Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL I
ALTÖLGESETZ 1986
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen
zur Erfassung, Sammlung und Verwertung
von Altölen, die durch folgende Tätigkeiten anfallen:
1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den
Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 über die
Betriebsanlagen unterliegen;
2. den Bergbau;
3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute
(§ 61 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern,
Bundeskammer) durchgeführt
werden;
4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen;
5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,
die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,
der Bundesgendarmerie, der
Justizwache oder der Zollwache durchgeführt
werden;
6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher
Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von
Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
ausgeübt werden;
7. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;
8. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich
deren Wartung und Reparatur
und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen
und deren Hilfstätigkeiten, soweit diese
Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;
9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)
einschließlich deren Wartung und Reparatur
sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),
Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben
der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,
soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Z 1 fallen;
10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (§ 0.02
lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,
BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren
Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Z 1 fallen;
11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen;
12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten
(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt
werden;
13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender
Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit, bb des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962)
ausgeübt werden;
14. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (§ 1
des Dampfkessel-Emissionsgesetzes —
DKEG, BGBl. Nr. 559/1980), Druckgefäßen,
Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen
(Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der
Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948) einschließlich deren Wartung
und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter eine andere Ziffer fallen;
15. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1
des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)
einschließlich deren Wartung und Reparatur,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine
andere Ziffer fallen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
ARTIKEL römisch eins
ALTÖLGESETZ 1986
I. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen
zur Erfassung, Sammlung und Verwertung
von Altölen, die durch folgende Tätigkeiten anfallen:
1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den
Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 über die
Betriebsanlagen unterliegen;
2. den Bergbau;
3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute
(Paragraph 61, des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern,
Bundeskammer) durchgeführt
werden;
4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen;
5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,
die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,
der Bundesgendarmerie, der
Justizwache oder der Zollwache durchgeführt
werden;
6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher
Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von
Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
ausgeübt werden;
7. Tätigkeiten, die dem Paragraph eins, des Rohrleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;
8. den Betrieb von Eisenbahnen (Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich
deren Wartung und Reparatur
und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen
und deren Hilfstätigkeiten, soweit diese
Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen;
9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (Paragraph 11, Absatz eins,
des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,)
einschließlich deren Wartung und Reparatur
sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen und
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),
Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben
der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,
soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Ziffer eins, fallen;
10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (Paragraph 0.02
lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,
BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren
Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Ziffer eins, fallen;
11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen;
12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten
(Paragraph 11, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt
werden;
13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender
Schulen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, sublit, bb des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962)
ausgeübt werden;
14. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (Paragraph eins,
des Dampfkessel-Emissionsgesetzes —
DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,), Druckgefäßen,
Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen
(Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der
Fassung des Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt
Nr. 55 aus 1948,) einschließlich deren Wartung
und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter eine andere Ziffer fallen;
15. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer eins,
des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267)
einschließlich deren Wartung und Reparatur,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine
andere Ziffer fallen.
(2)Absatz 2Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegt auch das durch Import anfallende Altöl.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der
Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Altöl
§ 2. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 3 erlassene
Verordnung nicht anderes bestimmen,
1. gebrauchte oder durch eine produktspezifische
Verwendung, wozu auch Lagerung und
Transport gehören, verunreinigte
a) flüssige Mineralölerzeugnisse,
b) Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,
c) synthetische Motor-, Getriebe- und
Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern
bestehen und halogenfrei sind,
2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-
Gemische von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.
(2) Nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, gelten im Abs. 1 angeführte
Stoffe, die
1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —
Verunreinigungen aus einer produktspezifischen
Verwendung des Stoffes,
2. mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle
oder Terphenyle (PCB, PCT),
3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —
Halogene enthalten oder
4. einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen
und weiters im Zuge der Verwertung von Altölen
entstehende Stoffe, die nicht mehr verwendbar
sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung festzulegen, daß weitere Stoffe
des Abs. 1 nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle
gelten, wenn sie auf Grund ihrer Zusammensetzung
geeignet sind, durch ihre Verwertung
schädliche Auswirkungen für die menschliche
Gesundheit oder gefährliche Belastungen für die
Umwelt zu erzeugen. Dabei ist auf den Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Stoffe
Bedacht zu nehmen.
(4) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,
sobald das Vorprodukt des Altöles nicht
mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend
verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl
entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche,
dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung
eine mechanische Reinigung im Betrieb des
eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Ausübenden ausreicht
und diese Reinigung innerhalb von zwei
Monaten durchgeführt wird.
Altölbesitzer
§ 3. (1) Altölbesitzer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind physische Personen, juristische Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
1. bei denen durch unter § 1 Abs. 1 oder 2 fallende
Tätigkeiten Altöle anfallen oder
2. die als Sammler oder Altölverwerter tätig
werden oder
3. die eine Sammelstelle gemäß §§ 16 Abs. 1
oder 17 betreiben.
(2) Sammler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder entgegennimmt
und nicht ausschließlich eine Sammelstelle
betreibt.
(3) Altölverwerter im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, wer
1. von anderen Altölbesitzern übernommene
Altöle oder
2. aus dem eigenen Betrieb stammende und
gleichartige, von anderen Altölbesitzern übernommene
Altöle oder
3. aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle
verwertet.
Verwertung
§ 4. Verwertung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist
1. die Aufarbeitung von Altölen (Reinigung, Be-
oder Verarbeitung),
2. die Energiegewinnung aus Altölen.
II. ABSCHNITT
ERFASSEN, SAMMELN UND VERWERTEN
VON ALTÖLEN
Pflichten der Altölbesitzer
§ 5. (1) Altölbesitzer im Sinne des § 7 Abs. 2
haben ihre Altöle, soweit sie nicht selbst Altölverwerter
sind, regelmäßig, mindestens einmal innerhalb
von zwölf Monaten, einem Sammler oder
einem Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2
zu übergeben oder nachweislich einen zur Abholung
verpflichteten Sammler (§ 9 Abs. 2) aufzufordern,
die Altöle abzuholen.
(2) Altölbesitzer im Sinne des § 7 Abs. 1 haben
ihre Altöle mindestens einmal innerhalb von vierundzwanzig
Monaten einer Sammelstelle oder
einem Sammler zu übergeben.
(3) Den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
kann auch durch eine schadlose Beseitigung des
Altöles im Sinne der §§ 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes
entsprochen werden.
(4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen,
Sammler, Altölverwerter oder im Sinne des
Abs. 3 weitergegeben werden. Eine andere Weitergabe
ist verboten.
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegt auch das durch Import anfallende Altöl.
