Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Artikel I
Abschnitt I
Dampfkessel
S 1. Geltungsbereich
(1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung
gelten geschlossene Gefäße, die mit Brennstoffen,
mit heißen Medien (Abhitzekessel), mit elektrischer
Energie, mit Sonnenenergie oder Kernenergie
beheizt sind und die den Zweck haben, Dämpfe
von höherem als dem atmosphärischen Druck (§ 2
Abs. 1) oder Flüssigkeiten mit einer über ihrer Sattdampftemperatur
bei atmosphärischem Druck liegenden
Temperatur (Heißwasser) zur Verwendung
außerhalb des Gefäßes zu erzeugen.
(2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel
feuerloser Lokomotiven oder sonstige als geschlossene
Gefäße ausgebildete Dampfspeicher oder
Heißwasserspeicher.
(3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer,
ausgenommen bei kleinen und
mittelgroßen Dampfkesseln (§ 15) sowie bei Lokomotiven,
sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu
behandeln.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10, Abschnitt A,
bezeichneten Dampfkesselbauarten.
§ 2. Technische Begriffe
(1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft
von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen.
Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben.
Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke
von Gasen auf den Überdruck bezogen.
(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der
Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen,
andererseits vom Wasser berührt werden. Sie
ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.
§ 3. Werkstoff und Bauausführung
(1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten
Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung
und Ausrüstung den Regeln der Technik
sowie den folgenden Bestimmungen dieses
Abschnittes entsprechen. Für die verwendeten
Werkstoffe, die Bauart und die Bauausführung sind
die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung
von Dampfkesseln (W. B. V.), BGBl.
Nr. 264/1949, in geltender Fassung maßgebend.
Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die
Bauart und die Bauausführung trägt der Erzeuger
die Verantwortung.
(2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche
Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für
Kesselwandungen nur dann verwendet werden,
wenn:
a) die festgesetzte höchste Dampfspannung
10 bar nicht übersteigt,
b) die Wandungen weder von Feuer- oder
Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk
unzugänglich umgeben sind,
c) der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig
ist und seine lichte Weite 250 mm nicht
übersteigt.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind
Gehäusewandungen von mit dem Dampfkessel
unmittelbar verbundenen Dampfmaschinenzylindern
sowie die Wandungen rauchgasbeheizter
Speisewasservorwärmer.
(3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht
im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen
benützt werden.
(4) Die Verwendung von Messingblech ist nur
für Feuerrohre gestattet, deren lichte Weite 80 mm
nicht übersteigt.
Auf Grund des Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 55 aus 1948, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Artikel römisch eins
Abschnitt römisch eins
Dampfkessel
S 1. Geltungsbereich
(1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung
gelten geschlossene Gefäße, die mit Brennstoffen,
mit heißen Medien (Abhitzekessel), mit elektrischer
Energie, mit Sonnenenergie oder Kernenergie
beheizt sind und die den Zweck haben, Dämpfe
von höherem als dem atmosphärischen Druck (Paragraph 2,
Abs. 1) oder Flüssigkeiten mit einer über ihrer Sattdampftemperatur
bei atmosphärischem Druck liegenden
Temperatur (Heißwasser) zur Verwendung
außerhalb des Gefäßes zu erzeugen.
(2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel
feuerloser Lokomotiven oder sonstige als geschlossene
Gefäße ausgebildete Dampfspeicher oder
Heißwasserspeicher.
(3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer,
ausgenommen bei kleinen und
mittelgroßen Dampfkesseln (Paragraph 15,) sowie bei Lokomotiven,
sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu
behandeln.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10, Abschnitt A,
bezeichneten Dampfkesselbauarten.
§ 2. Technische Begriffe
(1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft
von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen.
Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben.
Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke
von Gasen auf den Überdruck bezogen.
(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der
Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen,
andererseits vom Wasser berührt werden. Sie
ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.
§ 3. Werkstoff und Bauausführung
(1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten
Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung
und Ausrüstung den Regeln der Technik
sowie den folgenden Bestimmungen dieses
Abschnittes entsprechen. Für die verwendeten
Werkstoffe, die Bauart und die Bauausführung sind
die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung
von Dampfkesseln (W. B. römisch fünf.), Bundesgesetzblatt
Nr. 264 aus 1949,, in geltender Fassung maßgebend.
Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die
Bauart und die Bauausführung trägt der Erzeuger
die Verantwortung.
(2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche
Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für
Kesselwandungen nur dann verwendet werden,
wenn:
a) die festgesetzte höchste Dampfspannung
10 bar nicht übersteigt,
b) die Wandungen weder von Feuer- oder
Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk
unzugänglich umgeben sind,
c) der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig
ist und seine lichte Weite 250 mm nicht
übersteigt.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind
Gehäusewandungen von mit dem Dampfkessel
unmittelbar verbundenen Dampfmaschinenzylindern
sowie die Wandungen rauchgasbeheizter
Speisewasservorwärmer.
(3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht
im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen
benützt werden.
(4) Die Verwendung von Messingblech ist nur
für Feuerrohre gestattet, deren lichte Weite 80 mm
nicht übersteigt.
(5)Absatz 5Als Wandungen der Dampfkessel sind alle
durch den Druck des gespannten Kesselinhaltes
beanspruchten Wandungen jener Hohlräume anzusehen,
die zwischen den Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
(§ 7) liegen. Die mit ihnen unmittelbar
verbundenen Anschlußteile sind den Kesselwandungen
gleichzuhalten.
(6) Befahrbare Dampfkessel sind mit mindestens
einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfkessel
zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM
M 7320, zu versehen.
§ 4. Feuerzüge, Feuerlinie, Wasserlinie
(1) Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an
ihrer höchsten Stelle (Feuerlinie) mindestens
100 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande
(Wasserlinie) liegen. Bei Dampfkesseln,
deren Wasserspiegeloberfläche kleiner als das
1,3fache der gesamten Rostfläche ist, und bei allen
Schiffskesseln muß dieser Abstand mindestens
150 mm betragen. Diese Mindestabstände müssen
bei Schiffskesseln auch dann noch gewahrt sein,
wenn sich der Schiffskörper um 4° nach der Seite
neigt. Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über
den von Heizgasen berührten Wandungen auf der
Wasserseite zu messen.
(2) In Ausnahmsfällen dürfen dampfberührte
Wandungen von Heizgasen dann bestrichen werden,
wenn ein Erglühen dieser Wandungen nicht
zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in
der Regel als ausgeschlossen zu erachten, wenn die
vom Wasser bespülte Kesselfläche, die von den
Heizgasen vor Erreichung der vom Dampfe
benetzten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem
Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem
Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist
als die gesamte Rostfläche. Als künstlicher Luftzug
gilt jeder durch andere Mittel als den Schornsteinzug
herbeigeführte Luftzug, wenn er bei saugender
Wirkung im Durchschnitt mehr als 2,5 mbar (gemessen
hinter dem letzten Feuerzuge), bei Preßluft
mehr als 3,0 mbar (gemessen unter dem Roste)
beträgt.
(3) Bei Dampfkesseln mit Gas-, Öl- oder Kohlenstaubfeuerung
dürfen dampfberührte Kesselwandungen
mit Ausnahme der Überhitzer von
Heizgasen nicht bestrichen werden. Ausgenommen
hievon sind stehende Rauchrohrkessel und Feuerbüchskessel
mit vorgehenden Heizrohren, sofern
ein Erglühen der Wandungen ausgeschlossen
erscheint. Hiebei ist der Berechnung der vorgeschalteten
wasserberührten Heizfläche eine der
maximalen Brennerleistung entsprechende ideelle
Rostfläche gleicher stündlicher Wärmeleistung
zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die
Höhenlage der Feuerzüge finden keine Anwendung
auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen
berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren
von weniger als 100 mm Lichtweite oder aus
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung
dienenden rohrartigen Stücken bestehen.
§ 5. Ausrüstung
(1) Die in den §§ 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs
(Armatur)stücke von Dampfkesseln sind
unter Verantwortung des Betreibers stets im
gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten.
(2) Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt
sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine
Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie
sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich
sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit
geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener
Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen
und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer
gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen
sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit
der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die
Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert
wird.
(3) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht
sein und die Richtung der Bohrung anzeigen.
Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung
nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges)
schließen.
(4) Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen
Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen
und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende
Vorrichtungen absperrbar sein.
§ 6. Speisevorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
zuverlässigen Speisevorrichtungen versehen sein,
die nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig
sind. Mehrere gemeinsam betriebene Dampfkessel
können hiebei wie e i n Dampfkessel behandelt
werden. Mindestens eine Speisevorrichtung
muß über den ganzen Druckbereich wirksam sein.
(2) Die Förderleistung jeder Speisevorrichtung
muß beim höchstzulässigen Betriebsdruck mindestens
der 1,5fachen Normalleistung, bei Schiffskesseln
der doppelten Normalleistung des Dampfkessels
entsprechen. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen,
die zusammen die geforderte Leistung
ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen.
Werden drei oder mehrere Speisevorrichtungen
verwendet, so gilt die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit
als erfüllt, wenn auch bei Ausfall der Vorrichtung
mit der größten Leistung die Leistung der
restlichen noch dem 1,5fachen, beziehungsweise
zweifachen der Normalleistung entspricht. Maschinenspeisepumpen
sind, wenn die Kessel beim Stillstand
der Maschine auch noch Dampf für andere
Zwecke abgeben müssen, nur dann als zweite Spei-
Als Wandungen der Dampfkessel sind alle
durch den Druck des gespannten Kesselinhaltes
beanspruchten Wandungen jener Hohlräume anzusehen,
die zwischen den Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
(Paragraph 7,) liegen. Die mit ihnen unmittelbar
verbundenen Anschlußteile sind den Kesselwandungen
gleichzuhalten.
(6) Befahrbare Dampfkessel sind mit mindestens
einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfkessel
zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM
M 7320, zu versehen.
§ 4. Feuerzüge, Feuerlinie, Wasserlinie
(1) Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an
ihrer höchsten Stelle (Feuerlinie) mindestens
100 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande
(Wasserlinie) liegen. Bei Dampfkesseln,
deren Wasserspiegeloberfläche kleiner als das
1,3fache der gesamten Rostfläche ist, und bei allen
Schiffskesseln muß dieser Abstand mindestens
150 mm betragen. Diese Mindestabstände müssen
bei Schiffskesseln auch dann noch gewahrt sein,
wenn sich der Schiffskörper um 4° nach der Seite
neigt. Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über
den von Heizgasen berührten Wandungen auf der
Wasserseite zu messen.
(2) In Ausnahmsfällen dürfen dampfberührte
Wandungen von Heizgasen dann bestrichen werden,
wenn ein Erglühen dieser Wandungen nicht
zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in
der Regel als ausgeschlossen zu erachten, wenn die
vom Wasser bespülte Kesselfläche, die von den
Heizgasen vor Erreichung der vom Dampfe
benetzten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem
Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem
Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist
als die gesamte Rostfläche. Als künstlicher Luftzug
gilt jeder durch andere Mittel als den Schornsteinzug
herbeigeführte Luftzug, wenn er bei saugender
Wirkung im Durchschnitt mehr als 2,5 mbar (gemessen
hinter dem letzten Feuerzuge), bei Preßluft
mehr als 3,0 mbar (gemessen unter dem Roste)
beträgt.
(3) Bei Dampfkesseln mit Gas-, Öl- oder Kohlenstaubfeuerung
dürfen dampfberührte Kesselwandungen
mit Ausnahme der Überhitzer von
Heizgasen nicht bestrichen werden. Ausgenommen
hievon sind stehende Rauchrohrkessel und Feuerbüchskessel
mit vorgehenden Heizrohren, sofern
ein Erglühen der Wandungen ausgeschlossen
erscheint. Hiebei ist der Berechnung der vorgeschalteten
wasserberührten Heizfläche eine der
maximalen Brennerleistung entsprechende ideelle
Rostfläche gleicher stündlicher Wärmeleistung
zugrunde zu legen.
(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 über die
Höhenlage der Feuerzüge finden keine Anwendung
auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen
berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren
von weniger als 100 mm Lichtweite oder aus
derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung
dienenden rohrartigen Stücken bestehen.
§ 5. Ausrüstung
(1) Die in den Paragraphen 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs
(Armatur)stücke von Dampfkesseln sind
unter Verantwortung des Betreibers stets im
gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten.
(2) Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt
sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine
Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie
sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich
sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit
geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener
Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen
und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer
gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen
sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit
der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die
Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert
wird.
(3) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht
sein und die Richtung der Bohrung anzeigen.
Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung
nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges)
schließen.
(4) Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen
Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen
und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende
Vorrichtungen absperrbar sein.
§ 6. Speisevorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
zuverlässigen Speisevorrichtungen versehen sein,
die nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig
sind. Mehrere gemeinsam betriebene Dampfkessel
können hiebei wie e i n Dampfkessel behandelt
werden. Mindestens eine Speisevorrichtung
muß über den ganzen Druckbereich wirksam sein.
(2) Die Förderleistung jeder Speisevorrichtung
muß beim höchstzulässigen Betriebsdruck mindestens
der 1,5fachen Normalleistung, bei Schiffskesseln
der doppelten Normalleistung des Dampfkessels
entsprechen. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen,
die zusammen die geforderte Leistung
ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen.
Werden drei oder mehrere Speisevorrichtungen
verwendet, so gilt die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit
als erfüllt, wenn auch bei Ausfall der Vorrichtung
mit der größten Leistung die Leistung der
restlichen noch dem 1,5fachen, beziehungsweise
zweifachen der Normalleistung entspricht. Maschinenspeisepumpen
sind, wenn die Kessel beim Stillstand
der Maschine auch noch Dampf für andere
Zwecke abgeben müssen, nur dann als zweite Spei-
sevorrichtungsevorrichtung anzusehen, wenn es dem Betriebsgebrauche
entspricht, die Maschine zum Speisen in
Gang zu setzen. Auf Schiffen kann auch eine der
Speisevorrichtungen der Hauptdampfkessel als
Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn
getrennte Speiseleitungen vorhanden sind.
(3) Handpumpen sind nur zulässig, wenn der
Zahlenwert des Produktes der Heizfläche in Quadratmetern
und der festgesetzten höchsten Dampfspannung
in Bar die Zahl 80 nicht überschreitet.
(4) Die unmittelbare Benützung einer Wasserleitung
an Stelle einer der Speisevorrichtungen ist
zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung
am Dampfkessel ständig mindestens 2 bar
mehr beträgt als der festgesetzte höchste Dampfdruck
des Kessels.
(5) In jeder Speiseleitung muß möglichst nahe
am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil)
angebracht sein, das bei Abstellung der Speisung
durch den Druck des Kesselwassers geschlossen
wird.
(6) Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen
sein, daß sich der Dampfkessel bei undichtem
Rückschlagventil (Abs. 5) durch die Speiseleitung
nicht entleeren kann. Lokomotiv- und Schiffskessel
müssen mindestens mit zwei Speiseleitungen versehen
sein. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche
Saug- oder Druckleitung, so muß jede Speisevorrichtung
von der gemeinschaftlichen Leitung
abschließbar sein. Übereinanderliegende Verbundkessel
mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel
mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen
je für sich gespeist werden können. Speiseleitungen,
die an eine von der Schiffshauptmaschine
oder von einer Transmission aus angetriebenen
Pumpe angeschlossen sind, müssen mit einem
Sicherheitsventil versehen sein.
§ 7. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung
versehen sein, durch die er von der Dampfleitung
abgesperrt werden kann. Wenn mehrere
Dampfkessel, die mit verschieden hohen Dampfspannungen
betrieben werden, ihren Dampf in
gemeinschaftliche Dampfleitungen abgeben, so
müssen in die Anschlußleitungen der Kessel mit
niedrigerem Drucke Rückschlagventile eingeschaltet
sein, auch dann, wenn Druckverminderungsvorrichtungen
vorhanden sind. Bei angeschlossenen
Dampfspeichern sind statt Einschaltung von Rückschlagventilen
andere Vorkehrungen zu treffen, die
einen höheren als den festgesetzten Dampfdruck in
den Speichern zuverlässig verhindern.
(2) Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil
und dem Kesselkörper eine Absperrvorrichtung
haben, auch wenn das Speiseventil von Hand
aus abschließbar ist.
(3) Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen
Vorrichtung versehen sein, durch die er möglichst
vollständig entleert werden kann. Bei Ablaßhähnen
muß ein Herausschleudern des Hahnkegels
wirksam verhindert sein.
(4) Die Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
müssen gegen die Einwirkung der Heizgase
geschützt sein.
(5) Jeder Dampfkessel mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel), dem
nur Heißwasser entnommen wird, muß an der
höchsten Stelle mit einem Entlüftungsventil ausgerüstet
sein.
§ 8. Wasserstandsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
geeigneten voneinander unabhängigen Vorrichtungen
zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel
versehen sein, von denen eine ein Wasserstandsglas
sein muß. Schiffskessel müssen mit mindestens drei
solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, von denen
wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen,
die in gleicher Höhe und gleicher, möglichst großer
Entfernung von der Kesselmitte abstehend anzubringen
sind. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen
an beiden Enden nur eine der beiden Feuerseiten
mit den drei Wasserstandsvorrichtungen versehen,
so muß an der anderen Seite mindestens ein
Wasserstandsglas nahe der Kesselmitte angebracht
werden. Wasserstandsgläser, die nicht schon durch
ihre Bauart Schutz gegen Zerspringen bieten, müssen
zuverlässige Schutzvorrichtungen haben, die
jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht
beeinträchtigen dürfen.
(2) Jede Wasserstandsvorrichtung muß in der
Regel für sich eine gesonderte Verbindung mit dem
Innern des Kessels haben und, wenn möglich,
unmittelbar am Kesselkörper angebracht sein. Wasserstandsträger,
an denen beide Wasserstandsvorrichtungen
gemeinschaftlich angebracht sind, müssen
sowohl selbst als auch in jeder ihrer Verbindungen
zum Kessel einen Mindestdurchmesser von
80 mm lichter Weite besitzen. Verbindungsrohre
einzelner Wasserstandsvorrichtungen mit dem Kessel
müssen möglichst kurz sein und ohne scharfe
Krümmung in den Kessel münden. Gerade Verbindungsrohre
müssen mindestens 25 mm, gebogene
mindestens 30 mm lichten Durchmesser, bei
Schiffskesseln jedoch 35 mm und bei solchen mit
mehr als 25 m² Heizfläche mindestens 45 mm lichten
Durchmesser haben. Die zugehörigen Bohrungen
in der Kesselwandung dürfen nicht kleiner
sein. Sowohl die in den Wasserraum mündenden
Verbindungsrohre als auch die unteren Verbindungen
etwa zwischengeschalteter Wasserstandsträger
dürfen keine Wassersäcke bilden. Gebogene Zuleitungsrohre
im Innern des Kessels zum Anschluß an
die Wasserstandsvorrichtungen sind unzulässig.
anzusehen, wenn es dem Betriebsgebrauche
entspricht, die Maschine zum Speisen in
Gang zu setzen. Auf Schiffen kann auch eine der
Speisevorrichtungen der Hauptdampfkessel als
Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn
getrennte Speiseleitungen vorhanden sind.
(3) Handpumpen sind nur zulässig, wenn der
Zahlenwert des Produktes der Heizfläche in Quadratmetern
und der festgesetzten höchsten Dampfspannung
in Bar die Zahl 80 nicht überschreitet.
(4) Die unmittelbare Benützung einer Wasserleitung
an Stelle einer der Speisevorrichtungen ist
zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung
am Dampfkessel ständig mindestens 2 bar
mehr beträgt als der festgesetzte höchste Dampfdruck
des Kessels.
(5) In jeder Speiseleitung muß möglichst nahe
am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil)
angebracht sein, das bei Abstellung der Speisung
durch den Druck des Kesselwassers geschlossen
wird.
(6) Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen
sein, daß sich der Dampfkessel bei undichtem
Rückschlagventil (Absatz 5,) durch die Speiseleitung
nicht entleeren kann. Lokomotiv- und Schiffskessel
müssen mindestens mit zwei Speiseleitungen versehen
sein. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche
Saug- oder Druckleitung, so muß jede Speisevorrichtung
von der gemeinschaftlichen Leitung
abschließbar sein. Übereinanderliegende Verbundkessel
mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel
mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen
je für sich gespeist werden können. Speiseleitungen,
die an eine von der Schiffshauptmaschine
oder von einer Transmission aus angetriebenen
Pumpe angeschlossen sind, müssen mit einem
Sicherheitsventil versehen sein.
§ 7. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung
versehen sein, durch die er von der Dampfleitung
abgesperrt werden kann. Wenn mehrere
Dampfkessel, die mit verschieden hohen Dampfspannungen
betrieben werden, ihren Dampf in
gemeinschaftliche Dampfleitungen abgeben, so
müssen in die Anschlußleitungen der Kessel mit
niedrigerem Drucke Rückschlagventile eingeschaltet
sein, auch dann, wenn Druckverminderungsvorrichtungen
vorhanden sind. Bei angeschlossenen
Dampfspeichern sind statt Einschaltung von Rückschlagventilen
andere Vorkehrungen zu treffen, die
einen höheren als den festgesetzten Dampfdruck in
den Speichern zuverlässig verhindern.
(2) Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil
und dem Kesselkörper eine Absperrvorrichtung
haben, auch wenn das Speiseventil von Hand
aus abschließbar ist.
(3) Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen
Vorrichtung versehen sein, durch die er möglichst
vollständig entleert werden kann. Bei Ablaßhähnen
muß ein Herausschleudern des Hahnkegels
wirksam verhindert sein.
(4) Die Absperr- und Entleerungsvorrichtungen
müssen gegen die Einwirkung der Heizgase
geschützt sein.
(5) Jeder Dampfkessel mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel), dem
nur Heißwasser entnommen wird, muß an der
höchsten Stelle mit einem Entlüftungsventil ausgerüstet
sein.
§ 8. Wasserstandsvorrichtungen
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
geeigneten voneinander unabhängigen Vorrichtungen
zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel
versehen sein, von denen eine ein Wasserstandsglas
sein muß. Schiffskessel müssen mit mindestens drei
solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, von denen
wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen,
die in gleicher Höhe und gleicher, möglichst großer
Entfernung von der Kesselmitte abstehend anzubringen
sind. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen
an beiden Enden nur eine der beiden Feuerseiten
mit den drei Wasserstandsvorrichtungen versehen,
so muß an der anderen Seite mindestens ein
Wasserstandsglas nahe der Kesselmitte angebracht
werden. Wasserstandsgläser, die nicht schon durch
ihre Bauart Schutz gegen Zerspringen bieten, müssen
zuverlässige Schutzvorrichtungen haben, die
jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht
beeinträchtigen dürfen.
(2) Jede Wasserstandsvorrichtung muß in der
Regel für sich eine gesonderte Verbindung mit dem
Innern des Kessels haben und, wenn möglich,
unmittelbar am Kesselkörper angebracht sein. Wasserstandsträger,
an denen beide Wasserstandsvorrichtungen
gemeinschaftlich angebracht sind, müssen
sowohl selbst als auch in jeder ihrer Verbindungen
zum Kessel einen Mindestdurchmesser von
80 mm lichter Weite besitzen. Verbindungsrohre
einzelner Wasserstandsvorrichtungen mit dem Kessel
müssen möglichst kurz sein und ohne scharfe
Krümmung in den Kessel münden. Gerade Verbindungsrohre
müssen mindestens 25 mm, gebogene
mindestens 30 mm lichten Durchmesser, bei
Schiffskesseln jedoch 35 mm und bei solchen mit
mehr als 25 m² Heizfläche mindestens 45 mm lichten
Durchmesser haben. Die zugehörigen Bohrungen
in der Kesselwandung dürfen nicht kleiner
sein. Sowohl die in den Wasserraum mündenden
Verbindungsrohre als auch die unteren Verbindungen
etwa zwischengeschalteter Wasserstandsträger
dürfen keine Wassersäcke bilden. Gebogene Zuleitungsrohre
im Innern des Kessels zum Anschluß an
die Wasserstandsvorrichtungen sind unzulässig.
(3)Absatz 3Die lichte Weite von Wasserstandsgläsern mit
kreisförmigem Querschnitt sowie die Bohrungen
der Wasserstandshahnköpfe müssen mindestens
8 mm betragen. Die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen
müssen während des Betriebes
in gerader Richtung durchgestoßen werden
können.
(4) Die Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen
müssen kräftig ausgebildet sein, Handgriffe
von mindestens 100 mm Länge erhalten und sich
womöglich ganz durchdrehen lassen. Die Durchgangsrichtung
muß auf dem Hahnkopf deutlich
erkennbar sein.
(5) Werden Probierhähne oder Probierventile als
zweite Wasserstandsvorrichtung angewendet, so
muß die unterste dieser Vorrichtungen in der
Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
angebracht sein. Die Höhe der Wasserstandsgläser
ist so zu wählen, daß die obere sichtbare
Begrenzung des Schauglases mindestens
60 mm über, die untere mindestens 40 mm unter
dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegt.
Bei Dampfkesseln von Lokomotiven sind die Wasserstandsgläser
derart anzuordnen, daß die untere
sichtbare Begrenzung des Schauglases in der Höhe
des niedrigsten Wasserstandes liegt. Bei Schiffskesseln
ist die Höhenlage der Wasserstandsgläser so
zu wählen, daß sich der höchste Punkt der Feuerzüge
mindestens 30 mm unterhalb der sichtbaren
Begrenzung des Schauglases befindet, wobei der
niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte
des Glases liegen darf.
(6) Die Wasserstandsvorrichtungen müssen
leicht zugänglich sein. Das spielende Wasser im
Glase muß vom Heizerstande oder vom gewöhnlichen
Stande des den Kesselbetrieb unmittelbar leitenden
und für die Speisung verantwortlichen Wärters
aus beobachtet werden können. Es müssen Einrichtungen
für ihre ständige genügende Beleuchtung
während des Betriebes vorhanden sein.
§ 9. Sicherheitsventile
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten
Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv-
und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete
Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile
muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter
Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei
Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein.
Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen
und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage
muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert
sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist
durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben
gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den
Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die
innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile
müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen
mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge
zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe
verkeilt werden kann. Federventile mit
unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten,
daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden
können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an
ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren
Entwässerungsvorrichtung versehen sein.
(2) Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so
belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten
höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen.
Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei
normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf
abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung
höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten
wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt
der Ventile folgenden Bedingungen
entspricht:
(3) Änderungen jeder Art, die den Druck des
Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur
durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49)
vorgenommen werden.
§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen
Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem
Die lichte Weite von Wasserstandsgläsern mit
kreisförmigem Querschnitt sowie die Bohrungen
der Wasserstandshahnköpfe müssen mindestens
8 mm betragen. Die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen
müssen während des Betriebes
in gerader Richtung durchgestoßen werden
können.
(4) Die Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen
müssen kräftig ausgebildet sein, Handgriffe
von mindestens 100 mm Länge erhalten und sich
womöglich ganz durchdrehen lassen. Die Durchgangsrichtung
muß auf dem Hahnkopf deutlich
erkennbar sein.
(5) Werden Probierhähne oder Probierventile als
zweite Wasserstandsvorrichtung angewendet, so
muß die unterste dieser Vorrichtungen in der
Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
angebracht sein. Die Höhe der Wasserstandsgläser
ist so zu wählen, daß die obere sichtbare
Begrenzung des Schauglases mindestens
60 mm über, die untere mindestens 40 mm unter
dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegt.
Bei Dampfkesseln von Lokomotiven sind die Wasserstandsgläser
derart anzuordnen, daß die untere
sichtbare Begrenzung des Schauglases in der Höhe
des niedrigsten Wasserstandes liegt. Bei Schiffskesseln
ist die Höhenlage der Wasserstandsgläser so
zu wählen, daß sich der höchste Punkt der Feuerzüge
mindestens 30 mm unterhalb der sichtbaren
Begrenzung des Schauglases befindet, wobei der
niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte
des Glases liegen darf.
(6) Die Wasserstandsvorrichtungen müssen
leicht zugänglich sein. Das spielende Wasser im
Glase muß vom Heizerstande oder vom gewöhnlichen
Stande des den Kesselbetrieb unmittelbar leitenden
und für die Speisung verantwortlichen Wärters
aus beobachtet werden können. Es müssen Einrichtungen
für ihre ständige genügende Beleuchtung
während des Betriebes vorhanden sein.
§ 9. Sicherheitsventile
(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei
zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten
Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv-
und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete
Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile
muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter
Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei
Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein.
Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen
und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage
muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert
sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist
durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben
gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den
Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die
innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile
müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen
mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge
zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe
verkeilt werden kann. Federventile mit
unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten,
daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden
können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an
ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren
Entwässerungsvorrichtung versehen sein.
(2) Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so
belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten
höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen.
Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei
normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf
abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung
höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten
wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt
der Ventile folgenden Bedingungen
entspricht:
(3) Änderungen jeder Art, die den Druck des
Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur
durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,)
vorgenommen werden.
§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)
(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen
Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem
Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala
auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist
die festgesetzte höchste Dampfspannung durch
eine unveränderliche, in die Augen fallende rote
Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser
muß die Ablesung des bei der Druckprobe
anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß
so angebracht sein, daß er gegen schädliche
Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen
möglichst geschützt ist und daß seine
Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom
Betriebswärterstande aus ablesbar sind.
(2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern
ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß
sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters,
der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren
Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere
Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander
in Verbindung stehen, so genügt es, wenn
außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser
die miteinander verbundenen Dampfräume
einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von
Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen
an beiden Enden muß an jedem Ende ein
Druckmesser angebracht sein.
(3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß
mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen
eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers
(Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn
und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde
von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein.
§ 11. Wasserstandsmarke
Neben oder hinter jedem Wasserstandsglase muß
in der Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
am Kesselkörper ein Schild mit der
Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand" mit einem
bis nahe an das Wasserstandsglas reichenden waagrechten
Zeiger (Wasserstandsmarke) dauerhaft
angebracht sein. Bei Platzmangel kann die Bezeichnung
„Niedrigster Wasserstand" in „N. W." abgekürzt
werden. Das Schild darf weder mit den
Schrauben der Armaturstücke noch an der Verkleidung
befestigt werden. Bei Dampfkesseln von
Lokomotiven, die zur Verwendung auf Strecken
mit stärkeren Bahnneigungen bestimmt sind, sind
bei den Wasserstandsgläsern mehrere, den Bahnneigungen
entsprechende Marken anzubringen.
Die Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
ist, ausgenommen bei Lokomotivdampfkesseln,
durch Angabe ihres Abstandes von einem
jederzeit erreichbaren Kesselteil in der Dampfkesselbescheinigung
(§ 44) einzutragen. Werden bei
Schiffskesseln die Wasserstandsvorrichtungen an
besonderen Wasserstandskörpern oder Röhren
befestigt, so ist außer der an der Kesselwandung
anzubringenden festen Wasserstandsmarke das
Schild an den Wasserstandskörpern oder Röhren in
der Höhe des niedrigsten Wasserstandes neben
oder hinter jedem Wasserstandsglase dauerhaft zu
befestigen. Zudem ist die Lage der höchsten Feuerzüge
in leicht erkennbarer und dauerhafter Art
durch die auf einem Schilde anzubringende
Bezeichnung „Höchster Feuerzug" erkenntlich zu
machen. Bei Platzmangel kann diese Bezeichnung
in „H. F." abgekürzt werden.
§ 12. Fabrikschild
(1) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte
höchste Dampfspannung in Bar, der Name des
Erzeugers, der Erzeugungsort, die laufende Erzeugungsnummer
und das Jahr der Anfertigung des
Dampfkessels auf leicht erkennbare und dauerhafte
Weise angegeben sein.
(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit versenkt
vernieteten kupfernen Stiftschrauben unmittelbar
derart am Kessel zu befestigen ist, daß es
auch nach der Ummantelung oder Einmauerung
des Kessels sichtbar bleibt.
(3) Bei Dampfkesseln von Lokomotiven ist auf
dem Fabrikschild auch die höchste Kante der
Feuerbüchse durch einen waagrechten Strich mit
der Bezeichnung „Feuerbüchsdecke" zu kennzeichnen.
Bei Schiffskesseln ist der Abstand des
festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der
höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern anzugeben.
§ 13. Erleichterungen
(1) Bei Dampfkesseln, bei denen die zulässige
Dampfspannung 6 bar und das Produkt aus der
Dampfspannung und dem Wasserinhalte (bei Füllung
bis zur Wässerstandsmarke) in Litern die
Zahl 600 nicht übersteigt, ist es zulässig, von der
Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, einer
zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie eines zweiten
Sicherheitsventils abzusehen und die lichte
Weite des Wasserstandsglases und die Bohrungen
der Wasserstandshahnköpfe auf 6 mm, die Länge
der Handgriffe der Hahnkegel auf 80 mm zu ermäßigen.
Für Schiffskessel gelten die Erleichterungen
gemäß den Abs. 6 und 7.
(2) Bei Kesseln von feuerlosen Lokomotiven
kann von der Durchführung der Bestimmungen der
§§ 6 und 11 sowie von der Anbringung einer zweiten
Wasserstandsvorrichtung und eines zweiten
Sicherheitsventiles abgesehen werden. Als Wasserstandsvorrichtung
kann auch eine solche mit mittelbarer
Anzeige (Schwimmer und dergleichen) verwendet
werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch
im Stande sein, soviel Dampf abzuführen, daß der
zulässige Betriebsdruck beim normalen Ladebetrieb
im ungünstigsten Falle höchstens um 10% dieses
Druckes überschritten wird.
(3) Bei Dampfspeichern kann von der Forderung
einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten
Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchfüh-
Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala
auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist
die festgesetzte höchste Dampfspannung durch
eine unveränderliche, in die Augen fallende rote
Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser
muß die Ablesung des bei der Druckprobe
anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß
so angebracht sein, daß er gegen schädliche
Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen
möglichst geschützt ist und daß seine
Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom
Betriebswärterstande aus ablesbar sind.
(2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern
ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß
sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters,
der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren
Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere
Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander
in Verbindung stehen, so genügt es, wenn
außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser
die miteinander verbundenen Dampfräume
einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von
Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen
an beiden Enden muß an jedem Ende ein
Druckmesser angebracht sein.
(3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß
mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen
eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers
(Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn
und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde
von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein.
§ 11. Wasserstandsmarke
Neben oder hinter jedem Wasserstandsglase muß
in der Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
am Kesselkörper ein Schild mit der
Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand" mit einem
bis nahe an das Wasserstandsglas reichenden waagrechten
Zeiger (Wasserstandsmarke) dauerhaft
angebracht sein. Bei Platzmangel kann die Bezeichnung
„Niedrigster Wasserstand" in „N. W." abgekürzt
werden. Das Schild darf weder mit den
Schrauben der Armaturstücke noch an der Verkleidung
befestigt werden. Bei Dampfkesseln von
Lokomotiven, die zur Verwendung auf Strecken
mit stärkeren Bahnneigungen bestimmt sind, sind
bei den Wasserstandsgläsern mehrere, den Bahnneigungen
entsprechende Marken anzubringen.
Die Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes
ist, ausgenommen bei Lokomotivdampfkesseln,
durch Angabe ihres Abstandes von einem
jederzeit erreichbaren Kesselteil in der Dampfkesselbescheinigung
(Paragraph 44,) einzutragen. Werden bei
Schiffskesseln die Wasserstandsvorrichtungen an
besonderen Wasserstandskörpern oder Röhren
befestigt, so ist außer der an der Kesselwandung
anzubringenden festen Wasserstandsmarke das
Schild an den Wasserstandskörpern oder Röhren in
der Höhe des niedrigsten Wasserstandes neben
oder hinter jedem Wasserstandsglase dauerhaft zu
befestigen. Zudem ist die Lage der höchsten Feuerzüge
in leicht erkennbarer und dauerhafter Art
durch die auf einem Schilde anzubringende
Bezeichnung „Höchster Feuerzug" erkenntlich zu
machen. Bei Platzmangel kann diese Bezeichnung
in „H. F." abgekürzt werden.
§ 12. Fabrikschild
(1) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte
höchste Dampfspannung in Bar, der Name des
Erzeugers, der Erzeugungsort, die laufende Erzeugungsnummer
und das Jahr der Anfertigung des
Dampfkessels auf leicht erkennbare und dauerhafte
Weise angegeben sein.
(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit versenkt
vernieteten kupfernen Stiftschrauben unmittelbar
derart am Kessel zu befestigen ist, daß es
auch nach der Ummantelung oder Einmauerung
des Kessels sichtbar bleibt.
(3) Bei Dampfkesseln von Lokomotiven ist auf
dem Fabrikschild auch die höchste Kante der
Feuerbüchse durch einen waagrechten Strich mit
der Bezeichnung „Feuerbüchsdecke" zu kennzeichnen.
Bei Schiffskesseln ist der Abstand des
festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der
höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern anzugeben.
§ 13. Erleichterungen
(1) Bei Dampfkesseln, bei denen die zulässige
Dampfspannung 6 bar und das Produkt aus der
Dampfspannung und dem Wasserinhalte (bei Füllung
bis zur Wässerstandsmarke) in Litern die
Zahl 600 nicht übersteigt, ist es zulässig, von der
Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, einer
zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie eines zweiten
Sicherheitsventils abzusehen und die lichte
Weite des Wasserstandsglases und die Bohrungen
der Wasserstandshahnköpfe auf 6 mm, die Länge
der Handgriffe der Hahnkegel auf 80 mm zu ermäßigen.
Für Schiffskessel gelten die Erleichterungen
gemäß den Absatz 6 und 7.
(2) Bei Kesseln von feuerlosen Lokomotiven
kann von der Durchführung der Bestimmungen der
§§ 6 und 11 sowie von der Anbringung einer zweiten
Wasserstandsvorrichtung und eines zweiten
Sicherheitsventiles abgesehen werden. Als Wasserstandsvorrichtung
kann auch eine solche mit mittelbarer
Anzeige (Schwimmer und dergleichen) verwendet
werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch
im Stande sein, soviel Dampf abzuführen, daß der
zulässige Betriebsdruck beim normalen Ladebetrieb
im ungünstigsten Falle höchstens um 10% dieses
Druckes überschritten wird.
(3) Bei Dampfspeichern kann von der Forderung
einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten
Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchfüh-
rungrung der Bestimmungen des § 11 abgesehen werden.
Es genügt, daß die Speisevorrichtung im
Stande ist, mindestens die der Höchstleistung entsprechende
Flüssigkeitsmenge während der normalen
Ladezeit zu fördern.
(4) Bei elektrisch beheizten Dampfkesseln
braucht nur eine Speisevorrichtung vorhanden sein.
Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel) kann von der
Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung
sowie von der Durchführung der Bestimmungen
des § 11 abgesehen werden und es genügt,
wenn die Speisewasservorrichtung imstande ist,
mindestens die der Höchstleistung des Dampfkessels
entsprechende Wassermenge zu fördern.
(5) Bei Kesseln, denen ausschließlich, unmittelbar
oder mittelbar, erhitzte Flüssigkeit entnommen
und den Kesseln in einem geschlossenen Kreislauf
zwangsläufig wieder zugeführt wird, genügt es,
wenn die Leistung der Speisevorrichtungen mindestens
der Hälfte der möglichen Verdampfungsfähigkeit
dieser Kessel entspricht. Dies gilt auch
dann, wenn Dampf lediglich zum Betriebe des Kessels
entnommen wird.
(6) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 m²
nicht übersteigt, ist es zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von dem zweiten Druckmesser abzusehen,
c) nur ein Wasserstandsglas neben Probierhähnen
anzubringen,
d) den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten
Wasserstandes über der höchsten
Stelle der Feuerzüge auf 100 mm zu ermäßigen,
wenn die Wasserspiegeloberfläche des
Kessels größer als das 1,3fache der gesamten
Rostfläche ist.
(7) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche größer
ist als 7,5 m² und 25 m² nicht übersteigt, ist es
zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von einer dritten Wasserstandsvorrichtung
neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen.
(8) Bei Dampfüberhitzern entfallen die Bestimmungen
der §§ 6, 8, 10, 11 und, sofern sie ohne
Zwischenschaltung eines Absperrventiles direkt mit
dem Dampfentwickler verbunden sind, auch jene
des § 9. Hingegen sind sie, falls zwischen ihnen und
dem Dampfkessel eine Absperrvorrichtung eingeschaltet
ist, mit einem Sicherheitsventil auszurüsten.
(9) Bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
entfallen die Bestimmungen der §§ 6, 8 und
11, jedoch muß nahe des Speisewasseraustrittes ein
Temperaturanzeiger angebracht sein.
§ 14. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Dampfkessel oder
für Dampfkesselgattungen über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
(2) Auf ausländische Dampfkessel, die auf die
Dauer höchstens eines Jahres zur vorübergehenden
Benützung in das Inland gelangen, finden die
Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung,
wenn die Kessel hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
und Ausrüstung den in ihrem Heimatlande
gültigen Bestimmungen entsprechen und eine
Bescheinigung hierüber vorliegt.
(3) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erprobt
und in Benützung genommen waren und für die die
Bescheinigung vorhanden ist, sowie bei Dampfkesseln,
die nachweisbar bereits bestellt waren, in
Erzeugung oder auf Lager sich befanden, weiters
bei Sicherheitsstandrohrvorrichtungen, die bereits
genehmigt wurden, kann eine Abänderung der
Bauart, des Baustoffes oder der Ausrüstung auf
Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes nicht
gefordert werden. Werden solche Kessel jedoch
baulichen Änderungen (§ 39 Abs. 1 lit. a und b)
unterzogen, so sind diese unter Berücksichtigung
der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
Abschnitt II
Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung
von Dampfkesselanlagen
§ 15. Einteilung der Dampfkessel
Dampfkessel werden bezüglich ihrer Aufstellung
in Baulichkeiten wie folgt eingeteilt:
a) Kleine Dampfkessel, das sind solche,
deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke
(§ 11) 1 m³, deren Dampfdruck
6 bar und deren lichter Durchmesser
1,2 m nicht übersteigt.
b) Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche,
deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur
Wasserstandsmarke 1,5 m³, deren Dampfdruck
8 bar und deren lichter Durchmesser
1,3 m nicht übersteigt.
c) Große Dampfkessel sind alle übrigen
Dampfkessel.
§ 16. Kleine Dampfkessel
Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in
Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und
Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer
gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung
bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen
Bestimmungen.
der Bestimmungen des Paragraph 11, abgesehen werden.
Es genügt, daß die Speisevorrichtung im
Stande ist, mindestens die der Höchstleistung entsprechende
Flüssigkeitsmenge während der normalen
Ladezeit zu fördern.
(4) Bei elektrisch beheizten Dampfkesseln
braucht nur eine Speisevorrichtung vorhanden sein.
Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel) kann von der
Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung
sowie von der Durchführung der Bestimmungen
des Paragraph 11, abgesehen werden und es genügt,
wenn die Speisewasservorrichtung imstande ist,
mindestens die der Höchstleistung des Dampfkessels
entsprechende Wassermenge zu fördern.
(5) Bei Kesseln, denen ausschließlich, unmittelbar
oder mittelbar, erhitzte Flüssigkeit entnommen
und den Kesseln in einem geschlossenen Kreislauf
zwangsläufig wieder zugeführt wird, genügt es,
wenn die Leistung der Speisevorrichtungen mindestens
der Hälfte der möglichen Verdampfungsfähigkeit
dieser Kessel entspricht. Dies gilt auch
dann, wenn Dampf lediglich zum Betriebe des Kessels
entnommen wird.
(6) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 m²
nicht übersteigt, ist es zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von dem zweiten Druckmesser abzusehen,
c) nur ein Wasserstandsglas neben Probierhähnen
anzubringen,
d) den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten
Wasserstandes über der höchsten
Stelle der Feuerzüge auf 100 mm zu ermäßigen,
wenn die Wasserspiegeloberfläche des
Kessels größer als das 1,3fache der gesamten
Rostfläche ist.
(7) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche größer
ist als 7,5 m² und 25 m² nicht übersteigt, ist es
zulässig:
a) nur ein Speiseventil anzubringen,
b) von einer dritten Wasserstandsvorrichtung
neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen.
(8) Bei Dampfüberhitzern entfallen die Bestimmungen
der Paragraphen 6,, 8, 10, 11 und, sofern sie ohne
Zwischenschaltung eines Absperrventiles direkt mit
dem Dampfentwickler verbunden sind, auch jene
des Paragraph 9, Hingegen sind sie, falls zwischen ihnen und
dem Dampfkessel eine Absperrvorrichtung eingeschaltet
ist, mit einem Sicherheitsventil auszurüsten.
(9) Bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
entfallen die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 8 und
11, jedoch muß nahe des Speisewasseraustrittes ein
Temperaturanzeiger angebracht sein.
§ 14. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Dampfkessel oder
für Dampfkesselgattungen über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
(2) Auf ausländische Dampfkessel, die auf die
Dauer höchstens eines Jahres zur vorübergehenden
Benützung in das Inland gelangen, finden die
Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung,
wenn die Kessel hinsichtlich ihrer Beschaffenheit
und Ausrüstung den in ihrem Heimatlande
gültigen Bestimmungen entsprechen und eine
Bescheinigung hierüber vorliegt.
(3) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erprobt
und in Benützung genommen waren und für die die
Bescheinigung vorhanden ist, sowie bei Dampfkesseln,
die nachweisbar bereits bestellt waren, in
Erzeugung oder auf Lager sich befanden, weiters
bei Sicherheitsstandrohrvorrichtungen, die bereits
genehmigt wurden, kann eine Abänderung der
Bauart, des Baustoffes oder der Ausrüstung auf
Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes nicht
gefordert werden. Werden solche Kessel jedoch
baulichen Änderungen (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b)
unterzogen, so sind diese unter Berücksichtigung
der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
Abschnitt römisch II
Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung
von Dampfkesselanlagen
§ 15. Einteilung der Dampfkessel
Dampfkessel werden bezüglich ihrer Aufstellung
in Baulichkeiten wie folgt eingeteilt:
a) Kleine Dampfkessel, das sind solche,
deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke
(Paragraph 11,) 1 m³, deren Dampfdruck
6 bar und deren lichter Durchmesser
1,2 m nicht übersteigt.
b) Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche,
deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur
Wasserstandsmarke 1,5 m³, deren Dampfdruck
8 bar und deren lichter Durchmesser
1,3 m nicht übersteigt.
c) Große Dampfkessel sind alle übrigen
Dampfkessel.
§ 16. Kleine Dampfkessel
Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in
Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und
Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer
gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung
bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen
Bestimmungen.
§ 17. Mittelgroße Dampfkessel
Mittelgroße Dampfkessel dürfen frei in Werkstätten
oder in Wohngebäuden, jedoch nicht unmittelbar
unter oder über bewohnten oder sonstigen
zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden
Räumen aufgestellt werden. Werden zwei oder
mehrere mittelgroße Dampfkessel mit gemeinsamer
Dampfleitung frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden
aufgestellt, so ist jeder mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
§ 18. Große Dampfkessel
(1) Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit
entfernt von Wohnungen aufgestellt werden. Von
unmittelbar angrenzenden Arbeitsräumen müssen
große Dampfkessel durch eine volle Ziegelmauer
von mindestens 45 cm Stärke oder durch eine
gleich widerstandsfähige Wand anderer Bauart
getrennt sein. Unumgänglich nötige Verbindungsöffnungen
in dieser sind gestattet, sofern der
benachbarte Raum nicht zur Lagerung explosionsgefährlicher
Stoffe dient. Türen zu Räumen, in
denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden, sind
nur dann gestattet, wenn diese zum Betriebe des
Dampfkessels notwendig sind. Sie sind jedoch
feuerhemmend, selbsttätig ins Schloß fallend und
rauchdicht auszuführen.
(2) Der Kesselraum darf nicht überbaut, nicht
gewölbt und nur leicht überdeckt werden. Zulässig
sind nur solche feste Konstruktionen über Teilen
des Kesselraumes, die dem Betriebe, insbesondere
der Rostbeschickung und der Bedienung der
Dampfkessel dienen. An Nachbargebäuden angebaute
Kessel haben eine von diesen baulich unabhängige
Überdachung zu erhalten. Der Kesselraum
muß mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden
Ausgang haben, dessen Türe leicht ins Schloß
fallend und nach außen aufschlagend ausgeführt
ist. Der Kessel-, der Entschlackungs- und Schlackenraum
müssen ausreichend belüftet, belichtet
beziehungsweise beleuchtet sein. Der Entschlackungsraum
muß außer dem Zugang noch einen
Fluchtweg erhalten.
