Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins ALTÖLGESETZ 1986 I. ABSCHNITT GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen zur Erfassung, Sammlung und Verwertung von Altölen, die durch folgende Tätigkeiten anfallen: 1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen; 2. den Bergbau; 3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute (Paragraph 61, des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern, Bundeskammer) durchgeführt werden; 4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen; 5. die Wartung und die Reparatur von Waffen, die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Justizwache oder der Zollwache durchgeführt werden; 6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ausgeübt werden; 7. Tätigkeiten, die dem Paragraph eins, des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen; 8. den Betrieb von Eisenbahnen (Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich deren Wartung und Reparatur und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und deren Hilfstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) einschließlich deren Wartung und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (Paragraph 0.02 lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen; 12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten (Paragraph 11, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt werden; 13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender Schulen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, sublit, bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ausgeübt werden; 14. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Paragraph eins, des Dampfkessel-Emissionsgesetzes — DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,), Druckgefäßen, Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen (Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1948,) einschließlich deren Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine andere Ziffer fallen; 15. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) einschließlich deren Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine andere Ziffer fallen.

  1. Absatz 2Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt auch das durch Import anfallende Altöl. (3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Altöl § 2. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 3, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen, 1. gebrauchte oder durch eine produktspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Transport gehören, verunreinigte a) flüssige Mineralölerzeugnisse, b) Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,, c) synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind, 2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl- Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a, (2) Nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, gelten im Absatz eins, angeführte Stoffe, die 1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse — Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes, 2. mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT), 3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse — Halogene enthalten oder 4. einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen und weiters im Zuge der Verwertung von Altölen entstehende Stoffe, die nicht mehr verwendbar sind. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung festzulegen, daß weitere Stoffe des Absatz eins, nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle gelten, wenn sie auf Grund ihrer Zusammensetzung geeignet sind, durch ihre Verwertung schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit oder gefährliche Belastungen für die Umwelt zu erzeugen. Dabei ist auf den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Stoffe Bedacht zu nehmen. (4) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ausübenden ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird. Altölbesitzer § 3. (1) Altölbesitzer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind physische Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, 1. bei denen durch unter Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 fallende Tätigkeiten Altöle anfallen oder 2. die als Sammler oder Altölverwerter tätig werden oder 3. die eine Sammelstelle gemäß Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 betreiben. (2) Sammler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder entgegennimmt und nicht ausschließlich eine Sammelstelle betreibt. (3) Altölverwerter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer 1. von anderen Altölbesitzern übernommene Altöle oder 2. aus dem eigenen Betrieb stammende und gleichartige, von anderen Altölbesitzern übernommene Altöle oder 3. aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle verwertet. Verwertung § 4. Verwertung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. die Aufarbeitung von Altölen (Reinigung, Be- oder Verarbeitung), 2. die Energiegewinnung aus Altölen. II. ABSCHNITT ERFASSEN, SAMMELN UND VERWERTEN VON ALTÖLEN Pflichten der Altölbesitzer § 5. (1) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, haben ihre Altöle, soweit sie nicht selbst Altölverwerter sind, regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten, einem Sammler oder einem Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 zu übergeben oder nachweislich einen zur Abholung verpflichteten Sammler (Paragraph 9, Absatz 2,) aufzufordern, die Altöle abzuholen. (2) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, haben ihre Altöle mindestens einmal innerhalb von vierundzwanzig Monaten einer Sammelstelle oder einem Sammler zu übergeben. (3) Den Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 kann auch durch eine schadlose Beseitigung des Altöles im Sinne der Paragraphen 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes entsprochen werden. (4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen, Sammler, Altölverwerter oder im Sinne des Abs. 3 weitergegeben werden. Eine andere Weitergabe ist verboten.