(3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des
Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der
Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Altöl
§ 2. (1) Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 3, erlassene
Verordnung nicht anderes bestimmen,
1. gebrauchte oder durch eine produktspezifische
Verwendung, wozu auch Lagerung und
Transport gehören, verunreinigte
a) flüssige Mineralölerzeugnisse,
b) Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
c) synthetische Motor-, Getriebe- und
Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen
Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern
bestehen und halogenfrei sind,
2. pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-
Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
(2) Nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle im
Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, gelten im Absatz eins, angeführte
Stoffe, die
1. mehr als 15 vH — bezogen auf die Masse —
Verunreinigungen aus einer produktspezifischen
Verwendung des Stoffes,
2. mehr als 50 ppm polychlorierte Biphenyle
oder Terphenyle (PCB, PCT),
3. mehr als 0,5 vH — bezogen auf die Masse —
Halogene enthalten oder
4. einen Flammpunkt unter 55° C aufweisen
und weiters im Zuge der Verwertung von Altölen
entstehende Stoffe, die nicht mehr verwendbar
sind.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung festzulegen, daß weitere Stoffe
des Absatz eins, nicht als Altöle, sondern als Sonderabfälle
gelten, wenn sie auf Grund ihrer Zusammensetzung
geeignet sind, durch ihre Verwertung
schädliche Auswirkungen für die menschliche
Gesundheit oder gefährliche Belastungen für die
Umwelt zu erzeugen. Dabei ist auf den Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Stoffe
Bedacht zu nehmen.
(4) Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht,
sobald das Vorprodukt des Altöles nicht
mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend
verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl
entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche,
dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung
eine mechanische Reinigung im Betrieb des
eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ausübenden ausreicht
und diese Reinigung innerhalb von zwei
Monaten durchgeführt wird.
Altölbesitzer
§ 3. (1) Altölbesitzer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind physische Personen, juristische Personen
oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
1. bei denen durch unter Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 fallende
Tätigkeiten Altöle anfallen oder
2. die als Sammler oder Altölverwerter tätig
werden oder
3. die eine Sammelstelle gemäß Paragraphen 16, Absatz eins,
oder 17 betreiben.
(2) Sammler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
wer Altöle von Altölbesitzern abholt oder entgegennimmt
und nicht ausschließlich eine Sammelstelle
betreibt.
(3) Altölverwerter im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, wer
1. von anderen Altölbesitzern übernommene
Altöle oder
2. aus dem eigenen Betrieb stammende und
gleichartige, von anderen Altölbesitzern übernommene
Altöle oder
3. aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle
verwertet.
Verwertung
§ 4. Verwertung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist
1. die Aufarbeitung von Altölen (Reinigung, Be-
oder Verarbeitung),
2. die Energiegewinnung aus Altölen.
II. ABSCHNITT
ERFASSEN, SAMMELN UND VERWERTEN
VON ALTÖLEN
Pflichten der Altölbesitzer
§ 5. (1) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,
haben ihre Altöle, soweit sie nicht selbst Altölverwerter
sind, regelmäßig, mindestens einmal innerhalb
von zwölf Monaten, einem Sammler oder
einem Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2
zu übergeben oder nachweislich einen zur Abholung
verpflichteten Sammler (Paragraph 9, Absatz 2,) aufzufordern,
die Altöle abzuholen.
(2) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, haben
ihre Altöle mindestens einmal innerhalb von vierundzwanzig
Monaten einer Sammelstelle oder
einem Sammler zu übergeben.
(3) Den Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2
kann auch durch eine schadlose Beseitigung des
Altöles im Sinne der Paragraphen 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes
entsprochen werden.
(4) Altöle dürfen im Inland nur an Sammelstellen,
Sammler, Altölverwerter oder im Sinne des
Abs. 3 weitergegeben werden. Eine andere Weitergabe
ist verboten.
§ 6. (1) Altölbesitzer dürfen Stoffe, die im Vorprodukt
des Altöles naturgemäß nicht enthalten
sind, sowie die in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten
Stoffe Altölen nicht beimischen. Altölverwerter
dürfen jedoch bei der Aufarbeitung (§ 4 Z l) die
aus technologischen Gründen erforderlichen
Zuschlagstoffe zusetzen, wenn daraus für die
menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen
und für die Umwelt keine gefährlichen
Belastungen entstehen.
(2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung,
bis zur Übergabe an eine Sammelstelle,
einen Sammler oder Altölverwerter oder bis zur
Beseitigung im Sinne des § 5 Abs. 3 so aufzubewahren,
daß daraus für die menschliche Gesundheit
keine schädlichen Auswirkungen und für die
Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen.
§ 7. (1) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge
an Altölen von weniger als 200 Liter anfällt,
haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen
Auskunft über Art, Menge, Herkunft, Lagerung
und Verbleib der bei ihnen angefallenen Altöle
zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen
zu führen, wenn sie ohne diese die verlangte Auskunft
nicht erteilen können.
(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an
Altölen von mindestens 200 Liter anfällt oder die
nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit einem
jährlichen Anfall von Altölen in dieser Menge zu
rechnen haben, müssen Beginn und Ende dieser
Tätigkeit sowie ihre Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1
der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Außerdem
haben sie über Art, Menge, Herkunft und Verbleib
der Altöle fortlaufende Aufzeichnungen zu führen
und diese durch drei Jahre ab Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres aufzubewahren. Herkunft und Verbleib
der Altöle sind auf Verlangen den Organen
der Behörde getrennt nach Art und Menge nachzuweisen.
(3) Sammler und Altölverwerter haben die Daten
gemäß Abs. 2 zweiter Satz jährlich dem Landeshauptmann
zu melden.
(4) Betreiber von Sammelstellen müssen lediglich
die tägliche Summe der angefallenen Altöle
getrennt nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib
aufzeichnen.
Bewilligung für Sammler
§ 8. (1) Für die Ausübung der in § 3 Abs. 2
genannten Tätigkeit ist, unbeschadet einer Berechtigung
nach anderen Rechtsvorschriften, eine
Bewilligung des nach dem Sitz des Unternehmens
örtlich zuständigen Landeshauptmannes erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten
Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung
besitzt,
2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich
beschäftigte Person über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Beurteilung der Kriterien des Altöles (§ 2)
verfügt,
3. der Antragsteller organisatorisch und technisch
in der Lage ist, die erforderlichen
Transport- und Lagereinrichtungen bereitzustellen
und zu betreiben,
4. der Antragsteller organisatorisch und technisch
in der Lage ist, die Pflichten des § 9
Abs. 4 und 5 einzuhalten.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen zu erteilen, wenn nur
dadurch die Ausübung der Sammlertätigkeit entsprechend
den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
gesichert ist.
(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Sammlertätigkeit
ist zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht
mehr gegeben sind,
2. der Sammler ungeachtet vorangegangener
wiederholter Bestrafungen nach anderen
Bestimmungen als § 20 Abs. 2 Z 4 trotz ausdrücklicher
Androhung des Bewilligungsentzuges
eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 4 begeht,
3. der Sammler trotz Androhung des Bewilligungsentzuges
nach einer Bestrafung gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 4 neuerlich eine solche Verwaltungsübertretung
begeht oder
4. der Sammler die Einstellung seiner Tätigkeit
gemäß § 9 Abs. 7 angezeigt hat.
