Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) — sowohl in Schwarz-Weiß als auch bei Wiedergabe der Fahnenbilder in den entsprechenden Nationalfarben — von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 115, betreffend das dort in der Anlage 1 abgebildete Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Wirksamkeit.

Steger