§ 6. (1) Altölbesitzer dürfen Stoffe, die im Vorprodukt des Altöles naturgemäß nicht enthalten sind, sowie die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Stoffe Altölen nicht beimischen. Altölverwerter dürfen jedoch bei der Aufarbeitung (Paragraph 4, Z l) die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zusetzen, wenn daraus für die menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen. (2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung, bis zur Übergabe an eine Sammelstelle, einen Sammler oder Altölverwerter oder bis zur Beseitigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, so aufzubewahren, daß daraus für die menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen. § 7. (1) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an Altölen von weniger als 200 Liter anfällt, haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib der bei ihnen angefallenen Altöle zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn sie ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen können. (2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an Altölen von mindestens 200 Liter anfällt oder die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen haben, müssen Beginn und Ende dieser Tätigkeit sowie ihre Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Außerdem haben sie über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Altöle fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese durch drei Jahre ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren. Herkunft und Verbleib der Altöle sind auf Verlangen den Organen der Behörde getrennt nach Art und Menge nachzuweisen. (3) Sammler und Altölverwerter haben die Daten gemäß Absatz 2, zweiter Satz jährlich dem Landeshauptmann zu melden. (4) Betreiber von Sammelstellen müssen lediglich die tägliche Summe der angefallenen Altöle getrennt nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib aufzeichnen. Bewilligung für Sammler § 8. (1) Für die Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tätigkeit ist, unbeschadet einer Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften, eine Bewilligung des nach dem Sitz des Unternehmens örtlich zuständigen Landeshauptmannes erforderlich. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt, 2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich beschäftigte Person über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung der Kriterien des Altöles (Paragraph 2,) verfügt, 3. der Antragsteller organisatorisch und technisch in der Lage ist, die erforderlichen Transport- und Lagereinrichtungen bereitzustellen und zu betreiben, 4. der Antragsteller organisatorisch und technisch in der Lage ist, die Pflichten des Paragraph 9, Abs. 4 und 5 einzuhalten. (3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nur dadurch die Ausübung der Sammlertätigkeit entsprechend den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gesichert ist. (4) Die Bewilligung für die Ausübung der Sammlertätigkeit ist zu entziehen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr gegeben sind, 2. der Sammler ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach anderen Bestimmungen als Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, trotz ausdrücklicher Androhung des Bewilligungsentzuges eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Absatz 2, Ziffer 4, begeht, 3. der Sammler trotz Androhung des Bewilligungsentzuges nach einer Bestrafung gemäß § 20 Absatz 2, Ziffer 4, neuerlich eine solche Verwaltungsübertretung begeht oder 4. der Sammler die Einstellung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 7, angezeigt hat. Pflichten der Sammler § 9. (1) Sammler haben alle ihnen von Altölbesitzern gelieferten Altöle entgegenzunehmen. (2) Wird ein Sammler zur Abholung von Altölen aufgefordert, so ist er verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, wenn sein Standort dem Abholungsort des Altöles näher liegt als der Standort jedes anderen Sammlers und die abzuholende Menge mindestens 200 Liter beträgt. Von Altölbesitzern im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, müssen einmal innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig Monaten auch Altöle ab einer Menge von 24 Litern abgeholt werden. (3) Weist der in Anspruch genommene Sammler nach, daß der Altölbesitzer in den letzten neun Monaten einem anderen noch tätigen Sammler oder Altölverwerter einen Teil der Altöle übergeben hat, so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 ;, in diesem Falle trifft die Pflicht zur Abholung jeden Sammler oder Altölverwerter, dem der Altölbesitzer während der letzten neun Monate Altöle übergeben hat. (4) Sammler haben eine Übernahmebestätigung über das übernommene Altöl auszustellen sowie bei