(3) Zwischen dem Kesselmauerwerk und den
Wänden des Kesselhauses muß ein Zwischenraum
von mindestens 8 cm verbleiben, der oben abgedeckt
und an den Enden abzuschließen ist. Das
Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von
Gebäudeteilen benützt werden. Eine starre Verbindung
der Bühnen und Treppen mit dem Kesselmauerwerk
oder dem Kesselgerüst und Teilen der
Gebäudewandungen ist nicht gestattet. Einsteigöffnungen
im Kesselmauerwerk müssen bei rechteckiger
Form mindestens 45 x 45 cm, bei runder Form
mindestens 60 cm groß ausgeführt sein. Bei kohlenstaub-
oder gas- oder ölbeheizten Dampfkesseln
sind in den Rauchzügen Explosionsklappen einzubauen.
Die Tiefe des Heizerstandes soll mindestens
2,50 m, die Breite der Gänge mindestens 70 cm, die
freie Höhe oberhalb der Kesselplattform sowie
über Bedienungsgängen mindestens 1,80 m betragen.
Die Kesselplattform und die erforderlichen
Bühnen müssen durch Geländer, Treppen durch
Anhaltestangen, gesichert sein.
§ 19. Elektrisch beheizte Dampfkessel
(1) Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden
die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sinngemäß
Anwendung.
(2) Die Stromschalter sind mit Verriegelungen
oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen
auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte
Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes
verhindern.
(3) Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die
Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes
betätigt werden können.
§ 20. Erleichterungen
(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des
Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich
ihrer Aufstellung wie kleine Dampfkessel nach § 16
zu behandeln.
(2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen
Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren
Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von
höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den
zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen
besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles frei in Werkstätten auch
in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden,
wenn die unmittelbar darüber liegenden
Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt
von Menschen verwendet werden, die
Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes
Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke
nicht mehr als 5 m³ beträgt. Bei der Einmauerung
sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende
Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen,
welche die Wirkung von Zündung unverbrannter
Gase zu mildern vermögen. Jeder solche
Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine
verwendet werden.
(3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln,
die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der
Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt
ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
(4) Die Aufstellung von großen elektrisch
beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern
oder von großen Heißwasserkesseln, bei
§ 17. Mittelgroße Dampfkessel
Mittelgroße Dampfkessel dürfen frei in Werkstätten
oder in Wohngebäuden, jedoch nicht unmittelbar
unter oder über bewohnten oder sonstigen
zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden
Räumen aufgestellt werden. Werden zwei oder
mehrere mittelgroße Dampfkessel mit gemeinsamer
Dampfleitung frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden
aufgestellt, so ist jeder mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
§ 18. Große Dampfkessel
(1) Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit
entfernt von Wohnungen aufgestellt werden. Von
unmittelbar angrenzenden Arbeitsräumen müssen
große Dampfkessel durch eine volle Ziegelmauer
von mindestens 45 cm Stärke oder durch eine
gleich widerstandsfähige Wand anderer Bauart
getrennt sein. Unumgänglich nötige Verbindungsöffnungen
in dieser sind gestattet, sofern der
benachbarte Raum nicht zur Lagerung explosionsgefährlicher
Stoffe dient. Türen zu Räumen, in
denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden, sind
nur dann gestattet, wenn diese zum Betriebe des
Dampfkessels notwendig sind. Sie sind jedoch
feuerhemmend, selbsttätig ins Schloß fallend und
rauchdicht auszuführen.
(2) Der Kesselraum darf nicht überbaut, nicht
gewölbt und nur leicht überdeckt werden. Zulässig
sind nur solche feste Konstruktionen über Teilen
des Kesselraumes, die dem Betriebe, insbesondere
der Rostbeschickung und der Bedienung der
Dampfkessel dienen. An Nachbargebäuden angebaute
Kessel haben eine von diesen baulich unabhängige
Überdachung zu erhalten. Der Kesselraum
muß mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden
Ausgang haben, dessen Türe leicht ins Schloß
fallend und nach außen aufschlagend ausgeführt
ist. Der Kessel-, der Entschlackungs- und Schlackenraum
müssen ausreichend belüftet, belichtet
beziehungsweise beleuchtet sein. Der Entschlackungsraum
muß außer dem Zugang noch einen
Fluchtweg erhalten.
(3) Zwischen dem Kesselmauerwerk und den
Wänden des Kesselhauses muß ein Zwischenraum
von mindestens 8 cm verbleiben, der oben abgedeckt
und an den Enden abzuschließen ist. Das
Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von
Gebäudeteilen benützt werden. Eine starre Verbindung
der Bühnen und Treppen mit dem Kesselmauerwerk
oder dem Kesselgerüst und Teilen der
Gebäudewandungen ist nicht gestattet. Einsteigöffnungen
im Kesselmauerwerk müssen bei rechteckiger
Form mindestens 45 x 45 cm, bei runder Form
mindestens 60 cm groß ausgeführt sein. Bei kohlenstaub-
oder gas- oder ölbeheizten Dampfkesseln
sind in den Rauchzügen Explosionsklappen einzubauen.
Die Tiefe des Heizerstandes soll mindestens
2,50 m, die Breite der Gänge mindestens 70 cm, die
freie Höhe oberhalb der Kesselplattform sowie
über Bedienungsgängen mindestens 1,80 m betragen.
Die Kesselplattform und die erforderlichen
Bühnen müssen durch Geländer, Treppen durch
Anhaltestangen, gesichert sein.
§ 19. Elektrisch beheizte Dampfkessel
(1) Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden
die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 sinngemäß
Anwendung.
(2) Die Stromschalter sind mit Verriegelungen
oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen
auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte
Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes
verhindern.
(3) Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung
durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die
Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes
betätigt werden können.
§ 20. Erleichterungen
(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des
Abschnittes römisch eins ausgenommen sind, sind hinsichtlich
ihrer Aufstellung wie kleine Dampfkessel nach Paragraph 16,
zu behandeln.
(2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen
Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren
Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von
höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den
zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen
besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse
des Einzelfalles frei in Werkstätten auch
in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden,
wenn die unmittelbar darüber liegenden
Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt
von Menschen verwendet werden, die
Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes
Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke
nicht mehr als 5 m³ beträgt. Bei der Einmauerung
sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende
Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen,
welche die Wirkung von Zündung unverbrannter
Gase zu mildern vermögen. Jeder solche
Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.
Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine
verwendet werden.
(3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln,
die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der
Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt
ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
(4) Die Aufstellung von großen elektrisch
beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern
oder von großen Heißwasserkesseln, bei
denendenen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in
Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens
10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von
Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar
darüber liegenden Räume nicht bewohnt
oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen
verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und
nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch
jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
(5) Weitere Erleichterungen können in besonderen
Fällen vom Bundesminister für Bauten und
Technik gewährt werden.
§ 21. Genehmigungspflicht
(1) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen
mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln
unterliegt der Genehmigung. Diese wird für
Anlagen, die auch der Genehmigung nach der
Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975
unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden,
für Anlagen der Eisenbahnen und
ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für
alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde
erteilt.
(2) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen
mit kleinen Dampfkesseln bedarf,
soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen
Genehmigung unterliegen, keiner
besonderen Genehmigung, der Benützer hat aber
vor ihrer Aufstellung die Anzeige unter Beibringung
der Zustimmungserklärung des Hauseigentümers
bei den im Abs. 1 bezeichneten Behörden und,
sofern es sich nicht um einen von den Bestimmungen
des Abschnittes I ausgenommenen Dampfkessel
handelt, auch beim zuständigen Überwachungsorgan
(§ 42) zu erstatten.
(3) Nicht genehmigungspflichtig sind weiters die
beweglichen Dampfkesselanlagen, das sind Lokomotiven
und solche, die auf eigenem Radgestell zur
Verwendung an verschiedenen Orten dienen
(Lokomobile, Straßenwalzen und dergleichen).
(4) Unbeschadet einer bestehenden Genehmigungspflicht
ist jeder Dampfkessel, mit Ausnahme
der von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommenen
Dampfkesseln, vor Inbetriebnahme
durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49)
einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer Erprobung
mittels Wasserdruck und einer Betriebsprüfung
zu unterziehen (§§ 38 und 42).
(5) Das Ansuchen um Genehmigung zur Aufstellung
einer genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlage
hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Wohnsitz des Betreibers, Ort der
Dampfkesselanlage,
b) den Verwendungszweck der Anlage,
c) Bauart, Heizfläche, den höchsten zulässigen
Betriebsdruck, Dampfleistung bei normalem
und maximalem Dauerbetrieb, die Angabe,
ob es sich um kleine, mittelgroße oder große
Dampfkessel gemäß § 15 handelt,
d) Art der Feuerung und des Brennstoffes und
dessen beabsichtigte Lagermenge,
e) eine Beschreibung der Dampfkesselanlage,
darunter Angaben über die Speisewasserversorgung
(Speisepumpen) und Aufbereitung,
die Brennstofförderung, die Zugerzeugung
und die Rückstandsabfuhr,
f) die vom Betreiber der Dampfkesselanlage
getroffene Wahl der Überwachungsart (§ 42
Abs. 1).
(6) Dem Ansuchen sind beizugeben:
a) Ein Lage(Situations)plan, der die Lage der
Dampfkesselanlage auf dem Grundstück und
die Lage des letzteren zu angrenzenden Straßen
und fremden Grundstücken erkennen
läßt,
b) maßstäbliche Zeichnungen der Dampfkesselanlage
in Grund- und Aufriß, die alle baulichen
Herstellungen, die Anordnung aller zu
ihrem Betriebe gehörigen Einrichtungen einschließlich
der Brennstoffzufuhr und Lagerung,
der Rauchzüge und des Schornsteines,
sowie die Lage der Zugänge des Kesselraumes,
die Anordnung und die Abmessungen
seiner Belichtungsöffnungen und Belüftungseinrichtungen
deutlich erkennen lassen. Bei
Schiffskesseln müssen diese Zeichnungen
jenen Schiffsteil, der zum Einbau der Kessel
dient, mit den benachbarten Räumen, sowie
die Art der Lagerung und Befestigung der
Dampfkessel enthalten.
(7) Das Genehmigungsansuchen samt Beilagen
ist in dreifacher Ausfertigung bei der im Abs. 1
bezeichneten zuständigen Behörde einzubringen.
Diese hat eine Ausfertigung des Ansuchens dem
zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) zur Stellungnahme
zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung
als Sachverständiger beizuziehen
ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
ist dem Überwachungsorgan zuzustellen.
§ 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Der Zutritt Unbefugter zu Dampfkesseln,
Dampfspeichern und Heißwasserkesseln ist nicht
zu gestatten. Dies ist an ihrem Aufstellungsorte in
geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(2) Im Verkehrsbereiche befindliche heiße Rohrleitungen
sind mit einer schützenden Hülle zu
umgeben.
(3) Bei in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkesseln
ist Vorsorge zu treffen, daß der aus den
Sicherheitsventilen abblasende Dampf ins Freie
abgeführt wird.
der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in
Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens
10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles
frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von
Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar
darüber liegenden Räume nicht bewohnt
oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen
verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und
nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch
jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil
auszurüsten.
(5) Weitere Erleichterungen können in besonderen
Fällen vom Bundesminister für Bauten und
Technik gewährt werden.
§ 21. Genehmigungspflicht
(1) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen
mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln
unterliegt der Genehmigung. Diese wird für
Anlagen, die auch der Genehmigung nach der
Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975
unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden,
für Anlagen der Eisenbahnen und
ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für
alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde
erteilt.
(2) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen
mit kleinen Dampfkesseln bedarf,
soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen
Genehmigung unterliegen, keiner
besonderen Genehmigung, der Benützer hat aber
vor ihrer Aufstellung die Anzeige unter Beibringung
der Zustimmungserklärung des Hauseigentümers
bei den im Absatz eins, bezeichneten Behörden und,
sofern es sich nicht um einen von den Bestimmungen
des Abschnittes römisch eins ausgenommenen Dampfkessel
handelt, auch beim zuständigen Überwachungsorgan
(Paragraph 42,) zu erstatten.
(3) Nicht genehmigungspflichtig sind weiters die
beweglichen Dampfkesselanlagen, das sind Lokomotiven
und solche, die auf eigenem Radgestell zur
Verwendung an verschiedenen Orten dienen
(Lokomobile, Straßenwalzen und dergleichen).
(4) Unbeschadet einer bestehenden Genehmigungspflicht
ist jeder Dampfkessel, mit Ausnahme
der von den Bestimmungen des Abschnittes römisch eins ausgenommenen
Dampfkesseln, vor Inbetriebnahme
durch das zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,)
einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer Erprobung
mittels Wasserdruck und einer Betriebsprüfung
zu unterziehen (Paragraphen 38 und 42).
(5) Das Ansuchen um Genehmigung zur Aufstellung
einer genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlage
hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Wohnsitz des Betreibers, Ort der
Dampfkesselanlage,
b) den Verwendungszweck der Anlage,
c) Bauart, Heizfläche, den höchsten zulässigen
Betriebsdruck, Dampfleistung bei normalem
und maximalem Dauerbetrieb, die Angabe,
ob es sich um kleine, mittelgroße oder große
Dampfkessel gemäß Paragraph 15, handelt,
d) Art der Feuerung und des Brennstoffes und
dessen beabsichtigte Lagermenge,
e) eine Beschreibung der Dampfkesselanlage,
darunter Angaben über die Speisewasserversorgung
(Speisepumpen) und Aufbereitung,
die Brennstofförderung, die Zugerzeugung
und die Rückstandsabfuhr,
f) die vom Betreiber der Dampfkesselanlage
getroffene Wahl der Überwachungsart (Paragraph 42,
Abs. 1).
(6) Dem Ansuchen sind beizugeben:
a) Ein Lage(Situations)plan, der die Lage der
Dampfkesselanlage auf dem Grundstück und
die Lage des letzteren zu angrenzenden Straßen
und fremden Grundstücken erkennen
läßt,
b) maßstäbliche Zeichnungen der Dampfkesselanlage
in Grund- und Aufriß, die alle baulichen
Herstellungen, die Anordnung aller zu
ihrem Betriebe gehörigen Einrichtungen einschließlich
der Brennstoffzufuhr und Lagerung,
der Rauchzüge und des Schornsteines,
sowie die Lage der Zugänge des Kesselraumes,
die Anordnung und die Abmessungen
seiner Belichtungsöffnungen und Belüftungseinrichtungen
deutlich erkennen lassen. Bei
Schiffskesseln müssen diese Zeichnungen
jenen Schiffsteil, der zum Einbau der Kessel
dient, mit den benachbarten Räumen, sowie
die Art der Lagerung und Befestigung der
Dampfkessel enthalten.
(7) Das Genehmigungsansuchen samt Beilagen
ist in dreifacher Ausfertigung bei der im Absatz eins,
bezeichneten zuständigen Behörde einzubringen.
Diese hat eine Ausfertigung des Ansuchens dem
zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zur Stellungnahme
zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung
als Sachverständiger beizuziehen
ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
ist dem Überwachungsorgan zuzustellen.
§ 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Der Zutritt Unbefugter zu Dampfkesseln,
Dampfspeichern und Heißwasserkesseln ist nicht
zu gestatten. Dies ist an ihrem Aufstellungsorte in
geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(2) Im Verkehrsbereiche befindliche heiße Rohrleitungen
sind mit einer schützenden Hülle zu
umgeben.
(3) Bei in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkesseln
ist Vorsorge zu treffen, daß der aus den
Sicherheitsventilen abblasende Dampf ins Freie
abgeführt wird.
(4)Absatz 4Bei befahrbaren Dampfkesseln muß bei Vorhandensein
einer elektrischen Beleuchtung eine
Anschlußleitung mit höchstens 40 Volt Betriebsspannung
vorhanden sein. Die Benützung von
leichtentzündlichen Beleuchtungsmitteln ist beim
Befahren der Kessel nicht gestattet.
(5) Bei Dampfkesseln, die im Freien zum zeitweisen
Gebrauch aufgestellt werden (Lokomobile für
Bauzwecke und dergleichen), muß zumindest der
Heizerstand mit einem Flugdach überdeckt sein.
(6) Schiffskessel müssen von allen Seiten gut
zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht
werden können. Bunker- und Schottwände müssen
leicht zu entfernen oder mit Öffnungen versehen
sein, die die Prüfung der Kesselteile gestatten.
(7) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften aufgestellt
waren, finden die Bestimmungen dieses
Abschnittes, soweit sie über die früheren Vorschriften
hinausgehen, keine Anwendung.
Abschnitt III
Dampfgefäße
§ 23. Geltungsbereich
(1) Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung
gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder
Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden
Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem
über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck
liegenden Temperatur aufgenommen werden
oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße
nicht Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten
Dampfgefäßbauarten.
§ 24. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe
und Bauausführung gelten sinngemäß die
Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.
(2) Gußeisen sowie Werkstoffe, die ähnliche
Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Wandungen
und für die mit ihnen unmittelbar verbundenen
Anschlußteile nur dann verwendet werden,
wenn es aus Rücksichten des Betriebes erforderlich
ist. Gußeiserne Wandungen dürfen jedoch der
unmittelbaren Befeuerung nicht ausgesetzt sein.
(3) Befahrbare Dampfgefäße sind mit mindestens
einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfgefäße
zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM
M 7320, zu versehen.
(4) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze
eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse
müssen gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte
einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.
(5) Die Ausrüstungsstücke der Dampfgefäße
müssen derart angebracht sein, daß sie leicht
zugänglich sind und jederzeit auf ihren richtigen
Gang geprüft werden können.
(6) Die Dampfgefäße sind mit Vorrichtungen zu
versehen, die es ermöglichen, jedes einzelne für sich
von der Dampf- oder Heißwasserleitung abzusperren.
(7) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht
sein und die Richtung der Bohrung anzeigen.
Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der
Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges)
schließen. Alle Ausrüstungsstücke und
Absperrvorrichtungen sind möglichst nahe am
Gefäßkörper anzubringen.
§ 25. Ausrüstung
(1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen
Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des
§ 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer)
versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers
ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung
durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote
Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung
eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)
muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit
Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden
sein. Doppelwandige, unmittelbar beheizte
Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung
(Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes
im Mantelraume erhalten.
(2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser
wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar
ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans
(§ 49) statt des Druckmessers ein Thermometer
verwendet werden, an dem die höchste zulässige
Temperatur durch eine deutlich sichtbare
Marke bezeichnet ist.
(3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile
infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht
dicht gehalten werden können oder verkleben,
kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer
angebracht werden, jedoch nur dann, wenn
nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer
ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer
nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen
Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen.
Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil
ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von
Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase
oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie
für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich
sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie
ohne schädigende Einwirkung entweichen können.
(4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an
Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den
Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden.
Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist
Bei befahrbaren Dampfkesseln muß bei Vorhandensein
einer elektrischen Beleuchtung eine
Anschlußleitung mit höchstens 40 Volt Betriebsspannung
vorhanden sein. Die Benützung von
leichtentzündlichen Beleuchtungsmitteln ist beim
Befahren der Kessel nicht gestattet.
(5) Bei Dampfkesseln, die im Freien zum zeitweisen
Gebrauch aufgestellt werden (Lokomobile für
Bauzwecke und dergleichen), muß zumindest der
Heizerstand mit einem Flugdach überdeckt sein.
(6) Schiffskessel müssen von allen Seiten gut
zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht
werden können. Bunker- und Schottwände müssen
leicht zu entfernen oder mit Öffnungen versehen
sein, die die Prüfung der Kesselteile gestatten.
(7) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften aufgestellt
waren, finden die Bestimmungen dieses
Abschnittes, soweit sie über die früheren Vorschriften
hinausgehen, keine Anwendung.
Abschnitt römisch III
Dampfgefäße
§ 23. Geltungsbereich
(1) Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung
gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder
Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden
Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem
über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck
liegenden Temperatur aufgenommen werden
oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße
nicht Dampfkessel gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten
Dampfgefäßbauarten.
§ 24. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe
und Bauausführung gelten sinngemäß die
Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins,
(2) Gußeisen sowie Werkstoffe, die ähnliche
Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Wandungen
und für die mit ihnen unmittelbar verbundenen
Anschlußteile nur dann verwendet werden,
wenn es aus Rücksichten des Betriebes erforderlich
ist. Gußeiserne Wandungen dürfen jedoch der
unmittelbaren Befeuerung nicht ausgesetzt sein.
(3) Befahrbare Dampfgefäße sind mit mindestens
einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfgefäße
zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM
M 7320, zu versehen.
(4) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze
eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse
müssen gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte
einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.
(5) Die Ausrüstungsstücke der Dampfgefäße
müssen derart angebracht sein, daß sie leicht
zugänglich sind und jederzeit auf ihren richtigen
Gang geprüft werden können.
(6) Die Dampfgefäße sind mit Vorrichtungen zu
versehen, die es ermöglichen, jedes einzelne für sich
von der Dampf- oder Heißwasserleitung abzusperren.
(7) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht
sein und die Richtung der Bohrung anzeigen.
Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der
Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges)
schließen. Alle Ausrüstungsstücke und
Absperrvorrichtungen sind möglichst nahe am
Gefäßkörper anzubringen.
§ 25. Ausrüstung
(1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen
Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des
§ 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer)
versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers
ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung
durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote
Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung
eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers)
muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit
Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden
sein. Doppelwandige, unmittelbar beheizte
Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung
(Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes
im Mantelraume erhalten.
(2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser
wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar
ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans
(Paragraph 49,) statt des Druckmessers ein Thermometer
verwendet werden, an dem die höchste zulässige
Temperatur durch eine deutlich sichtbare
Marke bezeichnet ist.
(3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile
infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht
dicht gehalten werden können oder verkleben,
kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer
angebracht werden, jedoch nur dann, wenn
nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer
ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer
nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen
Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen.
Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil
ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von
Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase
oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie
für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich
sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie
ohne schädigende Einwirkung entweichen können.
(4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an
Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den
Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden.
Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist
gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung
auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt,
jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes
und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und
durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden
können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit
gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame
Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung
eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers
in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen,
wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes
in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes
nicht zu befürchten ist.
(5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster
Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen
Dampferzeugers, müssen mit einem in der
Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil
oder einer anderen vom Bundesminister
für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung
versehen sein.
(6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß
sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden,
die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum
noch unter Druck steht. Ein Druckmesser
genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen
müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig
verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen
der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet
werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der
ÖNORM M 7321 entsprechen.
(7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen
eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten,
wenn durch das Abblasen Gefahren für die in
der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.
§ 26. Fabrikschild
(1) An jedem Dampfgefäß müssen der Inhalt in
Litern und der festgesetzte höchste Druck des
Beschickungsraumes in Bar — bei doppelwandigen
Gefäßen auch Inhalt und Druck des Dampfraumes
—, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des
Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das
Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und
dauerhafte Weise angegeben sein.
(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das am Dampfgefäße
derart zu befestigen ist, daß es auch nach
etwaiger Umhüllung, Verkleidung oder Ummauerung
des Gefäßes sichtbar bleibt.
§ 27. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Dampfgefäße oder
Dampfgefäßgattungen über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
(2) Dampfgefäße, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften
in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen
Weise weiterverwendet werden, sofern dagegen
nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.
Abschnitt IV
Druckbehälter
§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten
und Begriffsbestimmungen
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
sind:
a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste
Druckbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden
Betriebsdruck,
2. unter Druck gelösten Gasen mit einem
1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur
unter 50 0C liegt oder bei 50 °C
einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck
haben,
soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter
(lit. b) in Verkehr gebracht werden.
Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch
die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter
und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.
b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche
(§ 28 Abs. 6), im folgenden stets
als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter,
mit denen verdichtete, verflüssigte
oder unter Druck gelöste Gase transportiert
werden, die eine kritische Temperatur von
weniger als 50 0C oder bei 50 0C einen
Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als
Versandbehälter gelten auch die für den
Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am
Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks,
sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks
oder Aufsetztanks, die nur bei der
Beladung oder Entladung unter Gasdruck
stehen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C,
bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe I.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10,
Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten
der Gruppe II, jedoch hat die Füllung der in den
Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Z 1, 2, 5 und 6,
bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß § 36 a
zu erfolgen.
(4) Auf folgende Versandbehälter finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung:
a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im
Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.
gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung
auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt,
jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes
und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und
durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden
können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit
gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame
Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung
eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers
in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen,
wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes
in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes
nicht zu befürchten ist.
(5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster
Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen
Dampferzeugers, müssen mit einem in der
Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil
oder einer anderen vom Bundesminister
für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung
versehen sein.
(6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß
sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden,
die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum
noch unter Druck steht. Ein Druckmesser
genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen
müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig
verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen
der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet
werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der
ÖNORM M 7321 entsprechen.
(7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen
eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten,
wenn durch das Abblasen Gefahren für die in
der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.
§ 26. Fabrikschild
(1) An jedem Dampfgefäß müssen der Inhalt in
Litern und der festgesetzte höchste Druck des
Beschickungsraumes in Bar — bei doppelwandigen
Gefäßen auch Inhalt und Druck des Dampfraumes
—, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des
Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das
Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und
dauerhafte Weise angegeben sein.
(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das am Dampfgefäße
derart zu befestigen ist, daß es auch nach
etwaiger Umhüllung, Verkleidung oder Ummauerung
des Gefäßes sichtbar bleibt.
§ 27. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Dampfgefäße oder
Dampfgefäßgattungen über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
(2) Dampfgefäße, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften
in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen
Weise weiterverwendet werden, sofern dagegen
nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.
Abschnitt römisch IV
Druckbehälter
§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten
und Begriffsbestimmungen
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
sind:
a) Druckbehälter der Gruppe römisch eins, das sind ortsfeste
Druckbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden
Betriebsdruck,
2. unter Druck gelösten Gasen mit einem
1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur
unter 50 0C liegt oder bei 50 °C
einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck
haben,
soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter
(Litera b,) in Verkehr gebracht werden.
Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch
die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter
und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.
b) Druckbehälter der Gruppe römisch II, das sind ortsbewegliche
(Paragraph 28, Absatz 6,), im folgenden stets
als „Versandbehälter" bezeichnete Druckbehälter,
mit denen verdichtete, verflüssigte
oder unter Druck gelöste Gase transportiert
werden, die eine kritische Temperatur von
weniger als 50 0C oder bei 50 0C einen
Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als
Versandbehälter gelten auch die für den
Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am
Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks,
sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks
oder Aufsetztanks, die nur bei der
Beladung oder Entladung unter Gasdruck
stehen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C,
bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe römisch eins.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10,
Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten
der Gruppe römisch II, jedoch hat die Füllung der in den
Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Ziffer eins,, 2, 5 und 6,
bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß Paragraph 36, a
zu erfolgen.
(4) Auf folgende Versandbehälter finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung:
a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im
Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.
b)Litera b Versandbehälter, die aus dem Ausland oder
von einem inländischen Verfertiger zur Füllung
gebracht werden und danach zur Ausfuhr
bestimmt sind.
c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige
Getränke sowie Druckgaspackungen
und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter
aus dem Ausland im gefüllten
Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder
befüllt werden.
d) Versandbehälter, die von Ausländern zu
ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach
Österreich gebracht und nach Beendigung
des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen
werden (Campingflaschen, Treibgastanks
usw.).
e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
Die Versandbehälter gem. lit. a bis d müssen jedoch
im Ausland zugelassen sein und der Internationalen
Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in
der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen.
Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen
sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien maßgebend.
(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5
und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35 a,
35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern
oder deren Verpackung ist die Bezeichnung
des Gases anzubringen.
(6) Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern
als
Betriebsdruck: Der während des Betriebes
eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche
Innendruck;
Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen
eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter
Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur
sich einstellende Innendruck;
Dampfdruck: Der bei der Umwandlung
eines verflüssigten Gases in den gasförmigen
Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur
herrschende Druck;
ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen
Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben
Ort erfolgen muß;
Berechnungstemperatur: Jene Temperatur,
welche der Konstruktion des Versandbehälters
zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im
Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die
Wandungen ausgesetzt sind;
Fülltemperatur: Die beim Befüllen der
Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste
Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.
(7) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der
Begriff „Tank" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer.
(8) Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken,
Eismaschinen usw. eingebaut sind und
in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten
nicht als Versandbehälter.
A. Druckbehälter der Gruppe I
§ 29. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe
und der Bauausführung gelten sinngemäß die
Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.
(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen
nach ÖNORM M 7320 zu versehen.
§ 30. Ausrüstung
(1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen
Druckmesser zu versehen, auf dessen
Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)
druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare
rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung
zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist
absperrbar einzurichten und muß zur Anbringung
eines Prüfdruckmessers ein Dreiweghahn und ein
Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll
englisch vorhanden sein.
(2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil
nach den Bestimmungen des § 9 oder
einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten,
die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-
(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch
das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der
Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist
eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.
(3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle
mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen
angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten.
An Druckbehältern für reinen Sauerstoff
und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile
aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl
zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und
Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe
nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern
ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen,
daß der Behälter durch die strömende Luft
eine Durchspülung erfährt.
(4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel
möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen,
daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen
geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen
bei der Drehung nach rechts (in der Richtung
des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe
Versandbehälter, die aus dem Ausland oder
von einem inländischen Verfertiger zur Füllung
gebracht werden und danach zur Ausfuhr
bestimmt sind.
c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige
Getränke sowie Druckgaspackungen
und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter
aus dem Ausland im gefüllten
Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder
befüllt werden.
d) Versandbehälter, die von Ausländern zu
ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach
Österreich gebracht und nach Beendigung
des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen
werden (Campingflaschen, Treibgastanks
usw.).
e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
Die Versandbehälter gem. Litera a bis d müssen jedoch
im Ausland zugelassen sein und der Internationalen
Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter
mit der Eisenbahn (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in
der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen.
Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen
sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien maßgebend.
(5) Auf Versandbehälter gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, 5
und 7 finden die Bestimmungen der Paragraphen 35,, 35 a,
35 b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern
oder deren Verpackung ist die Bezeichnung
des Gases anzubringen.
(6) Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern
als
Betriebsdruck: Der während des Betriebes
eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche
Innendruck;
Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen
eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter
Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur
sich einstellende Innendruck;
Dampfdruck: Der bei der Umwandlung
eines verflüssigten Gases in den gasförmigen
Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur
herrschende Druck;
ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen
Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben
Ort erfolgen muß;
Berechnungstemperatur: Jene Temperatur,
welche der Konstruktion des Versandbehälters
zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im
Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die
Wandungen ausgesetzt sind;
Fülltemperatur: Die beim Befüllen der
Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste
Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.
(7) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der
Begriff „Tank" Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer.
(8) Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken,
Eismaschinen usw. eingebaut sind und
in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten
nicht als Versandbehälter.
A. Druckbehälter der Gruppe römisch eins
§ 29. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe
und der Bauausführung gelten sinngemäß die
Vorschriften wie für Dampfkessel nach Paragraph 3, Absatz eins,
(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen
nach ÖNORM M 7320 zu versehen.
§ 30. Ausrüstung
(1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen
Druckmesser zu versehen, auf dessen
Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)
druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare
rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung
zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist
absperrbar einzurichten und muß zur Anbringung
eines Prüfdruckmessers ein Dreiweghahn und ein
Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll
englisch vorhanden sein.
(2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil
nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder
einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten,
die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-
(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch
das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der
Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist
eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.
(3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle
mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen
angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten.
An Druckbehältern für reinen Sauerstoff
und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile
aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl
zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und
Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe
nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern
ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen,
daß der Behälter durch die strömende Luft
eine Durchspülung erfährt.
(4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel
möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen,
daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen
geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen
bei der Drehung nach rechts (in der Richtung
des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe
beibei Hähnen müssen fest angebracht sein und die
Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere
Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)
druck betriebsmäßig miteinander verbunden
sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen
werden, so genügt die Anbringung eines
Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für
Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils
in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes
es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers
für Bauten und Technik von der Anbringung
dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen
werden.
(5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an
Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser
mit großer Teilung vorzusehen. Dieser
Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung
verbunden sein, die spätestens beim Erreichen
von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der
Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb
des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser
Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es
dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter
in ständiger Beaufsichtigung stehen.
(6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321
entsprechen.
§ 31. Fabrikschild
An jedem Druckbehälter muß der festgesetzte
höchste Betriebs(Füllungs)druck in Bar und der
Inhalt in Litern, der Name und Wohnort des
Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer
und das Jahr der Anfertigung auf
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben
sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schild (Fabrikschild) anzubringen, das am Behälter
derart zu befestigen ist, daß es auch bei einer Verkleidung
des Behälters sichtbar bleibt.
B. Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)
§ 32. Gase
(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der
nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten Gase
eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase
erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die
§§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den Bundesminister
für Bauten und Technik.
(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil
gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von
Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,
wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung
einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-
oder Polymerisationsreaktion während
der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden.
Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür
gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine
Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen
(§ 36 a Abs. 7 und 9).
(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften
werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt:
a) nicht brennbar
at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
b) brennbar
bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,
gelten die chemisch instabilen Gase als
brennbar)
ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung
„ätzend" versehen.
(4) Gaseliste:
1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur
unter — 10 °C liegt, in reinem und technisch
reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Tetrafluormethan
(R 14).
at) nicht brennbar, giftig
Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid
(ätzend).
b) brennbar
Deuterium, Methan, Wasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Kohlenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).
2. Gemische aus Gasen der Z 1:
a) nicht brennbar
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,
Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent
Kohlendioxid; nicht brennbare
Gemische aus zwei oder mehreren
der folgenden Gase: Wasserstoff,
Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) und
höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid;
Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent
Äthylen; Luft.
b) brennbar
Gemische von mindestens 90 Volumsprozent
Methan mit Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b; brennbare Gemische
aus zwei oder mehreren der folgenden
Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,
Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) und höchstens 30
Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas
(Naturgas).
bt) brennbar, giftig
Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit
höchstens 10 Volumsprozent Selenwas-
Hähnen müssen fest angebracht sein und die
Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere
Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)
druck betriebsmäßig miteinander verbunden
sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen
werden, so genügt die Anbringung eines
Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für
Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils
in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes
es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers
für Bauten und Technik von der Anbringung
dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen
werden.
(5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an
Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser
mit großer Teilung vorzusehen. Dieser
Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung
verbunden sein, die spätestens beim Erreichen
von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der
Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb
des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser
Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es
dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter
in ständiger Beaufsichtigung stehen.
(6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321
entsprechen.
§ 31. Fabrikschild
An jedem Druckbehälter muß der festgesetzte
höchste Betriebs(Füllungs)druck in Bar und der
Inhalt in Litern, der Name und Wohnort des
Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer
und das Jahr der Anfertigung auf
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben
sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen
Schild (Fabrikschild) anzubringen, das am Behälter
derart zu befestigen ist, daß es auch bei einer Verkleidung
des Behälters sichtbar bleibt.
B. Druckbehälter der Gruppe römisch II (Versandbehälter)
§ 32. Gase
(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der
nachstehenden Gaseliste (Absatz 4,) angeführten Gase
eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase
erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die
§§ 36 Absatz 9 und 57 Absatz 7, durch den Bundesminister
für Bauten und Technik.
(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil
gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von
Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen,
wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung
einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs-
oder Polymerisationsreaktion während
der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden.
Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür
gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine
Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen
(Paragraph 36, a Absatz 7 und 9).
(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften
werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt:
a) nicht brennbar
at) nicht brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
b) brennbar
bt) brennbar, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
c) chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet,
gelten die chemisch instabilen Gase als
brennbar)
ct) chemisch instabil, giftig Der Buchstabe „t" bezeichnet die toxischen Gase,
das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können.
Ätzende Gase sind mit der Zusatzbezeichnung
„ätzend" versehen.
(4) Gaseliste:
1. Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur
unter — 10 °C liegt, in reinem und technisch
reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Argon, Helium, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Tetrafluormethan
(R 14).
at) nicht brennbar, giftig
Bortrifluorid, Fluor (ätzend), Siliciumtetrafluorid
(ätzend).
b) brennbar
Deuterium, Methan, Wasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Kohlenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Stickstoffoxid (NO) (nicht brennbar).
2. Gemische aus Gasen der Ziffer eins :,
a) nicht brennbar
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon), Stickstoff,
Sauerstoff und höchstens 30 Volumsprozent
Kohlendioxid; nicht brennbare
Gemische aus zwei oder mehreren
der folgenden Gase: Wasserstoff,
Methan, Stickstoff, Edelgase (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) und
höchstens 30 Volumsprozent Kohlendioxid;
Stickstoff mit höchstens 6 Volumsprozent
Äthylen; Luft.
b) brennbar
Gemische von mindestens 90 Volumsprozent
Methan mit Kohlenwasserstoffen
der Ziffer 3, b und 5 b; brennbare Gemische
aus zwei oder mehreren der folgenden
Gase: Wasserstoff, Methan, Stickstoff,
Edelgase (mit höchstens 10 Volumsprozent
Xenon) und höchstens 30
Volumsprozent Kohlendioxid; Erdgas
(Naturgas).
bt) brennbar, giftig
Stadtgas; Gemische von Wasserstoff mit
höchstens 10 Volumsprozent Selenwas-
serstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder
15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Wassergas; Synthesegas (zB nach
Fischer-Tropsch); Gemische von
Kohlenoxid mit Wasserstoff oder
Methan.
ct) chemisch instabil, giftig
Gemische von Wasserstoff mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran; Gemische
von Stickstoff oder Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran.
3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder höher als 70 °C in
reinem und technisch reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),
Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan
(R 115), Chlortrifluoräthan
(R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12),
Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan
(R 114), Octafluorcyclobutan
(RC 318), Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar
bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),
Bromwasserstoff (ätzend), Chlor
(ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen)
(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),
Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,
Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid (NO2), [Stickstofftetroxid
(N2O4)] (ätzend), Sulfurylfluorid,
Wolframhexafluorid.
b) brennbar
Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,
iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan
(R 142 b), Cyclopropan,
1.1-Difluoräthan (R 152 a), Dimethyläther,
Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan
(R 143), Methylsilan.
bt) brennbar, giftig
Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylamin,
Dimethylsilan, Methylamin, Methylchlorid,
Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff,
Selenwasserstoff, Trimethylamin,
Trimethylsilan.
c) chemisch instabil
Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)
(ätzend), Chlortrifluoräthylen
(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.
4. Gemische aus Gasen der Z 3:
a) nicht brennbar
Gemische der in Z 3 a aufgezählten
Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen
der Z 3 at, die als
— Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 13 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Dichlorfluormethan
(1,30) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 19 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Dichlordifluormethan
(1,21) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 30 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Chlordifluormethan
(1,09) nicht unterschreitet.
Ferner:
— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch
von Dichlordifluormethan (R 12)
und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a);
— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch
von Chlorpentafluoräthan (R 115)
und Chlordifluormethan (R 22);
— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent
Dichlordifluormethan (R 12)
mit 79 bis 81 Gewichtsprozent
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1).
Die Gemische F1, F 2, F 3 dürfen auch
Anteile von R 11, R 113, R 133 enthalten,
at) nicht brennbar, giftig
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C.
b) brennbar
Gemische der in Z 3 b aufgezählten
Kohlenwasserstoffe und von Äthan und
Äthylen der Z 5 b, die als
— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 11 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,525 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 16 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,495 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 21 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,485 nicht unterschreitet;
serstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder
15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff,
Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff;
Wassergas; Synthesegas (zB nach
Fischer-Tropsch); Gemische von
Kohlenoxid mit Wasserstoff oder
Methan.
ct) chemisch instabil, giftig
Gemische von Wasserstoff mit höchstens
10 Volumsprozent Diboran; Gemische
von Stickstoff oder Edelgasen (mit
höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran.
3. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder höher als 70 °C in
reinem und technisch reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1),
Chlordifluormethan (R 22), Chlorpentafluoräthan
(R 115), Chlortrifluoräthan
(R 133 a), Dichlordifluormethan (R 12),
Dichlorfluormethan (R 21), Dichlortetrafluoräthan
(R 114), Octafluorcyclobutan
(RC 318), Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) mit auf höchstens 70 bar
bei 15 °C verdichtetem Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Ammoniak, Bortrichlorid (ätzend),
Bromwasserstoff (ätzend), Chlor
(ätzend), Chlorkohlenoxid (Phosgen)
(ätzend), Chlortrifluorid (ätzend),
Hexafluorpropylen (R 216), Methylbromid,
Nitrosylchlorid (ätzend), Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid (NO2), [Stickstofftetroxid
(N2O4)] (ätzend), Sulfurylfluorid,
Wolframhexafluorid.
b) brennbar
Butan, iso-Butan, Buten-1, cis-Buten-2,
iso-Buten, trans-Buten-2, Chlordifluoräthan
(R 142 b), Cyclopropan,
1.1-Difluoräthan (R 152 a), Dimethyläther,
Propan, Propen, 1.1.1.-Trifluoräthan
(R 143), Methylsilan.
bt) brennbar, giftig
Äthylamin, Äthylchlorid, Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylamin,
Dimethylsilan, Methylamin, Methylchlorid,
Methylmercaptan, Schwefelwasserstoff,
Selenwasserstoff, Trimethylamin,
Trimethylsilan.
c) chemisch instabil
Butadien-1.2, Butadien-1.3, Vinylchlorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid, Chlorcyan (nicht brennbar)
(ätzend), Chlortrifluoräthylen
(R 1113), Dicyan, Vinylbromid, Vinylmethyläther.
4. Gemische aus Gasen der Ziffer 3 :,
a) nicht brennbar
Gemische der in Ziffer 3, a aufgezählten
Gase mit oder ohne Hexafluorpropylen
der Ziffer 3, at, die als
— Gemisch F 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 13 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Dichlorfluormethan
(1,30) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 2 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 19 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Dichlordifluormethan
(1,21) nicht unterschreitet,
— Gemisch F 3 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 30 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C diejenige
von Chlordifluormethan
(1,09) nicht unterschreitet.
Ferner:
— Gemisch R 500: azeotropes Gemisch
von Dichlordifluormethan (R 12)
und 1.1.-Difluoräthan (R 152 a);
— Gemisch R 502: azeotropes Gemisch
von Chlorpentafluoräthan (R 115)
und Chlordifluormethan (R 22);
— Gemisch von 19 bis 21 Gewichtsprozent
Dichlordifluormethan (R 12)
mit 79 bis 81 Gewichtsprozent
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1).
Die Gemische F1, F 2, F 3 dürfen auch
Anteile von R 11, R 113, R 133 enthalten,
at) nicht brennbar, giftig
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C.
b) brennbar
Gemische der in Ziffer 3, b aufgezählten
Kohlenwasserstoffe und von Äthan und
Äthylen der Ziffer 5, b, die als
— Gemisch A bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 11 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,525 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 0 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 16 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,495 nicht unterschreitet
(Handelsname Butan);
— Gemisch A 1 bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 21 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,485 nicht unterschreitet;
— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 26 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,450 nicht unterschreitet;
— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 31 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,440 nicht unterschreitet
(Handelsname Propan);
— Gemische von Kohlenwasserstoffen
der Z 3 b und 5 b, die Methan enthalten.
bt) brennbar, giftig
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Monomethylsilan,
Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische
von Methylchlorid und Methylenchlorid
mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von
Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische
von Methylbromid und Äthylenbromid,
beide mit einem Dampfdruck
von mehr als 3 bar bei 50 °C.
c) chemisch instabil
Gemische von Methylazetylen und Propadien
und Kohlenwasserstoffen der
Z 3 b, wobei die Analysewerte auf die
flüssige Phase bezogen sind, und zwar
— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 24
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C, muß mindestens
14 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 50
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C muß mindestens
5 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien, 30 Volumsprozent Propan
und 40 Volumsprozent Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
4 Volumsprozent betragen.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent
Kohlendioxid; Äthylenoxid mit
höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat,
mit Stickstoff bis zu einem
maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei
50 °C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von 10
bar bei 50 °C; Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b mit
einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens
11 bar und einer Dichte bei 50 °C
von nicht weniger als 0,525.
5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder über —10 °C aber
unter 70 °C in reinem oder technisch reinem
Zustand:
a) nicht brennbar
Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan
(R 13), Distickstoffoxid
(N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens
99%, Hexafluoräthan (R 116),
Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff,
Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid
(SF6), Trifluormethan (R 23),
Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1)
mit auf höchstens 60 bar bei 15 °C verdichtetem
Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Chlorwasserstoff (ätzend).
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff.
c) chemisch instabil
1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Diboran.
6. Gemische aus Gasen der Z 5:
a) nicht brennbar
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder
Edelgasen; azeotropes Gemisch von
Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan
(R 23) (Gemisch R 503).
c) chemisch instabil
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent
Äthylenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,
aber höchstens 50 Gewichtsprozent
Kohlendioxid.
7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem
oder technisch reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium,
Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Xenon.
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.
8. Gemische aus Gasen der Z 7:
a) nicht brennbar
Gemische aus Gasen der Z 7 a; Luft.
b) brennbar
Gemische aus Gasen der Z 7 b; Erdgas.
9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und
technisch reinem Zustand:
— Gemisch B bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 26 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,450 nicht unterschreitet;
— Gemisch C bei 70 °C einen Dampfdruck
von nicht mehr als 31 bar und
eine Dichte haben, die bei 50 °C den
Wert von 0,440 nicht unterschreitet
(Handelsname Propan);
— Gemische von Kohlenwasserstoffen
der Ziffer 3, b und 5 b, die Methan enthalten.
bt) brennbar, giftig
Gemische aus zwei oder mehreren der
folgenden Gase: Monomethylsilan,
Dimethylsilan, Trimethylsilan; Gemische
von Methylchlorid und Methylenchlorid
mit einem Dampfdruck von
mehr als 3 bar bei 50 °C; Gemische von
Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemische
von Methylbromid und Äthylenbromid,
beide mit einem Dampfdruck
von mehr als 3 bar bei 50 °C.
c) chemisch instabil
Gemische von Methylazetylen und Propadien
und Kohlenwasserstoffen der
Z 3 b, wobei die Analysewerte auf die
flüssige Phase bezogen sind, und zwar
— Gemisch P 1, mit höchstens 63 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 24
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C, muß mindestens
14 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 2, mit höchstens 48 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien und mit höchstens 50
Volumsprozent Propan und Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C muß mindestens
5 Volumsprozent betragen;
— Gemisch P 3, mit höchstens 30 Volumsprozent
Methylazetylen und
Propadien, 30 Volumsprozent Propan
und 40 Volumsprozent Propen;
der Prozentsatz an gesättigten Kohlenwasserstoffen
C4 muß mindestens
4 Volumsprozent betragen.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent
Kohlendioxid; Äthylenoxid mit
höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat,
mit Stickstoff bis zu einem
maximalen Gesamtdruck von 10 bar bei
50 °C; Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von 10
bar bei 50 °C; Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid;
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Ziffer 3, b mit
einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens
11 bar und einer Dichte bei 50 °C
von nicht weniger als 0,525.
5. Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur
von gleich oder über —10 °C aber
unter 70 °C in reinem oder technisch reinem
Zustand:
a) nicht brennbar
Bromtrifluormethan (R 13 B 1), Chlortrifluormethan
(R 13), Distickstoffoxid
(N2O) mit einem Reinheitsgrad von mindestens
99%, Hexafluoräthan (R 116),
Kohlendioxid mit weniger als 1 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff,
Luft oder Edelgasen, Schwefelhexafluorid
(SF6), Trifluormethan (R 23),
Xenon; Bromtrifluormethan (R 13 B 1)
mit auf höchstens 60 bar bei 15 °C verdichtetem
Stickstoff.
at) nicht brennbar, giftig
Chlorwasserstoff (ätzend).
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Siliciumwasserstoff.
bt) brennbar, giftig
Germaniumwasserstoff, Phosphorwasserstoff.
c) chemisch instabil
1.1-Difluoräthylen, Vinylfluorid.
ct) chemisch instabil, giftig
Diboran.
6. Gemische aus Gasen der Ziffer 5 :,
a) nicht brennbar
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gewichtsprozent
Stickstoff, Sauerstoff, Luft oder
Edelgasen; azeotropes Gemisch von
Chlortrifluormethan (R 13) und Trifluormethan
(R 23) (Gemisch R 503).
c) chemisch instabil
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gewichtsprozent
Äthylenoxid.
ct) chemisch instabil, giftig
Äthylenoxid mit mehr als 10 Gewichtsprozent,
aber höchstens 50 Gewichtsprozent
Kohlendioxid.
7. Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem
oder technisch reinem Zustand:
a) nicht brennbar
Argon, Distickstoffoxid (N2O), Helium,
Kohlendioxid, Krypton, Neon, Sauerstoff,
Stickstoff, Xenon.
b) brennbar
Äthan, Äthylen, Methan, Wasserstoff.
8. Gemische aus Gasen der Ziffer 7 :,
a) nicht brennbar
Gemische aus Gasen der Ziffer 7, a; Luft.
b) brennbar
Gemische aus Gasen der Ziffer 7, b; Erdgas.
9. Unter Druck gelöste Gase in reinem und
technisch reinem Zustand:
at)Sub-Litera, a, t nicht brennbar, giftig
Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35
bis höchstens 40 Gewichtsprozent
Ammoniak; Ammoniak, in Wasser
gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent
Ammoniak.
c) chemisch instabil
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Aceton.
ct) chemisch instabil, giftig
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Dimethylformamid
(DMF).
