Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Absatz 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: (1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1986, G 18/86-8, der Bundesregierung zugestellt am 29. Juli 1986, die Wortfolge „oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird" in Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, und die Wortfolge „sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" in Paragraph 16, Absatz eins, Litera e, dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. (2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft. (3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Vranitzky