Auf Grund der Paragraphen 77, Absatz 6 und 78 Absatz 9, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569 aus 1978,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Kapitalversicherungs- Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1982,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juni 1982, BGBl. Nr. 281, über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen und die Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1984, wird wie folgt geändert: § 2 lautet: „§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des dritten, des sechsten, des neunten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen der Netto-Deckungsrückstellung für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen, zum Ende des betreffenden Monats, sowie Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt hiefür dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen. (2) Die Schätzung der Netto-Deckungsrückstellung ist zu gliedern nach 1. Versicherungsverträgen, die bis 31. Jänner 1986 abgeschlossen worden sind, innerhalb dieser, soweit sie zu bedecken war a) bis 31. Jänner 1986, b) nach dem 31. Jänner 1986, 2. Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Jänner 1986 abgeschlossen worden sind. (3) Die Vermögenswerte sind zu gliedern nach 1. Wertpapieren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit der in Absatz 4, erster Satz dieser Bestimmung festgesetzten Verzinsung, 2. Wertpapieren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz mit der in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1986, BGBl. Nr. 188, über die Verzinsung der Wertpapiere nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz festgesetzten Verzinsung, 3. sonstigen Werten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz neben Wertpapieren nach Ziffer eins,, 4. sonstigen Werten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz neben Wertpapieren nach Ziffer 2, (4) Die in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 654 aus 1978,, vorgeschriebenen Meldungen sind für Versicherungen, die unter das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen, gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß." Artikel römisch zwei Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1985 anzuwenden.
Vranitzky