10. Gase für Druckgaspackungen:
Die zur Befüllung von Druckgaspackungen
zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
11. Gase für Kartuschen:
Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen
Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
12. Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste:
Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit
Dämpfen, sofern während der Beförderung
und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall
gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer
gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
13. Versuchsgase:
Gase und Gasgemische, die nicht unter den
Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und
die nur für Laborversuche Verwendung finden,
vorausgesetzt, daß während der Beförderung
oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch
in jedem Fall gasförmig bleibt und
jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion
ausgeschlossen ist.
(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe
sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene,
Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane,
Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Identifikationsnummer
des Gases ohne den Buchstaben R
zulässig.
(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt
durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze
Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer
Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche
Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe.
§ 33. Bauarten und Bauausführungen
(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten
unterschieden:
a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm
äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge
mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr
als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen
und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln,
die das Umsetzen desselben
ohne wesentliche Veränderung der
Gleichgewichtslage erlauben.
c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 1000 l, soweit sie nicht
Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b), Treibgastanks
(lit. h) oder Druckgaspackungen
und Kartuschen (lit. j) sind; hiezu gehören
auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.
d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen
(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)
dauernd fest verbundene Tanks, mit einem
Rauminhalt von mehr als 1000 l.
e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu
bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug
aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im
leeren Zustand von diesem abnehmbar sind,
mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l.
f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen
(lit. a), die untereinander mit einer Sammelleitung
verbunden und mit einem Metallrahmen
festgehalten sind.
g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend
aus Versandbehältern nach lit. b, c, d
oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden und in einem Metallrahmen
festgehalten sind; sie werden entsprechend
ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank
oder Aufsetztank behandelt.
h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd
angebrachte Behälter zur Aufnahme von
dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten
Treibgasen (Kraftstoff).
i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder
pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke
der Beladung oder Entladung mit verdichteten
Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter
sind als Versandbehälter für
verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet
allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen
über den Transport gefährlicher Güter.
j) Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28
Abs. 3) siehe Anlage 3.
(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung
mit den nachstehend angegebenen Gasen
nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4
und 6):
a) Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8
und 9 ct.
b) Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b bis i
die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Z 1
at), Stickstoffoxid (Z 1 ct), Gemische von
Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent
Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder
15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische
von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens
10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff,
Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent
Arsenwasserstoff (Z 2 bt), Gemische von
Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent
nicht brennbar, giftig
Ammoniak, in Wasser gelöst mit über 35
bis höchstens 40 Gewichtsprozent
Ammoniak; Ammoniak, in Wasser
gelöst mit über 40 bis höchstens 50 Gewichtsprozent
Ammoniak.
c) chemisch instabil
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Aceton.
ct) chemisch instabil, giftig
Azetylen, gelöst in von poröser Masse
aufgesaugtem Dimethylformamid
(DMF).
10. Gase für Druckgaspackungen:
Die zur Befüllung von Druckgaspackungen
zugelassenen Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
11. Gase für Kartuschen:
Die zur Befüllung von Kartuschen zugelassenen
Gase sind der Anlage 3 zu entnehmen.
12. Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste:
Hiezu zählen auch Gemische von Gasen mit
Dämpfen, sofern während der Beförderung
und der Lagerung das Gemisch in jedem Fall
gasförmig bleibt und jede Möglichkeit einer
gefährlichen Reaktion ausgeschlossen ist.
13. Versuchsgase:
Gase und Gasgemische, die nicht unter den
Z 1 bis 12 der Gaseliste angeführt sind und
die nur für Laborversuche Verwendung finden,
vorausgesetzt, daß während der Beförderung
oder Lagerung das Gas oder Gasgemisch
in jedem Fall gasförmig bleibt und
jede Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion
ausgeschlossen ist.
(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe
sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene,
Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane,
Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Identifikationsnummer
des Gases ohne den Buchstaben R
zulässig.
(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt
durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze
Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer
Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche
Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe.
§ 33. Bauarten und Bauausführungen
(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten
unterschieden:
a) Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm
äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge
mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
b) Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr
als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen
und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln,
die das Umsetzen desselben
ohne wesentliche Veränderung der
Gleichgewichtslage erlauben.
c) Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt
von höchstens 1000 l, soweit sie nicht
Flaschen (Litera a,), Tankcontainer (Litera b,), Treibgastanks
(Litera h,) oder Druckgaspackungen
und Kartuschen (Litera j,) sind; hiezu gehören
auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.
d) Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen
(Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge)
dauernd fest verbundene Tanks, mit einem
Rauminhalt von mehr als 1000 l.
e) Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu
bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug
aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im
leeren Zustand von diesem abnehmbar sind,
mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l.
f) Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen
(Litera a,), die untereinander mit einer Sammelleitung
verbunden und mit einem Metallrahmen
festgehalten sind.
g) Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend
aus Versandbehältern nach Litera b,, c, d
oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden und in einem Metallrahmen
festgehalten sind; sie werden entsprechend
ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank
oder Aufsetztank behandelt.
h) Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd
angebrachte Behälter zur Aufnahme von
dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten
Treibgasen (Kraftstoff).
i) Versandbehälter für flüssige, körnige oder
pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke
der Beladung oder Entladung mit verdichteten
Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter
sind als Versandbehälter für
verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet
allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen
über den Transport gefährlicher Güter.
j) Druckgaspackungen und Kartuschen (Paragraph 28,
Abs. 3) siehe Anlage 3.
(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung
mit den nachstehend angegebenen Gasen
nicht zugelassen (Bezeichnung nach Paragraph 32, Absatz 4,
und 6):
a) Flaschen (Absatz eins, Litera a,) für Gase der Ziffer 7,, 8
und 9 ct.
b) Für Versandbehälter gemäß Absatz eins, Litera b bis i
die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Ziffer eins,
at), Stickstoffoxid (Ziffer eins, ct), Gemische von
Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent
Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff,
Germaniumwasserstoff oder
15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische
von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens
10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens
10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff,
Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff
oder 15 Volumsprozent
Arsenwasserstoff (Ziffer 2, bt), Gemische von
Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent
Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen
(mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran
(Z 2 ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,
Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid
(Z 3 at), Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan,
Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid,
Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische
der Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff
(Z 5 b), Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie Gase
der Z 12 und 13.
c) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für
Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Äthylenoxid
mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
Methylformiat; Distickstoffoxid der Z 5 a,
Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Z 7 a,
Gemische mit Distickstoffoxid und Kohlendioxid
der Z 8 a, Gase der Z 7 b und 8 b
sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct).
d) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Tankcontainer,
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d, e, g) die Gase
Fluor und Äthylenoxid mit höchstens
50 Gewichtsprozent Methylformiat (Z 4 ct),
sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 et).
Chlor und Chlorkohlenoxid (Z 3 at) darf
nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum
von mehr als 1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks
mit einem Fassungsraum von
mehr als 10000 l sowie nicht in Aufsetztanks
und Gefäßbatterien gefüllt werden.
e) Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Flaschenbündel
(Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c und
4 et außer Dichlordifluormethan mit höchstens
12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid
(Z 5 a) sowie Gase der Z 7 und
8.
f) Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die
nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.
(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus
Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt
sein. Es sind jedoch zugelassen:
a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme
von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, 2 a
und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen
auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther,
Methylchlorid der Z 3 bt, Vinylbromid
der Z 3 ct, der Gemische F 1, F 2 und
F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid mit höchstens
10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der
Z 4 ct.
b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für
Versandbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Z 1 a, 1b, 1 bt,
Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten
Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;
2. verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid
der Z 3 at, verflüssigten Gasen der
Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther,
Methylmercaptan und Selenwasserstoff
der Z 3 bt, Äthylenoxid der
Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Z 4 a und
4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10
Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct,
verflüssigten Gasen der Z 5 a und 5 b
sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der
Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a
müssen trocken sein; § 36 Abs. 3).
c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für
Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7
und 8.
(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende
verflüssigte Gase befördert werden, sofern die
Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad
der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln
mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln
eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine
andere Versandverpackung von ausreichender
Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid
(Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen
zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des
Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein
dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl,
pulverförmiger Schlemmkreide oder einer
Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten
oder in einer anderen Versandverpackung von
ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit
Trageinrichtungen versehen sein.
(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen
Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan
und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen
Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a und 4 b
dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens
bis zu dem in § 36 vorgesehenen Höchstge-
Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen
(mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon)
mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran
(Ziffer 2, ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid,
Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid
(Ziffer 3, at), Methylsilan (Ziffer 3, b), Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan,
Selenwasserstoff (Ziffer 3, bt), Äthylenoxid,
Chlorcyan, Dicyan (Ziffer 3, ct), Gemische
der Methylsilane (Ziffer 4, bt), Siliciumwasserstoff
(Ziffer 5, b), Gase der Ziffer 5, bt und 5 ct sowie Gase
der Ziffer 12 und 13.
c) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für
Gefäße (Absatz eins, Litera c,) die Gase Äthylenoxid
mit nicht mehr als 50 Gewichtsprozent
Methylformiat; Distickstoffoxid der Ziffer 5, a,
Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Ziffer 7, a,
Gemische mit Distickstoffoxid und Kohlendioxid
der Ziffer 8, a, Gase der Ziffer 7, b und 8 b
sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 ct).
d) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Tankcontainer,
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien (Absatz eins, Litera b,, d, e, g) die Gase
Fluor und Äthylenoxid mit höchstens
50 Gewichtsprozent Methylformiat (Ziffer 4, ct),
sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 et).
Chlor und Chlorkohlenoxid (Ziffer 3, at) darf
nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum
von mehr als 1000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks
mit einem Fassungsraum von
mehr als 10000 l sowie nicht in Aufsetztanks
und Gefäßbatterien gefüllt werden.
e) Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Flaschenbündel
(Absatz eins, Litera f,) Gase der Ziffer 4, c und
4 et außer Dichlordifluormethan mit höchstens
12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid
(Ziffer 5, a) sowie Gase der Ziffer 7 und
8.
f) Treibgastanks (Absatz eins, Litera h,) für Gase, die
nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmt sind.
(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus
Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt
sein. Es sind jedoch zugelassen:
a) Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme
von
1. verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1 b, 1 bt, 2 a
und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen
auf 15 °C, 20 bar nicht übersteigt;
2. verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid
der Ziffer 3, at, Äthylchlorid, Dimethyläther,
Methylchlorid der Ziffer 3, bt, Vinylbromid
der Ziffer 3, ct, der Gemische F 1, F 2 und
F 3 der Ziffer 4, a, Äthylenoxid mit höchstens
10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der
Z 4 ct.
b) Aluminium oder Aluminiumlegierungen für
Versandbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1b, 1 bt,
Stickstoffoxid der Ziffer eins, ct und verdichteten
Gasen der Ziffer 2, a, 2 b und 2 bt;
2. verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid
der Ziffer 3, at, verflüssigten Gasen der
Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther,
Methylmercaptan und Selenwasserstoff
der Ziffer 3, bt, Äthylenoxid der
Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Ziffer 4, a und
4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10
Gewichtsprozent Kohlendioxid der Ziffer 4, ct,
verflüssigten Gasen der Ziffer 5, a und 5 b
sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der
Z 3 at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a
müssen trocken sein; Paragraph 36, Absatz 3,).
c) Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für
Behälter zur Aufnahme von Gasen der Ziffer 7,
und 8.
(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende
verflüssigte Gase befördert werden, sofern die
Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad
der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln
mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln
eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine
andere Versandverpackung von ausreichender
Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid
(Ziffer 3, at) sind auch starke Glasdruckflaschen
zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des
Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein
dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl,
pulverförmiger Schlemmkreide oder einer
Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten
oder in einer anderen Versandverpackung von
ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit
Trageinrichtungen versehen sein.
(5) Die Gase der Ziffer 3, a und 3 b, ausgenommen
Methylsilan, Ziffer 3, bt, ausgenommen Arsenwasserstoff,
Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan
und Selenwasserstoff, Ziffer 3, c und 3 ct, ausgenommen
Chlorcyan sowie die Gemische der Ziffer 4, a und 4 b
dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens
bis zu dem in Paragraph 36, vorgesehenen Höchstge-
wichtwicht der Füllung auch in dickwandige Glasröhren
oder in dickwandige Röhren aus einem nach § 33
Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die
Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere
müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen
gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in
keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß
der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme
(zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden) so zu sichern, daß er sich während
der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren
sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten,
wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu
beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als
600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in
Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung
von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen
Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem
Blech ausgekleidet sein.
(6) Gase der 2 7 und 8 müssen in doppelwandige
Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind,
daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen
können. Diese Metallbehälter müssen mit
einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen
sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch
in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach
Anlage 6 gefüllt werden.
(7) Gase der 2 7 a, ausgenommen Kohlendioxid
und Distickstoffoxid, und Z 8 a, ausgenommen
Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,
dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt
werden, die nicht luftdicht verschlossen sind:
a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand
und mit isolierenden saugfähigen Stoffen
umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch
Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen
einzusetzen;
b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang
so geschützt sind, daß sie sich weder
mit Tau noch mit Reif beschlagen können;
der Fassungsraum der Behälter darf 100 l
nicht übersteigen.
(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die
Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen
zu versehen. Die Öffnungen der Behälter
nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen
Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindern und die gegen das
Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (2 7 a)
und für die Gemische mit Sauerstoff (2 8 a) müssen
die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen
Stoffe, die die Behälter nach Abs. 7 lit. a umgeben,
aus nicht brennbarem Material bestehen.
(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel
müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck
bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder
geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und
Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar
beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die
Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Hartlötung als geeignet anerkennt.
(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
deren Probedruck mehr als 50
bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter
aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren
Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen
auch geschweißt sein.
(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
dürfen, soweit in § 35 b nicht anders
bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die
mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,
und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen
Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen
oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung
von Gasen der Z 3 b und 4 b dürfen diese Versandbehälter
zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des
Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.
(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck
von höchstens 50 bar zugelassen.
§ 34. Werkstoffe
(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern
und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe
müssen so hergestellt und beschaffen sein,
daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen
und Temperaturen mit Sicherheit
standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit
und 2ähigkeit der Werkstoffe
erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der
Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher
Weise angegriffen werden und mit der Füllung
keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie
müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls
aber zwischen — 20 °C und 50 °C trennbruchsicher
und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion
sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter
müssen Schweißeignung besitzen. 2ur Verwendung
zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Abs. 2
bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen.
Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des
Bundesministers für Bauten und Technik zulässig.
Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase der Z 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen
in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen
in § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind hievon unberührt.
(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht
für Fülltemperaturen unter — 20 °C bestimmt sind,
ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter
eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung,
für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm
der Füllung auch in dickwandige Glasröhren
oder in dickwandige Röhren aus einem nach Paragraph 33,
Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die
Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere
müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen
gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in
keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß
der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme
(zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden) so zu sichern, daß er sich während
der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren
sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten,
wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu
beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als
600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in
Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung
von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen.
Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen
Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem
Blech ausgekleidet sein.
(6) Gase der 2 7 und 8 müssen in doppelwandige
Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind,
daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen
können. Diese Metallbehälter müssen mit
einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen
sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch
in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach
Anlage 6 gefüllt werden.
(7) Gase der 2 7 a, ausgenommen Kohlendioxid
und Distickstoffoxid, und Ziffer 8, a, ausgenommen
Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid,
dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt
werden, die nicht luftdicht verschlossen sind:
a) Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand
und mit isolierenden saugfähigen Stoffen
umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch
Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen
einzusetzen;
b) Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang
so geschützt sind, daß sie sich weder
mit Tau noch mit Reif beschlagen können;
der Fassungsraum der Behälter darf 100 l
nicht übersteigen.
(8) Die Metallkästen nach Absatz 7, Litera a und die
Metallbehälter nach Absatz 7, Litera b, sind mit Trageinrichtungen
zu versehen. Die Öffnungen der Behälter
nach Absatz 7, Litera b, müssen mit gasdurchlässigen
Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindern und die gegen das
Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (2 7 a)
und für die Gemische mit Sauerstoff (2 8 a) müssen
die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen
Stoffe, die die Behälter nach Absatz 7, Litera a, umgeben,
aus nicht brennbarem Material bestehen.
(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel
müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck
bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder
geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und
Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar
beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die
Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
die Hartlötung als geeignet anerkennt.
(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen,
deren Probedruck mehr als 50
bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter
aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren
Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen
auch geschweißt sein.
(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
dürfen, soweit in Paragraph 35, b nicht anders
bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die
mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß,
und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen
Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen
oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung
von Gasen der Ziffer 3, b und 4 b dürfen diese Versandbehälter
zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des
Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.
(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck
von höchstens 50 bar zugelassen.
§ 34. Werkstoffe
(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern
und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe
müssen so hergestellt und beschaffen sein,
daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen
und Temperaturen mit Sicherheit
standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit
und 2ähigkeit der Werkstoffe
erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der
Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher
Weise angegriffen werden und mit der Füllung
keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie
müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls
aber zwischen — 20 °C und 50 °C trennbruchsicher
und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion
sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter
müssen Schweißeignung besitzen. 2ur Verwendung
zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Absatz 2,
bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen.
Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des
Bundesministers für Bauten und Technik zulässig.
Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte
Gase der Ziffer 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen
in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen
in Paragraph 33, Absatz 4,, 5 und 7 sind hievon unberührt.
(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht
für Fülltemperaturen unter — 20 °C bestimmt sind,
ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter
eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung,
für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm
inSub-Litera, i, n Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel,
jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.
Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden
Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung
an der ungealterten Probe (DVM) bei
— 20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²
nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke
abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse
darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04%
Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten.
Die Streckgrenze darf 80% der garantierten
Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten
Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm²
nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren
Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer
Zugfestigkeit über 800 N/mm², jedoch nicht mehr
als 900 N/mm² (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung
durch den Bundesminister für Bauten und
Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser
Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5
Teil 1 einzuhalten.
(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder
hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich
Mindestanforderungen, Prüfung und
Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei
Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung
δ5 quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen
16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten
darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze
darf 460 N/mm², die obere Grenze der
garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm² nicht
überschreiten.
(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2
einzuhalten.
(5) Bei der Herstellung nahtloser oder
geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und
4 einzuhalten.
(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer
als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen.
Hiebei darf das Verhältnis der garantierten
Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit
nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige
Aluminiumlegierungen, für Aluminium-
Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium
sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als
2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist
der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline
Korrosion gemäß § 57 Abs. 18 zu erbringen.
Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung
δ5 in Querrichtung von 14% aufweisen.
(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von
Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen
entsprechen.
§ 35. Bemessung und Herstellung
(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und
Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die
größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck
an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze
bei Raumtemperatur überschreitet.
Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze
gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für
Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und
Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für
Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at
gilt ferner Abs. 4.
(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern sind derart zu
bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung
beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der
garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der
garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur
überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere
Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte
Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei
austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner
müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen
beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende
Kräfte aufnehmen können:
— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur
Fahrtrichtung;
— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;
— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.
Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des
bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes
dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen
Beanspruchungen nicht überschritten werden.
(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten
Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende
Verminderung der Wanddicke des
Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden
Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser
Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke
nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.
(4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der
Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens
22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).
(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der
Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge
Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel,
jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.
Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden
Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung
an der ungealterten Probe (DVM) bei
— 20 °C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm²
nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke
abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse
darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04%
Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten.
Die Streckgrenze darf 80% der garantierten
Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten
Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm²
nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren
Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer
Zugfestigkeit über 800 N/mm², jedoch nicht mehr
als 900 N/mm² (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung
durch den Bundesminister für Bauten und
Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser
Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5
Teil 1 einzuhalten.
(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder
hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen,
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen hinsichtlich
Mindestanforderungen, Prüfung und
Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei
Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung
δ5 quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen
16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten
darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze
darf 460 N/mm², die obere Grenze der
garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm² nicht
überschreiten.
(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2
einzuhalten.
(5) Bei der Herstellung nahtloser oder
geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen
sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und
4 einzuhalten.
(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer
als in Absatz 5, angeführter geschweißter Versandbehälter
müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen entsprechen.
Hiebei darf das Verhältnis der garantierten
Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit
nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige
Aluminiumlegierungen, für Aluminium-
Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium
sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als
2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist
der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline
Korrosion gemäß Paragraph 57, Absatz 18, zu erbringen.
Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung
δ5 in Querrichtung von 14% aufweisen.
(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von
Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter
(Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Bestimmungen
entsprechen.
§ 35. Bemessung und Herstellung
(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und
Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die
größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck
an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze
bei Raumtemperatur überschreitet.
Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze
gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für
Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und
Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für
Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Ziffer 3, at
gilt ferner Absatz 4,
(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern sind derart zu
bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung
beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der
garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der
garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur
überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere
Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte
Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei
austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner
müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen
beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende
Kräfte aufnehmen können:
— Zweifaches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;
— einfaches Gesamtgewicht horizontal quer zur
Fahrtrichtung;
— zweifaches Gesamtgewicht vertikal abwärts;
— einfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts.
Unter der Wirkung dieser Kräfte einschließlich des
bei normalem Betrieb herrschenden Innendruckes
dürfen die für den Probedruck geltenden zulässigen
Beanspruchungen nicht überschritten werden.
(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten
Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende
Verminderung der Wanddicke des
Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden
Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser
Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke
nach Absatz eins und 2 nicht berücksichtigt werden.
(4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der
Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens
22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).
(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der
Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge
desdes Innendruckes auftretenden Beanspruchungen
sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter
(§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln
anzuwenden.
(6) Die Erzeuger nahtloser Versandbehälter
haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß sie imstande sind, Versandbehälter in
gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung
in geeigneter Weise laufend zu prüfen.
(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,
ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die
für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern
(§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend einer Bewertung
der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen
einzuhalten.
(8) Die Erzeuger von hartgelöteten Versandbehältern
müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen
in gleichbleibender Güte auszuführen.
(9) Die Erzeuger von vakuumisolierten Versandbehältern
haben anzugeben, bis zu welcher Grenze
eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne
daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen
ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten
Werkstoffe und die Bauausführung der
Versandbehälter trägt der Erzeuger die Verantwortung.
(11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung
(Anlage 6 Punkt 4.3) hat unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 zu betragen:
a) für Tanks aus Baustahl (Mindestzugfestigkeit
360 N/mm², Mindestbruchdehnung 27%) mit
einem Innendurchmesser von nicht mehr als
1,80 m 3 mm;
b) für Tanks aus Baustahl mit einem Innendurchmesser
von mehr als
1,80 m 4 mm.
c) Für Tanks aus anderen Werkstoffen sind die
nach lit. a oder lit. b sich ergebenden Mindestwanddicken
mit dem Faktor
zu multiplizieren, wobei σB die garantierte
Mindestzugfestigkeit und 5 die Mindestbruchdehnung des anderen Werkstoffes
bedeutet.
Ferner muß die Summe der Wanddicken des
Außenmantels und des Tanks, bezogen auf Baustahl,
bei einem Innendurchmesser des Tanks von
nicht mehr als 1,80 m mindestens 5 mm, bei einem
Innendurchmesser von mehr als 1,80 m mindestens
6 mm betragen. Die Verwendung anderer Werkstoffe
darf durch Multiplikation der ausgeführten
Wanddicken mit dem Reziprokwert des Faktors
gemäß lit. c berücksichtigt werden.
(12) Die Bemessung und Herstellung von Tanks,
die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung
von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten
Druckbehältern Gase der Z 3 b oder 4 b für
die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen,
darf abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2
nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 erfolgen,
wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
a) Der Bemessungsdruck der Tanks muß dem
Dampfdruck des in Betracht kommenden
Gases bei 40°C entsprechen.
b) Die Tanks sind mit dem 1,5fachen Bemessungsdruck
zu erproben.
c) Die Tanks sind gemäß §§ 35 a und 35 b zu
kennzeichnen und auszurüsten, wobei sie
auch über eine Füllstandsanzeige verfügen
müssen.
d) Beim Befüllen des Tanks ist darauf zu achten,
daß im Tank ein Freiraum von mindestens
15% des Rauminhaltes des Tanks erhalten
bleibt. Für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer
Aufladungen ist zu sorgen. Das
Füllen und Entleeren des Tanks darf nur
durch entsprechend geschultes, fachkundiges
Personal vorgenommen werden.
e) Während des Transportes des Tanks darf in
diesem nur Gas in dampfförmiger Phase vorhanden
sein, wobei der Druck im Tank bei
15 °C 2 bar nicht übersteigen darf.
f) In der Versandbehälterbescheinigung und in
dem Versandbehälterbegleitblatt (§ 55
Abs. 2) ist in der Rubrik „Bezeichnung des
Gases nach § 32 DKV" die zusätzliche
Angabe „gasförmig" sowie der Hinweis
„Betrieb gemäß § 35 Abs. 12" einzutragen.
§ 35 a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter
und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
a) Name oder Zeichen des Erzeugers,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder
Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen
nach § 32 Abs. 4. Die zusätzliche Angabe der
chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe
der Z 1 a, 3 a, 3 at, 3 b,
3 ct, 4 a, 5 a, 6 a ist als Bezeichnung des
Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe
R, gefolgt von der Identifikationsnummer des
Gases zulässig; auf Versandbehältern für
Edelgase darf als Bezeichnung des Gases
Innendruckes auftretenden Beanspruchungen
sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter
(Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) geltenden Berechnungsformeln
anzuwenden.
(6) Die Erzeuger nahtloser Versandbehälter
haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen,
daß sie imstande sind, Versandbehälter in
gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung
in geeigneter Weise laufend zu prüfen.
(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter,
ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die
für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern
(Paragraph 28, Absatz eins, Litera a,) entsprechend einer Bewertung
der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen
einzuhalten.
(8) Die Erzeuger von hartgelöteten Versandbehältern
müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
erstmalig vor Aufnahme der Fertigung
nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen
in gleichbleibender Güte auszuführen.
(9) Die Erzeuger von vakuumisolierten Versandbehältern
haben anzugeben, bis zu welcher Grenze
eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne
daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen
ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten
Werkstoffe und die Bauausführung der
Versandbehälter trägt der Erzeuger die Verantwortung.
(11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung
(Anlage 6 Punkt 4.3) hat unbeschadet
der Bestimmungen des Absatz 2, zu betragen:
a) für Tanks aus Baustahl (Mindestzugfestigkeit
360 N/mm², Mindestbruchdehnung 27%) mit
einem Innendurchmesser von nicht mehr als
1,80 m 3 mm;
b) für Tanks aus Baustahl mit einem Innendurchmesser
von mehr als
1,80 m 4 mm.
c) Für Tanks aus anderen Werkstoffen sind die
nach Litera a, oder Litera b, sich ergebenden Mindestwanddicken
mit dem Faktor
zu multiplizieren, wobei σB die garantierte
Mindestzugfestigkeit und 5 die Mindestbruchdehnung des anderen Werkstoffes
bedeutet.
Ferner muß die Summe der Wanddicken des
Außenmantels und des Tanks, bezogen auf Baustahl,
bei einem Innendurchmesser des Tanks von
nicht mehr als 1,80 m mindestens 5 mm, bei einem
Innendurchmesser von mehr als 1,80 m mindestens
6 mm betragen. Die Verwendung anderer Werkstoffe
darf durch Multiplikation der ausgeführten
Wanddicken mit dem Reziprokwert des Faktors
gemäß Litera c, berücksichtigt werden.
(12) Die Bemessung und Herstellung von Tanks,
die dazu dienen, im Rahmen der Durchführung
von wiederkehrenden Untersuchungen von ortsfesten
Druckbehältern Gase der Ziffer 3, b oder 4 b für
die Dauer dieser Untersuchungen aufzunehmen,
darf abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2,
nach den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, erfolgen,
wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
a) Der Bemessungsdruck der Tanks muß dem
Dampfdruck des in Betracht kommenden
Gases bei 40°C entsprechen.
b) Die Tanks sind mit dem 1,5fachen Bemessungsdruck
zu erproben.
c) Die Tanks sind gemäß Paragraphen 35, a und 35 b zu
kennzeichnen und auszurüsten, wobei sie
auch über eine Füllstandsanzeige verfügen
müssen.
d) Beim Befüllen des Tanks ist darauf zu achten,
daß im Tank ein Freiraum von mindestens
15% des Rauminhaltes des Tanks erhalten
bleibt. Für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer
Aufladungen ist zu sorgen. Das
Füllen und Entleeren des Tanks darf nur
durch entsprechend geschultes, fachkundiges
Personal vorgenommen werden.
e) Während des Transportes des Tanks darf in
diesem nur Gas in dampfförmiger Phase vorhanden
sein, wobei der Druck im Tank bei
15 °C 2 bar nicht übersteigen darf.
f) In der Versandbehälterbescheinigung und in
dem Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55,
Abs. 2) ist in der Rubrik „Bezeichnung des
Gases nach Paragraph 32, DKV" die zusätzliche
Angabe „gasförmig" sowie der Hinweis
„Betrieb gemäß Paragraph 35, Absatz 12 ", einzutragen.
§ 35 a. Kennzeichnung
(1) Auf den Versandbehältern ist in dauerhafter
und leicht sichtbarer Weise zu vermerken:
a) Name oder Zeichen des Erzeugers,
b) laufende Erzeugungsnummer,
c) Name oder Zeichen des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
d) Nummer des Eigentümers auf dessen
Wunsch,
e) Bezeichnung des einzufüllenden Gases oder
Gasgemisches mit dem ungekürzten Namen
nach Paragraph 32, Absatz 4, Die zusätzliche Angabe der
chemischen Formel ist zulässig. Für Halogenkohlenwasserstoffe
der Ziffer eins, a, 3 a, 3 at, 3 b,
3 ct, 4 a, 5 a, 6 a ist als Bezeichnung des
Gases oder Gasgemisches auch der Buchstabe
R, gefolgt von der Identifikationsnummer des
Gases zulässig; auf Versandbehältern für
Edelgase darf als Bezeichnung des Gases
oderoder Gasgemisches „Edelgase", für Gasgemische
der Z 12 „Gasgemisch", für Gase der
Z 13 „Versuchsgas" angegeben werden,
wenn die genaue Bezeichnung des jeweils
eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter
in dauerhafter Weise in gut erkennbarer
Schrift angegeben ist. An Versandbehältern,
die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen sind (§ 36
Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen
Inhaltes zusätzlich während der Verwendung
dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln
ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM
M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild
anzubringen. An Versandbehältern für Gase,
die zu medizinischen Zwecken verwendet
werden, sind zusätzlich die Kennzeichen
nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
f) Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne
lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des
Versandbehälters).
g) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters,
einschließlich der Ausrüstungsteile,
jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei
Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter
zulässigen höchsten Füllungsdruckes
bei 15 °C, bei Versandbehältern für
Druckbe- und Druckentladung die Höhe des
zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der
Z 1 at, für Gase der Z 3 bis 8 und für gelöste
Gase der Z 9 das zulässige Höchstgewicht
der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit
verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen
höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter lit. j
genannten Gase sowie auf Wunsch auch für
andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters
in Liter.
1) Bei Versandbehältern für Gase der Z 7 und 8
der festgesetzte höchste Betriebsdruck,
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen
der Z 9 c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters
einschließlich Ventil, poröser Masse und
Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton
ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist
zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze
bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten
Werkstoffes und das Glühzeichen,
nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete
Flaschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;
bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der
weiteren Bauprüfung (§ 57 Abs. 4).
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Abs. 6), das die erste Erprobung bzw.
die weitere Bauprüfung (§ 57 Abs. 4) vorgenommen
hat, neben dem Datum.
q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für
Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für
Tauchgeräte.
s) Buchstabenfolge „PRG" für Flaschen für
Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Abs. 1 sind auf einem
verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn
ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden
ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft
und starr befestigten (angenieteten) Ring oder
einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem
Werkstoff einzuschlagen. Die in Abs. 1 lit. e
vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können
auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer
Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien
angebracht werden. Bei angenieteten
Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel
(Abs. 1 lit. p) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern
muß zusätzlich auf dem Mantel der
Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein
Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Abs. 1
angenietet werden, wenn die Vermerke nach Abs. 1
am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt
sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf
nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich
anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter
eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen
erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen,
Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig,
wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke
unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte
geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen
und andere Änderungen dürfen nur an vollständig
von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern
und nur mit Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen
werden, das solche Behälter vor der neuerlichen
Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer
erneuten Druckprobe (§ 57) zu unterziehen und in
der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen
vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten
Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Abs. 6) einzuschlagen,
Gasgemisches „Edelgase", für Gasgemische
der Ziffer 12, „Gasgemisch", für Gase der
Z 13 „Versuchsgas" angegeben werden,
wenn die genaue Bezeichnung des jeweils
eingefüllten Gases auf dem Versandbehälter
in dauerhafter Weise in gut erkennbarer
Schrift angegeben ist. An Versandbehältern,
die für die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen sind (Paragraph 36,
Abs. 1), ist die Bezeichnung des jeweiligen
Inhaltes zusätzlich während der Verwendung
dauerhaft zu vermerken. An Flaschenbündeln
ist die Zusatzbezeichnung gemäß ÖNORM
M 7395 auf dem Kennzeichnungsschild
anzubringen. An Versandbehältern für Gase,
die zu medizinischen Zwecken verwendet
werden, sind zusätzlich die Kennzeichen
nach ÖNORM M 7375 anzubringen.
f) Das Eigengewicht des Versandbehälters ohne
lösbare Ausrüstungsteile (Leergewicht des
Versandbehälters).
g) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
zusätzlich das Eigengewicht des Versandbehälters,
einschließlich der Ausrüstungsteile,
jedoch ohne Schutzkappe, in kg (Tara). Bei
Treibgastanks jedoch ohne lösbare Ausrüstungsteile.
h) Höhe des Probedruckes.
i) Bei Versandbehältern für verdichtete Gase
die Höhe des für den betreffenden Versandbehälter
zulässigen höchsten Füllungsdruckes
bei 15 °C, bei Versandbehältern für
Druckbe- und Druckentladung die Höhe des
zulässigen höchsten Be- und Entladungsdruckes.
j) Bei Versandbehältern für Bortrifluorid der
Z 1 at, für Gase der Ziffer 3 bis 8 und für gelöste
Gase der Ziffer 9, das zulässige Höchstgewicht
der Füllung, bzw. wenn die Befüllung mit
verschiedenen Gasen zugelassen ist, die einzelnen
höchsten Füllgewichte.
k) Bei Versandbehältern für die unter Litera j,
genannten Gase sowie auf Wunsch auch für
andere Gase, der Rauminhalt des Versandbehälters
in Liter.
1) Bei Versandbehältern für Gase der Ziffer 7 und 8
der festgesetzte höchste Betriebsdruck,
m) Bei Versandbehältern für gelöstes Azetylen
der Ziffer 9, c und 9 ct
1. der zulässige höchste Füllungsdruck,
2. der Rauminhalt in Liter,
3. die Art der porösen Füllmasse (Zulassungskennzeichen),
4. das Gewicht des leeren Versandbehälters
einschließlich Ventil, poröser Masse und
Lösungsmittel (Fertiggewicht des Versandbehälters),
5. das Lösungsmittel, sofern es nicht Aceton
ist.
n) An nahtlosen Flaschen und Gefäßen ist
zusätzlich die garantierte Mindeststreckgrenze
bzw. die 0,2%-Dehngrenze des verwendeten
Werkstoffes und das Glühzeichen,
nämlich N für normalgeglühte und T für vergütete
Flaschen anzubringen.
o) Datum (Monat, Jahr) der ersten Erprobung;
bei Azetylenflaschen zusätzlich Datum der
weiteren Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,).
p) Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Absatz 6,), das die erste Erprobung bzw.
die weitere Bauprüfung (Paragraph 57, Absatz 4,) vorgenommen
hat, neben dem Datum.
q) Buchstabenfolge „ASG" für Flaschen für
Atemschutzgeräte.
r) Buchstabenfolge „TG" für Flaschen für
Tauchgeräte.
s) Buchstabenfolge „PRG" für Flaschen für
Prüfgase.
(2) Die Vermerke gemäß Absatz eins, sind auf einem
verstärkten Teil des Versandbehälters oder, wenn
ein solcher nicht in entsprechender Größe vorhanden
ist, auf einem am Versandbehälter dauerhaft
und starr befestigten (angenieteten) Ring oder
einem solchen Fabrikschild aus nicht korrodierendem
Werkstoff einzuschlagen. Die in Absatz eins, Litera e,
vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen können
auf dem Versandbehälter mit gut haftender, haltbarer
Farbe oder mit mindestens gleichwertigen Klebefolien
angebracht werden. Bei angenieteten
Fabrikschildern ist ein Niet ebenfalls mit dem Stempel
(Absatz eins, Litera p,) zu versehen. Bei isolierten Versandbehältern
muß zusätzlich auf dem Mantel der
Isolierung in der Nähe des Einfüllstutzens ein
Fabrikschild mit den Vermerken gemäß Absatz eins,
angenietet werden, wenn die Vermerke nach Absatz eins,
am Versandbehälter durch die Isolierung verdeckt
sind.
(3) Für die Anbringung der Kennzeichen auf
nahtlosen Flaschen ist die ÖNORM M 7377 verbindlich
anzuwenden.
(4) Das Beseitigen von an einem Versandbehälter
eingeschlagenen, nicht mehr gültigen Bezeichnungen
erfolgt in der Regel durch Durchkreuzen. Feilen,
Hämmern, Schleifen usw. ist nur dann zulässig,
wenn dadurch eine Schwächung der Wanddicke
unter das rechnungsmäßige oder festgesetzte
geringste Maß nicht herbeigeführt wird und das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
zustimmt. Die Entfernung von Gasbezeichnungen
und andere Änderungen dürfen nur an vollständig
von den Gasen entleerten und gereinigten Behältern
und nur mit Zustimmung des zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorganes vorgenommen
werden, das solche Behälter vor der neuerlichen
Benützung einer Besichtigung und allenfalls einer
erneuten Druckprobe (Paragraph 57,) zu unterziehen und in
der Bescheinigung die erforderlichen Änderungen
vorzunehmen hat. Bei Flaschen ist neben der geänderten
Kennzeichnung der Stempel des Dampfkesselüberwachungsorganes
(Absatz 6,) einzuschlagen,
ausgenommenausgenommen bei Änderungen von Kennzeichnungen
nach Abs. 1 lit. c oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer
Farbkennzeichnung zu versehen:
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit
einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit
folgenden Farben:
Sauerstoff blau
brennbare Gase rot
Stickstoff grün
Azetylen weiß
alle anderen Gase grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf
die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht
beeinträchtigen und muß in sichtbarem
Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung
ist auch entsprochen, wenn der Behälter
als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen,
die als Handfeuerlöscher verwendet werden,
sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Z 3
bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen
Streifen in Höhe der Tankachse allseitig
um den Tank.
c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens
drei, aus hinreichend beständigem
Material bestehenden Gefahrzetteln nach
Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel
des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig
über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge
der Gefahrzettel hat 50 mm
zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser
unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel
kleiner sein.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane
(Schlagstempel) sind derart auszuführen,
daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation
das die Prüfung oder Erprobung durchführende
Überwachungsorgan (§ 49) angehört. Schadhafte
Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie
sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter
Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Abs. 1 ist
auf Tanks anzugeben:
a) Registernummer der Bauart (§ 57 a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei
Gasen, die nicht in Abs. 1 lit. k angeführt
sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur
der Tanks, wenn sie über 50 °C oder unter
—20 °C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"
an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,
ausgedrückt als absoluter
Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Abs. 1 lit. f und g können entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern für Gase der Z 3 bis
8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel
anzugeben:
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage
gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn
diese niedriger als —20 °C ist,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige
Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets
auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf
die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit
auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht
mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige
Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als
sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im
RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen.
Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Z 3 und 4, die
zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen
gemäß § 36 a Abs. 6 geeignet sind, der Hinweis
„geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung"
sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6
Z 5) anzubringen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und
Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,
auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen
dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Abs. 1,
f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten
Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in
der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu
versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen
auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht
einschließlich der Schutzkappe angegeben ist,
dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe
gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge
zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten
Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht" durch
die Bezeichnung „ + SK" ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung in Verkehr gebracht wurden und
deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses
Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe
des § 37 Abs. 4 weiterhin verwendet werden,
bei Änderungen von Kennzeichnungen
nach Absatz eins, Litera c, oder d.
(5) Folgende Versandbehälter sind mit einer
Farbkennzeichnung zu versehen:
a) Flaschen, Gefäße und Tankcontainer mit
einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit
folgenden Farben:
Sauerstoff blau
brennbare Gase rot
Stickstoff grün
Azetylen weiß
alle anderen Gase grau.
Die aufgebrachte Farbkennzeichnung darf
die Lesbarkeit der Einschlagungen nicht
beeinträchtigen und muß in sichtbarem
Zustand erhalten werden. Dieser Bestimmung
ist auch entsprochen, wenn der Behälter
als Ganzes die Kennfarbe trägt. Flaschen,
die als Handfeuerlöscher verwendet werden,
sind von der Farbkennzeichnung befreit.
b) Eisenbahn-Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 3,
bis 8 mit einem etwa 30 cm breiten orangefarbenen
Streifen in Höhe der Tankachse allseitig
um den Tank.
c) Flaschen für giftige Gase zusätzlich mit mindestens
drei, aus hinreichend beständigem
Material bestehenden Gefahrzetteln nach
Rn. 3902, Nr. 6.1. ADR, im oberen Drittel
des zylindrischen Teiles der Flasche, gleichmäßig
über den Umfang verteilt. Die Mindestseitenlänge
der Gefahrzettel hat 50 mm
zu betragen. An Flaschen mit einem Durchmesser
unter 150 mm dürfen die Gefahrzettel
kleiner sein.
(6) Die Stempel der Dampfkesselüberwachungsorgane
(Schlagstempel) sind derart auszuführen,
daß erkennbar ist, welcher Überwachungsorganisation
das die Prüfung oder Erprobung durchführende
Überwachungsorgan (Paragraph 49,) angehört. Schadhafte
Stempel dürfen nicht verwendet werden. Sie
sind zur Vermeidung von Mißbrauch in geeigneter
Weise zu vernichten.
(7) Zusätzlich zu den Vermerken nach Absatz eins, ist
auf Tanks anzugeben:
a) Registernummer der Bauart (Paragraph 57, a).
b) Baujahr des Tanks.
c) Rauminhalt des Tanks in Litern auch bei
Gasen, die nicht in Absatz eins, Litera k, angeführt
sind.
d) Berechnungstemperatur oder Fülltemperatur
der Tanks, wenn sie über 50 °C oder unter
—20 °C liegen.
e) Die Angabe „Wärmeisoliert" oder „Vakuumisoliert"
an Tanks mit Wärmeisolierung.
f) Die Größe des Vakuums an Tanks mit Vakuumisolierung,
ausgedrückt als absoluter
Druck in Millibar.
Die Vermerke nach Absatz eins, Litera f und g können entfallen.
(8) Zusätzlich ist bei Straßenfahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern für Gase der Ziffer 3 bis
8 auf einer am Behälter dauerhaft befestigten Tafel
anzugeben:
a) Name des Betreibers,
b) Leergewicht der Einheit, die auf die Waage
gebracht wird,
c) höchstzulässiges Gesamtgewicht der Einheit,
d) niedrigste zulässige Fülltemperatur, wenn
diese niedriger als —20 °C ist,
e) Name der zur Befüllung zugelassenen Gase.
Ist der Tank zur Befüllung mit verschiedenen
Gasen zugelassen, dann ist das höchstzulässige
Gesamtgewicht für jedes Gas anzugeben. Das
höchstzulässige Gesamtgewicht bezieht sich stets
auf jene Einheit, die zum Zwecke der Befüllung auf
die Waage gebracht wird. Umfaßt diese Einheit
auch das Kraftfahrzeug, so ist das Gesamtgewicht
mit leerem Treibstofftank zu ermitteln. Das höchstzulässige
Gesamtgewicht darf nicht höher sein, als
sich auf Grund der Tragfähigkeit des Kraftfahrzeuges
nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
ergibt. Eisenbahnfahrzeugtanks sind mit den im
RID vorgesehenen Wagentafeln zu versehen.
Zusätzlich ist bei Tanks für Gase der Ziffer 3 und 4, die
zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen
gemäß Paragraph 36, a Absatz 6, geeignet sind, der Hinweis
„geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung"
sowie die Bezugstemperatur (Anlage 6
Z 5) anzubringen.
(9) Zusätzlich sind bei Tankcontainern und
Fahrzeugtanks, die aus mehreren Tanks bestehen,
auf einer in der Nähe der Einfüllöffnung am Rahmen
dieser Tankbatterie angebrachten Tafel anzugeben:
a) Probedruck,
b) Füllungsdruck bei verdichteten Gasen,
c) Anzahl der Tanks,
d) gesamter Rauminhalt der Tanks,
e) Gasbezeichnung nach Absatz eins,,
f) höchstzulässiges Füllgewicht bei verflüssigten
Gasen.
(10) Flaschenbündel sind zusätzlich mit den in
der ÖNORM M 7395 festgelegten Kennzeichen zu
versehen.
(11) Flaschen für Propan und Butan, bei denen
auf Grund einer Sonderregelung bisher das Leergewicht
einschließlich der Schutzkappe angegeben ist,
dürfen bis zur nächsten fälligen Wasserdruckprobe
gefüllt werden, doch hat die Füllstelle dafür Sorge
zu tragen, daß bei diesen Flaschen vor der nächsten
Neubefüllung die Aufschrift „Leergewicht" durch
die Bezeichnung „ + SK" ergänzt wird.
(12) Nahtlose Flaschen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung in Verkehr gebracht wurden und
deren Kennzeichnung den Bestimmungen dieses
Paragraphen nicht entspricht, dürfen nach Maßgabe
des Paragraph 37, Absatz 4, weiterhin verwendet werden,
wennwenn sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung
entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete
Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen
des ADR bzw. RID mit den in Betracht
kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und
Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern
bzw. Versandstücken die Gefahrzettel
auch eine entsprechend geringere Seitenlänge
aufweisen dürfen.
§ 35 b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile
der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen
müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die
von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden
und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile
müssen den betriebsmäßig zu erwartenden
mechanischen Beanspruchungen, welche
zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen
Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten,
bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der
gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten.
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,
daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter
und der Handhabung derselben gegen Losreißen
und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der
Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des
Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges
gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von
Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen,
die in der Regel als Spindelventile mit Teller
oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es
können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten
verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft
sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen
und Bestimmungen für die Bauartprüfung
ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß
folgende Kennzeichen tragen:
a) Nummer der Bauartzulassung,
b) Nummer oder Firmenzeichen des Erzeugers
des Ventiles,
c) Nenndruck,
d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn
das Ventil für Temperaturen unter — 20 °C
bestimmt ist,
e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer,
Aufsetztanks und Fahrzeugtanks
bestimmt ist,
f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener
Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen
und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit
Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung
beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der
Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen
sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu
versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor
der Z 1 at, Chlortrifluorid der Z 3 at und Chlorcyan
der Z 3 ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl
versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert
werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine
Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer
gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein,
die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile,
die im Inneren der Versandbehälter angeordnet
und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt
sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile
der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder
Fluor (Z 1 at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid
oder flüssiges Ammoniak (Z 3 at), in Wasser gelöstes
Ammoniak (Z 9 at), Äthylamin, Dimethylamin,
Trimethylamin oder Methylamin (Z 3 bt) sind Ventile
aus Kupfer oder einem anderen Metall, das
durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht
zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen
der Versandbehälter für Sauerstoff (Z 1 a),
Fluor (Z 1 at), Gemische von Sauerstoff (Z 2 a),
Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Z 3 at), Distickstoffoxid
(Z 5 a), Sauerstoff (Z 7 a), Gasgemische
der Z 8 a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent
Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen
Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1,
P 2, P 3 der Z 4 c und für gelöstes Azetylen der
Z 9 c und 9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,
die mit dem Inhalt in Berührung
kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach § 33 Abs. 4, 5 und
7 sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 maßgebend.
(8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung
von Abs. 2 der ÖNORM M 7390 Teil 1,
Teil 2 und Teil 3 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet
werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.
Ausgenommen sind jene Flaschen, die in
Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren
oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in
Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen
mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen
Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet
(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages).
Nicht rollbare Gefäße (§ 33 Abs. 1 lit. c) müssen
mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen,
Ösen, Haken), die eine sichere
Handhabung mit mechanischen Fördermitteln
gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei
sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung
der Gefäßwände zur Folge haben kann.
sie den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung
entsprochen haben.
(13) Die Versandbehälter sowie von diesen gebildete
Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen
des ADR bzw. RID mit den in Betracht
kommenden Gefahrzetteln, Aufschriften und
Kennzeichen zu versehen, wobei bei kleinen Versandbehältern
bzw. Versandstücken die Gefahrzettel
auch eine entsprechend geringere Seitenlänge
aufweisen dürfen.