Pflichten der Sammler
§ 9. (1) Sammler haben alle ihnen von Altölbesitzern
gelieferten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Wird ein Sammler zur Abholung von Altölen
aufgefordert, so ist er verpflichtet, dieser Aufforderung
nachzukommen, wenn sein Standort dem
Abholungsort des Altöles näher liegt als der Standort
jedes anderen Sammlers und die abzuholende
Menge mindestens 200 Liter beträgt. Von Altölbesitzern
im Sinne des § 7 Abs. 1 müssen einmal
innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig
Monaten auch Altöle ab einer Menge von 24 Litern
abgeholt werden.
(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler
nach, daß der Altölbesitzer in den letzten neun
Monaten einem anderen noch tätigen Sammler
oder Altölverwerter einen Teil der Altöle übergeben
hat, so entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2;
in diesem Falle trifft die Pflicht zur Abholung jeden
Sammler oder Altölverwerter, dem der Altölbesitzer
während der letzten neun Monate Altöle übergeben
hat.
(4) Sammler haben eine Übernahmebestätigung
über das übernommene Altöl auszustellen sowie bei
§ 6. (1) Altölbesitzer dürfen Stoffe, die im Vorprodukt
des Altöles naturgemäß nicht enthalten
sind, sowie die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten
Stoffe Altölen nicht beimischen. Altölverwerter
dürfen jedoch bei der Aufarbeitung (Paragraph 4, Z l) die
aus technologischen Gründen erforderlichen
Zuschlagstoffe zusetzen, wenn daraus für die
menschliche Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen
und für die Umwelt keine gefährlichen
Belastungen entstehen.
(2) Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Verwertung,
bis zur Übergabe an eine Sammelstelle,
einen Sammler oder Altölverwerter oder bis zur
Beseitigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, so aufzubewahren,
daß daraus für die menschliche Gesundheit
keine schädlichen Auswirkungen und für die
Umwelt keine gefährlichen Belastungen entstehen.
§ 7. (1) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge
an Altölen von weniger als 200 Liter anfällt,
haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen
Auskunft über Art, Menge, Herkunft, Lagerung
und Verbleib der bei ihnen angefallenen Altöle
zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen
zu führen, wenn sie ohne diese die verlangte Auskunft
nicht erteilen können.
(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an
Altölen von mindestens 200 Liter anfällt oder die
nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit einem
jährlichen Anfall von Altölen in dieser Menge zu
rechnen haben, müssen Beginn und Ende dieser
Tätigkeit sowie ihre Eigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
der Bezirksverwaltungsbehörde melden. Außerdem
haben sie über Art, Menge, Herkunft und Verbleib
der Altöle fortlaufende Aufzeichnungen zu führen
und diese durch drei Jahre ab Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres aufzubewahren. Herkunft und Verbleib
der Altöle sind auf Verlangen den Organen
der Behörde getrennt nach Art und Menge nachzuweisen.
(3) Sammler und Altölverwerter haben die Daten
gemäß Absatz 2, zweiter Satz jährlich dem Landeshauptmann
zu melden.
(4) Betreiber von Sammelstellen müssen lediglich
die tägliche Summe der angefallenen Altöle
getrennt nach Art, Menge, Herkunft und Verbleib
aufzeichnen.
Bewilligung für Sammler
§ 8. (1) Für die Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 2,
genannten Tätigkeit ist, unbeschadet einer Berechtigung
nach anderen Rechtsvorschriften, eine
Bewilligung des nach dem Sitz des Unternehmens
örtlich zuständigen Landeshauptmannes erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten
Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung
besitzt,
2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich
beschäftigte Person über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Beurteilung der Kriterien des Altöles (Paragraph 2,)
verfügt,
3. der Antragsteller organisatorisch und technisch
in der Lage ist, die erforderlichen
Transport- und Lagereinrichtungen bereitzustellen
und zu betreiben,
4. der Antragsteller organisatorisch und technisch
in der Lage ist, die Pflichten des Paragraph 9,
Abs. 4 und 5 einzuhalten.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen
oder Auflagen zu erteilen, wenn nur
dadurch die Ausübung der Sammlertätigkeit entsprechend
den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
gesichert ist.
(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Sammlertätigkeit
ist zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht
mehr gegeben sind,
2. der Sammler ungeachtet vorangegangener
wiederholter Bestrafungen nach anderen
Bestimmungen als Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, trotz ausdrücklicher
Androhung des Bewilligungsentzuges
eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 20 Absatz 2, Ziffer 4, begeht,
3. der Sammler trotz Androhung des Bewilligungsentzuges
nach einer Bestrafung gemäß
§ 20 Absatz 2, Ziffer 4, neuerlich eine solche Verwaltungsübertretung
begeht oder
4. der Sammler die Einstellung seiner Tätigkeit
gemäß Paragraph 9, Absatz 7, angezeigt hat.
Pflichten der Sammler
§ 9. (1) Sammler haben alle ihnen von Altölbesitzern
gelieferten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Wird ein Sammler zur Abholung von Altölen
aufgefordert, so ist er verpflichtet, dieser Aufforderung
nachzukommen, wenn sein Standort dem
Abholungsort des Altöles näher liegt als der Standort
jedes anderen Sammlers und die abzuholende
Menge mindestens 200 Liter beträgt. Von Altölbesitzern
im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, müssen einmal
innerhalb eines Zeitraumes von vierundzwanzig
Monaten auch Altöle ab einer Menge von 24 Litern
abgeholt werden.
(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler
nach, daß der Altölbesitzer in den letzten neun
Monaten einem anderen noch tätigen Sammler
oder Altölverwerter einen Teil der Altöle übergeben
hat, so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 ;,
in diesem Falle trifft die Pflicht zur Abholung jeden
Sammler oder Altölverwerter, dem der Altölbesitzer
während der letzten neun Monate Altöle übergeben
hat.
(4) Sammler haben eine Übernahmebestätigung
über das übernommene Altöl auszustellen sowie bei
derder Entgegennahme des Altöles ab einer Menge
von 200 Litern eine Probenziehung im erforderlichen
Umfang vorzunehmen und dem bisherigen
Altölbesitzer auf dessen Verlangen einen Teil dieser
Probe zu überlassen.
(5) Anläßlich der Übergabe des gesammelten Altöles
an einen Altölverwerter hat der Sammler eine
Probenziehung im erforderlichen Umfang und eine
Analyse hinsichtlich der Zusammensetzung des
übergebenen Altöles in bezug auf die in § 2 Abs. 2
und in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 bezeichneten
Stoffe vorzunehmen; das Ergebnis der Analyse
ist dem Altölverwerter bekanntzugeben, ein
Teil der Probe ist ihm zu überlassen.
