Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1985,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2, Litera e, lautet die Eintragung: „2,26 - 1,065". 2. Im Paragraph eins, d Absatz eins, lautet der Text der Ziffer 3 Punkt 2, in der ersten Spalte der Tabelle: „3.2 die nicht den Werten der Ziffer 3 Punkt eins, entsprechen müssen, mit einem Fremdzündungs-" 3. Im Paragraph eins, d Absatz eins, lautet die Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, in Einordnung unter die Rubriken der Kopfleiste der Tabelle:

Ziffer 4 Im Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, lautet die lit. c: „c) Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 14. November 1986 nicht verwendet werden." 5. Im Paragraph 27, a Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :, „3. DÄNEMARK, einschließlich Fahrzeuge mit Standort auf den Färöer-Inseln;" 6. Im Paragraph 27, a Absatz eins, lautet die Ziffer 7 :, „7. GROSSBRITANNIEN (einschließlich Nordirland, Insel Man, Kanalinseln und Gibraltar), ausgenommen a) Invalidenfahrzeuge bis 254 kg (= 5 cwt) Gesamtgewicht, b) Fahrzeuge der NATO, c) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung vorwiegend zur Verwendung auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, d) Fahrzeuge, die in Gibraltar vorübergehend zugelassen sind;" 7. Im Paragraph 27, a Absatz eins, lautet die Ziffer 10 :, „10. LUXEMBURG, ausgenommen a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf. dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes, b) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen;" 8. Im Paragraph 27, a Absatz eins, lautet die Ziffer 15 :, „15. SCHWEIZ und LIECHTENSTEIN, ausgenommen a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes, b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;" 9. Im Paragraph 27, a Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt: „18. PORTUGAL, ausgenommen a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, b) Fahrzeuge ausländischer Staaten und Internationaler Organisationen, c) Fahrzeuge im Besitz des Staates; 19. SPANIEN, ausgenommen a) landwirtschaftliche Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, b) Militärfahrzeuge, c) Fahrzeuge mit Probe- oder mit Überstellungskennzeichen sowie vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, d) Fahrzeuge, deren Kennzeichen mit den Buchstaben CD beginnen." 10. Im Paragraph 27, a Absatz 2, tritt an die Stelle der Zahl „14" die Zahl „19". 11. In der Anlage 1 Kapitel römisch drei Ziffer 3 Punkt 2, tritt im zweiten Satz des zweiten Absatzes an die Stelle des Wortes „eben" das Wort „waagrecht".

Ziffer 12 In der Anlage 1 Kapitel römisch drei Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, entfällt im zweiten Satz des dritten Absatzes das Wort „zeitweise". Artikel römisch zwei Die 18. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1985,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch vier, Absatz eins, lautet die lit. b: „b) hinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, — Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits einmal in Österreich zugelassen worden sind; ferner sind ausgenommen 1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, aa) mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm³: vor dem 1. Oktober 1986, bb) mit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm³: vor dem 1. Oktober 1987. Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie unter lit. aa fallen, nach dem 31. März 1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach dem 31. März 1988 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren; 2. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;" 2. Im Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 2, lautet die lit. a: „a) Selbstzündung bezüglich Litera a, b und d am 25. Mai 1986," Artikel römisch drei "Art". römisch eins Ziffer 5 bis 10 tritt am 1. Juni 1986 in Kraft.

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