§ 35 b. Ausrüstung
(1) Die der Füllung ausgesetzten Ausrüstungsteile
der Versandbehälter einschließlich der Dichtungen
müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die
von der Füllung nicht schädlich angegriffen werden
und mit dieser nicht chemisch reagieren. Die Ausrüstungsteile
müssen den betriebsmäßig zu erwartenden
mechanischen Beanspruchungen, welche
zufolge des Innendruckes (Probedruck), der dynamischen
Kräfte sowie der Betätigungskräfte auftreten,
bei der niedrigsten Betriebstemperatur mit der
gleichen Sicherheit wie die Versandbehälter standhalten.
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen,
daß sie bei der Beförderung der Versandbehälter
und der Handhabung derselben gegen Losreißen
und Beschädigung gesichert sind. Die Dichtheit der
Ausrüstungsteile muß auch beim Umkippen des
Versandbehälters oder des Transportfahrzeuges
gewährleistet sein.
(2) Die Füll- und Entleerungsöffnungen von
Versandbehältern sind mit Absperrventilen zu versehen,
die in der Regel als Spindelventile mit Teller
oder Bolzen als Dichtorgan ausgebildet sind. Es
können auch Kugelhähne und ähnliche Bauarten
verwendet werden. Die Absperrventile müssen bauartgeprüft
sein. Hinsichtlich der näheren Anforderungen
und Bestimmungen für die Bauartprüfung
ist Anlage 6 maßgebend. Jedes Absperrventil muß
folgende Kennzeichen tragen:
a) Nummer der Bauartzulassung,
b) Nummer oder Firmenzeichen des Erzeugers
des Ventiles,
c) Nenndruck,
d) tiefste zulässige Betriebstemperatur, wenn
das Ventil für Temperaturen unter — 20 °C
bestimmt ist,
e) Gewicht des Ventiles, wenn dieses für Tankcontainer,
Aufsetztanks und Fahrzeugtanks
bestimmt ist,
f) Richtungspfeil bei Ventilen mit vorgesehener
Durchflußrichtung.
(3) Die Absperrventile von Flaschen, Gefäßen
und rollbaren Aufsetztanks müssen wirksam mit
Schutzkappen oder Schutzkragen gegen Beschädigung
beim Befördern, Stapeln oder Umstürzen der
Versandbehälter geschützt sein. Die Schutzkappen
sind mit mindestens einer Ventilationsöffnung zu
versehen. Versandbehälter zur Befüllung mit Fluor
der Ziffer eins, at, Chlortrifluorid der Ziffer 3, at und Chlorcyan
der Ziffer 3, ct müssen mit Schutzkappen aus Stahl
versehen sein, auch wenn sie in Schutzkisten befördert
werden, wobei jedoch die Schutzkappe keine
Ventilationsöffnung haben darf. Sie muß mit einer
gegen das Gas beständigen Dichtung versehen sein,
die ein Ausströmen des Gases verhindert. Ventile,
die im Inneren der Versandbehälter angeordnet
und durch einen aufgeschraubten Stopfen abgedeckt
sind, Flaschen in Schutzkisten sowie die Ventile
der Flaschenbündel bedürfen keiner Schutzkappe.
(4) An Versandbehältern für Bortrifluorid oder
Fluor (Ziffer eins, at), Nitrosylchlorid, Chlortrifluorid
oder flüssiges Ammoniak (Ziffer 3, at), in Wasser gelöstes
Ammoniak (Ziffer 9, at), Äthylamin, Dimethylamin,
Trimethylamin oder Methylamin (Ziffer 3, bt) sind Ventile
aus Kupfer oder einem anderen Metall, das
durch diese Gase angegriffen werden kann, nicht
zulässig.
(5) An den Abdichtungen und Anschlußeinrichtungen
der Versandbehälter für Sauerstoff (Ziffer eins, a),
Fluor (Ziffer eins, at), Gemische von Sauerstoff (Ziffer 2, a),
Stickstoffdioxid oder Chlortrifluorid (Ziffer 3, at), Distickstoffoxid
(Ziffer 5, a), Sauerstoff (Ziffer 7, a), Gasgemische
der Ziffer 8, a und 12 mit mehr als 10 Volumsprozent
Sauerstoff, dürfen keine fett- oder ölhaltigen
Dichtungs- oder Schmiermittel verwendet werden.
(6) An Versandbehältern für die Gemische P 1,
P 2, P 3 der Ziffer 4, c und für gelöstes Azetylen der
Z 9 c und 9 ct dürfen die Metallteile der Absperreinrichtungen,
die mit dem Inhalt in Berührung
kommen, nicht mehr als 70% Kupfer enthalten.
(7) Für Versandbehälter nach Paragraph 33, Absatz 4,, 5 und
7 sind die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 5, maßgebend.
(8) Absperrventile für Flaschen müssen in Abweichung
von Absatz 2, der ÖNORM M 7390 Teil 1,
Teil 2 und Teil 3 entsprechen.
(9) Flaschen, die nicht in Flaschenbündeln verwendet
werden, sind mit einer Standfläche auszubilden.
Ausgenommen sind jene Flaschen, die in
Kisten verpackt versandt werden, Flaschen in tragbaren
oder ortsfest angeordneten Geräten sowie in
Fahrzeugen eingebaute Flaschen.
(10) Rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen
mit Rollreifen versehen sein oder einen anderen
Schutz haben, der Schäden beim Rollen vermeidet
(zB Aufspritzen eines korrosionsfesten Metallbelages).
Nicht rollbare Gefäße (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) müssen
mit einer Einrichtung versehen sein (zB Gleiteinrichtungen,
Ösen, Haken), die eine sichere
Handhabung mit mechanischen Fördermitteln
gewährleistet und so angebracht ist, daß sie bei
sachgemäßer Handhabung keine unzulässige Beanspruchung
der Gefäßwände zur Folge haben kann.
(11)Absatz 11Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der
Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die
Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen
versehen sein, die ihre sichere Handhabung
gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil
müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und
so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen
geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und
des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß
anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (§ 33
Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende
Anforderungen erfüllen:
a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen
sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen
sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter
angegebenen Betriebsdruck
(§ 35 a Abs. 1 lit. 1) öffnet. Es muß so gebaut
sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur
einwandfrei arbeitet. Die sichere
Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch
eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder
durch eine Bauartprüfung festzustellen und
nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem
Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten,
deren Ansprechdruck jenem des
Sicherheitsventils entsprechen muß. Die
Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen
der Anlage 6 entsprechen.
b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der
Versandbehälter müssen so beschaffen sein,
daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit
verhindern.
c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen
Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt
werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung
des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche
Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen
sein.
e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen
Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser
420 mm übersteigt sind durch Anordnung von
Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der
inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich
deren Ausführung und Prüfung sind die
bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten.
Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen
keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern
(§ 33 Abs. 1 lit. c) darf im Einvernehmen mit dem
Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung
von Inspektionsöffnungen von der
ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (§ 28 Abs. 7) sind sicher und zuverlässig
am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben
gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel
zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk
darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile
bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige
Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,
Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und
einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die
von der äußeren Absperrvorrichtung nach Abs. 2
unabhängig und mit dem Tank verbunden sein
muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von
oben oder von unten betätigt werden können. In
beiden Fällen muß deren Stellung „offen" oder
„geschlossen" — wenn möglich vom Boden aus —
kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der
inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen
ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren
Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß
wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung
und deren Sitz müssen so beschaffen oder
geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer
Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.
Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich
der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie
eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes
Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre
der Tanks müssen durch Blindflansche oder
gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.
Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter
verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen
Absperreinrichtungen auch außen angebracht
sein, wenn die Armaturen gegen äußere
Beschädigung durch einen stabilen Schutz,
der mindestens dieselbe Sicherheit wie die
Tankwand bietet, gesichert sind.
b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung
brennbarer Gase dürfen keine beweglichen
Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,
nicht rostfreiem Stahl aufweisen,
wenn sie mit der Aluminiumwandung in
schlagende oder reibende Berührung kommen
können.
c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten
Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß
Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen
zum Befallen und Entleeren (§ 33 Abs. 12)
auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen
und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern,
Überfüllsicherungen, Thermometern
und Manometern sowie mit Bohrungen
für die Entlüftung versehen sein,
soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit
oder den Umweltschutz notwendig sind.
d) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei
Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen
sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz
je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens
20 cm² betragen muß. Die Ventile
müssen sich bei einem Druck, der das
Für Flaschenbündel sind hinsichtlich der
Ausrüstung der Flaschen und des Rahmens die
Bestimmungen der ÖNORM M 7395 maßgebend.
(12) Gefäßbatterien müssen am Rahmen mit Einrichtungen
versehen sein, die ihre sichere Handhabung
gewährleisten. Sammelrohre und Hauptventil
müssen sich innerhalb des Rahmens befinden und
so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen
geschützt sind. Hinsichtlich der Ausrüstung und
des Rahmens ist ÖNORM M 7395 sinngemäß
anzuwenden.
(13) Wärmeisolierte Versandbehälter (Paragraph 33,
Abs. 6) müssen hinsichtlich der Ausrüstung folgende
Anforderungen erfüllen:
a) Versandbehälter, die luftdicht verschlossen
sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen
sein, das sich bei dem auf dem Versandbehälter
angegebenen Betriebsdruck
(Paragraph 35, a Absatz eins, lit. 1) öffnet. Es muß so gebaut
sein, daß es auch bei seiner tiefsten Betriebstemperatur
einwandfrei arbeitet. Die sichere
Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch
eine Prüfung des einzelnen Ventiles oder
durch eine Bauartprüfung festzustellen und
nachzuweisen. Bei brennbaren Gasen ist dem
Sicherheitsventil eine Berstscheibe vorzuschalten,
deren Ansprechdruck jenem des
Sicherheitsventils entsprechen muß. Die
Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen
der Anlage 6 entsprechen.
b) Die Öffnungen und Sicherheitsventile der
Versandbehälter müssen so beschaffen sein,
daß sie ein Herausspritzen der Flüssigkeit
verhindern.
c) Die Verschlußeinrichtungen müssen gegen
Öffnen durch Unbefugte gesichert sein.
d) Versandbehälter, die volumetrisch gefüllt
werden, müssen mit Einrichtungen zur Nachprüfung
des Flüssigkeitsstandes (kontinuierliche
Füllstandsanzeige, Peilrohre) versehen
sein.
e) Die Wärmeschutzeinrichtung hat den bezüglichen
Bestimmungen in Anlage 6 zu entsprechen.
(14) Versandbehälter, deren lichter Durchmesser
420 mm übersteigt sind durch Anordnung von
Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 der
inneren Besichtigung zugänglich zu machen. Hinsichtlich
deren Ausführung und Prüfung sind die
bezüglichen Bestimmungen der Anlage 6 zu beachten.
Versandbehälter mit Vakuumisolierung bedürfen
keiner Inspektionsöffnungen. Bei Rollfässern
(Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) darf im Einvernehmen mit dem
Dampfkesselüberwachungsorgan die Anordnung
von Inspektionsöffnungen von der
ÖNORM M 7320 abweichen.
(15) Tanks (Paragraph 28, Absatz 7,) sind sicher und zuverlässig
am Untergestell oder Tragwerk gegen Verschieben
gesichert anzubringen. Ein allfälliges Spiel
zwischen Tank und Untergestell bzw. Tragwerk
darf keine Beschädigung der Ausrüstungsteile
bewirken. Tanks für brennbare und/oder giftige
Gase sind mit einer inneren Absperrvorrichtung,
Tanks mit Untenentleerung mit einer äußeren und
einer inneren Absperrvorrichtung zu versehen, die
von der äußeren Absperrvorrichtung nach Absatz 2,
unabhängig und mit dem Tank verbunden sein
muß. Diese innere Absperrvorrichtung muß von
oben oder von unten betätigt werden können. In
beiden Fällen muß deren Stellung „offen" oder
„geschlossen" — wenn möglich vom Boden aus —
kontrollierbar sein. Die Betätigungsvorrichtung der
inneren Absperrvorrichtung muß so beschaffen
sein, daß jegliches ungewolltes Öffnen ausgeschlossen
ist. Im Falle einer Beschädigung der äußeren
Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß
wirksam bleiben. Die innere Absperrvorrichtung
und deren Sitz müssen so beschaffen oder
geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer
Beanspruchungen nicht abgerissen werden können.
Die Füll- und Entleereinrichtungen einschließlich
der Flansche oder der Schraubverschlüsse sowie
eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes
Öffnen gesichert sein. Die Auslaufrohre
der Tanks müssen durch Blindflansche oder
gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.
Darüber hinaus gelten folgende Sonderbestimmungen:
a) An Tanks für die Beförderung tiefgekühlter
verflüssigter Gase dürfen die erforderlichen
Absperreinrichtungen auch außen angebracht
sein, wenn die Armaturen gegen äußere
Beschädigung durch einen stabilen Schutz,
der mindestens dieselbe Sicherheit wie die
Tankwand bietet, gesichert sind.
b) Tanks aus Aluminium für die Beförderung
brennbarer Gase dürfen keine beweglichen
Teile (zB Deckel, Verschlußteile) aus ungeschütztem,
nicht rostfreiem Stahl aufweisen,
wenn sie mit der Aluminiumwandung in
schlagende oder reibende Berührung kommen
können.
c) Tanks für die Beförderung von verflüssigten
Gasen dürfen außer mit Öffnungen gemäß
Abs. 14 sowie den erforderlichen Öffnungen
zum Befallen und Entleeren (Paragraph 33, Absatz 12,)
auch mit Öffnungen für den Gaspendelstutzen
und für das Anbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern,
Überfüllsicherungen, Thermometern
und Manometern sowie mit Bohrungen
für die Entlüftung versehen sein,
soweit diese für den Betrieb, die Sicherheit
oder den Umweltschutz notwendig sind.
d) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 6 und 9 dürfen mit höchstens zwei
Sicherheitsventilen nach Anlage 6 versehen
sein, deren freier Gesamtquerschnitt am Ventilsitz
je 30 Kubikmeter Fassungsraum mindestens
20 cm² betragen muß. Die Ventile
müssen sich bei einem Druck, der das
0,9fache bis 1,0 fache des Probedruckes des
Tanks beträgt, automatisch öffnen.
e) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 9, die für die Almungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile
aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren
und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe
gemäß Anlage 6 angebracht.
f) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherheitsventilen versehen
sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß
es die betriebsmäßig durch Verdampfung
entstehenden Gase abführen kann, wobei der
Druck im Tank den festgesetzten höchsten
Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen
darf. Die Sicherheitsventile müssen
gemeinsam eine solche Abblaseleistung
haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums
oder bei einer Beschädigung im Ausmaß
von 20% der Isolierung der Probedruck nicht
überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile
darf durch eine Berstscheibe
ersetzt werden, die beim Probedruck des
Behälters ansprechen muß. Ferner sind die
Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
g) An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder
giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen
für die Sicherheitsventile und der verschlossenen
Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder
Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die
einen größeren Durchmesser als 1,5 mm
haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung
versehen sein.
h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer
Einrichtung versehen werden, welche zumindest
den höchsten zulässigen Füllstand bei
den in Betracht kommenden Gastemperaturen
(Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre.
Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt
mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen
nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen
sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar
durch die Tankwandung hindurchgesteckt
sein. Tanks für Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a, 4 b
können ferner mit automatisch wirkenden
Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und
Schwefeldioxid (Z 3 at), Methylmercaptan
und Schwefelwasserstoff (Z 3 bt) dürfen
keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel
liegen.
j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/
oder giftige Gase müssen die inneren
Absperreinrichtungen der Öffnungen für das
Befüllen und Entleeren schnellschließend sein
und bei einem ungewollten Verschieben des
Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens
automatisch schließen. Das Schließen
dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer
Entfernung ausgelöst werden können,
k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden
Öffnungen für das Befüllen und
Entleeren der Tanks müssen durch einen
Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung
abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder
Tankcontainer aus mehreren Tankelementen
(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende
Zusatzbestimmungen:
a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen
auszurüsten und befinden sich
zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,
so muß jedes Tankelement mit
einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen
Sicherheitsventilen versehen sein.
b) Tankelemente für verdichtete Gase (Z 1 und
2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind
oder die eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), und für brennbare Gase müssen
einzeln durch ein Ventil verschlossen werden
können.
c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Z 3 bis
6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und
durch ein plombierbares Ventil getrennt werden
können.
d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht
durch Sammelrohre miteinander verbunden
sein.
e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen
dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und
Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen
Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden
Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an
Tanks für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6
müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach
oder aus einer Isolierung gemäß
Anlage 6 bestehen.
b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3,
(Z 3 c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und
Chlortrifluoräthylen (Z 3 ct) müssen ein Sonnenschutzdach
gemäß Anlage 6 haben.
c) Tanks für Gase der Z 7 und 8 müssen mit
einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen
sein.
d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur
bei Atmosphärendruck unter
— 182°C liegt, dürfen weder die Isolierung
noch die Einrichtungen zu deren Befestigung
am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.
An Tanks für Argon, Helium, Neon und
Stickstoff der Z 7 a und Wasserstoff der
Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen
Innen- und Außenbehälter Kunststoffe
enthalten, sofern das zuständige Dampfkes-
0,9fache bis 1,0 fache des Probedruckes des
Tanks beträgt, automatisch öffnen.
e) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 1 bis 9, die für die Almungsorgane gefährlich
sind oder eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), dürfen keine Sicherheitsventile
aufweisen, außer es ist zwischen dem Tankinneren
und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe
gemäß Anlage 6 angebracht.
f) Tanks für die Beförderung von Gasen der
Z 7 und 8 müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Sicherheitsventilen versehen
sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß
es die betriebsmäßig durch Verdampfung
entstehenden Gase abführen kann, wobei der
Druck im Tank den festgesetzten höchsten
Betriebsdruck um nicht mehr als 10% übersteigen
darf. Die Sicherheitsventile müssen
gemeinsam eine solche Abblaseleistung
haben, daß beim Zusammenbruch des Vakuums
oder bei einer Beschädigung im Ausmaß
von 20% der Isolierung der Probedruck nicht
überschritten wird. Eines der beiden Sicherheitsventile
darf durch eine Berstscheibe
ersetzt werden, die beim Probedruck des
Behälters ansprechen muß. Ferner sind die
Bestimmungen in Anlage 6 maßgebend.
g) An Tanks für verflüsssigte, brennbare oder
giftige Gase müssen mit Ausnahme der Öffnungen
für die Sicherheitsventile und der verschlossenen
Entlüftungsbohrungen alle Gas- oder
Flüssigkeitsdurchgangsöffnungen, die
einen größeren Durchmesser als 1,5 mm
haben, mit einer innenliegenden Absperreinrichtung
versehen sein.
h) Tanks für verflüssigte Gase können mit einer
Einrichtung versehen werden, welche zumindest
den höchsten zulässigen Füllstand bei
den in Betracht kommenden Gastemperaturen
(Sommer, Winter) erkennen läßt, zB Peilrohre.
Flüssigkeitsstandanzeiger, die direkt
mit dem Gas in Berührung stehen, dürfen
nicht aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen
sein. Thermometer dürfen nicht unmittelbar
durch die Tankwandung hindurchgesteckt
sein. Tanks für Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a, 4 b
können ferner mit automatisch wirkenden
Überfüllsicherungen ausgerüstet werden.
i) Tanks für Chlor, Chlorkohlenoxid und
Schwefeldioxid (Ziffer 3, at), Methylmercaptan
und Schwefelwasserstoff (Ziffer 3, bt) dürfen
keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel
liegen.
j) An Tanks für verflüssigte brennbare und/
oder giftige Gase müssen die inneren
Absperreinrichtungen der Öffnungen für das
Befüllen und Entleeren schnellschließend sein
und bei einem ungewollten Verschieben des
Fahrzeuges während des Befüllens oder Entleerens
automatisch schließen. Das Schließen
dieser Einrichtungen muß auch aus sicherer
Entfernung ausgelöst werden können,
k) Die äußeren Absperreinrichtungen der obenliegenden
Öffnungen für das Befüllen und
Entleeren der Tanks müssen durch einen
Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung
abgeschlossen werden können.
(16) Besteht ein Fahrzeugtank, Aufsetztank oder
Tankcontainer aus mehreren Tankelementen
(Gefäßbatterie, Tankbatterie) gelten folgende
Zusatzbestimmungen:
a) Ist ein Tank mit einem oder mehreren Sicherheitsventilen
auszurüsten und befinden sich
zwischen den Tankelementen Absperreinrichtungen,
so muß jedes Tankelement mit
einem eigenen Sicherheitsventil bzw. eigenen
Sicherheitsventilen versehen sein.
b) Tankelemente für verdichtete Gase (Ziffer eins und
2), die für die Atmungsorgane gefährlich sind
oder die eine Vergiftung bewirken können
(toxisch), und für brennbare Gase müssen
einzeln durch ein Ventil verschlossen werden
können.
c) Tankelemente für verflüssigte Gase (Ziffer 3 bis
6) müssen jedes einzeln für sich gefüllt und
durch ein plombierbares Ventil getrennt werden
können.
d) Elemente von Aufsetztanks dürfen nicht
durch Sammelrohre miteinander verbunden
sein.
e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen
dürfen im übrigen die Fülleinrichtungen und
Entleereinrichtungen an einem gemeinsamen
Sammelrohr angebracht sein.
(17) Hinsichtlich der Anordnung von wärmeisolierenden
Schutzeinrichtungen an Fahrzeugtanks,
Aufsetztanks und Tankcontainern sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
a) Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen an
Tanks für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 6
müssen entweder aus einem Sonnenschutzdach
oder aus einer Isolierung gemäß
Anlage 6 bestehen.
b) Tanks von Tankcontainern für Butadien-1.3,
(Ziffer 3, c), Vinylbromid, Vinylmethyläther und
Chlortrifluoräthylen (Ziffer 3, ct) müssen ein Sonnenschutzdach
gemäß Anlage 6 haben.
c) Tanks für Gase der Ziffer 7 und 8 müssen mit
einer Isolierung gemäß Anlage 6 versehen
sein.
d) An Tanks für verflüssigte Gase, deren Siedetemperatur
bei Atmosphärendruck unter
— 182°C liegt, dürfen weder die Isolierung
noch die Einrichtungen zu deren Befestigung
am Fahrgestell brennbare Stoffe enthalten.
An Tanks für Argon, Helium, Neon und
Stickstoff der Ziffer 7, a und Wasserstoff der
Z 7 b dürfen die Befestigungselemente zwischen
Innen- und Außenbehälter Kunststoffe
enthalten, sofern das zuständige Dampfkes-
selüberwachungsorgan die Zustimmung
hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den
Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte
Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand
befördert werden, sind durch Schwallwände in
Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines
Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens
7500 l, bei Tankcontainern höchstens 5000 l
betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen,
daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung
des Fahrzeuges die Eigenbewegung
der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird
und daß die bei einer Belastung durch das zweifache
Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler
Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen
den Bestimmungen des § 35 entsprechen.
Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70%
der Querschnittsfläche des Tanks betragen.
Schwallwände sind derart auszubilden oder mit
einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung
der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmten Treibgastanks für verflüssigte
Gase sind folgende weitere Anforderungen
maßgebend:
a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
1. einem Füllanschluß,
2. einem Entnahmeanschluß,
3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
4. einem Sicherheitsventil,
5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
6. einer Marke, welche die Einbaulage des
Behälters kennzeichnet.
Die Überfüllsicherung nach Z 5 kann durch
eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die
Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen
in sicheren Abständen von den Schweißnähten
des Behälters angeordnet sein. Am
Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung
für seine Reinigung vorhanden sein. Diese
muß durch einen Schraubverschluß
abschließbar sein, der nicht über die Außenseite
des Behälters hinausragt und durch
Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in
seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer
den Öffnungen für das Sicherheitsventil und
den Füllanschluß müssen alle Öffnungen,
durch die ein Querschnitt von mehr als
2 mm² für den Austritt von Treibgas aus dem
Behälter betriebsmäßig freigegeben werden
kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden
Rohrbruchventil versehen sein. Die
unter Z 1 bis 5 angeführten Vorrichtungen
müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen
werden können. Nachträgliche Schweißungen
an dem Behälter (zB zur Anbringung von
Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen
nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes
durchgeführt werden.
b) Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren
des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen
sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt.
Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten,
gegen unbeabsichtigtes Lockern
sicheren Verschlußkappe versehen sein, die
durch eine hinreichend lange Kette oder eine
gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen
gesichert ist. Der im Inneren des
Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses
muß im Dampfraum des Behälters enden, der
bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei
15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß
eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß
nachstehender Konstruktionszeichnung aus
geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt
ist und das sichere und dichte Anschließen
der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage
an den Druckbehälter ermöglicht.
Der Füllanschluß muß derart ausgebildet
sein, daß die Klauenkupplung in der
Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen
Beschädigung geschützt angeordnet werden
kann. Die Verbindungsleitung zwischen
Klauenkupplung und Behälter muß für einen
Innendruck von 30 bar geeignet sein und
unmittelbar vor der Klauenkupplung ein
Rückschlagventil aufweisen.
c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten
Teil des Behälters reichen und mit einem
Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung
versehen sein; außerhalb des Behälters muß
er mit einem von Hand zu betätigenden
Absperrventil versehen sein.
d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet
sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis
des Behälters mit flüssigem
Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei
Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung
mit 80% des Fassungsraumes entsprechende
Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar
gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so
selüberwachungsorgan die Zustimmung
hiezu erteilt.
(18) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für den
Straßenverkehr sowie Tankcontainer für verflüssigte
Gase, die auch im teilweise gefüllten Zustand
befördert werden, sind durch Schwallwände in
Abteile zu unterteilen, wobei der Rauminhalt eines
Abteils bei Fahrzeugtanks und Aufsetztanks höchstens
7500 l, bei Tankcontainern höchstens 5000 l
betragen darf. Die Schwallwände sind derart auszuführen,
daß bei einer plötzlichen Geschwindigkeitsveränderung
des Fahrzeuges die Eigenbewegung
der Flüssigkeit hinreichend gehemmt wird
und daß die bei einer Belastung durch das zweifache
Gewicht des Inhaltes des Abteiles in horizontaler
Richtung im Werkstoff auftretenden Beanspruchungen
den Bestimmungen des Paragraph 35, entsprechen.
Die Fläche der Schwallwände muß mindestens 70%
der Querschnittsfläche des Tanks betragen.
Schwallwände sind derart auszubilden oder mit
einer Öffnung zu versehen, daß die Durchführung
der inneren Untersuchung möglich ist.
(19) Hinsichtlich der für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
bestimmten Treibgastanks für verflüssigte
Gase sind folgende weitere Anforderungen
maßgebend:
a) Die Behälter müssen ausgerüstet sein mit:
1. einem Füllanschluß,
2. einem Entnahmeanschluß,
3. einem Flüssigkeitsstandanzeiger,
4. einem Sicherheitsventil,
5. einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung,
6. einer Marke, welche die Einbaulage des
Behälters kennzeichnet.
Die Überfüllsicherung nach Ziffer 5, kann durch
eine Peilvorrichtung ergänzt werden. Die
Behälteröffnungen für die Ausrüstung müssen
in sicheren Abständen von den Schweißnähten
des Behälters angeordnet sein. Am
Behälter darf nur eine zusätzliche Öffnung
für seine Reinigung vorhanden sein. Diese
muß durch einen Schraubverschluß
abschließbar sein, der nicht über die Außenseite
des Behälters hinausragt und durch
Weichlötung oder in gleichwertiger Weise in
seiner Verschlußstellung gesichert ist. Außer
den Öffnungen für das Sicherheitsventil und
den Füllanschluß müssen alle Öffnungen,
durch die ein Querschnitt von mehr als
2 mm² für den Austritt von Treibgas aus dem
Behälter betriebsmäßig freigegeben werden
kann, mit einem im Inneren des Behälters liegenden
Rohrbruchventil versehen sein. Die
unter Ziffer eins bis 5 angeführten Vorrichtungen
müssen leicht betätigt oder leicht abgelesen
werden können. Nachträgliche Schweißungen
an dem Behälter (zB zur Anbringung von
Halteeinrichtungen oder Abdeckungen), dürfen
nur mit Zustimmung eines Dampfkesselüberwachungsorganes
durchgeführt werden.
b) Der Füllanschluß muß mit einem im Inneren
des Behälters liegenden Rückschlagventil versehen
sein, das den Austritt von Treibgas ausschließt.
Der Füllanschluß muß mit einer gasdichten,
gegen unbeabsichtigtes Lockern
sicheren Verschlußkappe versehen sein, die
durch eine hinreichend lange Kette oder eine
gleichwertige Verbindung gegen Abhandenkommen
gesichert ist. Der im Inneren des
Behälters befindliche Teil des Füllanschlusses
muß im Dampfraum des Behälters enden, der
bei der größten zulässigen Füllungsmenge bei
15 °C bestehen bleibt. Der Füllanschluß muß
eine Klauenkupplung aufweisen, die gemäß
nachstehender Konstruktionszeichnung aus
geeignetem Werkstoff fachgerecht hergestellt
ist und das sichere und dichte Anschließen
der Zapfeinrichtung der Treibgasversorgungsanlage
an den Druckbehälter ermöglicht.
Der Füllanschluß muß derart ausgebildet
sein, daß die Klauenkupplung in der
Außenwand des Kraftfahrzeuges gegen
Beschädigung geschützt angeordnet werden
kann. Die Verbindungsleitung zwischen
Klauenkupplung und Behälter muß für einen
Innendruck von 30 bar geeignet sein und
unmittelbar vor der Klauenkupplung ein
Rückschlagventil aufweisen.
c) Der Entnahmeanschluß muß bis in den untersten
Teil des Behälters reichen und mit einem
Anschlußstutzen für die Entnahmeleitung
versehen sein; außerhalb des Behälters muß
er mit einem von Hand zu betätigenden
Absperrventil versehen sein.
d) Der Flüssigkeitsstandanzeiger muß so ausgebildet
sein, daß mit ihm jederzeit das Füllungsverhältnis
des Behälters mit flüssigem
Treibgas feststellbar ist, ohne daß dabei
Treibgas austritt. Die einer Behälterfüllung
mit 80% des Fassungsraumes entsprechende
Anzeigenstellung muß deutlich sichtbar
gemacht sein. Schwimmergeräte müssen so
ausgebildetausgebildet sein, daß ihre richtige Anzeige
dauernd gewährleistet ist; sie müssen im
Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler,
die durch Quer- oder Längsneigungen
des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend
ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung
des Flüssigkeitsstandanzeigers mit
anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig,
wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit
der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei
der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme
von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen
in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden
nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem
Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst
hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten
zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C
bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck
von 24. bar ± 2 bar ansprechen und
eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen
freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden
Öffnung mit einem lichten Durchmesser
von mindestens 10 mm entspricht; sie
müssen spätestens bei einem Überdruck von
30 bar mindestens 6 m³ Luft (bezogen auf
den Normalzustand) je Minute durchlassen,
bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen
des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90%
des Öffnungsdruckes wieder schließen und
nach dem Schließen gegen die Atmosphäre
gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil
austretende Gas muß durch eine gasdichte
Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung
muß das Befüllen des Behälters über 80% seines
Fassungsraumes zuverlässig verhindern.
Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im
Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung
muß mit einem im Behälter oder
am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr
versehen sein, das so weit ins Innere des
Behälters reicht, daß sich die Mündung des
Rohres in der Einbaulage des Behälters auf
der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,
wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses
Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei
abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder
nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können.
Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,
durch den Treibgas ins Freie austreten
kann, darf 2 mm² nicht übersteigen. Die
Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen
sein, durch das das Rohr dicht abschließbar
ist. Die Lage der Mündung des Ventiles
muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß
die betätigende Person von dem austretenden
Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil
darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen
fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der
Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind
daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten.
Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr
ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente
und dergleichen müssen an dem Versandbehälter
derart angeordnet werden, daß weder
gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen
entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile
ist durch eine Bauartprüfung nach
Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung
durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
nachzuweisen.
§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach
§ 33 Abs. 7, müssen nach dem Füllen verschlossen
werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der
Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
für verflüssigte Gase der Z 3 bis 8, dürfen
nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft
wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem
Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter,
die für ein Gas der Z 3 a oder 4 a, oder
für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan
oder Trifluormethan der Z 5 a geprüft wurden,
auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern
gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck
dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck
des Versandbehälters und das zu befördernde
Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht
auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen
Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die
für Kohlenwasserstoffgase der Z 3 b oder 4 b
geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas
gefüllt werden. Darüber hinausgehende
Erleichterungen für die wechselweise Verwendung
von Versandbehältern können vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.
Der Versandbehälter ist dann entsprechend
seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
verflüssigten Gasen der Z 3 bis 8 innerhalb
einer Gruppe unter Maßgabe folgender Gruppeneinteilung
statthaft:
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der
Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Z 3 b und
4 b, Butadien-1.3 der Z 3 c und
Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Z 4 c.
Gruppe 3: Ammoniak (Z 3 at), Dimethyläther
(Z 3 b), Äthylamin, Dimethylamin,
Methylamin und Trimethylamin
(Z 3 bt) und Vinylchlorid (Z 3 c).
sein, daß ihre richtige Anzeige
dauernd gewährleistet ist; sie müssen im
Behälter so angeordnet sein, daß Anzeigefehler,
die durch Quer- oder Längsneigungen
des Fahrzeuges hervorgerufen werden, weitestgehend
ausgeschaltet sind. Eine Vereinigung
des Flüssigkeitsstandanzeigers mit
anderen Ausrüstungsteilen ist nur dann zulässig,
wenn eine Beeinträchtigung der Richtigkeit
der Anzeige des Flüssigkeitsstandes bei
der Füllung des Behälters oder bei der Entnahme
von Flüssiggas ausgeschlossen ist.
e) Sicherheitsventile müssen den Anforderungen
in Anlage 6 entsprechen, sofern im folgenden
nichts anderes festgelegt ist. Ihre dem
Behälter zugekehrte Öffnung muß möglichst
hoch im Dampfraum liegen, der bei der größten
zulässigen Füllungsmenge bei 15 °C
bestehen bleibt. Sie müssen bei einem Überdruck
von 24. bar ± 2 bar ansprechen und
eine Austrittsöffnung mit einem wirksamen
freien Querschnitt freigeben, der einer kreisrunden
Öffnung mit einem lichten Durchmesser
von mindestens 10 mm entspricht; sie
müssen spätestens bei einem Überdruck von
30 bar mindestens 6 m³ Luft (bezogen auf
den Normalzustand) je Minute durchlassen,
bei Abnahme des Druckes nach dem Öffnen
des Sicherheitsventiles sich spätestens bei 90%
des Öffnungsdruckes wieder schließen und
nach dem Schließen gegen die Atmosphäre
gasdicht sein. Das aus dem Sicherheitsventil
austretende Gas muß durch eine gasdichte
Abzugsleitung direkt ins Freie abgeführt werden.
f) Die automatisch wirkende Überfüllsicherung
muß das Befüllen des Behälters über 80% seines
Fassungsraumes zuverlässig verhindern.
Ihre Funktion muß bis zu einem Gasdruck im
Behälter von 30 bar gesichert sein. Die Peilvorrichtung
muß mit einem im Behälter oder
am Peilventil unlösbar angebrachten Rohr
versehen sein, das so weit ins Innere des
Behälters reicht, daß sich die Mündung des
Rohres in der Einbaulage des Behälters auf
der Höhe des Flüssigkeitsspiegels befindet,
wenn der Behälter zu 80% gefüllt ist. Dieses
Rohr ist derart anzuordnen, daß sich bei
abgesenktem Flüssigkeitsspiegel keine oder
nur geringe Flüssigkeitsreste ansammeln können.
Der wirksame Querschnitt der Peilvorrichtung,
durch den Treibgas ins Freie austreten
kann, darf 2 mm² nicht übersteigen. Die
Peilvorrichtung muß mit einem Ventil versehen
sein, durch das das Rohr dicht abschließbar
ist. Die Lage der Mündung des Ventiles
muß seine Betätigung ermöglichen, ohne daß
die betätigende Person von dem austretenden
Gasstrahl getroffen werden kann. Das Ventil
darf sich nicht unbeabsichtigt lockern können.
(20) Werden einzelne Flaschen an Fahrzeugen
fest angeordnet, so müssen diese zum Zwecke der
Füllung oder Erprobung abnehmbar sein und sind
daher jede für sich mit einem Absperrventil auszurüsten.
Der Anschluß an ein gemeinsames Sammelrohr
ist gestattet.
(21) Handgriffe, Schutzkragen, Befestigungselemente
und dergleichen müssen an dem Versandbehälter
derart angeordnet werden, daß weder
gefährliche Spannungskonzentrationen noch Wasseransammlungen
entstehen können.
(22) Die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Ausrüstungsteile
ist durch eine Bauartprüfung nach
Anlage 6 oder durch eine sinngemäße Einzelprüfung
durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan
nachzuweisen.
§ 36. Betrieb
(1) Versandbehälter, ausgenommen solche nach
§ 33 Absatz 7,, müssen nach dem Füllen verschlossen
werden und dicht sein, sodaß ein Entweichen der
Gase ausgeschlossen ist. Versandbehälter, ausgenommen
Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
für verflüssigte Gase der Ziffer 3 bis 8, dürfen
nur mit dem Gas gefüllt werden, für das sie geprüft
wurden und dessen Bezeichnung sich auf dem
Behälter befindet. Es dürfen jedoch diese Versandbehälter,
die für ein Gas der Ziffer 3, a oder 4 a, oder
für die Gase Bromtrifluormethan, Chlortrifluormethan
oder Trifluormethan der Ziffer 5, a geprüft wurden,
auch mit einem anderen Gas dieser Ziffern
gefüllt werden, wenn der vorgeschriebene Mindestprobedruck
dieses Gases nicht höher ist als der Probedruck
des Versandbehälters und das zu befördernde
Gas sowie das höchstzulässige Füllgewicht
auf dem Versandbehälter vermerkt sind. Unter diesen
Bedingungen dürfen auch Versandbehälter, die
für Kohlenwasserstoffgase der Ziffer 3, b oder 4 b
geprüft wurden, mit einem anderen Kohlenwasserstoffgas
gefüllt werden. Darüber hinausgehende
Erleichterungen für die wechselweise Verwendung
von Versandbehältern können vom zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan eingeräumt werden.
Der Versandbehälter ist dann entsprechend
seiner neuen Verwendung neu zu bezeichnen.
(2) Für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer
ist die wechselweise Befüllung mit verschiedenen
verflüssigten Gasen der Ziffer 3 bis 8 innerhalb
einer Gruppe unter Maßgabe folgender Gruppeneinteilung
statthaft:
Gruppe 1: Halogenkohlenwasserstoffe der
Z 3 a und 4 a.
Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffer 3, b und
4 b, Butadien-1.3 der Ziffer 3, c und
Gemische von Butadien-1.3 mit
Kohlenwasserstoffen der Ziffer 4, c.
Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 3, at), Dimethyläther
(Ziffer 3, b), Äthylamin, Dimethylamin,
Methylamin und Trimethylamin
(Ziffer 3, bt) und Vinylchlorid (Ziffer 3, c).
Gruppe 4: Methylbromid (Z 3 at), Äthylchlorid
und Methylchlorid (Z 3 bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid
und von Äthylenoxid mit
Stickstoff (Z 4 ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),
Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff
(Z 7 a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische
von Sauerstoff und Stickstoff, auch
solche, die Edelgase enthalten
(Z 8 a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Z 7 b),
Gemische von Methan und Äthan,
auch mit Zusatz von Propan und
Butan (Z 8 b).
Ferner gilt folgendes:
a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder
2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen Gas derselben Gruppe kein
Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase
enthalten.
b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis
7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen, derselben Gruppe angehörenden
Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung
in flüssiger Phase enthalten und müssen
entspannt sein.
c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,
wenn alle Bedingungen für die im selben
Tank zu befördernden Gase eingehalten sind
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dieser wechselweisen Verwendung
zustimmt.
d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die
Befüllung mit einem Gas einer anderen
Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks
vorher von verflüssigten Gasen vollkommen
entleert, entspannt und entgast werden. Die
Entgasung der Behälter muß durch das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
überprüft und bescheinigt werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen befördert werden,
müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein;
hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid
der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a nur
im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß
den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen
porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur
feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen
nicht angreifen, weder mit dem
Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen
eingehen und auch bei längerem
Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen
bis 60 °C weder zusammensinken noch
gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten
sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen
im Behälter muß durch die Füllmasse bei
Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen
wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung
der porösen Füllmasse und das Verhalten des
Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung
gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen
Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt
und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der
Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und
zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten
Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in
geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung
über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen
sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht
angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Z 9 c,
9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich
bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der
für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle
festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen
ist. Auch die Menge des Lösungsmittels
und des eingefüllten Azetylens muß dem in der
Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend
ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck
bei 15 °C die in der nachstehenden Liste
angegebenen Werte nicht überschreiten:
Gruppe 4: Methylbromid (Ziffer 3, at), Äthylchlorid
und Methylchlorid (Ziffer 3, bt).
Gruppe 5: Gemische von Äthylenoxid mit Kohlendioxid
und von Äthylenoxid mit
Stickstoff (Ziffer 4, ct).
Gruppe 6: Edelgas, Distickstoffoxid (N2O),
Kohlendioxid, Sauerstoff, Stickstoff
(Ziffer 7, a), Luft und Gemische von
Stickstoff mit Edelgasen, Gemische
von Sauerstoff und Stickstoff, auch
solche, die Edelgase enthalten
(Ziffer 8, a).
Gruppe 7: Äthan und Äthylen, Methan (Ziffer 7, b),
Gemische von Methan und Äthan,
auch mit Zusatz von Propan und
Butan (Ziffer 8, b).
Ferner gilt folgendes:
a) Tanks, die mit einem Gas der Gruppe 1 oder
2 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen Gas derselben Gruppe kein
Gas der vorherigen Füllung in flüssiger Phase
enthalten.
b) Tanks, die mit einem Gas der Gruppen 3 bis
7 gefüllt waren, dürfen vor der Füllung mit
einem anderen, derselben Gruppe angehörenden
Gas kein Gas der vorhergehenden Füllung
in flüssiger Phase enthalten und müssen
entspannt sein.
c) Die wechselweise Verwendung ist nur zulässig,
wenn alle Bedingungen für die im selben
Tank zu befördernden Gase eingehalten sind
und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dieser wechselweisen Verwendung
zustimmt.
d) Tanks für Gase einer Gruppe dürfen für die
Befüllung mit einem Gas einer anderen
Gruppe verwendet werden, wenn die Tanks
vorher von verflüssigten Gasen vollkommen
entleert, entspannt und entgast werden. Die
Entgasung der Behälter muß durch das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
überprüft und bescheinigt werden.
(3) Alle Gase, die in Behältern aus Aluminium
oder Aluminiumlegierungen befördert werden,
müssen frei von alkalischen Verunreinigungen sein;
hiebei ist ferner darauf zu achten, daß Schwefeldioxid
der Ziffer 3, at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a nur
im trockenen Zustand in die Behälter gefüllt werden.
(4) Flaschen für Azetylen sind mit einer gemäß
den Prüfbestimmungen der Anlage 8 zugelassenen
porösen Füllmasse auszufüllen. Zulässig sind nur
feinporige gleichmäßige Massen, die die Behälterwandungen
nicht angreifen, weder mit dem
Lösungsmittel noch mit Azetylen schädliche Verbindungen
eingehen und auch bei längerem
Gebrauch oder bei Erschütterungen bei Temperaturen
bis 60 °C weder zusammensinken noch
gefährliche Hohlräume bilden. Das Auftreten
sowie die Fortpflanzung explosionsartiger Zersetzungen
im Behälter muß durch die Füllmasse bei
Außentemperaturen bis 30 °C und heftigen Stößen
wirksam verhindert werden. Die sichernde Wirkung
der porösen Füllmasse und das Verhalten des
Lösungsmittels ist im Rahmen einer Zulassungsprüfung
gemäß Anlage 8 nachzuweisen. Die porösen
Füllmassen dürfen nur in jenen Werken hergestellt
und in jene Flaschen gefüllt werden, die in der
Zulassung der porösen Füllmasse genannt sind, und
zwar nur nach den in der Zulassung festgelegten
Verfahren und Werten. Ihre Verwendung in
geschweißten Flaschen muß in der Bescheinigung
über die Zulassungsprüfung ausdrücklich zugelassen
sein. Das Lösungsmittel darf die Flaschen nicht
angreifen. In Flaschen für gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c,
9 ct) darf der Füllungsdruck nach dem Druckausgleich
bei 15 °C jenen Wert nicht übersteigen, der
für die jeweilige poröse Masse von der Prüfstelle
festgelegt wurde und der auf der Flasche eingeschlagen
ist. Auch die Menge des Lösungsmittels
und des eingefüllten Azetylens muß dem in der
Zulassung festgelegten Wert entsprechen.
(5) Der Betrieb von Flaschenbündel hat entsprechend
ÖNORM M 7395 zu erfolgen.
(6) Für folgende Gase darf der höchste Füllungsdruck
bei 15 °C die in der nachstehenden Liste
angegebenen Werte nicht überschreiten:
(7)Absatz 7Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen
des Füllvolumens (Nenninhalt):
(8.) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Z 3 at)
sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit
zu überwachen, ehe sie in den Verkehr
gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung
des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
der Z 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1,
A 2, A 3, B 1, B 2 und C des § 57 Abs. 7 und 8 enthaltenen
Werte für die höchste zulässige Füllung.
Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase
erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung
auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten
und Technik. Treibgastanks dürfen bei der
Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes
gefüllt werden.
Bei Versandbehältern für verdichtete und verflüssigte Gase gelten folgende Beschränkungen
des Füllvolumens (Nenninhalt):
(8.) Versandbehälter für Chlortrifluorid (Ziffer 3, at)
sind nach der Füllung sieben Tage lang auf Dichtheit
zu überwachen, ehe sie in den Verkehr
gebracht werden dürfen. Hierüber ist eine Bestätigung
des Absenders den Transportpapieren beizugeben.
(9) Bei Versandbehältern für verflüssigte Gase
der Ziffer 3 bis 6 und 9 gelten die in den Tabellen A 1,
A 2, A 3, B 1, B 2 und C des Paragraph 57, Absatz 7 und 8 enthaltenen
Werte für die höchste zulässige Füllung.
Für in diesen Tabellen nicht angeführte Gase
erfolgt die Festsetzung der zulässigen höchsten Füllung
auf Antrag durch den Bundesminister für Bauten
und Technik. Treibgastanks dürfen bei der
Fülltemperatur nur zu 80% des Fassungsraumes
gefüllt werden.
(10)Absatz 10Versandbehälter für Gase der Z 7 a und 8 a
dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck
nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern
für Gase der Z 7 b und 8 b ist der Füllungsgrad
so zu bemessen, daß bei Erwärmung des
Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck
dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile
entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des
Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für
den Straßenverkehr mit mehr als 7500 l Rauminhalt
für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 7500 l Rauminhalt
unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad
bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent
betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer
mit mehr als 5000 l Rauminhalt gilt diese
Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 5000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der
Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 Füllschläuche
verwendet, so müssen diese mit mindestens
einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck
abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch
Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist,
sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Z 4 c und
4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich
über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens
4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff
mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid
und Methylmercaptan dürfen nicht mit
Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit
Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß
einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent
haben. In der Gasphase von Butadien —
1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht
überschreiten.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit
mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des
Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle
3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber
oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten
Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis
1000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten
und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die
Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen
zu führen. Eine Verringerung des Vakuums
über das zulässige Maß (§ 35 Abs. 9) oder eine
übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen
Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger
als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet
werden (§ 57 Abs. 11).
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern
gebildeten Versandstücken sind ferner
die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen
verwendete Aufsetztanks ist stets
das Versandbehälterbegleitblatt (§ 55 Abs. 2) im
Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den
Behördenorganen vorzuweisen.
(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Z 3 bis 6 und der Z 9 bis 13 sind
während der Lagerung, des Transportes und der
Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der
Regel über 40 °C) zu schützen.
§ 36 a. Füllstellen
(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen
gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen
verfügen. Ausgenommen für
Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung
eines Dampfkesselüberwachungsorganes
nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer
von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an
derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt
werden, das vom Anlagenbetreiber laufend
geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen
zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan
einsehen kann.
(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn
sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend
und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen nach § 57 noch
nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter
Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden
am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind
von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere
ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde
zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht
ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand
auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor
dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu
kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist
der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.
(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,
daß in dem Versandbehälter keine schädlichen
Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten
sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist
Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in
den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen
oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile
von Fett oder Öl zu reinigen.