(6) Die Proben und die Analysedaten gemäß
Abs. 5 sind ein Jahr ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
aufzubewahren. Diese und die Proben
gemäß Abs. 4 sind den Organen der Behörde auf
Verlangen für Kontrollzwecke zur Verfügung zu
stellen oder vorzuweisen.
(7) Sammler haben die Standorte ihres Unternehmens
dem für den Standort zuständigen Landeshauptmann
zu melden. Sie haben die Einstellung
ihrer Tätigkeit oder die Auflassung eines
Standortes spätestens drei Wochen vorher dem
zuständigen Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
Bewilligung für Altölverwerter
§ 10. (1) Für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 Z 1
und 2 genannten Tätigkeiten ist, unbeschadet einer
Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften,
eine Bewilligung des Landeshauptmannes des Bundeslandes
erforderlich, in dem der Antragsteller die
der Altölverwertung dienenden Anlagen zu betreiben
beabsichtigt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten
Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung
besitzt,
2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich
beschäftigte Person über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung
verfügt,
3. der Antragsteller technisch und organisatorisch
in der Lage ist, jene Lagereinrichtungen
zu errichten oder zu mieten und zu betreiben
und jene Anlagen zu errichten und zu betreiben,
die erforderlich sind, um die Pflichten
des § 11 Abs. 1 und 2 einzuhalten,
4. der Antragsteller technisch und organisatorisch
in der Lage ist, Analyseeinrichtungen zu
beschaffen und zu betreiben, die geeignet
sind, den Gehalt der in § 2 Abs. 2 und in einer
Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 genannten
Stoffe und die Erfüllung der Anforderungen
des § 12 festzustellen,
5. das Vorhaben vom technischen Standpunkt
grundsätzlich geeignet ist, Altöle so zu verwerten,
daß die Anforderungen des § 12
erfüllt werden und eine diesen Anforderungen
gerecht werdende Betriebsführung erwartet
werden kann.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit
Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen zu
erteilen, wenn nur dadurch die Ausübung der Altölverwertertätigkeit
entsprechend den Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung gesichert ist.
(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Altölverwertertätigkeit
ist vom Landeshauptmann zu
entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4
nicht mehr gegeben sind,
2. der Altölverwerter ungeachtet vorangegangener
wiederholter Bestrafungen nach anderen
Bestimmungen als § 20 Abs. 1 Z 1 trotz ausdrücklicher
Androhung des Bewilligungsentzuges
eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 begeht,
3. der Altölverwerter trotz Androhung des
Bewilligungsentzuges nach einer Bestrafung
gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 neuerlich eine solche
Verwaltungsübertretung begeht oder
4. der Aufarbeiter die Einstellung seiner Tätigkeit
gemäß § 11. Abs. 5 angezeigt hat.
Pflichten der Altölverwerter
§ 11. (1) Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1
haben alle ihnen von Sammlern gelieferten Altöle
entgegenzunehmen. Altölverwerter gemäß § 3
Abs. 3 Z 2 haben alle ihnen von Altölbesitzern
gelieferten, in der Liste gemäß § 13 Abs. 1 bei ihnen
angeführten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Altölverwerter haben die Verwertung entsprechend
§ 12 vorzunehmen.
(3) Altölverwerter haben eine Übernahmebestätigung
über das übernommene Altöl auszustellen.
(4) Altölverwerter dürfen Teilmengen der ihnen
übergebenen oder im eigenen Betrieb anfallenden
Altöle im Inland nur anderen Altölverwertern übergeben.
(5) Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2
haben die Einstellung ihrer Tätigkeit spätestens
drei Wochen vorher dem Landeshauptmann
schriftlich anzuzeigen.
Anforderungen an die Verwertung
§ 12. (1) Die Verwertung hat nach dem Stand
der Technik (§ 71 a Gewerbeordnung 1973) so zu
erfolgen, daß durch die Aufarbeitung, durch die
verwertbaren Produkte der Aufarbeitung sowie
durch die Energiegewinnung schädliche Auswirkungen
für die menschliche Gesundheit und
gefährliche Belastungen für die Umwelt nicht entstehen.
Entgegennahme des Altöles ab einer Menge
von 200 Litern eine Probenziehung im erforderlichen
Umfang vorzunehmen und dem bisherigen
Altölbesitzer auf dessen Verlangen einen Teil dieser
Probe zu überlassen.
(5) Anläßlich der Übergabe des gesammelten Altöles
an einen Altölverwerter hat der Sammler eine
Probenziehung im erforderlichen Umfang und eine
Analyse hinsichtlich der Zusammensetzung des
übergebenen Altöles in bezug auf die in Paragraph 2, Absatz 2,
und in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bezeichneten
Stoffe vorzunehmen; das Ergebnis der Analyse
ist dem Altölverwerter bekanntzugeben, ein
Teil der Probe ist ihm zu überlassen.
(6) Die Proben und die Analysedaten gemäß
Abs. 5 sind ein Jahr ab Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
aufzubewahren. Diese und die Proben
gemäß Absatz 4, sind den Organen der Behörde auf
Verlangen für Kontrollzwecke zur Verfügung zu
stellen oder vorzuweisen.
(7) Sammler haben die Standorte ihres Unternehmens
dem für den Standort zuständigen Landeshauptmann
zu melden. Sie haben die Einstellung
ihrer Tätigkeit oder die Auflassung eines
Standortes spätestens drei Wochen vorher dem
zuständigen Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
Bewilligung für Altölverwerter
§ 10. (1) Für die Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,
und 2 genannten Tätigkeiten ist, unbeschadet einer
Berechtigung nach anderen Rechtsvorschriften,
eine Bewilligung des Landeshauptmannes des Bundeslandes
erforderlich, in dem der Antragsteller die
der Altölverwertung dienenden Anlagen zu betreiben
beabsichtigt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller eine seiner beabsichtigten
Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung
besitzt,
2. der Antragsteller oder eine vom ihm hauptberuflich
beschäftigte Person über die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung
verfügt,
3. der Antragsteller technisch und organisatorisch
in der Lage ist, jene Lagereinrichtungen
zu errichten oder zu mieten und zu betreiben
und jene Anlagen zu errichten und zu betreiben,
die erforderlich sind, um die Pflichten
des Paragraph 11, Absatz eins und 2 einzuhalten,
4. der Antragsteller technisch und organisatorisch
in der Lage ist, Analyseeinrichtungen zu
beschaffen und zu betreiben, die geeignet
sind, den Gehalt der in Paragraph 2, Absatz 2 und in einer
Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, genannten
Stoffe und die Erfüllung der Anforderungen
des Paragraph 12, festzustellen,
5. das Vorhaben vom technischen Standpunkt
grundsätzlich geeignet ist, Altöle so zu verwerten,
daß die Anforderungen des Paragraph 12,
erfüllt werden und eine diesen Anforderungen
gerecht werdende Betriebsführung erwartet
werden kann.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit
Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen zu
erteilen, wenn nur dadurch die Ausübung der Altölverwertertätigkeit
entsprechend den Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung gesichert ist.
