Auf Grund des Paragraph 294, a Absatz 4, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1986,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verordnet: I. Durchführung der Drittschuldneranfrage § 1. (1) Die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294 a Absatz eins, Ziffer 2, EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum des Verpflichteten sowie die Bezeichnung des Exekutionsgerichts und das Aktenzeichen zu enthalten. Geschlecht und akademischer Grad des Verpflichteten sind anzugeben, soweit sie sich aus dem Exekutionsantrag ergeben. (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bei ihm gespeicherten aktuellen Daten (Absatz eins,) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung bekanntzugeben oder mitzuteilen, daß keine oder nicht eindeutige Daten vorhanden sind. II. Anfragegerichte § 2. (1) Die Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage). (2) Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ein Drucker verfügbar sind, von denen aus ein Zugriff auf einen der im Netzwerk Justiz installierten Zwischenrechner möglich ist. § 3. (1) Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich
zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Oberlandesgerichtes zu wenden (Fremdanfrage). (2) Als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bzw. des Oberlandesgerichtes Wien gilt das Bezirksgericht Innere Stadt Wien; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Graz bzw. des Oberlandesgerichtes Graz gilt das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; als Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes Linz bzw. des Oberlandesgerichtes Linz gilt das Bezirksgericht Linz. (3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann für die Fremdanfrage in seinem Sprengel aus personellen oder organisatorischen Gründen abweichende Regelungen treffen, um eine reibungslose Durchführung der Drittschuldneranfrage zu gewährleisten. Er hat dabei im einzelnen zu bestimmen, welche Gerichte für welche anderen Gerichte die Fremdanfrage durchzuführen haben, und das Bundesministerium für Justiz davon zu verständigen. III. Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1986 in Kraft.
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