(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck
so zu bemessen, daß der zulässige
höchste Füllungsdruck des Versandbehälters
Versandbehälter für Gase der Ziffer 7, a und 8 a
dürfen bei der Einfülltemperatur und dem Einfülldruck
nur zu 98% gefüllt werden. Bei Versandbehältern
für Gase der Ziffer 7, b und 8 b ist der Füllungsgrad
so zu bemessen, daß bei Erwärmung des
Inhaltes auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck
dem Ansprechdruck der Sicherheitsventile
entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95% des
Fassungsraumes des Versandbehälters nicht überschreitet.
(11) Soweit Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für
den Straßenverkehr mit mehr als 7500 l Rauminhalt
für verflüssigte Gase nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 7500 l Rauminhalt
unterteilt sind, muß beim Transport der Füllungsgrad
bei 15 °C mindestens 80 Volumsprozent
betragen, außer wenn sie leer sind. Für Tankcontainer
mit mehr als 5000 l Rauminhalt gilt diese
Bestimmung, wenn sie nicht durch Schwallwände
in Abteile von höchstens 5000 l unterteilt sind.
(12) Werden zum Befüllen oder Entleeren der
Versandbehälter für Gase der Ziffer 7 und 8 Füllschläuche
verwendet, so müssen diese mit mindestens
einem Sicherheitsventil gegen unzulässigen Überdruck
abgesichert sein.
(13) Dichtungen, deren Wirksamkeit zB durch
Alterung oder Abnützung nicht mehr gesichert ist,
sind rechtzeitig zu erneuern.
(14) Versandbehälter für Gase der Ziffer 4, c und
4 ct, ausgenommen Flaschen, dürfen ausschließlich
über die flüssige Phase entleert werden.
(15) Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens
4 Volumsprozent Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff
mit höchstens 2 Volumsprozent Sauerstoff
verunreinigt in den Verkehr gebracht werden. Kohlenoxid
und Methylmercaptan dürfen nicht mit
Schwefelwasserstoff, Chlorcyan darf nicht mit
Cyaniden verunreinigt sein. Distickstoffoxid muß
einen Reinheitsgrad von mindestens 99 Gewichtsprozent
haben. In der Gasphase von Butadien —
1.2 darf die Sauerstoffkonzentration 50 ppm nicht
überschreiten.
(16) An vakuumisolierten Versandbehältern mit
mehr als 1000 l Rauminhalt ist die Größe des
Vakuums im ersten Betriebsjahr mindestens alle
3 Monate, danach alle 6 Monate vom Betreiber
oder von der Füllstelle zu messen. An vakuumisolierten
Versandbehältern mit einem Rauminhalt bis
1000 l ist die Verdampfungsrate laufend zu beobachten
und alle 2 Jahre zu kontrollieren. Über die
Messungen und die Kontrollen sind Aufzeichnungen
zu führen. Eine Verringerung des Vakuums
über das zulässige Maß (Paragraph 35, Absatz 9,) oder eine
übermäßig hohe Verdampfungsrate, welche einen
Riß in der Behälterwandung vermuten lassen, ist
dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(17) Flaschen aus Aluminium dürfen nicht länger
als 20 Jahre nach der ersten Erprobung verwendet
werden (Paragraph 57, Absatz 11,).
(18) Hinsichtlich der Beförderung von aus Versandbehältern
gebildeten Versandstücken sind ferner
die Bestimmungen des ADR bzw. RID anzuwenden.
(19) Für Straßenfahrzeugtanks sowie auf Straßenfahrzeugen
verwendete Aufsetztanks ist stets
das Versandbehälterbegleitblatt (Paragraph 55, Absatz 2,) im
Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den
Behördenorganen vorzuweisen.
(20) Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Ziffer 3 bis 6 und der Ziffer 9 bis 13 sind
während der Lagerung, des Transportes und der
Benützung vor unzulässiger Erwärmung (in der
Regel über 40 °C) zu schützen.
§ 36 a. Füllstellen
(1) Versandbehälter dürfen nur in Füllstellen
gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen
verfügen. Ausgenommen für
Flüssiggas-Tankstellen ist dies durch eine Bestätigung
eines Dampfkesselüberwachungsorganes
nachzuweisen. Diese Bestätigung hat eine Geltungsdauer
von 3 Jahren. Darüber hinaus darf an
derartigen Füllstellen nur solches Personal eingesetzt
werden, das vom Anlagenbetreiber laufend
geschult wird. Über diese Schulung sind Aufzeichnungen
zu führen, in die das Dampfkesselüberwachungsorgan
einsehen kann.
(2) Versandbehälter dürfen befüllt werden, wenn
sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend
und die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen nach Paragraph 57, noch
nicht abgelaufen ist. Versandbehälter mit mangelhafter
Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden
am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind
von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere
ist hiebei auf die Güte der Anschlußgewinde
zu achten. Versandbehälter, die im Inneren nicht
ausreichend besichtigbar sind, und deren Zustand
auf innere Korrosionen schließen läßt, sind vor
dem Befüllen hinsichtlich des Leergewichtes zu
kontrollieren. Ergeben sich Gewichtsverluste, ist
der Versandbehälter dem Überwachungsorgan vorzulegen.
(3) Vor jedem Füllvorgang ist sicherzustellen,
daß in dem Versandbehälter keine schädlichen
Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten enthalten
sind. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist
Sorge zu tragen, daß keine Verunreinigungen in
den Gasstrom gelangen können. Vor dem Abfüllen
oxidierend wirkender Gase sind gasberührte Ausrüstungsteile
von Fett oder Öl zu reinigen.
(4) Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck
so zu bemessen, daß der zulässige
höchste Füllungsdruck des Versandbehälters
(§ 35 a Abs. 1 lit. i) und der höchste Füllungsdruck
gemäß § 36 Abs. 6 nicht überschritten werden.
(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck
gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand
zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung
angeschlossene Druckmesser vorhanden
sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf
anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer
angebracht werden, der ein Überschreiten
des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig
verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan
nachweislich mindestens
einmal pro Jahr zu überprüfen.
(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht
gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß
über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal
zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5% vom Skalenendwert
verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen
mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter
für verflüssigte Gase, die über eine
kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung
verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt
werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des
Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten
Versandbehälter sind mittels einer geeichten
Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für
Gase der Z 7 a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen
oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks
entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme
aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung
von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für
Gase der Z 3 a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen
werden, wenn sie zusätzlich mit einer
automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet
sind, wobei die Temperatur des Gases nicht
unter der für die Festlegung des höchstzulässigen
Füllstandes gemäß Anlage 6 Z 5 gewählten Bezugstemperatur
liegen darf. Nach dem Ansprechen der
Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung
der Füllstand zu kontrollieren.
(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,
insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und
ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter
gefüllt werden, in denen ein Restdruck des
Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter
feststellbar, so muß der Versandbehälter
vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten
Gasen gespült werden.
(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit
diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend
wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung
in trockene Flaschen gefüllt werden.
(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden
Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor
dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch
instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse
des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist
nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 zu beurteilen, und es
sind danach die erforderlichen Füllanweisungen
und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen
zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über
einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger
beizuziehen.
(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle
vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter
und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere
die Dichtheit der Absperrarmaturen zu
prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe
beim Transport gewährleistet sein.
(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte
Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil
oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung
zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter
zuverlässig gegen einen unzulässig hohen
Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls
überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für
Gase der Z 7 a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung
auch eine Berstscheibe verwendet werden.
Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke
vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile
für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein,
doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit
einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil
zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei
brennbaren oder die Verbrennung fördernden
sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die
gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil
oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu
gewährleisten.
(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Abs. 2
oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle
derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum
Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen
ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(.13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos
auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend
ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge
durchzuführen.
(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit
brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung
elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden
keine Anwendung auf das Füllen
a) von Versandbehältern mit Druckbe- oder
Druckentladung (§ 33 Abs. 1 lit. i),
b) von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der
Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen
von ortsfesten Druckbehältern
Gase der Z 3 b oder 4 b für die Dauer dieser
Untersuchungen aufzunehmen,
c) von Flaschen mit einem Füllvolumen von
nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der
Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen
entsprechen:
(Paragraph 35, a Absatz eins, Litera i,) und der höchste Füllungsdruck
gemäß Paragraph 36, Absatz 6, nicht überschritten werden.
(5) Werden Versandbehälter nach dem Druck
gefüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand
zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung
angeschlossene Druckmesser vorhanden
sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf
anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer
angebracht werden, der ein Überschreiten
des Füllungsdruckes des Versandbehälters zuverlässig
verhindert. Die Druckmesser sind vom Dampfkesselüberwachungsorgan
nachweislich mindestens
einmal pro Jahr zu überprüfen.
(6) Versandbehälter für verflüssigte oder unter
Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht
gefüllt werden. Die hiezu benutzte Waage muß
über eine hinreichende Genauigkeit mit einer maximal
zulässigen Fehlergrenze von ± 0,5% vom Skalenendwert
verfügen. Flaschen für Azetylen dürfen
mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes
auch nach dem Druck gefüllt werden. Versandbehälter
für verflüssigte Gase, die über eine
kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung
verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt
werden, vorausgesetzt, daß die genaue Dichte des
Gases im Füllzustand bekannt ist. Die gefüllten
Versandbehälter sind mittels einer geeichten
Waage nachzuwägen, ausgenommen Tanks für
Gase der Ziffer 7, a und 8 a, Treibgastanks sowie Flaschen
oder Gefäße, die der Bauart nach Treibgastanks
entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme
aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung
von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für
Gase der Ziffer 3, a, 3 b, 4 a und 4 b müssen nicht nachgewogen
werden, wenn sie zusätzlich mit einer
automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet
sind, wobei die Temperatur des Gases nicht
unter der für die Festlegung des höchstzulässigen
Füllstandes gemäß Anlage 6 Ziffer 5, gewählten Bezugstemperatur
liegen darf. Nach dem Ansprechen der
Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung
der Füllstand zu kontrollieren.
(7) Alle Gase, die mit Luft schädlich reagieren,
insbesondere Wasserstoff sowie brennbare und
ätzende Gase, dürfen nur in solche Versandbehälter
gefüllt werden, in denen ein Restdruck des
Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im Versandbehälter
feststellbar, so muß der Versandbehälter
vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten
Gasen gespült werden.
(8) Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit
diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend
wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung
in trockene Flaschen gefüllt werden.
(9) Für die Transporteignung der abzufüllenden
Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Vor
dem Befüllen von Versandbehältern mit chemisch
instabilen Gasen oder Gasgemischen ist eine Analyse
des Gases vorzunehmen. Diese Analyse ist
nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 2, zu beurteilen, und es
sind danach die erforderlichen Füllanweisungen
und Maßnahmen zu treffen und hierüber Aufzeichnungen
zu führen. Verfügt die Füllstelle nicht über
einen eigenen Fachmann, ist ein Sachverständiger
beizuziehen.
(10) Auch nach dem Füllen hat sich die Füllstelle
vom ordnungsgemäßen Zustand der Versandbehälter
und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere
die Dichtheit der Absperrarmaturen zu
prüfen ist. Ferner muß die Haltbarkeit der Schutzkappe
beim Transport gewährleistet sein.
(11) Fülleitungen für verdichtete und verflüssigte
Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil
oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung
zu versehen, die den zu füllenden Versandbehälter
zuverlässig gegen einen unzulässig hohen
Füllungsdruck, der den Probedruck keinesfalls
überschreiten darf, schützen. Bei Fülleitungen für
Gase der Ziffer 7, a und 8 a darf als Sicherheitseinrichtung
auch eine Berstscheibe verwendet werden.
Sind für eine Fülleitung verschiedene Füllungsdrücke
vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile
für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein,
doch ist sicherzustellen, daß vor dem Füllen mit
einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil
zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei
brennbaren oder die Verbrennung fördernden
sowie bei gesundheitsgefährdenden Gasen ist die
gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil
oder der Sicherheitseinrichtung ins Freie zu
gewährleisten.
(12) Flaschen und Gefäße, die gemäß Absatz 2,
oder 3 ausgeschieden werden, sind in der Füllstelle
derart zu lagern, daß eine Verwechslung mit zum
Füllen geeigneten Flaschen oder Gefäßen ausgeschlossen
ist und sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan
zu melden.
(.13) Überfüllte Versandbehälter sind gefahrlos
auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend
ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge
durchzuführen.
(14) Beim Befüllen von Gefäßen und Tanks mit
brennbaren Gasen ist für die gefahrlose Ableitung
elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
(15) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden
keine Anwendung auf das Füllen
a) von Versandbehältern mit Druckbe- oder
Druckentladung (Paragraph 33, Absatz eins, Litera i,),
b) von Tanks, die dazu dienen, im Rahmen der
Durchführung von wiederkehrenden Untersuchungen
von ortsfesten Druckbehältern
Gase der Ziffer 3, b oder 4 b für die Dauer dieser
Untersuchungen aufzunehmen,
c) von Flaschen mit einem Füllvolumen von
nicht mehr als 1 l für Propan oder Butan der
Z 3 b oder 4 b, die folgenden Bedingungen
entsprechen:
1.Ziffer eins Die Flaschen müssen für einen Probedruck
von mindestens 225 bar bemessen
sein,
2. neben dem Absperrventil ist ein absperrbares
Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen,
das die Füllung der Flasche bei Erreichen
von 85% des Rauminhaltes anzeigt.
Der freie Querschnitt des Peilrohres darf
2 mm² nicht überschreiten,
3. das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer
Füllstelle nach § 36 a darf nur im Freien
und hinreichend entfernt von Zündquellen
durch entsprechend geschulte, fachkundige
Personen erfolgen,
4. jede Flasche ist mit einem dauerhaften
Aufkleber zu versehen, auf dem das
Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden
Untersuchung (§ 57 Abs. 12) angegeben
ist,
5. jeder für eine solche Füllung geeigneten
Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger
des Ventiles beizugeben;
d) von Flaschen mit einem Füllvolumen von
nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs-
und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen
und folgenden Bedingungen entsprechen:
1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit
einem Fülldruck von höchstens 250 bar
und der Kennzeichnung ASG oder TG
erfolgen,
2. die Flaschen müssen für einen Probedruck
von 375 bar bemessen sein.
C Sonstige Bestimmungen
§ 37. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Druckbehälter
oder Druckbehältergattungen über begründetes
Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und
Technik gewährt werden.
(2) Druckbehälter der Gruppe I, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung auf Grund der bisherigen
Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der
bisherigen Weise weiter verwendet werden, sofern
dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken
bestehen.
(3) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften
hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen
Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen
einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen
Bedingungen weiter verwendet werden, wenn
anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff,
welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen
Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den
Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind
jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen.
Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen
den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen
nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls
für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff
auszuschließen. Zum Zeichen der positiv
durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen
Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben
„W" der Gasbezeichnung „Wasserstoff" gemäß
§ 35 a einzuschlagen.
(4) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen
hergestellt und erprobt worden sind und
den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
dürfen bis zu einer Dauer von 30 Jahren
ab erster Inbetriebnahme (Baujahr) weiterverwendet
werden, wenn die Schweißnähte nach Weisung
des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes
einer zerstörungsfreien Prüfung auf äußere und
innere Fehler unterzogen worden sind und die wiederkehrenden
Untersuchungen nach den Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt werden
und wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen
Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
auf Gund einer eingehenden
Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den
Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen.
Bei Tanks gemäß Anlage 7 (Tanks mit
Druckbe- oder Druckentladung) darf mit Zustimmung
des Dampfkesselüberwachungsorganes von
den nachträglich vorzunehmenden Schweißnahtprüfungen
auf innere Fehler abgesehen werden. In
diesem Falle sind die wiederkehrenden Untersuchungen
gemäß der Anlage 7 Z 5 vorzunehmen.
(5) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten
Bescheinigungen der Prüfstellen für
poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit.
Abschnitt V
Überwachung
A. Druckgefäße (Dampfkessel und Dampfgefäße)
§ 38. Bauprüfung, erste Erprobung
und Betriebsprüfung
(1) Alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße
sind, soweit sie vom Geltungsbereich der
Abschnitte I und III nicht ausgenommen sind, vor
ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung,
einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck
(§ 41) und einer Betriebsprüfung durch das
zuständige Überwachungsorgan (§ 49) zu unterziehen
und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende
Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu
überwachen (§ 45).
Die Flaschen müssen für einen Probedruck
von mindestens 225 bar bemessen
sein,
2. neben dem Absperrventil ist ein absperrbares
Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen,
das die Füllung der Flasche bei Erreichen
von 85% des Rauminhaltes anzeigt.
Der freie Querschnitt des Peilrohres darf
2 mm² nicht überschreiten,
3. das Füllen dieser Flaschen außerhalb einer
Füllstelle nach Paragraph 36, a darf nur im Freien
und hinreichend entfernt von Zündquellen
durch entsprechend geschulte, fachkundige
Personen erfolgen,
4. jede Flasche ist mit einem dauerhaften
Aufkleber zu versehen, auf dem das
Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden
Untersuchung (Paragraph 57, Absatz 12,) angegeben
ist,
5. jeder für eine solche Füllung geeigneten
Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger
des Ventiles beizugeben;
d) von Flaschen mit einem Füllvolumen von
nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs-
und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen
und folgenden Bedingungen entsprechen:
1. die Befüllung darf nur aus Flaschen mit
einem Fülldruck von höchstens 250 bar
und der Kennzeichnung ASG oder TG
erfolgen,
2. die Flaschen müssen für einen Probedruck
von 375 bar bemessen sein.
C Sonstige Bestimmungen
§ 37. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes können für einzelne Druckbehälter
oder Druckbehältergattungen über begründetes
Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und
Technik gewährt werden.
(2) Druckbehälter der Gruppe römisch eins, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung auf Grund der bisherigen
Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der
bisherigen Weise weiter verwendet werden, sofern
dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken
bestehen.
(3) Versandbehälter, die nach früheren Vorschriften
hergestellt und erprobt worden sind, ausgenommen
Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, und die den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen
einschließlich ihrer Ausrüstung unter den bisherigen
Bedingungen weiter verwendet werden, wenn
anläßlich der nächsten wiederkehrenden Untersuchung
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
dem zustimmt. Flaschen für Wasserstoff,
welche der nach Anlage 5 Teil 1 erforderlichen
Härteprüfung und Ultraschallprüfung durch den
Hersteller nicht unterzogen worden sind, sind
jedoch anläßlich der nächsten fälligen Wasserdruckprobe
vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
diesen fehlenden Prüfungen zu unterziehen.
Entspricht hiebei der Werkstoff dieser Flaschen
den in Anlage 5 Teil 1 vorgesehenen Anforderungen
nicht, so sind diese Flaschen jedenfalls
für die Weiterverwendung zur Befüllung mit Wasserstoff
auszuschließen. Zum Zeichen der positiv
durchgeführten Nachprüfung der Flaschen hat das
zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan seinen
Schlagstempel zusätzlich über dem Buchstaben
„W" der Gasbezeichnung „Wasserstoff" gemäß
§ 35 a einzuschlagen.
(4) Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Gefäßbatterien, welche nach früheren Bestimmungen
hergestellt und erprobt worden sind und
den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen,
dürfen bis zu einer Dauer von 30 Jahren
ab erster Inbetriebnahme (Baujahr) weiterverwendet
werden, wenn die Schweißnähte nach Weisung
des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes
einer zerstörungsfreien Prüfung auf äußere und
innere Fehler unterzogen worden sind und die wiederkehrenden
Untersuchungen nach den Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt werden
und wenn auch die Ausrüstung, ausgenommen
Schwallwände, den Bestimmungen dieser Verordnung
entspricht und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
auf Gund einer eingehenden
Untersuchung dies als vertretbar erachtet. In den
Bescheinigungen sind entsprechende Vermerke einzutragen.
Bei Tanks gemäß Anlage 7 (Tanks mit
Druckbe- oder Druckentladung) darf mit Zustimmung
des Dampfkesselüberwachungsorganes von
den nachträglich vorzunehmenden Schweißnahtprüfungen
auf innere Fehler abgesehen werden. In
diesem Falle sind die wiederkehrenden Untersuchungen
gemäß der Anlage 7 Ziffer 5, vorzunehmen.
(5) Die auf Grund früherer Bestimmungen ausgestellten
Bescheinigungen der Prüfstellen für
poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit.
Abschnitt römisch fünf
Überwachung
A. Druckgefäße (Dampfkessel und Dampfgefäße)
§ 38. Bauprüfung, erste Erprobung
und Betriebsprüfung
(1) Alle Dampfkessel sowie alle Dampfgefäße
sind, soweit sie vom Geltungsbereich der
Abschnitte römisch eins und römisch III nicht ausgenommen sind, vor
ihrer Inbetriebnahme einer Bauprüfung oder Überprüfung,
einer ersten Erprobung mittels Wasserdruck
(Paragraph 41,) und einer Betriebsprüfung durch das
zuständige Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zu unterziehen
und von diesem durch regelmäßig wiederkehrende
Untersuchungen weiterhin im Betrieb zu
überwachen (Paragraph 45,).
(2)Absatz 2Ausgenommen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes sind Druckgefäße auf Eisenbahnfahrzeugen
fremder Bahnverwaltungen und auf Schiffen,
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
oder mit besonderer Zustimmung der
zuständigen Aufsichtsbehörde vorübergehend auf
österreichisches Gebiet gelangen.
(3) a) Die Bauprüfung erfolgt bei allen
neu hergestellten Druckgefäßen und
erstreckt sich auf die bauliche Ausbildung
und auf die Nachrechnung der Wandstärken
als Vorprüfung sowie auf die Überprüfung
der planmäßigen Ausführung
hinsichtlich der Abmessungen, der verwendeten
Baustoffe und der Beschaffenheit
des Druckgefäßes. Hiezu sind vom
Erzeuger (Verkäufer) dem Überwachungsorgan
alle nötigen Unterlagen, insbesondere
die Kesselzeichnung und der
Einmauerungsplan in je zwei Ausfertigungen
zur Verfügung zu stellen und der
Nachweis zu erbringen, daß die zu den
Wandungen verwendeten Werkstoffe
gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft
worden sind. Überdies hat der Erzeuger
die erforderlichen Unterlagen darüber
beizubringen, daß den Bauvorschriften
entsprochen worden ist. Die Vorprüfung
soll möglichst vor Beginn der Fertigungsarbeiten
vorgenommen werden;
b) Die Überprüfung erfolgt bei allen
bereits in Betriebe gestandenen und
erneut aufzustellenden Druckgefäßen.
Sie bezweckt die Feststellung ihres
Zustandes und die Beurteilung ihrer weiteren
Betriebstauglichkeit auf Grund
einer eingehenden inneren und äußeren
Untersuchung des Druckgefäßkörpers
und eine allfällige Neufestsetzung des
höchstzulässigen Betriebsdruckes, mit
dem das Druckgefäß weiterhin betrieben
werden darf;
c) Die erste Erprobung mittels Wasserdruck
erfolgt gemäß § 41;
d) Durch die Betriebsprüfung ist
festzustellen, ob die Ausrüstung der
Dampfkesselanlage oder des Dampfgefäßes
den einschlägigen Vorschriften dieser
Verordnung entspricht;
e) Das Ergebnis der Bauprüfung oder der
Überprüfung, der Druckprobe und der
Betriebsprüfung ist in die Bescheinigung
(§ 44) einzutragen. Eine vom Erzeuger
beizustellende Bauzeichnung mit Einmauerungsplan
des Druckgefäßes (Blaupause)
ist der Bescheinigung anzuschließen.
In der Zeichnung müssen die wichtigsten
Abmessungen, die Wandstärken
sowie die Art der Blechverbindungen eingetragen
sein.
(4) Die Bauprüfung ist in der Regel am Erzeugungsort,
wenn erforderlich auch während der
Erzeugung vorzunehmen. Auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen darf die Bauprüfung
und die erste Erprobung auch im Ausland erfolgen.
Die zu deren Durchführung befugten Sachverständigen
werden vom Bundesminister für Bauten und
Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen
vorgesehen sind, sind diese im Inland durchzuführen.
Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen
können die Dampfkesselüberwachungsorgane
staatliche oder staatlich autorisierte Technische
Versuchsanstalten beiziehen.
(5) Bei Druckgefäßen, die vom Erzeuger zum
späteren Verkaufe insbesondere in Reihenherstellung
erzeugt werden, kann der Erzeuger die Bauprüfung
und die erste Erprobung nach seiner Wahl
durch ein für den Erzeugungsort zuständiges Überwachungsorgan
(§ 49 Abs. 1) vornehmen lassen.
Die hierüber ausgestellten Bescheinigungen behalten
auch für den künftigen Aufstellungsort der
Druckgefäße ihre Gültigkeit.
(6) Die erste Erprobung von Druckgefäßen ist in
der Regel am Orte der künftigen Benützung und
vor der Einmauerung oder Ummantelung (Verkleidung)
des Druckgefäßes, bei Schiffskesseln vor der
Einschiffung, vorzunehmen. Als Schiffskessel gelten
alle auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen
Dampfkessel.
(7) Die Vornahme der ersten Erprobung von
Druckgefäßen am Orte der Erzeugung ist zulässig:
a) Bei beweglichen Druckgefäßen, die an wechselnden
Betriebsstätten verwendet werden
sollen und den Ort der Erzeugung im
betriebsfähigen Zustande verlassen (Lokomotiven,
Lokomobile auf eigenem Radgestell
usw.), sowie bei Schiffskesseln;
b) bei ortsfesten Druckgefäßen, wenn sie zum
Zwecke der Beförderung an den Benützungsort
nicht zerlegt werden müssen, oder in dem
im Abs. 5 angeführten Falle. Wenn es jedoch
das zur weiteren Überwachung eines solchen
Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan
(§ 49) für notwendig hält, so ist die Erprobung
am Benützungsorte zu wiederholen.
(8) Die Vornahme der ersten Erprobung von
Druckgefäßen nach der Ummantelung (Verkleidung)
ist nur gestattet:
a) Bei Lokomotivkesseln und bei Lokomobilkesseln
auf eigenem Radgestelle, wenn sie aus
dem Auslande im fertigen Zustande bezogen,
dort nachweisbar amtlich erprobt wurden
und wenn das die Erprobung vornehmende
Überwachungsorgan die Entfernung der
Ummantelung (Verkleidung) nicht für notwendig
erachtet;
b) bei Schiffskesseln, die mit dem Schiffe aus
dem Ausland bezogen und dort nachweisbar
amtlich erprobt wurden.
Ausgenommen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes sind Druckgefäße auf Eisenbahnfahrzeugen
fremder Bahnverwaltungen und auf Schiffen,
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
oder mit besonderer Zustimmung der
zuständigen Aufsichtsbehörde vorübergehend auf
österreichisches Gebiet gelangen.
(3) a) Die Bauprüfung erfolgt bei allen
neu hergestellten Druckgefäßen und
erstreckt sich auf die bauliche Ausbildung
und auf die Nachrechnung der Wandstärken
als Vorprüfung sowie auf die Überprüfung
der planmäßigen Ausführung
hinsichtlich der Abmessungen, der verwendeten
Baustoffe und der Beschaffenheit
des Druckgefäßes. Hiezu sind vom
Erzeuger (Verkäufer) dem Überwachungsorgan
alle nötigen Unterlagen, insbesondere
die Kesselzeichnung und der
Einmauerungsplan in je zwei Ausfertigungen
zur Verfügung zu stellen und der
Nachweis zu erbringen, daß die zu den
Wandungen verwendeten Werkstoffe
gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft
worden sind. Überdies hat der Erzeuger
die erforderlichen Unterlagen darüber
beizubringen, daß den Bauvorschriften
entsprochen worden ist. Die Vorprüfung
soll möglichst vor Beginn der Fertigungsarbeiten
vorgenommen werden;
b) Die Überprüfung erfolgt bei allen
bereits in Betriebe gestandenen und
erneut aufzustellenden Druckgefäßen.
Sie bezweckt die Feststellung ihres
Zustandes und die Beurteilung ihrer weiteren
Betriebstauglichkeit auf Grund
einer eingehenden inneren und äußeren
Untersuchung des Druckgefäßkörpers
und eine allfällige Neufestsetzung des
höchstzulässigen Betriebsdruckes, mit
dem das Druckgefäß weiterhin betrieben
werden darf;
c) Die erste Erprobung mittels Wasserdruck
erfolgt gemäß Paragraph 41 ;,
d) Durch die Betriebsprüfung ist
festzustellen, ob die Ausrüstung der
Dampfkesselanlage oder des Dampfgefäßes
den einschlägigen Vorschriften dieser
Verordnung entspricht;
e) Das Ergebnis der Bauprüfung oder der
Überprüfung, der Druckprobe und der
Betriebsprüfung ist in die Bescheinigung
(Paragraph 44,) einzutragen. Eine vom Erzeuger
beizustellende Bauzeichnung mit Einmauerungsplan
des Druckgefäßes (Blaupause)
ist der Bescheinigung anzuschließen.
In der Zeichnung müssen die wichtigsten
Abmessungen, die Wandstärken
sowie die Art der Blechverbindungen eingetragen
sein.
(4) Die Bauprüfung ist in der Regel am Erzeugungsort,
wenn erforderlich auch während der
Erzeugung vorzunehmen. Auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen darf die Bauprüfung
und die erste Erprobung auch im Ausland erfolgen.
Die zu deren Durchführung befugten Sachverständigen
werden vom Bundesminister für Bauten und
Technik bekanntgegeben. Soweit Bauartprüfungen
vorgesehen sind, sind diese im Inland durchzuführen.
Zur Durchführung von Werkstoffprüfungen
können die Dampfkesselüberwachungsorgane
staatliche oder staatlich autorisierte Technische
Versuchsanstalten beiziehen.
(5) Bei Druckgefäßen, die vom Erzeuger zum
späteren Verkaufe insbesondere in Reihenherstellung
erzeugt werden, kann der Erzeuger die Bauprüfung
und die erste Erprobung nach seiner Wahl
durch ein für den Erzeugungsort zuständiges Überwachungsorgan
(Paragraph 49, Absatz eins,) vornehmen lassen.
Die hierüber ausgestellten Bescheinigungen behalten
auch für den künftigen Aufstellungsort der
Druckgefäße ihre Gültigkeit.
(6) Die erste Erprobung von Druckgefäßen ist in
der Regel am Orte der künftigen Benützung und
vor der Einmauerung oder Ummantelung (Verkleidung)
des Druckgefäßes, bei Schiffskesseln vor der
Einschiffung, vorzunehmen. Als Schiffskessel gelten
alle auf Schiffen oder schwimmenden Geräten
aufgestellten, dauernd mit ihnen verbundenen
Dampfkessel.
(7) Die Vornahme der ersten Erprobung von
Druckgefäßen am Orte der Erzeugung ist zulässig:
a) Bei beweglichen Druckgefäßen, die an wechselnden
Betriebsstätten verwendet werden
sollen und den Ort der Erzeugung im
betriebsfähigen Zustande verlassen (Lokomotiven,
Lokomobile auf eigenem Radgestell
usw.), sowie bei Schiffskesseln;
b) bei ortsfesten Druckgefäßen, wenn sie zum
Zwecke der Beförderung an den Benützungsort
nicht zerlegt werden müssen, oder in dem
im Absatz 5, angeführten Falle. Wenn es jedoch
das zur weiteren Überwachung eines solchen
Druckgefäßes berufene Überwachungsorgan
(Paragraph 49,) für notwendig hält, so ist die Erprobung
am Benützungsorte zu wiederholen.
(8) Die Vornahme der ersten Erprobung von
Druckgefäßen nach der Ummantelung (Verkleidung)
ist nur gestattet:
a) Bei Lokomotivkesseln und bei Lokomobilkesseln
auf eigenem Radgestelle, wenn sie aus
dem Auslande im fertigen Zustande bezogen,
dort nachweisbar amtlich erprobt wurden
und wenn das die Erprobung vornehmende
Überwachungsorgan die Entfernung der
Ummantelung (Verkleidung) nicht für notwendig
erachtet;
b) bei Schiffskesseln, die mit dem Schiffe aus
dem Ausland bezogen und dort nachweisbar
amtlich erprobt wurden.
(9)Absatz 9Bei der Vornahme der ersten Erprobung
müssen die vorgeschriebenen Ausrüstungs(Armatur)
stücke, mit Ausnahme der Speisevorrichtung bei
Dampfkesseln, am Druckgefäße angebracht sein.
(10) Die Betriebsprüfung hat vor der regelmäßigen
Inbetriebnahme des Druckgefäßes und unter
Dampfdruck zu erfolgen. Sie ersetzt die nach § 45
Abs. 2 vorzunehmende äußere Untersuchung im
1. Betriebsjahre. Bei der Betriebsprüfung ist die
Einstellung der Sicherheitsventile zu überprüfen
und bei federbelasteten Sicherheitsventilen die
Höhe der Sperrhülsen festzustellen und in der
Bescheinigung einzutragen.
§ 39. Wiederholung der Erprobung
(1) Die Erprobung von Druckgefäßen mit Wasserdruck
ist, sofern nicht für einzelne Gattungen
abweichende Anordnungen vom Bundesminister
für Bauten und Technik erlassen werden, zu wiederholen:
a) nach einer wesentlichen Veränderung der
Bauart;
b) nach der Auswechslung von Wandungen,
wenn sie bei Dampfkesseln mehr als den
zwanzigsten Teil, bei Dampfgefäßen und
Druckbehältern der Gruppe I mehr als den
zehnten Teil der Oberfläche des Druckgefäßes
umfaßt. Feuerrohre bis zu 140 mm innerem
Durchmesser sind bei Berechnung der
Gefäßoberfläche nicht zu berücksichtigen.
Die Auswechslung solcher Rohre bedingt
auch keine Wiedererprobung;
c) wenn ein bereits gebrauchtes Druckgefäß an
einen anderen Benützungsort gebracht oder
von einer Lokomotive auf eine andere oder
von einem Schiff auf ein anderes übertragen
wird, sofern die Erprobung nicht gemäß § 40
Abs. 1 entfallen kann;
d) wenn ein Druckgefäß durch Wassermangel
oder Schadenfeuer überhitzt, im Betriebe
unter Wasser gesetzt oder auf andere Weise
beschädigt wurde, oder der Verdacht einer
solchen Beschädigung besteht;
e) wenn das zur Überwachung des Druckgefäßes
berufene Überwachungsorgan eine
Erprobung aus Sicherheitsgründen für notwendig
erachtet oder wenn der Benützer um
deren Vornahme ersucht;
f) in Zeitabschnitten von je sechs Jahren.
(2) Bei der Wiederholung von Druckproben sind
Einmauerungen, äußere und innere Verkleidungen
der Druckgefäße nur dann und so weit zu entfernen,
als dies zur Beurteilung des Zustandes des
Druckgefäßes unbedingt erforderlich ist.
§ 40. Überprüfung und Erprobung
gebrauchter oder alter in den
Handel gebrachter Druckgefäße
(1) Wird ein in Überwachung stehendes Druckgefäß
nach einem anderen Benützungsort überstellt,
so ist es in der Regel am Orte der Wiederbenützung
einer Überprüfung einschließlich der inneren
Untersuchung und einer Erprobung (§ 39
Abs. 1 lit. c) zu unterziehen. Die Erprobung kann
entfallen, wenn das Druckgefäß gelegentlich der
Ortsveränderung nicht zerlegt wurde und das zur
weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan
eine neuerliche Erprobung nicht für notwendig
erachtet. Bei fahrbaren Druckgefäßen auf eigenen
Radgestellen kann die Überprüfung und die Erprobung
unterbleiben, wenn die Druckgefäße von dem
bisherigen Betreiber unmittelbar an den künftigen
Betreiber übergehen. Diese Erleichterungen setzen
jedoch voraus, daß die regelmäßigen Untersuchungsfristen
(§ 45 Abs. 3) nicht überschritten
waren. Auf Dampfkessel von Lokomotiven der der
Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Alte, in den Handel gebrachte und zur Wiederbenützung
bestimmte Druckgefäße, über die
Bescheinigungen vorliegen, sind vor
ihrer Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich
der inneren Untersuchung sowie einer
neuerlichen Erprobung zu unterziehen. Die Überprüfung
und Erprobung ist in der Regel am Orte
der künftigen Wiederbenützung vorzunehmen.
Dies gilt ausnahmslos, wenn das Druckgefäß bei
Überstellung an seine Betriebsstätte zerlegt worden
ist. Andernfalls kann die Überprüfung und Erprobung
auch am bisherigen Aufstellungs- oder Lagerungsorte
erfolgen, wenn sie das zur weiteren
Überwachung berufene Überwachungsorgan vornimmt
und dieses die Wiederholung am künftigen
Benützungsorte nicht für notwendig erachtet.
(3) Über Untersuchungen und Erprobungen, die
im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines
alten Druckgefäßes vom Verkäufer (Händler) veranlaßt
werden, dürfen Befunde in die bestehende
Bescheinigung nicht eingetragen werden. Hierüber
ist auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Dem Ansuchen um Vornahme der Untersuchung
und Erprobung ist die Ursprungsbescheinigung
oder eine, möglichst mit den früheren Untersuchungsvermerken
versehene beglaubigte Zweitausfertigung
derselben beizuschließen.
(5) Alte, in den Handel gebrachte Druckgefäße,
für welche Bescheinigungen nicht
vorliegen, sowie Druckgefäße, die den Bestimmungen
des § 3 oder des § 24 nicht entsprechen,
sind in der Regel von der Wiederbenützung auszuschließen.
Auf begründetes Ansuchen kann der
Bundesminister für Bauten und Technik die Zulassung
zur Wiederbenützung eines solchen Druckgefäßes
ausnahmsweise bewilligen. Solchen Ansuchen
ist ein Antrag samt Befund über die von einem
Überwachungsorgan durchgeführte Überprüfung
und Erprobung des Druckgefäßes anzuschließen.
Bei der Vornahme der ersten Erprobung
müssen die vorgeschriebenen Ausrüstungs(Armatur)
stücke, mit Ausnahme der Speisevorrichtung bei
Dampfkesseln, am Druckgefäße angebracht sein.
(10) Die Betriebsprüfung hat vor der regelmäßigen
Inbetriebnahme des Druckgefäßes und unter
Dampfdruck zu erfolgen. Sie ersetzt die nach Paragraph 45,
Abs. 2 vorzunehmende äußere Untersuchung im
1. Betriebsjahre. Bei der Betriebsprüfung ist die
Einstellung der Sicherheitsventile zu überprüfen
und bei federbelasteten Sicherheitsventilen die
Höhe der Sperrhülsen festzustellen und in der
Bescheinigung einzutragen.
§ 39. Wiederholung der Erprobung
(1) Die Erprobung von Druckgefäßen mit Wasserdruck
ist, sofern nicht für einzelne Gattungen
abweichende Anordnungen vom Bundesminister
für Bauten und Technik erlassen werden, zu wiederholen:
a) nach einer wesentlichen Veränderung der
Bauart;
b) nach der Auswechslung von Wandungen,
wenn sie bei Dampfkesseln mehr als den
zwanzigsten Teil, bei Dampfgefäßen und
Druckbehältern der Gruppe römisch eins mehr als den
zehnten Teil der Oberfläche des Druckgefäßes
umfaßt. Feuerrohre bis zu 140 mm innerem
Durchmesser sind bei Berechnung der
Gefäßoberfläche nicht zu berücksichtigen.
Die Auswechslung solcher Rohre bedingt
auch keine Wiedererprobung;
c) wenn ein bereits gebrauchtes Druckgefäß an
einen anderen Benützungsort gebracht oder
von einer Lokomotive auf eine andere oder
von einem Schiff auf ein anderes übertragen
wird, sofern die Erprobung nicht gemäß Paragraph 40,
Abs. 1 entfallen kann;
d) wenn ein Druckgefäß durch Wassermangel
oder Schadenfeuer überhitzt, im Betriebe
unter Wasser gesetzt oder auf andere Weise
beschädigt wurde, oder der Verdacht einer
solchen Beschädigung besteht;
e) wenn das zur Überwachung des Druckgefäßes
berufene Überwachungsorgan eine
Erprobung aus Sicherheitsgründen für notwendig
erachtet oder wenn der Benützer um
deren Vornahme ersucht;
f) in Zeitabschnitten von je sechs Jahren.
(2) Bei der Wiederholung von Druckproben sind
Einmauerungen, äußere und innere Verkleidungen
der Druckgefäße nur dann und so weit zu entfernen,
als dies zur Beurteilung des Zustandes des
Druckgefäßes unbedingt erforderlich ist.
§ 40. Überprüfung und Erprobung
gebrauchter oder alter in den
Handel gebrachter Druckgefäße
(1) Wird ein in Überwachung stehendes Druckgefäß
nach einem anderen Benützungsort überstellt,
so ist es in der Regel am Orte der Wiederbenützung
einer Überprüfung einschließlich der inneren
Untersuchung und einer Erprobung (Paragraph 39,
Abs. 1 Litera c,) zu unterziehen. Die Erprobung kann
entfallen, wenn das Druckgefäß gelegentlich der
Ortsveränderung nicht zerlegt wurde und das zur
weiteren Überwachung berufene Überwachungsorgan
eine neuerliche Erprobung nicht für notwendig
erachtet. Bei fahrbaren Druckgefäßen auf eigenen
Radgestellen kann die Überprüfung und die Erprobung
unterbleiben, wenn die Druckgefäße von dem
bisherigen Betreiber unmittelbar an den künftigen
Betreiber übergehen. Diese Erleichterungen setzen
jedoch voraus, daß die regelmäßigen Untersuchungsfristen
(Paragraph 45, Absatz 3,) nicht überschritten
waren. Auf Dampfkessel von Lokomotiven der der
Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Alte, in den Handel gebrachte und zur Wiederbenützung
bestimmte Druckgefäße, über die
Bescheinigungen vorliegen, sind vor
ihrer Wiederbenützung einer Überprüfung einschließlich
der inneren Untersuchung sowie einer
neuerlichen Erprobung zu unterziehen. Die Überprüfung
und Erprobung ist in der Regel am Orte
der künftigen Wiederbenützung vorzunehmen.
Dies gilt ausnahmslos, wenn das Druckgefäß bei
Überstellung an seine Betriebsstätte zerlegt worden
ist. Andernfalls kann die Überprüfung und Erprobung
auch am bisherigen Aufstellungs- oder Lagerungsorte
erfolgen, wenn sie das zur weiteren
Überwachung berufene Überwachungsorgan vornimmt
und dieses die Wiederholung am künftigen
Benützungsorte nicht für notwendig erachtet.
(3) Über Untersuchungen und Erprobungen, die
im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines
alten Druckgefäßes vom Verkäufer (Händler) veranlaßt
werden, dürfen Befunde in die bestehende
Bescheinigung nicht eingetragen werden. Hierüber
ist auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Dem Ansuchen um Vornahme der Untersuchung
und Erprobung ist die Ursprungsbescheinigung
oder eine, möglichst mit den früheren Untersuchungsvermerken
versehene beglaubigte Zweitausfertigung
derselben beizuschließen.
(5) Alte, in den Handel gebrachte Druckgefäße,
für welche Bescheinigungen nicht
vorliegen, sowie Druckgefäße, die den Bestimmungen
des Paragraph 3, oder des Paragraph 24, nicht entsprechen,
sind in der Regel von der Wiederbenützung auszuschließen.
Auf begründetes Ansuchen kann der
Bundesminister für Bauten und Technik die Zulassung
zur Wiederbenützung eines solchen Druckgefäßes
ausnahmsweise bewilligen. Solchen Ansuchen
ist ein Antrag samt Befund über die von einem
Überwachungsorgan durchgeführte Überprüfung
und Erprobung des Druckgefäßes anzuschließen.
(6)Absatz 6Bei alten, in den Handel gebrachten Druckgefäßen
ohne Bescheinigung ist bei der Festsetzung
des höchstzulässigen Betriebsdruckes keine höhere
Festigkeit als 300 N/mm² für Flußstahl und 200 N/
-mm² für Kupfer in Rechnung zu stellen. Dies gilt
auch für Druckgefäße, die aus Teilen alter Druckgefäße
mit Hinzufügung neuer Teile hergestellt
sind.
§ 41. Erprobung und Probedruck
(1) Die Erprobung der Druckgefäße erfolgt mittels
Wasserdruckes (Druckprobe). Die Wandungen
müssen während der Dauer der Erprobung dem
Probedrucke widerstehen, ohne daß Undichtheiten,
bleibende Formveränderungen oder Risse auftreten.
Genietete Druckgefäße sind als undicht zu
erachten, wenn das Wasser beim Probedruck in
anderer Form als der von feinen Perlen durch die
Verbindungen dringt.
(2) Nach anstandslosem Ergebnisse sind vom
Überwachungsorgan (§ 49) die Befestigungsnieten
des Fabrikschildes oder dessen Befestigung am
Druckgefäß mit dem Prägestempel zu versehen.
(3) Bezeichnet p die für ein Druckgefäß festgesetzte
höchste Dampfspannung in Bar, so hat der
Probedruck zu betragen:
a) bei Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen,
Rauchgasvorwärmern und Überhitzern)
in der Regel 1,3 p, mindestens aber ein
Bar Mehrdruck;
b) bei Dampfkesseln und Dampfgefäßen, die im
Innern nicht ausreichend besichtigt werden
können, 1,5 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;
c) bei Dampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder
geschweißten Trommeln oder Sammlern und
daran befestigten Rohren bestehen, 1,2 p,
auch wenn sie im Innern nicht ausreichend
besichtigt werden können. Dies gilt auch für
derartige Dampfkessel mit eingenieteten
Böden.
(4) Bei emaillierten Druckgefäßen darf mit
Zustimmung des Überwachungsorganes die Druckprobe
vor dem Emaillieren durchgeführt werden,
wenn nach dem Emaillieren eine Druckprobe mit
1,1 p, mindestens aber einem Bar Mehrdruck
durchgeführt wird.
(5) Bei Druckgefäßen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung nachweisbar amtlich erprobt wurden,
ist bei der wiederholten Erprobung kein höherer
als jener Probedruck anzuwenden, mit dem die
früheren Erprobungen durchgeführt worden sind.
§ 42. Anzeigepflicht für Druckgefäße
(1) Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage
oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig
oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat
dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung
(Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung
nach seiner Wahl entweder dem zuständigen
Dampfkesselprüfungskommissär oder, wenn er
Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten
privaten Überwachungsstelle ist oder zu
werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor
(§ 49 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen.
Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde
unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei
Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven,
ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen
und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen
Bahnen übergehen können, ist die Anzeige
dieser Behörde zu erstatten.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie
den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder
das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen
bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkessel-
beziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung
und weiters
a) bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen
den Genehmigungsbescheid, wenn er
bereits vorliegt, oder die im § 21 Abs. 5 und 6
angeführten Angaben und Beilagen;
b) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
die im § 21 Abs. 5 angeführten Angaben;
c) bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz
des Betreibers, den Verwendungszweck und
den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen
Dampferzeugers.
Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden,
so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung
notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
(3) Bei einer Wiederholung der Erprobung nach
den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 lit. a und b gelten
sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.
§ 43. Erhöhung oder Herabsetzung
der festgesetzten höchsten Spannung
Das zuständige Überwachungsorgan oder die
Eisenbahnbehörde kann eine Erhöhung des
Betriebsdruckes über die ursprüngliche festgesetzte
höchste Spannung bewilligen, wenn der Erzeuger
des Druckgefäßes die ihm gemäß § 3 und § 24
obliegende Verantwortung auch für die höhere
Spannung übernimmt und die Berechnung und der
Zustand des Druckgefäßes eine solche Maßnahme
ohne Gefährdung der Sicherheit zulässig erscheinen
lassen, und die entsprechend der erhöhten
Spannung vorgenommene Druckprobe anstandslos
verläuft. Wenn der Zustand des Druckgefäßes dessen
Weiterbetrieb mit der festgesetzten höchsten
Spannung als gefährlich erscheinen läßt, hat das
Überwachungsorgan eine Herabsetzung des
Betriebsdruckes oder bei Gefahr im Verzuge die
Einstellung des Betriebes des Druckgefäßes zu ver-
Bei alten, in den Handel gebrachten Druckgefäßen
ohne Bescheinigung ist bei der Festsetzung
des höchstzulässigen Betriebsdruckes keine höhere
Festigkeit als 300 N/mm² für Flußstahl und 200 N/
-mm² für Kupfer in Rechnung zu stellen. Dies gilt
auch für Druckgefäße, die aus Teilen alter Druckgefäße
mit Hinzufügung neuer Teile hergestellt
sind.
§ 41. Erprobung und Probedruck
(1) Die Erprobung der Druckgefäße erfolgt mittels
Wasserdruckes (Druckprobe). Die Wandungen
müssen während der Dauer der Erprobung dem
Probedrucke widerstehen, ohne daß Undichtheiten,
bleibende Formveränderungen oder Risse auftreten.
Genietete Druckgefäße sind als undicht zu
erachten, wenn das Wasser beim Probedruck in
anderer Form als der von feinen Perlen durch die
Verbindungen dringt.
(2) Nach anstandslosem Ergebnisse sind vom
Überwachungsorgan (Paragraph 49,) die Befestigungsnieten
des Fabrikschildes oder dessen Befestigung am
Druckgefäß mit dem Prägestempel zu versehen.
