Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 107 aus 1979, (Artikel römisch sechs,), 580 aus 1980,, 647 aus 1982, (Artikel römisch sieben,), 613 aus 1983, und 104 aus 1985, sowie den Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1981, und 69/1986 wird wie folgt geändert: 1. a) Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, tritt anstelle des Punktes ein Beistrich und wird folgender Wortlaut angefügt: „4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, 5. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 90, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird, 6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO, 7. der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208 aus 1854,." b) Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, werden die Ausdrücke „§ 109 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914" und „§ 53 a der Ausgleichsordnung (AO), RGBl. Nr. 337/1914" durch die Ausdrücke „§ 109 KO" und „§ 54 AO" ersetzt. c) Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, treten anstelle der Litera d und e folgende Bestimmungen: „d) tarifmäßige Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen worden ist; e) Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter, die dem Arbeitnehmer anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses über Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter jedoch nur bis zu der in der Tarifpost 2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, festgesetzten Höhe; f) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Absatz eins, erwachsen sind." d) Paragraph eins, Absatz 3, lautet: „(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): 1. für Ansprüche nach Absatz 2,, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden; 2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder b) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen; 3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer
infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; 4. für Entgeltansprüche (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Abs. 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt." e) Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird ein neuer Absatz 4, eingefügt, der lautet: „(4) Als Grenzbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 4, gilt der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der 1. bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist; 2. bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre. Der jeweilige Grenzbetrag ist um die, vom Arbeitgeber bzw. der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern." f) Der bisherige Absatz 4, des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(5)". g) Der bisherige Absatz 5, des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(6)". Dessen Ziffer 3, lautet: „3. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird." 2. In Paragraph 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946" durch den Ausdruck „§ 51 Absatz 3, Ziffer 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985" ersetzt. 3. a) Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) bzw. auf einen Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend." b) Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Absatz eins, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, dessen einvernehmliche Lösung vereinbart oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen wurde;" c) Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird ein neuer Absatz 3, eingefügt, der lautet: „(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß Paragraph 25, KO bzw. gemäß Paragraph 20, b und Paragraph 20, c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen." d) Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)" und lautet: „(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Absatz 5,, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet des Paragraph 13, a Absatz eins,, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich- rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt." e) Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(5)" und werden im neuen bzw. Abs. 5 die Ausdrücke „Abs. 3 zweiter Satz" und „Abs. 1 und 2" durch die Ausdrücke „Abs. 4 zweiter Satz" „Abs. 1 bis 3" ersetzt. 4. Der erste Satz des Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet
oder den Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 gefaßt hat bzw. das dem Bezirksgericht im Instanzenzug übergeordnet ist, das den Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Z 7 gefaßt hat." 5. a) Paragraph 6, Absatz eins, lautet: „§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Abs. 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn 1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird; 2. das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AO eingestellt wird; 3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende; 4. hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens; 5. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt; 6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten. Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (Paragraph 44, a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/ 1969) die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind." b) Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz 3, erster Satz" durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 4, erster Satz" ersetzt. c) Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 7 begehrt, so sind die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden." 6. Im Paragraph 7, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 8" durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, ersetzt. 7. a) Der bisherige Wortlaut des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". b) Dem Paragraph 8, wird ein Absatz 2, mit folgendem Wortlaut angefügt: „(2) Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Absatz eins,, bei denen der Insolvenz- Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuständigen Arbeitsamt als anweisende Behörde im Sinne des Paragraph 295, der Exekutionsordnung zuzustellen." 8. a) Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 4,), sind die gesicherten Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 5, anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit ,der Zahlung des mit Bescheid (Paragraph 7, Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über." b) Im Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Z 1 bis 3" durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, bis 7" ersetzt. 9. Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 6, ersetzt. 10. a) Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Wortlaut angefügt: „Überträgt der Bundesminister für soziale Verwaltung die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt." b) Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Fonds kann seine Forderungen (Paragraphen 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen." 11. a) Im Paragraph 13, a Absatz 2, treten anstelle des zweiten Satzes folgende Bestimmungen: „Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen." b) Paragraph 13, a Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Absatz 2, genannten
Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten: 1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung; 2. die Erfüllung des Ausgleiches; 3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht; 4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens; 5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO; 6. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 90, AO, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird; 7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO; 8. der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Abs. 1 AußStrG." (4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Absatz 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Ziffer eins und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Ziffer 4, zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Absatz 3, Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Ziffer 2, zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. (5) Auf die Jahresabrechnung nach Absatz 3, hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren." 12. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle der Zahlungen nach Paragraph 13, a Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982, die Abschlagszahlungen nach Paragraph 13, a Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, dieses Bundesgesetzes. (3) Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 4, finden auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld Anwendung, in denen der Insolvenztatbestand nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. (4) Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera d, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, und Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera e, treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft. (5) Artikel römisch eins, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. (6) Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera a, (Paragraph 13, Absatz eins,) findet auf den nach dieser Gesetzesstelle zu vergütenden Verwaltungsaufwand erstmalig für das Geschäftsjahr 1986 Anwendung. (7) Paragraph 97, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird, ist auf Insolvenzfälle nicht anzuwenden, in denen auch nur einer der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Beschlüsse vor dem 1. Jänner 1987 gefaßt worden ist. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 8,) der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer 8, (Paragraph 11,) und des "Art". römisch zwei Absatz 7, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Waldheim Vranitzky