Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Frankreich am 10. Feber 1986 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1985,) hinterlegt. Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Artikel 1 „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die gesuchte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht gestellt würde, das die grundlegenden verfahrensrechtlichen Garantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht gewährleistet, oder vor ein für den besonderen Fall der betreffenden Person geschaffenes Gericht, oder wenn die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung verlangt wird. Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Übergabe für die gesuchte Person, vor allem in Anbetracht ihres Lebensalters oder Gesundheitszustandes, Folgen von außerordentlicher Schwere hätte." Artikel 2 Absatz eins, „In bezug auf belangte Personen wird die Auslieferung nur wegen Handlungen bewilligt, die sowohl nach französischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Hinsichtlich Strafen, die strenger sind als eine Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende Maßnahme der Sicherung und Besserung kann die Auslieferung verweigert werden, wenn diese Strafen oder Maßnahmen in der in Frankreich anwendbaren Stufenleiter der Strafen nicht vorgesehen sind." Artikel 3 Absatz 3, „Frankreich behält sich das Recht vor, im Lichte der besonderen Umstände des jeweiligen Falles zu beurteilen, ob der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie als politisch strafbare Handlung anzusehen ist oder nicht." Artikel 5 „Frankreich erklärt hiemit, daß in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen dem ersuchenden Staat die Auslieferung bewilligt wird, wenn dies für die jeweilige Gruppe von Fällen durch einfachen Briefwechsel beschlossen worden ist." Artikel 6 „Die Auslieferung wird verweigert, wenn die gesuchte Person zum Zeitpunkt der behaupteten strafbaren Handlung die französische Staatsangehörigkeit besaß." Artikel 14 Absatz 3, „Frankreich wird verlangen, daß sich eine allfällige neue rechtliche Würdigung einer Handlung auf denselben Sachverhalt bezieht, wie es der war, für den die Auslieferung bewilligt wurde, und daß eine solche neue Würdigung nicht die Verhängung einer Strafe nach sich zieht, für welche die Auslieferung verweigert werden könnte." Artikel 16 Absatz 2, „Bei einem Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird Frankreich eine kurze Erklärung über die der gesuchten Person vorgeworfenen Tatbestände verlangen."
Artikel 21 „Frankreich behält sich das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt." Artikel 23 „Frankreich erklärt hiemit, daß es eine Übersetzung der Auslieferungsersuchen und der ihnen beigefügten Unterlagen in eine offizielle Sprache des Europarates verlangen wird und daß es dabei Französisch wählt." Artikel 27 Absatz eins und 2 „Die Regierung der Französischen Republik erklärt hiemit, daß das Übereinkommen hinsichtlich Frankreichs auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet."
Sinowatz