(3) Bezeichnet p die für ein Druckgefäß festgesetzte
höchste Dampfspannung in Bar, so hat der
Probedruck zu betragen:
a) bei Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen,
Rauchgasvorwärmern und Überhitzern)
in der Regel 1,3 p, mindestens aber ein
Bar Mehrdruck;
b) bei Dampfkesseln und Dampfgefäßen, die im
Innern nicht ausreichend besichtigt werden
können, 1,5 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;
c) bei Dampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder
geschweißten Trommeln oder Sammlern und
daran befestigten Rohren bestehen, 1,2 p,
auch wenn sie im Innern nicht ausreichend
besichtigt werden können. Dies gilt auch für
derartige Dampfkessel mit eingenieteten
Böden.
(4) Bei emaillierten Druckgefäßen darf mit
Zustimmung des Überwachungsorganes die Druckprobe
vor dem Emaillieren durchgeführt werden,
wenn nach dem Emaillieren eine Druckprobe mit
1,1 p, mindestens aber einem Bar Mehrdruck
durchgeführt wird.
(5) Bei Druckgefäßen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung nachweisbar amtlich erprobt wurden,
ist bei der wiederholten Erprobung kein höherer
als jener Probedruck anzuwenden, mit dem die
früheren Erprobungen durchgeführt worden sind.
§ 42. Anzeigepflicht für Druckgefäße
(1) Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage
oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig
oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat
dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung
(Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung
nach seiner Wahl entweder dem zuständigen
Dampfkesselprüfungskommissär oder, wenn er
Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten
privaten Überwachungsstelle ist oder zu
werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor
(Paragraph 49, Absatz eins,) schriftlich anzuzeigen.
Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde
unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei
Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven,
ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen
und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen
Bahnen übergehen können, ist die Anzeige
dieser Behörde zu erstatten.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie
den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder
das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen
bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkessel-
beziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung
und weiters
a) bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen
den Genehmigungsbescheid, wenn er
bereits vorliegt, oder die im Paragraph 21, Absatz 5 und 6
angeführten Angaben und Beilagen;
b) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
die im Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Angaben;
c) bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz
des Betreibers, den Verwendungszweck und
den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen
Dampferzeugers.
Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden,
so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung
notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
(3) Bei einer Wiederholung der Erprobung nach
den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b gelten
sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.
§ 43. Erhöhung oder Herabsetzung
der festgesetzten höchsten Spannung
Das zuständige Überwachungsorgan oder die
Eisenbahnbehörde kann eine Erhöhung des
Betriebsdruckes über die ursprüngliche festgesetzte
höchste Spannung bewilligen, wenn der Erzeuger
des Druckgefäßes die ihm gemäß Paragraph 3 und Paragraph 24,
obliegende Verantwortung auch für die höhere
Spannung übernimmt und die Berechnung und der
Zustand des Druckgefäßes eine solche Maßnahme
ohne Gefährdung der Sicherheit zulässig erscheinen
lassen, und die entsprechend der erhöhten
Spannung vorgenommene Druckprobe anstandslos
verläuft. Wenn der Zustand des Druckgefäßes dessen
Weiterbetrieb mit der festgesetzten höchsten
Spannung als gefährlich erscheinen läßt, hat das
Überwachungsorgan eine Herabsetzung des
Betriebsdruckes oder bei Gefahr im Verzuge die
Einstellung des Betriebes des Druckgefäßes zu ver-
fügen. Von jeder solchen Änderung des Betriebsdruckes
hat das Überwachungsorgan die Anzeige
an die Genehmigungsbehörde zu erstatten.
§ 44. Bescheinigung
(1) Nach Durchführung der Bauprüfung (Überprüfung)
und der ersten Erprobung eines Druckgefäßes
ist bei anstandslosem Ergebnis vom Überwachungsorgan
eine Bescheinigung auszustellen. Einheitliche
Vordrucke der Bescheinigungen für die
verschiedenen Druckgefäßgattungen werden vom
Bundesminister für Bauten und Technik festgesetzt.
(2) In die Bescheinigung sind vom Überwachungsorgan
anläßlich der wiederkehrenden
Untersuchungen (§ 45) alle Änderungen in der baulichen
Ausführung des Druckgefäßes und der Ausrüstung,
alle Ausbesserungen, ferner der Wechsel
des Betreibers, die Überstellung an einen anderen
Benützungsort und dergleichen sowie die Ergebnisse
der wiederkehrenden Erprobungen und
Untersuchungen, allfällige Verfügungen und die
Unterschrift leserlich einzutragen. Bei Druckgefäßen,
die der Eisenbahnbehörde unterstehenden
Eisenbahnen gehören, erläßt diese Behörde die
Vorschriften über die Eintragungen.
(3) Die Bescheinigung ist gegen Beschädigung
geschützt so aufzubewahren, daß sie dem Überwachungsorgan
und sonstigen amtlichen Organen
jederzeit vorgewiesen werden kann.
(4) Die Bescheinigung ist stempelfrei. Für die
Ausfertigung von Bescheinigungen sowie von
Zweitausfertigungen sind die hiefür jeweils auflaufenden
Auslagen vom Betreiber des Druckgefäßes
zu ersetzen.
(5) Von jeder Bescheinigung hat das Überwachungsorgan
eine Abschrift samt Zeichnung dem
Amte der Landesregierung oder der Eisenbahnbehörde
behufs Aufbewahrung vorzulegen. Die
Abschriften von Bescheinigungen, die von einer
behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle
ausgestellt wurden, sind bei dieser in Aufbewahrung
zu nehmen.
(6) Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die
Urbescheinigung in Verlust geraten oder derart
beschädigt ist, daß die Deutlichkeit gelitten hat
oder einzelne Teile fehlen. Der Betreiber des
Druckgefäßes hat unter Angabe der Gründe um die
Ausstellung einer Zweitausfertigung beim Amte der
Landesregierung oder bei der Eisenbahnbehörde
oder bei der privaten Überwachungsstelle anzusuchen
und, außer im Falle des Verlustes, auch die
Urbescheinigung beizuschließen. Diese Behörden
oder die private Überwachungsstelle haben die vorgelegte
untauglich gewordene Bescheinigung einzuziehen
und die als solche gekennzeichnete
Zweitausfertigung auszustellen, in die nach Möglichkeit
auch alle früheren Befunde und sonstigen
Vermerke aufzunehmen sind.
(7) Findet das Überwachungsorgan bei der Bauprüfung
(Überprüfung) Mängel, die die Erprobung
unzulässig machen, oder zeigen sich bei der Erprobung
Anstände, die die Benützung des Druckgefäßes
ausschließen, so ist die Ausstellung der Bescheinigung
zu verweigern und anzugeben, ob das
Druckgefäß auf Grund der festgestellten Mängel
gänzlich untauglich ist oder welcher Verbesserungen,
Ergänzungen oder Veränderungen es bedarf,
um nach deren Ausführung einer neuerlichen
Probe unterzogen werden zu können. Auf Verlangen
des Betreibers ist der Befund schriftlich mitzuteilen.
§ 45. Wiederkehrende Untersuchungen
(1) Jedes Druckgefäß, gleichviel ob es ständig
oder nur in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres
betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung
von Betriebsunterbrechungen wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Es werden folgende Arten von wiederkehrenden
Untersuchungen unterschieden:
a) äußere Untersuchungen, die sich auf die
zugänglichen Teile des in. oder außer Betrieb
befindlichen Druckgefäßes, insbesondere auf
den Zustand und auf die Wirksamkeit der
Ausrüstungsstücke, erstrecken;
b) innere Untersuchungen, die sich auf alle
Teile der Wandungen des geöffneten Druckgefäßes
beziehen, soweit diese zugänglich
sind oder durch Abnahme leicht zu entfernender
Teile erreichbar werden. Zur Vornahme
der inneren Untersuchung hat der
Benützer das Druckgefäß auf eigene Kosten
sowohl innen wie außen gründlich reinigen
zu lassen und in diesem Zustande zu der mit
dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit
offen bereitzuhalten;
c) Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren
und einer äußeren Untersuchung in Verbindung
mit der gemäß § 39 Abs. 1 lit. f vorzunehmenden
Druckprobe bestehen. Bei
Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich
der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung
des Kessels verlangt werden.
(3) In der Regel sind vorzunehmen:
a) Hauptuntersuchungen in Zeitabschnitten von
je sechs Jahren nach der letzten Erprobung
des Druckgefäßes;
b) innere Untersuchungen im dritten Jahre nach
der ersten Erprobung oder nach der letzten
Hauptuntersuchung des Druckgefäßes. Sie
entfallen bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern;
c) äußere Untersuchungen in jenen Betriebsjahren,
in denen eine innere oder Hauptuntersuchung
nicht fällig ist. Sie entfallen bei Über-
fügen. Von jeder solchen Änderung des Betriebsdruckes
hat das Überwachungsorgan die Anzeige
an die Genehmigungsbehörde zu erstatten.
§ 44. Bescheinigung
(1) Nach Durchführung der Bauprüfung (Überprüfung)
und der ersten Erprobung eines Druckgefäßes
ist bei anstandslosem Ergebnis vom Überwachungsorgan
eine Bescheinigung auszustellen. Einheitliche
Vordrucke der Bescheinigungen für die
verschiedenen Druckgefäßgattungen werden vom
Bundesminister für Bauten und Technik festgesetzt.
(2) In die Bescheinigung sind vom Überwachungsorgan
anläßlich der wiederkehrenden
Untersuchungen (Paragraph 45,) alle Änderungen in der baulichen
Ausführung des Druckgefäßes und der Ausrüstung,
alle Ausbesserungen, ferner der Wechsel
des Betreibers, die Überstellung an einen anderen
Benützungsort und dergleichen sowie die Ergebnisse
der wiederkehrenden Erprobungen und
Untersuchungen, allfällige Verfügungen und die
Unterschrift leserlich einzutragen. Bei Druckgefäßen,
die der Eisenbahnbehörde unterstehenden
Eisenbahnen gehören, erläßt diese Behörde die
Vorschriften über die Eintragungen.
(3) Die Bescheinigung ist gegen Beschädigung
geschützt so aufzubewahren, daß sie dem Überwachungsorgan
und sonstigen amtlichen Organen
jederzeit vorgewiesen werden kann.
(4) Die Bescheinigung ist stempelfrei. Für die
Ausfertigung von Bescheinigungen sowie von
Zweitausfertigungen sind die hiefür jeweils auflaufenden
Auslagen vom Betreiber des Druckgefäßes
zu ersetzen.
(5) Von jeder Bescheinigung hat das Überwachungsorgan
eine Abschrift samt Zeichnung dem
Amte der Landesregierung oder der Eisenbahnbehörde
behufs Aufbewahrung vorzulegen. Die
Abschriften von Bescheinigungen, die von einer
behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle
ausgestellt wurden, sind bei dieser in Aufbewahrung
zu nehmen.
(6) Zweitausfertigungen von Bescheinigungen
dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die
Urbescheinigung in Verlust geraten oder derart
beschädigt ist, daß die Deutlichkeit gelitten hat
oder einzelne Teile fehlen. Der Betreiber des
Druckgefäßes hat unter Angabe der Gründe um die
Ausstellung einer Zweitausfertigung beim Amte der
Landesregierung oder bei der Eisenbahnbehörde
oder bei der privaten Überwachungsstelle anzusuchen
und, außer im Falle des Verlustes, auch die
Urbescheinigung beizuschließen. Diese Behörden
oder die private Überwachungsstelle haben die vorgelegte
untauglich gewordene Bescheinigung einzuziehen
und die als solche gekennzeichnete
Zweitausfertigung auszustellen, in die nach Möglichkeit
auch alle früheren Befunde und sonstigen
Vermerke aufzunehmen sind.
(7) Findet das Überwachungsorgan bei der Bauprüfung
(Überprüfung) Mängel, die die Erprobung
unzulässig machen, oder zeigen sich bei der Erprobung
Anstände, die die Benützung des Druckgefäßes
ausschließen, so ist die Ausstellung der Bescheinigung
zu verweigern und anzugeben, ob das
Druckgefäß auf Grund der festgestellten Mängel
gänzlich untauglich ist oder welcher Verbesserungen,
Ergänzungen oder Veränderungen es bedarf,
um nach deren Ausführung einer neuerlichen
Probe unterzogen werden zu können. Auf Verlangen
des Betreibers ist der Befund schriftlich mitzuteilen.
§ 45. Wiederkehrende Untersuchungen
(1) Jedes Druckgefäß, gleichviel ob es ständig
oder nur in einzelnen Zeitabschnitten des Jahres
betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung
von Betriebsunterbrechungen wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen.
(2) Es werden folgende Arten von wiederkehrenden
Untersuchungen unterschieden:
a) äußere Untersuchungen, die sich auf die
zugänglichen Teile des in. oder außer Betrieb
befindlichen Druckgefäßes, insbesondere auf
den Zustand und auf die Wirksamkeit der
Ausrüstungsstücke, erstrecken;
b) innere Untersuchungen, die sich auf alle
Teile der Wandungen des geöffneten Druckgefäßes
beziehen, soweit diese zugänglich
sind oder durch Abnahme leicht zu entfernender
Teile erreichbar werden. Zur Vornahme
der inneren Untersuchung hat der
Benützer das Druckgefäß auf eigene Kosten
sowohl innen wie außen gründlich reinigen
zu lassen und in diesem Zustande zu der mit
dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit
offen bereitzuhalten;
c) Hauptuntersuchungen, die aus einer inneren
und einer äußeren Untersuchung in Verbindung
mit der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera f, vorzunehmenden
Druckprobe bestehen. Bei
Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, kann anläßlich
der Hauptuntersuchungen eine teilweise Zerlegung
des Kessels verlangt werden.
(3) In der Regel sind vorzunehmen:
a) Hauptuntersuchungen in Zeitabschnitten von
je sechs Jahren nach der letzten Erprobung
des Druckgefäßes;
b) innere Untersuchungen im dritten Jahre nach
der ersten Erprobung oder nach der letzten
Hauptuntersuchung des Druckgefäßes. Sie
entfallen bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern;
c) äußere Untersuchungen in jenen Betriebsjahren,
in denen eine innere oder Hauptuntersuchung
nicht fällig ist. Sie entfallen bei Über-
hitzernhitzern und rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann eine Vermehrung dieser wiederkehrenden
Untersuchungen entweder für einzelne oder für
bestimmte Gattungen von Druckgefäßen anordnen
sowie eine Verminderung solcher Untersuchungen
gestatten.
(5) Die innere Untersuchung kann aus begründetem
Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt
oder durch eine Wasserdruckprobe (§ 41) ergänzt
werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn
das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt
werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte
Speisewasservorwärmer.
(6) Von der Vornahme einer vom Betreiber
gemäß § 48 Abs. 1 lit. a als fällig angezeigten inneren
oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens
zwei Wochen vorher zu verständigen. Es
kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im
Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger
Aufschub der fälligen inneren oder
Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan
gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu
gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die
innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße
tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen
Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche
Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben
werden.
(7) Bei ausgekleideten Dampfgefäßen, deren
Innenfläche mit irgendeinem Stoffe, ausgenommen
Anstrich, Verbleiung usw., bedeckt ist, der die
Wandungen vor dem Einfluß der Beschickung
schützen soll, kann bei gutem Zustande der Auskleidung
die Druckprobe anläßlich der Hauptuntersuchung
bis zur erforderlichen Erneuerung der
Auskleidung hinausgeschoben werden, wenn zu
befürchten ist, daß die Auskleidung durch die Wirkung
der Erprobung einen Schaden erleiden
könnte. Wenn eine Erneuerung der Auskleidung
erfolgt, so ist dies dem Überwachungsorgan anzuzeigen.
Dieses hat auf Grund einer Untersuchung
des entkleideten Gefäßes zu beurteilen, ob eine
Erprobung stattzufinden hat. Sobald aber eine
Erneuerung der Auskleidung nach Ablauf des
sechsjährigen Zeitabschnittes erfolgt, ist jedenfalls
eine Druckprobe vorzunehmen.
(8) Über die Fristen und die Durchführung der
wiederkehrenden Untersuchungen von Druckgefäßen
und Druckbehältern der der Eisenbahnbehörde
unterstehenden Eisenbahnen werden von dieser
Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik besondere Anordnungen
erlassen.
(9) Das Überwachungsorgan trägt für Schäden,
die im Zuge der sachgerechten Durchführung der
wiederkehrenden Untersuchungen entstehen, keine
Verantwortung.
§ 46. Behandlung außer Betrieb stehender
Druckgefäße
(1) Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger
außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen
Untersuchungen (§ 45) nicht zu unterziehen, wenn
der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen
Überwachungsorgan (§ 49) oder der Eisenbahnbehörde
schriftlich angezeigt hat.
(2) Der beabsichtigte neuerliche Betrieb eines
durch ein Jahr oder länger außer Betrieb gemeldet
gewesenen Druckgefäßes ist spätestens zwei
Wochen vor der Inbetriebnahme dem zuständigen
Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde
schriftlich anzuzeigen. Vor Vornahme der Untersuchung
darf ein solches Druckgefäß nicht in
Betrieb gesetzt werden.
(3) Druckgefäße, die zeitweilig in Betrieb stehen,
sind bezüglich der Untersuchungspflicht den
Druckgefäßen gleichzuhalten, die fortlaufend in
Betrieb stehen.
(4) Die außer Betrieb gemeldeten Druckgefäße
sind von dem zuständigen Überwachungsorgan
oder der Eisenbahnbehörde in Vormerkung zu führen.
§ 47. Behandlung austauschbarer
Teile von Druckgefäßen
Für die Erprobung und wiederkehrende Untersuchung
austauschbarer (Ersatz-)Teile von Druckgefäßen,
wie ausziehbarer Rohrbündel u. dgl., gelten
die gleichen Bestimmungen wie für vollständige
Druckgefäße. Das bloße betriebsmäßige Zusammenfügen
der bleibenden und austauschbaren Teile
eines Druckgefäßes bietet jedoch für sich allein keinen
Anlaß zu einer Wiederholung der Erprobung.
Die austauschbaren Teile sind mit besonderen
Bezeichnungen zu versehen und mit diesen in der
Bescheinigung des zugehörigen Druckgefäßes
anzuführen. Die erste Erprobung eines Druckgefäßes
ist auch mit jedem der austauschbaren Teile
vorzunehmen, bei den wiederholten Erprobungen
sind die austauschbaren Teile nach Möglichkeit
abwechselnd der Druckprobe zu unterziehen.
§ 48. Obliegenheiten des Betreibers
von Druckgefäßen
(1) Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
a) die wiederkehrenden Untersuchungen (§ 45)
zeitgerecht zu veranlassen und
b) alle Veränderungen von Druckgefäßen, die
nach § 39 Abs. 1 lit. a bis d eine Wiederholung
ihrer Erprobung bedingen,
c) die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere
Ausbesserungen im Schweißverfahren,
d) die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung,
insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles
oder dessen Teilstücke, einer
und rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann eine Vermehrung dieser wiederkehrenden
Untersuchungen entweder für einzelne oder für
bestimmte Gattungen von Druckgefäßen anordnen
sowie eine Verminderung solcher Untersuchungen
gestatten.
(5) Die innere Untersuchung kann aus begründetem
Anlasse in kürzeren Zeiträumen wiederholt
oder durch eine Wasserdruckprobe (Paragraph 41,) ergänzt
werden. Letzteres ist jedenfalls vorzunehmen, wenn
das Druckgefäß innen nicht ausreichend besichtigt
werden kann. Dies gilt auch für rauchgasbeheizte
Speisewasservorwärmer.
(6) Von der Vornahme einer vom Betreiber
gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, als fällig angezeigten inneren
oder Hauptuntersuchung ist der Betreiber mindestens
zwei Wochen vorher zu verständigen. Es
kann ihm, wenn nicht Anzeichen einer Gefahr im
Verzuge vorliegen, ein einmaliger, längstens sechsmonatiger
Aufschub der fälligen inneren oder
Hauptuntersuchung vom Überwachungsorgan
gewährt werden. Bei Anlagen, deren Betrieb zu
gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen wird, ist die
innere oder Hauptuntersuchung der Druckgefäße
tunlichst in diese Zeit zu verlegen. Die regelmäßigen
Untersuchungsfristen dürfen jedoch durch solche
Aufschübe weiterhin nicht zeitlich verschoben
werden.
(7) Bei ausgekleideten Dampfgefäßen, deren
Innenfläche mit irgendeinem Stoffe, ausgenommen
Anstrich, Verbleiung usw., bedeckt ist, der die
Wandungen vor dem Einfluß der Beschickung
schützen soll, kann bei gutem Zustande der Auskleidung
die Druckprobe anläßlich der Hauptuntersuchung
bis zur erforderlichen Erneuerung der
Auskleidung hinausgeschoben werden, wenn zu
befürchten ist, daß die Auskleidung durch die Wirkung
der Erprobung einen Schaden erleiden
könnte. Wenn eine Erneuerung der Auskleidung
erfolgt, so ist dies dem Überwachungsorgan anzuzeigen.
Dieses hat auf Grund einer Untersuchung
des entkleideten Gefäßes zu beurteilen, ob eine
Erprobung stattzufinden hat. Sobald aber eine
Erneuerung der Auskleidung nach Ablauf des
sechsjährigen Zeitabschnittes erfolgt, ist jedenfalls
eine Druckprobe vorzunehmen.
(8) Über die Fristen und die Durchführung der
wiederkehrenden Untersuchungen von Druckgefäßen
und Druckbehältern der der Eisenbahnbehörde
unterstehenden Eisenbahnen werden von dieser
Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik besondere Anordnungen
erlassen.
(9) Das Überwachungsorgan trägt für Schäden,
die im Zuge der sachgerechten Durchführung der
wiederkehrenden Untersuchungen entstehen, keine
Verantwortung.
§ 46. Behandlung außer Betrieb stehender
Druckgefäße
(1) Ein Druckgefäß, das ein Jahr oder länger
außer Betrieb steht, ist den vorgeschriebenen
Untersuchungen (Paragraph 45,) nicht zu unterziehen, wenn
der Betreiber die Außerbetriebsetzung dem zuständigen
Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder der Eisenbahnbehörde
schriftlich angezeigt hat.
(2) Der beabsichtigte neuerliche Betrieb eines
durch ein Jahr oder länger außer Betrieb gemeldet
gewesenen Druckgefäßes ist spätestens zwei
Wochen vor der Inbetriebnahme dem zuständigen
Überwachungsorgan oder der Eisenbahnbehörde
schriftlich anzuzeigen. Vor Vornahme der Untersuchung
darf ein solches Druckgefäß nicht in
Betrieb gesetzt werden.
(3) Druckgefäße, die zeitweilig in Betrieb stehen,
sind bezüglich der Untersuchungspflicht den
Druckgefäßen gleichzuhalten, die fortlaufend in
Betrieb stehen.
(4) Die außer Betrieb gemeldeten Druckgefäße
sind von dem zuständigen Überwachungsorgan
oder der Eisenbahnbehörde in Vormerkung zu führen.
§ 47. Behandlung austauschbarer
Teile von Druckgefäßen
Für die Erprobung und wiederkehrende Untersuchung
austauschbarer (Ersatz-)Teile von Druckgefäßen,
wie ausziehbarer Rohrbündel u. dgl., gelten
die gleichen Bestimmungen wie für vollständige
Druckgefäße. Das bloße betriebsmäßige Zusammenfügen
der bleibenden und austauschbaren Teile
eines Druckgefäßes bietet jedoch für sich allein keinen
Anlaß zu einer Wiederholung der Erprobung.
Die austauschbaren Teile sind mit besonderen
Bezeichnungen zu versehen und mit diesen in der
Bescheinigung des zugehörigen Druckgefäßes
anzuführen. Die erste Erprobung eines Druckgefäßes
ist auch mit jedem der austauschbaren Teile
vorzunehmen, bei den wiederholten Erprobungen
sind die austauschbaren Teile nach Möglichkeit
abwechselnd der Druckprobe zu unterziehen.
§ 48. Obliegenheiten des Betreibers
von Druckgefäßen
(1) Dem Betreiber eines Druckgefäßes obliegt:
a) die wiederkehrenden Untersuchungen (Paragraph 45,)
zeitgerecht zu veranlassen und
b) alle Veränderungen von Druckgefäßen, die
nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera a bis d eine Wiederholung
ihrer Erprobung bedingen,
c) die Vornahme größerer Ausbesserungen, insbesondere
Ausbesserungen im Schweißverfahren,
d) die beabsichtigte Änderung der Ausrüstung,
insbesondere die Auswechslung eines Sicherheitsventiles
oder dessen Teilstücke, einer
Speisevorrichtung sowie eine Änderung der
Feuerungsanlage,
e) den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße
(Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle
u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer
des Verbleibens am neuen. Standorte,
f) die Veräußerung eines Druckgefäßes unter
Angabe des Käufers,
dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) oder
der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen,
womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen
Vorschriften nicht berührt wird.
(2) Die für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen,
das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung
von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die
Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u.
dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des
Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf
Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten
zum Umkleiden und zur Körperreinigung
zur Verfügung zu stellen.
§ 49. Überwachungsorgane
(1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel
führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der
Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und
Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär"
oder, wenn sie Organe
einer autorisierten privaten Überwachungsstelle
sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor". In
dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung auch zur Überwachung der
übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen.
Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und
sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten
verantwortlich.
(2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen
ein einschlägiges Studium an einer Technischen
Universität absolviert und die II. Staatsprüfung mit
Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung
in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren
Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen
Erfordernissen des Überwachungsdienstes
durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden.
Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer
praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf
ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre
aus dem Stande der Beamten der
öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle
nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer
Funktion belassen oder wieder bestellt werden.
(3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe
der Orts- und sonstigen Verhältnisse den
Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm
bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat.
Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein
Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle
ist deren Leitung anzuhören. Die Namen,
Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane
sind zu verlautbaren.
(4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu
wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von
Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden
Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen
Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie
sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen
sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.
§ 50. Berufung gegen Verfügungen
der Überwachungsorgane
Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane
steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringende Berufung an den Landeshauptmann
(auch als Schiffahrtsbehörde), oder,
wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden
unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft
einzubringende Berufung an das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei
Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der
Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen
zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des
Bescheides an gerechnet, einzubringen.
§ 51. Wechsel der Überwachung
Der Betreiber eines Druckgefäßes kann aus
wichtigen Gründen mit Zustimmung des Landeshauptmannes
in eine andere Überwachung übertreten.
In diesem Falle werden Verfügungen des früheren
Überwachungsorganes nicht berührt. Das
frühere Überwachungsorgan ist vor Erteilung der
Zustimmung anzuhören.
§ 52. Verhalten bei Gefahr im Druckgefäßbetriebe
Die bei der Bedienung oder Betrieb von Druckgefäßen
verwendeten Personen sind, wenn ihnen
irgendeine Gefahr hiebei bekannt wird, und der
Betreiber oder sein Stellvertreter trotz einer ihm
erstatteten Meldung über die drohende Gefahr
nicht unverzüglich diese beseitigt, zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeige ist dem zuständigen Überwachungsorgan,
bei der Eisenbahnbehörde unterstehenden
Druckgefäßen und Druckbehältern dieser
Behörde, zu erstatten.
§ 53. Verhalten bei Explosionen von
Druckgefäßen
(1) Eine Druckgefäßexplosion liegt vor, wenn
eine Trennung der Gefäßwandungen durch den
Betrieb in einem solchen Umfange eintritt, daß ein
plötzlicher Ausgleich der Spannungen erfolgt und
der Betrieb des Druckgefäßes damit von selbst ein
Ende findet.
Speisevorrichtung sowie eine Änderung der
Feuerungsanlage,
e) den Standortwechsel beweglicher Druckgefäße
(Lokomobilkessel auf eigenem Radgestelle
u. dgl.) sowie die voraussichtliche Zeitdauer
des Verbleibens am neuen. Standorte,
f) die Veräußerung eines Druckgefäßes unter
Angabe des Käufers,
dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) oder
der Eisenbahnbehörde schriftlich anzuzeigen,
womit eine allfällige Anzeigepflicht nach anderen
Vorschriften nicht berührt wird.
(2) Die für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen notwendigen Vorbereitungen,
das sind insbesondere Reinigung, Bereitstellung
von Hilfskräften, einer geeigneten Pumpe für die
Durchführung der Wasserdruckprobe, Gerüsten u.
dgl., obliegen dem Betreiber. Den Anweisungen des
Überwachungsorganes ist Folge zu leisten. Auf
Wunsch sind dem Überwachungsorgan Möglichkeiten
zum Umkleiden und zur Körperreinigung
zur Verfügung zu stellen.
§ 49. Überwachungsorgane
(1) Die Überwachungsorgane für Dampfkessel
führen, sofern es sich nicht um der Aufsicht der
Eisenbahnbehörde unterstehende Druckgefäße und
Druckbehälter handelt, die Bezeichnung „Dampfkesselprüfungskommissär"
oder, wenn sie Organe
einer autorisierten privaten Überwachungsstelle
sind, die Bezeichnung „Dampfkesselinspektor". In
dieser Eigenschaft sind sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung auch zur Überwachung der
übrigen Druckgefäße und Druckbehälter berufen.
Sie werden vom Landeshauptmanne bestellt und
sind ihm für die Befolgung ihrer Dienstpflichten
verantwortlich.
(2) Die Dampfkesselüberwachungsorgane müssen
ein einschlägiges Studium an einer Technischen
Universität absolviert und die römisch II. Staatsprüfung mit
Erfolg abgelegt haben. Sie sind vor ihrer Bestellung
in der Dauer von mindestens zwei Jahren in ihren
Obliegenheiten zu unterweisen und in den fachlichen
Erfordernissen des Überwachungsdienstes
durch bestellte Überwachungsorgane auszubilden.
Diese Ausbildungszeit kann bei Nachweis einer
praktischen Verwendung im Dampfkesselbaue auf
ein Jahr verkürzt werden. Dampfkesselprüfungskommissäre
aus dem Stande der Beamten der
öffentlichen Verwaltung können im Bedarfsfalle
nach ihrem Übertritt in den Ruhestand in ihrer
Funktion belassen oder wieder bestellt werden.
(3) Der Landeshauptmann bestimmt nach Maßgabe
der Orts- und sonstigen Verhältnisse den
Bereich, auf den sich die Tätigkeit der von ihm
bestellten Überwachungsorgane zu erstrecken hat.
Vor Zuweisung des Überwachungsbereiches an ein
Organ einer autorisierten privaten Überwachungsstelle
ist deren Leitung anzuhören. Die Namen,
Amtssitze und Tätigkeitsbereiche der Überwachungsorgane
sind zu verlautbaren.
(4) Die Überwachungsorgane haben darüber zu
wachen, daß die die Sicherheit des Betriebes von
Druckgefäßen und Druckbehältern betreffenden
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
Der Zutritt zu den in ihrer Überwachung stehenden
Druckgefäßen sowie zu den zugehörigen
Kraftmaschinen ist ihnen jederzeit zu gestatten. Sie
sind berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen
sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen.
§ 50. Berufung gegen Verfügungen
der Überwachungsorgane
Gegen Verfügungen der Überwachungsorgane
steht dem Betreiber die bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringende Berufung an den Landeshauptmann
(auch als Schiffahrtsbehörde), oder,
wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden
unterstehende Anlagen handelt, die bei der Berghauptmannschaft
einzubringende Berufung an das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu. Das Überwachungsorgan kann bei
Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der
Berufung ausschließen. Berufungen sind binnen
zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des
Bescheides an gerechnet, einzubringen.
§ 51. Wechsel der Überwachung
Der Betreiber eines Druckgefäßes kann aus
wichtigen Gründen mit Zustimmung des Landeshauptmannes
in eine andere Überwachung übertreten.
In diesem Falle werden Verfügungen des früheren
Überwachungsorganes nicht berührt. Das
frühere Überwachungsorgan ist vor Erteilung der
Zustimmung anzuhören.
§ 52. Verhalten bei Gefahr im Druckgefäßbetriebe
Die bei der Bedienung oder Betrieb von Druckgefäßen
verwendeten Personen sind, wenn ihnen
irgendeine Gefahr hiebei bekannt wird, und der
Betreiber oder sein Stellvertreter trotz einer ihm
erstatteten Meldung über die drohende Gefahr
nicht unverzüglich diese beseitigt, zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeige ist dem zuständigen Überwachungsorgan,
bei der Eisenbahnbehörde unterstehenden
Druckgefäßen und Druckbehältern dieser
Behörde, zu erstatten.
§ 53. Verhalten bei Explosionen von
Druckgefäßen
(1) Eine Druckgefäßexplosion liegt vor, wenn
eine Trennung der Gefäßwandungen durch den
Betrieb in einem solchen Umfange eintritt, daß ein
plötzlicher Ausgleich der Spannungen erfolgt und
der Betrieb des Druckgefäßes damit von selbst ein
Ende findet.
(2)Absatz 2Im Falle der Explosion eines Druckgefäßes
hat der Betreiber hierüber unverzüglich die
Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde
(Bezirksverwaltungsbehörde, Berghauptmannschaft,
Eisenbahnbehörde) zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde
hat das zuständige Überwachungsorgan
behufs gemeinschaftlichen Vorgehens bei der
Erhebung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.
Vor dem Eintreffen des Überwachungsorganes
darf an dem Zustande und der Lage des Druckgefäßes
sowie an den von der Explosion betroffenen
Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen
werden, es sei denn, daß dies zur Rettung
von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit
oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle
und Schäden oder zur Aufrechterhaltung des
öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die
Aufsichtsbehörde hat, wenn sich der Verdacht einer
strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des
zuständigen Gerichtes zu veranlassen, einstweilen
aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der
Beweise notwendig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat unter Beiziehung
des zuständigen Überwachungsorganes Untersuchungen
über die Ursache der Explosion zu pflegen,
erforderlichenfalls auch die Baustoffprüfung
der zertrennten Teile des Druckgefäßes zu veranlassen.
Über das Ergebnis der Untersuchungen ist,
wenn es sich nicht um Anlagen handelt, die der
Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehen, unter
Beigabe von Zeichnungen über die Bauausführung
des Druckgefäßes, eines Lageplanes, aus dem der
Wirkungsbereich der Explosion zu ersehen ist, und,
wenn nötig, auch von Lichtbildern des zerstörten
Druckgefäßes im Wege des Amtes der Landesregierung
an das Bundesministerium für Bauten und
Technik zu berichten.
(4) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege
stehenden Behörden und Organe, im Falle
des Verdachtes einer strafbaren Handlung den
Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften
der Absätze 2 und 3 nicht berührt.
§ 54. Statistik
Über die im Betriebe von Druckgefäßen und
Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über
die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von
Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften
sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung
stehenden Druckgefäße und der zugehörigen
Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre
unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren
durch die private Überwachungsstelle alljährlich
an das Amt der Landesregierung zu berichten,
das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten
und Technik vorlegt. Über Art und Umfang
dieser Berichte sowie über die Durchführung der
statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium
für Bauten und Technik besondere Weisungen
erlassen.
B. Druckbehälter
§ 55. Allgemeine Bestimmungen für
die Erprobung von Druckbehältern
(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom Geltungsbereich
des Abschnittes IV ausgenommen sind
(§ 28), vor ihrer Inbetriebnahme im Inlande einer
Bauprüfung (Überprüfung) und, sofern sich aus
§ 56 Abs. 8 und 9 nicht anderes ergibt, einer ersten
Erprobung mittels Wasserdruckes zu unterziehen
sowie durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen
weiterhin zu überwachen (§§ 56 und 57).
(2) Der Befund der Bauprüfung (Überprüfung)
und das Ergebnis der ersten Erprobung ist vom
Überwachungsorgan (§ 49) für jeden Druckbehälter
in einer Bescheinigung nach einem vom Bundesministerium
für Bauten und Technik festzusetzenden
Vordrucke einzutragen. Diese Bescheinigungen
sind für Druckbehälter der Gruppe I an der
Benützungsstelle und für Druckbehälter der
Gruppe II (Versandbehälter) in der Regel von der
Füllstelle in Verwahrung zu halten. Für Versandbehälter
gleicher Verwendungsart ist auch die Ausstellung
von Sammelbescheinigungen zulässig. Für
jeden Straßenfahrzeugtank sowie für jeden auf
Straßenfahrzeugen verwendeten Aufsetztank ist
zusätzlich ein zum Mitführen im Fahrzeug vorgesehenes
Versandbehälterbegleitblatt auszustellen.
(3) Im übrigen sind auf Druckbehälter die
Bestimmungen der §§ 38 bis 54, sofern sie nicht mit
den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch
stehen, sinngemäß anzuwenden.
§ 56. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe I
(1) Jeder Druckbehälter, gleichgültig ob er ständig
oder nur in einzelnen Zeitabschnitten eines Jahres
betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung
von Betriebsstörungen folgenden wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen:
a) einer inneren Untersuchung, die sich auf alle
Teile der Wandungen des geöffneten Druckbehälters,
soweit diese zugänglich oder durch
Abnahme leicht zu entfernender Teile
erreichbar sind, zu erstrecken hat. Zur Vornahme
dieser Untersuchung hat der Betreiber
den Druckbehälter auf seine Kosten sowohl
innen als auch außen gründlich reinigen zu
lassen und in diesem Zustande zu der mit
dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit
offen bereit zu halten;
b) einer Hauptuntersuchung (§ 45 Abs. 2).
(2) In der Regel sind vorzunehmen:
a) innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen
hievon sind Druckluftbehälter.
b) Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre.
(3) Bei nicht befahrbaren Druckbehältern ist an
Stelle der inneren Untersuchung eine Erprobung
mittels Wasserdruck vorzunehmen.
Im Falle der Explosion eines Druckgefäßes
hat der Betreiber hierüber unverzüglich die
Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde
(Bezirksverwaltungsbehörde, Berghauptmannschaft,
Eisenbahnbehörde) zu erstatten. Die Aufsichtsbehörde
hat das zuständige Überwachungsorgan
behufs gemeinschaftlichen Vorgehens bei der
Erhebung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen.
Vor dem Eintreffen des Überwachungsorganes
darf an dem Zustande und der Lage des Druckgefäßes
sowie an den von der Explosion betroffenen
Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen
werden, es sei denn, daß dies zur Rettung
von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit
oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle
und Schäden oder zur Aufrechterhaltung des
öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die
Aufsichtsbehörde hat, wenn sich der Verdacht einer
strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des
zuständigen Gerichtes zu veranlassen, einstweilen
aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der
Beweise notwendig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat unter Beiziehung
des zuständigen Überwachungsorganes Untersuchungen
über die Ursache der Explosion zu pflegen,
erforderlichenfalls auch die Baustoffprüfung
der zertrennten Teile des Druckgefäßes zu veranlassen.
Über das Ergebnis der Untersuchungen ist,
wenn es sich nicht um Anlagen handelt, die der
Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehen, unter
Beigabe von Zeichnungen über die Bauausführung
des Druckgefäßes, eines Lageplanes, aus dem der
Wirkungsbereich der Explosion zu ersehen ist, und,
wenn nötig, auch von Lichtbildern des zerstörten
Druckgefäßes im Wege des Amtes der Landesregierung
an das Bundesministerium für Bauten und
Technik zu berichten.
(4) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege
stehenden Behörden und Organe, im Falle
des Verdachtes einer strafbaren Handlung den
Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften
der Absätze 2 und 3 nicht berührt.
§ 54. Statistik
Über die im Betriebe von Druckgefäßen und
Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über
die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von
Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften
sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung
stehenden Druckgefäße und der zugehörigen
Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre
unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren
durch die private Überwachungsstelle alljährlich
an das Amt der Landesregierung zu berichten,
das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten
und Technik vorlegt. Über Art und Umfang
dieser Berichte sowie über die Durchführung der
statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium
für Bauten und Technik besondere Weisungen
erlassen.
B. Druckbehälter
§ 55. Allgemeine Bestimmungen für
die Erprobung von Druckbehältern
(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom Geltungsbereich
des Abschnittes römisch IV ausgenommen sind
(Paragraph 28,), vor ihrer Inbetriebnahme im Inlande einer
Bauprüfung (Überprüfung) und, sofern sich aus
§ 56 Absatz 8 und 9 nicht anderes ergibt, einer ersten
Erprobung mittels Wasserdruckes zu unterziehen
sowie durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen
weiterhin zu überwachen (Paragraphen 56 und 57).
(2) Der Befund der Bauprüfung (Überprüfung)
und das Ergebnis der ersten Erprobung ist vom
Überwachungsorgan (Paragraph 49,) für jeden Druckbehälter
in einer Bescheinigung nach einem vom Bundesministerium
für Bauten und Technik festzusetzenden
Vordrucke einzutragen. Diese Bescheinigungen
sind für Druckbehälter der Gruppe römisch eins an der
Benützungsstelle und für Druckbehälter der
Gruppe römisch II (Versandbehälter) in der Regel von der
Füllstelle in Verwahrung zu halten. Für Versandbehälter
gleicher Verwendungsart ist auch die Ausstellung
von Sammelbescheinigungen zulässig. Für
jeden Straßenfahrzeugtank sowie für jeden auf
Straßenfahrzeugen verwendeten Aufsetztank ist
zusätzlich ein zum Mitführen im Fahrzeug vorgesehenes
Versandbehälterbegleitblatt auszustellen.
(3) Im übrigen sind auf Druckbehälter die
Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 54, sofern sie nicht mit
den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch
stehen, sinngemäß anzuwenden.
§ 56. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe römisch eins
(1) Jeder Druckbehälter, gleichgültig ob er ständig
oder nur in einzelnen Zeitabschnitten eines Jahres
betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung
von Betriebsstörungen folgenden wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen:
a) einer inneren Untersuchung, die sich auf alle
Teile der Wandungen des geöffneten Druckbehälters,
soweit diese zugänglich oder durch
Abnahme leicht zu entfernender Teile
erreichbar sind, zu erstrecken hat. Zur Vornahme
dieser Untersuchung hat der Betreiber
den Druckbehälter auf seine Kosten sowohl
innen als auch außen gründlich reinigen zu
lassen und in diesem Zustande zu der mit
dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit
offen bereit zu halten;
b) einer Hauptuntersuchung (Paragraph 45, Absatz 2,).
(2) In der Regel sind vorzunehmen:
a) innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen
hievon sind Druckluftbehälter.
b) Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre.
(3) Bei nicht befahrbaren Druckbehältern ist an
Stelle der inneren Untersuchung eine Erprobung
mittels Wasserdruck vorzunehmen.
(4)Absatz 4Druckbehälter für Chlor, Schwefelwasserstoff,
Chlorkohlenoxid, Stickstofftetroxid, schweflige
Säure, Borfluorid und Leuchtgas sind alle zwei
Jahre einer Hauptuntersuchung, befahrbare Druckbehälter
für Chlor und schweflige Säure jedoch alle
zwei Jahre einer Innenuntersuchung und alle sechs
Jahre einer Erprobung mittels Wasserdruck zu
unterziehen.
(5) Der Probedruck hat, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, in der Regel das
1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes,
mindestens aber ein Bar Mehrdruck zu betragen.
Der Probedruck hat jedoch zu betragen:
a) bei Druckbehältern, die im Innern nicht ausreichend
besichtigt werden können, das
1,5 fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes,
b) bei Druckbehältern für
Schwefelwasserstoff 45 bar,
Ammoniak 25 bar,
Chlor, Stickstofftetroxid 22 bar,
Chlorkohlenoxid 15 bar,
schweflige Säure 2 bar.
(6) Bei Druckbehältern, die der Sonnenbestrahlung
oder anderen Wärmeeinflüssen ausgesetzt
sind, ist der Ermittlung des Probedruckes nicht der
Betriebs(Füllungs)druck, sondern der erfahrungsgemäß
auftretende höhere Druck zugrunde zu
legen.
(7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter
höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles
oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen)
gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen
höchstzulässigen Betriebsdruckes ist, kann
von der Vornahme der Druckprobe bei jeder zweiten
Hauptuntersuchung abgesehen werden, wenn
das Überwachungsorgan dies im Hinblick auf den
Erhaltungszustand auf Grund der inneren Untersuchung
als zulässig findet und der rechnungsmäßige
höchstzulässige Betriebsdruck in der Bescheinigung
(§ 55 Abs. 2) vermerkt ist.
(8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken,
das sind Druckbehälter, in denen Atomreaktor-
Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der Landeshauptmann
auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung
zu erteilen, daß die Erprobungen mittels Luftdruckes
durchgeführt werden, wenn innerhalb des
nach der Größe des Druckbehälters und des anzuwendenden
Luftdruckes erfahrungsgemäß sich
ergebenden Gefahrenbereiches eine widerrechtliche
Beschädigung fremden Eigentums nicht zu erwarten
ist. Vor Beginn der Druckprobe ist sicherzustellen,
daß sich keine Personen im Gefahrenbereich
aufhalten. Die Anordnung der bei der Druckprobe
verwendeten Meßgeräte muß eine Feststellung der
Werte ohne Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich
gestatten.
(9) Zur Erprobung von Druckbehältern können
als Druckmittel statt Wasser auch andere Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet
werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck
über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter,
die zur Füllung mit Sauerstoff, N-Oxiden oder
Preßluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren
Flüssigkeiten erprobt werden.
§ 57. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der
Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen
auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr
setzt.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste
Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen
der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind
diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel
sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen.
Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.
Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser
420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können
an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen
pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem
zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der
mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung
unterzogen wurde, durchgeführt werden.
Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf
äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für
alle übrigen Versandbehälter gelten folgende
Bestimmungen:
1. Eine Bauartprüfung nach § 57 a kann durchgeführt
werden.
2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der
Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische
Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,
die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung,
bei Doppelmantelbehältern
auch die Isolierung einschließen müssen, die
Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der
Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen
sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere
der Schweißnähte. Hiebei haben die
für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung zu finden.
3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung
nach § 57 a Abs. 1 oder 2 vorliegt,
erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen
Vorprüfung.
4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit
einem Rauminhalt ab 450 l sind einer
100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu
unterziehen.
5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung
sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich
miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der
Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach
deren Montage eine Dichtheitsprüfung des
Versandbehälters nach Abs. 16 vorzunehmen.
Druckbehälter für Chlor, Schwefelwasserstoff,
Chlorkohlenoxid, Stickstofftetroxid, schweflige
Säure, Borfluorid und Leuchtgas sind alle zwei
Jahre einer Hauptuntersuchung, befahrbare Druckbehälter
für Chlor und schweflige Säure jedoch alle
zwei Jahre einer Innenuntersuchung und alle sechs
Jahre einer Erprobung mittels Wasserdruck zu
unterziehen.
(5) Der Probedruck hat, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, in der Regel das
1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes,
mindestens aber ein Bar Mehrdruck zu betragen.
Der Probedruck hat jedoch zu betragen:
a) bei Druckbehältern, die im Innern nicht ausreichend
besichtigt werden können, das
1,5 fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes,
b) bei Druckbehältern für
Schwefelwasserstoff 45 bar,
Ammoniak 25 bar,
Chlor, Stickstofftetroxid 22 bar,
Chlorkohlenoxid 15 bar,
schweflige Säure 2 bar.
(6) Bei Druckbehältern, die der Sonnenbestrahlung
oder anderen Wärmeeinflüssen ausgesetzt
sind, ist der Ermittlung des Probedruckes nicht der
Betriebs(Füllungs)druck, sondern der erfahrungsgemäß
auftretende höhere Druck zugrunde zu
legen.
(7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter
höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles
oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen)
gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen
höchstzulässigen Betriebsdruckes ist, kann
von der Vornahme der Druckprobe bei jeder zweiten
Hauptuntersuchung abgesehen werden, wenn
das Überwachungsorgan dies im Hinblick auf den
Erhaltungszustand auf Grund der inneren Untersuchung
als zulässig findet und der rechnungsmäßige
höchstzulässige Betriebsdruck in der Bescheinigung
(Paragraph 55, Absatz 2,) vermerkt ist.
(8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken,
das sind Druckbehälter, in denen Atomreaktor-
Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der Landeshauptmann
auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung
zu erteilen, daß die Erprobungen mittels Luftdruckes
durchgeführt werden, wenn innerhalb des
nach der Größe des Druckbehälters und des anzuwendenden
Luftdruckes erfahrungsgemäß sich
ergebenden Gefahrenbereiches eine widerrechtliche
Beschädigung fremden Eigentums nicht zu erwarten
ist. Vor Beginn der Druckprobe ist sicherzustellen,
daß sich keine Personen im Gefahrenbereich
aufhalten. Die Anordnung der bei der Druckprobe
verwendeten Meßgeräte muß eine Feststellung der
Werte ohne Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich
gestatten.
(9) Zur Erprobung von Druckbehältern können
als Druckmittel statt Wasser auch andere Flüssigkeiten
mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet
werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck
über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter,
die zur Füllung mit Sauerstoff, N-Oxiden oder
Preßluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren
Flüssigkeiten erprobt werden.