(4) Die Bewilligung für die Ausübung der Altölverwertertätigkeit
ist vom Landeshauptmann zu
entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4
nicht mehr gegeben sind,
2. der Altölverwerter ungeachtet vorangegangener
wiederholter Bestrafungen nach anderen
Bestimmungen als Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, trotz ausdrücklicher
Androhung des Bewilligungsentzuges
eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 20 Absatz eins, Ziffer eins, begeht,
3. der Altölverwerter trotz Androhung des
Bewilligungsentzuges nach einer Bestrafung
gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, neuerlich eine solche
Verwaltungsübertretung begeht oder
4. der Aufarbeiter die Einstellung seiner Tätigkeit
gemäß Paragraph 11, Absatz 5, angezeigt hat.
Pflichten der Altölverwerter
§ 11. (1) Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,
haben alle ihnen von Sammlern gelieferten Altöle
entgegenzunehmen. Altölverwerter gemäß Paragraph 3,
Abs. 3 Ziffer 2, haben alle ihnen von Altölbesitzern
gelieferten, in der Liste gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bei ihnen
angeführten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Altölverwerter haben die Verwertung entsprechend
Paragraph 12, vorzunehmen.
(3) Altölverwerter haben eine Übernahmebestätigung
über das übernommene Altöl auszustellen.
(4) Altölverwerter dürfen Teilmengen der ihnen
übergebenen oder im eigenen Betrieb anfallenden
Altöle im Inland nur anderen Altölverwertern übergeben.
(5) Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2
haben die Einstellung ihrer Tätigkeit spätestens
drei Wochen vorher dem Landeshauptmann
schriftlich anzuzeigen.
Anforderungen an die Verwertung
§ 12. (1) Die Verwertung hat nach dem Stand
der Technik (Paragraph 71, a Gewerbeordnung 1973) so zu
erfolgen, daß durch die Aufarbeitung, durch die
verwertbaren Produkte der Aufarbeitung sowie
durch die Energiegewinnung schädliche Auswirkungen
für die menschliche Gesundheit und
gefährliche Belastungen für die Umwelt nicht entstehen.
(2)Absatz 2Das durch Aufarbeitung entstandene Mineralölprodukt
darf nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT
und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die
Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange
Altöl, als es nicht den in gesetzlichen Vorschriften,
ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den
beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen
Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen
Mineralölerzeugnisses entspricht. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz durch Verordnung obere
Grenzwerte für weitere Schadstoffe, die in durch
Aufarbeitung entstandenen Mineralölprodukten
enthalten sein dürfen, festzulegen, wenn dies erforderlich
ist, um eine den Zielen des Abs. 1 entsprechende
Aufarbeitung zu gewährleisten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Bauten und Technik durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung
und die Betriebsweise von Anlagen zur
Energiegewinnung aus Altölen sowie für Anlagen,
die nicht dem Dampfkesselemissionsgesetz unterliegen,
obere Grenzwerte für bei der Energiegewinnung
aus Altölen entstehende Emissionen festzulegen,
wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen
des Abs. 1 entsprechende Energiegewinnung zu
gewährleisten.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 haben
Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen,
die bereits unter Berücksichtigung der auf
Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Anforderungen
an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung
einer weiteren Verordnung bewilligt sind.
Dabei ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und
die Grundsätze des § 12 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
Sammler- und Altölverwerterliste
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
jener Sammler zu führen, die im Bundesland über
einen Standort verfügen. In diese Liste sind auch
ständige freiwillige Sammelstellen (§ 17) aufzunehmen.
Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste
der Inhaber der von ihm erteilten Bewilligungen für
Altölverwerter gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 unter
Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß § 3
Abs. 3 Z 2 zur Verwertung gelangenden Altöle zu
führen.
(2) Der Landeshauptmann hat jedermann in die
Listen gemäß Abs. 1 Einsicht zu gewähren und
diese einmal jährlich zu veröffentlichen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat einmal jährlich eine gesamtösterreichische
Liste der Sammler und Altölverwerter im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Betriebsanlagen
§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten
im Sinne des § 1 der Erfassung, Sammlung und
Verwertung von Altölen zu dienen bestimmt sind,
sowie auf Anlagen der Sammler und Altölverwerter,
nicht jedoch auf Sammelstellen gemäß § 17 und
Anlagen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
finden, sofern nicht ohnedies eine Betriebsanlagengenehmigung
auf Grund der Gewerbeordnung
1973 oder eine Bewilligung nach anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, die
§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369
und 371 der Gewerbeordnung 1973 sowie darauf
beruhende Verordnungen sinngemäß Anwendung.
Kontrollmaßnahmen
§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Organe der
zuständigen Behörden sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen berechtigt, bei Altölbesitzern
Proben der als Altöl bezeichneten Stoffe
im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu nehmen.
Die Probennahme ist, abgesehen von Gefahr im
Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen.
Betrifft die Probennahme als Altöl bezeichnete
Stoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften
zollhängig sind, so darf die Probennahme nur bei
einem Zollamt oder anläßlich einer den als Altöl
bezeichneten Stoff betreffenden Zollamtshandlung
vorgenommen werden; in Zollagern oder einer
Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen
geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.
(2) Altölbesitzer sowie deren Stellvertreter und
Beauftragte haben die Entnahme von Proben zu
dulden.
(3) Für die entnommenen Proben gebührt keine
Entschädigung.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung nähere Vorschriften über Art,
Aufbau, Führung und Kontrolle der in den §§ 7
Abs. 2, 9 Abs. 4 und 11 Abs. 3 bezeichneten Nachweise
zu erlassen und zu bestimmen, daß bei der
Beförderung von Altölen solche Nachweise als
Begleitpapiere mitzuführen sind, wenn dadurch
unter Bedachtnahme auf eine ausreichend sichere
und genaue Erfassung der Altöle die Bewahrung
der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen
und der Umwelt vor gefährlichen Belastungen
besser gewährleistet ist.
