Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,) hinterlegt: Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Finnland 1. April 1985 Polen 23. August 1984 Schweden 25. Juli 1985 Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: FINNLAND: „Bezüglich Artikel 11 Absatz 3, gibt Finnland bekannt, daß seine Vorbehalte zu Artikel 11 Absatz eins, lit. a, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz eins, Litera c, und d des Übereinkommens über den Straßenverkehr auch für das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen gelten." POLEN: Die Polnische Volksrepublik betrachtet sich an den Artikel 9 des Übereinkommens nicht gebunden. SCHWEDEN: Notifikation gemäß Artikel 11 Absatz 3, des Übereinkommens: „Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr gelten auch für dieses Übereinkommen." Vorbehalt bezüglich Artikel 9: „Schweden erhebt Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden."
Sinowatz