§ 57. Sonderbestimmungen für
Druckbehälter der Gruppe römisch II (Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der
Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen
auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr
setzt.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste
Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen
der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind
diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel
sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen.
Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln.
Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser
420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können
an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen
pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem
zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der
mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung
unterzogen wurde, durchgeführt werden.
Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf
äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für
alle übrigen Versandbehälter gelten folgende
Bestimmungen:
1. Eine Bauartprüfung nach Paragraph 57, a kann durchgeführt
werden.
2. Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der
Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 35 die rechnerische
Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen,
die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks
und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung,
bei Doppelmantelbehältern
auch die Isolierung einschließen müssen, die
Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der
Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen
sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere
der Schweißnähte. Hiebei haben die
für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung zu finden.
3. Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung
nach Paragraph 57, a Absatz eins, oder 2 vorliegt,
erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen
Vorprüfung.
4. Die Schweißnähte von Versandbehältern mit
einem Rauminhalt ab 450 l sind einer
100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu
unterziehen.
5. Bei der Durchführung der ersten Erprobung
sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich
miteinzubeziehen. Erfolgt die Erprobung der
Ausrüstungsteile jedoch gesondert, so ist nach
deren Montage eine Dichtheitsprüfung des
Versandbehälters nach Absatz 16, vorzunehmen.
6.Ziffer 6 Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung
und Kennzeichnung der Versandbehälter
zu prüfen.
(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35 a
anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich
Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern
für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen
oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und
Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle.
Der Meßfehler muß weniger als 1% des
Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern
ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren
und in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung
(§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung
zusätzlich die Beschaffenheit der porösen
Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel
zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat
zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die
unter Angabe der Behälternummern laufend die
festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der
porösen Masse versehenen und schließlich der mit
dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen
sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden,
wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen
Herstellungskontrolle und allfällig
vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei
bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung
über die Bauartprüfung vorzulegen. Die
Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern
mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35 a) ist
im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
statthaft, wenn nach
Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die
Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden
Besichtigung unterzogen werden. Der
Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser
abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels
Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten
Gasen der Z l, 2 und 12 mindestens mit dem
1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen
Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber mit
10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos
transportiert werden, darf der Probedruck auch
weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase
sind höhere Probedrücke festgelegt:
Fluor (Z 1 at) 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von
höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas,
Wassergas, Synthesegas, Gemische
von Kohlenoxid und Wasserstoff oder
Methan 200 bar
Gase der Z 2 ct 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für
Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich
nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die
Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte
Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad
mindestens mit den in den nachfolgenden
Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die
in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe
des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister
für Bauten und Technik festgelegt.
Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung
und Kennzeichnung der Versandbehälter
zu prüfen.
(3) Die auf den Versandbehältern nach Paragraph 35, a
anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich
Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern
für Gase der Ziffer 3 bis 9 durch Messung (Wägen
oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und
Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle.
Der Meßfehler muß weniger als 1% des
Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern
ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren
und in der Versandbehälterbescheinigung
zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung
(Paragraph 36, Absatz 4,) in einer weiteren Bauprüfung
zusätzlich die Beschaffenheit der porösen
Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel
zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat
zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die
unter Angabe der Behälternummern laufend die
festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der
porösen Masse versehenen und schließlich der mit
dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen
sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden,
wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen
Herstellungskontrolle und allfällig
vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei
bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung
über die Bauartprüfung vorzulegen. Die
Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern
mit unvollständiger Kennzeichnung (Paragraph 35, a) ist
im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
statthaft, wenn nach
Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die
Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden
Besichtigung unterzogen werden. Der
Prüfstempel (Paragraph 35, a Absatz 6,) ist erst nach dieser
abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels
Wasserdruckes (Paragraph 41,) erfolgt bei verdichteten
Gasen der Z l, 2 und 12 mindestens mit dem
1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen
Füllungsdruckes bei 15 °C, mindestens aber mit
10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos
transportiert werden, darf der Probedruck auch
weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase
sind höhere Probedrücke festgelegt:
Fluor (Ziffer eins, at) 200 bar
Bortrifluorid (Ziffer eins, at) 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von
höchstens 0,715 kg/1 Inhalt 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Ziffer eins, ct) 200 bar
Gase der Ziffer 2, bt, ausgenommen Stadtgas,
Wassergas, Synthesegas, Gemische
von Kohlenoxid und Wasserstoff oder
Methan 200 bar
Gase der Ziffer 2, ct 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für
Gase der Ziffer 13, erfolgt mit einem Druck, der sich
nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, richtet. Die
Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte
Gase der Ziffer 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad
mindestens mit den in den nachfolgenden
Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die
in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe
des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister
für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für Gase der Z 3
und 4
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von höchstens 1500 mm für Gase der Ziffer 3,
und 4
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht kommt
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Ziffer 5 und 6, soweit nicht Tabelle B 2 in Betracht kommt
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1500 mm für Gase der
Z 3 und 4
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Z 5 und 6
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung
für Gase der Ziffer 5 und 6
(8)Absatz 8Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der
nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken:
Tabelle C
(9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase
der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des
auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen
Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit
3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit
Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe
des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck
um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung
ist die erste Wasserdruckprobe vor dem
Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in
der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung
des äußeren und inneren Zustandes, der
Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung
und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff-
und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete
zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und
Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar
sind, ist das Leergewicht nach gründlicher
Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen
und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
stichprobenweise zu kontrollieren.
Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen
auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren
Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine
unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel
aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium
sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.
Bei der Untersuchung von Versandbehältern
mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung
über die Vakuummessungen nach § 36
Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung
von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung
und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.
Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die
Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr)
und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen.
Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die
Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar
zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen
ein entsprechender Vermerk einzutragen
ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen
maßgebend:
1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für
Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der
Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen
Ammoniak, Hexafluorpropylen und
Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct
und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare
Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder
Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
alle 2 Jahre.
b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,
deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
alle 3 Jahre.
c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren
Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
alle 6 Jahre.
d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt
für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff,
Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen
1.1 -Difluoräthan, Chlordifluoräthan,
Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase
der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen
Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Ziffer 9, erfolgt mindestens mit den in der
nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken:
Tabelle C
(9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase
der Ziffer 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des
auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen
Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit
3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit
Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe
des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck
um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung
ist die erste Wasserdruckprobe vor dem
Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden
Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in
der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung
des äußeren und inneren Zustandes, der
Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung
und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff-
und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete
zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und
Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar
sind, ist das Leergewicht nach gründlicher
Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen
und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
stichprobenweise zu kontrollieren.
Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen
auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren
Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine
unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel
aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium
sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden.
Bei der Untersuchung von Versandbehältern
mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung
über die Vakuummessungen nach Paragraph 36,
Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung
von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung
und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395.
Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die
Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr)
und dem Prüfstempel (Paragraph 35, a Absatz 6,) zu versehen.
Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die
Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar
zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen
ein entsprechender Vermerk einzutragen
ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen (Absatz 11,) sind folgende Fristen
maßgebend:
1. Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
a) Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für
Gase der Ziffer eins, at und 1 ct, Stadtgas der
Z 2 bt, Gase der Ziffer 3, at, ausgenommen
Ammoniak, Hexafluorpropylen und
Methylbromid, für Chlorcyan der Ziffer 3, ct
und für Gase der Ziffer 5, at; Flaschen für tragbare
Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder
Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
alle 2 Jahre.
b) Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte,
deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
alle 3 Jahre.
c) Flaschen für Atemschutzgeräte, deren
Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
alle 6 Jahre.
d) Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt
für Gase der Ziffer eins, a, ausgenommen Sauerstoff,
Gase der Ziffer 3, a, Ziffer 3, b, ausgenommen
1.1 -Difluoräthan, Chlordifluoräthan,
Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase
der Ziffer 4, a und der Ziffer 4, b, ausgenommen
Gemische mit Methan, sowie für in Aceton
gelöstes Azetylen mit einer monolithischen
(festen) porösen Füllmasse:
alle 10 Jahre.
e) Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b,
4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und
deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und
7 30 bar nicht überschreiten, sind von der
Durchführung wiederkehrender Erprobungen
und Untersuchungen befreit.
2. Tankcontainer:
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at),
Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor,
Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
(Z 3 at), Schwefelwasserstoff
(Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at
und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at):
alle 21/2 Jahre.
b) Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist:
alle 21/2 Jahre.
Ausnahme für Tankcontainer gemäß lit. b:
alle 6 Jahre.
3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr
auf öffentlichen und nichtöffentlichen
Verkehrsflächen:
alle 6 Jahre.
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in
diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten
Gase:
alle 3 Jahre.
b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase
der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und
Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
alle 3 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
alle 6 Jahre.
4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde
vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,
mindestens aber
alle 8 Jahre.
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz
unter Z 2 lit. a genannten Gase:
mindestens alle 4 Jahre.
b) Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8:
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist:
mindestens alle 4 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß lit. b:
mindestens alle 6 Jahre.
5. Flaschenbündel:
Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen
geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen
hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen
zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche mit
den Kennzeichen ASG und TG, darf mit der wiederkehrenden
Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung
der Flaschen zugewartet werden.
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach
Abs. 12 Z l durchzuführenden wiederkehrenden
Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den
Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)
zu überprüfen. Hiebei können vom
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in
begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8
Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen
Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl
von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt
werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen
zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen
sowie Veränderungen des Werkstoffes und der
porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser
Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten
Behälter zwei weitere in gleicher Weise
zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung
entscheidet, ob eine Weiterverwendung
der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten
Versandbehälter dieser Art und des fraglichen
Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle
ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan
festzulegenden Frist zu wiederholen.
Werden Flaschen neu präpariert, so ist
die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind
die Bestimmungen der Anlage 8 Z l0 bis 12 zu
beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren
Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist
(§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender
Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung
sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Auf-
Gemische mit Methan, sowie für in Aceton
gelöstes Azetylen mit einer monolithischen
(festen) porösen Füllmasse:
alle 10 Jahre.
e) Flaschen für Gase der Ziffer eins, a, 2 a, 3 a, 3 b,
4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und
deren Probedruck gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und
7 30 bar nicht überschreiten, sind von der
Durchführung wiederkehrender Erprobungen
und Untersuchungen befreit.
2. Tankcontainer:
alle 5 Jahre.
Ausnahmen:
a) Tankcontainer für Bortrifluorid (Ziffer eins, at),
Stadtgas (Ziffer 2, bt), Bromwasserstoff, Chlor,
Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
(Ziffer 3, at), Schwefelwasserstoff
(Ziffer 3, bt), für die ätzenden Gase der Ziffer 4, at
und 4 ct und Chlorwasserstoff (Ziffer 5, at):
alle 21/2 Jahre.
b) Tankcontainer für Gase der Ziffer 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Tankcontainer sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist:
alle 21/2 Jahre.
Ausnahme für Tankcontainer gemäß Litera b, :,
alle 6 Jahre.
3. Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr
auf öffentlichen und nichtöffentlichen
Verkehrsflächen:
alle 6 Jahre.
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in
diesem Absatz unter Ziffer 2, Litera a, genannten
Gase:
alle 3 Jahre.
b) Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase
der Ziffer 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks und
Aufsetztanks sind zusätzlich einer Dichtheits- und
Funktionsprüfung zu unterziehen mit folgender
Frist:
alle 3 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß Litera b, :,
alle 6 Jahre.
4. Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
Das Doppelte der von der Eisenbahnbehörde
vorgeschriebenen Revisionsfrist der Wagen,
mindestens aber
alle 8 Jahre.
Ausnahmen:
a) Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz
unter Ziffer 2, Litera a, genannten Gase:
mindestens alle 4 Jahre.
b) Fahrzeugtanks für Gase der Ziffer 7 und 8:
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
Die Ausrüstungsteile der Fahrzeugtanks sind
zusätzlich einer Dichtheits- und Funktionsprüfung
zu unterziehen mit folgender Frist:
mindestens alle 4 Jahre.
Ausnahme für Fahrzeugtanks gemäß Litera b, :,
mindestens alle 6 Jahre.
5. Flaschenbündel:
Die Frist richtet sich nach den für die Flaschen
geltenden Fristen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen
hat in der Regel vor Ablauf obiger Fristen
zu erfolgen. Bei Flaschen, ausgenommen solche mit
den Kennzeichen ASG und TG, darf mit der wiederkehrenden
Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung
der Flaschen zugewartet werden.
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach
Abs. 12 Z l durchzuführenden wiederkehrenden
Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den
Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)
zu überprüfen. Hiebei können vom
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in
begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8
Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen
Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl
von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt
werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen
zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen
sowie Veränderungen des Werkstoffes und der
porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser
Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten
Behälter zwei weitere in gleicher Weise
zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung
entscheidet, ob eine Weiterverwendung
der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten
Versandbehälter dieser Art und des fraglichen
Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle
ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan
festzulegenden Frist zu wiederholen.
Werden Flaschen neu präpariert, so ist
die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind
die Bestimmungen der Anlage 8 Z l0 bis 12 zu
beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren
Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist
(Paragraph 33, Absatz 7,), sind von der Durchführung wiederkehrender
Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung
sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Auf-
setztankssetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe
und innere Besichtigung (Abs. 11)
durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden,
welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung
durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern
gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6 und 9
ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Z 7
und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung
erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem
im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle
der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer
mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch
Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während
der Dichtheitskontrolle mittels Manometer
darf der Druck während eines Zeitraumes von acht
Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche
Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der
Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen
ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung
sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben
und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,
den erforderlichen Druck aufzubringen.
Zur Durchführung der äußeren und inneren
Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner
muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben
sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem
Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden
Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich
um Azetylenflaschen handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll",
Leergewicht „ist".
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen
Korrosionen von Aluminiumlegierungen
gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise:
a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden
Lösung von ihrem Fett zu reinigen
und zu trocknen.
b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Magnesiumlegierung sind die Proben sieben
Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend
mit einer entsprechenden Lösung von
ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²
(33,3 x 30 mm) ist während 24 Stunden mit
1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol
NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur
zwischen 18 °C und 22 °C zu behandeln.
Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche
zu Vergleichszwecken abzudecken.
d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet
wurde, wird ein 20 mm langes Stück
davon — vorzugsweise nach elektrolytischem
Polieren — mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung
mikroskopisch untersucht. Die
Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als
bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion
geprüften Oberfläche; ist die ganze erste
Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur
ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei
den Profilen sind die Untersuchungen im
rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.
Falls es sich nach dem elektrolytischen
Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen
für die weitere Prüfung auszuätzen,
so ist hiezu das Einvernehmen mit dem
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
herzustellen.
e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter
Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.
Über das Ergebnis der
Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und
Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der
ersten Erprobung oder der wiederkehrenden
Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder
ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter
für denselben Verwendungszweck
wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck
der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des
§ 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer
Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.
§ 57 a. Bauartzulassung
(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem
Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel
die zur Bauprüfung nach § 57 gehörenden Prüfungen.
Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält
jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller,
Typenbezeichnung und Zeichnungsnummern zu
kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese
Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung
durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen
wurde, aus einem Buchstaben entsprechend
dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des
jeweiligen Bundeslandes (§ 48 Abs. 4 KFG 1967,
mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe
und innere Besichtigung (Absatz 11,)
durch eine Dichtheitsprüfung (Absatz 16,) ersetzt werden,
welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung
durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern
gemäß Absatz 2 und 15 für Gase der Ziffer eins bis 6 und 9
ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Ziffer 7,
und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck
durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung
erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem
im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle
der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer
mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch
Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während
der Dichtheitskontrolle mittels Manometer
darf der Druck während eines Zeitraumes von acht
Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche
Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der
Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen
ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung
sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben
und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen
zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen,
den erforderlichen Druck aufzubringen.
Zur Durchführung der äußeren und inneren
Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner
muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben
sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem
Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden
Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich
um Azetylenflaschen handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll",
Leergewicht „ist".
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen
Korrosionen von Aluminiumlegierungen
gemäß Paragraph 34, Absatz 6, erfolgt auf folgende Weise:
a) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden
Lösung von ihrem Fett zu reinigen
und zu trocknen.
b) Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/
Magnesiumlegierung sind die Proben sieben
Tage bei 100 °C zu erhitzen und anschließend
mit einer entsprechenden Lösung von
ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
c) Die Innenseite einer Probe von 1000 mm²
(33,3 x 30 mm) ist während 24 Stunden mit
1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol
NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur
zwischen 18 °C und 22 °C zu behandeln.
Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche
zu Vergleichszwecken abzudecken.
d) Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet
wurde, wird ein 20 mm langes Stück
davon — vorzugsweise nach elektrolytischem
Polieren — mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung
mikroskopisch untersucht. Die
Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als
bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion
geprüften Oberfläche; ist die ganze erste
Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur
ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei
den Profilen sind die Untersuchungen im
rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen.
Falls es sich nach dem elektrolytischen
Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen
für die weitere Prüfung auszuätzen,
so ist hiezu das Einvernehmen mit dem
zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan
herzustellen.
e) Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter
Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes.
Über das Ergebnis der
Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und
Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der
ersten Erprobung oder der wiederkehrenden
Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder
ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter
für denselben Verwendungszweck
wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck
der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des
§ 55 Absatz 2, ist für Flaschen die Ausstellung einer
Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.
§ 57 a. Bauartzulassung
(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan
prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem
Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel
die zur Bauprüfung nach Paragraph 57, gehörenden Prüfungen.
Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält
jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller,
Typenbezeichnung und Zeichnungsnummern zu
kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese
Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung
durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen
wurde, aus einem Buchstaben entsprechend
dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des
jeweiligen Bundeslandes (Paragraph 48, Absatz 4, KFG 1967,
BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen
Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus
den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch
einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr bestellten Kesselprüfer vorgenommen
wurde, aus den Buchstaben BMV sowie
jeweils aus einer fortlaufenden Ordnungszahl unter
Beifügung des Jahres der Zulassung.
(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung
auch auf die Befestigungseinrichtung des
Tanks am Fahrzeug.
(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet
sich nach den Bestimmungen in Anlage 5.
§ 57 b. Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes
können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen
über begründetes Ansuchen vom
Bundesminister für Bauten und Technik gewährt
werden.
Abschnitt VI
Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
§ 58. Allgemeine Bestimmungen und
Geltungsbereich
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von
Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung
(Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen
dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen
werden, die
a) mindestens 18 Jahre alt sind,
b) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen
und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
besitzen,
c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
sich angeeignet haben und
d) ihre Befähigung durch das Zeugnis über die
mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung
nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln
und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen
handelt, ist dem Prüfungskommissär (§ 62) die
gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 16
der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972,
durch ein Zeugnis von nach § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten
Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes sind:
a) Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen
betriebenen Kraftfahrzeugen
(Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit
Verbrennungskraftmaschinen betriebenen
Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als
Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf
Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter)
behördlich zugelassen sind;
b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel
von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern,
von Niederdruck- und von Zwergkesseln
(Anlage 10) verwendet werden;
c) Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen,
die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung
zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten
zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven
in den Dienststellen des maschinentechnischen
Dienstes zugelassen sind.
(4) Personen, denen die geistige und körperliche
Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich
mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von
Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht
zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Abs. 1
lit. d) sind Personen für die Wartung
a) von Dampfkesseln, bei denen die zulässige
Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert
des Produktes aus der Dampfspannung
und dem Wasserinhalt (§ 11) in Litern die
Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Abs. 6
vorgesehenen Ausnahmen;
b) von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne
Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt,
mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung
bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen
mit einer Dauerleistung bis
370 kW,
d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer
Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf
Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben
werden;
e) von Außenbordmotoren.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln
und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten
und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren,
Krane usw.) mit Ausnahme der unter Abs. 5
lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und
Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch
geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der Leitung
eines verantwortlichen Betriebsleiters oder
eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu
erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie
seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein
erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger
Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung als Dampfkesselwärter der
Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis
nachweisen und vom Bundesminister für Bauten
und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt
sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu
überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift"
zu kontrollieren und die nach Eintritt von
Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
in Zusammenarbeit mit dem Strahlen-
BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen
Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus
den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch
einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr bestellten Kesselprüfer vorgenommen
wurde, aus den Buchstaben BMV sowie
jeweils aus einer fortlaufenden Ordnungszahl unter
Beifügung des Jahres der Zulassung.
(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung
auch auf die Befestigungseinrichtung des
Tanks am Fahrzeug.
(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet
sich nach den Bestimmungen in Anlage 5.
§ 57 b. Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes
können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen
über begründetes Ansuchen vom
Bundesminister für Bauten und Technik gewährt
werden.
Abschnitt römisch VI
Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
§ 58. Allgemeine Bestimmungen und
Geltungsbereich
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von
Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung
(Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen
dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen
werden, die
a) mindestens 18 Jahre alt sind,
b) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen
und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit
besitzen,
c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
sich angeeignet haben und
d) ihre Befähigung durch das Zeugnis über die
mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung
nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln
und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen
handelt, ist dem Prüfungskommissär (Paragraph 62,) die
gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach Paragraph 16,
der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,,
durch ein Zeugnis von nach Paragraph 35, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten
Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses
Abschnittes sind:
a) Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen
betriebenen Kraftfahrzeugen
(Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit
Verbrennungskraftmaschinen betriebenen
Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als
Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf
Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter)
behördlich zugelassen sind;
b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel
von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern,
von Niederdruck- und von Zwergkesseln
(Anlage 10) verwendet werden;
c) Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen,
die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung
zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten
zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven
in den Dienststellen des maschinentechnischen
Dienstes zugelassen sind.
(4) Personen, denen die geistige und körperliche
Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich
mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von
Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht
zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Absatz eins,
lit. d) sind Personen für die Wartung
a) von Dampfkesseln, bei denen die zulässige
Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert
des Produktes aus der Dampfspannung
und dem Wasserinhalt (Paragraph 11,) in Litern die
Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Absatz 6,
vorgesehenen Ausnahmen;
b) von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne
Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt,
mit den im Absatz 6, vorgesehenen Ausnahmen;
c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung
bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen
mit einer Dauerleistung bis
370 kW,
d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer
Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf
Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben
werden;
e) von Außenbordmotoren.
(6) Absatz 5, gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln
und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten
und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren,
Krane usw.) mit Ausnahme der unter Absatz 5,
lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und
Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch
geprüfte Wärter (Paragraphen 59 und 60) hat unter der Leitung
eines verantwortlichen Betriebsleiters oder
eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu
erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie
seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein
erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger
Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung als Dampfkesselwärter der
Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis
nachweisen und vom Bundesminister für Bauten
und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt
sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu
überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift"
zu kontrollieren und die nach Eintritt von
Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
in Zusammenarbeit mit dem Strahlen-
schutzbeauftragtenschutzbeauftragten (§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten
Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift
(bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen
zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende
Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig
und zuverlässig erreichbar sein.
§ 59. Einteilung der Betriebswärter
Die Betriebswärter werden eingeteilt in:
a) Dampfkesselwärter:
Stufe 1 für konventionell beheizte Dampfkessel,
Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear beheizte
Dampfkessel,
Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear
beheizte Dampfkessel.
b) Dampfmaschinen-, Dampfturbinen-, Motoren-
und Gasturbinenwärter (Maschinenwärter),
c) Schiffsdampfmaschinen-, Schiffsdampfturbinen-
und Schiffsmotorenwärter (Schiffs-
[Boots]maschinenwärter),
d) Lokomotivführer für Dampf- und Motorlokomotiven.
§ 60. Zulassung zur Prüfung
Verwendungspraxis
(1) Um zur Prüfung als Betriebswärter zugelassen
zu werden, muß der Bewerber außer den im
§ 58 Abs. 1 lit. a und b angeführten Erfordernissen
nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten beim Betriebe eines Dampfkessels
oder jener Gattung von Wärmekraftmaschinen, für
deren Wartung er die Berechtigung anstrebt, sich
durch eine in der Regel nicht unter neun Monaten
dauernde praktische Verwendung angeeignet hat.
Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als
Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine mindestens
einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb
sowie eine erfolgreich abgeschlossene Spezialausbildung
für den Betrieb von nuklear beheizten
Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht kommenden
Lehranstalten oder Sonderkurse des In-
und Auslandes für diese Spezialausbildung werden
vom Bundesminister für Bauten und Technik im
Erlaßwege bestimmt. Bewerber für die Prüfung als
Dampfkesselwärter der Stufe 2 müssen eine erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung einschlägiger
Fachrichtung (wie Metallhandwerk, Elektriker,
Meß- und Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber
für die Prüfung als Dampfkesselwärter der
Stufe 3 müssen zumindest eine Höhere Technische
Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung absolviert
und die Reifeprüfung bestanden haben oder eine
vom Bundesminister für Bauten und Technik als
gleichwertig anerkannte Ausbildung für die Wartung
von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen
haben.
(2) Die praktische Verwendung hat bei persönlicher
Betätigung während der ganzen erforderlichen
Dauer unter Aufsicht eines für die betreffende
Anlage geprüften Betriebswärters zu erfolgen, die
ganze tägliche Arbeitszeit oder Schicht und alle
Obliegenheiten des Wartungsdienstes zu umfassen.
Ihre Beendigung darf nicht länger als ein Jahr vom
Tage der Überreichung des Ansuchens um Zulassung
zur Prüfung zurückliegen. Die Verwendungspraxis
ist in der Regel ohne Unterbrechung abzuleisten,
doch kann sie bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen,
die nur zeitweise verwendet werden
(Druschlokomobilen, Reservemaschinen u.
dgl.), auch in zwei oder mehreren Betriebsabschnitten
(Kampagnen) desselben Jahres oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren abgeleistet werden.
Über begründetes Ansuchen kann vom Bundesminister
für Bauten und Technik, falls es sich
um Betriebswärter bei der Eisenbahn handelt, vom
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
die Nachsicht von der Erfüllung einzelner dieser
Bestimmungen gewährt werden. Die praktische
Verwendung im Reaktorbetrieb hat an einem
nuklear beheizten Dampfkessel zu erfolgen, dessen
Bauart im wesentlichen jener des zu wartenden
Dampfkessels entspricht. Während dieser praktischen
Verwendung muß ein Brennelementwechsel
des bestrahlten Cores erfolgen.
(3) Der Nachweis über eine gleichzeitige ordnungsmäßige
Verwendungspraxis beim Dampfkessel-
und Dampfmaschinen(Lokomotiv)betriebe gilt
auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung
sowohl zur Dampfkesselwärter- als auch zur
Dampfmaschinenwärter(Lokomotivführer)prüfung.
(4) Der Nachweis über eine ordnungsmäßige
Verwendungspraxis beim Betriebe einer Lokomotive
oder Schiffsmaschine gilt auch als Verwendungsnachweis
für die Zulassung zur Prüfung als
Maschinenwärter sonstiger Kraftmaschinen derselben
Gattung (Dampfkraft- oder Verbrennungskraftmaschinen).
§ 61. Erleichterungen der Verwendungspraxis
(1) Die im § 60 vorgeschriebene neunmonatige
praktische Verwendung kann verkürzt werden:
a) um sechs Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er eine berufsbildende höhere
Schule einschlägiger Fachrichtung oder eine
Ausbildung zum Werkmeister einschlägiger
Fachrichtung mit Erfolg absolviert hat;
b) um fünf Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er eine Fachschule für Maschinenschlosser
oder einen Sonderkurs über Wartung
(Bedienung) von Dampfkesseln, Dampfmaschinen
und Verbrennungskraftmaschinen
an einer gewerblichen Bundeslehranstalt mit
Erfolg besucht hat, ferner um den gleichen
Zeitraum, wenn lediglich die Berechtigung
zur Wartung von in landwirtschaftlichen
(Paragraph 2, lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten
Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift
(bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen
zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende
Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig
und zuverlässig erreichbar sein.
§ 59. Einteilung der Betriebswärter
Die Betriebswärter werden eingeteilt in:
a) Dampfkesselwärter:
Stufe 1 für konventionell beheizte Dampfkessel,
Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear beheizte
Dampfkessel,
Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear
beheizte Dampfkessel.
b) Dampfmaschinen-, Dampfturbinen-, Motoren-
und Gasturbinenwärter (Maschinenwärter),
c) Schiffsdampfmaschinen-, Schiffsdampfturbinen-
und Schiffsmotorenwärter (Schiffs-
[Boots]maschinenwärter),
d) Lokomotivführer für Dampf- und Motorlokomotiven.
§ 60. Zulassung zur Prüfung
Verwendungspraxis
(1) Um zur Prüfung als Betriebswärter zugelassen
zu werden, muß der Bewerber außer den im
§ 58 Absatz eins, Litera a und b angeführten Erfordernissen
nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten beim Betriebe eines Dampfkessels
oder jener Gattung von Wärmekraftmaschinen, für
deren Wartung er die Berechtigung anstrebt, sich
durch eine in der Regel nicht unter neun Monaten
dauernde praktische Verwendung angeeignet hat.
Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als
Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine mindestens
einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb
sowie eine erfolgreich abgeschlossene Spezialausbildung
für den Betrieb von nuklear beheizten
Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht kommenden
Lehranstalten oder Sonderkurse des In-
und Auslandes für diese Spezialausbildung werden
vom Bundesminister für Bauten und Technik im
Erlaßwege bestimmt. Bewerber für die Prüfung als
Dampfkesselwärter der Stufe 2 müssen eine erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung einschlägiger
Fachrichtung (wie Metallhandwerk, Elektriker,
Meß- und Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber
für die Prüfung als Dampfkesselwärter der
Stufe 3 müssen zumindest eine Höhere Technische
Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung absolviert
und die Reifeprüfung bestanden haben oder eine
vom Bundesminister für Bauten und Technik als
gleichwertig anerkannte Ausbildung für die Wartung
von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen
haben.
(2) Die praktische Verwendung hat bei persönlicher
Betätigung während der ganzen erforderlichen
Dauer unter Aufsicht eines für die betreffende
Anlage geprüften Betriebswärters zu erfolgen, die
ganze tägliche Arbeitszeit oder Schicht und alle
Obliegenheiten des Wartungsdienstes zu umfassen.
Ihre Beendigung darf nicht länger als ein Jahr vom
Tage der Überreichung des Ansuchens um Zulassung
zur Prüfung zurückliegen. Die Verwendungspraxis
ist in der Regel ohne Unterbrechung abzuleisten,
doch kann sie bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen,
die nur zeitweise verwendet werden
(Druschlokomobilen, Reservemaschinen u.
dgl.), auch in zwei oder mehreren Betriebsabschnitten
(Kampagnen) desselben Jahres oder in mehreren
aufeinanderfolgenden Jahren abgeleistet werden.
Über begründetes Ansuchen kann vom Bundesminister
für Bauten und Technik, falls es sich
um Betriebswärter bei der Eisenbahn handelt, vom
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
die Nachsicht von der Erfüllung einzelner dieser
Bestimmungen gewährt werden. Die praktische
Verwendung im Reaktorbetrieb hat an einem
nuklear beheizten Dampfkessel zu erfolgen, dessen
Bauart im wesentlichen jener des zu wartenden
Dampfkessels entspricht. Während dieser praktischen
Verwendung muß ein Brennelementwechsel
des bestrahlten Cores erfolgen.
(3) Der Nachweis über eine gleichzeitige ordnungsmäßige
Verwendungspraxis beim Dampfkessel-
und Dampfmaschinen(Lokomotiv)betriebe gilt
auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung
sowohl zur Dampfkesselwärter- als auch zur
Dampfmaschinenwärter(Lokomotivführer)prüfung.
(4) Der Nachweis über eine ordnungsmäßige
Verwendungspraxis beim Betriebe einer Lokomotive
oder Schiffsmaschine gilt auch als Verwendungsnachweis
für die Zulassung zur Prüfung als
Maschinenwärter sonstiger Kraftmaschinen derselben
Gattung (Dampfkraft- oder Verbrennungskraftmaschinen).
§ 61. Erleichterungen der Verwendungspraxis
(1) Die im Paragraph 60, vorgeschriebene neunmonatige
praktische Verwendung kann verkürzt werden:
a) um sechs Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er eine berufsbildende höhere
Schule einschlägiger Fachrichtung oder eine
Ausbildung zum Werkmeister einschlägiger
Fachrichtung mit Erfolg absolviert hat;
b) um fünf Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er eine Fachschule für Maschinenschlosser
oder einen Sonderkurs über Wartung
(Bedienung) von Dampfkesseln, Dampfmaschinen
und Verbrennungskraftmaschinen
an einer gewerblichen Bundeslehranstalt mit
Erfolg besucht hat, ferner um den gleichen
Zeitraum, wenn lediglich die Berechtigung
zur Wartung von in landwirtschaftlichen
Betrieben verwendeten Lokomobildampfkesseln
und Lokomobildampfmaschinen angestrebt
wird, wobei jedoch die Befugnis zur
selbständigen Wartung (Bedienung) ausschließlich
auf solche Dampfkessel und
Dampfmaschinen zu beschränken und im
Befähigungszeugnisse zu vermerken ist;
c) um drei Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er das Kupferschmied-, Schlosser-,
Spengler-, Mechaniker- oder das Gas- oder
Wasserleitungsinstallationsgewerbe ordnungsmäßig
erlernt hat oder daß er mindestens
12 Monate ununterbrochen bei der
Erzeugung oder Reparatur von Dampfkesseln
bzw. von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen
in werktätiger Verwendung
gestanden ist.
(2) Die praktische Verwendung beim Betriebe
von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen
kann gänzlich erlassen werden, wenn der Bewerber
nachweist, daß er mindestens 12 Monate als Richtmeister
(Monteur) bei der Erzeugung von Dampf- oder
Verbrennungskraftmaschinen in Verwendung
gestanden ist.
(3) Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse
des In- und Auslandes den im Abs. 1
angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig
sind, wird vom Bundesminister für Bauten und
Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt.
(4) Die im § 60 Abs. 1 vorgeschriebene einjährige
praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann
verkürzt werden,
a) wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens
ein Jahr lang bei der Errichtung des
Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und hiebei
eingehende Kenntnisse des Aufbaues des
Reaktors und seiner Sicherheitssysteme
erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht länger
als zwei Jahre zurückliegen darf, um drei
Monate;
b) wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme
des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und einschlägige
Tätigkeiten unter Aufsicht des verantwortlichen
Betriebswärters nachweislich
ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser
Tätigkeit;
c) wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung
an einem mindestens einwöchigen
Simulatortraining erfolgreich teilgenommen
hat, um drei Monate.
Die gesamte unter lit. a bis c angeführte Verkürzung
darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(5) Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen
Wartung von Schiffs(Boots)maschinen,
deren Leistung die im § 58 Abs. 5 lit. c angeführten
Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer
Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen
des § 60 Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.
(6) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
auf Ansuchen der Bundesminister für Bauten und
Technik, bei Anlagen der Eisenbahn oder der
Schiffahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr auch sonst noch eine Kürzung
der Verwendungspraxis bewilligen oder im Falle
einer besonderen fachlichen Eignung des Bewerbers
vom Erfordernis der Verwendungspraxis mit
oder ohne Befugnisbeschränkung absehen.
§ 62. Prüfungskommissäre
(1) Zur Abnahme der Prüfungen für Betriebswärter
werden vom Bundesminister für Bauten und
Technik, für den Bereich der Eisenbahnbehörde
von dieser Behörde, zur Abnahme von Prüfungen
für Betriebswärter auf Schiffen vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Prüfungskommissäre
bestellt. Die zur Überwachung von
Dampfkesseln berufenen Überwachungsorgane
(§ 49) sind ohne besondere Bestellung zur
Abnahme der Prüfung für Dampfkesselwärter der
Stufe 1 berechtigt.
(2) Die Namen und Wohnsitze der Prüfungskommissäre
sowie der Umfang ihrer Prüfungsbefugnis
sind zu verlautbaren.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz kann zu den Prüfungen und Ergänzungsprüfungen
von Dampfkesselwärtern der
Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für den
Bereich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen
entsenden.
§ 63. Ansuchen um Zulassung zur
Prüfung
(1) Um Zulassung zur Prüfung als Betriebswärter
ist ein ordnungsmäßig gestempeltes Gesuch an
einen für die Prüfungsgattung zuständigen Prüfungskommissär
zu richten. Dem Gesuch müssen
alle Zeugnisse oder Bestätigungen angeschlossen
werden, durch die die Erfüllung der zur Zulassung
zur Prüfung in den §§ 58 und 60 angeführten
Erfordernisse nachgewiesen wird. Wird die Nachsicht
von der Erfüllung einzelner Zulassungserfordernisse
(§ 60 Abs. 2) oder eine teilweise oder
gänzliche Erlassung der vorgeschriebenen neunmonatigen
Verwendungspraxis (§ 61 Abs. 6) angestrebt,
so ist das Gesuch beim Bundesministerium
für Bauten und Technik bzw. beim Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzubringen,
wobei die Umstände, auf die sich ein solches
Ansuchen stützt, genau anzugeben und durch
Zeugnisse usw. zu erweisen sind.
(2) Die Verwendungszeugnisse müssen vom
Betreiber der Anlage, bei der sich der Prüfungswerber
der praktischen Verwendung unterzogen hat,
ausgestellt und unterfertigt sein. Ist der Prüfungswerber
selbst der Betreiber der Anlage, bei der er
Betrieben verwendeten Lokomobildampfkesseln
und Lokomobildampfmaschinen angestrebt
wird, wobei jedoch die Befugnis zur
selbständigen Wartung (Bedienung) ausschließlich
auf solche Dampfkessel und
Dampfmaschinen zu beschränken und im
Befähigungszeugnisse zu vermerken ist;
c) um drei Monate, wenn der Bewerber nachweist,
daß er das Kupferschmied-, Schlosser-,
Spengler-, Mechaniker- oder das Gas- oder
Wasserleitungsinstallationsgewerbe ordnungsmäßig
erlernt hat oder daß er mindestens
12 Monate ununterbrochen bei der
Erzeugung oder Reparatur von Dampfkesseln
bzw. von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen
in werktätiger Verwendung
gestanden ist.
(2) Die praktische Verwendung beim Betriebe
von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen
kann gänzlich erlassen werden, wenn der Bewerber
nachweist, daß er mindestens 12 Monate als Richtmeister
(Monteur) bei der Erzeugung von Dampf- oder
Verbrennungskraftmaschinen in Verwendung
gestanden ist.
(3) Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse
des In- und Auslandes den im Absatz eins,
angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig
sind, wird vom Bundesminister für Bauten und
Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt.
(4) Die im Paragraph 60, Absatz eins, vorgeschriebene einjährige
praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann
verkürzt werden,
a) wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens
ein Jahr lang bei der Errichtung des
Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und hiebei
eingehende Kenntnisse des Aufbaues des
Reaktors und seiner Sicherheitssysteme
erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht länger
als zwei Jahre zurückliegen darf, um drei
Monate;
b) wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme
des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und einschlägige
Tätigkeiten unter Aufsicht des verantwortlichen
Betriebswärters nachweislich
ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser
Tätigkeit;
c) wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung
an einem mindestens einwöchigen
Simulatortraining erfolgreich teilgenommen
hat, um drei Monate.
Die gesamte unter Litera a bis c angeführte Verkürzung
darf jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(5) Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen
Wartung von Schiffs(Boots)maschinen,
deren Leistung die im Paragraph 58, Absatz 5, Litera c, angeführten
Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer
Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen
des Paragraph 60, Absatz eins und 2 nicht erforderlich.
(6) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
auf Ansuchen der Bundesminister für Bauten und
Technik, bei Anlagen der Eisenbahn oder der
Schiffahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr auch sonst noch eine Kürzung
der Verwendungspraxis bewilligen oder im Falle
einer besonderen fachlichen Eignung des Bewerbers
vom Erfordernis der Verwendungspraxis mit
oder ohne Befugnisbeschränkung absehen.
§ 62. Prüfungskommissäre
(1) Zur Abnahme der Prüfungen für Betriebswärter
werden vom Bundesminister für Bauten und
Technik, für den Bereich der Eisenbahnbehörde
von dieser Behörde, zur Abnahme von Prüfungen
für Betriebswärter auf Schiffen vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Prüfungskommissäre
bestellt. Die zur Überwachung von
Dampfkesseln berufenen Überwachungsorgane
(Paragraph 49,) sind ohne besondere Bestellung zur
Abnahme der Prüfung für Dampfkesselwärter der
Stufe 1 berechtigt.
(2) Die Namen und Wohnsitze der Prüfungskommissäre
sowie der Umfang ihrer Prüfungsbefugnis
sind zu verlautbaren.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz kann zu den Prüfungen und Ergänzungsprüfungen
von Dampfkesselwärtern der
Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für den
Bereich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit
von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft
vor Schäden durch ionisierende Strahlen
entsenden.
§ 63. Ansuchen um Zulassung zur
Prüfung
(1) Um Zulassung zur Prüfung als Betriebswärter
ist ein ordnungsmäßig gestempeltes Gesuch an
einen für die Prüfungsgattung zuständigen Prüfungskommissär
zu richten. Dem Gesuch müssen
alle Zeugnisse oder Bestätigungen angeschlossen
werden, durch die die Erfüllung der zur Zulassung
zur Prüfung in den Paragraphen 58 und 60 angeführten
Erfordernisse nachgewiesen wird. Wird die Nachsicht
von der Erfüllung einzelner Zulassungserfordernisse
(Paragraph 60, Absatz 2,) oder eine teilweise oder
gänzliche Erlassung der vorgeschriebenen neunmonatigen
Verwendungspraxis (Paragraph 61, Absatz 6,) angestrebt,
so ist das Gesuch beim Bundesministerium
für Bauten und Technik bzw. beim Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzubringen,
wobei die Umstände, auf die sich ein solches
Ansuchen stützt, genau anzugeben und durch
Zeugnisse usw. zu erweisen sind.
(2) Die Verwendungszeugnisse müssen vom
Betreiber der Anlage, bei der sich der Prüfungswerber
der praktischen Verwendung unterzogen hat,
ausgestellt und unterfertigt sein. Ist der Prüfungswerber
selbst der Betreiber der Anlage, bei der er
sichsich praktisch betätigt hat, so ist das Zeugnis vom
Gemeindevorsteher oder auf sonst verläßliche
Weise zu bestätigen. Weiters hat die im Verwendungszeugnisse
angegebene praktische Verwendung
der geprüfte Betriebswärter zu bestätigen,
unter dessen Aufsicht die Praxis stattgefunden hat.
Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so
ist die Tatsache der Aufsicht auf andere verläßliche
Weise zu bestätigen.
(3) Kann der Bewerber außer den im § 58 Abs. 1
lit. a und b angeführten Erfordernissen eine ordnungsmäßige
Verwendungspraxis gemäß den
Bestimmungen der §§ 60 und 61 (Abs. 1 und 2)
nachweisen, so hat ihn der Prüfungskommissär zur
Prüfung zuzulassen. Mit der Verständigung hierüber
ist dem Bewerber der Zeitpunkt und der Ort
der Prüfung, die Höhe der vorgeschriebenen Prüfungsgebühr
(§ 75) und deren Abstattungsart
bekanntzugeben. Bei abweisendem Bescheide steht
dem Bewerber die Berufung an den Bundesminister
für Bauten und Technik bzw. an den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen.
Sie ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung
des Bescheides an gerechnet einzubringen.
§ 64. Gegenstand der Prüfungen
Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt mündlich;
Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 haben
die Prüfung auch schriftlich abzulegen. Die Prüfung
erstreckt sich, je nachdem welche Betriebswärterprüfung
abgelegt wird, auf Fragen über das
Wesen, den Bau und den Betrieb von Dampfkesseln
oder Wärmekraftmaschinen, über Art und Zweck
der Sicherheitsvorrichtungen und sonstiger Bau-
und Ausrüstungsteile und der HilfsVorrichtungen,
über die Grundsätze ihrer Handhabung und Bedienung,
über die Vorkehrungen zur Hintanhaltung
von Betriebsgefahren, über Abgabe schädlicher
Emissionen und deren Vermeidung, über die Folgen,
die eine Vernachlässigung des Dienstes nach
sich ziehen könnten, über das Verhalten in besonderen
Fällen, über die in Betracht kommenden
grundlegenden theoretischen Begriffe und über die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung
der Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3
hat zusätzlich Fragen des Strahlenschutzes zu
umfassen. Bei der Prüfung der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 sind ferner Fragen über Bruchmechanik,
Auswirkung von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion
und der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen
auf die Festigkeit von Metallen zu
behandeln. Kenntnisse, die ein besonderes Dienstverhältnis
voraussetzen, wie Signalisierungsvorschriften,
Dienstunterweisungen usw., bilden nicht
Gegenstand der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich,
durch eine praktische Verwendungsprobe zu
ergänzen. Eine solche muß stattfinden bei der Prüfung
von Bewerbern um die Berechtigung zur Wartung
von Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung
von Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist
ferner vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern
der Stufen 2 oder 3, wobei bei der
Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der
Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung
der Hilfseinrichtungen, der Meß-, Schalt-,
Sicherheits- und Warneinrichtungen nachzuweisen
und deren Aufgaben im normalen Betrieb sowie bei
Störfällen zu erörtern sind. Bei der Verwendungsprobe
der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner
mögliche Störfälle und Unfälle, beispielsweise
Ausfall der Kesselspeisung oder der Hauptwärmesenke,
Auftreten größerer Leckagen usw. eingehend
zu diskutieren.
§ 65. Befähigungszeugnis
(1) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung stellt
der Prüfungskommissär nach Beibringung des
Zeugnisstempels sowie nach Erlag der Drucksortengebühr
durch den Prüfungswerber ein Befähigungszeugnis
aus, das ehestens auszufolgen ist.
Einheitliche Vordrucke für Befähigungszeugnisse
werden vom Bundesministerium für Bauten und
Technik festgesetzt.
(2) Die Inhaber von Befähigungszeugnissen für
Lokomotivführer oder Schiffsmaschinenwärter sind
auch zur selbständigen Wartung ortsfester und
beweglicher Wärmekraftmaschinen der gleichen
Gattung berechtigt.
(3) Personen, die zur Wartung von Dampfturbinen
und für Verbrennungskraftmaschinen befugt
sind, sind auch zur Wartung von Gasturbinen
befugt. Der befugte Gasturbinenwärter ist auch zur
Wartung von Dampfturbinen und Verbrennungskraftmaschinen
befugt.
(4) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der Stufen
2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf jene
nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken, an
der die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb
nach § 60 Abs. 2 erfolgte. Die Geltungsdauer des
Zeugnisses ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der
Ablegung der Prüfung bzw. Ergänzungsprüfung zu
beschränken.
§ 66. Wiederholung der Prüfung
(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden hat, so ist er zur Wiederholung erst nach
Ablauf von sechs Monaten zuzulassen. Für die
Zulassung zur Wiederholung genügt nicht eine
Verwendungspraxis, deren Beendigung länger als
ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens
zurückliegt. Hat der Bewerber auch die
zweite Prüfung nicht bestanden, so darf er zu einer
weiteren Wiederholung der Prüfung vor Ablauf
eines Jahres nicht zugelassen werden. Eine mehr als
zweimalige Wiederholung ist nicht statthaft. Das
ungünstige Ergebnis einer Prüfung hat der Prüfungskommissär
auf dem Verwendungszeugnisse,
praktisch betätigt hat, so ist das Zeugnis vom
Gemeindevorsteher oder auf sonst verläßliche
Weise zu bestätigen. Weiters hat die im Verwendungszeugnisse
angegebene praktische Verwendung
der geprüfte Betriebswärter zu bestätigen,
unter dessen Aufsicht die Praxis stattgefunden hat.
Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so
ist die Tatsache der Aufsicht auf andere verläßliche
Weise zu bestätigen.
(3) Kann der Bewerber außer den im Paragraph 58, Absatz eins,
lit. a und b angeführten Erfordernissen eine ordnungsmäßige
Verwendungspraxis gemäß den
Bestimmungen der Paragraphen 60 und 61 (Absatz eins und 2)
nachweisen, so hat ihn der Prüfungskommissär zur
Prüfung zuzulassen. Mit der Verständigung hierüber
ist dem Bewerber der Zeitpunkt und der Ort
der Prüfung, die Höhe der vorgeschriebenen Prüfungsgebühr
(Paragraph 75,) und deren Abstattungsart
bekanntzugeben. Bei abweisendem Bescheide steht
dem Bewerber die Berufung an den Bundesminister
für Bauten und Technik bzw. an den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen.
Sie ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung
des Bescheides an gerechnet einzubringen.