Das durch Aufarbeitung entstandene Mineralölprodukt
darf nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT
und nicht mehr als 0,03 vH — bezogen auf die
Masse — Halogene enthalten. Es bleibt so lange
Altöl, als es nicht den in gesetzlichen Vorschriften,
ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den
beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen
Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen
Mineralölerzeugnisses entspricht. Der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz durch Verordnung obere
Grenzwerte für weitere Schadstoffe, die in durch
Aufarbeitung entstandenen Mineralölprodukten
enthalten sein dürfen, festzulegen, wenn dies erforderlich
ist, um eine den Zielen des Absatz eins, entsprechende
Aufarbeitung zu gewährleisten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für Bauten und Technik durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung
und die Betriebsweise von Anlagen zur
Energiegewinnung aus Altölen sowie für Anlagen,
die nicht dem Dampfkesselemissionsgesetz unterliegen,
obere Grenzwerte für bei der Energiegewinnung
aus Altölen entstehende Emissionen festzulegen,
wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen
des Absatz eins, entsprechende Energiegewinnung zu
gewährleisten.
(4) Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 haben
Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen,
die bereits unter Berücksichtigung der auf
Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Anforderungen
an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung
einer weiteren Verordnung bewilligt sind.
Dabei ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und
die Grundsätze des Paragraph 12, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
Sammler- und Altölverwerterliste
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
jener Sammler zu führen, die im Bundesland über
einen Standort verfügen. In diese Liste sind auch
ständige freiwillige Sammelstellen (Paragraph 17,) aufzunehmen.
Der Landeshauptmann hat ferner eine Liste
der Inhaber der von ihm erteilten Bewilligungen für
Altölverwerter gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter
Hinweis auf die bei den Altölverwertern gemäß Paragraph 3,
Abs. 3 Ziffer 2, zur Verwertung gelangenden Altöle zu
führen.
(2) Der Landeshauptmann hat jedermann in die
Listen gemäß Absatz eins, Einsicht zu gewähren und
diese einmal jährlich zu veröffentlichen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat einmal jährlich eine gesamtösterreichische
Liste der Sammler und Altölverwerter im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Betriebsanlagen
§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten
im Sinne des Paragraph eins, der Erfassung, Sammlung und
Verwertung von Altölen zu dienen bestimmt sind,
sowie auf Anlagen der Sammler und Altölverwerter,
nicht jedoch auf Sammelstellen gemäß Paragraph 17 und
Anlagen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
finden, sofern nicht ohnedies eine Betriebsanlagengenehmigung
auf Grund der Gewerbeordnung
1973 oder eine Bewilligung nach anderen
bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist, die
§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369
und 371 der Gewerbeordnung 1973 sowie darauf
beruhende Verordnungen sinngemäß Anwendung.
Kontrollmaßnahmen
§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die Organe der
zuständigen Behörden sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen berechtigt, bei Altölbesitzern
Proben der als Altöl bezeichneten Stoffe
im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu nehmen.
Die Probennahme ist, abgesehen von Gefahr im
Verzug, während der Betriebszeit vorzunehmen.
Betrifft die Probennahme als Altöl bezeichnete
Stoffe, die nach den zollrechtlichen Vorschriften
zollhängig sind, so darf die Probennahme nur bei
einem Zollamt oder anläßlich einer den als Altöl
bezeichneten Stoff betreffenden Zollamtshandlung
vorgenommen werden; in Zollagern oder einer
Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen
geöffnet sind, die Probennahme jederzeit statthaft.
(2) Altölbesitzer sowie deren Stellvertreter und
Beauftragte haben die Entnahme von Proben zu
dulden.
(3) Für die entnommenen Proben gebührt keine
Entschädigung.
(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung nähere Vorschriften über Art,
Aufbau, Führung und Kontrolle der in den Paragraphen 7,
Abs. 2, 9 Absatz 4 und 11 Absatz 3, bezeichneten Nachweise
zu erlassen und zu bestimmen, daß bei der
Beförderung von Altölen solche Nachweise als
Begleitpapiere mitzuführen sind, wenn dadurch
unter Bedachtnahme auf eine ausreichend sichere
und genaue Erfassung der Altöle die Bewahrung
der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen
und der Umwelt vor gefährlichen Belastungen
besser gewährleistet ist.
III. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER
MOTORÖLE UND SAMMELSTELLEN
Abgabe von Motorölen
§ 16. (1) Wer gewerbsmäßig Motoröle in Einzelmengen
bis zu 24 Liter an Letztverbraucher abgibt,
ist verpflichtet, am Ort der Abgabe eine Sammelstelle
zu errichten und zu betreiben und gebrauchte
Motoröle bis zur Menge der an die einzelnen Kunden
jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens
jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegenzunehmen.
(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu
24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher
nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels
mittels einer im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen
Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar
in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des
Fahrzeuges nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur
die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen
abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde
zurückbleibende Restmengen bis zu 1 Liter dürfen
dem Kunden überlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge
über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über
Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber
Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses
abgegeben wurde. Werden mehr als 10 Liter
gebrauchte Motoröle, die von einem Letztverbraucher
stammen, entgegengenommen, so ist eine
Übernahmebestätigung auszustellen.
Freiwillige Sammelstellen
§ 17. (1) Die ständige oder vorübergehende
Errichtung nicht gewerbsmäßig betriebener Sammelstellen
zur Übernahme von Altölen bedarf einer
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Übernahme
des Altöles kostenlos erfolgt, der Betreiber nachweisen
kann, daß die gesamte gesammelte Altölmenge
von einem Sammler abgeholt wird und
durch den Betreiber bei der Übernahme des Altöles
eine Kontrolle desselben durchgeführt wird oder
das Altöl auf eine solche Weise übernommen wird,
daß daraus für die menschliche Gesundheit keine
schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt
keine gefährlichen Belastungen entstehen.
(2) Nicht gewerbsmäßige Sammelstellen, die von
einer Gebietskörperschaft betrieben werden, bedürfen
keiner Bewilligung gemäß Abs. 1. Die Errichtung
ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Dabei ist die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten
Bewilligungsvoraussetzungen darzutun. Die
Errichtung ist zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen
nicht gegeben sind.
Motorölzusätze
§ 18. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung bestimmen, daß Motoröle mit
bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen
Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese
Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Motoröle die Umwelt mit gefährlichen
Schadstoffen belasten oder eine Verwertung
des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich
erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist
auf die durchschnittlichen Anforderungen an
Motoröle und auf die Ersetzbarkeit solcher
Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende
oder die Verwertung weniger erschwerende
Zusätze Bedacht zu nehmen.
IV. ABSCHNITT
ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 19. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
den Behörden zukommenden Aufgaben
und Befugnisse sind, sofern es sich um Tätigkeiten
von Bergbauberechtigten handelt, von den
Bergbehörden wahrzunehmen. Meldungen (§ 7)
sind an die zuständige Berghauptmannschaft zu
richten.