der Entgegennahme des Altöles ab einer Menge von 200 Litern eine Probenziehung im erforderlichen Umfang vorzunehmen und dem bisherigen Altölbesitzer auf dessen Verlangen einen Teil dieser Probe zu überlassen. (5) Anläßlich der Übergabe des gesammelten Altöles an einen Altölverwerter hat der Sammler eine Probenziehung im erforderlichen Umfang und eine Analyse hinsichtlich der Zusammensetzung des übergebenen Altöles in bezug auf die in Paragraph 2, Absatz 2, und in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bezeichneten Stoffe vorzunehmen; das Ergebnis der Analyse ist dem Altölverwerter bekanntzugeben, ein Teil der Probe ist ihm zu überlassen. (6) Die Proben und die Analysedaten gemäß Abs. 5 sind ein Jahr ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren. Diese und die Proben gemäß Absatz 4, sind den Organen der Behörde auf Verlangen für Kontrollzwecke zur Verfügung zu stellen oder vorzuweisen. (7) Sammler haben die Standorte ihres Unternehmens dem für den Standort zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sie haben die Einstellung ihrer Tätigkeit oder die Auflassung eines Standortes spätestens drei Wochen vorher dem zuständigen Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Bewilligung für Altölverwerter § 10. (1) Für die Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Tätigkeiten ist, unbeschadet einer Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften, eine Bewilligung des Landeshauptmannes des Bundeslandes erforderlich, in dem der Antragsteller die der Altölverwertung dienenden Anlagen zu betreiben beabsichtigt. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt, 2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich beschäftigte Person über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung verfügt, 3. der Antragsteller technisch und organisatorisch in der Lage ist, jene Lagereinrichtungen zu errichten oder zu mieten und zu betreiben und jene Anlagen zu errichten und zu betreiben, die erforderlich sind, um die Pflichten des Paragraph 11, Absatz eins und 2 einzuhalten, 4. der Antragsteller technisch und organisatorisch in der Lage ist, Analyseeinrichtungen zu beschaffen und zu betreiben, die geeignet sind, den Gehalt der in Paragraph 2, Absatz 2 und in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, genannten Stoffe und die Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 12, festzustellen, 5. das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist, Altöle so zu verwerten, daß die Anforderungen des Paragraph 12, erfüllt werden und eine diesen Anforderungen gerecht werdende Betriebsführung erwartet werden kann. (3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nur dadurch die Ausübung der Altölverwertertätigkeit entsprechend den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gesichert ist. (4) Die Bewilligung für die Ausübung der Altölverwertertätigkeit ist vom Landeshauptmann zu entziehen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht mehr gegeben sind, 2. der Altölverwerter ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach anderen Bestimmungen als Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, trotz ausdrücklicher Androhung des Bewilligungsentzuges eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Absatz eins, Ziffer eins, begeht, 3. der Altölverwerter trotz Androhung des Bewilligungsentzuges nach einer Bestrafung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, neuerlich eine solche Verwaltungsübertretung begeht oder 4. der Aufarbeiter die Einstellung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 5, angezeigt hat. Pflichten der Altölverwerter § 11. (1) Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, haben alle ihnen von Sammlern gelieferten Altöle entgegenzunehmen. Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Abs. 3 Ziffer 2, haben alle ihnen von Altölbesitzern gelieferten, in der Liste gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bei ihnen angeführten Altöle entgegenzunehmen. (2) Altölverwerter haben die Verwertung entsprechend Paragraph 12, vorzunehmen. (3) Altölverwerter haben eine Übernahmebestätigung über das übernommene Altöl auszustellen. (4) Altölverwerter dürfen Teilmengen der ihnen übergebenen oder im eigenen Betrieb anfallenden Altöle im Inland nur anderen Altölverwertern übergeben. (5) Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 haben die Einstellung ihrer Tätigkeit spätestens drei Wochen vorher dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Anforderungen an die Verwertung § 12. (1) Die Verwertung hat nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a Gewerbeordnung 1973) so zu erfolgen, daß durch die Aufarbeitung, durch die verwertbaren Produkte der Aufarbeitung sowie durch die Energiegewinnung schädliche Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und gefährliche Belastungen für die Umwelt nicht entstehen.