§ 64. Gegenstand der Prüfungen
Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt mündlich;
Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 haben
die Prüfung auch schriftlich abzulegen. Die Prüfung
erstreckt sich, je nachdem welche Betriebswärterprüfung
abgelegt wird, auf Fragen über das
Wesen, den Bau und den Betrieb von Dampfkesseln
oder Wärmekraftmaschinen, über Art und Zweck
der Sicherheitsvorrichtungen und sonstiger Bau-
und Ausrüstungsteile und der HilfsVorrichtungen,
über die Grundsätze ihrer Handhabung und Bedienung,
über die Vorkehrungen zur Hintanhaltung
von Betriebsgefahren, über Abgabe schädlicher
Emissionen und deren Vermeidung, über die Folgen,
die eine Vernachlässigung des Dienstes nach
sich ziehen könnten, über das Verhalten in besonderen
Fällen, über die in Betracht kommenden
grundlegenden theoretischen Begriffe und über die
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung
der Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3
hat zusätzlich Fragen des Strahlenschutzes zu
umfassen. Bei der Prüfung der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 sind ferner Fragen über Bruchmechanik,
Auswirkung von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion
und der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen
auf die Festigkeit von Metallen zu
behandeln. Kenntnisse, die ein besonderes Dienstverhältnis
voraussetzen, wie Signalisierungsvorschriften,
Dienstunterweisungen usw., bilden nicht
Gegenstand der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich,
durch eine praktische Verwendungsprobe zu
ergänzen. Eine solche muß stattfinden bei der Prüfung
von Bewerbern um die Berechtigung zur Wartung
von Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung
von Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist
ferner vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern
der Stufen 2 oder 3, wobei bei der
Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der
Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung
der Hilfseinrichtungen, der Meß-, Schalt-,
Sicherheits- und Warneinrichtungen nachzuweisen
und deren Aufgaben im normalen Betrieb sowie bei
Störfällen zu erörtern sind. Bei der Verwendungsprobe
der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner
mögliche Störfälle und Unfälle, beispielsweise
Ausfall der Kesselspeisung oder der Hauptwärmesenke,
Auftreten größerer Leckagen usw. eingehend
zu diskutieren.
§ 65. Befähigungszeugnis
(1) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung stellt
der Prüfungskommissär nach Beibringung des
Zeugnisstempels sowie nach Erlag der Drucksortengebühr
durch den Prüfungswerber ein Befähigungszeugnis
aus, das ehestens auszufolgen ist.
Einheitliche Vordrucke für Befähigungszeugnisse
werden vom Bundesministerium für Bauten und
Technik festgesetzt.
(2) Die Inhaber von Befähigungszeugnissen für
Lokomotivführer oder Schiffsmaschinenwärter sind
auch zur selbständigen Wartung ortsfester und
beweglicher Wärmekraftmaschinen der gleichen
Gattung berechtigt.
(3) Personen, die zur Wartung von Dampfturbinen
und für Verbrennungskraftmaschinen befugt
sind, sind auch zur Wartung von Gasturbinen
befugt. Der befugte Gasturbinenwärter ist auch zur
Wartung von Dampfturbinen und Verbrennungskraftmaschinen
befugt.
(4) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der Stufen
2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf jene
nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken, an
der die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb
nach Paragraph 60, Absatz 2, erfolgte. Die Geltungsdauer des
Zeugnisses ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der
Ablegung der Prüfung bzw. Ergänzungsprüfung zu
beschränken.
§ 66. Wiederholung der Prüfung
(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden hat, so ist er zur Wiederholung erst nach
Ablauf von sechs Monaten zuzulassen. Für die
Zulassung zur Wiederholung genügt nicht eine
Verwendungspraxis, deren Beendigung länger als
ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens
zurückliegt. Hat der Bewerber auch die
zweite Prüfung nicht bestanden, so darf er zu einer
weiteren Wiederholung der Prüfung vor Ablauf
eines Jahres nicht zugelassen werden. Eine mehr als
zweimalige Wiederholung ist nicht statthaft. Das
ungünstige Ergebnis einer Prüfung hat der Prüfungskommissär
auf dem Verwendungszeugnisse,
aufauf Grund dessen die Zulassung zur Prüfung erbeten
wurde, unter Angabe der Zurückweisungsfrist
zu vermerken.
(2) Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis
auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen
behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt,
daß sie den in den §§ 58 und 60 angeführten
Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist
sich neuerlich der Prüfung unterziehen.
Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen
Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu,
welche die Befugnis aberkannt hat.
(3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer
des Befähigungszeugnisses (§ 65 Abs. 3)
abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter
der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung,
ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining.
Bei dieser Prüfung sind insbesondere
Störfälle zu behandeln.
(4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter
der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung,
ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining,
und eine praktische Verwendungsprobe,
wobei eingehend die erforderlichen Maßnahmen
bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren
sind.
§ 67. Anzeigen über bei der Prüfung
zurückgewiesene Prüfungswerber
Der Prüfungskommissär hat Namen, Wohnort
und Geburtsdaten des zurückgewiesenen Prüfungswerbers
unter Angabe des Prüfungstages, der Prüfungsgattung
und der für die Wiederholung der
Prüfung festgesetzten Frist unmittelbar nach der
Prüfung dem Landeshauptmanne, in dessen Bereich
die Prüfung stattgefunden hat, anzuzeigen. Von
diesen Anzeigen hat der Landeshauptmann die in
seinem Bereiche befindlichen übrigen Prüfungskommissäre
zur Vormerkung und die anderen Landeshauptmänner
zur gleichen Vorsorge zu verständigen.
Sofern es sich um von der Eisenbahn- oder
der Schiffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommissäre
handelt, sind diese Anzeigen unmittelbar an
diese Behörde zu richten, die sie den Landeshauptmännern
mitteilt.
§ 68. Aufbewahrung der Prüfungsakten,
Zweitausfertigung von Befähigungszeugnissen
(1) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen
Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu
führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren.
Wird der Prüfungskommissär in ein anderes
Bundesland versetzt oder von seiner Funktion
enthoben, so sind die Aufzeichnungen und Akten
behufs amtlicher Verwahrung an das Amt der Landesregierung
abzuliefern.
(2) Der Prüfungskommissär hat von den ausgestellten
Befähigungszeugnissen noch vor deren
Aushändigung als solche gekennzeichnete
Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf
eines jeden Kalenderhalbjahres, längstens bis
15. Juli bzw. 15. Jänner des Folgejahres, dem Amte
der Landesregierung behufs Aufbewahrung gesammelt
vorzulegen.
(3) Ansuchen um die Ausstellung einer Zweitausfertigung
eines Befähigungszeugnisses sind unter
Angabe des Ortes und des Jahres, in dem die Prüfung
abgenommen wurde, und des Namens des
Prüfungskommissärs, bei dem sie abgelegt wurde,
an das Amt der Landesregierung zu richten, in
deren Bereich der Prüfungskommissär bestellt war.
Wenn die Prüfung bei einem von der Eisenbahnbehörde
bestellten Prüfungskommissär abgelegt
wurde, ist das Ansuchen bei dieser Behörde einzubringen.
(4) Soweit es sich um von der Eisenbahnbehörde
bestellte Prüfungskommissäre (§ 62) handelt, werden
den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechende
Anordnungen von dieser Behörde getroffen.
§ 69. Pflichten der Betriebswärter
(1) Die Betriebswärter sind verpflichtet, ihren
Dienst derart zu versehen, daß durch den Betrieb
der von ihnen gewarteten Anlage die Sicherheit
nicht gefährdet wird. Sie haben für die ordnungsmäßige
Instandhaltung der Anlage zu sorgen, alle
schädlichen Einflüsse auf deren Wirkungsweise
und Zustand hintanzuhalten, bestehende Vorschriften
zu befolgen und den Anordnungen der Überwachungsorgane
Folge zu leisten. Die Betriebswärter
haben ihre Befähigungszeugnisse so zu verwahren,
daß sie Aufsichtspersonen jederzeit vorgewiesen
werden können.
(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen
sind im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan in einer
„Betriebsvorschrift" schriftlich die Pflichten der
einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen.
Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan
sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter zu
unterfertigen, von jedem zur Verwendung gelangenden
Betriebswärter nachweislich zur Kenntnis
zu nehmen und in der Schaltwarte frei zugänglich
aufzubewahren. Der Betrieb des Reaktordruckgefäßes
ist sofort einzustellen, wenn bei einem Störfall
eine unzulässig hohe Beanspruchung des
Reaktordruckgefäßes oder einer seiner Komponenten
oder wenn eine nicht behebbare Störung in
einem Sicherheitssystem festgestellt wird. Die bei
Eintritt eines Störfalles oder Unfalles zu ergreifenden
Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen der
„Betriebsvorschrift" in einem „Alarmplan" im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.
Grund dessen die Zulassung zur Prüfung erbeten
wurde, unter Angabe der Zurückweisungsfrist
zu vermerken.
(2) Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis
auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen
behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt,
daß sie den in den Paragraphen 58 und 60 angeführten
Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist
sich neuerlich der Prüfung unterziehen.
Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen
Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu,
welche die Befugnis aberkannt hat.
(3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer
des Befähigungszeugnisses (Paragraph 65, Absatz 3,)
abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter
der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung,
ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining.
Bei dieser Prüfung sind insbesondere
Störfälle zu behandeln.
(4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter
der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung,
ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining,
und eine praktische Verwendungsprobe,
wobei eingehend die erforderlichen Maßnahmen
bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren
sind.
§ 67. Anzeigen über bei der Prüfung
zurückgewiesene Prüfungswerber
Der Prüfungskommissär hat Namen, Wohnort
und Geburtsdaten des zurückgewiesenen Prüfungswerbers
unter Angabe des Prüfungstages, der Prüfungsgattung
und der für die Wiederholung der
Prüfung festgesetzten Frist unmittelbar nach der
Prüfung dem Landeshauptmanne, in dessen Bereich
die Prüfung stattgefunden hat, anzuzeigen. Von
diesen Anzeigen hat der Landeshauptmann die in
seinem Bereiche befindlichen übrigen Prüfungskommissäre
zur Vormerkung und die anderen Landeshauptmänner
zur gleichen Vorsorge zu verständigen.
Sofern es sich um von der Eisenbahn- oder
der Schiffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommissäre
handelt, sind diese Anzeigen unmittelbar an
diese Behörde zu richten, die sie den Landeshauptmännern
mitteilt.
§ 68. Aufbewahrung der Prüfungsakten,
Zweitausfertigung von Befähigungszeugnissen
(1) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen
Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu
führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren.
Wird der Prüfungskommissär in ein anderes
Bundesland versetzt oder von seiner Funktion
enthoben, so sind die Aufzeichnungen und Akten
behufs amtlicher Verwahrung an das Amt der Landesregierung
abzuliefern.
(2) Der Prüfungskommissär hat von den ausgestellten
Befähigungszeugnissen noch vor deren
Aushändigung als solche gekennzeichnete
Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf
eines jeden Kalenderhalbjahres, längstens bis
15. Juli bzw. 15. Jänner des Folgejahres, dem Amte
der Landesregierung behufs Aufbewahrung gesammelt
vorzulegen.
(3) Ansuchen um die Ausstellung einer Zweitausfertigung
eines Befähigungszeugnisses sind unter
Angabe des Ortes und des Jahres, in dem die Prüfung
abgenommen wurde, und des Namens des
Prüfungskommissärs, bei dem sie abgelegt wurde,
an das Amt der Landesregierung zu richten, in
deren Bereich der Prüfungskommissär bestellt war.
Wenn die Prüfung bei einem von der Eisenbahnbehörde
bestellten Prüfungskommissär abgelegt
wurde, ist das Ansuchen bei dieser Behörde einzubringen.
(4) Soweit es sich um von der Eisenbahnbehörde
bestellte Prüfungskommissäre (Paragraph 62,) handelt, werden
den Vorschriften der Absatz eins und 2 entsprechende
Anordnungen von dieser Behörde getroffen.
§ 69. Pflichten der Betriebswärter
(1) Die Betriebswärter sind verpflichtet, ihren
Dienst derart zu versehen, daß durch den Betrieb
der von ihnen gewarteten Anlage die Sicherheit
nicht gefährdet wird. Sie haben für die ordnungsmäßige
Instandhaltung der Anlage zu sorgen, alle
schädlichen Einflüsse auf deren Wirkungsweise
und Zustand hintanzuhalten, bestehende Vorschriften
zu befolgen und den Anordnungen der Überwachungsorgane
Folge zu leisten. Die Betriebswärter
haben ihre Befähigungszeugnisse so zu verwahren,
daß sie Aufsichtspersonen jederzeit vorgewiesen
werden können.
(2) Für die Betriebswärter von Kernkraftanlagen
sind im Einvernehmen mit dem zuständigen
Dampfkesselüberwachungsorgan in einer
„Betriebsvorschrift" schriftlich die Pflichten der
einzelnen Betriebswärter im Detail festzulegen.
Diese Betriebsvorschrift ist vom Überwachungsorgan
sowie dem verantwortlichen Betriebsleiter zu
unterfertigen, von jedem zur Verwendung gelangenden
Betriebswärter nachweislich zur Kenntnis
zu nehmen und in der Schaltwarte frei zugänglich
aufzubewahren. Der Betrieb des Reaktordruckgefäßes
ist sofort einzustellen, wenn bei einem Störfall
eine unzulässig hohe Beanspruchung des
Reaktordruckgefäßes oder einer seiner Komponenten
oder wenn eine nicht behebbare Störung in
einem Sicherheitssystem festgestellt wird. Die bei
Eintritt eines Störfalles oder Unfalles zu ergreifenden
Sicherheitsmaßnahmen sind im Rahmen der
„Betriebsvorschrift" in einem „Alarmplan" im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.
§ 70. Ausübung des Betriebswärterdienstes
(1) Die selbständige Bedienung und Wartung
von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat
in der Regel durch die geprüften Betriebswärter
selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften
Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende
Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit
zusammenhängenden Vorrichtungen
durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter
gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung
eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets
mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und
zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein,
denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur
Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der
„Betriebsvorschrift" (§ 69 Abs. 2) festzulegen ist.
Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear
beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen
Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks
drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend
sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung
beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der
Bedienung und Wartung von konventionell beheizten
Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit
des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters
der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann
als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage
wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden.
(2) Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften
gewährten Beurlaubung von geprüften
Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch
geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich
nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt
handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
auch Personen verwendet werden,
die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt
haben, jedoch den Erfordernissen des § 58
Abs. 1 lit. a bis c genügen. Diese Personen sind
unter Anführung der ihre Eignung dartuenden
Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen
Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 71 Abs. 1) anzuzeigen.
Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden
geprüften Wärter das gesetzlich zustehende
Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten
Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung
auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten
nicht für die Wartung von nuklear beheizten
Dampfkesseln.
(3) Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher
Verhinderung von geprüften Betriebswärtern
finden die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe
sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung
der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen
behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer
mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat.
(4) Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und
des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen
betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer
Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben
Person besorgt werden, wenn diese für beide
Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der
Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande
leicht bedient werden kann. Im Falle des
Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 5
lit. d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum
Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung
beider Dienste auf begründetes Ansuchen
auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen.
(5) Für bestimmte Bauarten von Dampfkesseln
und Wärmekraftmaschinen oder für besondere
Betriebs- und Wartungsbedingungen können die in
der Anlage 10 Abschnitt E vorgesehenen Erleichterungen
in Anspruch genommen werden. Weitere
Erleichterungen können über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
§ 71. Aufsicht über den Betriebswärterdienst
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen
der §§ 58, 69 und 70 obliegt grundsätzlich
der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung
der zur Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen
und Druckbehältern berufenen Überwachungsorgane.
Jedoch obliegt die Aufsicht bei
Betrieben, die der Bergbehörde unterstehen, der
Berghauptmannschaft, bei Betrieben, die der Eisenbahnbehörde
unterstehen, dieser Behörde, bei
Anlagen der Schiffahrt dem Landeshauptmann.
(2) Die Überwachungsorgane können Betriebswärtern,
die sich im Dienste als unverläßlich erweisen
oder Vorschriften zur Hintanhaltung der
Gefahren im Dampfkessel- bzw. Maschinenbetriebe
außer acht gelassen haben, die Entziehung
des Befähigungszeugnisses androhen.
(3) Die Überwachungsorgane sind berechtigt,
Betriebswärter, welche sich solcher Verletzungen
ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, daß
ihre Weiterverwendung sicherheitsgefährlich
erscheint, von der weiteren Dienstesausübung
sogleich zu entheben. Die Dienstenthebung ist der
zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
und gleichzeitig die Entziehung des Befähigungszeugnisses
bei den im Abs. 4 angeführten
hierfür zuständigen Behörden zu beantragen. Bis
zur Entscheidung über die Entziehung darf der enthobene
Betriebswärter den Wartungsdienst nicht
ausüben. Das Überwachungsorgan hat von der
Enthebung unverzüglich den Betreiber des Dampfkessels
(der Kraftmaschine) oder dessen Stellvertreter
unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer
Weiterverwendung des enthobenen Wärters zu ver-
§ 70. Ausübung des Betriebswärterdienstes
(1) Die selbständige Bedienung und Wartung
von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen hat
in der Regel durch die geprüften Betriebswärter
selbst zu erfolgen. Die Verwendung von ungeprüften
Hilfspersonen hiezu ist zulässig, wenn eine ausreichende
Beaufsichtigung aller mit der Betriebssicherheit
zusammenhängenden Vorrichtungen
durch den verantwortlichen geprüften Betriebswärter
gewährleistet ist. Zur Bedienung und Wartung
eines nuklear beheizten Dampfkessels müssen stets
mindestens ein Dampfkesselwärter der Stufe 3 und
zwei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend sein,
denen hinreichend geschultes Hilfspersonal zur
Verfügung zu stehen hat, deren Anzahl in der
„Betriebsvorschrift" (Paragraph 69, Absatz 2,) festzulegen ist.
Werden in einem Kernkraftwerk zwei nuklear
beheizte Dampfkessel von einer gemeinsamen
Schaltwarte aus betrieben, so müssen für beide Kesselblocks
drei Dampfkesselwärter der Stufe 2 anwesend
sein; hingegen darf der Dampfkesselwärter
der Stufe 3 für die gleichzeitige Beaufsichtigung
beider Kesselblocks eingesetzt werden. Bei der
Bedienung und Wartung von konventionell beheizten
Dampfkesseln ist bei nicht ständiger Anwesenheit
des verantwortlichen geprüften Dampfkesselwärters
der Stufe 1 die Beaufsichtigung nur dann
als ausreichend anzusehen, wenn die in der Anlage
wiedergegebenen Richtlinien befolgt werden.
(2) Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften
gewährten Beurlaubung von geprüften
Betriebswärtern dürfen, insofern ein Ersatz durch
geprüfte Wärter undurchführbar ist und es sich
nicht um Anlagen der Eisenbahnen oder Schiffahrt
handelt, zur Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
auch Personen verwendet werden,
die die Befähigungsprüfung zwar nicht abgelegt
haben, jedoch den Erfordernissen des Paragraph 58,
Abs. 1 Litera a bis c genügen. Diese Personen sind
unter Anführung der ihre Eignung dartuenden
Umstände und unter Angabe der voraussichtlichen
Dauer ihrer stellvertretbaren Verwendung bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde (Paragraph 71, Absatz eins,) anzuzeigen.
Überschreitet die Urlaubsdauer der zu vertretenden
geprüften Wärter das gesetzlich zustehende
Ausmaß, so ist für die zum Ersatz bestimmten
Personen rechtzeitig auch die Zulassungsbewilligung
auszusprechen. Diese Erleichterungen gelten
nicht für die Wartung von nuklear beheizten
Dampfkesseln.
(3) Bei Erkrankung oder sonstiger unabweislicher
Verhinderung von geprüften Betriebswärtern
finden die Bestimmungen des Absatz 2, mit der Maßgabe
sinngemäße Anwendung, daß die Namhaftmachung
der zu ihrem Ersatz herangezogenen Personen
behufs Zulassungsbewilligung erst bei einer
mehr als 14tägigen Verhinderung zu erfolgen hat.
(4) Der Dienst des Schiffsmaschinenwärters und
des Schiffsführers kann bei nicht mit Dampfmaschinen
betriebenen Schiffen in der Regel nur bei einer
Maschinenleistung bis zu 300 kW von ein und derselben
Person besorgt werden, wenn diese für beide
Dienstleistungen die Befugnis besitzt und der
Motor derart eingebaut ist, daß er vom Führerstande
leicht bedient werden kann. Im Falle des
Zutreffens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5,
lit. d und e genügt der Nachweis der Befugnis zum
Schiffsführer. Der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr kann eine solche Vereinigung
beider Dienste auf begründetes Ansuchen
auch bei einer höheren Maschinenleistung bewilligen.
(5) Für bestimmte Bauarten von Dampfkesseln
und Wärmekraftmaschinen oder für besondere
Betriebs- und Wartungsbedingungen können die in
der Anlage 10 Abschnitt E vorgesehenen Erleichterungen
in Anspruch genommen werden. Weitere
Erleichterungen können über begründetes Ansuchen
vom Bundesminister für Bauten und Technik
gewährt werden.
§ 71. Aufsicht über den Betriebswärterdienst
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen
der Paragraphen 58,, 69 und 70 obliegt grundsätzlich
der Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung
der zur Erprobung und Untersuchung von Druckgefäßen
und Druckbehältern berufenen Überwachungsorgane.
Jedoch obliegt die Aufsicht bei
Betrieben, die der Bergbehörde unterstehen, der
Berghauptmannschaft, bei Betrieben, die der Eisenbahnbehörde
unterstehen, dieser Behörde, bei
Anlagen der Schiffahrt dem Landeshauptmann.
(2) Die Überwachungsorgane können Betriebswärtern,
die sich im Dienste als unverläßlich erweisen
oder Vorschriften zur Hintanhaltung der
Gefahren im Dampfkessel- bzw. Maschinenbetriebe
außer acht gelassen haben, die Entziehung
des Befähigungszeugnisses androhen.
(3) Die Überwachungsorgane sind berechtigt,
Betriebswärter, welche sich solcher Verletzungen
ihrer Dienstpflichten schuldig gemacht haben, daß
ihre Weiterverwendung sicherheitsgefährlich
erscheint, von der weiteren Dienstesausübung
sogleich zu entheben. Die Dienstenthebung ist der
zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
und gleichzeitig die Entziehung des Befähigungszeugnisses
bei den im Absatz 4, angeführten
hierfür zuständigen Behörden zu beantragen. Bis
zur Entscheidung über die Entziehung darf der enthobene
Betriebswärter den Wartungsdienst nicht
ausüben. Das Überwachungsorgan hat von der
Enthebung unverzüglich den Betreiber des Dampfkessels
(der Kraftmaschine) oder dessen Stellvertreter
unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer
Weiterverwendung des enthobenen Wärters zu ver-
ständigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß
anzuwenden, wenn die Weiterverwendung eines
Betriebswärters, auch ohne daß ihm eine Verletzung
der Dienstpflichten zur Last fällt, sicherheitsgefährlich
erscheint, weil er offenbar den Anforderungen
des § 58 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 trotz
des allfälligen Besitzes eines Befähigungszeugnisses
zur Zeit nicht entspricht. Dies gilt auch für die
gemäß § 58 Abs. 5 zugelassenen, nicht geprüften
Wärter.
(4) Macht sich ein Betriebswärter grober Verletzungen
seiner Dienstpflichten schuldig oder verliert
er nach Ausstellung des Befähigungszeugnisses die
Eignung für diesen Dienst, so hat die Aufsichtsbehörde
(Abs. 1) die Entziehung des Befähigungszeugnisses
für eine bestimmte Zeit oder für immer
auszusprechen. Die Entziehung des Zeugnisses hat
den Verlust der Wartungsbefugnis zur Folge. Bei
der Entscheidung, ob die Entziehung für immer
oder nur für bestimmte Zeit erfolgen soll, ist im
Falle einer groben Dienstvernachlässigung auf den
Grad des Verschuldens, im Falle der mangelnden
Eignung für den Betriebswärterdienst darauf Rücksicht
zu nehmen, ob eine Behebung des Mangels in
absehbarer Zeit zu erwarten ist.
(5) Fällt einem Betriebswärter eine Handlung
oder Unterlassung zur Last, welche eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit
von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern
geeignet ist, so hat das Überwachungsorgan
unabhängig von den Vorkehrungen wegen allfälliger
Entziehung des Befähigungszeugnisses die
Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten.
(6) Stellt sich nach Ausfolgung eines Befähigungszeugnisses
heraus, daß die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung nicht vorhanden
waren, insbesondere, daß das vorgelegte Zeugnis
über die Verwendungspraxis in wesentlichen Punkten
unrichtige Angaben enthalten hat, so ist das
Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde
als ungültig einzuziehen und allenfalls Strafanzeige
zu erstatten.
(7) Gegen die Zeugnisentziehung steht die Berufung
an den Landeshauptmann bzw. an den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
offen. Sie ist binnen zwei Wochen, von dem Tage
der Zustellung des Bescheides an gerechnet, bei
derjenigen Behörde einzubringen, die den Bescheid
erlassen hat.
(8) Name, Beruf, Wohnort und das Alter der
Personen, denen das Zeugnis rechtskräftig entzogen
wurde, sind zur Vormerkung vom Landeshauptmanne
den in seinem Amtsbereiche befindlichen
Prüfungskommissären und den Landeshauptmännern
der anderen Bundesländer, wenn die
Eisenbahn- bzw. Schiffahrtsbehörde oder die Bergbehörde
die Zeugnisentziehung ausgesprochen hat,
von ihnen allen Landeshauptmännern zur gleichen
Vorsorge mitzuteilen.
(9) Falls ein Überwachungsorgan bei Ausübung
des Überwachungsdienstes feststellt, daß zur selbständigen
Wartung Personen verwendet werden,
die die erforderliche Eignung nicht haben oder sich
mit dem Befähigungszeugnis nicht ausweisen können,
so hat es, wenn die Abstellung dieses Mangels
nicht erfolgt, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde
(Abs. 1) zu erstatten.
§ 72. Gültigkeit sonstiger Befähigungszeugnisse
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf
Grund früherer, den gleichen Gegenstand betreffenden
Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse
behalten auch fernerhin ihre Gültigkeit.
§ 73. Anerkennung ausländischer
Zeugnisse
Die Anerkennung der von ausländischen Behörden
für den Dampfkessel- und Maschinenwärterdienst
ausgestellten Befähigungszeugnisse oder
Berechtigungsurkunden bleibt, insoweit sie nicht
durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch
besondere Verfügungen der Eisenbahnbehörde
geregelt ist, dem Bundesminister für Bauten und
Technik vorbehalten. Sofern es sich jedoch um
Dampfkessel- oder Maschinenwärter auf Schiffen
handelt, kommt diese Anerkennung dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik zu.
Abschnitt VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen
von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Vorprüfungen und Überprüfungen im
Rahmen der Bauprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. a), für die
Überprüfung (§ 38 Abs. 3 lit. b), für die erste
Erprobung (§ 38 Abs. 3 lit. c), für die Betriebsprüfung
(§ 38 Abs. 3 lit. d), für jede Wiederholung der
Erprobung (§ 39 Abs. 1) sowie für jede wiederkehrende
äußere und innere Untersuchung (§ 45) an
Dampfkesseln (§ 1), Dampfgefäßen (§ 23) und
Druckbehältern (§§ 28 und 55) sind folgende
Gebühren zu entrichten:
1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einem
Heizflächenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit
von der Kesselheizfläche:
ständigen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß
anzuwenden, wenn die Weiterverwendung eines
Betriebswärters, auch ohne daß ihm eine Verletzung
der Dienstpflichten zur Last fällt, sicherheitsgefährlich
erscheint, weil er offenbar den Anforderungen
des Paragraph 58, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, trotz
des allfälligen Besitzes eines Befähigungszeugnisses
zur Zeit nicht entspricht. Dies gilt auch für die
gemäß Paragraph 58, Absatz 5, zugelassenen, nicht geprüften
Wärter.
(4) Macht sich ein Betriebswärter grober Verletzungen
seiner Dienstpflichten schuldig oder verliert
er nach Ausstellung des Befähigungszeugnisses die
Eignung für diesen Dienst, so hat die Aufsichtsbehörde
(Absatz eins,) die Entziehung des Befähigungszeugnisses
für eine bestimmte Zeit oder für immer
auszusprechen. Die Entziehung des Zeugnisses hat
den Verlust der Wartungsbefugnis zur Folge. Bei
der Entscheidung, ob die Entziehung für immer
oder nur für bestimmte Zeit erfolgen soll, ist im
Falle einer groben Dienstvernachlässigung auf den
Grad des Verschuldens, im Falle der mangelnden
Eignung für den Betriebswärterdienst darauf Rücksicht
zu nehmen, ob eine Behebung des Mangels in
absehbarer Zeit zu erwarten ist.
(5) Fällt einem Betriebswärter eine Handlung
oder Unterlassung zur Last, welche eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit
von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern
geeignet ist, so hat das Überwachungsorgan
unabhängig von den Vorkehrungen wegen allfälliger
Entziehung des Befähigungszeugnisses die
Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten.
(6) Stellt sich nach Ausfolgung eines Befähigungszeugnisses
heraus, daß die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung nicht vorhanden
waren, insbesondere, daß das vorgelegte Zeugnis
über die Verwendungspraxis in wesentlichen Punkten
unrichtige Angaben enthalten hat, so ist das
Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde
als ungültig einzuziehen und allenfalls Strafanzeige
zu erstatten.
(7) Gegen die Zeugnisentziehung steht die Berufung
an den Landeshauptmann bzw. an den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
offen. Sie ist binnen zwei Wochen, von dem Tage
der Zustellung des Bescheides an gerechnet, bei
derjenigen Behörde einzubringen, die den Bescheid
erlassen hat.
(8) Name, Beruf, Wohnort und das Alter der
Personen, denen das Zeugnis rechtskräftig entzogen
wurde, sind zur Vormerkung vom Landeshauptmanne
den in seinem Amtsbereiche befindlichen
Prüfungskommissären und den Landeshauptmännern
der anderen Bundesländer, wenn die
Eisenbahn- bzw. Schiffahrtsbehörde oder die Bergbehörde
die Zeugnisentziehung ausgesprochen hat,
von ihnen allen Landeshauptmännern zur gleichen
Vorsorge mitzuteilen.
(9) Falls ein Überwachungsorgan bei Ausübung
des Überwachungsdienstes feststellt, daß zur selbständigen
Wartung Personen verwendet werden,
die die erforderliche Eignung nicht haben oder sich
mit dem Befähigungszeugnis nicht ausweisen können,
so hat es, wenn die Abstellung dieses Mangels
nicht erfolgt, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde
(Absatz eins,) zu erstatten.
§ 72. Gültigkeit sonstiger Befähigungszeugnisse
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf
Grund früherer, den gleichen Gegenstand betreffenden
Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse
behalten auch fernerhin ihre Gültigkeit.
§ 73. Anerkennung ausländischer
Zeugnisse
Die Anerkennung der von ausländischen Behörden
für den Dampfkessel- und Maschinenwärterdienst
ausgestellten Befähigungszeugnisse oder
Berechtigungsurkunden bleibt, insoweit sie nicht
durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch
besondere Verfügungen der Eisenbahnbehörde
geregelt ist, dem Bundesminister für Bauten und
Technik vorbehalten. Sofern es sich jedoch um
Dampfkessel- oder Maschinenwärter auf Schiffen
handelt, kommt diese Anerkennung dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik zu.
Abschnitt römisch VII
Gebühren
§ 74. Gebühren für Untersuchungen
von Druckgefäßen und Druckbehältern
(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Vorprüfungen und Überprüfungen im
Rahmen der Bauprüfung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera a,), für die
Überprüfung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera b,), für die erste
Erprobung (Paragraph 38, Absatz 3, Litera c,), für die Betriebsprüfung
(Paragraph 38, Absatz 3, Litera d,), für jede Wiederholung der
Erprobung (Paragraph 39, Absatz eins,) sowie für jede wiederkehrende
äußere und innere Untersuchung (Paragraph 45,) an
Dampfkesseln (Paragraph eins,), Dampfgefäßen (Paragraph 23,) und
Druckbehältern (Paragraphen 28 und 55) sind folgende
Gebühren zu entrichten:
1. Für befeuerte Dampfkessel besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einem
Heizflächenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt in Abhängigkeit
von der Kesselheizfläche:
b)Litera b Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt
sich die Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung
einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden
Formeln:
a) N : 25, wobei N die höchste elektrische
Heizleistung in kW bedeutet;
b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D
die höchste stündliche Dampfleistung des
Kessels in kg bedeutet;
c) V : 200, wenn N nicht bekannt ist, und
der Kessel als Heißwasserkessel betrieben
wird, wobei V den Rauminhalt des Kessels
in l bedeutet.
3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven
sowie für Dampfspeicher ergibt sich die
Gebühr nach Z 1 durch Bestimmung einer fiktiven
Kesselheizfläche nach der Formel
V : 200, wobei V den Rauminhalt des Druckgefäßes
in l bedeutet.
4. Für Dampfüberhitzer (§ 1 Abs. 3) ist eine
Gebühr von 4,40 S je Quadratmeter Heizfläche,
mindestens jedoch 605 S zu entrichten.
5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer
(§ 1 Abs. 3) ist eine halbe Grundgebühr
gemäß Z 1 lit. a, mindestens jedoch 605 S zu
entrichten.
6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der
Gruppen I und II, ausgenommen jene nach
Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr
und einem Größenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt 540 S.
b) Der Größenzuschlag beträgt 60 S für
jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter
gerundeten Produktes aus den
zwei größten, aufeinander senkrechten
Abmessungen des Dampfgefäßes bzw.
Druckbehälters. Bei der Abrundung auf
ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis
0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile
über 0,5 m² als volles Quadratmeter
zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die
Gebühr für mindestens 1 m² voll zu entrichten.
Bei der Ermittlung der Abmessungen
sind Drehzapfen, Verbindungs- und
Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen.
Besteht ein Dampfgefäß oder
ein Druckbehälter aus mehreren durch
Rohre miteinander verbundenen Elementen,
so ist der Größenzuschlag durch
Summierung der Querschnittsflächen der
einzelnen Elemente zu ermitteln.
7. Für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a), für losweise
zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks
(§ 33 Abs. 1 lit. h), für Gefäße mit einem
Inhalt bis 150 l (§ 33 Abs. 1 lit. c) und für
serienmäßig hergestellte, flaschenartige
Druckbehälter der Gruppe I besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einer
Stückgebühr:
a) Die Grundgebühr beträgt 605 S und ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften
Druckbehälter für jeden Prüftag und
bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu
entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt 9 S und ist für
jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im
Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung
auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen
nach §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 5, 27 Abs. 1, 37
Abs. 1, 40 Abs. 5, 55 Abs. 3 und 57 b einschließlich
der Prüfungen nach den Anlagen 1
und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln
(W.B.V.), in der geltenden Fassung, sowie für
die Durchführung von Prüfungen nach
§§ 36 a und 57 a ist eine Gebühr nach dem für
die Prüfungsdurchführung erforderlichen
Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr
beträgt je angefangener halber Stunde 330 S.
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher
Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für
deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung
jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je
geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße
oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach
Abs. 1 Z 7, losweise zur Bauprüfung und ersten
Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn
Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet
der Bestimmung nach Abs. 2 für das zehnte und
jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten
und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für
die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung
zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe
unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße
oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander
verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder
jeder Druckbehälter für sich betrieben werden
kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder
Der Heizflächenzuschlag beträgt 4,40 S je
Quadratmeter. Bruchteile des Heizflächenausmaßes
sind nicht zu berücksichtigen.
2. Für elektrisch beheizte Dampfkessel ergibt
sich die Gebühr nach Ziffer eins, durch Bestimmung
einer fiktiven Kesselheizfläche nach folgenden
Formeln:
a) N : 25, wobei N die höchste elektrische
Heizleistung in kW bedeutet;
b) D : 30, wenn N nicht bekannt ist, wobei D
die höchste stündliche Dampfleistung des
Kessels in kg bedeutet;
c) römisch fünf : 200, wenn N nicht bekannt ist, und
der Kessel als Heißwasserkessel betrieben
wird, wobei römisch fünf den Rauminhalt des Kessels
in l bedeutet.
3. Für Dampfkessel feuerloser Lokomotiven
sowie für Dampfspeicher ergibt sich die
Gebühr nach Ziffer eins, durch Bestimmung einer fiktiven
Kesselheizfläche nach der Formel
V : 200, wobei römisch fünf den Rauminhalt des Druckgefäßes
in l bedeutet.
4. Für Dampfüberhitzer (Paragraph eins, Absatz 3,) ist eine
Gebühr von 4,40 S je Quadratmeter Heizfläche,
mindestens jedoch 605 S zu entrichten.
5. Für rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer
(Paragraph eins, Absatz 3,) ist eine halbe Grundgebühr
gemäß Ziffer eins, Litera a,, mindestens jedoch 605 S zu
entrichten.
6. Für Dampfgefäße und für Druckbehälter der
Gruppen römisch eins und römisch II, ausgenommen jene nach
Z 7, besteht die Gebühr aus einer Grundgebühr
und einem Größenzuschlag:
a) Die Grundgebühr beträgt 540 Sitzung
b) Der Größenzuschlag beträgt 60 S für
jedes Quadratmeter des auf ganze Quadratmeter
gerundeten Produktes aus den
zwei größten, aufeinander senkrechten
Abmessungen des Dampfgefäßes bzw.
Druckbehälters. Bei der Abrundung auf
ganze Quadratmeter sind Bruchteile bis
0,5 m² nicht zu berücksichtigen, Bruchteile
über 0,5 m² als volles Quadratmeter
zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die
Gebühr für mindestens 1 m² voll zu entrichten.
Bei der Ermittlung der Abmessungen
sind Drehzapfen, Verbindungs- und
Ausrüstungsstutzen usw. nicht zu berücksichtigen.
Besteht ein Dampfgefäß oder
ein Druckbehälter aus mehreren durch
Rohre miteinander verbundenen Elementen,
so ist der Größenzuschlag durch
Summierung der Querschnittsflächen der
einzelnen Elemente zu ermitteln.
7. Für Flaschen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera a,), für losweise
zur Untersuchung bereitgestellte Treibgastanks
(Paragraph 33, Absatz eins, Litera h,), für Gefäße mit einem
Inhalt bis 150 l (Paragraph 33, Absatz eins, Litera c,) und für
serienmäßig hergestellte, flaschenartige
Druckbehälter der Gruppe römisch eins besteht die
Gebühr aus einer Grundgebühr und einer
Stückgebühr:
a) Die Grundgebühr beträgt 605 S und ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der geprüften
Druckbehälter für jeden Prüftag und
bei jedem Wechsel des Prüfungsortes zu
entrichten.
b) Die Stückgebühr beträgt 9 S und ist für
jeden geprüften Druckbehälter zu entrichten.
8. Für die Durchführung weiterer Prüfungen im
Rahmen der Bauprüfung oder Überprüfung
auf Grund von erteilten Ausnahmebewilligungen
nach Paragraphen 14, Absatz eins,, 20 Absatz 5,, 27 Absatz eins,, 37
Abs. 1, 40 Absatz 5,, 55 Absatz 3 und 57 b einschließlich
der Prüfungen nach den Anlagen 1
und 2 zu den Werkstoff- und Bauvorschriften
für die Herstellung von Dampfkesseln
(W.B.V.), in der geltenden Fassung, sowie für
die Durchführung von Prüfungen nach
§§ 36 a und 57 a ist eine Gebühr nach dem für
die Prüfungsdurchführung erforderlichen
Zeitaufwand zu entrichten. Die Zeitgebühr
beträgt je angefangener halber Stunde 330 Sitzung
(2) Erstreckt sich die Bauprüfung auf mehrere
Druckgefäße oder Druckbehälter gleicher baulicher
Ausbildung und Größe, so ist die Gebühr für
deren Vorprüfung nur einfach, für deren Überprüfung
jedoch je geprüftem Druckgefäß bzw. je
geprüftem Druckbehälter zu entrichten.
(3) Werden serienmäßig gefertigte Druckgefäße
oder Druckbehälter, ausgenommen jene nach
Abs. 1 Ziffer 7,, losweise zur Bauprüfung und ersten
Erprobung bereitgestellt, wobei die Losgröße zehn
Stück nicht unterschreiten darf, so ist unbeschadet
der Bestimmung nach Absatz 2, für das zehnte und
jedes folgende Druckgefäß bzw. für den zehnten
und jeden folgenden Druckbehälter die Gebühr für
die Wasserdruckprobe dann nicht in Anrechnung
zu bringen, wenn die Überprüfung und Wasserdruckprobe
unter einem durchgeführt werden.
(4) Wenn mehrere Dampfkessel, Dampfgefäße
oder Druckbehälter betriebsmäßig derart miteinander
verbunden sind, daß jedes Druckgefäß oder
jeder Druckbehälter für sich betrieben werden
kann, sind die Gebühren für jedes Druckgefäß oder
jedenjeden Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls
sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß
(Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß
bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der
Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen
und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal
zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu
entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung
oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden
hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben
werden können und daher eine Wiederholung der
vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner,
wenn infolge Verschuldens des Benützers oder
seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen
Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort
nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär
in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die
Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte,
weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder
Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung
verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen
mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen
sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß,
und zwar für das größte, zu entrichten. Diese
Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern,
ausgenommen jene nach Abs. 1 Z 7,
Anwendung. Bei Druckbehältern nach Abs. 1 Z 7
ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
§ 75. Gebühren für Prüfungen von
Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten:
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der
Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3
gemäß § 64 nur die schriftliche Prüfung oder nur
die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe
abgenommen, so ist für diese Prüfung
jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 lit. b
oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige
mit der Vornahme der Prüfungen verbundene
notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs
aufzukommen.
§ 76. Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß Art. 48 Z IX des Verwaltungsentlastungsgesetzes
vom 21.Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bestraft.
§ 77. Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
auf Schiffe, die nicht der Binnenschiffahrt dienen,
keine Anwendung.
§ 78. Anlagen
Die angeschlossenen Anlagen bilden einen integrierenden
Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel II
Die in Art. I zitierten Normen sind in den folgenden
Fassungen verbindlich anzuwenden:
1. ÖNORMEN:
B 8131, Ausgabe Juli 1983;
B 8132, Ausgabe Dezember 1977;
F 1052, Ausgabe August 1984;
F 1055, Ausgabe März 1985;
M 3000, Ausgabe März 1974;
M 3404, Ausgabe März 1981;
M 7320, Ausgabe Juni 1979;
M 7321, Ausgabe November 1980;
M 7352, Ausgabe September 1977;
M 7355, Ausgabe Dezember 1981;
M 7375, Ausgabe Dezember 1983;
M 7377, Ausgabe August 1983;
M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985,
Teil 2, Ausgabe Mai 1985,
Teil 3, Ausgabe August 1985,
Teil 4, Ausgabe März 1983;
M 7395, Ausgabe Dezember 1979;
M 7812, Ausgabe März 1985;
M 7835, Ausgabe April 1983;
S 3025, Ausgabe März 1985;
Z 1581, Ausgabe April 1986.
2. DIN:
1745, Teil 1, Ausgabe Feber 1983;
1746, Teil 1, Ausgabe Dezember 1976;
17660, Ausgabe Dezember 1983;
50114, Ausgabe August 1981;
50115, Ausgabe Feber 1975;
50121, Ausgabe Jänner 1978;
50125, Ausgabe März 1986;
50145, Ausgabe Mai 1975.
3. ISO:
148, Ausgabe 1983;
209, Ausgabe 1971;
TR 2136, Ausgabe 1977.
Artikel III
Die in Art. I zitierten Normen DIN (Deutsches
Institut für Normung e.V.) und ISO (International
Organization for Standardization) liegen ebenso
Druckbehälter zu entrichten. Andernfalls
sind sie für die Gebührenbemessung als ein Druckgefäß
(Druckbehälter) anzusehen und ist demgemäß
bei Dampfkesseln die gesamte Heizfläche der
Bemessung zugrunde zu legen und bei Dampfgefäßen
und Druckbehältern die Grundgebühr nur einmal
zu entrichten.
(5) Die jeweiligen Gebühren sind nochmals zu
entrichten, wenn ein Druckgefäß die Erprobung
oder die wiederholte Druckprobe nicht bestanden
hat, die festgestellten Mängel nicht sofort behoben
werden können und daher eine Wiederholung der
vorzunehmenden Überprüfung notwendig ist. Ferner,
wenn infolge Verschuldens des Benützers oder
seiner Angestellten das Druckgefäß an dem angegebenen
Orte nicht vorgefunden wird, dieser Ort
nicht zugänglich ist oder wenn der Prüfungskommissär
in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die
Amtshandlung deshalb nicht durchführen konnte,
weil die Vorbereitungen für die Erprobung oder
Untersuchung trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung
verabsäumt wurden. Wenn in diesen Fällen
mehrere Druckgefäße zu erproben oder zu untersuchen
sind, so ist die Gebühr nur für ein Druckgefäß,
und zwar für das größte, zu entrichten. Diese
Bestimmungen finden sinngemäß auch bei Druckbehältern,
ausgenommen jene nach Absatz eins, Ziffer 7,,
Anwendung. Bei Druckbehältern nach Absatz eins, Ziffer 7,
ist nur die Grundgebühr anzurechnen.
§ 75. Gebühren für Prüfungen von
Betriebswärtern
(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten:
(2) Wird von einem Prüfungskommissär bei der
Prüfung der Dampfkesselwärterstufe 2 oder 3
gemäß Paragraph 64, nur die schriftliche Prüfung oder nur
die mündliche Prüfung einschließlich der Verwendungsprobe
abgenommen, so ist für diese Prüfung
jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, Litera b,
oder c zu entrichten.
(3) Der Prüfungswerber hat zusätzlich für allfällige
mit der Vornahme der Prüfungen verbundene
notwendige Reiseauslagen des Prüfungskommissärs
aufzukommen.
§ 76. Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß Artikel 48, Z römisch IX des Verwaltungsentlastungsgesetzes
vom 21.Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 277, bestraft.
§ 77. Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
auf Schiffe, die nicht der Binnenschiffahrt dienen,
keine Anwendung.
§ 78. Anlagen
Die angeschlossenen Anlagen bilden einen integrierenden
Bestandteil dieser Verordnung.
Artikel römisch II
Die in Art. römisch eins zitierten Normen sind in den folgenden
Fassungen verbindlich anzuwenden:
1. ÖNORMEN:
B 8131, Ausgabe Juli 1983;
B 8132, Ausgabe Dezember 1977;
F 1052, Ausgabe August 1984;
F 1055, Ausgabe März 1985;
M 3000, Ausgabe März 1974;
M 3404, Ausgabe März 1981;
M 7320, Ausgabe Juni 1979;
M 7321, Ausgabe November 1980;
M 7352, Ausgabe September 1977;
M 7355, Ausgabe Dezember 1981;
M 7375, Ausgabe Dezember 1983;
M 7377, Ausgabe August 1983;
M 7390, Teil 1, Ausgabe März 1985,
Teil 2, Ausgabe Mai 1985,
Teil 3, Ausgabe August 1985,
Teil 4, Ausgabe März 1983;
M 7395, Ausgabe Dezember 1979;
M 7812, Ausgabe März 1985;
M 7835, Ausgabe April 1983;
S 3025, Ausgabe März 1985;
Z 1581, Ausgabe April 1986.
2. DIN:
1745, Teil 1, Ausgabe Feber 1983;
1746, Teil 1, Ausgabe Dezember 1976;
17660, Ausgabe Dezember 1983;
50114, Ausgabe August 1981;
50115, Ausgabe Feber 1975;
50121, Ausgabe Jänner 1978;
50125, Ausgabe März 1986;
50145, Ausgabe Mai 1975.
3. ISO:
148, Ausgabe 1983;
209, Ausgabe 1971;
TR 2136, Ausgabe 1977.
Artikel römisch III
Die in Art. römisch eins zitierten Normen DIN (Deutsches
Institut für Normung e.V.) und ISO (International
Organization for Standardization) liegen ebenso
wiewie die ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, auf.
Artikel IV
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
folgende Rechtsvorschriften — soweit sie noch in
Geltung stehen — außer Kraft:
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien, BGBl.
Nr. 83/1948, betreffend Dampfkessel,
Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen;
2. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 396/1972, mit der die
Dampfkesselverordnung geändert wird;
3. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 383/1974, mit der die
Dampfkesselverordnung abgeändert wird;
4. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 626/1975, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
5. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 657/1976, mit der die
Dampfkesselverordnung geändert wird;
6. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 596/1977, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
7. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 578/1983, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
8. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 292/1984, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
9. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, BGBl. Nr. 444/1984, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird.
die ÖNORMEN beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, auf.
Artikel römisch IV
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
folgende Rechtsvorschriften — soweit sie noch in
Geltung stehen — außer Kraft:
1. Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Finanzen im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien, Bundesgesetzblatt
Nr. 83 aus 1948,, betreffend Dampfkessel,
Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen;
2. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1972,, mit der die
Dampfkesselverordnung geändert wird;
3. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1974,, mit der die
Dampfkesselverordnung abgeändert wird;
4. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1975,, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
5. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik und des Bundesministers für
Finanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1976,, mit der die
Dampfkesselverordnung geändert wird;
6. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1977,, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
7. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1983,, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
8. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1984,, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird;
9. Die Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1984,, mit
der die Dampfkesselverordnung geändert
wird.
Übleis