Strafbestimmungen
§ 20. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist zu bestrafen,
(1) mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer
1. gegen die Verpflichtung des § 11 Abs. 2 verstößt,
2. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
§ 18 nicht nachkommt;
(2) mit Geldstrafe bis zu 100000 S, wer
1. der Verpflichtung zur Übergabe oder Aufforderung
gemäß § 5 Abs. 1 nicht nachkommt
oder gegen das Weitergabeverbot des § 5
Abs. 4 verstößt,
2. gegen das Beimischungsverbot des § 6 Abs. 1
oder die Aufbewahrungspflicht des § 6 Abs. 2
verstößt,
3. der Melde- oder Nachweispflicht des § 7
Abs. 2 nicht nachkommt,
4. der Verpflichtung zur Entgegennahme oder
Abholung gemäß §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 11
Abs. 1 nicht nachkommt,
5. entgegen den §§ 8, 10 und 21 Abs. 4 die
Tätigkeit eines Sammlers oder Altölverwerters
ohne Bewilligung ausübt,
6. einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt;
III. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER
MOTORÖLE UND SAMMELSTELLEN
Abgabe von Motorölen
§ 16. (1) Wer gewerbsmäßig Motoröle in Einzelmengen
bis zu 24 Liter an Letztverbraucher abgibt,
ist verpflichtet, am Ort der Abgabe eine Sammelstelle
zu errichten und zu betreiben und gebrauchte
Motoröle bis zur Menge der an die einzelnen Kunden
jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens
jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegenzunehmen.
(2) Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu
24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher
nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels
mittels einer im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen
Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar
in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des
Fahrzeuges nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur
die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen
abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde
zurückbleibende Restmengen bis zu 1 Liter dürfen
dem Kunden überlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Motoröl in einer Menge
über 24 Liter an Letztverbraucher abgibt, hat über
Art und Menge des abgegebenen Öles sowie darüber
Aufzeichnungen zu führen, an wen dieses
abgegeben wurde. Werden mehr als 10 Liter
gebrauchte Motoröle, die von einem Letztverbraucher
stammen, entgegengenommen, so ist eine
Übernahmebestätigung auszustellen.
Freiwillige Sammelstellen
§ 17. (1) Die ständige oder vorübergehende
Errichtung nicht gewerbsmäßig betriebener Sammelstellen
zur Übernahme von Altölen bedarf einer
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Übernahme
des Altöles kostenlos erfolgt, der Betreiber nachweisen
kann, daß die gesamte gesammelte Altölmenge
von einem Sammler abgeholt wird und
durch den Betreiber bei der Übernahme des Altöles
eine Kontrolle desselben durchgeführt wird oder
das Altöl auf eine solche Weise übernommen wird,
daß daraus für die menschliche Gesundheit keine
schädlichen Auswirkungen und für die Umwelt
keine gefährlichen Belastungen entstehen.
(2) Nicht gewerbsmäßige Sammelstellen, die von
einer Gebietskörperschaft betrieben werden, bedürfen
keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, Die Errichtung
ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Dabei ist die Erfüllung der in Absatz eins, angeführten
Bewilligungsvoraussetzungen darzutun. Die
Errichtung ist zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen
nicht gegeben sind.
Motorölzusätze
§ 18. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung bestimmen, daß Motoröle mit
bestimmten Zusätzen nicht in den gewerblichen
Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese
Zusätze entweder beim bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Motoröle die Umwelt mit gefährlichen
Schadstoffen belasten oder eine Verwertung
des Altöles technisch oder wirtschaftlich wesentlich
erschweren. Bei Erlassung dieser Verordnung ist
auf die durchschnittlichen Anforderungen an
Motoröle und auf die Ersetzbarkeit solcher
Zusätze durch andere, die Umwelt weniger belastende
oder die Verwertung weniger erschwerende
Zusätze Bedacht zu nehmen.
IV. ABSCHNITT
ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit der Bergbehörden
§ 19. Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
den Behörden zukommenden Aufgaben
und Befugnisse sind, sofern es sich um Tätigkeiten
von Bergbauberechtigten handelt, von den
Bergbehörden wahrzunehmen. Meldungen (Paragraph 7,)
sind an die zuständige Berghauptmannschaft zu
richten.
Strafbestimmungen
§ 20. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist zu bestrafen,
(1) mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer
1. gegen die Verpflichtung des Paragraph 11, Absatz 2, verstößt,
2. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß
§ 18 nicht nachkommt;
(2) mit Geldstrafe bis zu 100000 S, wer
1. der Verpflichtung zur Übergabe oder Aufforderung
gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht nachkommt
oder gegen das Weitergabeverbot des Paragraph 5,
Abs. 4 verstößt,
2. gegen das Beimischungsverbot des Paragraph 6, Absatz eins,
oder die Aufbewahrungspflicht des Paragraph 6, Absatz 2,
verstößt,
3. der Melde- oder Nachweispflicht des Paragraph 7,
Abs. 2 nicht nachkommt,
4. der Verpflichtung zur Entgegennahme oder
Abholung gemäß Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 11
Abs. 1 nicht nachkommt,
5. entgegen den Paragraphen 8,, 10 und 21 Absatz 4, die
Tätigkeit eines Sammlers oder Altölverwerters
ohne Bewilligung ausübt,
6. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt;
(3)Absatz 3mit Geldstrafe bis zu 30000 S, wer
1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß § 5
Abs. 2 nicht nachkommt,
2. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 oder
der Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 nicht nachkommt,
3. einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6
oder § 11 Abs. 3 oder der Melde- oder Anzeigepflicht
gemäß §§ 9 Abs. 7 oder 11 Abs. 5
nicht nachkommt,
4. der Duldungspflicht des § 15 Abs. 2 nicht
nachkommt oder den Vorschriften einer
gemäß § 15 Abs. 4 erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 17 Abs. 1 eine freiwillige Sammelstelle
ohne Bewilligung betreibt,
6. entgegen § 21 Abs. 2 die Tätigkeit eines
Sammlers ohne Bewilligung ausübt.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Altölbesitzer gemäß § 7 Abs. 2, bei
denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
(§ 22 Abs. 1) Altöl bereits anfällt, haben
die in § 7 Abs. 2 erster Satz vorgesehene Meldung
spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erstatten.
Sammler und Altölverwerter haben die in § 7 Abs. 3
vorgesehene Meldung erstmals für den Stichtag
31. Dezember 1987 zu erstatten.
(2) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
ist die Sammlertätigkeit gemäß § 3 Z 2 des Altölgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1979, bis 1. September 1987
oder bis zur Abweisung eines vor diesem Zeitpunkt
eingebrachten Antrages gemäß § 8 Abs. 1 zulässig.
Einer gegen einen derartigen abweisenden Bescheid
eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu.
(3) Auf die Sammlertätigkeit gemäß Abs. 2 findet
§ 9 Abs. 2, 3, 5 und 7 keine Anwendung; für diese
Tätigkeit gilt § 11 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satzteil
des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979.