  1. Absatz 2Das durch Aufarbeitung entstandene Mineralölprodukt darf nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange Altöl, als es nicht den in gesetzlichen Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen Mineralölerzeugnisses entspricht. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung obere Grenzwerte für weitere Schadstoffe, die in durch Aufarbeitung entstandenen Mineralölprodukten enthalten sein dürfen, festzulegen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen des Absatz eins, entsprechende Aufarbeitung zu gewährleisten. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen sowie für Anlagen, die nicht dem Dampfkesselemissionsgesetz unterliegen, obere Grenzwerte für bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehende Emissionen festzulegen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen des Absatz eins, entsprechende Energiegewinnung zu gewährleisten. (4) Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer weiteren Verordnung bewilligt sind. Dabei ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die Grundsätze des Paragraph 12, Absatz eins, Bedacht zu nehmen. Sammler- und Altölverwerterliste § 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste jener Sammler zu führen, die im Bundesland über einen Standort verfügen. In diese Liste sind auch ständige freiwillige Sammelstellen (Paragraph 17,) aufzunehmen. Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste der Inhaber der von ihm erteilten Bewilligungen für Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß Paragraph 3, Abs. 3 Ziffer 2, zur Verwertung gelangenden Altöle zu führen. (2) Der Landeshauptmann hat jedermann in die Listen gemäß Absatz eins, Einsicht zu gewähren und diese einmal jährlich zu veröffentlichen. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat einmal jährlich eine gesamtösterreichische Liste der Sammler und Altölverwerter im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Betriebsanlagen § 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, der Erfassung, Sammlung und Verwertung von Altölen zu dienen bestimmt sind, sowie auf Anlagen der Sammler und Altölverwerter, nicht jedoch auf Sammelstellen gemäß Paragraph 17 und Anlagen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, finden, sofern nicht ohnedies eine Betriebsanlagengenehmigung auf Grund der Gewerbeordnung 1973 oder eine Bewilligung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, die §§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sowie darauf beruhende Verordnungen sinngemäß Anwendung. Kontrollmaßnahmen § 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zuständigen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, bei Altölbesitzern Proben der als Altöl bezeichneten Stoffe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu nehmen. Die Probennahme ist, abgesehen von Gefahr im Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen. Betrifft die Probennahme als Altöl bezeichnete Stoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Probennahme nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den als Altöl bezeichneten Stoff betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft. (2) Altölbesitzer sowie deren Stellvertreter und Beauftragte haben die Entnahme von Proben zu dulden. (3) Für die entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung. (4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Aufbau, Führung und Kontrolle der in den Paragraphen 7, Abs. 2, 9 Absatz 4 und 11 Absatz 3, bezeichneten Nachweise zu erlassen und zu bestimmen, daß bei der Beförderung von Altölen solche Nachweise als Begleitpapiere mitzuführen sind, wenn dadurch unter Bedachtnahme auf eine ausreichend sichere und genaue Erfassung der Altöle die Bewahrung der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen und der Umwelt vor gefährlichen Belastungen besser gewährleistet ist.

III. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER MOTORÖLE UND SAMMELSTELLEN Abgabe von Motorölen § 16. (1) Wer gewerbsmäßig Motoröle in Einzelmengen bis zu 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, ist verpflichtet, am Ort der Abgabe eine Sammelstelle zu errichten und zu betreiben und gebrauchte Motoröle bis zur Menge der an die einzelnen Kunden jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegenzunehmen. (2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels mittels einer im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des Fahrzeuges nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde zurückbleibende Restmengen bis zu 1 Liter dürfen dem Kunden überlassen werden. (3) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses abgegeben wurde. Werden mehr als 10 Liter gebrauchte Motoröle, die von einem Letztverbraucher stammen, entgegengenommen, so ist eine Übernahmebestätigung auszustellen. Freiwillige Sammelstellen § 17. (1) Die ständige oder vorübergehende Errichtung nicht gewerbsmäßig betriebener Sammelstellen zur Übernahme von Altölen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Übernahme des Altöles kostenlos erfolgt, der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamte gesammelte Altölmenge von einem Sammler abgeholt wird und durch den Betreiber bei der Übernahme des Altöles eine Kontrolle desselben durchgeführt wird oder das Altöl auf eine solche Weise übernommen wird, daß daraus für die menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen. (2) Nicht gewerbsmäßige Sammelstellen, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, Die Errichtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dabei ist die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Bewilligungsvoraussetzungen darzutun. Die Errichtung ist zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Motorölzusätze § 18. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung bestimmen, daß Motoröle mit bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Motoröle die Umwelt mit gefährlichen Schadstoffen belasten oder eine Verwertung des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf die durchschnittlichen Anforderungen an Motoröle und auf die Ersetzbarkeit solcher Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende oder die Verwertung weniger erschwerende Zusätze Bedacht zu nehmen. IV. ABSCHNITT ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zuständigkeit der Bergbehörden § 19. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse sind, sofern es sich um Tätigkeiten von Bergbauberechtigten handelt, von den Bergbehörden wahrzunehmen. Meldungen (Paragraph 7,) sind an die zuständige Berghauptmannschaft zu richten. Strafbestimmungen § 20. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, (1) mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer 1. gegen die Verpflichtung des Paragraph 11, Absatz 2, verstößt, 2. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 18 nicht nachkommt; (2) mit Geldstrafe bis zu 100000 S, wer 1. der Verpflichtung zur Übergabe oder Aufforderung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht nachkommt oder gegen das Weitergabeverbot des Paragraph 5, Abs. 4 verstößt, 2. gegen das Beimischungsverbot des Paragraph 6, Absatz eins, oder die Aufbewahrungspflicht des Paragraph 6, Absatz 2, verstößt, 3. der Melde- oder Nachweispflicht des Paragraph 7, Abs. 2 nicht nachkommt, 4. der Verpflichtung zur Entgegennahme oder Abholung gemäß Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 11 Abs. 1 nicht nachkommt, 5. entgegen den Paragraphen 8,, 10 und 21 Absatz 4, die Tätigkeit eines Sammlers oder Altölverwerters ohne Bewilligung ausübt, 6. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt;

  1. Absatz 3mit Geldstrafe bis zu 30000 S, wer 1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß Paragraph 5, Abs. 2 nicht nachkommt, 2. der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nicht nachkommt, 3. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 oder Paragraph 11, Absatz 3, oder der Melde- oder Anzeigepflicht gemäß Paragraphen 9, Absatz 7, oder 11 Absatz 5, nicht nachkommt, 4. der Duldungspflicht des Paragraph 15, Absatz 2, nicht nachkommt oder den Vorschriften einer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, 5. entgegen Paragraph 17, Absatz eins, eine freiwillige Sammelstelle ohne Bewilligung betreibt, 6. entgegen Paragraph 21, Absatz 2, die Tätigkeit eines Sammlers ohne Bewilligung ausübt. Übergangsbestimmungen § 21. (1) Altölbesitzer gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Paragraph 22, Absatz eins,) Altöl bereits anfällt, haben die in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz vorgesehene Meldung spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erstatten. Sammler und Altölverwerter haben die in Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehene Meldung erstmals für den Stichtag 31. Dezember 1987 zu erstatten. (2) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist die Sammlertätigkeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979, bis 1. September 1987 oder bis zur Abweisung eines vor diesem Zeitpunkt eingebrachten Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zulässig. Einer gegen einen derartigen abweisenden Bescheid eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. (3) Auf die Sammlertätigkeit gemäß Absatz 2, findet § 9 Absatz 2,, 3, 5 und 7 keine Anwendung; für diese Tätigkeit gilt Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satzteil des Altölgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,. (4) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz ist die Aufarbeitertätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, lit. a und b in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, sowie im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 des Altölgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,, bis zur Entscheidung über einen bis 30. April 1987 eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, jedenfalls jedoch auch ohne diesbezüglichen Antrag bis zum 30. April 1988 zulässig. Einer gegen derartige abweisende Bescheide eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. (5) Auf die Aufarbeitertätigkeiten gemäß Absatz 4, findet Paragraph 11, Absatz 2, keine Anwendung; für diese Tätigkeiten gilt Paragraph 12, Absatz 2, des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979. (6) Das Altölgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,, tritt, soweit die Absätze 3 und 5 nicht anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft. Inkrafttreten § 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. September 1986 in Kraft. (2) Paragraph 16, tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft. Vollziehung § 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, und zwar 1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 2. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich der Justizwache durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich der Zollwache durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; 5. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, für den Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; 6. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundesministers für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen mit diesem; 7. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; 8. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport; 9. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15, soweit es sich um den Betrieb von Dampf-

kesselanlagen, Druckgefäßen, Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen einschließlich deren Wartung und Reparatur handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit es sich um den Betrieb von Kraftfahrzeugen einschließlich deren Wartung und Reparatur handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, des Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen mit diesem; 10. hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3,, 12 Absatz 2 und 3, 15 Absatz 4 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, soweit es sich um Paragraph 12, Absatz 3, handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik. (2) Die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, obliegt, soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen. ARTIKEL römisch II Das Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle (Sonderabfallgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 186, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. Altöle (Paragraph 2, des Altölgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 373), soweit sie nicht der Sonderabfallbeseitigung zugeführt werden (Paragraph 5, Absatz 3, des Altölgesetzes);" ARTIKEL römisch III (1) Mit der Vollziehung des Art. römisch II ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut. (2) Art. römisch II tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

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