage 10 Abschnitt E vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Weitere Erleichterungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden. § 71. Aufsicht über den Betriebswärterdienst (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 58,, 69 und 70 obliegt grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der zur Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen und Druckbehältern berufenen Überwachungsorgane. Jedoch obliegt die Aufsicht bei Betrieben, die der Bergbehörde unterstehen, der Berghauptmannschaft, bei Betrieben, die der Eisenbahnbehörde unterstehen, dieser Behörde, bei Anlagen der Schiffahrt dem Landeshauptmann. (2) Die Überwachungsorgane können Betriebswärtern, die sich im Dienste als unverläßlich erweisen oder Vorschriften zur Hintanhaltung der Gefahren im Dampfkessel- bzw. Maschinenbetriebe außer acht gelassen haben, die Entziehung des Befähigungszeugnisses androhen. (3) Die Überwachungsorgane sind berechtigt, Betriebswärter, welche sich solcher Verletzungen ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, daß ihre Weiterverwendung sicherheitsgefährlich erscheint, von der weiteren Dienstesausübung sogleich zu entheben. Die Dienstenthebung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei den im Absatz 4, angeführten hierfür zuständigen Behörden zu beantragen. Bis zur Entscheidung über die Entziehung darf der enthobene Betriebswärter den Wartungsdienst nicht ausüben. Das Überwachungsorgan hat von der Enthebung unverzüglich den Betreiber des Dampfkessels (der Kraftmaschine) oder dessen Stellvertreter unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer Weiterverwendung des enthobenen Wärters zu ver-

ständigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Weiterverwendung eines Betriebswärters, auch ohne daß ihm eine Verletzung der Dienstpflichten zur Last fällt, sicherheitsgefährlich erscheint, weil er offenbar den Anforderungen des Paragraph 58, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, trotz des allfälligen Besitzes eines Befähigungszeugnisses zur Zeit nicht entspricht. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 58, Absatz 5, zugelassenen, nicht geprüften Wärter. (4) Macht sich ein Betriebswärter grober Verletzungen seiner Dienstpflichten schuldig oder verliert er nach Ausstellung des Befähigungszeugnisses die Eignung für diesen Dienst, so hat die Aufsichtsbehörde (Absatz eins,) die Entziehung des Befähigungszeugnisses für eine bestimmte Zeit oder für immer auszusprechen. Die Entziehung des Zeugnisses hat den Verlust der Wartungsbefugnis zur Folge. Bei der Entscheidung, ob die Entziehung für immer oder nur für bestimmte Zeit erfolgen soll, ist im Falle einer groben Dienstvernachlässigung auf den Grad des Verschuldens, im Falle der mangelnden Eignung für den Betriebswärterdienst darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine Behebung des Mangels in absehbarer Zeit zu erwarten ist. (5) Fällt einem Betriebswärter eine Handlung oder Unterlassung zur Last, welche eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, so hat das Überwachungsorgan unabhängig von den Vorkehrungen wegen allfälliger Entziehung des Befähigungszeugnisses die Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten. (6) Stellt sich nach Ausfolgung eines Befähigungszeugnisses heraus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht vorhanden waren, insbesondere, daß das vorgelegte Zeugnis über die Verwendungspraxis in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben enthalten hat, so ist das Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde als ungültig einzuziehen und allenfalls Strafanzeige zu erstatten. (7) Gegen die Zeugnisentziehung steht die Berufung an den Landeshauptmann bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen, von dem Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, bei derjenigen Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. (8) Name, Beruf, Wohnort und das Alter der Personen, denen das Zeugnis rechtskräftig entzogen wurde, sind zur Vormerkung vom Landeshauptmanne den in seinem Amtsbereiche befindlichen Prüfungskommissären und den Landeshauptmännern der anderen Bundesländer, wenn die Eisenbahn- bzw. Schiffahrtsbehörde oder die Bergbehörde die Zeugnisentziehung ausgesprochen hat, von ihnen allen Landeshauptmännern zur gleichen Vorsorge mitzuteilen. (9) Falls ein Überwachungsorgan bei Ausübung des Überwachungsdienstes feststellt, daß zur selbständigen Wartung Personen verwendet werden, die die erforderliche Eignung nicht haben oder sich mit dem Befähigungszeugnis nicht ausweisen können, so hat es, wenn die Abstellung dieses Mangels nicht erfolgt, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde (Absatz eins,) zu erstatten. § 72. Gültigkeit sonstiger Befähigungszeugnisse Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund früherer, den gleichen Gegenstand betreffenden Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse behalten auch fernerhin ihre Gültigkeit. § 73. Anerkennung ausländischer Zeugnisse Die Anerkennung der von ausländischen Behörden für den Dampfkessel- und Maschinenwärterdienst ausgestellten Befähigungszeugnisse oder Berechtigungsurkunden bleibt, insoweit sie nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch besondere Verfügungen der Eisenbahnbehörde geregelt ist, dem Bundesminister für Bauten und Technik vorbehalten. Sofern es sich jedoch um Dampfkessel- oder Maschinenwärter auf Schiffen handelt, kommt diese Anerkennung dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu. Abschnitt römisch VII Gebühren § 74. Gebühren für Untersuchungen von Druckgefäßen und Druckbehältern (1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen Vorprüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Bauprüfung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera a,), für die Überprüfung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera b,), für die erste Erprobung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera c,), für die Betriebsprüfung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera d,), für jede Wiederholung der Erprobung (Paragraph 39, Absatz eins,) sowie für jede wiederkehrende äußere und innere Untersuchung (Paragraph 45,) an Dampfkesseln (Paragraph eins,), Dampfgefäßen (Paragraph 23,) und Druckbehältern (Paragraphen 28 und 55) sind folgende Gebühren zu entrichten: 1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Heizflächenzuschlag: a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit von der Kesselheizfläche:

Litera b Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht zu berücksichtigen. 2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt sich die Gebühr nach Ziffer eins, durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden Formeln: a) N : 25, wobei N die höchste elektrische Heizleistung in kW bedeutet; b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D die höchste stündliche Dampfleistung des Kessels in kg bedeutet; c) römisch fünf : 200, wenn N nicht bekannt ist, und der Kessel als Heißwasserkessel betrieben wird, wobei römisch fünf den Rauminhalt des Kessels in l bedeutet. 3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sowie für Dampfspeicher ergibt sich die Gebühr nach Ziffer eins, durch Bestimmung einer fiktiven Kesselheizfläche nach der Formel V : 200, wobei römisch fünf den Rauminhalt des Druckgefäßes in l bedeutet. 4. Für Dampfüberhitzer (Paragraph eins, Absatz 3,) ist eine Gebühr von 4,40 S je Quadratmeter Heizfläche, mindestens jedoch 605 S zu entrichten. 5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer (Paragraph eins, Absatz 3,) ist eine halbe Grundgebühr gemäß Ziffer eins, Litera a,, mindestens jedoch 605 S zu entrichten. 6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der Gruppen römisch eins und römisch II, ausgenommen jene nach Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einem Größenzuschlag: a) Die Grundgebühr beträgt 540 Sitzung b) Der Größenzuschlag beträgt 60 S für jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter gerundeten Produktes aus den zwei größten, aufeinander senkrechten Abmessungen des Dampfgefäßes bzw. Druckbehälters. Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis 0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile über 0,5 m² als volles Quadratmeter zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die Gebühr für mindestens 1 m² voll zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen. Besteht ein Dampfgefäß oder ein Druckbehälter aus mehreren durch Rohre miteinander verbundenen Elementen, so ist der Größenzuschlag durch Summierung der Querschnittsflächen der einzelnen Elemente zu ermitteln. 7. Für Flaschen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,), für losweise zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks (Paragraph 33, Absatz eins, Litera h,), für Gefäße mit einem Inhalt bis 150 l (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) und für serienmäßig hergestellte, flaschenartige Druckbehälter der Gruppe römisch eins besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr und einer Stückgebühr: a) Die Grundgebühr beträgt 605 S und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften Druckbehälter für jeden Prüftag und bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu entrichten. b) Die Stückgebühr beträgt 9 S und ist für jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten. 8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen nach Paragraphen 14, Absatz eins,, 20 Absatz 5,, 27 Absatz eins,, 37 Abs. 1, 40 Absatz 5,, 55 Absatz 3 und 57 b einschließlich der Prüfungen nach den Anlagen 1 und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W.B.V.), in der geltenden Fassung, sowie für die Durchführung von Prüfungen nach §§ 36 a und 57 a ist eine Gebühr nach dem für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr beträgt je angefangener halber Stunde 330 Sitzung (2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je geprüftem Druckbehälter zu entrichten. (3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach Abs. 1 Ziffer 7,, losweise zur Bauprüfung und ersten Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 2, für das zehnte und jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe unter einem durchgeführt werden. (4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder jeder Druckbehälter für sich betrieben werden kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder

jeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß (Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal zu entrichten. (5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben werden können und daher eine Wiederholung der vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner, wenn infolge Verschuldens des Benützers oder seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte, weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß, und zwar für das größte, zu entrichten. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern, ausgenommen jene nach Absatz eins, Ziffer 7,, Anwendung. Bei Druckbehältern nach Absatz eins, Ziffer 7, ist nur die Grundgebühr anzurechnen. § 75. Gebühren für Prüfungen von Betriebswärtern (1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber folgende Gebühren zu entrichten: (2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3 gemäß Paragraph 64, nur die schriftliche Prüfung oder nur die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe abgenommen, so ist für diese Prüfung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Litera b, oder c zu entrichten. (3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige mit der Vornahme der Prüfungen verbundene notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs aufzukommen. § 76. Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Artikel 48, Z römisch IX des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21.Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 277, bestraft. § 77. Ausnahme vom Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Schiffe, die nicht der Binnenschiffahrt dienen, keine Anwendung. § 78. Anlagen Die angeschlossenen Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Artikel römisch II Die in Art. römisch eins zitierten Normen sind in den folgenden Fassungen verbindlich anzuwenden: 1. ÖNORMEN: B 8131, Ausgabe Juli 1983; B 8132, Ausgabe Dezember 1977; F 1052, Ausgabe August 1984; F 1055, Ausgabe März 1985; M 3000, Ausgabe März 1974; M 3404, Ausgabe März 1981; M 7320, Ausgabe Juni 1979; M 7321, Ausgabe November 1980; M 7352, Ausgabe September 1977; M 7355, Ausgabe Dezember 1981; M 7375, Ausgabe Dezember 1983; M 7377, Ausgabe August 1983; M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985, Teil 2, Ausgabe Mai 1985, Teil 3, Ausgabe August 1985, Teil 4, Ausgabe März 1983; M 7395, Ausgabe Dezember 1979; M 7812, Ausgabe März 1985; M 7835, Ausgabe April 1983; S 3025, Ausgabe März 1985; Z 1581, Ausgabe April 1986. 2. DIN: 1745, Teil 1, Ausgabe Feber 1983; 1746, Teil 1, Ausgabe Dezember 1976; 17660, Ausgabe Dezember 1983; 50114, Ausgabe August 1981; 50115, Ausgabe Feber 1975; 50121, Ausgabe Jänner 1978; 50125, Ausgabe März 1986; 50145, Ausgabe Mai 1975. 3. ISO: 148, Ausgabe 1983; 209, Ausgabe 1971; TR 2136, Ausgabe 1977. Artikel römisch III Die in Art. römisch eins zitierten Normen DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.) und ISO (International Organization for Standardization) liegen ebenso

wie die ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, auf. Artikel römisch IV Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften — soweit sie noch in Geltung stehen — außer Kraft: 1. Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen; 2. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1972,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 3. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1974,, mit der die Dampfkesselverordnung abgeändert wird; 4. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1975,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 5. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik und des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1976,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 6. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1977,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 7. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1983,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 8. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1984,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird; 9. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1984,, mit der die Dampfkesselverordnung geändert wird.

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