(4) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
ist die Aufarbeitertätigkeit im Sinne des § 3 Z 3
lit. a und b in Verbindung mit § 4 Z 1 sowie im
Sinne des § 3 Z 3 in Verbindung mit § 4 Z 2 und 3
des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979, bis zur Entscheidung
über einen bis 30. April 1987 eingebrachten
Antrag gemäß § 10 Abs. 1, jedenfalls jedoch
auch ohne diesbezüglichen Antrag bis zum
30. April 1988 zulässig. Einer gegen derartige
abweisende Bescheide eingebrachten Berufung
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
(5) Auf die Aufarbeitertätigkeiten gemäß Abs. 4
findet § 11 Abs. 2 keine Anwendung; für diese
Tätigkeiten gilt § 12 Abs. 2 des Altölgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1979.
(6) Das Altölgesetz, BGBl. Nr. 138/1979, tritt,
soweit die Absätze 3 und 5 nicht anderes bestimmen,
mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit 1. September 1986 in
Kraft.
(2) § 16 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Vollziehung
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 5, soweit es sich
um die Wartung und die Reparatur von
Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres
durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
durchgeführt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres; soweit es sich um die Wartung und
die Reparatur von Waffen handelt, die im
Bereich der Justizwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz; soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt,
die im Bereich der Zollwache durchgeführt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 7 und 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 für den
Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der
Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung;
6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 10 und 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des Bundesministers
für Inneres, des Bundesministers
für Bauten und Technik oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen
mit diesem;
7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport;
9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 14 und 15,
soweit es sich um den Betrieb von Dampf-
mit Geldstrafe bis zu 30000 S, wer
1. der Verpflichtung zur Übergabe gemäß Paragraph 5,
Abs. 2 nicht nachkommt,
2. der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder
der Meldepflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nicht nachkommt,
3. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6
oder Paragraph 11, Absatz 3, oder der Melde- oder Anzeigepflicht
gemäß Paragraphen 9, Absatz 7, oder 11 Absatz 5,
nicht nachkommt,
4. der Duldungspflicht des Paragraph 15, Absatz 2, nicht
nachkommt oder den Vorschriften einer
gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erlassenen Verordnung
zuwiderhandelt,
5. entgegen Paragraph 17, Absatz eins, eine freiwillige Sammelstelle
ohne Bewilligung betreibt,
6. entgegen Paragraph 21, Absatz 2, die Tätigkeit eines
Sammlers ohne Bewilligung ausübt.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Altölbesitzer gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, bei
denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
(Paragraph 22, Absatz eins,) Altöl bereits anfällt, haben
die in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz vorgesehene Meldung
spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erstatten.
Sammler und Altölverwerter haben die in Paragraph 7, Absatz 3,
vorgesehene Meldung erstmals für den Stichtag
31. Dezember 1987 zu erstatten.
(2) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
ist die Sammlertätigkeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Altölgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1979, bis 1. September 1987
oder bis zur Abweisung eines vor diesem Zeitpunkt
eingebrachten Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zulässig.
Einer gegen einen derartigen abweisenden Bescheid
eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu.
(3) Auf die Sammlertätigkeit gemäß Absatz 2, findet
§ 9 Absatz 2,, 3, 5 und 7 keine Anwendung; für diese
Tätigkeit gilt Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satzteil
des Altölgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,.
(4) Ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
ist die Aufarbeitertätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3,
lit. a und b in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, sowie im
Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 2 und 3
des Altölgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,, bis zur Entscheidung
über einen bis 30. April 1987 eingebrachten
Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, jedenfalls jedoch
auch ohne diesbezüglichen Antrag bis zum
30. April 1988 zulässig. Einer gegen derartige
abweisende Bescheide eingebrachten Berufung
kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
(5) Auf die Aufarbeitertätigkeiten gemäß Absatz 4,
findet Paragraph 11, Absatz 2, keine Anwendung; für diese
Tätigkeiten gilt Paragraph 12, Absatz 2, des Altölgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1979.
(6) Das Altölgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1979,, tritt,
soweit die Absätze 3 und 5 nicht anderes bestimmen,
mit Ablauf des 31. August 1986 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Absatz 2,
nicht anderes bestimmt, mit 1. September 1986 in
Kraft.
(2) Paragraph 16, tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Vollziehung
§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut, und zwar
1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit es sich
um die Wartung und die Reparatur von
Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres
durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
durchgeführt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres; soweit es sich um die Wartung und
die Reparatur von Waffen handelt, die im
Bereich der Justizwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz; soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt,
die im Bereich der Zollwache durchgeführt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
3. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
5. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, für den
Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der
Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung;
6. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des Bundesministers
für Inneres, des Bundesministers
für Bauten und Technik oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen
mit diesem;
7. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
8. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport;
9. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14 und 15,
soweit es sich um den Betrieb von Dampf-
kesselanlagen, Druckgefäßen, Druckbehältern
und Wärmekraftmaschinen einschließlich
deren Wartung und Reparatur handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, soweit es sich um
den Betrieb von Kraftfahrzeugen einschließlich
deren Wartung und Reparatur handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des
Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im
Einvernehmen mit diesem;
10. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 3,
15 Abs. 4 und 18 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
soweit es sich um § 12 Abs. 3 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik.
(2) Die Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z 11. obliegt,
soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.
ARTIKEL II
Das Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die
Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle
(Sonderabfallgesetz), BGBl. Nr. 186, wird wie
folgt geändert:
§ 1 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Altöle (§ 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl.
Nr. 373), soweit sie nicht der Sonderabfallbeseitigung
zugeführt werden (§ 5 Abs. 3 des
Altölgesetzes);"
ARTIKEL III
(1) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
(2) Art. II tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
kesselanlagen, Druckgefäßen, Druckbehältern
und Wärmekraftmaschinen einschließlich
deren Wartung und Reparatur handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, soweit es sich um
den Betrieb von Kraftfahrzeugen einschließlich
deren Wartung und Reparatur handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des
Bundesministers für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im
Einvernehmen mit diesem;
10. hinsichtlich der Paragraphen 2, Absatz 3,, 12 Absatz 2 und 3,
15 Absatz 4 und 18 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
soweit es sich um Paragraph 12, Absatz 3, handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik.
(2) Die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, obliegt,
soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.
ARTIKEL römisch II
Das Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die
Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle
(Sonderabfallgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 186, wird wie
folgt geändert:
§ 1 Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. Altöle (Paragraph 2, des Altölgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt
Nr. 373), soweit sie nicht der Sonderabfallbeseitigung
zugeführt werden (Paragraph 5, Absatz 3, des
Altölgesetzes);"
ARTIKEL römisch III
(1) Mit der Vollziehung des Art. römisch II ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.
(2) Art. römisch II tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
Waldheim
Vranitzky